DE ANHANG LEITLINIEN FÜR DEN ABSCHLUSS DER ENTWICKLUNGSPROGRAMME FÜR DEN 1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DEN ABSCHLUSS

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1 DE ANHANG LEITLINIEN FÜR DEN ABSCHLUSS DER ENTWICKLUNGSPROGRAMME FÜR DEN LÄNDLICHEN RAUM ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DEN ABSCHLUSS Diese Leitlinien gelten für den Abschluss der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Programmplanungszeitraum ausgewählt wurden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates 1, der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission 4 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission 5. Die Erfahrungen mit dem Abschluss der Programme des Programmplanungszeitraums sind in die Ausarbeitung dieser Leitlinien eingeflossen Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom , S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 368 vom , S. 15). Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom , S. 549). Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom , S. 18). Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom , S. 59). 1

2 Beim Abschluss der Programme geht es um die finanzielle Abwicklung der noch offenstehenden Haushaltsverpflichtungen der Union durch Zahlung eines Restbetrags an die für das jeweilige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum zuständige Behörde, Wiedereinziehung von rechtsgrundlos von der Kommission an die Mitgliedstaaten gezahlten Beträgen und Aufhebung der Mittelbindung für etwaige Restbeträge. Alle Rechte und Pflichten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Unterstützung bestehen bis zum Abschluss der Programme fort. Der Abschluss der Unterstützung für ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum berührt nicht das Recht der Kommission, weitere finanzielle Berichtigungen vorzunehmen oder rechtsgrundlos gezahlte Beträge wiedereinzuziehen. 2. VORBEREITUNG DES ABSCHLUSSES 2.1. Schulungen Die Kommission wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durch verschiedene Arten von Schulungen im Vorfeld des Abschlusses Orientierungshilfe anbieten Fristen für den letzten Antrag auf Änderungen der Programme Änderungen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum fallen unter die folgenden Kategorien mit den folgenden Fristen gemäß den Artikeln 6 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006: 1) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 Revisionen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, bei denen der Mitgliedstaat das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum für den restlichen Programmplanungszeitraum angepasst hat. Diese Revisionen können unter anderem Änderungen von Finanzierungstabellen, die über die Flexibilitätsschwelle von 3 % für Übertragungen zwischen Schwerpunkten 6 hinausgehen, Änderungen der Kofinanzierungssätze der Union, Änderungen der Gesamtbeteiligung der Union an dem Programm und/oder ihrer jährlichen Aufschlüsselung und Revisionen in Zusammenhang mit der ersten Anwendung des Artikels 16a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 betreffen. Frist für die Einreichung einer Revision: 30. Juni Der Beschluss der Kommission wird innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags des Mitgliedstaats bei der Kommission erlassen 8. 2) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 Revisionen, die mit den in Artikel 77 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Koordinierungsverfahren für die Mittelausschöpfung zusammenhängen (Mittelübertragungen zwischen den regionalen Programmen) Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006. Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006. Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 2

3 Frist für die Einreichung einer Revision: 30. September ) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe ba der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 Änderungen am Finanzierungsplan für die Durchführung des Artikels 70 Absatz 4b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (Anhebung des ELER- Beteiligungssatzes für die vom Mitgliedstaat im Haushaltsjahr 2009 getätigten Ausgaben) Frist für die Einreichung einer Revision: ) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 Andere Änderungen wie z. B. Änderungen der Aufteilung der Finanzmittel auf die Maßnahmen eines Schwerpunktes sowie nichtfinanzielle Änderungen wie die Einführung oder Zurücknahme einer Maßnahme sowie andere Änderungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006. Die Mitgliedstaaten können auch innerhalb eines Kalenderjahres bis zu 3 % der Gesamtbeteiligung des ELER, die für das betreffende Programm im gesamten Programmplanungszeitraum vorgesehen ist, auf einen beliebigen Schwerpunkt übertragen (Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006). Fristen: Diese Art von Programmänderung muss der Kommission bis zum 31. August 2015 gemeldet werden 10. Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des Antrags die Ergebnisse der Bewertung mit. Reagiert die Kommission innerhalb von vier Monaten nicht 11, so gelten die Änderungen als genehmigt und treten nach Ablauf des Viermonatszeitraums und vor dem 31. Dezember 2105 in Kraft. 5) Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Diese Änderung zur Anhebung des ELER-Beteiligungssatzes kann von denjenigen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden, die finanzielle Unterstützung erhalten. Fristen: Möchte ein Mitgliedstaat den höheren Satz anwenden, so beantragt er bei der Kommission eine entsprechende Änderung seines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum. Die Abweichung findet Anwendung, sobald die Kommission die Änderung des Programms genehmigt hat Übermittlung vierteljährlicher Ausgabenerklärungen vor dem Abschluss Der Mitgliedstaat sollte weiterhin nach dem Zeitplan in Artikel 22 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vierteljährliche Erklärungen der Ausgaben Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006. Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006. Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1974/

