3.3.2 Besonderheiten für Forschungseinrichtungen... 13

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1 FÖRDERGRUNDSÄTZE UND ERGÄNZENDE NEBENBESTIMMUNGEN FÜR DIE FÖRDERUNG VON VERBUNDVORHABEN ZUR RICHTLINIE FÜR DIE FÖRDERUNG VON INNOVATIVEN, TECHNOLOGIE- ORIENTIERTEN VERBUNDPROJEKTEN, NETZWERKEN UND CLUSTERN (VERBUNDFÖRDERUNG) 1 Allgemeine Rahmenbedingungen der Verbundförderung Zuwendungsempfänger und Projektformen Fördergegenstand Basisvoraussetzungen der Zuwendung Zeitlicher Rahmen Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Weitergehende Zuwendungsbestimmungen Ergebnisse und deren Verwertung Begutachtungs- und Antragsverfahren Vorhabenskurzbeschreibungen (VKB) der Verbundpartner Einzureichende Anlagen zur VKB Antragstellung Einzureichende Anlagen zum Antrag Ausgabearten/Kostenarten A Material und Bedarfsmittel B Personal Allgemeine Grundlagen zur Ermittlung der förderfähigen Personalausgaben/-einzelkosten von Unternehmen und Forschungseinrichtungen sowie Besonderheiten für Unternehmen Besonderheiten für Forschungseinrichtungen C Instrumente und Ausrüstungen/ AfA auf Instrumente und Ausrüstungen Allgemeines Besonderheiten für Forschungseinrichtungen D Auftragsforschung, Lizenzen, Beratung und Dienstleistungen E Dienstreisen (gilt nur bei Förderung auf Ausgabenbasis) F Schutzrechte (nur für KMU) G Gemeinkosten/ Gemeinkostenquote (Kostenbasis) Anhang

2 Fördergrundsätze und ergänzende Nebenbestimmungen für die Förderung von Verbundvorhaben 2 1 Allgemeine Rahmenbedingungen der Verbundförderung Es gelten die Festlegungen der aktuellen Richtlinie zur Förderung von innovativen, technologieorientierten Verbundprojekten, Netzwerken und Clustern (Verbundförderung). Diese Richtlinie ist Bestandteil des Programms Thüringen GreenTech. Das Programm Thüringen GreenTech des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Technologie soll zielgerichtet zur beschleunigten Entwicklung von GreenTech in Thüringen beitragen. Die Chancen für Thüringer Unternehmen, am weltweiten Wachstum des GreenTech-Marktes stärker zu partizipieren, sollen durch das Programm signifikant verbessert werden. Ziel ist es, höhere Wertschöpfung und neues Wachstum sowie zusätzliche Beschäftigung zu generieren. Bitte lesen Sie die Richtlinie! Zusätzlich sind nachfolgende Anmerkungen zu beachten. 1.1 Zuwendungsempfänger und Projektformen Antragsberechtigt sind Unternehmen und Forschungseinrichtungen unter Beachtung der Punkte Zuwendungszweck, 1.2 Rechtsgrundlagen, 2 Gegenstand der Förderung und 3.1 Zuwendungsempfänger - der Richtlinie. Die Bearbeitung des Verbundvorhabens muss in einer tatsächlichen und ausgewogenen Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei rechtlich voneinander unabhängigen, eigenständigen im Projekt kooperierenden Partnern in Thüringen erfolgen. Folgende Projektformen sind gemäß Punkt 2.1 der Richtlinie möglich: a) Projekte zwischen mindestens zwei Unternehmen, wobei mindestens ein Unternehmen ein KMU sein muss, b) Projekte zwischen mindestens einem Unternehmen (Ausnahmefall großes Unternehmen) und mindestens einer Forschungseinrichtung. Die Partner schließen einen Kooperationsvertrag ab, der die Basis für ihre Zusammenarbeit bildet. Einer der Partner ist mit Vollmacht der übrigen Verbundpartner als Koordinator festzulegen. Sofern in Thüringen für den Projekterfolg erforderliche wissenschaftliche, technische bzw. wirtschaftliche Potentiale nicht vorhanden sind, können diese repräsentierende Unternehmen und/oder Forschungseinrichtungen mit Sitz außerhalb Thüringens als Fremdleister einbeziehen. Forschungseinrichtungen 1 sind Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe in Grundlagenforschung, industrieller Forschung oder experimenteller Entwicklung besteht und die deren Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung und Technologietransfer verbreiten; sämtliche Einnahmen werden in die Forschung, die Verbreitung von Forschungsergebnissen oder die Lehre reinvestiert; Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglieder Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, genießen keinen bevorzugten Zugang zu den Forschungskapazitäten der Einrichtung oder den von ihr erzielten Forschungsergebnissen. Ein Unternehmen gilt im Sinne dieser Richtlinie als kleines und mittleres Unternehmen (KMU), wenn es zum Zeitpunkt der Bewilligung die Definitionsmerkmale für KMU der jeweils geltenden Empfehlung der EU-Kommission erfüllt. Gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation 2 (nachfolgend Gemeinschaftsrahmen genannt) haben Großunternehmen den Anreizeffekt der Förderung nachzuweisen (siehe Anlage 5 zur Vorhabenskurzbeschreibung). Das gilt auch für Forschungseinrichtungen, wenn sie für wirtschaftliche Tätigkeiten Förderungen beantragen und als Großunternehmen anzusehen sind. Größenklasse Mitarbeiterzahl Jahresumsatz Jahresbilanzsumme Großes Unternehmen > 250 > 50 Mio. EUR und oder > 43 Mio. EUR Mittleres Unternehmen < 250 und 50 Mio. EUR oder 43 Mio. EUR Kleines Unternehmen < 50 und 10 Mio. EUR oder 10 Mio. EUR Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensklassen (in Anlehnung an das Benutzerhandbuch der Europäischen Kommission, Stand ). 1 Vgl. ABl. EU C 323 vom , S Vgl. ABl. EU C 323 vom , S. 10.

