Zusammenfassender Bericht

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1 Zusammenfassender Bericht Frage Q173 Fragen der Koexistenz von Marken und Domain-Namen: Vergleich öffentlich rechtlicher mit privaten internationalen Eintragungssystemen Einführung Diese Fragestellung wurde gewählt, um die Strukturen des Domain-Namen-Systems gegenüber dem Markensystem zu untersuchen und um Vorschläge zur Verbesserung potentieller Mängel derzeitiger Verfahren zur Registrierung von Domain-Namen zu unterstützen. Darüber hinaus wurde diese Fragestellung gewählt, um die Angemessenheit und Effizienz des Systems zur Registrierung von Marken im Vergleich zu dem von Domain-Namen zu beurteilen. Beim Generalberichterstatter gingen 41 Gruppenberichte aus den folgenden Ländern ein (in alphabetischer Reihenfolge): Ägypten, Argentinien, Australien, Belgien, Bulgarien, China, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Japan, Kanada, Kolumbien, Lettland, Litauen, Malaysia, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Paraguay, Philippinen, Portugal, Republik Korea, Rumänien, Singapur, Slowenien, Schweden, Schweiz, Spanien, Thailand, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten von Amerika. Während die Gruppenberichte einen ausgezeichneten Überblick über die Gesetzeslage in Bezug auf die Registrierung von Domain-Namen in den Berichtsländern geben, sind die Angaben in Bezug auf die Angemessenheit und Effizienz des Systems zur Registrierung von Marken sehr viel eingeschränkter. Die Mehrheit der Gruppen glaubt, dass das Markensystem kosteneffizient und ausreichend wirksam ist, wenn man berücksichtigt, dass das Markensystem ausschliessliche Rechte einräumt und den Parteien daher ein rechtsstaatliches Verfahren bieten muss. 1. Analyse der derzeitigen Domainname-Registrierungsverfahren 1.1 Eigenschaft der Zeichen Welcher rechtliche Status wird in Ihrem Land einem Domain-Namen eingeräumt? Gewährt die Eintragung eines Domain-Namens dem Inhaber Ausschliesslichkeitsrechte? Können Domain-Namen Gegenstand von Rechtsgeschäften wie z.b. Abtretungen, Verpfändungen oder dergleichen sein? Aus einer Reihe von Berichten (Australien, Belgien, Ecuador, Deutschland, Japan, Niederlande, Schweiz, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich und USA) geht hervor, dass ein Domain-Name am ehesten als ein vertragliches Recht anzusehen ist, den Domain-Namen vorbehaltlich der Konditionen des Registriervertrags für die Dauer der Registrierlaufzeit zu nutzen. Die australische Gruppe bezeichnet den Registriervertrag ausdrücklich als einen Lizenzvertrag zwischen der Registrierungsstelle und dem Anmelder. Die meisten Gruppen geben an, dass die Registrierung einer Domain dem Inhaber technisch gesehen ein de facto-recht zur ausschliesslichen Nutzung dieser Domain gibt, dass aber aus der Registrierung an sich keine Eigentumsrechte an dem Namen erwachsen. Nur im Gruppenbericht aus den Philippinen ist angegeben, dass die Registrierung eines Domain-Namens dem Inhaber ein ausschliessliches Recht verleiht. Die holländi- 1

2 sche Gruppe erwähnt eine Entscheidung eines unteren Gerichts, wonach die Registrierung einer Domain dem Registrierenden ein absolutes Recht (ius in rem) verleiht. Einige Gruppen (Ecuador, Vereinigtes Königreich, USA) unterstreichen, dass erst die Nutzung und Registrierung des Domain-Namens als Marke ein Eigentumsrecht entstehen lassen. Die deutsche Gruppe erwähnt, dass schon die Nutzung des Domain-Namens als Zeichen im Geschäftsverkehr auch ohne Markenregistrierung zu einem ausschliesslichen Recht führen kann. Jedes Land, das diese Frage beantwortet hat, ausser Australien, Griechenland und Spanien, gibt an, dass Domain-Namen übertragen werden können. In Australien ist es dem Anmelder durch den Registriervertrag verboten, ein Schutzrecht an einer Domainregistrierung zu übertragen. Verkauft ein Anmelder einen.au-domain-namen oder bietet er ihn zum Verkauf an, so verstösst er damit gegen den Registriervertrag und die Registrierungsstelle kann die Lizenz des Anmelders widerrufen. Anmeldern ist es jedoch gestattet, die Lizenz für ihren.au-domain-namen unter bestimmten, eng begrenzten Umständen an Dritte zu übertragen (dazu gehören auch Fälle, in denen der Anmelder eine Vereinbarung zur Übertragung der Lizenz an den vorgesehenen neuen Anmelder im Rahmen der Beilegung eines zwischen ihnen bestehenden Streits getroffen hat). In Griechenland können Domain-Namen nach den Richtlinien der Registrierstelle nicht Gegenstand von Geschäftstransaktionen sein. In Spanien verbietet die Gesetzgebung ausdrücklich die Übertragung von Domain-Namen. Die finnische und die schwedische Gruppe geben an, dass Übertragungen insoweit eingeschränkt sind, als der Erwerber die gleichen Anforderungen erfüllen muss, wie sie ein neuer Anmelder für die fragliche Domain erfüllen müsste. Einige Gruppen (Argentinien, Belgien, Kolumbien, Mexiko, die Niederlande, Philippinen, Schweiz, Ungarn, Vereinigtes Königreich, USA) geben an, dass Domain-Namen auch verpfändet werden können. In vielen Ländern ist es jedoch entweder nicht klar oder umstritten, ob Domain-Namen verpfändet werden können (Bulgarien, Deutschland, Lettland, Portugal, Rumänien, Schweden) oder Domain-Namen können nicht verpfändet werden (Australien, China, Finnland, Frankreich, Griechenland, Norwegen, Paraguay, Republik Korea, Tschechische Republik). Die ungarische Gruppe weist darauf hin, dass Domain-Namen nach den derzeitigen Registrierungsvorschriften nicht vererbt werden können. Nur zwei Gruppen (Frankreich, Vereinigtes Königreich) erwähnen, dass Domain-Namen Gegenstand einer Lizenz sein können. 1.2 Gesetzgebung Gibt es in Ihrem Land irgendwelche Gesetze, die sich speziell mit Domain-Namen und den Domain-Namenregistern befassen? Wenn ja, beschreiben Sie diese. In den meisten Ländern, die diese Frage beantworteten, gibt es keine spezielle Gesetzgebung, die sich mit Domain-Namen und den Domain-Namenregistern befasst. Einige Gruppen erwähnen, dass die für die cctld-domains in ihrem Land zuständige Registrierungsstelle eigene Richtlinien hinsichtlich der Registrierung und Benutzung von Domain-Namen und der Domain-Namen-Registrierungsstelle erlassen haben. In einigen Ländern gibt es eine spezielle Gesetzgebung, die sich mit Domain-Namen und der Registrierungsstelle für Domain-Namen befasst. In Argentinien, China, den Philippinen, Spanien und der Schweiz haben staatliche Behörden und Ministerien spezifi- 2