4 übermitteln, die die Zahlstelle bis zum Schlusstermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben getätigt hat. Die letzte vierteljährliche Erklärung, die der Kommission zu übermitteln ist, ist demnach die für das vierte Quartal 2015, die bis zum 31. Januar 2016 zu übermitteln ist. Der kumulierte Betrag des Vorschusses und der Zwischenzahlungen, die die Kommission für das betreffende Programm gezahlt hat, darf 95 % der vorgesehenen Beteiligung des ELER an dem Programm nicht überschreiten 12. Das bedeutet, dass die Kommission die Erstattung der vierteljährlichen Ausgabenerklärungen einstellen muss, wenn der für ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum gezahlte kumulierte Betrag 95 % der ELER-Beteiligung erreicht (die im jüngsten Beschluss zur Genehmigung des jeweiligen Programms festgelegt ist). Diese Grenze gilt auch für die Beträge, die nach Abschluss der Jahresrechnungen an den Mitgliedstaat zu zahlen sind. Sobald das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum die Schwelle von 95 % der Gesamtbeteiligung des ELER erreicht hat, leitet die Kommission die Abrechnung der Vorfinanzierung mit jeder folgenden Ausgabenerklärung ein. Der Restbetrag für das betreffende Programm wird beim Abschluss des Programms gezahlt oder wiedereingezogen. 3. ZUSCHUSSFÄHIGKEIT VON AUSGABEN 3.1. Frist für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben und allgemein geltende Bestimmungen Gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist der 31. Dezember 2015 der Schlusstermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben, d. h. dass die Zahlstelle die Beihilfe bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich gezahlt haben sollte. Für den Programmplanungszeitraum verfügen die Mitgliedstaaten über die Flexibilität, den Finanzierungsplan bis 2015 anzupassen (siehe Nummer 2.2 Absatz 4). Damit ist die nötige Flexibilität für den Abschluss des Programms gegeben und gleichzeitig sichergestellt, dass die Ziele und die Strategie des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum eingehalten werden. Noch mehr Flexibilität, wie etwa bei der Berechnung des Restbetrags für den Abschluss der Programme , ist daher nicht erforderlich und wird nicht angewandt Finanzierungsplan Deckelung der Ausgaben für die einzelnen Schwerpunkte Die Kommission ist gemäß Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 verpflichtet, im geltenden Finanzierungsplan für jeden Schwerpunkt eine Obergrenze für alle gemeldeten Ausgaben festzulegen, die über die geplanten Ausgaben hinausgehen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der nach Schwerpunkten aufgeschlüsselte Finanzierungsplan, der in Anhang II Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/ Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/

5 festgelegt ist, für Konvergenzregionen, Nichtkonvergenzregionen, Gebiete in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres, die fakultative Modulation, den zusätzlichen Beitrag für Portugal und die zusätzlichen Mittel, die sich aus der Anwendung des Artikels 69 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 1698/ 2005 ergeben (Konvergenz- und/oder Nichtkonvergenzregion), wiederholt werden muss. Die Deckelung der Zwischenzahlungen je Schwerpunkt bezieht sich auf das gesamte Programm und nicht auf jede einzelne Tabelle gemäß Anhang II Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006. Wenn die Ausgaben für einen Schwerpunkt gedeckelt sind und der Mitgliedstaat innerhalb der Fristen gemäß den Artikeln 6 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 gerechtfertigte Änderungen seines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum vornimmt, können die ausgeschlossenen Ausgaben zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden, nachdem die Kommission die Änderung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum genehmigt hat (Artikel 23 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014). Die Frage, ob die Zwischenausgaben je Schwerpunkt während des Programmplanungszeitraums gedeckelt sind oder nicht, hat keine Auswirkungen auf die Verpflichtung zur Einhaltung des geltenden Finanzierungsplans beim Abschluss des Programms (nach Art der Region und nach Schwerpunkt gemäß den Tabellen 6.1 und 6.2 (bzw. Tabelle 6.2.a für Bulgarien und Rumänien) in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006) Gleichgewicht der Schwerpunkte Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 In Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind Mindestprozentsätze für den ELER-Beitrag zu den einzelnen Schwerpunkten festgesetzt. Im geltenden Finanzierungsplan müssen diese Mindestsätze über den gesamten Programmplanungszeitraum eingehalten werden, aber es besteht keine Verpflichtung, sie beim Abschluss des Programms bei den tatsächlich vom Mitgliedstaat getätigten Ausgaben zu erreichen. Liegt der für einen bestimmten Schwerpunkt ausgegebene kumulierte Betrag bei Abschluss eines Programms unter dem in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgesetzten Minimum, bedeutet dies lediglich, dass das Programm nicht den gesamten verfügbaren ELER-Beitrag für diesen Schwerpunkt ausgeschöpft hat. Die Tatsache, dass die für einen bestimmten Schwerpunkt eingeplanten Fördermittel nicht ausgeschöpft wurden, stellt weder eine Unregelmäßigkeit oder ein Versäumnis dar noch handelt es sich um unter Verstoß gegen Unionsvorschriften getätigte Ausgaben. Daher gelten die finanziellen Berichtigungen gemäß den Artikeln 54 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder der Konformitätsabschluss gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (anwendbar bis 31. Dezember 2014) bzw. Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (anwendbar seit 1. Januar 2015) für solche Fälle nicht Besondere Vorschriften für Ausgaben für Vorhaben gemäß Artikel 16a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Gemäß Artikel 69 Absätze 5a und 5b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 werden die aufgrund des so genannten Gesundheitschecks (obligatorische Modulation gemäß Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 und besondere Übertragung gemäß 5