3 Fördergrundsätze und ergänzende Nebenbestimmungen für die Förderung von Verbundvorhaben Fördergegenstand Es können Vorhaben auf den Technologiefeldern gemäß Punkt 2.3 der Richtlinie gefördert werden. Förderfähig sind Vorhaben der industriellen Forschung und/oder der experimentellen Entwicklung gemäß dem Gemeinschaftsrahmen mit technologieorientiertem Inhalt, die der Entwicklung von innovativen Produkten, Verfahren oder technischen Dienstleistungen dienen. Ein zur Förderung beantragtes Vorhaben kann in Teilvorhaben beide Forschungs- und Entwicklungskategorien (FuE-Kategorien) beinhalten. Dabei werden die Teilvorhaben, die der industriellen Forschung zugeordnet werden, in der Regel Inhalt der im Zeitablauf ersten Arbeitspakete sein. Sie müssen getrennt abrechenbar sein. Die Zuordnung der Arbeiten zu den beiden FuE-Kategorien ist durch den Antragsteller entsprechend der nachfolgenden Beschreibung vorzunehmen. Zur Beschreibung der Begriffe industrielle Forschung (if) und experimentelle Entwicklung (ee) enthält der Gemeinschaftsrahmen folgende Definitionen: a) Industrielle Forschung bezeichnet planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen nutzen zu können. Hierzu zählt auch die Schöpfung von Teilen komplexer Systeme, die für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig sind, mit Ausnahme von Prototypen, die unter den Buchstaben (b) fallen. b) Experimentelle Entwicklung bezeichnet den Erwerb, die Kombination, die Formung und die Verwendung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erarbeitung von Plänen und Vorkehrungen oder Konzepten für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen. Dazu zählen zum Beispiel auch andere Tätigkeiten zur Definition, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen sowie auch die Erstellung von Entwürfen, Zeichnungen, Plänen und anderem Dokumentationsmaterial, soweit dieses nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist. Die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten ist ebenfalls eingeschlossen, wenn es sich bei dem Prototyp notwendigerweise um das kommerzielle Endprodukt handelt und seine Herstellung allein für Demonstrations- und Auswertungszwecke zu teuer wäre. Bei einer anschließenden kommerziellen Nutzung von Demonstrations- oder Pilotprojekten sind die daraus erzielten Einnahmen von den förderbaren Ausgaben/ Kosten abzuziehen. Die experimentelle Produktion und Erprobung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen ist ebenfalls beihilfefähig, soweit sie nicht in industriellen Anwendungen oder kommerziell genutzt oder für solche Zwecke umgewandelt werden können. Experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderung an Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, bestehenden Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten. 1.3 Basisvoraussetzungen der Zuwendung Mit Antragstellung hat jeder Antragsteller offen zu legen, ob er für das beantragte Vorhaben weitere öffentliche Finanzierungshilfen erhalten oder beantragt hat. Insbesondere sind die Punkte Fördermöglichkeiten des Bundes, 4.2 Vorrausetzungen für die Durchführung eines Verbundvorhabens, 4.4 Vorbeginn, 4.5 Eigenbeitrag und 4.6 weitere Zuwendungsvarianten - der Richtlinie zu beachten. Vorhaben, welche die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Punkt 4 der Richtlinie nicht vollständig erfüllen, können nicht gefördert werden. Nicht förderfähig sind bspw. Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten Zeitlicher Rahmen Mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn die Bewilligung durch die Thüringer Aufbaubank (TAB) erfolgt ist. Im Ausnahmefall kann auf begründeten Antrag die TAB einen vorzeitigen Projektbeginn (auf eigenes Risiko) genehmigen, jedoch erst nach positiver Begutachtung/ Aufforderung zur Antragstellung. Mit Projektbeginn ist ein Stundennachweis (Anlage 6 zum Antrag) zeitnah zu führen sowie vom Mitarbeiter und Projektverantwortlichen zu unterschreiben. Gemäß Punkt 2.1 der Richtlinie gilt: Die Förderung eines Verbundprojektes erfolgt in der Regel für bis zu zwei Jahre. In begründeten Ausnahmefällen können besonders anspruchsvolle Vorhaben bis zu drei Jahre gefördert werden, eine Projektlaufzeitverlängerung im Rahmen des Vorhabens ist unter Beachtung der Einzeltatbestände möglich. Vorhaben deren Projektlaufzeit größer drei Jahre ist, können nicht gefördert werden. 3 Vgl. ABl. EU C 244 vom , S.2.

4 Fördergrundsätze und ergänzende Nebenbestimmungen für die Förderung von Verbundvorhaben Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Es wird auf die Punkte Anteilsfinanzierung, 5.2 Bagatellgrenze sowie 5.3 Fördersätze und Höchstgrenzen - der Richtlinie verwiesen. Förderfähig sind nur Ausgaben/ Kosten, die sich unmittelbar auf das zur Förderung beantragte Vorhaben beziehen und die nachgewiesen werden können. Die Förderung auf Kostenbasis kann ausschließlich von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch genommen werden. Für Forschungseinrichtungen erfolgt die Förderung grundsätzlich auf Ausgabenbasis. Voraussetzung für die Beantragung von Fördermitteln auf Kostenbasis ist u.a., dass das antragstellende Unternehmen über ein geordnetes Rechnungswesen, d.h. eine Kostenund Leistungsrechnung verfügt. Dieses muss jederzeit die Feststellung der Kosten und Leistungen, die Abstimmung der Kosten- und Leistungsrechnung mit der Aufwands- und Ertragsrechnung sowie die Ermittlung von Preisen auf Grund von Kosten ermöglichen. Ist dies nicht möglich erfolgt die Förderung auf Ausgabenbasis. Für die Förderung gelten folgende Obergrenzen für die Beihilfeintensitäten, bezogen auf die förderfähigen Ausgaben/Kosten: Kleine Unternehmen Mittlere Unternehmen Große Unternehmen industrielle Forschung (ohne Zuschläge) 60 % 50 % 40 % Verbundbonus* 10 % 15 % 15 % GreenTech-Zuschlag** 10 % 10 % 10 % Maximale Beihilfeintensität für industrielle Forschung 80 % 75 % 65 % experimentelle Entwicklung (ohne Zuschläge) 40 % 30 % 20 % Verbundbonus* 15 % 15 % 15 % GreenTech-Zuschlag** 5 % 5 % 5 % Maximale Beihilfeintensität für experimentelle Entwicklung 60 % 50 % 40 % * Verbundbonus Die Gewährung der oben genannten Verbundzuschläge hängt von der Erfüllung folgender Bedingungen ab: Industrielle Forschung - Zusammenarbeit zwischen Unternehmen Ausgaben/Kosten je Unternehmen < 70% der förderfähigen Gesamtausgaben/-kosten des Verbundprojektes und mit mindestens ein KMU oder grenzüberschreitend oder - Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen Anteil der Forschungseinrichtungen > 10% der förderfähigen Gesamtausgaben/-kosten des Verbundprojektes und Veröffentlichung der eigenen Ergebnisse oder - Verbreitung der Ergebnisse Experimentelle Entwicklung - Zusammenarbeit zwischen Unternehmen Ausgaben/Kosten je Unternehmen < 70 % der förderfähigen Gesamtausgaben/-kosten und mit mindestens ein KMU oder grenzüberschreitend oder - Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen Anteil der Forschungseinrichtungen > 10% der förderfähigen Gesamtausgaben/-kosten des Verbundprojektes und Veröffentlichung der eigenen Ergebnisse ** GreenTech-Zuschlag Projekte von Projektpartnern der gewerblichen Wirtschaft und Forschungseinrichtungen, die das Projekt im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten ausführen und als Unternehmen anzusehen sind, die mindestens einem der GreenTech-Felder (vgl. Pkt. 2.2) zuzuordnen sind, können in der Forschungsstufe industrielle Forschung einen Zuschlag von 10 % und in der Forschungsstufe experimentelle Entwicklung einen Aufschlag von 5 % innerhalb der maximal zulässigen Beihilfeintensitäten erhalten.