3 sche Regelungen bezüglich Domain-Namen und der Domain-Namenregister verabschiedet. In Spanien und in den Vereinigten Staaten gibt es eine Gesetzgebung, die sich speziell mit dem Gebrauch und der Registrierung von Domain-Namen befasst. In einer Reihe von Ländern (Ägypten, Belgien, Finnland, Frankreich, Italien, Kolumbien, Norwegen und USA) wird an der Schaffung spezieller Gesetze gearbeitet, die sich mit Fragen in Bezug auf Domain-Namen und deren Registrierung befassen. 1.3 Art der Registrierung Welche Einrichtung ist für die Vergabe von cctld-domains in Ihrem Land zuständig? Ist es eine private oder öffentlich-rechtliche Einrichtung? Sollte es sich um eine private Einrichtung handeln: Ist sie einem Überwachungsbeamten unterstellt? Ist das Registerwesen (z.b. Ansatz von Eintragungsgebühren) einer gerichtlichen oder unabhängigen Überprüfung unterstellt? In den meisten Ländern, die diese Frage beantworteten, sind private, gemeinnützige Gesellschaften für die cctld-domains zuständig. In einigen Fällen unterliegen diese privaten Organisationen weder einer Regulierungsstelle, noch wird ihre Geschäftstätigkeit gerichtlich oder von einer unabhängigen Stelle überprüft (Belgien, Frankreich, Mexiko, Schweden, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich). In Frankreich sind jedoch Regierungsvertreter Mitglieder des Verwaltungsrates der privaten Registrierungsstelle AFNIC. In vielen Ländern unterliegen die Tätigkeiten der privaten Registrierungsstelle der Überprüfung durch eine Regulierungsstelle und/oder eine gerichtliche oder unabhängige Körperschaft. In Australien, Japan, Portugal, der Republik Korea, der Schweiz und den Vereinigten Staaten, beispielsweise, unterliegen die Geschäftstätigkeit bzw. Änderungen der Richtlinien der privaten Registrierungsstelle der Überprüfung durch oder der Zustimmung einer staatlichen Stelle oder eines Ministeriums, jedoch nicht einer gerichtlichen oder unabhängigen Überprüfung. In Griechenland und Ungarn unterliegt die private Registrierungsstelle sowohl der Kontrolle einer Regulierungsstelle wie auch der Gerichte. In Bulgarien, Deutschland, Ecuador und Kolumbien unterliegt die private Registrierungsstelle keiner Regulierungsstelle, ihre Geschäftstätigkeit kann jedoch gerichtlich oder durch eine unabhängige Stelle überprüft werden. In Deutschland beschränkt sich diese Überprüfung darauf, ob die private Registrierungsstelle DENIC den üblichen Grundsätzen ordnungsgemässer Buchführung entspricht und ob sie ihren Zweck, nämlich die Verwaltung der.de cctld-domains, ordnungsgemäss erfüllt. Acht der Länder, die diese Frage beantworteten, haben die Verwaltung der cctlds Einrichtungen der öffentlichen Hand übertragen (Ägypten, Argentinien, Estland, Finnland, Lettland, Malaysia, Rumänien und Spanien). Diese öffentlichen Einrichtungen unterliegen der Verwaltungs- und gerichtlichen Kontrolle. In Paraguay wird die cctld.py von einer Gemeinschaftsunternehmung aus einer öffentlichen und einer privaten Organisation verwaltet, die keiner Verwaltungs- oder gerichtlichen Überprüfung unterliegt. In Thailand ist eine halbstaatliche Organisation für die Registrierung der.co.th - Domain-Namen verantwortlich. 1.4 Nationale Gleichbehandlung Muss der Anmelder einen rechtlichen Status oder Bürgerstatus in Ihrem Land innehaben, um einen Domain-Namen registrieren zu können? In einigen Ländern, die diese Frage beantworteten, müssen die Anmelder entweder Staatsbürger des Landes sein oder dort ihren ständigen Wohnsitz haben, juristische Personen müssen nach dem Recht des Landes organisiert sein oder einen Sitz in dem Land 3

4 haben (Ägypten, Argentinien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kolumbien, Malaysia, Norwegen, Republik Korea, Spanien, Ungarn und USA). In der spanischen Gesetzgebung sind Bemühungen zur Abschaffung dieser Anforderung im Gange. In einer Reihe von Ländern (Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Kanada, Ungarn) können ausländische Rechtssubjekte dennoch einen Domain-Namen registrieren, wenn diese Unternehmen über eine Markenregistrierung im jeweiligen Land verfügen. In den Vereinigten Staaten können auch solche Rechtssubjekte Anmelder sein, die im Land gutgläubig anwesend sind, indem sie in den USA einer rechtmässigen Tätigkeit nachgehen. Im Vereinigten Königreich sind einige Second Level Domain-Namen, beispielsweise.ltd.uk und.plc.uk auf Gesellschaften beschränkt, die im Vereinigten Königreich registriert sind; Anmelder für.co.uk bedürfen jedoch nicht der physischen oder rechtlichen Anwesenheit. Desgleichen kann eine im australischen Handelsregister eingetragene Firma oder der Inhaber einer australischen Marke die Registrierung eines.com.au oder eines.net.au-second Level-Domain-Namens beantragen, während Bewerber für einen.id.au- Second Level-Domain-Namen entweder australische Staatsbürger oder Aufenthalter sein müssen. In Japan gibt es zwei Arten von.jp-domains. Ein rechtlicher oder physischer Status ist nur für.jp-domains für Organisationen und solche geographischer Art erforderlich. Bei.jp-Domains für den allgemeinen Gebrauch reicht eine Kontaktadresse aus. Eine Kontaktadresse oder ein Vertreter, hauptsächlich für Zwecke der Rechnungsstellung und Zustellung, ist auch in Deutschland, Paraguay, Schweden (nach den neuen Vorschriften), Thailand und der Tschechischen Republik erforderlich. In der Tschechischen Republik muss der Bewerber auch eine Geschäftstätigkeit im Land entwickeln, um einen Domain-Namen zu registrieren. In Italien dürfen nur Mitglieder der Europäischen Union einen Domain-Namen registrieren. In einigen Ländern (Belgien, China, Lettland, Mexiko, den Niederlanden, Philippinen, Portugal, Rumänien, Schweiz) ist keine Verknüpfung zwischen dem Anmelder und dem Land erforderlich. 1.5 Registrierungsschranken Ist das Domain-Namenregister in Ihrem Land berechtigt, Anmeldungen zurückzuweisen, die gegen die öffentliche Ordnung verstossen? Wenn ja: Aus welchen Gründen (z.b. sittenwidrige oder generische Begriffe)? In Belgien, Italien, den Philippinen, der Schweiz, der Tschechischen Republik, dem Vereinigten Königreich und den USA, ist die cctld-registrierungsstelle nicht berechtigt, Anmeldungen aus Gründen des Allgemeinwohls, wie beispielsweise Sittenwidrigkeit oder Verwendung von Gattungsbegriffen, abzulehnen. Jedoch geben die meisten Gruppen, die diese Frage beantwortet haben, an, dass die cctld-registrierungsstelle Anmeldungen aus Gründen des Allgemeinwohls ablehnen kann. In einer Mehrheit von Ländern können Anmeldungen zurückgewiesen werden, wenn die Domain-Namen rechtswidrig oder beleidigend sind oder gegen die guten Sitten oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (Ägypten, Argentinien, Bulgarien, China, Ecuador, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Lettland, Malaysia, Mexiko, Paraguay, Portugal, Schweden, Spanien, Ungarn). In Deutschland, Lettland und Mexiko können Domain-Namen abgelehnt werden, wenn sie gegen die Rechte Dritter verstossen, wie beispielsweise gegen bekannte Marken. In Lettland und Spanien können Anmeldungen abgewiesen werden, wenn sie Namen von Personen und Familiennamen enthalten. In Lettland, Malaysia, Spanien und Schweden kann die Domain-Na- 4