6 Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009) und des so genannten Konjunkturprogramms (Beschluss 2009/434/EG) in das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum einbezogenen Beträge ausschließlich und vollständig für die in Artikel 16a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Vorhaben eingesetzt. Liegt der tatsächlich für diese Vorhaben ausgegebene Betrag zum Zeitpunkt des Abschlusses unter dem der ursprünglichen Planung, so hat der Mitgliedstaat den Unterschied bis zur Höhe des Betrags der Mittelüberschreitung für andere Vorhaben an den Unionshaushalt zu erstatten. Außerdem müssen die aus dem Gesundheitscheck hervorgehenden Beträge ausschließlich und vollständig für Nichtbreitbandvorhaben gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verwendet werden. Wurde der veranschlagte Betrag bis zum Abschluss des Programms nicht ausgegeben, so hat der Mitgliedstaat die Differenz bis zur Höhe der Überschreitung (der Mittel des Konjunkturprogramms ) bei Breitbandvorhaben an den Unionshaushalt zu erstatten. Diese Erstattung wird jedoch durch jede Nichtausschöpfung der Mittel bei Mainstream -Vorhaben verringert. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission die finanzielle Abwicklung in Bezug auf Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Herausforderungen und mit Breitbandinfrastrukturen mittels der Tabelle A.3a des jährlichen Zwischenberichts 13 über die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum melden Übergangsvorschriften für die 2014 und 2015 einzugehenden Verpflichtungen Die Kommission hat Übergangsvorschriften 14 erlassen, um festzulegen, welche Verpflichtungen die nationalen Behörden in den Jahren 2014 und 2015 weiterhin eingehen dürfen. Damit soll vermieden werden, dass die Verpflichtungen für mehrjährige Maßnahmen weit in den folgenden Programmplanungszeitraum hineinreichen, und es soll sichergestellt werden, dass die neue Politik baldmöglichst angewandt wird. Sofern die Mittel es zulassen, können die Mitgliedstaaten 2014 und 2015 neue rechtliche Verpflichtungen für in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannte Maßnahmen eingehen; davon ausgenommen sind der Vorruhestand und die Einhaltung von Normen, die auf Unionsvorschriften beruhen 15. Die Laufzeit der bestehenden Agrarumwelt-, Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 335/2013 der Kommission vom 12. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 105 vom , S. 1). Artikel 14 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006. Es sei darauf hingewiesen, dass Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 Vorrang hat vor Artikel 31 Absatz 5 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission (in der durch die Verordnung (EU) Nr. 335/2013 der Kommission geänderten Fassung). Daher können 2014 neue rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahmen Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen und Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1698/0225 eingegangen werden, wobei die Finanzmittel des Programmplanungszeitraums oder des Programmplanungszeitraums verwendet werden können. Dies gilt nicht für 6

7 Tierschutz- und Waldumweltverpflichtungen kann nur bis zu dem Zeitraum verlängert werden, auf den sich der Zahlungsantrag für 2014 bezieht 16. Die Mitgliedstaaten dürfen ab dem Zeitpunkt, ab dem sie rechtliche Verpflichtungen gegenüber Begünstigten auf der Grundlage des Rechtsrahmens für den Programmplanungszeitraum eingehen, keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten auf der Grundlage des Rechtsrahmens für den Programmplanungszeitraum mehr eingehen 17. Sie sind nicht verpflichtet, diesen Stichtag, ab dem sie beginnen, Verpflichtungen auf der Grundlage des neuen Rechtsrahmens einzugehen, mitzuteilen, das Datum sollte jedoch im jährlichen Durchführungsbericht angegeben werden. Das Grundprinzip ist, dass der Mitgliedstaat nach Ausschöpfung der dem Programm/der Maßnahme zugewiesenen Mittel vor dem Schlusstermin für die Zuschussfähigkeit, d. h. dem 31. Dezember 2015, keine weiteren diesbezüglichen rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten mehr eingehen darf. Sowohl das Ausschöpfungs- als auch das Stichtagsprinzip können auf der Ebene der Maßnahme oder der des Programms angewandt werden. In Bezug auf die Schwerpunkte 1 und 2 heißt es in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 jedoch: Unbeschadet des Artikels 88 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 können die Mitgliedstaaten im Jahr 2014 weiterhin neue rechtliche Verpflichtungen in Bezug auf Begünstigte hinsichtlich der Maßnahmen gemäß Artikel 20, mit Ausnahme von dessen Buchstabe a Ziffer iii, Buchstabe c Ziffer i und Buchstabe d, sowie gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum eingehen, die auf der Grundlage der genannten Verordnung angenommen wurden, selbst wenn die finanziellen Mittel für den Programmplanungszeitraum ausgeschöpft sind, sofern der Antrag auf finanzielle Unterstützung vor der Genehmigung des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Programmplanungszeitraum eingereicht wurde ( ). den Vorruhestand und die Erfüllung von Normen sowie die Übergangsmaßnahmen für neue Mitgliedstaaten (Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013). Außerdem kann die Unterstützung für Semi-Subsistenzbetriebe gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 nur für Anträge gewährt werden, die bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt wurden. 16 Artikel 27 Absatz 12 und Artikel 32a der Verordnung (EG) Nr. 1974/ Artikel 41b der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006. Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. L 347 vom , S. 865). 7

