Europäische Rechtsformen State of the Art

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Europäische Rechtsformen State of the Art"

Transkript

1

2 Europäische Rechtsformen State of the Art von Prof. Dr. rer. pol. Jürgen Anton Inhalt Seite 1 Die Bedeutung europäischer Rechtsformen für Unternehmen in Deutschland 2 2 Die Europäischen Rechtsformen Eine Bestandsaufnahme 4 21 Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) 4 22 Die Europäische Aktiengesellschaft Societas Europaea (SE) 6 23 Die Europäische Genossenschaft Societas Cooperativa Europaea (SCE) Die Europäische GmbH - Societas Privata Europaea (SPE) 13 3 Die Europäische Rechtsform - Eine Alternative zur nationalen Gesellschaftsform? 16 Literatur 18 Gesetze, Verordnungen, Richtlinien 18 Quellen aus dem Internet 19 Web Links zum Thema 19 Verzeichnis der Abbildungen Abb. 1: Unternehmen im Spannungsfeld europäischer Rechtsformen 3 Abb. 2: Alternative Formen der Gründung einer Societas Europaea (SE) 7 Abb. 3: Ausgewählte Merkmale europäischer Rechtsformen im Vergleich 16 1

3 1 Die Bedeutung europäischer Rechtsformen für die Unternehmen in Deutschland Immer häufiger kann man den Nachrichten der einschlägigen Wirtschaftspresse entnehmen, dass sich deutsche Unternehmen für eine Umwandlung ihrer bestehenden Rechtsform, d.h. einer Aktiengesellschaft, in eine Societas Europaea (SE) bzw. Europäische Gesellschaft entschieden haben. Den Weg in diese neue Gesellschaftsform, die in Deutschland häufig auch als "Europäische Aktiengesellschaft" oder kurz "Europa-AG" bezeichnet wird, haben schon namhafte Unternehmen, wie beispielsweise Allianz, BASF, Deichmann, Fresenius, MAN, Porsche, Strabag und Tesa beschritten. Und erst in jüngster Zeit hat der Vorstandschef der EADS, Louis Gallois, erklärt, dass man eine Umwandlung in eine Societas Europaea (SE) in Erwägung ziehe, vor allem um dem Ziel der Integration der verschiedenen Tochtergesellschaften in Deutschland, Frankreich und Spanien sowie einer einfacheren Konzernstruktur näher zu kommen. Die zunehmende Beliebtheit der relativ neuen Rechtsform lässt sich ebenfalls anhand der Anzahl der Gründungen innerhalb der EU belegen: Während sich im Jahre 2005 lediglich 22 Unternehmen für die SE entschieden haben, waren im Jahre 2008 bereits 179 Gründungen zu verzeichnen. Der Hauptanteil entfiel dabei auf aus Deutschland stammende Unternehmen. 1 Indessen stellt die Europäische Gesellschaft nicht die erste und einzige Rechtsform dar, die innerhalb der Europäischen Union zur formalen Ausgestaltung grenzüberschreitender Aktivitäten genutzt werden kann. Bereits seit 1985 existiert das Rechtsinstitut der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), das zur Vereinfachung der innereuropäischen Kooperation beitragen sollte. In Deutschland steht die EWIV, durch ein entsprechendes Ausführungsgesetz rechtlich verankert, schon seit 1989 zur Verfügung. Obwohl Deutschland zu den europäischen Staaten zählt, die hinsichtlich der Anzahl der Gründungen einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung eine Spitzenposition einnehmen, ist sie hierzulande bislang weitgehend unbekannt geblieben. 2 Darüber hinaus steht seit 2006 eine weitere Gesellschaftsform zur Verfügung, die letztlich ebenfalls den Harmonisierungsbemühungen auf europäischer Ebene dienen soll, nämlich die Societas Cooperativa Europaea (SCE). Von diesem Rechtsinstrument, der Europäischen Genossenschaft, haben bereits einige Unternehmen Gebrauch gemacht. 1 Eine nach europäischen Staaten differenzierende SE-Statistik findet sich unter: abgerufen am: Vgl. dazu die Statistik des Europäischen EWIV-Informationszentrums unter: abgerufen am:

4 So haben sich beispielsweise fünf europäische Handelsketten aus verschiedenen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums zum Zwecke einer strategischen Allianz in einer in Brüssel ansässigen SCE zusammengeschlossen. Gemeint ist die Europäische Genossenschaft Coopernic, deren Mitglieder Colruyt (Belgien), Conad (Italien), Coop Suisse (Schweiz), E. Leclerc (Frankreich) sowie Rewe (Deutschland) sind. Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) Societas Privata Europaea (SPE) Europäische Privatgesellschaft Europa-GmbH Unternehmen in Europa Societas Europaea (SE) Europäische Gesellschaft Europa-AG Societas Cooperativa Europaea (SCE) Europäische Genossenschaft Abb. 1: Unternehmen im Spannungsfeld der europäischen Rechtsformen (Quelle: Eigene Darstellung) Und schließlich befindet sich die Schaffung einer neuen Rechtsform, die vor allem die grenzüberschreitende wirtschaftliche Betätigung von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) erleichtern soll, in vollem Gange: Es handelt sich dabei um die Societas Privata Europaea (SPE), die Europäische Privatgesellschaft, die auch häufig als Europa-GmbH bezeichnet wird. Ihre Einführung innerhalb der Europäischen Union ist für Mitte 2010 geplant. 3

5 2 Die Europäischen Rechtsformen Eine Bestandsaufnahme 3 21 Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) Die erste supranationale Rechtsform, die quasi als organisatorisches Gerüst grenzübergreifender Kooperation innerhalb der Europäischen Union geschaffen worden ist, ist die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung, kurz: EWIV. 4 Rechtliche Grundlagen dazu sind die EWIV-Verordnung der EWG aus dem Jahre 1985 sowie das korrespondierende deutsche EWIV-Ausführungsgesetz von Erklärtes Ziel bei der Einführung dieser Unternehmensform war die Beseitigung rechtlicher, steuerlicher und psychologischer Hemmnisse, um natürlichen Personen, Gesellschaften und anderen juristischen Einheiten einen rechtlichen Rahmen für eine Zusammenarbeit über ihre nationalen Grenzen hinweg zu geben. 6 Letztlich wollte man damit den Wirtschaftssubjekten innerhalb der verschiedenen Mitgliedstaaten der EWG die Anpassung ihrer Tätigkeit an die ökonomischen Gegebenheiten der Gemeinschaft erleichtern. Die EWIV ist lediglich als Hilfsinstrument zur Unterstützung der wirtschaftlichen Betätigung ihrer Mitglieder vorgesehen, d.h. ihr Unternehmensgegenstand darf hauptsächlich nur deren Zusammenarbeit sein. Sie kann demnach niemals selbst ein Gewerbe oder einen freien Beruf gegenüber Dritten ausüben und darf auf keinen Fall der Erzielung von Gewinnen dienen. 7 Das Rechtsinstrument eignet sich folglich vor allem als Interessenverbund rechtlich und wirtschaftlich selbständiger Mitglieder. So kann sie etwa als Grundlage zur gemeinsamen Durchführung von Großprojekten, zur Kooperation im Rahmen von Einkaufs- und Verkaufsgemeinschaften, zur gemeinsamen Forschung und Entwicklung oder zur Vernetzung von Freiberuflern, wie etwa Rechtsanwälten, Steuerberatern, Architekten etc. genutzt werden. In der Öffentlichkeit weithin bekannte Beispiele sind der deutsch-französische 3 Die einzelnen Rechtsformen werden im Folgenden chronologisch, d.h. in der Reihenfolge ihrer zeitlichen Entstehung bzw. ihrer Verfügbarkeit für die betriebliche Praxis behandelt. 4 Da es an einer europaweit gebräuchlichen, einheitlichen Bezeichnung für diese Gesellschaftsform fehlt, existiert für dieses Rechtsinstitut in jedem Mitgliedstaat jeweils ein landesspezifischer Name. Zu einem Kurzüberblick über die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung vgl. auch Gabler Verlag (Hrsg.), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), online im Internet: abgerufen am: Vgl. Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), ABl. EWG Nr. L 199 S. 1 sowie Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz) vom 14. April 1988, Bundesgesetzblatt, Teil I, S Vgl. die Begründung zur EWIV-Verordnung; Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985, a.a.o.. 7 Soweit Überschüsse anfallen, werden diese Gewinne steuerrechtlich den einzelnen Mitgliedern gemäß ihrem prozentualen Anteil an der Vereinigung zugeordnet. 4