5 men-registrierungsstelle Anträge ablehnen, die aus geographischen Ortsbezeichnungen bestehen. In Lettland und Schweden gibt es eine Ausnahme für Gemeinden, denen es gestattet ist, ihren Namen als Domain zu registrieren. In einer ganzen Reihe von Ländern können Gattungsbegriffe oder gebräuchliche Wörter nicht Gegenstand eines Domain-Namens sein (Ägypten, Griechenland, Malaysia, Paraguay, Portugal, Spanien). Einige Gruppen geben an, dass irreführende Domain-Namen abgelehnt werden können (Finnland, Portugal, Rumänien, Schweden). In Argentinien, Ecuador und Paraguay kann insbesondere die Registrierung von Domain-Namen abgelehnt werden, die mit dem Namen staatlicher Einrichtungen oder internationaler Institutionen verwechselt werden können. In Australien und Frankreich lehnen Anmeldestellen Anträge für Domain-Namen ab, die Wörter enthalten, die auf einer "Reservierten Liste" stehen. Zu diesen Wörtern gehören beispielsweise Namen internationaler Institutionen und geographische Bezeichnungen einschliesslich aller Ländernamen, sowie der australischen und französischen Staaten und Territorien. Die norwegische Gruppe gibt an, dass der Anmelder ein separates Formular unterzeichnen muss, in dem er erklärt, dass die Registrierung des Domain-Namens seines Wissens keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt und gegen kein Gesetz verstösst. Aus den Berichten sowohl der deutschen, als auch der ungarischen Gruppe geht hervor, dass die Registrierungsstelle in der Praxis die Anmeldungen nicht prüft, dass Registrierungen jedoch auf Mitteilung Dritter hin gelöscht werden können. In den Niederlanden ist die Registrierungsstelle nicht befugt, Anmeldungen aus Gründen des Gemeinwohls abzulehnen. Nach der Registrierung kann jedoch jeder, der der Auffassung ist, ein bestimmter Domain-Name verstosse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder gegen die guten Sitten, eine Beschwerde an das Beschwerde- und Einspruchskomitee richten. Wird die Beschwerde angenommen, wird die Registrierung wieder gelöscht. In den Berichten der kanadischen und japanischen Gruppe wird angegeben, dass es im alleinigen Ermessen der Domain-Namen-Registrierungsstelle liegt, einen Domain-Namen zu registrieren oder aus jedwedem Grunde abzulehnen. 1.6 Rechtsmittel Kann der Anmelder eines Domain-Namens ein Rechtsmittel gegen die Verweigerung des Registers, die Registrierung des Domain-Namens vorzunehmen, einlegen? Wenn ja: Welche Einrichtung ist zuständig und welches Verfahren ist anzuwenden (z.b. Schiedsgericht oder Verwaltungsverfahren)? In Ägypten, Belgien, Malaysia, Mexiko, den Philippinien, in der Tschechischen Republik, im Vereinigten Königreich und in den USA gibt es kein Recht, sich gegen die Weigerung einer Registrierungsstelle, einen Domain-Namen zu registrieren, zu beschweren. In Kanada und Paraguay kann der Anmelder eine Nachprüfung fordern, falls eine Anmeldung abgelehnt wird. In Bulgarien, China, Ecuador, Frankreich, Deutschland, Japan, Paraguay, der Republik Korea und Rumänien gibt es kein bestimmtes Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Registrierungsstelle, einen Domain-Namen zu registrieren. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine solche Ablehnung von den ordentlichen Gerichten überprüfen zu lassen. In vielen der Länder, die diese Frage beantwortet haben, hat der Anmelder ausdrücklich ein Recht, gegen die Ablehnung der Registrierungsstelle, einen Domain-Namen zu registrieren, Beschwerde zu führen. In manchen Ländern kann der Anmelder eine Beschwerde bei einer Verwaltungsstelle einreichen, entweder bei einem gesonderten Verwaltungsbehörde oder einer Berufungsinstanz (Estland, Lettland, die Niederlande, Schweden, Spanien) oder bei einer Regierungsstelle oder einem Ministerium (Griechenland, 5

6 Portugal). In Österreich und Ungarn können Anmelder eine Beschwerde bei einer Beratungsstelle einreichen, welche die Registrierungsstellen anweisen kann, ihre Fehler zu beheben. In der Schweiz können Anmelder eine Beschwerde an eine staatliche Stelle einreichen, sind jedoch nicht Partei bei dem Verfahren. In Finnland und Italien kann eine Beschwerde gegen die Registrierungsstelle direkt vor ein Gericht anstatt einer Verwaltungsbehörde gebracht werden. In Argentinien, Griechenland, Lettland und Spanien gibt es ein zweistufiges Beschwerdeverfahren. Zusätzlich zur Beschwerde gegen die Registrierungsstelle an eine Verwaltungsbehörde gibt es eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Verwaltungsstelle bei einem Verwaltungsgericht. 1.7 Veröffentlichung, Widerspruch und Löschung Wird die Anmeldung für die Registrierung eines Domain-Namens in Ihrem Land veröffentlicht? Stehen Dritten Verfahren zur Verfügung, um gegen die Anmeldung (vor der Registrierung) oder gegen die Registrierung vorzugehen? Wenn ja: Aus welchen (relativen oder absoluten) Schutzhindernissen kann dies geschehen (z.b. ältere Markenregistrierungen oder weil es sich um einen generischen Begriff handelt). Um welche Verfahrensart (z.b. Schiedsgerichtsbarkeit oder Verwaltungsverfahren) handelt es sich? Kann ein registrierter Domain-Name angegriffen werden? Wenn ja: Von wem und aufgrund welcher Schutzhindernisse (relativer oder absoluter Art, ältere Markenregistrierung oder generischer Begriff) ist es möglich, die Löschung eines Domain-Namens herbeizuführen und aufgrund welcher genereller, gesetzlicher Bestimmungen, z.b. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kann dies erreicht werden? Welches Verfahren wird angewendet, wenn eine Löschung erforderlich ist? Ist das cctld-register haftbar, wenn Domain-Namen Marken verletzen? In allen Ländern, die diese Frage beantworteten, ausser Ungarn, wird eine Anmeldung zur Registrierung eines Domain-Namens nicht veröffentlicht. Jedoch wird die Registrierung eines Domain-Namens, sobald dies geschehen ist, veröffentlicht, indem alle Kenndaten bezüglich der Registrierung und ihres Inhabers üblicherweise online auf einer Whois-Datenbank kostenlos zur Verfügung gestellt werden. In keinem Land ausser Ungarn gibt es ein Verfahren, mit dem Dritte Einsprüche gegen Anmeldungen eines Domain-Namens vor der Registrierung erheben können. In Ungarn werden nicht prioritäre Anmeldungen, das heisst solche, bei denen der Anmelder weder Marken- noch Firmenrechte an dem Namen hat, vor der Registrierung veröffentlicht. Binnen einer Frist von 14 Tagen nach der Veröffentlichung können Dritte aus absoluten Rechtsgründen (öffentliche Sicherheit und Ordnung) oder relativen Rechtsgründen (ältere Markeneintragung) in einem Verwaltungsverfahren Einspruch gegen die Anmeldung einlegen. Auch in keinem der Länder, die die Frage beantworteten, ausser Kanada und Malaysia, gibt es ein Verfahren, gegen Registrierungen eines Domain-Namens Einspruch einzulegen. In Kanada und Malaysia verfügen die cctld-registries über ein Streitschlichtungsverfahren ähnlich der UDRP, das es Dritten ermöglicht, in Fällen bösgläubiger Registrierung Einspruch gegen einen registrierten Domain-Namen einzulegen. Um in diesen Streitschlichtungsverfahren erfolgreich zu sein, muss der Beschwerdeführer nachweisen, dass der Domain-Name des Anmelders der früher eingetragenen Marke zum Verwechseln ähnlich ist, dass der Anmelder kein legitimes Interesse am Domain- Namen hat; und dass der Anmelder den Domain-Namen bösgläubig registriert hat. 6

