Nachhaltige Grundwasserbewirtschaftung in Deutschland. Prof. Dr. Ing. habil. L. Luckner Grundwasser Zentrum Dresden

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1 Nachhaltige Grundwasserbewirtschaftung in Deutschland Prof. Dr. Ing. habil. L. Luckner Grundwasser Zentrum Dresden

2 Umgang mit Grundwasser als wertvollem Gut Europäisches Leitbild Deutsches Leitbild WRRL GWRL Gem. U Strat. WHG LWG BV/LV Ger. urteil 2

3 Das neue deutsche WHG 07/ Zweck (neu im WHG) Zweck des Gesetzes ist es, die Gewässer durch nachhaltige Gewässerbewirtschaftung als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer oder Teile von ihnen: 1. oberirdische Gewässer 2. Küstengewässer 3. Grundwasser d.h. die Gewässerfunktion (vgl. BBodSchG/V) (d.h. durch nachhaltige Gewässerbewirtschaftung gilt es, die vorstehenden Funktionen der Gewässer zu bewahren bzw. wieder herzustellen.) d.h., das WHG gilt für Grundwasser als Gewässer 3 Grundwasser 3. Grundwasser,das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder Untergrund steht. 3

4 WHG Kap. 2, Abschn. 1 Bewirtschaftung von Gewässern / Gemeinsame Bestimmungen 6 Allg. Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung (1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, 1. ihre Funktions und Leistungsfähigkeit als... zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässern Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten;... 9 Benutzungen (1)Benutzungen im Sinne des Gesetzes sind 4. das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer 5. das Entnehmen, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (2)Als Benutzungen gelten auch (unechte Gewässerbenutzungen) 2.Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. (der Gewässer??? oder des Wassers???) 23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung (1)Die Bundesregierung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach den Grundsätzen des 6 und den Bewirtschaftungszielen zu erlassen... 4

5 WHG Kap. 2, Abschn. 4 Bewirtschaftung des Grundwassers 47 Bewirtschaftungsziele des Grundwasser (1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass 1. eine Verschlechterung seines Zustandes vermieden wird 2. signifikante und anhaltende Trends anthropogen bewirkter ansteigender Schadstoffkonzentrationen umgekehrt werden 3. ein guter Zustand erhalten oder erreicht wird. (2) Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen.....der bestmögliche Zustand ist zu erreichen. 48 Reinhaltung des Grundwassers (1)Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit (???) nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach 23 können Festlegungen zur Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen getroffen werden. (2)Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit (???) nicht zu besorgen ist. 5

6 Ringen um die Ausrichtung der GrwV Zweck und Anwendungsbereich der GrwV wurde nicht mehr formuliert Fokussierung der GrwV auf den Schutz des Grundwassers (nicht auf die Bewirt.) Verrechtlichung der LAWA GFS Werte auf der Bundes Verord. Enbene (Ausfüllen von 48 Abs. 1 Satz 2) Fokussierung auf Schadstoffkonzentrationen zur Beurteilung nachteiliger Veränderungen des Grundwassers (nur extensive Zustandsgrößen können Schäden bewirken / PARACELSUS: Nur die Menge macht das Gift. Hintergrundbelastung des Grundwassers / Bezugszustand der nachteiligen Veränderung des Grundwassers (geogene Hintergrundbelastung, ubiquitäre Hintergrundbelastung???) Dr. KERNDORFF statistische Diskriminanzanalyse (KORA) Vorschläge des GW Z DD: Normierung (Messwert Hintergr.w.) / Hintergr.w. in % Ort der Beurteilung (Gewässer oder Wassertropfen???) one out all out (Tropfen, der das Grundwasser erreicht??? Besorgnisgrundsatz) vgl. klassisches Problem Fahrtüchtigkeit (Blut oder Getränkekonzentration maßgebend???) 6

7 Ringen und die Ausrichtung der GrwV Wertekonzept der EU für nachteilig / geschädigtes Grundwasser (Anlehnung an mediz. gesund krank Entscheidung ) 1. Umweltqualitätsnorm (Nitrat, Pestizide...) 2. Risk Assessment (GW Schutzgut; Umfeld GW) Dosis Wirkungs Bewertungen (Gefahrmenge Schutzmenge Wirkung) Schwellenwerte sind auf die Wirkungen abgestellt (vgl. Fahrtüchtigkeit) 3. Nutzungsbeschränkung (med. Einsatzbeschränkung) Trinkwasser, Bewässerungswasser (Funktionen des GW) Trinkwasser EU Konzept Trinkwasserschutz und Trinkwasservorbehaltsgebiete sowie Trinkwasserwerke, die Grundwasser als Rohwasser mit kostengünstigen naturnahen Aufbereitungsverfahren zu Trinkwasser jetzt und künftig aufzubereiten gestatten. Deutsche Position: Flächendeckende Sicherung der GFS Werte im GW Problem: GFS Werte strenger als Werte der Trinkw.V. Unterlaufen des Schutzgebietskonzepts Unterlaufen des Erfordernisses von Trinkwasserwerken (überzogene Forderung der Vorsorge/Überforderung des Besorgnisgrundsatzes) 7

8 Kernelemente der GrwV 09/2010 Beschluss des Bundesrats vom (Drucks. 500/10) Eine 1 : 1 Umsetzung der EU GWRL (2006/11/EG) ist verstärkt erfolgt (aber ohne 1 Zweck und ohne Bereinigung der Begriffsprobleme) GrwV untersetzt nur WHG 47 (Bew. ziele für das Grundwasser) und fokussiert damit auf den GW Zustand und den GW Zustands Entwicklungstrend (d.h. auf die Bewirtschaftungsziele des Grundwassers als Gewässer bzw. als Körper und damit auf 82 und 83 WHG Maßnahmeprogramm und Bewirtschaftungsplan / Wegfall von one out all out ) keine Untersetzung von WHG 48 (Reinhaltung des Grundwassers) und leistet deshalb keine weitergehende Verrechtlichung von GFS Werten zur Beschränkung unechter GW Nutzungen (so z.b. der Landw.) (die bodenschutzrechtl. Vorschriften zur Sanierung von Altlasten und schädl. Bodenveränderungen bleiben unberührt neu in 11 GrwV) Zurückweisung des Entschließungsantrags des Umweltausschusses der Länder durch den Bundesrat (der Bundesrat sollte die Bundesregierung auffordern, das GFS Konzept einzuführen, eine Ersatzbaustoffverordnung zu erlassen und die BBodSchV zu novellieren) 8

9 Vermutliche Auswirkungen der GrwV 09/2010 Beispiel 1: Weniger strenge Ziele für bergbaubetroffene Grundwasserkörper EU WRRL Art. 4 Abs weniger strenge Umweltziele können für best. Wasserkörper verfolgt werden, wenn sie durch menschl. Tätigkeit so beeinträchtigt sind, dass das Erreichen eines guten Zustandes in der Praxis nicht möglich oder unverhältnismäßig teuer wäre... Grundlage von 47 Abs. 3 WHG (Ausnahmen von den Bew.zielen) Es ist dann der bestmögliche Zustand zu erreichen: Schadstoffmenge oder anderes Schadenskriterium im Grundwasserkörper ansteigender Trend möglich Sulfat Ammonium (GrwV Anlage 2) abnehmender Trend erforderlich Weniger strenges Umweltziel Guter chem. Zustand GWK PlateauPlateau Trendumkehr gesichert nachgewiesen Ende der wasserw. Nachsorge Zeit 9

10 Vermutliche Auswirkungen der GrwV 09/2010 Beispiel 2: Sanierungszielwerte für Grundwasser Vermutliche Abkehr von der GFS Werte Orientierung bezogen auf Schadstoffkonzentrationen ohne Mengenbezug und zunehmende Orientierung auf das Schutzgut Risk Assessment, so z.b. nachteilige Veränderung von GW Körpern (normierte Schwellenwerte (Zustand Hintergrund): Hintergrund in %) Bewertung des Anteils einzelner Schadstoffeinträge an der integralen nachteiligen Veränderung des Grundwasserkörpers (Verursacherprinzip) Abkehr von der Begriffsbelegung GW Körper für die EU Kontrollkörper hin zu 2 Abs. 1 letzter Satz Stärkere Betonung anderer Schutzgüter Rohwasserbeschaffenheit für die Trinkwasseraufbereitung oberirdische Gewässer grundwasserabhängige Landökosysteme bergrechtliche Betriebspläne... Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 10

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