6 Fernsehsender ARTE und die European Federation of Harley-Davidson Clubs. Häufig verwendet wird die Rechtsform in praxi u. a. auch als organisatorischer Rahmen für interregionale, grenzüberschreitende Projekte auf Ebene der Gebietskörperschaften (z.b. Interregio ), zur Zusammenarbeit von Forschungseinrichtungen bzw. Hochschulen oder Rechtsanwaltskanzleien. Mitglieder einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung können Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften genauso sein wie Freiberufler, sonstige Selbständige, Landwirte oder Vereine, Verbände, öffentlich-rechtliche Körperschaften (z.b. Hochschulen, Industrie- und Handelskammern etc.). Zur Gründung sind mindestens vonnöten: 8 (1) zwei Gesellschaften oder andere juristische Einheiten, die ihre Hauptverwaltung in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder (2) zwei natürliche Personen, die ihrer Haupttätigkeit in unterschiedlichen Mitgliedstaaten nachgehen, oder (3) eine Gesellschaft (oder eine andere juristische Einheit) und eine natürliche Person, von denen erstere ihre Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat unterhalten muss als dem, in dem letztere ihre Haupttätigkeit ausübt. Nach oben hin ist die Anzahl der Mitglieder - in Deutschland - unbegrenzt. 9 Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung besitzt zwar Rechtsfähigkeit, jedoch in Deutschland keine eigene Rechtspersönlichkeit. 10 Sie hat die Fähigkeit, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten jeglicher Art zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu stehen. 11 Die Gründung einer EWIV kann ohne Eigenmittel durchgeführt werden, d.h. es ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Allerdings haften deren Mitglieder im Rahmen einer Subsidiärhaftung jeweils unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für sämtliche Verbindlichkeiten der Vereinigung. Die Gründung einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung muss in schriftlicher Form erfolgen und in das jeweilige, im Sitzstaat zuständige Register in Deutschland: das Handelsregister eingetragen werden. 12 Darüber hinaus erfolgt 8 Vgl. nachfolgend Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985, a.a.o.. 9 Die EWIV-Verordnung überlässt es den einzelnen Mitgliedstaaten, die maximale Gesamtzahl ggf. auf 20 Mitglieder zu beschränken; vgl. ebenda, Art. 4 Abs. 3. Deutschland hat von dieser Regelung keinen Gebrauch gemacht. 10 Auch in Bezug auf die Frage der Rechtspersönlichkeit sieht die EWIV-Verordnung eine freie Entscheidung der einzelnen Mitgliedstaaten vor; vgl. ebenda, Art. 1 Abs. 3. Dementsprechend hat sich Deutschland gegen eine eigene Rechtspersönlichkeit dieser Rechtsform entschieden. 11 Ebenda, Art 1 Abs Erst mit dieser Eintragung erlangt die EWIV ihre volle Rechtsfähigkeit. 5

7 eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Die Vereinigung muss den Zusatz Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung oder die Abkürzung EWIV im Namen tragen. Zur Leitung der Vereinigung sind mindestens zwei Organe vorgeschrieben: die gemeinschaftlich handelnden Mitglieder (Mitgliederversammlung) und der bzw. die Geschäftsführer. Während die Mitgliederversammlung das oberste Entscheidungsgremium der EWIV darstellt, das die zur Erfüllung ihres Zwecks erforderlichen Entscheidungen zu treffen hat, obliegt dem bzw. den Geschäftsführer(n) die Vertretung der Vereinigung im Außenverhältnis. Geschäftsführer von in Deutschland ansässigen Vereinigungen können nur natürliche Personen sein. Eine Sitzverlegung einer EWIV ist jederzeit möglich, jedoch lediglich innerhalb der Europäischen Union. Soweit die Regelungen der EWIV-Verordnung und des EWIV-Ausführungsgesetzes nicht greifen, sind im übrigen entsprechend die für eine offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften anzuwenden; die Vereinigung gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. 13 Darüber hinaus gelten ebenfalls die gesetzlichen Vorschriften des Sitzstaates, beispielsweise die nationalen Regelungen zum Arbeits- und Steuerrecht. 22 Die Europäische Aktiengesellschaft Societas Europaea (SE) Die Möglichkeit zur Wahl der Societas Europaea, der Europäischen Gesellschaft, besteht in Deutschland schon seit 29. Dezember Rechtliche Grundlage dazu ist das "Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG)" vom 22. Dezember Jenes Gesetz wiederum resultiert letztlich aus der entsprechenden EG- Verordnung Nr. 2157/2001 und einer ergänzenden Richtlinie über die Arbeitnehmermitbestimmung (2001/86). 16 Erklärte Ziele bei der Schaffung der SE waren einerseits das Anliegen, eine einheitliche, flexibel einsetzbare europäische Rechtspersönlichkeit für Kapitalgesellschaften 13 Art. 1 des EWIV-Ausführungsgesetzes, a.a.o.. 14 Zu einem Überblick über die Europäische Aktiengesellschaft vgl. auch Gabler Verlag (Hrsg.), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Societas Europaea (SE), online im Internet: gabler.de/archiv/13452/societas-europaea-se-v4.html, abgerufen am: Vgl. Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) vom 22. Dezember 2004, Bundesgesetzblatt, Teil I, S Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. EG Nr. L 294 S. 1 sowie die ergänzende Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl. EG Nr. L 294 S

8 zur Verfügung zu stellen und andererseits Unternehmen eine Alternative zu eröffnen, grenzüberschreitend innerhalb der EU ohne die üblichen kosten- und zeitintensiven Formalitäten, wie etwa die Gründung einer Tochtergesellschaft, tätig zu werden. Auf diese Weise soll schließlich die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen gestärkt werden sowie deren Image durch mehr Internationalisierung angehoben werden. Diese Gesellschaftsform bietet sich damit vorwiegend auch als geeignete Organisationsform für international respektive innereuropäisch ausgerichtete Konzerne an. Dies gilt beispielsweise insbesondere für den Fall, dass Fusionen durchgeführt werden sollen oder konzerninterne Umstrukturierungen anstehen. Insgesamt gibt es fünf Möglichkeiten zur Gründung einer Societas Europaea: 17 Societas Europaea (SE) Verschmelzung von bestehenden Aktiengesellschaften zu einer SE Gründung einer Tochter-SE durch mehrere Muttergesellschaften (Nicht-SE) Gründung einer Tochter-SE durch eine Societas Europaea Gründung einer Holding-SE durch Aktiengesellschaften oder GmbHs Umwandlung einer bestehenden Aktiengesellschaft zu einer SE Abb. 2: Alternative Formen der Gründung einer Societas Europaea (SE) (Quelle: Eigene Darstellung) (1) Verschmelzung von bestehenden Aktiengesellschaften zu einer SE: Eine solche grenzüberschreitende Verschmelzung setzt voraus, dass es sich dabei um Aktiengesellschaften mit Sitz und Hauptverwaltung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft handelt, von denen mindestens zwei aus verschiedenen Mitgliedstaaten stammen. 17 Vgl. nachfolgend Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001, a.a.o.. 7

