Sanierung/Unterhaltung/ Finanzierung der Wirtscha5swege

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1 Sanierung/Unterhaltung/ Finanzierung der Wirtscha5swege Roland Thomas, Hauptreferent Städte- und Gemeindebund NRW Wegebautagung, Berlin, 18. April 2013 StGB NRW 2010 Folie 1

2 SituaEon in Kommunen: Hoher Sanierungsbedarf viele Wirtscha5swege sind verschlissen, nicht zuletzt durch Nutzungen, für die sie ursprünglich nicht gedacht waren.

3 Beispiel

4 Finanzierungsgrundsätze Die Rechtsordnung : An jeder inveseven Maßnahme müssen sich die- jenigen finanziell beteiligen, die einen besonderen (wirtscha5lichen) Vorteil davon haben. (Bei Wirt- scha5swegen sogar Unterhaltung) Alle in etwa gleich, soweit sie annähernd gleiche Vorteile haben; Einzelne die vollen Kosten, soweit sie Extra- Anforderungen haben Sondernutzungen bedingen vollen Kostenausgleich und Rückgabe in ursprünglichem Zustand

5 Finanzierungsgrundsätze Die Rechtsordnung : 8 KAG An jeder inveslven Maßnahme müssen sich diejenigen finanziell beteiligen, die einen besonderen (wirtschaslichen) Vorteil davon haben. (Bei WirtschaSswegen Erschließungs- sogar Unterhaltung Alle in etwa gleich, beiträge soweit sie (- ) annähernd gleiche Vorteile haben; Einzelne die vollen Kosten, soweit sie Extra- Anforderungen haben Sondernutzungen bedingen vollen Kostenausgleich und Rückgabe in ursprünglichem Zustand Flurbereinigung Gebühren Verband? 9 KAG Weitere: 16, 17, 18, 22 StrWG BauGB, Erschließung nicht gesichert usw. (Grund- )steuer

6 Beitragsfähige Maßnahmen Erstmalige Herstellung 127 ff. BauGB Anschaffung/ Herstellung Nachmalige Herstellung/ Erneuerung Ablauf der üblichen Nutzungs dauer Andersartig e Herstellung z. B. verkehrsberuhigter Bereich 8 KAG (+) Erweiterung 8 KAG (+) Technisch bessere Ausstattung 8 KAG (+) Änderung Verbesserung Verbesserun g der Anlage als Ganzes 8 KAG (+) Änderung ohne bessere Ausstattung/ Kompensatio n 8 KAG (-) Erschliessungsbeitrag (+) Erneuerungsbedürftigkeit/ Technischer/ rechtlicher Verschleiß 8 KAG (+)

7 Beitragsfähige Maßnahmen Anschaffung/ Herstellung Erstmalige Herstellung Nachmalige Herstellung/ Erneuerung Andersartige Herstellung 127 ff. BauGB Ablauf der üblichen Nutzungsdauer Erneuerungsbedürftigkeit z. B. verkehrsberuhigter Bereich Erschliessungsbeitrag (+) Technischer Verschleiß 8 KAG (+) Rechtlicher Verschleiß 8 KAG (+)

8 Beitragsfähige Maßnahmen Änderung Erweiterung Verbesserung Änderung ohne bessere Ausstattung/ Kompensation Technisch bessere Ausstattung Verbesserung der Anlage als Ganzes 8 KAG (+) 8 KAG (+) 8 KAG (+) 8 KAG (-)

9 Gesetzliche Grundlagen 8 KAG NRW Beiträge (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Beiträge erheben. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sollen Beiträge erhoben werden, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist. (2) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen oder Anlagen im Sinne des 4 Abs. 2, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtscha5liche Vorteile geboten werden.

10 Gesetzliche Grundlagen 8 Abs.3: Wenn die Einrichtungen oder Anlagen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit in Anspruch genommen werden, bleibt bei der Ermiglung des Aufwandes ein dem wirtscha5lichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes entsprechender Betrag außer Ansatz; (6) Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. (7) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgülegen Herstellung der Einrichtung oder Anlage, (8) Auf die kün5ige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist.