8 Diese Verpflichtungen können aus den Finanzmitteln für den Programmplanungszeitraum gezahlt werden. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 ergänzt: Unbeschadet der Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 88 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kommen Ausgaben im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen, die gegenüber Begünstigten im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 20 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (...) eingegangen wurden, im Programmplanungszeitraum in folgenden Fällen für einen Beitrag des ELER in Betracht: a) bei zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2015 (...) geleisteten Zahlungen, wenn die Mittelzuweisung für die betreffende Maßnahme des jeweiligen Programms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (...) bereits ausgeschöpft sind, und b) bei Zahlungen, die nach dem 31. Dezember 2015 (...) geleistet wurden. In Bezug auf Schwerpunkt 3 und Leader werden mit Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission 19 Übergangsbestimmungen eingeführt, nach denen Ausgaben im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen, die gegenüber Begünstigten im Programmplanungszeitraum eingegangen wurden, im Programmplanungszeitraum für einen Beitrag des ELER in Betracht kommen können. Diese Ausgaben wären im Rahmen des Programmplanungszeitraums für zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2015 zu leistende Zahlungen, wenn die Mittelzuweisung für den Zeitraum bereits ausgeschöpft ist, und für nach dem 31. Dezember 2015 zu leistende Zahlungen unter folgenden Bedingungen zuschussfähig: Die Ausgaben sind im neuen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum vorgesehen, die Kofinanzierungssätze der entsprechenden neuen Maßnahmen finden Anwendung, und der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die entsprechenden Übergangsmaßnahmen in seinen Verwaltungs- und Kontrollsystemen klar ausgewiesen werden. Die Mitgliedstaaten können in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum (innerhalb der unter Nummer 2.2 Absatz 4 genannten Fristen) auch Bestimmungen aufnehmen, nach denen die Mittelzuweisung für technische Hilfe für bestimmte Ausgaben im Zusammenhang mit dem Programmplanungszeitraum verwendet werden kann. Hierzu können die Ex-ante-Bewertung der Programme, Vorbereitungskosten für die Entwicklung lokaler Entwicklungsstrategien und Ausgaben im Zusammenhang mit anderen Vorbereitungstätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums , die zur Sicherstellung der Kontinuität sowie eines reibungslosen Übergangs von einem Programmplanungszeitraum zum nächsten erforderlich sind 20, gehören Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom , S. 1). Artikel 41a der Verordnung (EG) Nr. 1974/

9 3.6. Spezifische Zuschussfähigkeitsregeln für finanztechnische Maßnahmen gemäß den Artikeln 48 bis 56 der Verordnung (EG) Nr. 1974/ Zinszuschüsse Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 geben die Mitgliedstaaten in ihren Programmen an, nach welcher Methode die Zinszuschüsse berechnet werden. Etwaige nach dem Schlusstermin für die Zahlungen noch verbleibende Jahrestranchen werden kapitalisiert und bis spätestens 31. Dezember 2015 ausgezahlt. Für die bei der Kommission einzureichenden Zahlungsanträge gelten die Zahlungen an das zwischengeschaltete Finanzinstitut, das den abgezinsten Wert des Zuschusses auszahlt, als tatsächlich getätigte Ausgaben. Die Mitgliedstaaten bleiben verantwortlich für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gemäß den Artikeln 54 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 1306/ Sonstige finanztechnische Maßnahmen Gemäß Artikel 71 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 kann der ELER Ausgaben für Maßnahmen kofinanzieren, die Beiträge zur Förderung von Wagniskapitalfonds, Garantiefonds und Kreditfonds umfassen. Was diese finanztechnischen Maßnahmen anbelangt, so enthält gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 die Ausgabenerklärung des Mitgliedstaates an die Kommission im Sinne des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die mit der Einrichtung solcher Fonds oder den Beiträgen hierzu zusammenhängenden Gesamtausgaben. Bei Zahlung des Restbetrags und Abschluss des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum sind die zuschussfähigen Ausgaben jedoch der Gesamtbetrag a) aller aus jedem der betreffenden Fonds geleisteten Zahlungen für Investitionen in Unternehmen oder aller geleisteten Sicherheiten, einschließlich der von Garantiefonds als Sicherheiten gebundenen Beträge, b) der zuschussfähigen Verwaltungskosten. Im Fall von Garantiefonds müssen die Mitgliedstaaten die voraussichtlichen Verluste bewerten. Diese Bewertung muss in den finanziellen Mitteln zum Ausdruck kommen, die gebunden wurden, um die Sicherheiten einlösen zu können 21. Gibt es bei Abschluss des Programms aktive Sicherheiten (Sicherheiten, die während der Programmlaufzeit gebunden und vor dem 31. Dezember 2015 nicht eingelöst oder freigegeben wurden), akzeptiert die Kommission daher nur den Teil der aktiven Sicherheiten, der den voraussichtlichen Verlusten entspricht. Die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten ELER-Beteiligung und den zuschussfähigen Ausgaben gemäß Buchstabe a oder b wird im Rahmen der Jahresrechnungen des letzten Durchführungsjahres des Programms verrechnet. 21 Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/