9 (2) Gründung einer Holding-SE durch Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Auch hier ist verlangt, dass die an der Gründung beteiligten Unternehmen ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft haben. Neben dieser notwendigen, jedoch nicht hinreichenden Bedingung wird zusätzlich gefordert, dass mindestens zwei von ihnen dem Gesellschaftsrecht unterschiedlicher Mitgliedstaaten unterworfen sind. Alternativ dazu reicht es auch aus, wenn sie seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat unterhalten. (3) Gründung einer Tochtergesellschaft (in Form einer SE) durch mehrere Muttergesellschaften: Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts können eine gemeinsame Tochter-SE gründen, sofern die gleichen Voraussetzungen wie unter (2) vorliegen. (4) Umwandlung einer bestehenden Aktiengesellschaft zu einer Europa-AG: Eine nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft kann in eine Societas Europaea umgewandelt werden, wenn sie seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Tochtergesellschaft hat. (5) Gründung einer Tochter-SE durch eine SE: Eine bereits bestehende Europa-AG kann wiederum eine Tochter in der Rechtsform einer Societas Europaea gründen. Die Europäische Aktiengesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist eine Kapitalgesellschaft, deren Haftung auf das von den Gesellschaftern jeweils gezeichnete Kapital beschränkt ist. Das gezeichnete Kapital einer Societas Europaea muss mindestens Euro betragen. Zur Gründung wird eine SE in das betreffende nationale Register am Sitz der Gesellschaft - in Deutschland das Handelsregister - eingetragen, eine entsprechende Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Die Europa-AG muss den Zusatz "SE" im Firmennamen tragen. Im Hinblick auf die Ausgestaltung der inneren Leitungsstruktur des Unternehmens stehen zwei Modelle zur Auswahl: 8

10 (1) Das dualistische System basiert auf der in Deutschland üblichen Trennung von Leitungs- und Überwachungsorgan (Vorstand und Aufsichtsrat). 18 (2) Das monistische System bietet die Möglichkeit, das insbesondere im angloamerikanischen Raum verbreitete "Board System" (ein einheitlicher Verwaltungsrat) einzuführen. 19 Dem Verwaltungsrat, dessen Mitglieder aus dem Kreis der Aktionäre bzw. der Arbeitnehmer stammen, obliegt die Leitung der Gesellschaft. Er bestimmt die Richtlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Er bestellt darüber hinaus einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren, der bzw. die auch aus dem Verwaltungsrat selbst kommen können. Der geschäftsführende Direktor vertritt die Gesellschaft nach außen. Sind mehrere Personen bestellt, dürfen sie die Geschäfte nur gemeinschaftlich führen. In beiden Fällen ist als weiteres Organ die Hauptversammlung der Anteilseigner vorgeschrieben. Ein wesentlicher Aspekt, den es zu beachten gilt, ist die Regelung zur Mitbestimmung: 20 Danach soll die Beteiligung der Mitarbeiter im Rahmen von Verhandlungen zwischen der Belegschaft und der Unternehmensleitung geklärt werden. Soweit auf dem Verhandlungsweg keine Einigung erzielt werden kann, greift die sogen. Auffangregelung. Diese besagt, dass die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat sich grundsätzlich nach dem höchsten Standard (höchster Anteil der Arbeitnehmervertreter) in den beteiligten Gründungsgesellschaften zu richten hat. In Bezug auf die regionale Verteilung gilt, dass die Arbeitnehmervertreter anteilig gemäß der jeweiligen Beschäftigtenzahl der SE in den betroffenen Mitgliedsstaaten zu rekrutieren sind. Die Schaffung einer angemessenen Regelung zur Arbeitnehmer-Beteiligung stellt somit eine zwingende Gründungsvoraussetzung dar. Eine Verlegung des Sitzes einer Europa-AG innerhalb der Europäischen Union ist jederzeit möglich, - ohne die Notwendigkeit der Auflösung und Neugründung. Damit kann sie ihre Identität wahren und ihre Rechtspersönlichkeit besteht weiterhin fort. Dies impliziert, dass Unternehmen die Wahl ihres Sitzes ohne größeren zusätzlichen Aufwand künftig stärker an ökonomischen Abwägungen orientieren, mithin den Wett- 18 Da jenes System in Deutschland weit verbreitet, mithin bekannt ist, soll es an dieser Stelle nicht näher erläutert werden. 19 Da mit der Societas Europaea nunmehr die einzige Rechtsform in Deutschland zur Verfügung steht, die überhaupt eine monistische Leitungsstruktur vorsieht, ist es durchaus denkbar, dass diese Gesellschaftsform besonders Konzernen aus dem angloamerikanischen Raum interessant erscheint, die ihre Konzernstruktur zu vereinheitlichen beabsichtigen. 20 Dazu wurden eigens gesonderte Bestimmungen geschaffen; vgl. Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001, a.a.o.. 9

11 bewerb der Rechtsordnungen innerhalb der Europäischen Union besser nutzen können. Soweit es die konkrete Ausgestaltung der Rechtsform anbelangt, verweist die EG-Verordnung auf das jeweilige nationale Gesellschaftsrecht. Dies kann allerdings zur Folge haben, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten recht unterschiedliche Regelungen getroffen werden. Ansonsten gilt das nationale Recht des Sitzstaates, so z.b. dessen spezifisches Arbeits-, Steuer- und Insolvenzrecht. 23 Die Europäische Genossenschaft Societas Cooperativa Europaea (SCE) Mit der Einführung der Societas Cooperativa Europaea (SCE), der Europäischen Genossenschaft, hat der Rat der Europäischen Kommission eine weitere Rechtsform geschaffen, die die Vollendung des Europäischen Binnenmarktes unterstützen soll. 21 Denn neben der bloßen Beseitigung von Handelsschranken, einer selbstverständlich notwendigen Bedingung, gilt es vor allem, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften auch in die Lage zu versetzen, die Umstrukturierung ihres Geschäftsbetriebs zwecks Ausdehnung auf die Gemeinschaftsebene zu planen und durchzuführen. 22 Rechtliche Grundlagen zu diesem Rechtsinstrument sind einerseits auf europäischer Ebene die EG-Verordnung Nr. 1435/2003 und die sie ergänzende Richtlinie hinsichtlich der Arbeitnehmerbeteiligung (2003/72) sowie andererseits auf nationaler Ebene das SCE-Ausführungsgesetz aus dem Jahre Der wesentliche Zweck einer Societas Cooperativa Europaea besteht in der Bedarfsdeckung ihrer Mitglieder und / oder in der Förderung von deren wirtschaftlichen bzw. sozialen Tätigkeiten. 24 Dabei kann der Zweck vor allem erfüllt werden durch die Lieferung von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Tätigkeiten der Genossenschaft, aber auch durch die Deckung des Bedarfs der Mitglieder mittels Beteiligung an einer Europäischen oder nationalen Genossenschaft. 21 Zu einem ersten Überblick über die Europäische Genossenschaft vgl. auch Gabler Verlag (Hrsg.), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Societas Cooperativa Europaea (SCE), online im Internet: abgerufen am: Vgl. in diesem Sinne Nr. 2 der Begründung zur entsprechenden EG-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), ABl. EU Nr. L207 S Vgl. ebenda., Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl. EU Nr. L 207 Nr. 25 sowie Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14. August 2006, Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 1911, Artikel 1 und Vgl. dazu und nachfolgend Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003, a.a.o., Art.1 Abs