11 SituaEon in Kommunen: OVG Münster, Urteil vom A 2316/04 (NWVBL. 2007, S. 150 f.): Daher können im Straßenbaubeitragsrecht Wirtscha5swege, die im Wesentlichen nicht baulich oder gewerblich nutzbare Außenbereichsgrundstücke erschließen, beitragsfähige selbständige Anlagen sein; vgl. auch zu den Bemühungen des nordrhein- wesoälischen Städte- und Gemeindebundes, Wirtscha5swege in den Kreis der beitragsfähigen Anlagen einzubeziehen, Satzungsmuster des StGB NRW, Städte- und Gemein- derat, He5 1 bis 2. S. 30. Diese ausdrückliche BestäEgung nach Veröffentlichung bestärkt uns in unserer Empfehlung, Wirtscha5swege abzurechnen.

12 Beitragsfähige Maßnahmen

13 Beitragsfähigkeit von Maßnahmen Straßenbaubeiträge können erhoben werden für a) die Herstellung und Anschaffung oder b) die Erneuerung ( nachmalige Herstellung ) c) die Verbesserung eines Wirtscha5swegs. Straßenbaubeiträge können n i c h t erhoben werden für a) Instandhaltung und Instandsetzung b) die laufende Unterhaltung. (hier eventuell Gebühren o. ä.)

14 a) Herstellung und Anschaffung Die erstmalige Herstellung ist nicht durch Erschließungsbeiträge nach den 123 ff. BauGB zu refinanzieren, weil diese nur im Innenbereich und in B- Plan- Gebieten zur Anwendung kommen. Bei Wirtscha5swegen können daher Straßenbaubeiträge erhoben werden (OVG NRW, Urt. V. 15. März 1989, st. Rspr.)

15 b) Erneuerung Wiederherstellung des Wirtscha5sweges im wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand, den sie unmigelbar nach der ersten (oder einer weiteren) Herstellung handelte. Wie jedes Wirtscha-sgut und jede Straße ist ein Wirt- scha-sweg irgendwann abgeschrieben. Voraussetzungen: - Nutzungsdauer erreicht - Erneuerungsbedür5igkeit - Ordnungsgemäße Unterhaltung

16 c) Verbesserung (und Erweiterung/Verbreiterung) eine straßenbauliche Maßnahme, die die Anlage vorteilha5 verändert: durch die Ausbaumaßname wird die Ausstagung entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen KonzepEon hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), der funkeonalen Au5eilung der Gesamoläche oder der Art der BefesEgung (technisch bessere Ausstagung vorteilha5 verändert.

17 Technisch bessere Ausstattung Beispiele: Verstärkung des Fahrbahnunterbaus, insbesondere erstmals frostsicher angelegt, Fahrbahndecke hochwertiger, insbesondere ebenflächiger hergestellt, Pflasterdecke oder einfache Teerdecke durch eine Decke aus Asphaltfeinbeton ersetzt Aufbringen einer Asphaltfeinbetondecke auf (bloße) Schwarzdecke Ansonsten: Einzelfallbewertung

18 Verbesserung Kriterien für die Eignung von Maßnahmen - Entscheidung über Art und Umfang (Auqau, Stärke und Material): weites Ausbauermessen der Gemeinde - Nicht Aufgabe des Gerichts, über die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme zu befinden. - Richtlinien (RStO, EAE usw.) sind nach OVG NRW geeignete Maßstäbe zur Beurteilung der bau- und verkehrstechnischen Eignung von Verkehrsanlagen. - Aber: keine starren Maßstäbe, sondern: entspricht eine Maßnahme den RiLi, dann i. d. R.: Verbesserung - Wenn sie nicht entspricht: Einzelfallprüfung: Entscheidend ist (immer): Vergleich Vorher - Nachher

19 Abgrenzung Erneuerung/Verbesserung zu Instandhaltung/- setzung und Unterhaltung Von einer Erneuerung kann nur gesprochen werden, wenn die Ausbaumaßnahme wesentliche Teile erfasst und diese ersetzt oder einer grundlegenden Überarbeitung unterzieht, wenn sie sich also auf Teile der Anlage bezieht, denen nach herkömmlicher Betrachtungsweise eine gewisse Selbständigkeit zukommt: Erneuerung vollständige Wiederherstellung Instandsetzung mehr als Unterhaltung, ganze Fläche ist betroffen: Oberflächenbehandlung, Erneuerung lediglich von Deckschichten in voller Fahrstreifenbreite Unterhaltung - Maßnahmen kleineren Umfang zur Sub- stanzerhaltung von StraßenbaubefesEgungen (nicht über die volle Fahrstreifenbreite)