5 Fördergrundsätze und ergänzende Nebenbestimmungen für die Förderung von Verbundvorhaben Weitergehende Zuwendungsbestimmungen Die Antragsteller sollen die Gewähr bieten, dass sie fachlich und finanziell (Eigenanteil) zur Durchführung des Vorhabens in der Lage sind und mittelfristig ein wirtschaftlicher Nutzen zu erwarten ist. Das Vorhaben ist in Thüringen durchzuführen. Die Verwertung der Ergebnisse muss in Thüringer Unternehmen/Einrichtungen oder in Thüringer Betriebsstätten von Unternehmen/Einrichtungen erfolgen und soll einen Beitrag zur Wertschöpfung und zum Wachstum der Thüringer Wirtschaft leisten. Der Antragsteller/Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die einschlägigen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge einzuhalten. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten), die unmittelbarer Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind, enthalten weitere Festlegungen. Für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gilt: Der Punkt 3 der ANBest-P findet keine Anwendung. Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. 1.7 Ergebnisse und deren Verwertung Ergebnisse im Sinne dieser Nebenbestimmungen sind alle Erkenntnisse, Erfindungen, entwickelten Gegenstände, Verfahren und Rechenprogramme, die bei der Durchführung des Vorhabens entstehen und als Aufzeichnungen bzw. in anderer Form (z. B. Versuchsanordnungen, Modelle und Baumuster (Prototypen) in allen Entwicklungs- und Fertigungsphasen) verfügbar sind. Die Ergebnisse gehören dem Zuwendungsempfänger. Sie sind zu Innovationen zu nutzen; der Zuwendungsempfänger hat eine Ausübungs- bzw. Verwertungspflicht. Kommt der Zuwendungsempfänger seiner Verwertungspflicht innerhalb der im Zuwendungsbescheid definierten Zweckbindefrist ohne ausreichende Gründe nicht nach, erlischt das Recht der ausschließlichen Nutzung. In diesem Fall hat der Zuwendungsempfänger Dritten auf Verlangen ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für das Inland am Ergebnis, an den Rechten am Ergebnis und an den urheberrechtlich geschützten Teilen des Ergebnisses zu marktüblichen Bedingungen zu erteilen. Der Freistaat Thüringen hat in Fällen eines besonderen öffentlichen Interesses an den Ergebnissen und den urheberrechtlich geschützten Teilen der Ergebnisse ein nicht ausschließliches, übertragbares Nutzungsrecht. Der Freistaat Thüringen ist berechtigt, seine Rechte an Dritte zur Förderung von Wissenschaft, Technik und Innovationen, auch im Rahmen von internationaler Zusammenarbeit, zu vergeben. Die Ergebnisse sind für Forschung und Lehre auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Zuwendungsempfänger kann Anfragen nach Informationen auf Grundlage einer Vertraulichkeitsvereinbarung beantworten. Der Zuwendungsempfänger darf Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über Ergebnisse, die nicht für Innovationen genutzt werden, vor Abschluss des Verfahrens nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der TAB eingehen. Einnahmen des Zuwendungsempfänger durch den Abschluss von Verträgen, die die Verwertung weiterhin für Innovationen genutzter Ergebnisse oder Teile davon zum Gegenstand haben, z. B. durch Übertragung von Schutzrechten und/oder Know-how, von sonstigen Kenntnissen oder Unterlagen, durch Vergabe von Lizenzen, verbleiben beim Zuwendungsempfänger. 2 Begutachtungs- und Antragsverfahren Das Antragsverfahren für Verbundprojekte ist zweistufig. Die fachliche Begutachtung findet soweit notwendig, auch unter Hinzuziehung unabhängiger Sachverständiger in der ersten Stufe auf der Grundlage der Vorhabenskurzbeschreibung statt. Die zweite Stufe ist das Antragsverfahren, welches erst nach Begutachtung und durch Aufforderung zur Antragstellung durch die Thüringer Aufbaubank beginnt. 2.1 Vorhabenskurzbeschreibungen (VKB) der Verbundpartner In der ersten Stufe sind der TAB die inhaltliche und finanzielle Planung des Verbundvorhabens grundsätzlich unter Verwendung des Onlineportals als qualifizierte Vorhabenskurzbeschreibung durch alle vorgesehenen Projektpartner eines Verbundprojekts für ihre zu erbringenden Forschungs- und Entwicklungsleistungen zu übermitteln. Der vorgesehene Koordinator reicht zusätzlich alle zum Verbundvorhaben gehörenden VKB inklusive Anlagen als Ausdruck zusammen ein. Da die fachliche Bewertung des geplanten Verbundvorhabens auf der Grundlage der VKB vorgesehen ist, müssen die Projektbeschreibungen alle Angaben enthalten, die eine abschließende fachgutachterliche Stellungnahme allein aus der Aktenlage heraus erlauben.

6 Fördergrundsätze und ergänzende Nebenbestimmungen für die Förderung von Verbundvorhaben 6 Die VKB werden nach den Kriterien der Richtlinie und bezüglich der Angemessenheit der aufgestellten Planungen der Projektpartner für die Erreichung der Projektziele begutachtet und nach dem Grad des Landesinteresses (volkswirtschaftliche Bedeutung für das Land Thüringen) und nach Maßgabe der verfügbaren Fördermittel bewertet. 2.2 Einzureichende Anlagen zur VKB Die im Folgenden aufgeführten Anlagen sind Bestandteil der VKB, diese sind vollständig einzureichen. Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Ausgabenbasis Kostenbasis Gesamtprojektbeschreibung des Verbundes (ca. 5 Seiten) Teilprojektbeschreibung des ausfüllenden Verbundpartners (ca. 7 Seiten) Zuordnung zu den GreenTech-Feldern Anlage 4 Arbeitsplan: Zeitplan (Balkendiagramm) (bezogen auf das Teilprojekt) Anlage 5 a: Ausgabenplan b: Vorkalkulation Anlage 6 Erläuterung des Anreizeffektes (N-KMU) Anlage 7 Fördermöglichkeiten des Bundes Anlage 8 Verwertungsplan Anlage 9 Negativerklärung zur Mitgliedschaft in extremistischen Gruppierungen Anlage 1: Gesamtprojektbeschreibung des Verbundes (ca. 5 Seiten) Die Darstellung des Verbundes als Gesamtprojektbeschreibung erfolgt nur einmal für das gesamte Vorhaben und ist wie folgt zu gliedern: a) Formulieren der Ziele des Verbundvorhabens sowie Zuordnung zu den Gebieten der Zukunftstechnologien laut der Richtlinie zur Förderung von Verbundprojekten b) Einordnung in den Stand der Wissenschaft und Technik, Patentlage, Literatur c) Beschreibung des Innovationsgehalts d) Erläuterung des Konzeptes/ Lösungsweges zur Umsetzung des Vorhabens anhand: - der Darstellung der Zusammenarbeit (wie welcher Partner zur Realisierung beitragen kann und welche Synergieeffekte sich ergeben werden), z. B. Netzplan, - des Projektablaufplans mit Festlegung inhaltlich und zeitlich ausformulierter, im Gesamtprojekt abgestimmter Meilensteine. Anlage 2: Teilprojektbeschreibung des ausfüllenden Verbundpartners (ca. 7 Seiten) Jeder Verbundpartner erarbeitet seine eigene Teilprojektbeschreibung ohne Wiederholung von Ausführungen aus der Gesamtprojektbeschreibung. Sie ist entsprechend dem nachfolgenden Gliederungsschema aufzubauen: a) Wissenschaftliche und/ oder technische Arbeitsziele des Verbundpartners b) Beschreibung der Einrichtung: Darlegung, in welchem Umfang Personal, Sachmittel und Entwicklungskapazitäten sowie spezifische Sachkenntnisse und Erfahrungen auf dem für das Vorhaben betreffenden Fachgebiet vorhanden sind bzw. noch eingesetzt/beschafft werden müssen. Weiterhin sind die eigenen Vorarbeiten und laufenden Förderprojekte des Verbundpartners und Abgrenzung zum geplanten Projekt, auch hinsichtlich Kapazitätsauslastung (z. B. wesentliche Publikationen, Patentanmeldungen), darzustellen. c) Erläuterung des Marktumfeldes für den Verbundpartner: - aktuelle Informationsrecherchen (z. B. Literatur- und Patentrecherchen), - wirtschaftliche und wissenschaftliche Konkurrenzsituation, - Erläuterung des Bedarfs und des Marktpotentials d) Detaillierte Beschreibung der einzelnen Arbeitsschritte zur Umsetzung des Teilprojektes und Zusammenfassung dieser zu abrechenbaren Zwischenergebnissen/Meilensteinen im Einklang mit dem Gesamtprojekt (zusätzlich zu Anlage 3). Anlage 3: Zuordnung zu den GreenTech-Feldern Es soll durch den Koordinator unter Bezugnahme auf die einzelnen Teilprojekte - dargelegt werden, ob das Ziel bzw. die Anwendungen der angestrebten Ergebnisse des Verbundprojektes ein oder mehrere GreenTech-Felder adressieren. Die Zuordnung ist zu begründen. Vor der Gewährung der Zuwendung für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Forschungseinrichtungen, die im Rahmen des Projektes wirtschaftliche Tätigkeiten ausführen und als Unternehmen anzusehen sind, wird auf Grundlage der Darlegung zur Zuordnung zu den GreenTech-Feldern geprüft, ob zur besonderen Förderung von Verbundvorhaben im Bereich GreenTech der Zuschlag innerhalb der maximal zulässigen Förderquoten gewährt werden kann (vgl. Pkt. 1.5). Die Anlage 3 ist hierzu, mit der Vorhabenskurzbeschreibung - vollständig ausgefüllt - einzureichen.

7 Fördergrundsätze und ergänzende Nebenbestimmungen für die Förderung von Verbundvorhaben 7 Anlage 5a: Ausgabenplan / Anlage 4b: Vorkalkulation Zuwendungsfähig sind im Rahmen der Projektförderung die nachfolgend aufgeführten, dem Projekt direkt zurechenbaren Ausgaben/Einzelkosten: Ausgabenbasis A Material und Bedarfsmittel B Personal C vorhabensspezifische Instrumente und Ausrüstungen D Auftragsforschung, Lizenzen und Dienstleistungen E Dienstreisen F Schutzrechte (nur für KMU) Kostenbasis A Material und Bedarfsmittel B Personal C Abschreibungen auf vorhabensspezifische Instrumente und Ausrüstungen D Auftragsforschung, Lizenzen und Dienstleistungen F Schutzrechte (nur für KMU) G - Gemeinkosten Die einzelnen Ausgaben-/Kostenpositionen sind aufzulisten und mengenmäßig zu begründen. Die Ausgaben/ Kosten sind entsprechend ihrer Zuordnung zur industriellen Forschung bzw. zur experimentellen Entwicklung zu kennzeichnen. Anlage 8: Verwertungsplan Der Verwertungsplan ist verpflichtend vorgeschrieben. In seiner Aussagefähigkeit liegt ein wichtiger Prüfstein für die Förderwürdigkeit eines Vorhabens. Der Verwertungsplan muss präzise Angaben darüber enthalten, wer von dem Ergebnis (welcher Anwender, Märkte) profitieren kann und welche Nutzung angestrebt wird. Er kann während der Laufzeit des Vorhabens (ggf. auch nach Laufzeitende) aktualisiert werden, wenn z. B. unerwartete Ergebnisse erzielt werden oder ursprünglich angestrebte Ziele nicht mehr relevant sind. Die laufende Aktualisierung ist wichtig, weil der Verwertungsplan den Umfang der Rechte des Zuwendungsempfängers definiert: dem Zuwendungsempfänger wird eine exklusive Nutzung für die im Verwertungsplan genannten Verwertungsmöglichkeiten gewährt. Es soll die wirtschaftliche oder wissenschaftliche Anschlussfähigkeit aufgezeigt werden, wer im Fall positiver Ergebnisse die nächsten Schritte zur erfolgreichen Umsetzung der Ergebnisse übernimmt und wie dieses angegangen werden soll. Hier muss aufgeführt werden, wer, wann, welche Schritte unternehmen muss, um die Verwertung zu realisieren. Soweit zutreffend, müssen hierbei auch geltende rechtliche Bestimmungen, wie z. B. die des Medizinprodukte-Gesetzes oder gesetzlichen Zulassungsverfahrens Berücksichtigung finden. Gewerbliche Unternehmen/ Forschungseinrichtungen mit wirtschaftlichen Tätigkeiten - wirtschaftliche Erfolgsaussichten (kurz-, mittelund langfristig), - Folgewirkungen-Prognose für Umsätze und Arbeitsplätze, - Nutzungsabsichten der Projektergebnisse (z.b. Patent- und Schutzrechtsanmeldungen), - Nutzungsabsichten des im Ergebnis der Entwicklung ggf. entstehenden Prototyps, - voraussichtlicher Produktionsstandort des zu entwickelnden Produktes / der Technologie, - zahlenmäßige Untersetzung des Verwertungsplanes Forschungseinrichtungen mit nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten - wissenschaftliche und/oder technische Erfolgsaussichten (interdisziplinärer Nutzen, Nutzung der Ergebnisse für z. B. Datenbanken, Netzwerke, Transferstellen), - Nutzungsabsichten der Projektergebnisse (z. B. Patent- und Schutzrechtsanmeldungen) - Veröffentlichungen (Workshops, Fachzeitschriften) Diese Angaben sind in der Anlage 2 darzustellen (ein Ausfüllen der Anlage 7 ist hier nicht erforderlich). Die Umsetzung des Verwertungsplanes ist mit dem Verwendungsnachweis umfassend darzustellen. 2.3 Antragstellung Im Falle einer positiven Bewertung der VKB ergeht an den Koordinator die Aufforderung zur Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen. Hierbei sind die Anträge von jedem Verbundpartner grundsätzlich über das Onlineportal in elektronischer Form der TAB zu übermitteln. Der Koordinator reicht zusätzlich alle zum Verbundvorhaben gehörenden rechtsverbindlich unterschriebenen Anträge als Ausdruck zusammen ein. Nachdem alle Anträge bei der Thüringer Aufbaubank vollständig eingegangen sind, werden sie geprüft und abschließend entschieden.

8 Fördergrundsätze und ergänzende Nebenbestimmungen für die Förderung von Verbundvorhaben Einzureichende Anlagen zum Antrag Generell sind mit dem Antrag die im Folgenden erläuterten Anlagen einzureichen. - Aktuelle Gewerbeanmeldung/ Vereinsregisterauszug in Kopie (soweit zutreffend) - Gesellschaftervertrag/ Satzung in Kopie - FuE-Vertrag (bei FuE-Fremdleistungen 50 T ) - Rechtsverbindlich unterzeichneter Kooperationsvertrag im Original - Zwischen den am Verbundprojekt beteiligten Partnern ist ein Kooperationsvertrag abzuschließen. Es ist ausschließlich der Musterkooperationsvertrag der TAB zu verwenden. Der rechtsverbindlich unterzeichnete Kooperationsvertrag ist im Original mit Antragstellung einzureichen. Der Koordinator wird darin festgelegt. Der Kooperationsvertrag legt die Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Kooperationspartner während der Projektdurchführung fest. Darüber hinaus sind die Rechte für die Verwertung der einzelnen Projektergebnisse bzw. des Gesamtergebnisses verbindlich zu regeln. Bitte beachten Sie, dass der Kooperationsvertrag ggf. Regelungen gemäß Punkt 1.6 dieser Fördergrundsätze zur Förderung von Verbundprojekten enthält. Die positiv begutachteten VKB, die Bestandteil der jeweiligen Anträge sind, müssen nicht erneut eingereicht werden. Sie sind lediglich unter Hinzufügung des Antragsformulars und der dazugehörigen Anlagen zum vollständigen Antrag zu ergänzen. Die übrigen Anlagen des Antrages sind vollständig auszufüllen und zur abschließenden Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen einzureichen. Des Weiteren sind mit dem Antrag je nach Förderbasis die in der folgenden Tabelle dargestellten Anlagen vollständig ausgefüllt einzureichen. Untenstehend werden diese näher erläutert. Ausgabenbasis Durchfinanzierungsbestätigung der Hausbank Anlage 1a Anlage 1b Durchfinanzierungsbestätigung durch den Beauftragten für den Haushalt (nur für öffentliche Forschungseinrichtungen mit nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten am Projekt) Anlage 1c Anlage 2 Arbeitsplan: aktualisierter Zeitplan (Balkendiagramm) Anlage 3a Ausgaben- und Finanzierungsplan Anlage 3b Ermittlung der anteiligen förderfähigen Ausgaben für vorhabensspezifische Instrumente und Ausrüstungen (für Unternehmen und Forschungseinrichtungen, die das Projekt im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten ausführen) bestätigt durch StB/WP Kostenbasis Durchfinanzierungsbestätigung der Hausbank Vorkalkulation und Finanzierungsplan Ermittlung der förderfähigen Abschreibungen auf vorhabensspezifische Instrumente und Ausrüstungen bestätigt durch StB/WP Anlage 4 Untersetzung des Ausgabenplanes Untersetzung der Vorkalkulation Anlage 5 Arbeitsplan: Ausgabenzuordnung zu den Arbeitspaketen Arbeitsplan: Kostenzuordnung zu den Arbeitspaketen Anlage 7 Angaben zum Unternehmen (KMU-Bewertung), (für gewerbliche Unternehmen und Forschungseinrichtungen, wenn Sie für wirtschaftliche Tätigkeiten Förderung beantragen und somit als Unternehmen anzusehen sind) Anlage 8 Wirtschaftsprüferbestätigung zur Förderung auf Kostenbasis Anlage 9 Negativerklärung zur Mitgliedschaft in extremistischen Gruppierungen Chancengleichheit (N-KMU) Anlage 1a / 1b / 1c: Durchfinanzierungsbestätigung Unter Verwendung des entsprechenden Vordruckes ist nachzuweisen, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist, wenn der beantragte Zuschuss bewilligt wird. Die projektbegleitende Hausbank/ der Beauftragte für den Haushalt erklärt insbesondere die Bereitschaft zur Vorfinanzierung bzw. zur ggf. notwendig werdenden Zwischenfinanzierung. Dies gilt auch, wenn der Eigenanteil an den Gesamtausgaben/ -kosten ausschließlich aus vorhandenen eigenen Mitteln finanziert werden soll. Hinweis: Die erforderlichen Eigenanteile dürfen nicht gleichzeitig zur Absicherung anderer öffentlich geförderter Vorhaben eingesetzt werden.