12 Der Rat der Europäischen Union sieht dazu weder in der Europäischen Gesellschaft (SE) noch in der Europäischen Wirtschaftlichen Vereinigung (EWIV) ein adäquates Instrument, zumal beide Gesellschaftsformen den Besonderheiten genossenschaftlicher Betätigung nicht hinreichend Rechnung tragen. 25 Denn während die SE von vornherein als Rechtsform für Kapitalgesellschaften, insbesondere Aktiengesellschaften, konzipiert worden ist, hat man der EWIV lediglich die Funktion eines Hilfsinstruments zugewiesen, das zwar die wirtschaftliche Betätigung seiner Mitglieder unterstützen soll, ohne selbst jedoch unmittelbar wirtschaftliche Aktivitäten entfalten zu dürfen. Mitglieder einer SCE können natürliche Personen, Unternehmen (Personen- und Kapitalgesellschaften), Genossenschaften sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Zur Gründung einer Societas Cooperativa Europaea kann es auf verschiedene Art und Weise kommen; insgesamt gibt es fünf Möglichkeiten. 26 Sie kann gegründet werden: (1) durch Neugründung von mindestens fünf natürlichen Personen, deren Wohnsitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, (2) durch Neugründung von insgesamt mindestens fünf natürlichen Personen und Gesellschaften 27 bzw. juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, deren Wohnsitze in mindestens zwei Mitgliedstaaten liegen bzw. die dem Recht mindestens zweier verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, (3) durch Neugründung von mindestens zwei Gesellschaften bzw. juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die dem Recht (bei mehr als zwei Mitgliedern: mindestens zweier) verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, (4) durch Verschmelzung von bestehenden Genossenschaften, von denen mindestens zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sein müssen, und (5) durch Umwandlung einer bestehenden Genossenschaft, die seit mindestens zwei Jahren eine Niederlassung oder eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat unterhält. Die Europäische Genossenschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit; ihr Grundkapital ist in Geschäftsanteile zerlegt. Die Haftung der Mitglieder ist auf die Höhe ihrer jeweils eingezahlten Geschäftsanteile beschränkt. Die SCE muss mit einem Mindestkapital von Euro ausgestattet sein; ansonsten ist ihr Kapital variabel und schwankt mit der Zahl der Mitglieder Vgl. Nrn. 4 und 5 der Begründung zur entsprechenden EG-Verordnung, Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003, a.a.o.. 26 Vgl. nachfolgend, ebenda, Art. 2 Abs Unter Gesellschaften sind hier zu verstehen die Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts, Gesellschaften des Handelsrechts und Genossenschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind. 28 Mit Festschreibung eines relativ geringen Mindestkapitals wollte man die Europäische Genossenschaft insbesondere als potenzielle Rechtsform für den sogen. Mittelstand attraktiv machen. 11

13 Zur Gründung muss die Europäische Genossenschaft in das jeweils zuständige Register des betroffenen Mitgliedstaates, in Deutschland also das Genossenschaftsregister, eingetragen werden. 29 Darüber hinaus wird die Eintragung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Societas Cooperativa Europaea muss den Zusatz SCE im Namen tragen. Soweit es die Leitungsstruktur betrifft, stehen, wie bei der SE, zwei Alternativen zur Verfügung: (1) Das dualistische System stellt, wie in Deutschland weithin üblich und bekannt, auf eine Trennung zwischen Leitungs- und Aufsichtsorgan ab (z.b. Vorstand und Aufsichtsrat). Dem Leitungsorgan obliegt die Geschäftsführung der Genossenschaft sowie deren Vertretung nach außen, während dem Aufsichtsorgan die Überwachung der Geschäftsführung zugeordnet ist. Eine Doppelfunktion, d.h. die gleichzeitige Zugehörigkeit zu Leitungs- und Aufsichtsorgan ist untersagt. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans werden grundsätzlich von der Generalversammlung bestellt und abberufen. Die Mitglieder des Leitungsorgans wiederum sind in der Regel vom Aufsichtsorgan zu bestellen und abzuberufen. 30 Für in Deutschland ansässige Europäische Genossenschaften gilt jedoch, dass deren Satzung auch eine Wahl und Abberufung direkt durch die Generalversammlung vorsehen kann. 31 Während das Aufsichtsorgan gemäß dem deutschen SCE-Ausführungsgesetz sich aus mindestens drei Personen zusammensetzen muss, hat das Leitungsorgan aus mindestens zwei Personen zu bestehen. 32 (2) Das monistische System sieht hingegen lediglich ein Verwaltungsorgan (z.b. Verwaltungsrat) vor, das einerseits die Grundlinien der Tätigkeit der Genossenschaft vorgibt sowie deren Umsetzung überwacht und andererseits die Geschäftsführung und Vertretung nach außen übernimmt. Die Mitglieder des Verwaltungsorgans und, sofern statutarisch vorgesehen, deren Stellvertreter werden von der Generalversammlung bestellt. 33 Nach den Vorgaben des deutschen SCE-Ausführungsgesetzes muss der Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft mindestens fünf, bei kleineren Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern mindestens drei Personen umfassen. 34 Der Verwaltungsrat hat einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren zu bestellen, die 29 Erst mit der Eintragung erlangt die Societas Cooperativa Europaea ihre Rechtspersönlichkeit. 30 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003, a.a.o., Art. 37 Abs Vgl. Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14. August 2006, a.a.o., Art Vgl. ebenda, Art Abs. 1 und Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003, a.a.o., Art. 42 Abs Vgl. Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14. August 2006, a.a.o., Art Abs

14 unter Umständen durchaus auch aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrats stammen können; sind mehrere Direktoren bestellt, sind diese nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. 35 Als oberstes Entscheidungsorgan ist mithin in beiden Fällen die Generalversammlung der Mitglieder einer Genossenschaft vorgeschrieben. Bei der Schaffung des Rechtsinstruments der Societas Cooperativa Europaea wurde auf die Arbeitnehmermitbestimmung ebenfalls besonderes Augenmerk gelegt. Wie bereits bei der Europäischen Aktiengesellschaft, wird diesbezüglich auf Verhandlungen zwischen Belegschaft und Unternehmensleitung abgestellt. Sofern auf dem Verhandlungsweg keine einvernehmliche Einigung zu erzielen ist, greift auch bei der SCE die sogen. Auffangregelung. Der Sitz einer Europäischen Genossenschaft muss innerhalb der Gemeinschaft liegen und zwar in dem Mitgliedstaat, in dem sie auch ihre Hauptverwaltung unterhält. Eine Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat ist jederzeit möglich, d.h. ohne den Aufwand einer vorherigen Auflösung und einer anschließenden erneuten Gründung. Soweit einzelne Bereiche, von denen die Societas Cooperativa Europaea berührt ist, nicht durch die entsprechende EG-Verordnung, EG-Richtlinie oder das daraus resultierende deutsche Gesetz geregelt sind, gelten jeweils die einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts des Sitzstaates. Davon betroffen sind beispielsweise das Steuerrecht, das Wettbewerbsrecht, das Patentrecht oder das Insolvenzrecht. 24 Die Europäische GmbH - Societas Privata Europaea (SPE) Die Einführung einer weiteren supranationalen Rechtsform innerhalb der Europäischen Union befindet sich, wie bereits eingangs erwähnt, momentan in der Phase der Vorbereitung. So hat das Europäische Parlament am 10. März 2009 mit großer Mehrheit den Vorschlag der EU-Kommission für ein Statut der Europäischen Privatgesellschaft aufgegriffen. 36 Danach soll künftig eine auf die spezifischen Bedürfnisse der mittelständischen Wirtschaft innerhalb der EU zugeschnittene weitere europäische Rechtsform entstehen, - die Societas Privata Europaea (SPE) Vgl. Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14. August 2006, a.a.o., Art Abs. 1 und Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft ist abrufbar unter: pdf. 37 Nach den Vorstellungen der Europäischen Kommission ist die Einführung der SPE zum 01. Juli 2010 geplant. Das Statut der Europäischen Privatgesellschaft ist Teil des sogen. Small Business Act der Europäischen Kommission sowie der Mitgliedstaaten, der auf insgesamt zehn Grundsätzen basiert und der Förderung der europäischen KMU dienen soll. 13