7 In jedem Land, das diese Frage beantwortet hat, ausser Ungarn, ist die Löschung eines registrierten Namens möglich. Neben dem Einspruchsverfahren vor der Registrierung sehen nur die Vorschriften der ungarischen cctld-registrierungsstellen die Möglichkeit vor, dass eine Registrierungsstelle selbst eine Registrierung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit annullieren kann. In allen anderen Ländern, die diese Frage beantworteten, kann die Löschung eines Domain-Namens in einem ordentlichen Gerichts- oder einem Schiedsverfahren entweder unter Berufung auf relative Rechtsgründe (frühere Markeneintragung), auf absolute Rechtsgründe (öffentliche Sicherheit und Ordnung) und/oder auf allgemeine Gesetze, insbesondere das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb, verlangt werden. In Deutschland und dem Vereinigten Königreich kann ein Domain-Name nicht lediglich deswegen gelöscht werden, weil ein absoluter Grund vorliegt, z.b. wenn es sich um einen Gattungsbegriff handelt. In Australien, Belgien, Kanada, Japan, Malaysia, den Niederlanden, der Republik Korea und dem Vereinigten Königreich kann die Löschung eines Domain-Namens auch im Rahmen eines Streitschlichtungsverfahrens beantragt werden. In der Schweiz und in Schweden sind Bemühungen zur Schaffung eines Streitschlichtungsverfahrens im Gange. Die meisten Gruppen geben an, dass die cctld-registrierungsstelle nicht für Domain- Namen haftbar ist, die gegen Marken verstossen. In den Berichten aus Belgien, Kanada, Frankreich und Mexiko ist angeführt, dass im Vertrag mit dem Anmelder eine Bestimmung enthalten ist, dass die Registrierungsstelle nicht haftbar ist für Verletzungsansprüche, die gegen den Anmelder oder die Registrierung geltend gemacht werden. In Kanada sieht der Vertrag mit dem Anmelder auch vor, dass dieser die cctld-registrierungsstelle von allen derartigen Ansprüchen schadlos zu halten hat. Einige der Gruppen (Deutschland, die Niederlande, Norwegen, Paraguay, USA, Vereinigtes Königreich) betonen, dass die cctld-registrierungsstelle im Prinzip bei Bösgläubigkeit oder bei grob fahrlässiger Ausserachtlassung der Rechte des Markeninhabers für die Registrierung von Domain-Namen, die Marken verletzen, haftbar gemacht werden kann, wenn sie auf bestehende Rechte Dritter aufmerksam gemacht wurde. Erfolgreiche Klagen vor Gericht gegen Registrierungsstellen sind jedoch äusserst selten. 1.8 Aufrechterhaltung der Registrierung Müssen Benutzungserfordernisse erfüllt sein, um die Domain-Namenregistrierung aufrecht zu erhalten? Wenn ja: Gibt es irgendeine Definition, was unter Benutzung zu verstehen ist? Muss eine Verlängerungsgebühr zusätzlich zu - oder anstatt - einer Aufrechterhaltungsgebühr bezahlt werden? In den meisten Ländern, die diese Frage beantworteten, müssen keine Benutzungserfordernisse erfüllt werden, um die Registrierung des Domain-Namens aufrechtzuerhalten. In einigen Ländern (Estland, Frankreich, Ungarn, Mexiko, Norwegen, Paraguay) müssen die Domain-Namen-Server ordnungsgemäss installiert und somit technisch betriebsbereit sein. In Estland und Paraguay kann die Registrierung eines Domain-Namens gelöscht werden, wenn er 90 Tage nicht genutzt wurde. In Australien, Kanada, Griechenland, Schweden und den USA ist die Nichtbenutzung eines Domain-Namens ein Faktor, der bei der Feststellung von Bösgläubigkeit in einem Cybersquatting-(Internetpiraterie-)Verfahren vor einem ordentlichen Gericht oder in einem Streitschlichtungsverfahren als relevant berücksichtigt wird. In allen Ländern, die diese Frage beantwortet haben, ausser in Argentinien, Estland und Rumänien, sind Verlängerungs- oder Aufrechterhaltungsgebühren zu zahlen, um die Domainregistrierung aufrechtzuerhalten. 7

8 1.9 Generische Top Level Domains (gtlds) Sind gtld in Ihrem Land einer gesetzlichen Kontrolle unterworfen? Wenn ja: Auf welche Art und Weise? Gibt es irgendwelche Unterschiede zu der Behandlung von cctlds? Wenn ja: Welche sind es? Jede Gruppe, die diese Frage beantwortete, gab an, dass gtlds keiner öffentlichrechtlichen Kontrolle in ihrem jeweiligen Land unterliegen und dass es keine Unterschiede in der Behandlung gegenüber cctlds gibt. 2. Vorschläge für die Annahme von gemeinsamen Vorschriften 2.1 Eigenschaften der Zeichen Soll die Registrierung von Domain-Namen dem Inhaber Ausschliesslichkeitsrechte gewähren? Sollen Domain-Namen Gegenstand von Abmachungen wie Abtretungen, Verpfändungen oder dergleichen sein können? Die meisten Gruppen stimmen darin überein, dass die Registrierung eines Domain-Namens an sich dem Inhaber des Domain-Namens keine ausschliesslichen Rechte verleihen sollte (Argentinien, Australien, Kanada, Finnland, Grossbritannien, Deutschland, die Niederlande, Norwegen, die Philippinen, Republik Korea, Rumänien, Schweden, Schweiz, Tschechische Republik, USA). Den Berichten einiger Gruppen ist jedoch zu entnehmen, dass dem Inhaber eines Domain-Namens mit der Registrierung seiner Domain ausschliessliche Rechte verliehen werden sollten (Ägypten, Estland, Griechenland, Kolumbien, Malaysia, Mexiko, Paraguay, Ungarn). Die französische und die lettische Gruppe finden, dass die Registrierung eines Domain-Namens seinem Inhaber Rechtsansprüche verleihen sollte, wenn der Domain-Name tatsächlich benutzt wird und Zugang zu einer aktiven Website verschafft. In den Berichten einiger Gruppen ist vermerkt, dass die Nutzung des Domain-Namens als Zeichen im Geschäftsverkehr Rechtsansprüche verleihen sollte, wenn Domain-Namen beispielsweise Marken beinhalten, sollte auf deren Nutzung und Registrierung das Markenrecht angewandt werden, und es sollten die gleichen Rechte verliehen werden, die auch für Marken gelten (Finnland, Italien, USA). Viele Gruppen betonen, dass Domain-Namen zu bedeutenden Firmenwerten werden können und dass es daher auch möglich sein sollte, sie zum Gegenstand von Rechtsgeschäften wie Abtretung, Verpfändung und ähnlichem zu machen (Ägypten, Argentinien, Belgien, Bulgarien, Estland, Frankreich, Griechenland, Italien, Japan, Kanada, Lettland, Malaysia, Mexiko, Paraguay, Philippinen, Portugal, Republik Korea, Rumänien, Spanien, Schweiz, Ungarn, Vereinigtes Königreich, USA). Die finnische Gruppe ist der Auffassung, dass Abtretungen nur unter der Bedingung möglich sein sollten, dass der Erwerber die gleichen Kriterien für die Anwendung des betreffenden Domain-Namens erfüllt. Die australische Gruppe meint, dass ein Anmelder eines Domain-Namens nur unter ganz bestimmten, eng begrenzten Umständen berechtigt sein sollte, seine Rechte am Domain-Namen zu übertragen (zum Beispiel, wenn das Geschäft des Anmelders von einem Dritten übernommen wird). Im Bericht der tschechischen Gruppe wird angemerkt, dass es nicht möglich sein sollte, Domain-Namen zum Gegenstand von Rechtsgeschäften wie Abtretung, Verpfändung und ähnlichem zu machen. Die schwedische Gruppe meint, Domain-Namen sollten wegen ihres unbestimmten Wertes und des internationalen Charakters von Domains nicht Gegenstand von Verpfändungen o.ä. werden. 8