9 Fördergrundsätze und ergänzende Nebenbestimmungen für die Förderung von Verbundvorhaben 9 Anlage 3a: Ausgaben- und Finanzierungsplan/ Vorkalkulation und Finanzierungsplan Es erfolgt die Darstellung der Finanzierung des Vorhabens und der Herkunft der Eigenmittel sowie ggf. der Fremdmittel (Mittel Dritter). Falls geplant ist, eine Investitionszulage oder öffentliche zinsverbilligte Darlehen in Anspruch zu nehmen, sind diese im Finanzierungsplan summarisch auszuweisen und in der entsprechenden Durchfinanzierungsbestätigung einzeln aufzuführen. Bei Darlehen ist zusätzlich der auf das Projekt entfallende Darlehensbetrag und die Zinsvergünstigung sowie Laufzeit und gegebenenfalls Freijahre anzugeben. Sofern Antragsteller nach dem jeweils gültigen Investitionszulagengesetz bei der Anschaffung von vorhabensspezifischen Geräten und Ausrüstungen investitionszulagenberechtigt sind, ist die Investitionszulage in Anspruch zu nehmen. Der entsprechende Betrag ist im Finanzierungsplan auszuweisen und mit dem vom Hundertsatz anzugeben. Der Betrag der Investitionszulage muss bei der Berechnung des Zuschusses berücksichtigt werden. Der Subventionswert, der sich aus der Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Finanzierungsmitteln ergibt, wird mit einem vom Hundertsatz bei der Berechnung der Förderquote nach dieser Richtlinie berücksichtigt (Kumulierungsgebot). Aufgrund des EFRE-Mitteleinsatzes und der dazu festgelegten Auszahlungsmodalitäten sind die Ausgaben/ Kosten durch die Zuwendungsempfänger vor- bzw. zwischenzufinanzieren. Die Einplanung der Mittel obliegt der TAB und berücksichtigt die aktuelle Haushaltssituation. Anlage 5: Arbeitsplan: Ausgaben-/ Kostenzuordnung zu den Arbeitspaketen In dieser Anlage werden die beantragten Ausgaben/Kosten den verschiedenen Ausgaben-/ Kostenkategorien zu den Arbeitspaketen zugeordnet. Dabei ist für jedes Jahr der Projektlaufzeit eine getrennte Anlage auszufüllen. Die Summen der einzelnen Ausgaben-/Kostenarten, sowie die Summe der Gesamtausgaben/-kosten müssen mit den jeweiligen Zahlen in der Anlage 4 zum Antrag (Untersetzung des Ausgabenplanes / der Vorkalkulation) übereinstimmen. Anlage 8: Wirtschaftsprüferbestätigung Die Basis für die Erstellung der Wirtschaftsprüferbestätigung ist grundsätzlich der letzte geprüfte Jahresabschluss. Der für die Ermittlung der Gemeinkosten zugrunde liegende Bilanzstichtag des geprüften Jahresabschlusses darf zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht länger als 18 Monate zurückliegen. 3 Ausgabearten/Kostenarten Im Folgenden werden die Ausgabearten/Kostenarten näher erläutert. Generell sind die Vorsteuerbeträge nach 15 des Umsatzsteuergesetzes, so weit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden können, nicht den zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten zu zurechnen. Förderfähig sind nur Ausgaben/Kosten, die innerhalb des Bewilligungszeitraumes entstehen. Änderungen inhaltlicher und finanzieller Art im Vergleich zur Vorhabensbeschreibung sind nur in begründeten Ausnahmen möglich und vorher zu beantragen. Barzahlungen ab werden nicht akzeptiert. 3.1 A Material und Bedarfsmittel Hierzu gehören alle Einsatzstoffe, Labor-Verbrauchsmaterialen (Chemikalien, Glaswaren) oder Rohmaterialien, die dem Vorhaben unmittelbar zugerechnet werden können. Als Material sind darüber hinaus diejenigen Sachgüter anzusehen, die im Zuge der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten umgeformt oder verbraucht werden. Sie eignen sich deshalb grundsätzlich nur zum einmaligen Einsatz, eine spätere Wiederverwendung ist ausgeschlossen bzw. wirtschaftlich nicht sinnvoll. Bei eventuellen Einnahmen aus Verkauf und/ oder Recycling sind mit den Materialausgaben zu planen oder in den Mittelabrufen gegen zurechnen. Falls ein Beschaffungsauftrag mit einer Vergütung über EUR für den Einzelauftrag (ohne USt) - auch mit einem Entwicklungsanteil von bis zu 25 % der Vergütung - nicht zu Marktpreisen vergeben werden kann, ist bei der Vergabe im Inland ein Selbstkostenpreis nach dem geltenden Preisrecht zu vereinbaren.

10 Fördergrundsätze und ergänzende Nebenbestimmungen für die Förderung von Verbundvorhaben B Personal Allgemeine Grundlagen zur Ermittlung der förderfähigen Personalausgaben/-einzelkosten von Unternehmen und Forschungseinrichtungen sowie Besonderheiten für Unternehmen Für die am Vorhaben beteiligten Mitarbeiter/innen müssen Arbeitsverträge mit dem Antrag stellenden Unternehmen/Forschungseinrichtung bestehen. Förderfähig sind nur im Bewilligungszeitraum entstehende, projektbezogene Personalausgaben/-einzelkosten. Hierzu ist der Stundennachweis während der Vorhabensdurchführung beim Antragsteller/Zuwendungsempfänger zeitnah zu führen sowie vom Mitarbeiter und Projektverantwortlichen zu unterschreiben. Die am Vorhaben beteiligte Mitarbeiter/innen sollen jeweils in eine der nachstehenden vier Qualifikationsgruppen eingeordnet werden. Jede Gruppe weist dabei bestimmte Ausbildungsanforderungen (Qualifikationen) aus. Qualifikationsgruppe B1 B2 B3 B4 mit Ausbildungsanforderung (Qualifikation) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Universitäts- oder Hochschulbildung Angestellte mit abgeschlossener Fachhochschul- oder Berufsakademieausbildung Angestellte mit Fachschulabschlüsse/Meister/Techniker Facharbeiter sowie wissenschaftliches Hilfspersonal (z. B. Praktikanten von Hochschulen oder Diplomanden) Für die Berechnung der Personalausgaben/-einzelkosten gilt grundsätzlich: Berechnungsgrundlage maximal förderfähige Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte Ausgabenbasis Personalausgaben regelmäßig gezahltes lohnsteuerpflichtiges Bruttomonatsgehalt/-lohn zuzüglich der gesetzlich geregelten Arbeitgeberanteile zu den Sozialsystemen 1 Personenmonat = 160 Stunden Kostenbasis Personaleinzelkosten regelmäßig gezahltes lohnsteuerpflichtiges Bruttomonatsgehalt/- lohn Die Grundlage der Berechnung der förderfähigen Personalausgaben/-einzelkosten bildet das regelmäßig gezahlte lohnsteuerpflichtige Bruttomonatsgehalt-/lohn ohne Berücksichtigung von Prämien, Provisionen, Beiträgen zur betrieblichen Altersvorsorge, Sonderzahlungen, Tantiemen, Abfindungen, Entgeltumwandlungen, steuerbegünstigte Vergütungsbestandteile bzw. anderweitige Sozialleistungen des Unternehmens etc. Werden im Einzelfall unregelmäßig gezahlte leistungsabhängige Gehalts-/Lohnbestandteile mit direktem Projektbezug zur Förderung beantragt, können diese mit den Abrufanträgen abgerechnet werden. Im Rahmen der Auszahlung sind diese zu begründen und der Projektbezug ist zu belegen. Die förderfähige Arbeitszeit bei Teilzeit / Kind krank / Kurzarbeit (KUG) entspricht den maximal vereinbarten Arbeitsstunden gemäß Teilzeitvertrag / tatsächliche Arbeitszeit / Arbeitszeit ohne KUG. Der Beschäftigungsgrad (BG) ist entsprechend anzupassen. Der BG errechnet sich aus den maximal vereinbarten Arbeitsstunden im Verhältnis zu den max. 160 h pro Monat. 4 Antragsteller, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden und nicht den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) anwenden, dürfen grundsätzlich im Rahmen der Projektförderung nur Fördermittel erhalten, wenn die am Projekt tätigen Mitarbeiter keine höheren Entgelte als nach den Bestimmungen des TV-L erhalten (Besserstellungsverbot). Sie müssen deshalb subventionserheblich bestätigen, dass sie das Besserstellungsverbot gemäß Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) auf Grundlage des jeweils gültigen TV-L eingehalten haben. Die geplanten Personalausgaben für die am Projekt tätigen Mitarbeiter sind grundsätzlich individuell und bedarfsgerecht zu ermitteln (z. B. Tarifrechner). 4 Bspw. Berechnung Beschäftigungsgrad (BG) in % für KUG: vertragl. BG ( 160 Stunden Kurzarbeit je Monat) 100 BG =