15 Dieses Rechtsinstitut der "Europa-GmbH" soll seinem erklärten Zweck nach vor allem klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU) mit grenzüberschreitenden Aktivitäten eine Möglichkeit eröffnen, künftig in allen Mitgliedstaaten gemäß den gleichen einfachen und flexiblen Gesellschaftsrechtsvorschriften eine SPE zu gründen. Mit der Schaffung einer Europäischen GmbH erhofft man sich entsprechende Zeit- und Kostenersparnisse hinsichtlich Rechtsberatung, Management und Verwaltung. Denn die Nutzung des Rechtsinstituts der Europäischen Privatgesellschaft macht künftig eine Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten überflüssig. Insbesondere entfällt damit in der Zukunft die Notwendigkeit, dass ein Unternehmen zunächst einmal eine Tochtergesellschaft in der jeweiligen Gesellschaftsform des Mitgliedstaates errichten muss, in dem es wirtschaftlich tätig werden möchte. 38 Die Gründungsvoraussetzungen sind gemäß dem Anliegen der EU bei der Schaffung einer Gesellschaftsform für KMUs relativ einfach gehalten. Die Europa-GmbH kann sowohl von einer oder mehreren natürlichen Personen als auch von Unternehmen gegründet werden. Gemäß dem Vorschlag der Europäischen Kommission soll es zur Gründung einer Societas Privata Europaea keines ausdrücklichen grenzüberschreitenden Bezugs bedürfen, wie dies bei der Europa-AG erforderlich ist. Dies würde beispielsweise von der Verpflichtung entbinden, dass ein Unternehmen (schon) tatsächlich grenzüberschreitende Aktivitäten ausübt oder dass die SPE von Gesellschaftern aus zwei unterschiedlichen Mitgliedsstaaten gegründet wird. Allerdings bleibt abzuwarten, welche konkrete Regelung diesbezüglich am Ende getroffen werden wird. Dies zumal, als das EU-Parlament im Gegensatz zum Kommissionsvorschlag durchaus einen grenzüberschreitenden Bezug als notwendige Voraussetzung in die Verordnung aufnehmen möchte. Indessen solle diese Bedingung die Gründung nicht zusätzlich erschweren, so dass sie wohl eher weit gefasst werden wird (z.b. Forderung nach einer entsprechenden Absichtserklärung in der Satzung). Zur Gründung einer SPE stehen im Wesentlichen vier Alternativen zur Verfügung: (1) die Neugründung durch eine oder mehrere natürliche Personen und/oder juristische Personen, (2) die Umwandlung einer bestehenden nationalen Gesellschaft, wie z.b. einer GmbH, (3) die Verschmelzung bestehender nationaler Gesellschaften und (4) die Spaltung einer bestehenden nationalen Gesellschaft. 38 Gleichwohl ist die SPE als künftig europaweit verfügbare Rechtsform nicht allein für KMUs interessant, sondern wird sich in gleichem Maße bei Konzernen als potenzielle Organisationsform für deren Tochtergesellschaften großer Beliebtheit erfreuen können. 14

16 Die Europäische Privatgesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist diese für die Gesellschafter auf die Höhe ihrer jeweiligen Einlage begrenzt. Ein Mindeststammkapital wird nicht verlangt, so dass bereits ein Mindestkapital von 1 Euro ausreicht. Allerdings muss das Leitungsorgan des Unternehmens eine sogen. Solvenzbescheinigung unterzeichnen. Sofern die Satzung eine derartige Erklärung nicht enthält, ist ein Stammkapital in Höhe von mindestens Euro zur Gründung notwendig. Die Societas Privata Europaea wird auf Antrag in das entsprechende Register des betroffenen Mitgliedstaates - in Deutschland also das Handelsregister - eingetragen. Erst durch die Eintragung erlangt die Europa-GmbH ihre eigene Rechtspersönlichkeit. Die Europäische Privatgesellschaft muss den Namenszusatz SPE tragen. Was die innere Verfassung des Unternehmens angeht, kann die Leitungsstruktur nach dem Kommissionsvorschlag in der Satzung frei bestimmt werden. Einerseits ist diesbezüglich zu entscheiden, ob die Leitung der Societas Privata Europaea aus einem oder mehreren geschäftsführenden Mitgliedern bestehen soll. Andererseits gilt es eine Wahl zwischen monistischer und dualistischer Unternehmensverfassung zu treffen. Hinsichtlich der Arbeitnehmermitbestimmung soll das Recht des Herkunftsmitgliedstaates, d.h. jenes Staates innerhalb der EU greifen, in dem die Gesellschaft ihren Sitz unterhält. Weiterhin soll die gesamte Belegschaft der SPE über das Recht verfügen, bei der anteiligen Besetzung des Verwaltungs- oder Aufsichtsratsorgans mitzubestimmen. Die Societas Privata Europaea darf nicht zur Umgehung von Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmer missbraucht werden. Aus diesem Grund sieht der Verordnungsvorschlag eigens Regelungen für den Fall vor, dass der Sitz einer Gesellschaft in einen Mitgliedstaat mit niedrigerem Niveau der Arbeitnehmermitbestimmung verlagert wird. Wenn nämlich mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer eines Unternehmens in dessen Herkunftsmitgliedstaat beschäftigt ist, müssen demzufolge Verhandlungen zwischen den Leitungsorganen und den Arbeitnehmervertretern geführt werden. Falls diese nicht zu einer einvernehmlichen Lösung gelangen, greift prinzipiell das Mitbestimmungsrecht des Herkunftsmitgliedstaats. Eine Sitzverlegung der Europäischen Privatgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat ist also grundsätzlich möglich, jedoch stets unter strikter Beachtung der Vorschriften zur Arbeitnehmermitbestimmung. Die Regelungen zur Europa-GmbH bedürfen der Anpassung an die spezifischen Gegebenheiten des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten. Darüber hinaus sollen jeweils die gesetzlichen Vorschriften des Sitzstaates zum Arbeits-, Insolvenz- und Steuerrecht gelten. 15