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22 Viele Wirtscha5swege dienen den anliegenden Grundstücken zur Erschließung gleichzeieg als Verbindungsstraße innerhalb des Außenbereichs. Schließlich gibt es auch Wirtscha5swege, die sowohl die beiden genannten FunkEonen erfüllen, die aber darüber hinaus noch eine besondere FunkEon haben. Sie sind Schulbusstrecken oder in das örtliche oder überörtliche Radwegenetz eingebunden, oder sie haben wegen ihrer Anbindung an qualifizierte Straßen SchleichwegefunkEon. Daher kann sich eine Auf- wandsverteilung durch Bildung zweier oder mehrerer Kategorien als zweckmäßig erweisen:

23 Satzungsrechtliche Grundlagen: 1 Mustersatzung Straßenbaubeiträge Erhebung des Beitrages Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die erwachsenden wirtscha5lichen Vorteile erhebt die Gemeinde Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Das Gleiche gilt für die aufgrund öffentlich- rechtlicher Entschließung der Gemeinde bereitgestellten Straßen, Wege und Plätze (insbesondere Wirtscha5swege).

24 4 Abs. 3 Mustersatzung: Bei Wirtscha5swegen beträgt der Anteil der BeitragspflichEgen v. H., die anrechenbare Breite wird mit 3,00 m festgesetzt.

25 Zu 1 Satz 2: In 1 wurde ein weiterer Satz eingefügt, der die Wirtscha5swege ausdrücklich erwähnt. Es ist seit OVG NRW, Urt. v (II A 1475/75) geklärt, daß Anlagen Gegenstand einer beitragsfähigen Aus- baumaßnahme sein können, die nicht dem öffent- lichen Verkehr gewidmet, wohl aber aufgrund öffentlich- rechtlicher Entschließung der Gemeinde bereitgestellt worden sind. Dies ist ausdrücklich für Wirtscha5swege entschieden worden. Allerdings muss die beabsichegte Einbeziehung von solchen Wegen durch einen entsprechenden Zusatz in der Satzung zum Ausdruck gebracht werden, OVG NRW, Urt. v (II A 455/89). Die Satzung kann regeln, welche Anlagen beitragsfähig sein sollen, z. B. auch Wirtscha5swege, OVG NRW, Bs. v B 461/03.

26 Welche Wirtscha5swege sind gemeint? Was ist ein Wirtscha5sweg i. S. d. Satzung? Eine einheitliche, allgemein gül;ge Defini;on der Wirtscha-swege ist nicht möglich. Auch die Rechtsgrundlagen für Wirtscha-swege sind vielfäl;g. Flurbereinigungspläne nach dem Flurbereinigungsgesetz können beispielsweise folgende Formulierungen zur ZweckbesEmmung enthalten: "Die Wege dürfen nur zur Bewirtscha5ung der anliegenden Flächen und als Zufahrt zu Wohn- und Betriebsgebäuden genutzt werden." Der mögliche hohe Anliegeranteil in der Mustersatzung rechoeregt sich daraus, dass derarege Wege als sog. Interessentenwege vorrangig dem landwirtscha5lichen Verkehr dienen.

27 Verteilungsmaßstab Aufwandsverteilung Daher DefiniEon des Wirtscha5swegs erforderlich: Welche Wirtscha5swege mit welcher Ausstagung und welcher FunkEon aufgrund welcher Rechtsgrundlage sind beitragsfähig? öffentlich- rechtliche Entschließung der Gemeinde (OVG NRW) m. E.: Regelung in der Beitragssatzung erforderlich Entweder konkrete Benennung in der Landscha- Oder Defini;on nach AusstaLung, Rechtsgrundlage etc.

28 Warum Aufnahme der Wirtscha5swege in die Mustersatzung? Keine rechtliche Änderung, lediglich bislang die Empfehlung, jeweils per Einzelsatzung Wirtscha5swege abzurechnen. Jetzt: Aufnahme in die Regel- Ausbaubeitragssatzung der Kommune Ziel: Einmal eine poliesche Diskussion im Rat führen - über die Notwendigkeit einer qualitaev hochweregen Infrastruktur im Außenbereich - über den Standard der Wirtscha5swege - über die Notwendigkeit einer konsequenten und vorteilsgerechten Finanzierung - über Verteilungsfragen, z. B. reine Wohnnutzung./. Landwirtscha5liche Nutzung

29 Dann: Abrechnung für alle einheitlich nach einheitlichen, nachvollziehbaren und poliesch abgesemmten Kriterien durch die Verwaltung auf der Grundlage der Straßenbaubeitragssatzung

30 Verteilungsmaßstab Aufwandsverteilung 8 Abs. 3 KAG: Wenn die Einrichtungen oder Anlagen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit in Anspruch genommen werden, bleibt bei der Ermiglung des Aufwandes ein dem wirtscha5lichen Vorteil der Allge- meinheit oder der Gemeinde entsprechender Betrag außer Ansatz; (6) Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Bei öffentlich gewidmeten Straßen immer gegeben Gemeingebrauch Bei Wirtscha-swegen wegen Landscha-sgesetz wohl auch so jedenfalls Auffassung StGB NRW- Mustersatzung

31 - Anliegerwirtscha5sweg, der überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung damit verbundenen Grundstücke dient - Anteil bis 80 %. - Hauptverkehrsweg, der neben der Erschließung von Grundstücken auch dem Verkehr innerhalb des Außenbereichs dient - Anteil bis 60 %.

32 FAQ bei der Aufwandsverteilung: Tiefenbegrenzung? EckgrundstücksvergünsEgung? Mehrfach erschlossene Grundstücke Wohngrundstücke und landwirtscha5liche Flächen

33 AlternaEve Finanzierungsmöglichkeiten Unterhaltung: Gebühren (s. Cosson, Das Recht der Wirtscha5swege), 6 KAG 4 GemAngG 18, 42 FlurBG: Unterhaltung durch Teilnehmergemein- scha5 RUO InvesEve Maßnahmen: Besondere Wegebeiträge 9 KAG NRW Davon völlig unabhängig: Erhöhung der Grundsteuer

34 Finanzierungsmöglichkeiten Erschließungs - beiträge (- ) 8 KAG Gebühren Flurbereini- gung Verband? 9 KAG (Grund- )st euer

35 AlternaEve Finanzierungsmöglichkeiten 9 KAG Besondere Wegebeiträge Mehraufwendungen zu 100% durch den Veranlasser Beispielsweise bei Windkra5anlagen, Biomasse- kra5werken, Steinbrüchen, Auskiesung, Sandabbau, andere Unternehmen im Außenbereich, die bspw. Schwerlastverkehr generieren. Landwirt benöegt nur Schogerweg, Schwerlastverkehr aufwändigen Straßenausbau.

36 AlternaEve Finanzierungsmöglichkeiten Grundsteuer A: Keine Zweckbindung Eine Gemeinde kann die Grundsteuer A erhöhen. Folgen: - Sie können als Anlieger an einem Wirtscha5sweg dennoch zu Gebühren/Beiträgen herangezogen werden, wenn Ihr Wirtscha5sweg ausgebaut wird. - Sie haben dennoch keinen Einfluß darauf, dass (und wann und wie) Ihr Wirtscha5sweg ausgebaut/verbessert wird. - Sie haben keinen Einfluß darauf, ob die Steuergelder überhaupt für den Wirtscha5swegebau verwendet werden. Keine Kostentransparenz Welchen Ausbaustandard erhalten Sie auf Ihrem Wirtscha5sweg?

37 AlternaEve Finanzierungsmöglichkeiten Wasser- und Bodenverbände?

38 StraßendatenbanksoSware BFI- Straße 38

39 Auswirkungen verschiedener Refinanzierungsinstrumente Verband A Grundsteuer/ Gemeinde 9 KAG Verband B Verband C 8 KAG

40 Verband A Verband B Sanierung Endausbau Verband C SonsEges 40

41 41

42 Verband A Verband B 42

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