11 Fördergrundsätze und ergänzende Nebenbestimmungen für die Förderung von Verbundvorhaben 11 Zur Bestimmung, ob das Besserstellungsverbot verletzt ist, sind alle Leistungen des Antragstellers an seine Mitarbeiter (wie Vergütung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Beiträge zur Altersvorsorge, Essengeldzuschüsse u.ä.) zu addieren und mit den für einen entsprechenden Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes nach TV-L entstehenden Personalausgaben zu vergleichen. Leistungen, die vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses abhängig sind (z.b. Reisekostenerstattung, Jubiläumszuwendungen o.ä.) müssen einzeln mit den entsprechenden Leistungen nach TV-L verglichen werden. Überschreitet auch nur eine dieser Leistungen diejenigen des öffentlichen Dienstes, liegt ein Verstoß gegen das Besserstellungsverbot vor. Ausnahmsweise kann dann statt der Nicht-Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens lediglich eine Kappung der als zuwendungsfähig anzusehenden Personalausgaben bis zu Höhe der nach TV-L anzuwendenden Tarife vorgesehen werden, wenn die Überschreitung seitens des Antragstellers auf anderen, zwingend anzuwendenden Tarifverträgen beruht. Ggf. sind die tarifvertraglichen Reglungen mit Antragstellung vorzulegen. Beschäftigt der Antragsteller Mitarbeiter, die zwar eine höhere Vergütung als nach TV-L erhalten, aber in keiner Weise selbst an dem Projekt mitarbeiten, ist nicht von einer Verletzung des Besserstellungsverbotes auszugehen. Nicht zuwendungsfähig sind: - Personalausgaben/-einzelkosten, soweit sie durch Dritte aus öffentlichen Haushalten gedeckt sind; - Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage; - Vergütungen für Angestellte ohne Abschluss, außer für wissenschaftliches Hilfspersonal (z.b. Praktikanten oder Diplomanden), - Vergütungen für Personen der Geschäftsführung (z. B. Vorstand einer AG / eines Vereins oder Geschäftsführer einer GmbH) bzw. Inhaber von Einzelunternehmen; - Sonderzuwendungen (z.b. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt). Sonderzuwendungen sind grundsätzlich alle Einmalzahlungen, welche alle Mitarbeiter eines Unternehmens erhalten Besonderheiten für Forschungseinrichtungen Der Zuwendungsempfänger (z. B. Hochschule, rechtsfähiger Verband) schließt die Arbeitsverträge für rechtlich nichtselbständige Einheiten (z. B. Hochschulinstitut, Arbeitsstelle eines Verbandes). Für die am Vorhaben beteiligten Mitarbeiter/innen, die den TV-L bzw. TVöD-O anwenden wird in der Regel maximal eine Vergütung für Mitarbeiter nach TV-L bzw. TVöD-O 14 anerkannt. Höhere Vergütungen nach TV-L15 bzw. nach TVöD-O15 werden grundsätzlich nicht gewährt. Über Ausnahmen entscheidet die TAB im Einvernehmen mit dem Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie (TMWAT) auf der Grundlage einer ausführlichen, stichhaltigen Begründung. Wird von Forschungseinrichtungen mit nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten Personal für das Projekt beschäftigt und ist dieses Personal mit einer vollen oder mindestens einer halben Stelle ausschließlich am Projekt tätig, werden die entstehenden Personalausgaben vollständig als projektzugehörig anerkannt. Nachweis hierzu ist die Angabe des Themas bzw. der Kostenstelle und Beschäftigungsgrad im Arbeitsvertrag bzw. ein Zusatz zum Arbeitsvertrag. Unter den genannten Bedingungen erfolgt die Förderung einschließlich Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage. Für dieses Personal ist keine Stundennachweisführung erforderlich. Mitarbeiter, die mit weniger als einer halben Stelle am Projekt arbeiten, müssen Stundenzettel führen. Urlaubs- Krankheits- und Feiertage sind für diese Mitarbeiter nicht förderfähig. Wissenschaftliches Personal kann mit einer begrenzten Stundenzahl gefördert werden, die max. 86 Stunden/Monat = 1 Personenmonat beträgt. Für wissenschaftliche bzw. studentische Hilfskräfte von Universitäten und Fachhochschulen, die im Rahmen des Vorhabens eingesetzt werden, gelten die Stundensätze laut Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) zuzüglich der gesetzlich geregelten Arbeitgeberanteile zu den Sozialsystemen. Bei der Abrechnung von Personalausgaben für TV-L bzw. TVöD-Mitarbeiter wird die tatsächlich gezahlte Vergütung gemäß TV-L bzw. TVöD-O anerkannt. Zu leistende weitere Sonderzahlungen können beantragt werden und sind bei der Abrechnung entsprechend der Mitwirkung am Projekt (geleistete Personenmonate) getrennt von den übrigen Personalausgaben auszuweisen. Ausgenommen sind Tantiemen, Provisionen, Abfindungen etc.. Die Sonderzahlungen werden unter Berücksichtigung der EFRE-Bedingungen nur dann erstattet, wenn der Nachweis der Zahlung erbracht ist. Eine vorfristige Umlegung auf das durchschnittliche Monatsbrutto ist nicht zulässig. Zuwendungsempfänger, die zur Einhaltung des Besserstellungsverbotes verpflichtet sind, müssen vor Auszahlung erklären, dass sie die TV-L bzw. TVöD-O-Regelungen zur Zahlung von Sonderzuwendungen eingehalten haben.

12 Fördergrundsätze und ergänzende Nebenbestimmungen für die Förderung von Verbundvorhaben C Instrumente und Ausrüstungen/ AfA auf Instrumente und Ausrüstungen Allgemeines Instrumente und Ausrüstungen bzw. bei Kostenförderung AfA auf vorhabensspezifische Instrumente und Ausrüstungen können beantragt und als zuwendungsfähig anerkannt werden. Die Instrumente und Ausrüstungen bzw. AfA auf Instrumente und Ausrüstungen dürfen nur in dem für die Durchführung des Vorhabens unbedingt erforderlichen Umfang in die Projektplanung einbezogen werden und sind grundsätzlich anhand von Angeboten einzeln zu begründen. Bei Antragstellung ist eine Einzelaufstellung der beantragten Instrumente und Ausrüstungen mit der Angabe der Anschaffungswerte, der Nutzungsdauer am Projekt sowie der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer einzureichen. Diese Liste ist vom Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Instrumente und Ausrüstungen mit einem Anschaffungswert über 150 können nur anteilig, d. h. entsprechend der Nutzungsdauer am Projekt als förderfähig anerkannt werden. Instrumente und Ausrüstungen mit einem Anschaffungswert bis 150 werden in Höhe des vollen Anschaffungswertes gefördert. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes kann über die geförderten Wirtschaftsgüter im Unternehmen bzw. der Forschungseinrichtung frei verfügt werden. Berechnungsgrundlage Ausgabenbasis ND am Projekt ff. Ausgaben = AW bgl. ND Kostenbasis ff. Afa = monatl.lin. Afa ND amprojekt Zur Ermittlung siehe Anlage 3b zum Antrag. ff. förderfähig ND Nutzungsdauer 5 bgl. betriebsgewöhnlich AW Anschaffungswert monatl. - monatlich lin. - linear Afa Absetzung für Abnutzung monatl. lin. Afa 6 Mittels Ratenvereinbarungen (z. B. Mietkauf) neu anzuschaffende vorhabensspezifische Instrumente und Ausrüstungen (ab einem Anschaffungswert von 25 T ), die im Sachanlagevermögen aktiviert werden, können wie folgt gefördert werden: Kostenbasis Förderfähige Abschreibungen Förderung analog der oben genannten Regelungen Ratenvereinbarungen Ausgabenbasis Förderfähige Ausgaben = gezahlte Finanzierungsrate* abzüglich Steuern, Gewinnspanne des Finanzierungsgebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten Ausnahme: * nachzuweisen durch Zahlungsbeleg ND am Projekt gezahlte Finanzierungsrate* > AW bgl. ND DANN Ansatz des niedrigeren Wertes Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt anhand tatsächlich gezahlter Finanzierungsraten. Instrumente und Ausrüstungen sind nicht förderfähig wenn sie: - gebraucht sind; - über Leasing finanziert werden; - für die Dauer des Projektes, nicht ausschließlich und ständig für Forschung und Entwicklung eingesetzt werden; - zur Grundausstattung gehören; - Ersatzinvestitionen sind. 5 Es zählt maximal der Zeitraum vom Tag der Anschaffung / Tag der Lieferung bis zum Projektende. Die Prüfung erfolgt taggenau. Dabei werden 30 Tage pro Monat zu Grunde gelegt. 6 Ermittlung anhand AfA-Tabelle für die allg. verwendbaren Anlagegüter ( AV ) des Bundesministeriums der Finanzen. Sofern keine Zuordnung laut AfA-Tabellen möglich, Abschreibung über 60 Monate ab Anschaffung.

13 Fördergrundsätze und ergänzende Nebenbestimmungen für die Förderung von Verbundvorhaben Besonderheiten für Forschungseinrichtungen Ist die Zuwendung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ex Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag) nicht als Beihilfe zu werten, da das Projekt den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Einrichtung zuzurechnen ist, fällt die Förderung nicht unter den Beihilferahmen. Die Forschungseinrichtung darf daher nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes die Instrumente/ Ausrüstungen für andere Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Rahmen ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten verwenden. Die Instrumente und Ausrüstungen werden in Höhe des Anschaffungswertes gefördert. Mit Vorlage des Verwendungsnachweises ist gegenüber der TAB zu bestätigen, dass die geförderten Instrumente und Ausrüstungen, deren Anschaffungswert 150 übersteigt, nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ausschließlich für andere Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Rahmen ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten verwendet werden. 3.4 D Auftragsforschung, Lizenzen, Beratung und Dienstleistungen Es handelt sich um von Dritten erbrachte wissenschaftlich-technische oder wirtschaftliche Leistungen, die aufgrund personeller Gegebenheiten und/ oder Geräteausstattung des Antragstellers (Kompetenz) nicht im eigenen Unternehmen/Einrichtung erbracht werden können. Diese Leistungen müssen ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen und projektzugehörig sein. Ausgaben/Kosten für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sind nicht förderfähig. Software und Softwarelizenzen können grundsätzlich gefördert werden und sollten auf die Projektlaufzeit begrenzt werden. Für alle Ausgaben/ Kosten müssen grundsätzlich qualifizierte Angebote vorgelegt werden, aus denen neben dem Preis auch der Leistungsumfang/-beschreibung hervorgeht. Leistungen, die von verbundenen oder sonstigen wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen erbracht werden, dürfen nur in besonders begründeten Einzelfällen unter der Voraussetzung gefördert werden, dass die fachlich notwendige Teilaufgabe nachweislich nicht vom geförderten Unternehmen erledigt werden kann. Soweit dies der Fall ist, können Fremdleistungen nur auf Selbstkostenbasis abgerechnet werden. Dies ist mit einer Erklärung des verbundenen oder sonstig verflochtenen Unternehmens zu belegen. Aufträge zur Erbringung einer Leistung werden unterschieden in: a) Dienstleistungen/Beratungen Darunter versteht man alle Leistungen, die marktgängig angeboten werden und keinen Forschungs- und Entwicklungscharakter haben. Ausgaben/Kosten für nicht dauerhaft beschäftigtes FuE-Personal (Zeitarbeitskräfte) können nur von kleinen und mittleren Unternehmen in die Förderung einbezogen werden. b) Auftragsforschung Es handelt sich um Aufträge, in denen Teile der Forschungsarbeiten an Dritte vergeben werden (FuE-Auftrag). Vor der Vergabe von FuE-Aufträgen ab einem Wert von mehr als für den Einzelauftrag (ohne MwSt.) ist neben einem qualifizierten Angebot ein FuE-Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vorzulegen. Dabei sind der Mustervertrag (FE-Vertrag) und die Allgemeinen Bestimmungen für Forschungs- und Entwicklungsverträge der Zuwendungsempfänger des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Technologie (BFE-TMWAT) anzuwenden. Der TAB ist ein Prüfungsrecht entsprechend Ziffer 7.1 ANBest-P (Ziffer 7.5 Richtlinie) einzuräumen. Der Antragsteller/Zuwendungsempfänger hat bei Forschungs- und Entwicklungsaufträgen an Dritte seine Verfügungsmacht über die dabei entstehenden Schutzrechte und sonstigen Ergebnisse der Dritten sicherzustellen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der TAB. Beschaffungsaufträge mit einem Entwicklungsanteil von über 25 % der Vergütung sind wie Forschungs- und Entwicklungsaufträge zu behandeln. Wenn von Forschungseinrichtungen Forschungsarbeiten im Auftrag von gewerblichen Unternehmen erbracht werden, so müssen die Unternehmen den marktüblichen Preis oder sofern es keinen solchen gibt einen Preis bezahlen, in dem sowohl sämtliche Kosten als auch eine angemessene Gewinnspanne enthalten sind. Es dürfen keine durch Förderung begünstigten Leistungen angeboten werden.

14 Fördergrundsätze und ergänzende Nebenbestimmungen für die Förderung von Verbundvorhaben 14 Soll ein Dritter mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände im Einzelwert von über 150 EUR erwerben oder herstellen, um sie zur Erfüllung des Zuwendungszwecks zu nutzen, ist zu vereinbaren, dass nach Beendigung des Auftrags - dem Zuwendungsempfänger ein angemessener Wertausgleich zufließt oder - die Gegenstände zu einem angemessenen Preis zu veräußern sind und der Verkaufserlös an den Zuwendungsempfänger abzuführen ist (gelten als Deckungsmittel i. S. der Ziffer 2 ANBest-P) oder - dem Zuwendungsempfänger oder einem von ihm zu bestimmenden Dritten die Gegenstände frei von Rechten Dritter unentgeltlich übereignet und herausgegeben werden. Über die weitere Verwendung dieser Gegenstände entscheidet die TAB nach Anhörung des Zuwendungsempfängers. 3.5 E Dienstreisen (gilt nur bei Förderung auf Ausgabenbasis) Bei Antragstellung können maximal 10 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben für Dienstreisen geplant und beantragt werden. Diese müssen dem Projekt direkt zurechenbar sein. Mit Abruf der Fördermittel sind diese Ausgaben projektspezifisch auf Grundlage einer Reisekostenabrechnung zu belegen. Dienstreisen sind nur für Projektleiter bzw. im Projekt tätige Mitarbeiter förderfähig. Diese können nur bis zu den gemäß geltendem Thüringer Reisekostengesetz zulässigen Höchstbeträgen geltend gemacht werden. Abgerechnete Fahrtkosten sowie Verpflegungspauschalen können ohne weitere Belege anerkannt werden, wenn die Abrechnung des jeweiligen Dienstreiseauftrages per Zahlnachweis bestätigt worden ist. Ausgaben für Hotelübernachtungen bilden hierbei eine Ausnahme, da sie zusätzlich mit Belegen (Rechnungen, Zahlnachweisen) nachzuweisen sind. Auslandsdienstreisen werden nur bei aktiver Teilnahme des vorgenannten Personenkreises an Veranstaltungen gefördert. Zusätzlich sind diese gesondert zu begründen. Es ist zu beachten, dass bei Antragstellern, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, die im Rahmen dieses Vorhabens Beschäftigten bei den Reisekostenvergütungen nicht bessergestellt werden als vergleichbare Landesbedienstete. Demgemäß sind die laut geltendem Thüringer Reisekostengesetz zulässigen Höchstbeträge einzuhalten. Bei Abrufanträgen über das Online-Portal sind diese Ausgaben für Dienstreisen unter der Kategorie Sonstiges abzurufen. Nicht förderfähig sind Messebesuche, Bewirtungsaufwendungen, Ausgaben für nicht tatsächlich getätigte Aufwendungen (z. B. Dienstreisen mit Geschäfts- oder Firmenwagen). 3.6 F Schutzrechte (nur für KMU) Gefördert werden Ausgaben/Kosten zur Erlangung und Validierung gewerblicher Schutzrechte für FuE-Ergebnisse, die sich im Bewilligungszeitraum des Teilprojektes eines KMU im Rahmen eines Verbundprojektes ergeben. Förderfähig sind: - sämtliche Ausgaben/Kosten, die der Erteilung des gewerblichen Schutzrechtes in der ersten Rechtsordnung vorausgehen, einschließlich der Ausgaben/Kosten für die Vorbereitung, Einreichung und Durchführung der Anmeldung sowie für eine erneute Anmeldung vor Erteilung des Schutzrechtes, - Ausgaben/ Kosten für Übersetzung und sonstige im Hinblick auf die Erteilung oder Validierung des Rechts in einer anderen Rechtsordnung, - Ausgaben/Kosten zur Aufrechterhaltung des Rechts während des amtlichen Prüfverfahrens und bei etwaigen Einspruchsverfahren, selbst wenn diese nach der Erteilung des Rechts entstanden sind. Die in gewerbliche Schutzrechte einfließenden Ergebnisse können aus beiden Forschungsstufen (industrielle Forschung / experimentelle Entwicklung) stammen. Unabhängig davon werden ausschließlich Fördersätze der experimentellen Entwicklung ohne Verbundbonus angewendet (kl. Unternehmen: bis zu 45 %, mittlere Unternehmen: bis zu 35 %). Der Förderhöchstbetrag ist auf begrenzt. 3.7 G Gemeinkosten/ Gemeinkostenquote (Kostenbasis) Die zu berücksichtigenden Positionen bei der Ermittlung der Gemeinkostenquote (GK-quote) sind in der Anlage 8 (Wirtschaftsprüferbestätigung zur Förderung auf Kostenbasis einschließlich der zugehörigen Hinweise) zum Antrag detailliert aufgelistet. Sofern Kosten auch als Einzelkosten in einer der oben genannten Kostenkategorien beantragt und abgerechnet werden können, sind sie dort anzusetzen. Es können ausschließlich nachweisbare Gemeinkosten in Form eines prozentualen Aufschlags in Höhe der Gemeinkostenquote gemäß WP-Bestätigung, jedoch höchstens 120 %, auf die Personaleinzelkosten gefördert werden.

15 Fördergrundsätze und ergänzende Nebenbestimmungen für die Förderung von Verbundvorhaben 15 Die Höhe der GK-quote wird nach den für das jeweils geförderte Unternehmen spezifischen gesamten förderfähigen Gemeinkosten (ff. GK) bemessen, die auf den Ist-Kosten des letzten geprüften Jahresabschlusses basieren und durch einen Wirtschaftsprüfer / vereidigten Buchprüfer bestätigt werden müssen. Die Berechnung der GK-quote erfolgt auf Basis der folgenden Formel. gesamte ff. GK GK quote = 100 Personaleinzelkosten Mit Antragstellung ist die Anlage 8 vollständig ausgefüllt einzureichen. Bestandteil ist zudem die Bestätigung, dass der Antragsteller über ein geordnetes Rechnungswesen verfügt. Der Wirtschaftsprüfer/ vereidigte Buchprüfer bestätigt ferner die ermittelte GK-quote des Unternehmens dahingehend, dass: die GK-quote auf den tatsächlichen Kosten des zuletzt testierten Jahresabschlusses basiert, die Quotenermittlung regelmäßig (jährlich) aktualisiert wird (auf Basis der tatsächlichen Kosten des vorangegangenen Wirtschaftsjahres), die GK-quote keine Kosten beinhaltet, die als förderfähige Einzelkosten veranschlagt werden können bzw. keine Kosten in die Berechnung eingeflossen sind, die nicht förderfähig sind. Die im jeweiligen Geschäftsjahr tatsächlich entstandenen Gemeinkosten müssen vom Zuwendungsempfänger anhand des Kontennachweises zur Gewinn- und Verlustrechnung des Jahresabschlusses ermittelt und belegt werden können. Mit jedem Abruf können anteilig Gemeinkosten nach dem folgenden Schema berechnet und abgerufen werden: anteilige GK je Abruf = in diesem Abruf belegte Personaleinzelkosten bewilligte bzw. aktualisierte GK-quote Die pro Abruf abgerechneten Gemeinkosten können maximal 120 % der in diesem Abruf belegten Personaleinzelkosten betragen. Spätestens 7 Monate nach Beendigung eines Wirtschaftsjahres ist eine Nachkalkulation auf Istkostenbasis anhand des geprüften Jahresabschlusses für das betreffende Wirtschaftsjahr bei der TAB einzureichen. Dazu ist ebenfalls die Anlage 8 zum Antrag zu verwenden. Die angesetzte Gemeinkostenquote des Vorjahres ist somit zu aktualisieren und gegebenenfalls anzupassen. Sollte sich dabei eine niedrigere als die abgerechnete und ausgezahlte Gemeinkostenquote ergeben, erfolgt eine Kürzung der bewilligten Gemeinkosten und eine Verrechnung mit zukünftigen Auszahlungen bzw. eine Rückforderung des zu viel ausgezahlten Zuschusses. Ergibt die Nachkalkulation eine höhere Gemeinkostenquote, wird diese nicht nachträglich anerkannt. Zur Beantragung von Fördermitteln auf Kostenbasis ist es daher zwingend erforderlich, dass der Jahresabschluss des antragstellenden Unternehmens spätestens 6 Monate nach Beendigung des Wirtschaftsjahres erstellt und testiert worden ist. In dem Wirtschaftsjahr, in dem das Projekt endet, liegt zum Zeitpunkt der Erstellung des Verwendungsnachweises i.d.r. kein Jahresabschluss vor. Für dieses angebrochene Jahr erfolgt die Ermittlung der Gemeinkosten unter Anwendung der letzten bestätigten Gemeinkostenquote auf die tatsächlich angefallenen Personaleinzelkosten, eine Nachkalkulation wird folglich nicht durchgeführt. Ist jedoch zum Zeitpunkt der Erstellung des Verwendungsnachweises ein geprüfter Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr, in dem das Projekt endete, aufgestellt worden, muss eine Nachkalkulation der Gemeinkostenquote für diesen Zeitraum erfolgen. Das Ergebnis ist bei der Erstellung des Kostenplanes im Verwendungsnachweis zu berücksichtigen. Die Wirtschaftsprüferbestätigung für das Wirtschaftsjahr, in dem das Projekt endete, ist ggf. mit dem Verwendungsnachweis einzureichen. x

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