17 Merkmale Rechtsform Europ. Wirtschaftl. Interessenvereinigung (EWIV) Societas Europaea (SE) Societas Cooperativa Europaea (SCE) Societas Privata Europaea (SPE) Anwendung / Adressaten (tendenziell) Mindestkapital Haftung der Gesellschafter bzw. Mitglieder Hilfsinstrument für natürliche Personen, Unternehmen u.a. Kapitalgesellschaften, insbesondere auch Konzerne natürliche Personen, Unternehmen, Genossenschaften u.a. nein unbeschränkt und gesamtschuldnerisch beschränkt auf die Beteiligung am Kapital beschränkt auf die eingezahlten Geschäftsanteile kleinere und mittelständische Unternehmen, ggf. Tochtergesellschaften von Konzernen nein, aber Solvenzbescheinigung; ansonsten: beschränkt auf die Höhe der Einlage Leitungsstruktur / Organe - Mitgliederversammlung - Geschäftsführer - Hauptversammlung - Vorstand - Aufsichtsrat oder - Hauptversammlung - Verwaltungsrat - Generalversammlung - Vorstand - Aufsichtsrat oder - Generalversammlung - Verwaltungsrat frei bestimmbar besondere Regelungen bzgl. AN-Mitbestimmung nein Verhandlungen, ggf. Auffangregelng Verhandlungen, ggf. Auffangregelng Verhandlungen, ggf. Recht des Herkunftsmitgliedstaats Abb. 3: Ausgewählte Merkmale europäischer Rechtsformen im Vergleich (Quelle: Eigene Darstellung) 3 Die Europäische Rechtsform - Eine Alternative zur nationalen Gesellschaftsform? Die Wahl der Rechtsform gehört zu den konstitutiven Entscheidungen eines Unternehmens. Im Rahmen dieser Entscheidung sind regelmäßig verschiedene Kriterien, wie etwa das erforderliche Mindestkapital, die Haftung, die notwendigen Leitungsorgane oder die Arbeitnehmermitbestimmung, zu analysieren und gegeneinander abzuwägen, um den den betriebs- und branchenspezifischen Besonderheiten adäquaten rechtlichen Rahmen herauszufinden. Nachdem der Europäische Binnenmarkt formal, d.h. durch entsprechende Verträge ausgestaltet ist, ist es unbedingt erforderlich, jenes theoretische Gerüst mit Leben zu erfüllen. Dazu gehört vor allem auch, den auf dem Europäischen Markt agierenden Unternehmen das geeignete Instrumentarium zur Verfügung zu stellen, damit sie ungehindert ihre wirtschaftliche Betätigung ausüben können. Während es lange Zeit trotz sukzessiven Abbaus von Handelshemmnissen und sonstigen Grenzen, die einer freien Entfaltung wirtschaftlicher Aktivitäten auf dem Binnenmarkt entgegen gestanden haben, an geeigneten Rechtsinstrumenten gefehlt hat, ist nunmehr mit der Schaffung und der zügigen Einführung der verschiedenen Rechtsformen der richtige Weg eingeschlagen worden. 16

18 Denn wenngleich bereits seit geraumer Zeit die Europäische Wirtschaftliche Vereinigung als flexible und unbürokratische Gesellschaftsform für eine grenzüberschreitende Kooperation existiert, stellt sie lediglich ein Hilfsinstrument zur Unterstützung, nicht jedoch zur unmittelbaren Ausführung wirtschaftlicher Tätigkeiten dar. So mag sie beispielsweise sehr gut für die Zusammenarbeit von Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkanzleien aus verschiedenen Mitgliedstaaten sowie für gemeinschaftlich betriebene Forschung und Entwicklung über die nationalen Grenzen hinweg einsetzbar sein. Dies zumal, als keinerlei Kapitalausstattung vonnöten ist und die Mitglieder der EWIV weiterhin ihre rechtliche Selbständigkeit wahren können. Allerdings eignet sie sich nicht, wenn es um die konkrete Durchführung von Handelsgeschäften, um die Herstellung von Gütern oder die direkte Erbringung von Dienstleistungen handelt. Auf der anderen Seite gibt es zahlreiche Unternehmen, die grenzüberschreitend auf dem Europäischen Binnenmarkt arbeiten und bislang oftmals eigens zu diesem Zweck z.b. eine Niederlassung oder eine Tochtergesellschaft in einem oder gar mehreren Mitgliedstaaten nach dem jeweils gültigen nationalen Gesellschaftsrecht gründen mussten. Davon betroffen sind der kleinere Handwerksbetrieb, der zufällig in Grenznähe angesiedelt ist und deshalb auch im Nachbarland wirtschaftlich aktiv ist, ebenso wie der große europaweit tätige Konzern, der sich aus Tochtergesellschaften in verschiedenen Staaten zusammensetzt. Unter diesen Gesichtspunkten bieten die supranationalen europäischen Rechtsformen eine passende Alternative zu den jeweiligen nationalen Gesellschaftsformen. Für die betroffenen grenzüberschreitend tätigen Unternehmen bedeutet dies, dass sie künftig unter Berücksichtigung der Art ihrer wirtschaftlichen Betätigung und ihrer individuellen Betriebsgröße aus mehreren Möglichkeiten (EWIV, SE, SCE und SPE) das für sie geeignete Hilfsinstrument auswählen können, und zwar ohne die doppelte Kostenbelastung bzw. den doppelten Zeitaufwand wie bisher. Denn in vielen Fällen erübrigt sich nunmehr die Gründung einer Niederlassung, Tochtergesellschaft etc., so dass man sich mit einer einheitlichen Struktur europaweit engagieren kann. Aus einzelstaatlicher Sicht besteht der Vorteil darin, dass der fortschreitenden Rechtszersplitterung innerhalb des Europäischen Binnenmarkts Einhalt geboten wird, ohne dass in die bestehenden und jahrzehntelang bewährten nationalen Rechtssysteme eingegriffen wird. Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass die jeweils notwendigen EG-Verordnungen und Richtlinien der Umsetzung durch die einzelnen Mitgliedstaaten, z.b. durch entsprechende Ausführungsgesetze, bedürfen. Dahinter verbirgt sich die Gefahr, dass es im Rahmen einer solchen nationalen Ausgestaltung letztlich zu nicht unerheblichen Unterschieden in den Vorschriften, deren Auslegung und Anwendung kommen kann. 17

19 Literatur Bartone, Roberto / Klapdor, Ralf: Die Europäische Aktiengesellschaft, 2. Aufl., Berlin Beuthien, Volker / Dierkes, Stefan / Wehrheim, Michael: Die Genossenschaft mit der Europäischen Genossenschaft, 1. Aufl., Berlin Binder, Ulrike / Jünemann, Michael / Merz, Friedrich / Sinewe, Patrick (Hrsg.): Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) Recht, Steuern, Beratung, 1. Aufl., Wiesbaden Ernst, Meike Christine: Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung Steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Entwicklungen, Saarbrücken Gössl, Ulrich: Die Satzung der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) mit Sitz in Deutschland, 1. Aufl.,Tübingen Habersack, Mathias: Europäisches Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., München Janott, Dirk / Frodermann, Jürgen (Hrsg.): Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft Societas Europaea, 1. Aufl., Heidelberg Korts, Petra: Die Europäische Genossenschaft Societas Cooperativa Europaea (SCE), Heidelberg Korts, Sebastian: Die Europäische Aktiengesellschaft Societas Europaea (SE) in Gesellschafts- und Steuerrecht, 3. Aufl., Heidelberg Krejci, Heinz: Societas Privata Europaea SPE, 1. Aufl., Wien Lutter, Marcus / Hommelhoff, Peter (Hrsg.): SE Kommentar, Köln Mayerhöfer, Marc Julian: Die EPG Eine rechtliche Bestandsaufnahme, Saarbrücken Merdzo, Paul: Die Umwandlung in eine Europäische Aktiengesellschaft, Saarbrücken Theisen, Manuel Rene / Wenz, Martin (Hrsg.): Die Europäische Aktiengesellschaft: Recht, Steuern und Betriebswirtschaft der Societas Europaea (SE), 2. Aufl., Stuttgart Van Hulle, Karel / Maul, Silja / Drinhausen, Florian u.a.: Handbuch zur Europäischen Gesellschaft (SE), München Gesetze, Verordnungen, Richtlinien (jeweils in Rangfolge der Normen sowie nach Datum) Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), ABl. EWG Nr. L 199 S. 1. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. EG Nr. L 294 S. 1. Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), ABl. EU Nr. L207 S.1. Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl. EG Nr. L 294 S