9 In den Berichten der britischen und der französischen Gruppe wird betont, dass es für Anmelder vorteilhaft wäre, wenn die Whois-Datenbank um eine Datei ergänzt würde, in der die vorzunehmende Belastungen angezeigt und mögliche spätere Einsprüche Dritter vermerkt werden könnten. 2.2 Gesetzgebung Soll sich die Gesetzgebung speziell mit Domain-Namen und Domain-Namen-Registern befassen? Eine Reihe von Gruppen ist der Auffassung, dass derzeit keine spezielle Gesetzgebung notwendig sei, die sich mit Domain-Namen und ihrer Registrierung befasst (Australien, Deutschland, Japan, Schweden, Ungarn, Vereinigtes Königreich, USA). Viele Gruppen hingegen meinen, dass Gesetze erlassen werden sollten, die sich ausdrücklich mit Domain-Namen und deren Registrierung befassen (Ägypten, Argentinien, China, Ecuador, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kanada, Kolumbien, Lettland, Malaysia, Niederlande, Paraguay, Portugal, Republik Korea, Rumänien, Spanien, Schweiz, Tschechische Republik). Die finnische Gruppe würde einheitliche Richtlinien zu cctlds und eine auf internationalen Verträgen beruhende Struktur zur Verwaltung von gtlds begrüssen. Auch die spanische Gruppe spricht sich für eine harmonisierte Gesetzgebung aus. Die Gruppe aus den Philippinen favorisiert die Annahme eines multilateralen Vertrags, der für die Nutzung von Domain-Namen massgebend sein soll. 2.3 Registertyp Sind Sie der Ansicht, dass das Domain-Name-System von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung verwaltet werden soll? Wenn Sie der Ansicht sind, dass das DNS von einer privaten Einrichtung verwaltet werden soll: Sollte diese nur technische Funktionen erfüllen oder sollte sie auch bei der Schaffung von Richtlinien beteiligt werden? Wenn Sie der Ansicht sind, dass sie nur technische Aufgaben erfüllen sollen: Wer sollte die Richtlinienfunktion erfüllen? Wie sollte die Regierung in einem privat verwalteten DNS involviert werden? Wenn das DNS von einer privaten Einrichtung verwaltet werden soll: Glauben Sie, dass ihre Aktivitäten einem Aufsichtsbeamten oder einer unabhängigen Prüfung unterstellt sein sollen? Wenn ja: Welche Institutionen sollten diese Funktionen wahrnehmen? Wenn Sie der Ansicht sind, dass das DNS von einer öffentlichen Einrichtung verwaltet werden soll: Welche Institutionen sollen die technischen Aufgaben und Richtlinienfunktionen wahrnehmen? Sollte die Zuerkennung von gtlds und die Schlüsselinternetkoordinationsfunktionen (z.b. die zuverlässige Arbeit des Internetserversystems) von einer multinationalen Organisation getragen werden? Wenn ja: Sollte eine bereits bestehende Organisation wie die WIPO oder die ITU mit diesen Funktionen betraut oder sollte eine neue Einrichtung geschaffen werden? Eine kleine Mehrheit der Gruppen, die diese Frage beantworteten, sind der Auffassung, das Domain Name System sollte von einer öffentlichen Einrichtung verwaltet werden, z.b. von einer staatlichen Stelle aus dem Bereich gewerblicher Rechtsschutz oder Telekommunikation (Argentinien, China, Ecuador, Finnland, Kanada, Kolumbien, Lettland, Malaysia, Niederlande, Portugal, Republik Korea, Rumänien, Spanien und 9

10 Tschechische Republik). In den Berichten der Gruppe aus Argentinien, China und den Niederlanden ist angeführt, dass die technischen Aufgaben und/oder die Registrierung der Domain-Namen an private Organisationen vergeben werden könnten. Viele Gruppen sind der Meinung, das Domain Name System sollte von privaten Organisationen verwaltet werden (Australien, Belgien, Frankreich, Italien, Japan, Mexiko, Norwegen, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Ungarn, USA). Die meisten der Gruppen, die der Meinung sind, das DNS sollte von privaten Organisationen verwaltet werden, sind der Auffassung, diese privaten Organisationen sollten sowohl für die technischen Aufgaben als auch für die Schaffung von Richtlinien zuständig sein. Einige wenige Gruppen meinen, für die Schaffung von Richtlinien sollten öffentliche Organisationen zuständig sein (Frankreich, Mexiko). Viele Gruppen betonen die Notwendigkeit und Wichtigkeit der Einbeziehung des Staates als Regulierungsstelle, der unabhängigen Prüfung, und gerichtlicher oder alternativer Streitbeilegungsmechanismen (Belgien, Japan, Norwegen, Schweiz, Vereinigtes Königreich). Im Bericht der US-Gruppe heisst es, soweit die privaten Organisationen gewisse Basisanforderungen an Fairness und Transparenz erfüllen, sollte der Einbezug staatlicher Stellen oder anderer Dritter minimal bleiben. Die australische und die ungarische Gruppe betonen, dass die privaten Organisationen sich nach besten Kräften bemühen müssten, bei der Schaffung von Richtlinien die wichtigen Anspruchsgruppen mit ins Boot zu nehmen. Die britische Gruppe merkt an, dass die Frage, ob das Domain Name System von einer öffentlichen oder privaten Organisation verwaltet werde, für die meisten Benutzer von geringem Interesse ist, solange es fair und effizient betrieben werde. Die schwedische Gruppe ist der Meinung, dass man sich weiterhin auf die bestehenden Organisationen verlassen sollte, damit die Stabilität des Systems gewährleistet ist. Die finnische Gruppe meint, jede Nation sollte eigenständig entscheiden können, ob die Verwaltung des DNS einer privaten oder öffentlichen Organisation übertragen werden sollte. Die meisten Gruppen, die diese Frage beantworteten, sind der Meinung, die Vergabe von gtlds und die Schlüsselfunktionen der Internet-Koordination sollten von einer multinationalen staatlichen Organisation wie WIPO oder ITU auf Basis eines Staatsvertrags anstelle von ICANN durchgeführt werden (Australien, Bulgarien, Ecuador, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Japan, Kanada, Kolumbien, Malaysia, Niederlande, Norwegen, Paraguay, Republik Korea, Rumänien, Spanien, Schweden). Nur die britische Gruppe weist darauf hin, dass nach der neuen ICANN-Struktur verschiedene Mechanismen zur Rechenschaftslegung eingebaut seien, nämlich Wiedererwägung, unabhängige Prüfung und ein Ombudsmann 1, und dass man dieser neuen Struktur eine ausreichende Probezeit einräumen sollte, bevor eine multinationale staatliche Organisation auf Basis eines Staatsvertrags in Betracht gezogen werden sollte. Unter den Gruppen, die sich für 1 In den Arbeitsrichtlinien ist erwähnt, dass die ICANN im Juni 2002 einen vom ICANN-Ausschuss für Weiterentwicklung und Reform (ERC) erstellten "Reformplan" angenommen hat, in dem die Vorschläge der ICANN zu ihrer Strukturreform niedergelegt sind. Dieses Dokument löste eine breite Diskussion in der ganzen ICANN-Gemeinde aus und führte zur Annahme der Neuen Satzung beim ICANN-Treffen in Shanghai am Oktober In der Neuen Satzung ist die Schaffung eines At Large Advisory Committee vorgesehen, das als Medium für eine informierte Beteiligung der weltweiten Gemeinde interessierter Internetnutzer an ICANN dienen soll. Darüber hinaus sorgt die Neue Satzung für eine effizientere Integration des Governmental Advisory Committee in die anderen zur ICANN gehörenden Körperschaften, wozu auch der ICANN-Vorstand gehört. Die Neue Satzung sieht auch überarbeitete Verfahren für die unabhängige Prüfung und Wiedererwägung von Massnahmen und Entscheidungen der ICANN vor, wodurch eine bessere Rechenschaft und Transparenz gewährleistet sein sollte. Schliesslich wird mit der neuen Satzung das Amt des Ombudsmannes geschaffen, der als Verfechter von Fairness innerhalb ICANN fungieren soll. Weitere Informationen unter 10

