Eingabe 2. Offenlegung: Vorrangflächen für Windenergieanlagen Windvorrangfläche 8701 in der Gemeinde Weilrod Gemarkung Emmershausen

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1 Abs Datum... Regionalverband Frankfurt Rhein Main Poststraße 16 D Frankfurt am Main Eingabe 2. Offenlegung: Vorrangflächen für Windenergieanlagen Windvorrangfläche 8701 in der Gemeinde Weilrod Gemarkung Emmershausen Sehr geehrte Damen und Herren, Windgutachten/Windgeschwindigkeit: In einem Gerichtsurteil vom hat der HVGH den Regionalplan 2010 für ungültig erklärt, weil er bei der Ausweisung von Vorranggebieten zur Windenergienutzung unter anderem ein gesamträumliches, also flächendeckendes Planungskonzept vermissen lässt. Demnach sollte also dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Regierungspräsidien gefolgt werden. Teilflächen von 8701 sind auf der Windkarte Hessen mit 5,5 m/s dargestellt und erfüllen nicht das Mindestkriterium von 5,75 m/s als Vorgabe aus dem LEP. Um diese Flächen eventuell dennoch auszuweisen, stellt das RP-Gießen an Windgutachten gemäß Drucksache VIII/102, Seite 3, folgende Anforderungen: Am wurde die Technische Richtlinie zur Bestimmung von Windpotenzial und Energieerträgen, Teil 6, Revision 9 (TR6 Rev. 9) verabschiedet, die höhere Anforderungen an Windgutachten beinhaltet als die Vorgängerversion TR6 Rev. 8. Dies gilt unter anderem hinsichtlich eines 12-monatigen Messzeitraums und bezüglich der Repräsentativität der Vergleichs-WEA (Abstand zum untersuchten Gebiet und Mindestnabenhöhe). Neue Windgutachten müssen uneingeschränkt die aktuellen Anforderungen aus der TR6 Rev. 9 erfüllen. Das vorgelegte Windgutachten vom für die Flächen 7702 und 8701 entspricht nicht den Anforderungen (TR6 Rev. 9) des RP-Gießen und verstößt deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Regierungspräsidien. Ferner bescheinigt das Fraunhofer Institut dem Gutachten eine eher als schwach einzustufende Datengrundlage zur Plausibilisierung, welche die Unsicherheit erhöhe. Da das Gutachten seinerzeit 2013 für eine Planung mit 13 WEA angefertigt wurde und der aktuelle Planungsstand diese Anzahl nicht mehr zulässt, womit die vier windstärksten WEA aus dem damaligen Planungskonzept entfallen, ist das Gutachten somit obsolet und juristisch anfechtbar sollte es durch die Behörde dennoch Geltung erlangen. Es ist auch nicht vermittelbar, dass nach mehrfacher Anfrage beim RP-Gießen (Schriftverkehr mit Frau Bröcker) das besagte Gutachten dort nicht bekannt sei, obwohl es in den dortigen Zuständigkeitsbereich falle. Sollte also das Gutachten, aus welchen Gründen auch immer, nur dem RV-Ffm. vorgelegt worden sein, so lässt auch dies ein gesamträumliches Planungskonzept vermissen, da das besagte Gutachten unstrittig gemäß der Bestätigung durch das Fraunhofer Institut für alle Flächen (1136 RP-Gießen, 7702 und 8701 RV-Ffm.) erstellt wurde. Eine dazu angefertigte Folie sowie ein Informationsschreiben zur TR6 Rev. 9 füge ich bei. Bodendenkmäler/Bergwerkbau: Die Fläche 8701 nahe der kulturhistorischen Rennstraße (abgeleitet von Rennöfen) gelegen, war 1

2 Teil einer Bergwerkkultur, wie die Karte aus den Archiven des Bergbauamtes zeigt. Es sind dort Bodendenkmäler und Siedlungsreste der Eisen- und Silberverhüttung aus vorchristlicher bis hin zur mittelalterlichen Zeit zu finden. In der Gemarkung Emmershausen wurde die Erzverhüttung bis in die Neuzeit betrieben. Diese Restriktion muss in den Flächensteckbrief eingetragen werden, um mögliche Investoren über eventuelle Zusatzkosten und Risiken zu informieren. Hinweis: Die Fläche 8701 befindet sich rechts oben bei der Bezeichnung Tann. Biotopschutz: Im nördlichen Teil von 8701 befindet sich ein sehr wertvolles Feuchtbiotop um die südlichen Quellen des Leistenbaches. Der Quellteich sowie der weitere Verlauf des Leistenbaches bis zu seiner Mündung in die Weil stellt unter anderem ein wichtiges Nahrungshabitat für den Schwarzstorch und den Graureiher dar (Bildmaterial auf Wunsch vorhanden). 2

3 Aufgrund der Geometrie und des Profils der Fläche 8701 lässt sich diese Restriktion m. E. auf örtlicher Ebene nicht lösen und sollte daher unbedingt durch eine Flächenreduzierung im nördlichen Teil berücksichtigt werden. Ferner ist das hochwertige Waldgebiet Lebensraum zahlreicher windkraftrelevanter Vogel- und Fledermausarten. Trinkwasserschutz: Die Fläche 8701 besteht zu ca. 60 % aus der Wasserschutzzone II und zu ca. 50 % aus Gebieten mit hoher Grundwasserneubildung für die einzigen zwei Brunnen der Ortslage Emmershausen. Trinkwasser ist unser Lebensmittel Nummer 1. Der Mensch kann ohne Windstrom leben, nicht jedoch ohne Wasser. Die Natur kommt ohne den Menschen aus, nicht aber der Mensch ohne die Natur, da er selbst Teil der Natur ist. Die Ausweisung von Windvorrangflächen in den Wasser- Schutzzonen I, II, und III verstößt unstrittig gegen internationale und nationale Gesetze zum Trinkwasserschutz. Dazu heißt es in den Gesetzestexten wie folgt: RICHTLINIE 2000/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION [haben] in Erwägung nachstehender Gründe: (20) Der mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers kann sich auf die ökologische Qualität der mit diesem Grundwasserkörper verbundenen Oberflächengewässer und Landökosysteme auswirken (S. 3). (34) Zum Zwecke des Umweltschutzes müssen die qualitativen und quantitativen Aspekte sowohl bei Oberflächengewässern als auch bei Grundwässern stärker integriert werden, wobei die natürlichen Fließbedingungen von Wasser innerhalb des hydrologischen Kreislaufs zu berücksichtigen sind (S. 4). (36) Es ist erforderlich, eine Analyse der Merkmale eines Einzugsgebiets und der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten sowie eine wirtschaftliche Analyse des Wassergebrauchs zu erstellen. Die Entwicklung des Gewässerzustands in der gesamten Gemeinschaft sollte von den Mitgliedstaaten auf systematische und vergleichbare Weise überwacht werden. Die Mitgliedstaaten brauchen diese Informationen, um auf einer soliden Grundlage Maßnahmenprogramme zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie entwickeln zu können. [usw.] haben folgende Richtlinie erlassen: Artikel 1 Ziel Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks a) Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt, b) Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen, c) Anstrebens eines stärkeren Schutzes und einer Verbesserung der aquatischen Umwelt, unter anderem durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären Stoffen und durch die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen (alles S. 5), Artikel 4 Umweltziele (1) In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme gilt folgendes: 3

4 a) b ei Oberflächengewässern: i) die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8, die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern; ii) die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Oberflächenwasserkörper, vorbehaltlich der Anwendung der Ziffer iii betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen (alles S. 9); b) b ei Grundwasser: i) die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7, unbeschadet des Absatzes 8 und vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe j), die erforderlichen Maßnahmen durch, um die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern oder zu begrenzen und eine Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper zu verhindern; ii) die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Grundwasserkörper und gewährleisten ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7, unbeschadet des Absatzes 8 und vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe j) einen guten Zustand des Grundwassers zu erreichen (alles S. 9; RICHTLINIE 2006/118/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION [haben] in Erwägung nachstehender Gründe (S. 19) (1) Das Grundwasser ist eine wertvolle natürliche Ressource, die als solche vor Verschlechterung und vor chemischer Verschmutzung geschützt werden sollte. Dies ist von besonderer Bedeutung für grundwasserabhängige Ökosysteme und für die Nutzung von Grundwasser für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch. (2) Grundwasser ist das empfindlichste und in der Europäischen Union größte Süßwasservorkommen und vor allem auch eine Hauptquelle für die öffentliche Trinkwasserversorgung in vielen Regionen. (3) Grundwasser in Wasserkörpern, die für die Trinkwasserentnahme genutzt werden oder für eine solche zukünftige Nutzung bestimmt sind, muss so geschützt werden, dass gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2000/60/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik eine Verschlechterung der Qualität dieser Wasserkörper verhindert wird, und so der für die Gewinnung von Trinkwasser erforderliche Umfang der Aufbereitung verringert wird. (4) Der Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft umfasst auch das Ziel, Wasserqualitäten zu erreichen, von denen keine signifikanten Auswirkungen und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausgehen. (5) Im Interesse des Schutzes der Umwelt und insbesondere der menschlichen Gesundheit müssen nachteilige Konzentrationen von Schadstoffen im Grundwasser vermieden, verhindert oder verringert werden. [usw.] folgende Richtlinie erlassen: Die EU-Grundwasserrichtlinie betrifft im Wesentlichen den chemischen Zustand des Grundwassers. Wasserhaushaltsgesetz vom , seit in Kraft Kapitel 2 Bewirtschaftung von Gewässern Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer (1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und 2. ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. 4

5 32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer (1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird. (2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. 47 Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser Abschnitt 4 Bewirtschaftung des Grundwassers (1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass 1. eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird; 2. alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden; 3. ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden; zu einem guten mengenmäßigen Zustand gehört insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung. 48 Reinhaltung des Grundwassers (1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat. 49 Erdaufschlüsse (1) Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist abweichend von 8 Absatz 1 in Verbindung mit 9 Absatz 1 Nummer 4 anstelle der Anzeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. Die zuständige Behörde kann für bestimmte Gebiete die Tiefe nach Satz 1 näher bestimmen. (2) Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat die zuständige Behörde die Einstellung oder die Beseitigung der Erschließung anzuordnen, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen oder eingetreten ist und der Schaden nicht anderweitig vermieden oder ausgeglichen werden kann; die zuständige Behörde hat die insoweit erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn unbefugt Grundwasser erschlossen wird. (4) Durch Landesrecht können abweichende Regelungen getroffen werden. Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz 50 Öffentliche Wasserversorgung (1) Die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. (2) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Der Bedarf darf insbesondere dann mit Wasser aus ortsfernen Wasservorkommen gedeckt werden, wenn eine Versorgung aus ortsnahen Wasservorkommen nicht in ausreichender Menge oder Güte oder nicht mit vertretbarem Aufwand sichergestellt werden kann. 5

6 Abschnitt 3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist.. Hessisches Wassergesetz vom 14. Dezember 2010 Vierter Abschnitt Bewirtschaftung des Grundwassers 28 Grundwasserentnahme und -neubildung (4) Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigungen der Versickerung nicht wesentlich eingeschränkt werden. Insbesondere sind Feuchtgebiete und bedeutsame Einsickerungsbereiche von baulichen Anlagen freizuhalten, soweit nicht andere überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit diese erfordern. DVGW (2006): Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, Teil I: Schutzgebiete für Grundwasser. DVGW- Regelwerk, Technische Regeln, Arbeitsblatt W 101 Juni 2006, 19 S.; Bonn (DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.). Fazit: Durch die derzeit gängige Praxis bei der Genehmigung von Windkraftanlagen, insbesondere im Wald, können die oben genannten gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf den Trinkwasserschutz nicht eingehalten werden. In diesem Zusammenhang halte ich es für angebracht, auf 63 BBG (Verantwortung für die Rechtmäßigkeit) sowie das Klagerecht der Fischteichbesitzer und/oder der Landwirte aufgrund ihrer Wasserrechte hinzuweisen, sollten die Flächen 7702 und 8701 ausgewiesen werden. Ferner ist zu prüfen, ob in Bezug auf das Bundesberggesetz noch gültige Schürfrechte für die betroffenen Gebiete vorliegen. Forderung: Unter Berücksichtigung der oben genannten Restriktionen ist die sehr windschwache Fläche 8701 nicht als Vorranggebiet für die Windindustrie auszuweisen. Mit freundlichen Grüßen Name... 6

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