20 Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl. EU Nr. L 207 Nr. 25. Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz) vom 14. April 1988, Bundesgesetzblatt, Teil I, S Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) vom 22. Dezember 2004, Bundesgesetzblatt, Teil I, S Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14. August 2006, Bundesgesetzblatt, Teil I, S Quellen aus dem Internet abgerufen am: abgerufen am: abgerufen am: Gabler Verlag (Hrsg.), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), online im Internet: abgerufen am: Gabler Verlag (Hrsg.), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Societas Europaea (SE), online im Internet: abgerufen am: Gabler Verlag (Hrsg.), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Societas Cooperativa Europaea (SCE), online im Internet: abgerufen am: Web Links zum Thema Homepage des Bundesministeriums der Justiz (Thema: Handel- und Wirtschaftsrecht, Rubrik: Gesellschaftsrecht ). Homepage der Europäischen Gemeinschaft (Thema: Binnenmarkt, Rubrik: Gesellschaftsrecht ). Page der Europäischen Union, auf der deren wesentlichen Rechtsvorschriften jeweils in zusammengefasster Form dargestellt werden. Homepage von LIBERTAS Europäisches Institut GmbH (insbes. umfangreiche Informationen zur EWIV) 19

Die europäische Privatgesellschaft - SPE - Societas Privata Europaea. Eine neue Rechtsform für den Mittelstand

Die europäische Privatgesellschaft - SPE - Societas Privata Europaea. Eine neue Rechtsform für den Mittelstand Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Die europäische Privatgesellschaft - SPE - Societas Privata Europaea Eine neue Rechtsform für den Mittelstand Die Kommission der europäischen

Mehr

Gesellschaftsrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung

Gesellschaftsrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung Gesellschaftsrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) Alternatives Outsourcing im Konzern Dr. Christoph Hiltl, Lovells München 15. Juni 2004 Themenübersicht Rechtsquellen

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften

Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften Persönliches Engagement der Gründer und damit verbunden Eigennutz und Solidarität

Mehr

Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform

Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 1 5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 2 5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 3 Von der Geschäftsidee bis

Mehr

Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN

Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Die richtige Wahl treffen Es gibt viele Unternehmensformen, welche dabei für Sie die richtige ist, hängt von vielen

Mehr

Europa AG = Europäische Aktiengesellschaft = Societas Europaea = SE

Europa AG = Europäische Aktiengesellschaft = Societas Europaea = SE MERKBLATT Recht und Steuern Fragen und Antworten zur Europa AG Europa AG = Europäische Aktiengesellschaft = Societas Europaea = SE Was ist die Europa AG? Die Europa AG ist eine neue Rechtsform für Unternehmen,

Mehr

Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro

Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro Rechtsformen und Kooperationen - Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten - 1/28 Der Architekt / Ingenieur als Einzelunternehmer - kein Gründungsakt erforderlich

Mehr

Merkblatt zur Neueintragung einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) mit Sitz in Liechtenstein

Merkblatt zur Neueintragung einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) mit Sitz in Liechtenstein 1/5 A M T FÜ R JU S TIZ FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN H A N D ELS R EG IS TER Merkblattnummer AJU/ h70.028.02 Merkblattdatum 02/2013 Direktkontakt info.hr.aju@llv.li Merkblatt zur Neueintragung einer

Mehr

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen 5. Kapitel Inhaltsübersicht V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen A. Kleine, mittelgroße und große Vereine B. Rechnungsprüfer / Abschlussprüfer 5. Kapitel, Seite 1 von 6 V. Das Rechnungswesen

Mehr

4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform. Lindner u. a.: Wirtschaft verstehen Zukunft gestalten II

4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform. Lindner u. a.: Wirtschaft verstehen Zukunft gestalten II 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 1 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 2 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 3 Von der Geschäftsidee bis

Mehr

Die Europäische Aktiengesellschaft

Die Europäische Aktiengesellschaft Die Europäische Aktiengesellschaft Recht, Steuer, Betriebswirtschaft Von Dr. jur. Roberto Bartone, Richter am Finanzgericht des Saarlandes, Lehrbeauftragter an der Universität des Saarlandes und Prof.

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Europäische Aktiengesellschaft (SE)

Europäische Aktiengesellschaft (SE) VO über das Statut und die RiLi über die Beteiligung der Arbeitnehmer (vom 08.10.2001 / Umsetzung 3 Jahre) Worum geht es bei dieser europäischen Rechtsform? Gründungsformen Grundkonstruktion Organe Beteiligung

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Die Limited sowie weitere Haftungsbeschränkungen

Die Limited sowie weitere Haftungsbeschränkungen Wolfgang Graf von Hardenberg Die Limited sowie weitere Haftungsbeschränkungen in Europa (SE) 1. Auflage Arameus S.R.L. Regensburg Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek

Mehr

Vorlesung Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht

Vorlesung Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht Vorlesung Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht Aktiengesellschaft Teil 3 (Europäische Aktiengesellschaft (SE), Gründung und Umwandlung/Formwechsel) B. Kapitalgesellschaftsrecht III. Recht der Europäischen

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

IV. Europäische Gesellschaftsformen

IV. Europäische Gesellschaftsformen IV. Europäische Gesellschaftsformen 1. Allgemeines Während die dargestellten Harmonisierungsmaßnahmen darauf zielen, das Gesellschaftsrecht der Mitgliedstaaten in wesentlichen Bereichen anzugleichen, gehen

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

ELFTE RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von

ELFTE RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem

Mehr

Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)

Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand Stellungnahme des DGB zur Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) Seite 1 Einführung Die Verordnung

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch

Mehr

Aktuelle Rechtsfragen der Europäischen Aktiengesellschaft (SE)

Aktuelle Rechtsfragen der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) Aktuelle Rechtsfragen der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) Deutsches Aktieninstitut Frankfurt, 8. Mai 2012 Prof. Dr. Christoph Teichmann Julius-Maximilians-Universität Würzburg Mitbestimmung Monistische

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Offene Handelsgesellschaft (ohg)

Offene Handelsgesellschaft (ohg) Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (ohg) Inhalt: 1. Was ist eine ohg?...2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die wichtigsten Voraussetzungen

Mehr

Gründung einer AG in Polen

Gründung einer AG in Polen KOZLOWSKI Rechts- und Steuerberatung Ul. Wawelska 1/2 70-505 Szczecin POLEN http://ra-kozlowski.com/ mail@ra-kozlowski.com Gründung einer AG in Polen Die polnische Aktiengesellschaft (spółka akcyjna, kurz

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Herlitz Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Mercoline GmbH gemäß 295, 293a Aktiengesetz über die Änderung des Gewinnabführungsvertrages vom 24. November

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften

Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften a. Überblick und Abgrenzungen b. Einfache Gesellschaft c. Kollektivgesellschaft d. Kommanditgesellschaft e. GmbH f. AG g. Genossenschaft