11 eine der bestehenden multinationalen Organisation wie WIPO oder ITU auf Basis eines Staatsvertrags aussprachen, wird WIPO klar der Vorzug gegeben. Die britische Gruppe führt an, dass ITU über keinerlei Erfahrung in der Betreibung eines Registrierungssystems verfügt und befürchtet, ITU sei nicht in der Lage, hinreichend schnell und flexibel zu reagieren. Einige wenige Gruppen waren der Auffassung, es sollte eine neue multinationale staatliche Organisation gegründet werden (Estland, Griechenland, die Niederlande, Paraguay). 2.4 Nationale Behandlung Sind Sie der Ansicht, dass Domain-Namen-Register berechtigt sein sollen, den Anmeldeverfahren Beschränkungen aufzuerlegen, die von der Nationalität des Anmelders abhängen? In den meisten Gruppenberichten wird angeführt, es sollte keine Diskriminierung von Anmeldern von Domain-Namen auf Grundlage ihrer Nationalität geben (Ägypten, Argentinien, Australien, Belgien, Bulgarien, China, Deutschland, Estland, Frankreich, Kolumbien, Lettland, Malaysia, Mexiko, Niederlande, Paraguay, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, USA). Eine Reihe von Gruppenberichten vermerken, dass Registrierungsstellen für cctlds das Recht haben sollten, das Anmeldeverfahren auf Grundlage der Nationalität des Anmelders mit Beschränkungen zu versehen (Ecuador, Finnland, Griechenland, Italien, Kanada, Republik Korea). Die finnische Gruppe ist der Auffassung, dies werde Domain-Namen für kleine örtliche Organisationen besser zugänglich machen. Einige Gruppen meinen, dass zumindest ein gewisser Grad von Verbindung mit dem entsprechenden Land vorhanden sein sollte, beispielsweise eine Kontaktadresse oder ein Zustellungsbevollmächtigter (Argentinien, Australien, Deutschland, Japan, Norwegen, Portugal, Vereinigtes Königreich). Eine Reihe von Gruppenberichten äussern ausdrücklich, dass angesichts des territorialen Charakters der cctld ein geographischer Zusammenhang zwischen der Hauptniederlassung der betreffenden Organisation und dem durch die cctld identifizierten Territorium bestehen sollte (Italien, Japan, Norwegen, Spanien). Im Bericht der belgischen Gruppe heisst es, es sollte keine Kontaktadresse verlangt werden, da eine -anschrift ausreichend sei Registrierungsschranken Sind Sie der Ansicht, dass Domain-Namen-Register berechtigt sein sollen, Anmeldungen aufgrund öffentlichen Interessen abzulehnen? Wenn ja: Aufgrund welcher Gründe (z.b. sittenwidrige oder generische Ausdrücke)? Die belgische, deutsche, italienische, schwedische und US-Gruppe sind der Auffassung, Domain-Namen-Registrierstellen sollten Anmeldungen aus Gründen des Allgemeinwohls nicht ablehnen dürfen. Fast alle Gruppen, die diese Frage beantworteten, sind jedoch der Meinung, dass es den Domain-Namen-Registrierstellen erlaubt sein müsse, Anmeldungen aus Gründen des Allgemeinwohls abzulehnen (Ägypten, Argentinien, Australien, Bulgarien, China, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Japan, Kanada, Kolumbien, Lettland, Malaysia, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Paraguay, Philippinen, Portugal, Republik Korea, Rumänien, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich, Ungarn). Die spanische Gruppe meint in ihrem Bericht, für die Registrierung von Domain-Namen sollten die gleichen Kriterien des Allgemeinwohls gelten wie für die 11

12 Markenregistrierung. Die australische Gruppe schlägt vor, die unter das Allgemeinwohl fallenden Gründe sollten von den Betreibern der Registrierungsstellen des jeweiligen cctld-landes unter Einbeziehung von Anregungen interessierter Parteien ausgearbeitet werden. Die meisten Gruppen, die Registrierungshindernisse befürworten, sind der Auffassung, dass es Domain-Namen-Registrierungsstellen erlaubt sein sollte, Anmeldungen abzulehnen, die sittenwidrig sind und gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen (Ägypten, Argentinien, Bulgarien, China, Estland, Frankreich, Griechenland, Japan, Lettland, Mexiko, Niederlande, Paraguay, Philippinen, Portugal, Republik Korea, Rumänien, Spanien, Schweiz, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich). Die holländische und Schweizer Gruppe führen an, dass die Ablehnung von Domain-Namen aus Gründen der Sittenwidrigkeit nur in offensichtlichen Fällen möglich sein sollte. Eine Reihe von Gruppen finden, dass es Domain-Namen-Registrierungsstellen auch möglich sein sollte, Anmeldungen zurückzuweisen, die Gattungsbegriffe enthalten (Ägypten, Argentinien, Bulgarien, Griechenland, Japan, Lettland, Paraguay, Portugal, Tschechische Republik, Ungarn). Die Gruppen aus Argentinien und aus Frankreich sind der Auffassung, dass auch Anmeldungen, die Namen von Staaten oder internationalen Institutionen enthalten, abgelehnt werden sollten. Die Gruppe aus Argentinien schlägt vor, auch Domain-Namen auszuschliessen, die geographische Orte, Herkunftsbezeichnungen, sowie Personen- und Familiennamen enthalten. Im Bericht der norwegischen Gruppe ist vermerkt, dass die offensichtliche Verletzung der Rechte Dritter auch als Hindernis für die Registrierung eines Domain-Namens gelten sollte. 2.6 Rechtsbehelf Sind Sie der Ansicht, dass ein Domain-Namen-Anmelder das Recht haben soll, gegen eine Eintragungsverweigerung Rechtsmittel einzulegen. Wenn ja: Bei welcher Einrichtung und beruhend auf welchem Verfahren (z.b. Schiedsgerichtsbarkeit oder Verwaltungsverfahren)? Alle Gruppen, die diese Frage beantworteten, ausser der US-Gruppe und der deutschen Gruppe, waren der Meinung, der Anmelder sollte das Recht haben, sich im Rahmen eines Schiedsgerichts- oder Verwaltungsverfahren gegen die Weigerung der Registrierstelle, den Domain-Namen zu registrieren, ein Rechtsmittel einzulegen (Ägypten, Argentinien, Australien, Belgien, Bulgarien, China, Ecuador, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Japan, Kanada, Kolumbien, Malaysia, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Paraguay, Philippinen, Portugal, Republik Korea, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn). Die finnische Gruppe vermerkt, dass im Rahmen eines eventuellen zukünftigen internationalen Staatsvertrags Beschwerderegeln auch für gtlds festgelegt werden sollten. Die ungarische Gruppe unterstreicht, dass es äusserst wichtig ist, dass die Beschwerdestelle vollständig unabhängig von der Registrierungsstelle ist. Nur die US-amerikanische Gruppe ist der Meinung, der Anmelder sollte kein Beschwerderecht gegen die Weigerung der Registrierungsstelle, den Domain-Namen zu registrieren, haben, da Beschwerden nur zu einer zusätzlichen unnötigen Kostenbelastung führen würden. Die deutsche Gruppe meint, der Anmelder sollte nur dann ein Beschwerderecht gegen eine Domain-Registrierungsverweigerung haben, wenn die Registrierungsstellen das Recht haben, Anmeldungen aus Gründen des Allgemeinwohls abzulehnen. 12

13 2.7 Veröffentlichung, Einspruch und Löschung Sind Sie der Ansicht, dass die Anmeldung oder die Registrierung eines Domain-Namens veröffentlicht werden sollte? Sind Sie der Ansicht, dass es Dritten durch ein Verfahren ermöglicht sein sollte, gegen die Anmeldung (vor der Registrierung) oder gegen die Registrierung Einspruch einzulegen? Wenn ja: Aufgrund welcher (relativer oder absoluter) Schutzhindernisse (z.b. ältere Markenregistrierung oder generischer Begriff) und aufgrund welches Verfahrens (z.b. Schiedsgerichtsbarkeit oder Verwaltungsverfahren)? Sind Sie der Ansicht, dass die Möglichkeit bestehen sollte, einen registrierten Domain-Namen zu löschen? Wenn ja: Von wem und aufgrund welcher (relativer oder absoluter) Gründe (z.b. ältere Markenregistrierung oder generischer Begriff)? Sind Sie der Ansicht, dass die Möglichkeit bestehen sollte, die Löschung eines Domain-Namens aufgrund genereller gesetzlicher Bestimmungen zu verlangen (z.b. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)? Wenn ja: Welches Verfahren sollte angewendet werden? Sind Sie der Ansicht, dass Domain-Namen-Register für Domain-Namen, die Marken verletzen, haftbar sein sollen? Viele Gruppen meinen, dass Anmeldungen für Domain-Namen veröffentlicht werden sollten (Ägypten, Argentinien, China, Griechenland, Kanada, Kolumbien, Lettland, Paraguay, Philippinen, Rumänien, Tschechische Republik und Ungarn). Die meisten Gruppen sind jedoch der Auffassung, dass nur Domain-Namen-Registrierungen und persönliche Daten betreffend ihre Inhaber veröffentlicht und kostenlos online (z.b. in einer Whois-Datenbank) verfügbar gemacht werden sollten (Australien, Belgien, Deutschland, Frankreich, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Portugal, Republik Korea, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich und USA). Einige Gruppen meinen, es sollte ein Verwaltungsverfahren geben, das es Dritten ermöglicht, gegen Domain-Namen-Anmeldungen vor ihrer Registrierung Einspruch zu erheben (Ägypten, Argentinien, Italien und Paraguay). Einige Gruppen bringen vor, es sollte ein Verwaltungsverfahren geben, um Einspruch gegen Domain-Namen-Registrierungen einzulegen (Estland, Mexiko, Republik Korea, Spanien). Die Schweizer und die malaysische Gruppe meinen in ihren Berichten, es solle eine Streitbeilegungsverfahren ähnlich der UDRP geben, um gegen Domain-Namen- Registrierungen Einspruch zu erheben. Die Schweizer Gruppe führt an, dass dieses Streitbeilegungsverfahren im Gegensatz zum UDRP nicht auf Marken beschränkt sein sollte. Eine Reihe von Gruppen favorisiert die Einführung von Einspruchsverfahren, ohne näher darauf einzugehen, ob Dritte das Recht haben sollten, Einsprüche gegen Anmeldungen vor der Registrierung oder gegen erfolgte Registrierungen einzulegen (Deutschland, Griechenland, Kanada, Lettland, Philippinen, Portugal, Rumänien, Tschechische Republik und Ungarn). Einige Gruppen meinen, es sollte keine Einspruchsverfahren geben, da sie das System schwerfälliger und teurer machen würden (Australien, Belgien, China, Finnland, Japan, Niederlande, Vereinigtes Königreich, USA). Alle Gruppen, die diese Frage beantworteten, sind der Meinung, es sollte ein Verfahren geben, nach dem Dritte die Löschung von Registrierungen in Gerichtsverfahren beantragen können. Einige Gruppen glauben, eine Löschung sollte auch in Schiedsverfahren 13

14 möglich sein (Deutschland, Frankreich, Italien und Lettland) oder durch Antrag an die Registrierungsstelle über ihre Streitschlichtungsgremien (Belgien, Japan, Malaysia, Niederlande, Republik Korea, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich und Ungarn). Die meisten Gruppen, die diese Frage beantworteten, sind der Meinung, es sollte ein Verfahren geben, mit dem Dritte die Löschung aufgrund absoluter oder relativer Rechtsgründe, sowie allgemeinen Gesetzesrechts, wie dem Gesetz über unlauteren Wettbewerb, verlangen können. Einige Gruppen meinen, es sollte nicht möglich sein, eine Löschung aufgrund absoluter Rechtsgründe (Ägypten, Belgien, Deutschland, Italien) oder allgemeinen Gesetzesrechts (Norwegen, Ungarn) zu fordern. Einige Gruppenberichte führen aus, eine Löschung auf der Grundlage allgemeinen Gesetzesrechts sollte nur durch Anrufung eines ordentlichen Gerichts möglich sein (Deutschland, Frankreich, Italien, Kanada). Eine Reihe von Gruppen vermerkt, die Domain-Namen-Registrierungsstellen sollten befugt sein, Domain-Namen zu löschen, falls die Inhaber nicht den verwaltungsmässigen Verpflichtungen nachkommen, die sich aus der Register-Vereinbarung ergeben (Australien, Italien, Kanada). Die meisten Gruppen vertreten die Auffassung, Domain-Namen-Registrierungsstellen sollten für Domain-Namen, die gegen Marken verstossen, nicht haftbar gemacht werden können (Argentinien, Australien, Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, Kolumbien, Malaysia, Mexiko, Norwegen, Republik Korea, Rumänien, Schweden, Spanien und Vereinigtes Königreich). Die deutsche, griechische und kanadische Gruppe erklären, dass das gegenwärtige System, falls die Domain-Namen-Registrierungsstellen haftbar gemacht würden, für ein langsameres, arbeitsintensiveres und somit teureres Verfahren aufgegeben werden müsste, bei dem das rechtmässige Eigentum eines Domain-Namens vor der Registrierung festgestellt werden müsste. Einige Gruppen sind der Meinung, die Registrierungsstellen sollten erst in zweiter Linie und nur unter besonderen Umständen für die Registrierung von Domain-Namen, die gegen Marken verstossen, haftbar gemacht werden, wenn sie bösgläubig gehandelt oder die Rechte des Markeninhabers grob fahrlässig ausser Acht gelassen haben (wobei die Anmeldungsstelle des Domain-Namens in erster Linie haftbar ist) (Lettland, Paraguay, Schweiz und USA). Der holländische Gruppenbericht vermerkt die Möglichkeit, dass den Registrierungsstellen die gleichen Pflichten auferlegt werden könnten, die derzeit den Internet-Serviceprovidern nach dem Digital Millennium Copyright Act in den USA und der E- Commerce-Richtlinie in der Europäischen Union auferlegt sind., Ein Markeninhaber könnte z.b. fordern, dass die Registrierungsstelle vorübergehend den Zugang zu einem bestimmten Domain-Namen sperrt. 2.8 Aufrechterhaltung der Registrierung Sind Sie der Ansicht, dass Benutzungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Domain-Namenregistrierung aufrecht zu erhalten? Wenn ja: Was wäre unter Benutzung zu verstehen? Sollte eine Verlängerungsgebühr zu zahlen sein, zusätzlich zu oder anstatt einer Aufrechterhaltungsgebühr? In einigen Gruppenberichten wird gesagt, es sollte keine Anforderungen hinsichtlich der Benutzung geben (Australien, Belgien, China, Japan, Lettland, Rumänien, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich, USA). Viele Gruppen dagegen meinen, es sollte Anforderungen hinsichtlich der Benutzung geben (Argentinien, Deutschland, Ecuador, Estland, Frankreich, Griechenland, Kanada, Kolumbien, Malaysia, Niederlande, Norwegen, Paraguay, Philippinen, Republik Korea, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn). Einige Gruppen anerkennen die Schwierigkeit, die mit der Definition der "Benutzung" 14

15 verbunden ist (Deutschland, Niederlande). Die estnische und paraguayische Gruppe sind der Auffassung, dass die technische Verfügbarkeit des Domain-Namens ausreicht. Die deutsche und die französische Gruppe finden, dass es als ausreichende Benutzung gelten sollte, wenn der Domain-Name tatsächlich benutzt wird und Zugang zu einer aktiven Website verschafft. Die norwegische Gruppe weist darauf hin, dass der Domain- Name auf der Website als solcher sichtbar sein müsste. Im griechischen Gruppenbericht heisst es, dass jede Art von Marketingaktivität eine Benutzung darstellen sollte. Die französische und die koreanische Gruppe sind der Auffassung, dass es möglich sein sollte, einen registrierten Domain-Namen zu widerrufen oder für ungültig zu erklären, wenn er mindestens zwei Jahre lang nicht benutzt wurde. Im Bericht der ägyptischen Gruppe wird vorgeschlagen, dass in einem internationalen Vertragswerk festgelegt werden sollte, was unter Benutzung eines Domain-Namens zu verstehen ist. Im Bericht der argentinischen Gruppe ist vermerkt, dass es eine Anforderung an die Benutzung dergestalt geben sollte, dass eine aktive, gutgläubige Seite im Internet verlangt wird. Die finnische Gruppe ist der Auffassung, es sollte keine Benutzungsanforderungen für cctlds, hingegen aber für gtlds geben. Alle Gruppen, die diese Frage beantworteten, ausser der Gruppe aus Finnland, sind sich darin einig, dass eine Verlängerungs- oder Aufrechterhaltungsgebühr zu zahlen sei, um den ursprünglichen Zeitraum der Domainregistrierung zu verlängern (Ägypten, Argentinien, Australien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kanada, Kolumbien, Lettland, Malaysia, Norwegen, Niederlande, Portugal, Rumänien, Schweden, USA). Nur die finnische Gruppe findet, dass es den Ländern freigestellt sein sollte, zu beschliessen, ob eine Verlängerungsgebühr für cctlds erhoben werden sollte oder nicht. 3. Würdigung des Markenregistersystems Sind Sie der Ansicht, dass die öffentlich verwalteten Markenregistrierungssysteme zulänglich und ausreichend effizient sind im Vergleich zu den privat verwalteten Domain-Namen Registrierungssystemen? Wenn nicht, erklären Sie dies bitte. Die meisten Gruppen äussern sich dahingehend, dass das Markensystem angemessen und ausreichend effizient ist (Ägypten, Australien, Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Japan, Kanada, Lettland, Philippinen, Portugal, Republik Korea, Rumänien, Spanien, Schweiz, Tschechische Republik, Ungarn). Im Bericht der australischen Gruppe wird darauf hingewiesen, dass der zusätzliche Zeit- und Geldaufwand, den das Markensystem für seine Tätigkeit erfordert, angesichts der ihm übertragenen Aufgaben notwendig und angemessen ist. Die kanadische Gruppe erwähnt, dass das öffentlich verwaltete Markensystem kosteneffizient ist und den Parteien ein rechtsstaatliches Verfahren bietet. Im Bericht der deutschen Gruppe wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung einiger der bei den Domain-Namen-Registrierungsstellen üblichen Arbeitsmethoden, wie beispielsweise eine vermehrte Nutzung von Online-Betriebsverfahren, bei den Markenämtern zum Abbau ihrer Rückstände beitragen könnte. Einige Gruppen (China, Italien, Malaysia) sind der Auffassung, das Markensystem sei nicht angemessen und effizient genug. Die Gruppe aus Ecuador findet das Markensystem angemessen, aber nicht effizient genug. Einige wenige Gruppen halten einen Vergleich zwischen dem Marken-Registrierungssystem und dem System der Domain-Namen-Registrierung für ungenau, da die beiden Systeme nicht vergleichbar seien (Argentinien, USA). Im Bericht der US- Gruppe ist angeführt, dass durch das Markensystem ausschliessliche Rechte begründet werden, und dass es daher notwendigerweise Verfahren enthalten muss, um rechtliches Gehör, eine gerechte Beilegung von Streitigkeiten und Berufungsrechte vor einem über- 15

16 prüfenden Gericht zu gewährleisten, während der Zweck des Systems zur Domain-Namenregistrierung darin besteht, effizient Internetadressen zur Verfügung zu stellen, auf die ihre Anmelder gewisse vertragliche Rechte haben, aber keine weitergehenden markenähnlichen Rechte, mit denen sie andere davon abhalten können, den gleichen oder ähnliche Namen oder Marken zu benutzen. 4. Verschiedenes Die argentinische Gruppe meint, die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, dass das Markensystem territoriale Rechte auf Grundlage einer Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen verleiht, wohingegen dies beim Domain-Namen-System nicht der Fall ist, müssten Gegenstand weiterer Überlegungen sein. Die finnische Gruppe weist auf das Bestehen paralleler Domain-Namen-Systeme (wie new.net) hin und betont, dass derartige Parallelsysteme bei den Bemühungen zur Vereinheitlichung des von ICANN verwalteten Domain-Namen-Systems Berücksichtigung finden müssen. Der Bericht der norwegischen Gruppe weist auf die Nützlichkeit einer Erklärung des Anmelders hin, in der er erklärt, dass die Registrierung des Domain-Namens seines Wissens nicht gegen geistige Eigentumsrechte Dritter verstösst, und schlägt vor, zu überlegen, ob einer solchen Erklärung ein Suchbericht beigefügt werden sollte, aus dem hervorgeht, dass keine identischen oder zum Verwechseln ähnlichen Marken oder Firmennamen registriert sind. 5. Zusammenfassung Die vielen ausgezeichneten Gruppenberichte dürften AIPPI in die Lage versetzen, eine Entschliessung zu dieser Frage auszuarbeiten, in der die Schlüsselelemente der Verfahren zur Registrierung von Domain-Namen definiert sind, die dem doppelten Ziel dienen, effizient Internetadressen zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig den Parteien das notwendige rechtsstaatliche Verfahren zu bieten. Bei der Abfassung einer Entschliessung zu dieser Frage scheinen die folgenden Teile grosse Unterstützung der Gruppen zu geniessen. - Die Empfehlung, dass das System dem Inhaber des Domain-Namens mit der Registrierung des Domain-Namens an sich keine ausschliesslichen Rechte verleiht. Es sollte jedoch die Möglichkeit geben, auf Grundlage einer Nutzung des Domain-Namens als Zeichen im Handelsverkehr bzw. infolge der Registrierung als Marke ausschliessliche Rechte zu erlangen. Darüber hinaus sollten Domain- Namen angesichts der Tatsache, dass sie bedeutende Firmenwerte darstellen können, Gegenstand von Rechtsgeschäften werden können. - Die Empfehlung, die Länder sollten Gesetze verabschieden, die sich speziell mit der Registrierung von Domain-Namen befassen, da die Verwaltung von Domain- Namen eine Sache des öffentlichen Interesses ist. - Die Empfehlung eines Systems, nach dem Ländern die Entscheidung freistehen sollte, ob das Domain-Namen-System von öffentlichen oder privaten Organisationen verwaltet werden soll. Im System sollten Rechenschaftsmechanismen vorgesehen sein; einschliesslich die minimale Beteiligung der Regierung als Regulierungs- und unabhängige Überprüfungsstelle sollte minimal sein. In der Entschliessung könnte eine Empfehlung gemacht werden, der WIPO die Schlüsselfunktionen der Internet-Koordination und die Aufsicht über die Vergabe der gtlds 16

17 zu übertragen. Alternativ könnte die Entschliessung erwägen, der neuen ICANN- Struktur eine ausreichende Probezeit einzuräumen, bevor an eine multilaterale Organisation auf der Grundlage eines Staatsvertrags gedacht wird. - Die Empfehlung eines offenen Systems mit der Abschaffung aller Registrieranforderungen, die eine Diskriminierung zu Gunsten lokaler Organisationen oder Personen mit sich bringen. - Die Empfehlung, dass Domain-Namen-Registrierungsstellen das Recht haben sollten, Anmeldungen von Domain-Namen aus Gründen des Allgemeinwohls, wie beispielsweise Sittenwidrigkeit, abzulehnen. Jedoch sollten Registrierungsstellen nicht berechtigt sein, die Registrierung eines Domain-Namens abzulehnen, der Gattungsbegriffe enthält. - Der Anmelder sollte das Recht haben, gegen die Weigerung der Registrierungsstelle, einen Domain-Namen zu registrieren, Beschwerde einzulegen. - Die Empfehlung, dass die Registrierung eines Domain-Namens und die vollständigen und genauen Inhaber- und Kontaktdaten online veröffentlicht werden sollten, vorzugsweise kostenlos in einer Whois-Datenbank. Das System sollte des weiteren ein Verfahren beinhalten, durch das Dritte, deren Markenrechte verletzt wurden, die Löschung von Domain-Namen-Registrierungen verlangen können. - Die Empfehlung, dass es zur Aufrechterhaltung einer Domain-Namen-Registrierung keine Anforderung hinsichtlich der Benutzung geben sollte. 17

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