10 Mittel, die während des Programmplanungszeitraums aus Investitionen aus den oben genannten Fonds in das Vorhaben zurückgeführt werden oder die übrig bleiben, nachdem alle Sicherheiten eingelöst wurden, müssen vom Fonds nach Maßgabe der Finanzierungsvereinbarung wiederverwendet oder im Rahmen der Jahresabrechnungen verrechnet werden. Nach Ablauf der Förderfähigkeit des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum werden Mittel, die aus Investitionen aus Fonds in das Vorhaben zurückgeführt werden oder die übrig bleiben, nachdem alle Sicherheiten eingelöst wurden, sowie Zinserträge von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugunsten von Einzelunternehmen wieder verwendet Staatliche Beihilfen Soweit in Titel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 nicht anderes bestimmt ist, müssen die inhaltlichen und verfahrenstechnischen Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen, einschließlich der für den Übergangszeitraum bis 2015 geltenden Vorschriften, eingehalten werden Zinserträge des Vorschusses Die Zinserträge des dem Mitgliedstaat gewährten Vorschusses werden gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum gutgeschrieben und vom Betrag der öffentlichen Ausgaben in der letzten vierteljährlichen Ausgabenerklärung abgezogen. 4. EINREICHUNG VON UNTERLAGEN FÜR DEN ABSCHLUSS 4.1. Von den Mitgliedstaaten für den Abschluss vorzulegende Unterlagen Im Gegensatz zum EAGFL, Abteilung Ausrichtung, im Programmplanungszeitraum werden die Rechnungen des ELER jährlich abgeschlossen 22. Folglich wird ein Programm auf Basis der Jahresrechnungen der aufeinanderfolgenden Haushaltsjahre ( ) und der entsprechenden Rechnungsabschlussbeschlüsse abgeschlossen. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 muss den Jahresrechnungen einer zugelassenen Zahlstelle eine von der für diese Zahlstelle zuständigen Person unterzeichnete Verwaltungserklärung beigefügt sein. Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 gibt die bescheinigende Stelle eine Stellungnahme zur Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Jahresrechnungen ab. Diese Stellungnahme wird auf Basis der in den Artikeln 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 festgelegten Prüfungsgrundsätze und Prüfverfahren verfasst. Sie wird durch einen Bericht über die in Artikel 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 genannten Bereiche untermauert. Einzelheiten zum Inhalt der Jahresrechnungen der Zahlstelle sind in Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 festgelegt. 22 Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/

11 Die Kommission wird in Vermerken an die bescheinigenden Stellen und die Zahlstellen die Bescheinigungs- und Berichterstattungsanforderungen für den Abschluss des ELER- Programmplanungszeitraums klarstellen 23. Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann ein Programm erst nach Eingang des letzten jährlichen Durchführungsberichts, insbesondere der Angaben in Anhang VII Abschnitt A Nummern 3, 3a und 7 sowie Abschnitt B Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 abgeschlossen werden Frist für die Einreichung der für den Abschluss erforderlichen Unterlagen Die Frist für die Einreichung des letzten jährlichen Zwischenberichts ist der 30. Juni 2016 (Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005). Die für den Rechnungsabschluss erforderlichen Unterlagen werden der Kommission bis zum 15. Februar des Jahres übermittelt, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt 24. Jedes Haushaltsjahr deckt die von den Zahlstellen vom 16. Oktober (n-1) bis zum 15. Oktober (n) getätigten Ausgaben ab. Daher würden die von den Zahlstellen vom 16. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015 getätigten Ausgaben normalerweise in das Haushaltsjahr 2016 fallen und folglich erst im Jahr 2017 abgeschlossen werden. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission die Rechnungen für die bis zum 31. Dezember 2015 getätigten Ausgaben aber spätestens sechs Monate nach dem Schlusstermin für die Zuschussfähigkeit, d. h. dem 30. Juni 2016, vorlegen. Um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission deshalb die ELER-Rechnungen (für den Programmplanungszeitraum ), die die vier Vierteljahre des Haushaltsjahrs 2015 betreffen, zusammen mit den Rechnungen für die Ausgaben vom 16. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015 übermitteln. Dies dürfte sich nicht auf die normale Zeitplanung für die Übermittlung der Jahresabrechnungen für die vom ELER in Bezug auf den neuen Programmplanungszeitraum getätigten Ausgaben auswirken. Legt der Mitgliedstaat die oben genannten Unterlagen der Kommission nicht bis zum 30. Juni 2016 vor, so wird die Mittelbindung für den Restbetrag automatisch aufgehoben Änderung von Unterlagen nach der Einreichungsfrist Den Mitgliedstaaten ist es im Allgemeinen nicht gestattet, die oben genannten Unterlagen nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung zu ändern; ausgenommen davon ist die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern. Auf Verlangen der Kommission oder auf Initiative des Mitgliedstaats können der Kommission innerhalb einer Frist, die sie unter Berücksichtigung des für die Erstellung Dem Ausschuss für die Agrarfonds wurde im Dezember 2013 ein diesbezüglicher Vermerk vorgelegt (Ref. agri.ddg4.j5(2013) ). Weitere Klarstellungen folgen im Jahr Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 908/2014. Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/

12 dieser Informationen erforderlichen Arbeitsaufwands festsetzt, zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluss übermittelt werden. Gehen ihr diese Informationen nicht zu, so kann die Kommission die Rechnungen auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen abschließen 26. In ausreichend begründeten Fällen kann die Kommission einem vor Fristablauf übermitteltem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Übermittlung der Informationen zustimmen Verfügbarkeit von Dokumenten 28 Die Unterlagen zu den aus dem ELER finanzierten Ausgaben und den zweckgebundenen Einnahmen müssen nach dem Jahr, in dem die Zahlstelle die Abschlusszahlung leistet, noch mindestens drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission gehalten werden. Bei Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen müssen die Unterlagen nach dem Jahr, in dem die betreffenden Beträge vollständig bei dem Begünstigten wiedereingezogen und dem ELER gutgeschrieben wurden, oder nach dem Jahr, in dem die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung nach der Vier- bzw. Acht-Jahre-Regel gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EÙ) Nr. 1306/2013 bestimmt wurden, noch mindestens drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission gehalten werden. Im Falle eines Konformitätsabschlussverfahrens gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (anwendbar bis zum 31. Dezember 2014) bzw. Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (anwendbar seit dem 1. Januar 2015) müssen die Unterlagen noch mindestens ein Jahr nach dem Jahr des Abschlusses dieses Verfahrens oder, wenn ein Konformitätsbeschluss Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gerichtshof ist, noch mindestens ein Jahr nach dem Jahr des Abschlusses dieses Verfahrens zur Verfügung der Kommission gehalten werden. Die Unterlagen können entweder auf Papier und/oder in elektronischer Form aufbewahrt werden. Unterlagen dürfen nur dann ausschließlich in elektronischer Form aufbewahrt werden, wenn nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats die Verwendung elektronischer Dokumente in nationalen Gerichtsverfahren als Belege zur Untermauerung der betreffenden Vorgänge zugelassen ist. Werden die Unterlagen ausschließlich in elektronischer Form aufbewahrt, so muss das verwendete System den Anforderungen in Anhang I Abschnitt 3 Buchstabe B der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 entsprechen Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 908/2014. Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 908/2014. Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 908/

13 5. ABSCHLUSS DER PROGRAMME 5.1. Rechnungsabschluss Der letzte Rechnungsabschlussbeschluss vor dem Abschluss eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum beruht auf den gleichen Unterlagen (Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014) wie jeder andere Rechnungsabschlussbeschluss, hat aber eine andere Zeitplanung und betrifft nicht nur vier, sondern fünf Vierteljahre. Diese besondere Regelung und Zeitplanung betrifft nur die Rechnungen für den Abschluss des Programmplanungszeitraums Die Rechnungen für den Programmplanungszeitraum müssen getrennt geführt und der Kommission innerhalb der normalen Fristen gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 übermittelt werden. Im letzten Rechnungsabschlussbeschluss vor dem Abschluss werden die Beträge der in jedem Mitgliedstaat in der Zeit vom 16. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2015 getätigten Ausgaben, die auf Basis der Rechnungen gemäß Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 zu Lasten des ELER anzuerkennen sind, der zuschussfähigen Ausgaben für die finanztechnischen Maßnahmen gemäß Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 sowie der Kürzungen und Aussetzungen gemäß den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bestimmt. Zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund des Rechnungsabschlussbeschlusses von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, werden die im Zeitraum vom 16. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2015 geleisteten Zwischenzahlungen von den für den betreffenden Zeitraum anerkannten Ausgaben abgezogen. Wenn der Vorschuss und die Zwischenzahlungen jedoch 95 % der Gesamtbeteiligung des ELER erreicht haben (siehe Nummer 2.3), verrechnet die Kommission den Vorschuss mit jeder folgenden Ausgabenerklärung. In diesem Fall wird der wiedereinzuziehende oder zu erstattende Betrag durch Abzug der Zwischenzahlungen für den Zeitraum vom 16. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2015 und des verrechneten Vorschussbetrags für den jeweiligen Zeitraum von den für denselben Zeitraum anerkannten Ausgaben bestimmt. Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der endgültigen Rechnungen die Ergebnisse ihrer Prüfung der Rechnungen sowie etwaige Änderungsvorschläge mit. Kann die Kommission aus Gründen, die dem betreffenden Mitgliedstaat anzulasten sind, die Rechnungen dieses Mitgliedstaats nicht innerhalb von vier Monaten nach Erhalt abschließen, so teilt sie ihm mit, welche ergänzenden Nachforschungen sie gemäß Artikel 47 (Vor-Ort-Kontrollen) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchführen will Berechnung des Restbetrags Nach dem Rechnungsabschlussbeschluss gemäß Nummer 5.1 berechnet die Kommission den beim Abschluss des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum zu zahlenden oder wiedereinzuziehenden Restbetrag. Wenn es jedoch Jahresrechnungen für frühere Haushaltsjahre gibt, die nach dem Abschlussbeschluss für das letzte Durchführungsjahr noch nicht abgeschlossen sind, kann das Programm nicht abgeschlossen werden, und der 13

14 Restbetrag kann nicht innerhalb der in Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten Frist gezahlt werden. Alle von der Kommission ausgestellten ausstehenden Wiedereinziehungsanordnungen werden mit der Zahlung des Restbetrags verrechnet. Die Kommission stellt für alle Beträge, die durch Konformitätsbeschlüsse von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen sind, Wiedereinziehungsanordnungen aus. Hat ein Mitgliedstaat nach Kontrollen finanzielle Berichtigungen gegenüber den Begünstigten vorgenommen und die entsprechenden Beträge wiedereingezogen, so kann er diese Beträge wieder dem betreffenden Programm zuweisen. Die aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Programmplanungszeitraum wiedereingezogenen Beträge können nicht zur Finanzierung von Vorhaben des folgenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum verwendet werden 29. Daher stellt die Kommission beim Abschluss fest, dass die Beträge, die der Mitgliedstaat nicht wiederverwendet hat, wieder dem Unionshaushalt zufließen müssen, und zieht sie vom Restbetrag ab. Darüber hinaus werden bei Abschluss des Programms alle nicht wiedereingezogenen rechtsgrundlos gezahlten Beträge, die nicht mit Unregelmäßigkeiten verbunden sind (z. B. Verwaltungsfehler und andere Forderungen), einschließlich Zinsen auf diese Beträge, von den Ausgaben des betreffenden Haushaltsjahrs abgezogen 30 und daher bei der Berechnung des Abschlusses berücksichtigt. Beim Abschluss wird auch der letzte jährliche Durchführungsbericht gemäß Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 berücksichtigt. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat innerhalb von fünf Monaten von den Ergebnissen ihrer Prüfung dieses Berichts. Eine kumulative Nichtausschöpfung beim Abschluss der Beträge, die ausschließlich für Vorhaben gemäß Artikel 16a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bestimmt und unter Nummer 3a des jährlichen Durchführungsberichts ausgewiesen sind, kann zur Erstattung dieser Beträge an den Unionshaushalt führen. Diese Erstattungen gemäß Artikel 69 Absatz 5b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 werden, wie auch unter Nummer 3.4 dieser Leitlinien erläutert, vom Restbetrag abgezogen. Ausstehende Zahlungen, die gemäß den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gekürzt oder ausgesetzt wurden, werden bei der Bestimmung des Restbetrags nicht berücksichtigt. Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat ihren Vorschlag für den zu zahlenden oder wiedereinzuziehenden Restbetrag schriftlich mit. Die Tabellen 1 und 2 enthalten ein Beispiel für die Berechnung des Restbetrags Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Artikel 29 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/

15 5.3. Abschlusszahlung Der Restbetrag wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel spätestens sechs Monate, nachdem die letzten Jahresrechnungen eingegangen sind, nachdem der jährliche Zwischenbericht als zulässig eingestuft wurde und nachdem die letzten Jahresrechnungen abgeschlossen wurden, gezahlt. Diese Zahlung des Restbetrags greift etwaigen späteren Konformitätsbeschlüssen nach Abschluss des Programms nicht vor Aufgehobene Mittelbindungen Die Kommission hebt den Teil der am 31. Dezember 2015 noch offenen Mittelbindungen, für den der Mitgliedstaat bis zum 30. Juni 2016 keine Ausgabenerklärung vorgelegt hat, automatisch auf 31. Nach Zahlung des Restbetrags hebt die Kommission alle noch bestehenden Mittelbindungen innerhalb von sechs Monaten nach dem Abschluss auf 32. Gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 33 können frei gewordene Mittel wieder eingesetzt werden, wenn ein offensichtlicher, ausschließlich der Kommission anzulastender Fehler vorliegt. 6. PFLICHTEN NACH DEM ABSCHLUSS 6.1. Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten Die Verantwortung für die Wiedereinziehung der Beträge für vorschriftswidrige Ausgaben endet nicht mit dem Abschluss eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum, sondern die Mitgliedstaaten müssen die Wiedereinziehung der mit Unregelmäßigkeiten verbundenen Beträge weiterverfolgen, wenn Unionsmittel an die Begünstigten gezahlt wurden. Konnten die Beträge nach Abschluss des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum wiedereingezogen werden, so muss der Mitgliedstaat die wiedereingezogenen Beträge dem Unionshaushalt zuführen 34. Die betreffenden Beträge sind der Kommission gemäß Artikel 29 Buchstaben f und g der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 mithilfe der Tabellen gemäß den Mustern in den Anhängen II und III der genannten Verordnung zu melden. Nach Abschluss eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum kann ein Mitgliedstaat beschließen, das Wiedereinziehungsverfahren einzustellen, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom , S. 1). Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1306/

16 zusammen den wieder einzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter und anerkannter Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist 35. Die Beträge, die nach der 50/50-Regel 36 für noch offene Unregelmäßigkeitsfälle nach dem Abschlussbeschluss zu Lasten der Mitgliedstaaten gehen, müssen jedes Jahr zusammen mit den in Absatz 2 genannten wiedereingezogenen Beträgen dem Unionshaushalt zugeführt werden Konformitätsabschluss nach Abschluss Der Abschluss eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum greift einem etwaigen späteren Konformitätsbeschluss, der Beträge enthalten könnte, die nach Prüfungen durch die Kommission dem Mitgliedstaat anzulasten sind, nicht vor Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/

17 Tabelle 1-A: Beispiel für die Berechnung des Restbetrags Mainstream Nichtkonvergenz Abschnitt 1 am geltender Finanzierungsplan Mainstream Konvergenz Nichtkonvergenz Konvergenz Insgesamt Abschnitt 2 Summe der Jahreserklärungen für den Zeitraum Mainstream Nichtkonvergenz Mainstream Konvergenz Nichtkonvergenz Konvergenz Junglandw irte Vorruhestand* Modernisierung landw irtschaftlicher Betriebe Erfüllung von Normen* Semi-Subsistenzbetriebe* Insgesamt Mainstream Nichtkonvergenz Mainstream Konvergenz Nichtkonvergenz Konvergenz Schw erpunkt 1 insgesamt Agrarumw eltzahlungen Benachteiligte Gebiete Erstaufforstung landw irtschaftlicher Flächen Natura Schw erpunkt 2 insgesamt Diversifizierung hin zu nichtlandw irtschaftlichen Tätigkeiten Grundversorgung für die ländliche Bevölkerung (nur Breitbandvorhaben) Erhaltung des ländlichen Erbes Schw erpunkt 3 insgesamt Leader Abschnitt 3 Deckelung der Ausgaben nach Art der Region und nach Schw erpunkt gemäß dem Finanzierungsplan Leader insgesamt Technische Hilfe Technische Hilfe insgesamt Insgesamt Insgesamt Konjunkturprogramme (Ringfencing gemäß Tabelle 3a des jährlichen Zw ischenberichts) Nichtkonverge nz Konvergenz Insgesamt Nichtkonverge nz Konvergenz Diversifizierung hin zu nichtlandw irtschaftlichen Tätigkeiten Grundversorgung für die ländliche Bevölkerung (nur Breitbandvorhaben) Konjunkturprogramm insgesamt Insges amt Gesundheitscheck insgesamt *Nicht weiter ausgeführte Maßnahmen

18 Tabelle 1-B: Beispiel für die Berechnung des Restbetrags I. Überprüfung der Einhaltung des Finanzierungsplans, aufgeschlüsselt nach Regionen und Schwerpunkten Gesamtausgaben unter Einhaltung des Finanzierungsplans (siehe Abschnitt III der Tabelle 1-A) 368,00 368,00 II. Rechnungsabschluss -1,00 Durch den Rechnungsabschluss abgezogene Beträge (nach Deckelung der Ausgaben je Region und Schwerpunkt gemäß dem geltenden Finanzierungsplan) III. Abzug von an den Mitgliedstaat gezahlten Beträgen -356,25 Gezahlter Vorschuss -21,00-1,00 Zwischenzahlungen (die Summe aus Vorschuss und Zwischenzahlungen ist auf 95 % der Gesamtmittelausstattung des Programms begrenzt) -335,25 IV. Anwendung des Artikels 69 (Absatz 5b) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Erstattung wegen Nichtausschöpfung der Mittel für neue Herausforderungen (siehe Berechnung der Erstattung in Tabelle 2) -6,00-6,00 Restbetrag 4,75 Anm.: Die letzte vom Mitgliedstaat übermittelte Erklärung ist die für das letzte Quartal Die vierteljährlichen Ausgabenerklärungen, die die Kommission wegen der Anwendung der Obergrenze von 95% nicht erstattet hat, werden bis zur Höhe des Restbetrags erstattet. Wiedereinziehungsanordnungen für das Programm (z. B. Beträge aus der Anwendung der 50/50-Regel), die der Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Zahlung des Endbetrags nicht erstattet, können mit der Zahlung des Restbetrags verrechnet werden. 18

19 TABELLE 2: Ausführliche Berechnung in Bezug auf die Bestimmungen über die Mittel aus dem Gesundheitscheck und aus dem Konjunkturprogramm (Artikel 69 Absatz 5b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005) Berechnung: Ringfencing: a Gesundheitscheck (HC) 47 b Nicht-Breitband: 7 Konjunkturprogramm (RP) c Breitband: 21 Nicht-Art. Art.16a(1) Art.16a(1) Insgesamt Gesamtsumme 16a(1) (a)->(f) (g) Art.16a(1) d=a+b+c Geplante ELER-Beteiligung: e Beim Abschluss gemeldete Ausgaben Anwendung des Artikels 69 Absatz 5b Unterabsatz 1: f =d-e Nichtausschöpfung von HC+RP, Art. 69 Abs. 5a 6 g =e-d Mittelüberschreitung von Nicht-Art.16a Abs.1 6 h =min(f;g) Erstattung an den Unionshaushalt 6 2. Anwendung des Artikels 69 Absatz 5b Unterabsatz 2: i = a-e Nichtausschöpfung von Art.69 Abs.5a Unterabs.1 (HC) 1 j =e-(b+c) Mittelüberschreitung von Art.69 Abs.5a Unterabs.4 für Art.16a Abs.1 Buchst.g (RP) 0 Bis zur Mittelüberschreitung Konjunkturprogramm für Breitband Weniger Nichtausschöfpung k =min(i;j) 0 l =d-e Nichtausschöpfung von Nicht-Art.16a Abs.1 0 m = k-l Erstattung an den EU-Haushalt 0 n=h+m Gesamterstattung an EU-Haushalt 6 19

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