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

GESELLSCHAFTSRECHT RECHTSGRUNDLAGE ZIELE

GESELLSCHAFTSRECHT RECHTSGRUNDLAGE ZIELE GESELLSCHAFTSRECHT Auch wenn es kein kodifiziertes europäisches Gesellschaftsrecht als solches gibt, gelten doch im EU-Recht festgelegte Mindeststandards für Gesellschaften in der gesamten Europäischen

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform. Lindner u. a.: Wirtschaft verstehen Zukunft gestalten II

4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform. Lindner u. a.: Wirtschaft verstehen Zukunft gestalten II 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 1 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 2 4.1 Gewerberecht 3 1Selbständig 2wiederholt 3Mit 4Ausgeübt, Voraussetzungen,

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Entscheidungskriterien für die Rechtsformwahl

Entscheidungskriterien für die Rechtsformwahl Entscheidungskriterien für die Rechtsformwahl Kriterium Eigenbetrieb Kommunalunternehmen GmbH AG Wesen und Rechtsgrundlagen Organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes kommunales

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung

Mehr

Die offene Handelsgesellschaft

Die offene Handelsgesellschaft Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht Dokument-Nr. 51957 März 2009 Merkblatt zur Rechtsform Inhalt: Die offene Handelsgesellschaft 1. Was ist eine ohg?... 2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz (1)

Mehr

ODDSLINE Entertainment AG

ODDSLINE Entertainment AG Heidenheim an der Brenz WKN A0JNFM ISIN DE000A0JNFM6 Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zur außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 30. April 2014 um 10 Uhr in die Geschäftsräume

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma

Mehr

Sachstand. Rechtsformen der Bundesverwaltung. Am Beispiel der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Wissenschaftliche Dienste

Sachstand. Rechtsformen der Bundesverwaltung. Am Beispiel der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Wissenschaftliche Dienste Rechtsformen der Bundesverwaltung Am Beispiel der Eisenbahnverkehrsverwaltung 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsformen der Bundesverwaltung Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 28. Januar 2016 Fachbereich:

Mehr

London Branch. Nachtrag e. gemäß 11 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (in der vor dem 01. Juli 2005 geltenden Fassung) vom 09. Januar 2006.

London Branch. Nachtrag e. gemäß 11 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (in der vor dem 01. Juli 2005 geltenden Fassung) vom 09. Januar 2006. London Branch Nachtrag e gemäß 11 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (in der vor dem 01. Juli 2005 geltenden Fassung) vom 09. Januar 2006 zum Unvollständigen Verkaufsprospekt vom 31. März 2005 über Zertifikate

Mehr

Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015)

Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) berücksichtigte Änderungen: 3 Absatz 2 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 12.02.2007 (Amtsblatt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte

Mehr

Unternehmensformen im Überblick

Unternehmensformen im Überblick Unternehmensformen im Überblick Wichtige Tipps für Unternehmer und Existenzgründer Januar 2015 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin Tel.: 0385 5103 514 Fax: 0385

Mehr

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Immobiliengesellschaft Luxemburg

Immobiliengesellschaft Luxemburg Immobiliengesellschaft Luxemburg I. Begriff der Immobiliengesellschaft 1. Rechtsform 2. Gründung II. Steuerliche Aspekte 1. Besteuerung der Erträge aus Immobilienveräußerungen 2. Besteuerung von Anteilveräußerungsgewinnen

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

5. Fazit und Ausblick

5. Fazit und Ausblick - 84-5. Fazit und Ausblick Diese Arbeit hat deutsche und andere europäische Rechtsformen mit beschränkter Haftung dargestellt und deren Chancen und Risiken erörtert. Abschließend werden die Erkenntnisse

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung

Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Freie Waldorfschule Erfurt e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist in

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

NEUORDNUNG DER REVISION

NEUORDNUNG DER REVISION NEUORDNUNG DER REVISION Die Neuordnung der Revision hat zur Folge, dass das Obligationenrecht und teilweise auch das Zivilgesetzbuch wesentliche Änderungen erfahren. Ferner wird neu eine Aufsichtsbehörde

Mehr

Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna

Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Einführung... 7 Vorratsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften... 8 Die Grundlagen... 8 Was ist

Mehr

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen.

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen. Einleitung Traditionsgebundenheit, Weltverbreitung und zahlenmäßige Bedeutung des Berufsstandes der Versicherungsvermittler machen es erklärlich, dass es sich um einen Organismus handelt, der nicht leicht

Mehr

M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz

M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz M U S T E R einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:...aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr.

Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile

Mehr

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe

Mehr

Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse

Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz, Träger 2 Aufgaben 3 Allgemeine Grundsätze für die Geschäftspolitik der Sparkasse 4 Organe

Mehr

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob

Mehr

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der

Mehr

Keine Scheu vor der Societas Europea (SE) Peter Hille Geschäftsleiter FORATIS AG

Keine Scheu vor der Societas Europea (SE) Peter Hille Geschäftsleiter FORATIS AG Keine Scheu vor der Societas Europea (SE) Peter Hille Geschäftsleiter FORATIS AG 1 Vorab wer wir sind 3 Grundlagen der SE SE gesetzliche Grundlagen Auf europäischer Ebene: SEVO (in Kraft seit 8. Oktober

Mehr

Bürgerenergie Bohlsen eg

Bürgerenergie Bohlsen eg Bürgerenergie Bohlsen eg Gründung einer Nahwärmegenossenschaft Kirsten Tienz Bachelor of Arts (BA) Referentin Marketing Verbundkoordination Gründungsberatung Bohlsen, 11. Juni 2015 Agenda 1 Der Genossenschaftsverband

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Der Name

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v.

der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. Er hat seinen Sitz in Frankfurt

Mehr

Die Reform des GmbH-Rechts in Österreich aktueller Stand und künftige Entwicklungen. Mag. Thomas Traar, Richter im Bundesministerium für Justiz

Die Reform des GmbH-Rechts in Österreich aktueller Stand und künftige Entwicklungen. Mag. Thomas Traar, Richter im Bundesministerium für Justiz Die Reform des GmbH-Rechts in Österreich aktueller Stand und künftige Entwicklungen Mag. Thomas Traar, Richter im Bundesministerium für Justiz 1 Überblick Ausgangssituation / Politische Vorgaben Mögliche

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Der Formwechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG nach dem UmwG und UmwStG

Der Formwechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG nach dem UmwG und UmwStG Der Formwechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG nach dem UmwG und UmwStG Bearbeitet von Julian Lehmann 1. Auflage 2015. Taschenbuch. 74 S. Paperback ISBN 978 3 95934 664 1 Format (B x L): 15,5 x 22 cm Recht

Mehr

Erklärung zur Präferenzberechtigung auf der Handelsrechnung

Erklärung zur Präferenzberechtigung auf der Handelsrechnung Erklärung zur Präferenzberechtigung auf der Handelsrechnung Die meisten Freihandelsabkommen der Europäischen Gemeinschaft sehen als formale Vereinfachung vor, dass bis zu bestimmten Wertgrenzen vom Exporteur

Mehr

I.O. BUSINESS. Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate

I.O. BUSINESS. Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate I.O. BUSINESS Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate Gemeinsam Handeln I.O. BUSINESS Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate Telefonieren ermöglicht die direkte Kommunikation

Mehr

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I. Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken

Mehr

Dossier D2 Kommanditgesellschaft

Dossier D2 Kommanditgesellschaft Dossier Kommanditgesellschaft Sie ist auch eine Personengesellschaft, unterscheidet sich aber in folgenden Punkten von der Kollektivgesellschaft. Gesellschafter (Teilhaber) Die Kommanditgesellschaft hat

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr