Service/Info Die Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft

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1 Service/Info Die Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft Ein Leitfaden für das Ehrenamt

2 Die Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft Ein Leitfaden für das Ehrenamt Kurzinformation und Hinweise Christoph Waibel

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4 Inhalt Vorwort Jahre Selbstverwaltung in der Sozialversicherung ein Erfolgsmodell 6 Die BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse 8 Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft was ist das? 10 Sozialversicherungswahlen 13 Aufgaben der Selbstverwaltung 18 Gremien der Selbstverwaltung 23 Die ehrenamtliche Tätigkeit in den Renten- und Widerspruchsausschüssen der BG ETEM 37 Wie werde ich Mitglied der Selbstverwaltung? 41 Meine Rechte und Pflichten als ehrenamtliches Mitglied der Selbstverwaltung 43 Aufwandsentschädigung für Selbstverwaltungstätigkeit 48 Aufsicht, Haftung und strafrechtliche Verantwortlichkeit für ehrenamtliches Handeln 50 Anhang 52 Abkürzungen 52 Auszüge aus SGB IV und SGB VII 53 Stichwortverzeichnis 85 3

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6 Vorwort Im Jahr 2010 konnten die Berufsgenossenschaften auf ihr 125-jähriges Gründungsjubiläum zurückblicken. Zugleich konnte die Selbstverwaltung, die von Anfang an tragendes Strukturprinzip der gesetzlichen Unfallversicherung ist, dieses Jubiläum auch für sich in Anspruch nehmen. Dem Engagement der ehrenamtlichen Mitglieder der sozialen Selbstverwaltung ist es zu verdanken, dass sich die Berufsgenossenschaft als eigenständige, vom Staat unab - hängige Wahrerin der ausgewogenen Interessen der Arbeitgeber und der Versicherten bei der Sicherung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes erfolgreich bewährt hat. Mitte 2011 fanden die elften allgemeinen Wahlen zur Selbstverwaltung der Sozialversiche - rung in der Bundesrepublik Deutschland statt. Ende Oktober 2011 werden sich die neu gewählte Vertreterversammlung und der neu gewählte Vorstand der BG ETEM für die neue (elfte) Wahlperiode konstituieren. Viele erstmals gewählte ehrenamtliche Mitglieder betreten bei ihrer Tätigkeit in den Organen und Ausschüssen der Berufsgenossenschaft Neuland. Die BG will ihnen mit dieser Broschüre die hierfür nötigen Hilfestellungen geben. Die vorliegende Informationsbroschüre richtet sich daher vor allem an: Neu gewählte/bestellte Mitglieder in den Organen der Selbstverwaltung bzw. in den Renten- und Widerspruchsausschüssen der BG ETEM, die sich einen Überblick über ihr künftiges Betätigungsfeld verschaffen möchten, für Belange der Unfallversicherung zuständige Mitarbeiter/innen in Arbeitgeberverbänden bzw. Gewerkschaften als Hilfe bei der Auswahl geeigneter Kandidaten für die Selbstverwaltungstätigkeit, Versicherte und Arbeitgeber, die bei der BG ETEM versichert bzw. Mitglied sind und Inte - resse an der Übernahme eines Ehrenamts in der Selbstverwaltung der Berufsgenossen - schaft haben. Die Broschüre will einen schnellen, einführenden Überblick geben über die vielfältigen Facetten der Tätigkeit der Selbstverwaltung und die damit auftauchenden Fragen, die sich besonders dem Newcomer stellen. Berücksichtigt ist der Rechtsstand zum 31. Juli 2011 sowie diejenigen Änderungen ab der 11. Wahlperiode, die zu diesem Zeitpunkt bereits feststanden. 5

7 125 Jahre Selbstverwaltung in der Sozialversicherung ein Erfolgsmodell Das Unfallversicherungsgesetz von 1884 entstand als Reaktion auf die infolge der Industriali - sierung und Technisierung der Arbeit bedingte Zunahme von Arbeitsunfällen. Diese gefährdeten die Existenzgrundlage der betroffenen Arbeitnehmer, deren Möglichkeiten zur zivil - rechtlichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger (Betreiber gefährlicher Anlagen) beschränkt waren. Für die gesetzliche Unfallversicherung wesenstypisch ist der weitgehende Ausschluss der zivilrechtlichen Haftung des Unternehmers für Arbeitsunfälle, die sich bei Ausübung betrieblicher Tätigkeit in seinem Verantwortungsbereich ereignen. Die Unfallversicherung ist somit echte Versicherung in doppelter Hinsicht: Sie ist zum einen Sozialversicherung im eigentlichen Sinn, die die Solidargemeinschaft aller abhängig Beschäftigten für die Folgen von Wechselfällen und Risiken des Lebens Einzelner aufkommen lässt. Zum anderen hat sie auch die Funktion einer Individualversicherung des Unternehmers (Haftpflichtfunktion als Folge der Haftungsablösung): Als Versicherer tritt dem Unternehmer dabei die Gemeinschaft aller Unternehmen seiner Branche, als Eigenversicherungsverbund gegenüber. Während eine private Schadensversicherung nur die Schadensfolgen refinanziert, tritt die Berufsgenossenschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung vollständig an die Stelle des Schädigers und befreit diesen von den Ansprüchen des Geschädigten gegen ihn (Haftungsausschluss des Unternehmers). Gründe für diese Haftungsablösung sind: Sicherung des betrieblichen Friedens, durch Ausschluss gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen verunfalltem Arbeitnehmer und schädigendem Arbeitgeber. Finanzielle Sicherung des geschädigten Arbeitnehmers für dessen zum Teil langjährige Folgeansprüche (Verdienstausfall = Rente) durch eine leistungsfähige und mit staatlicher Garantie ausgestattete Solidargemeinschaft (Berufsgenossenschaft). Entschärfung der andernfalls im Zivilprozess zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dem Unfallopfer voll obliegenden Beweislast. Der Arbeitgeber wird von seiner zivilrechtlichen Verantwortlichkeit gegenüber seinen Beschäftigten befreit. 6

8 125 Jahre Selbstverwaltung in der Sozialversicherung ein Erfolgsmodell Von ihrem Beginn an ist die deutsche Sozialversicherung nach dem Prinzip der Selbstverwaltung organisiert: In Berufsgenossenschaften, Krankenkassen und Rentenversicherungsanstalten wirken die Betroffenen Arbeitgeber und Versicherte an der Durchführung des gesetzlichen Präventionsauftrags sowie der gesetzlichen Rehabilitations- und Entschädi - gungsansprüche mit. Vertreter/innen der Arbeitgeber und der Versicherten werden hierfür in die Selbstverwaltungsorgane Vertreterversammlung und Vorstand des Versicherungsträgers gewählt. Bereits die Kaiserliche Botschaft vom beschrieb den Wirkmechanismus der sozialen Selbstverwaltung: Der engere Anschluss an die realen Kräfte des Volkslebens und das Zusammenfassen der letzteren in Form korporativer Genossenschaften unter staatlichem Schutz und staat - licher Förderung, werden, wie wir hoffen, die Lösung auch von Aufgaben möglich machen, denen die Staatsgewalt allein in gleichem Umfang nicht gewachsen sein würde. Die soziale Selbstverwaltung kann seither auf eine 125-jährige (lediglich in der Zeit zwischen 1933 und 1945 gewaltsam unterbrochene) Erfolgsgeschichte zurückblicken: In der gesetz - lichen Unfallversicherung ist es ihr gelungen, sich staatlichen Einflussnahmen entgegen zu stellen und mit Augenmaß und Erfolgswillen auf einen stetigen Rückgang der Zahl der Arbeitsunfälle, auf den effizienten Einsatz der finanziellen Beiträge der Mitgliedsunter nehmen sowie auf eine gerechte Verteilung der Leistungen zu achten. Zwar führt die Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung staat - liches Recht aus. Jedoch hat die autonome Selbstverwaltung einen Gestaltungsspielraum bei der Auswahl der Maßnahmen der Berufsgenossenschaft zur Verhütung von Unfällen, der Unfallforschung, der Art und Weise der Steuerung der Heilbehandlung (Reha-Management) sowie der Qualität von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen (z. B. Errichtung bzw. Auswahl von Unfallkliniken). Die 11. Wahlperiode der BG ETEM ( ) stellt die Selbstverwaltung der Berufsge - nossenschaft vor neue Herausforderungen: Es gilt, die äußerlich vollzogenen Fusionen zur BG ETEM auch nach innen zu vollenden. Stete Veränderungen des komplexer werdenden Sozialmarktes fordern darüber hinaus neue Positionierungen in vielen Bereichen, die auch künftig der aktiven Gestaltung durch ein engagiertes Ehrenamt bedürfen. 7

9 Die BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse Die BG ETEM ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmen der Branchen- und Gewerbezweige der Abwasserentsorgung Bau von Luft- und Raumfahrzeugen Buchbindereien Druck, Grafik, Grafikdesign Energie- und Wasserwirtschaft Errichtung elektrischer Anlagen Forschungsinstitute, Animationsfilmherstellung und Synchronisierbetriebe Fotografie, Fotodesign Herstellung elektrotechnischer Erzeugnisse Herstellung feinmechanischer und optischer sowie spezieller Erzeugnisse aus Metall, Holz und Kunststoff Herstellung und Bearbeitung von Textilien Herstellung und Instandsetzung von Schuhen Herstellung von Artikeln aus Papier und Pappe, Wellpappe Herstellung von Bekleidung und Wäsche, Konfektion von Textilprodukten, Näherei, textiler Service Medientechnik Wäscherei, Chemischreinigung, Annahmestellen Die BG ETEM ist in den Jahren 2008 bis 2010 nacheinander aus Fusionen der Berufsgenossenschaften Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE) Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft (TBBG) Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft (BGFW) Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung (BGDP) hervorgegangen. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. 8

10 Die BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse Die BG ETEM in Zahlen: Rd beitragspflichtige Mitgliedsbetriebe (2010) Rd. 3,65 Millionen beschäftigte Versicherte in den Mitgliedsbetrieben (2010) Haushaltsvolumen: rd. 1,28 Milliarden (2011) Rd. 770 Millionen Euro für Aufwendungen zur Rehabilitation und Entschädigung der Versicherten bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Wegeunfällen (2010) laufende Unfallrenten (2009) Rd. 100 Millionen Euro für Aufwendungen zur Prävention (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in den Betrieben (2010) Rd. sechs Prozent Anteil der Verwaltungskosten an den Gesamtausgaben Rd. 2,43 Mrd. Euro Rücklage- und Betriebsmittelvermögen (2009) Buchwert Rd. 30 Mio Euro Einnahmen jährlich aus Schadensrückgriffen (Regressen) gegen Dritte Rentenbescheide in 52 Rentenausschüssen (2010) und Widerspruchsbescheide (im Leistungsbereich) in 13 Widerspruchsausschüssen (2010) Rd Beschäftigte bundesweit in der Hauptverwaltung (Köln) sowie an 13 weiteren Verwaltungsstandorten. Dazu gehören Präventionszentren, Bezirksverwal tun - gen, Prüf- und Zertifizierungsstellen sowie Bildungsstätten. Die Berufsgenossenschaft ist auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Gegensatz zu den Trägern anderer Sozialversicherungszweige umfassend tätig. Sie leistet (nach dem Prinzip alles aus einer Hand ): Verhütung von Arbeits- und Wegeunfällen sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren (Prävention) Organisation wirksamer Erster Hilfe Entschädigung der Kosten für medizinische Versorgung medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation Entschädigungszahlungen an Verletzte und Hinterbliebene 9

11 Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft was ist das? Selbstverwaltung bedeutet das organisierte, ehrenamtliche und eigenverantwortliche Mitwirken der Betroffenen bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und im öffentlichen Inte - resse. Die selbstverwaltete Berufsgenossenschaft ist gegenüber dem staatsunmittelbaren Behördensystem institutionell verselbständigt, aber gleichwohl in den Staatsverband (dessen Rechtsaufsicht sie unterliegt) mittelbar eingegliedert. Das Sozialgesetzbuch nennt als wesentliche Kennzeichen der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung: Rechtliche Selbständigkeit des Versicherungsträgers verwirklicht durch die Einräumung von Rechtsfähigkeit (Körperschaft des öffentlichen Rechts) Ehrenamtliche Mitwirkung der Betroffenen im Sinn einer demokratischen Repräsentation der von der Unfallversicherung erfassten (= betroffenen) Personenkreise Ausgliederung aus der allgemeinen Staatsverwaltung durch eigenverantwortliche Entscheidungen ihrer Organe. Weitere Prinzipien der Selbstverwaltung sind: Prinzip der Subsidiarität, das heißt Ausübung staatlicher Gewalt durch kleinere und damit bürgernähere unterstaatliche Einheiten Prinzip des Pluralismus, das sich im (paritätischen) Zusammenwirken von Versicherten und Arbeitgebern in der Selbstverwaltung der Sozialversicherung verwirklicht Prinzip der vertikalen Gewaltenteilung, d. h. Auffächerung der Staatsgewalt auf verschiedene hierarchische Ebenen, die eine Machtbegrenzung bewirkt. Die Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft ist streng paritätisch organisiert: Arbeitgeber und Versicherte sind in allen Gremien der Berufsgenossenschaft in gleicher Anzahl vertreten. Die Vorsitzenden der Gremien und deren Stellvertreter wechseln im Jahresturnus zwischen Arbeitgeber- und Versichertenseite. Der Grundsatz der Parität in der Selbstverwaltung ist Ausdruck des politischen Gleichheitsprinzips (Egalitätsprinzip), das bei gleicher Betroffenheit auch gleiche Mitwirkungsrechte fordert. Das Egalitätsprinzip ist in der Selbstverwaltung der Unfallversicherung dadurch verwirklicht, dass die von ihr betroffenen Personenkreise in den ehrenamtlichen Organen der Berufsgenossenschaft repräsentiert sind: Die Versicherten sind Betroffene als mögliche Emp- 10

12 Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft was ist das? fänger von (Reha- und Entschädigungs-)Leistungen. Die Unternehmer/innen als Mitglieder der Berufsgenossenschaft müssen als Kollektiv die der Höhe der Leistungsausgaben entsprechenden Beiträge aufbringen. Als Kernbereich der sozialen Selbstverwaltung anerkennt die Rechtsprechung die interne Organisation und Durchführung der Verwaltung sowie die Finanzhoheit (Aufstellung des Haushaltsplanes, Abnahme der Jahresrechnung). Auch in diesem Kernbereich kann sich das Handeln der Selbstverwaltungsorgane nur in den Grenzen des Gesetzes bewegen. Dementsprechend haben staatliche Stellen (Aufsichtsbehörden) auch ein gestaltendes Mitwir kungs - recht bei der autonomen Rechtsetzung (in Form staatsaufsichtlicher Genehmi gungs vorbe - halte). Die Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft trifft jedoch die wesent lichen Kernentscheidungen selbst. Sie setzt u. a. den Beitragssatz sowie die Gefahrklassen für die bei ihr versicherten Gewerbezweige fest, beschließt mit dem Haushaltsplan über die Verwen - dung der Mittel und beschließt auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in Betrieben Unfallverhütungsvorschriften, Präventionsinitiativen und -programme sowie Weiterbildungsangebote für Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsgremien sind ehrenamtlich tätig und werden gewählt. Wesentliche Rechtsgrundlagen für die Arbeit der Selbstverwaltung enthalten: Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung sowie Siebtes Buch Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). Die für die Selbstverwaltungsarbeit besonders wichtigen Passagen sind auszugsweise im Anhang dieser Broschüre abgedruckt. Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) sowie Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV) Satzung der BG ETEM Fusionsverträge der zur BG ETEM vereinigten Berufsgenossenschaften Geschäftsordnungen der Vertreterversammlung und des Vorstandes Gemeinsame Beschlüsse der Organe über Aufgaben und Zusammensetzung der Ausschüsse. 11

13 Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft was ist das? Organe der Berufsgenossenschaft Versicherte Wahl Gewerkschaften Arbeitgeber Verbände Wahl bestellt Wahl Vorsitzender/ Stellvertreter Wahl Vertreterversammlung Wahl Wahl Widerspruchsund Einspruchsausschüsse Ausschüsse Wahl Vorsitzender/ Stellvertreter Wahl Rentenausschüsse bestellt Vorstand Vorschlag Ausschüsse Geschäftsführung Übersicht 1 12

14 Sozialversicherungswahlen 1. Urwahl oder Friedenswahl Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Berufsgenossenschaft gehen aus regelmäßigen, allgemeinen, freien und geheimen Wahlen nach dem Prinzip der Verhältniswahl hervor: Sozialversicherungswahlen. Diese finden regelmäßig alle sechs Jahre statt (zuletzt wurde am 1. Juni 2011 gewählt). Unmittelbar, das heißt im Wege der direkten Wahl (Urwahl oder Friedenswahl) werden die Mitglieder der Vertreterversammlung der Berufsgenossen - schaft sowie deren Stellvertreter/innen gewählt. Die Vertreterversammlung ihrerseits wählt den Vorstand der Berufsgenossenschaft. Die Besonderheit der Sozialversicherungswahlen besteht darin, dass im Gegensatz zum staatlichen und kommunalen Bereich die Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger nicht auf dem parlamentarisch-demokratischen Prinzip der gegenseitigen Kontrolle von Regierung und Opposition beruht, sondern dass bei ihr die Betroffenen im paritätischen Konsens handeln und gemeinsam deren Geschicke lenken: Die Selbstverwaltung als Ganzes hat eine Steuerungs- und Kontrollfunktion gegenüber der Verwaltung der Berufsgenossen - schaft. Die einzelnen Interessengruppen konkurrieren nicht miteinander ( es gibt keine Parteien ), sondern richten sich frühzeitig darauf aus, gegensätzliche gesellschaftliche Strömungen möglichst einheitlich zu bündeln, um sie gemeinsam dem Ziel der Optimierung des Schutzes der Arbeit vor gesundheitlichen Gefahren und der Linderung der Folgen gesundheitlicher Gefahren nutzbar zu machen. Bei der Sozialversicherungswahl kommt es zur sog. Friedenswahl in der jeweiligen Gruppe (= der Arbeitgeber bzw. der Versicherten) bei einem Versicherungsträger, wenn: Nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht und vom Wahlausschuss als gültig zugelassen wurde oder auf allen eingereichten und als gültig festgestellten Vorschlagslisten zusammen nicht mehr Wahlbewerber aufgeführt sind als insgesamt für die Vertreterversammlung gewählt werden können. Zu Wahlen mit Wahlhandlung (sog. Urwahlen) kommt es nur dann, wenn es keine Friedenswahl gibt. 13

15 Sozialversicherungswahlen Die Zahl der echten Wahlen (= Wahlen mit Wahlhandlung Urwahlen) ist seit jeher gering. Bei den letzten Sozialversicherungswahlen am 1. Juni 2011 wurde nur bei neun von ca. 200 Sozialversicherungsträgern in Urwahl mit brieflicher Stimmabgabe gewählt, bei allen übrigen Trägern (so auch bei der BG ETEM) fanden Friedenswahlen sowohl auf der Arbeitgeber- wie auf der Versichertenseite statt. 2. An der Wahl Beteiligte An den Sozialversicherungswahlen Beteiligte sind Versicherte und Arbeitgeber, die in der Berufsgenossenschaft paritätisch in je gleicher Anzahl vertreten sind. Zur Gruppe der Versicherten gehören: Versicherte Personen (Beschäftigte), die regelmäßig mindestens 20 Stunden im Monat eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben Bezieher von Verletztenrenten, die der Gruppe der Versicherten unmittelbar vor ihrem Ausscheiden angehört haben. Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören: Personen, die mindestens einen bei der Berufsgenossenschaft versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie deren mitarbeitende Ehegatten bei der BG ETEM kraft Satzung pflichtversicherte Unternehmer/innen (dies sind Selbstän - dige aus den Branchenbereichen Textil/Bekleidung sowie Druck/Papierverarbeitung) bei der BG ETEM nach der Satzung auf Antrag freiwillig versicherte Unternehmer/innen Bezieher von Verletztenrenten, die der Gruppe der Arbeitgeber unmittelbar vor ihrem Ausscheiden angehört haben. Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht (Recht zu wählen): Vollendung des 16. Lebensjahres Zugehörigkeit zu einer der beiden Gruppen (der Arbeitgeber oder der Versicherten) Wohnung bzw. gewöhnlicher Aufenthalt oder regelmäßiger Beschäftigungsort in der Bundesrepublik (deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung) 14

16 Sozialversicherungswahlen Kein Ausschluss des Wahlrechts nach 13 Bundeswahlgesetz (infolge Richterspruchs, Entmündigung bzw. Pflegschaft wegen geistiger Gebrechen) Auf Arbeitgerberseite ist auch nicht wahlberechtigt, wer am Stichtag mit fälligen Beiträgen zur BG säumig ist. Voraussetzungen für das passive Wahlrecht. Das Recht gewählt zu werden hat: Wer das Wahlrecht zum deutschen Bundestag besitzt oder (falls nicht deutscher Staatsangehöriger) seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung im Inland innehat oder sich regelmäßig in Deutschland aufhält oder regelmäßig hier beschäftigt ist Wer eine Wohnung im (räumlichen) Bezirk der Berufsgenossenschaft hat Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat Wer einer Gruppe (auch als Beauftragter ) angehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane der Berufsgenossenschaft zusammensetzen kann Bei dem kein gesetzlicher Ausschlussgrund für Wählbarkeit vorliegt Nicht wählbar ist, wer am Stichtag mit fälligen Beiträgen zur BG säumig ist Wählbar ist außerdem nicht, wer bei der Berufsgenossenschaft beschäftigt, für diese regelmäßig freiberuflich tätig, oder wer bei der Aufsichtsbehörde in leitender Funktion tätig ist Grundsatz der Inkompatibilität der Ämter. Wählbar als Vertreter des Arbeitgebers sind außer dem Unternehmer selbst dessen gesetzlicher Vertreter (z. B. Vorstand bei AG, Geschäftsführer der GmbH), dessen Geschäftsführer oder ein von ihm bevollmächtigter Betriebsleiter. Die Wählbarkeit einer Person auf Versichertenseite bleibt für den Rest der laufenden Wahlperiode bestehen, wenn sie zum Stichtag für die Wählbarkeit bestanden hat und danach infolge Arbeitslosigkeit weggefallen ist ( 51 Abs. 5a SGBIV). Sie endet jedoch, wenn die Person während der Wahlperiode in den Altersruhestand tritt. 3. Wahlvorschlagsrecht Berechtigt eine Vorschlagsliste zur Wahl der Vertreterversammlung der Berufsgenossen - schaft einzureichen sind in der Unfallversicherung: 15

17 Sozialversicherungswahlen In der Gruppe der Versicherten: Gewerkschaften sonstige Arbeitnehmerorganisationen mir sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung Verbände von Arbeitnehmervereinigungen einzelne Versicherte, die sich zu einer freien Liste zusammenschließen. In der Gruppe der Arbeitgeber: Vereinigungen von Arbeitgebern Verbände von Arbeitgebervereinigungen Einzelne Arbeitgeber, die sich zu freien Listen zusammenschließen. Vorschlagslisten sind in folgenden Formen und Kombinationen zulässig: Einzelliste Gemeinschaftsliste mehrerer Organisationen Die Listenverbindung ist eine auch auf dem Stimmzettel ersichtliche Verbindung mehrerer selbständiger Vorschlagslisten. Verbundene Listen werden rechnerisch als eine Liste gezählt. Damit wird es u. a. auch kleineren Organisationen möglich, die 5%-Sperrklausel im Verbund mit anderen Organisationen zu überwinden. Die Listenzusammenlegung ist die (nachträgliche) Zusammenlegung ursprünglich getrennter Vorschlagslisten zu einer Liste. 4. Unterschriftenquorum Damit eine Vereinigung der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber oder ein Zusammenschluss von Einzelpersonen berechtigt ist, eine Vorschlagsliste innerhalb der im Wahlausschreiben gesetzten Frist beim Wahlausschuss einzureichen, muss sicher gestellt sein, dass sie eine genügende Mindestanzahl von Unterstützern hat, die die Liste im Fall der Wahlhandlung voraussichtlich auch wählen werden. Für die Wahl bei der BG ETEM werden mindestens Unterstützerunterschriften benötigt. Vereinigungen, die seit der letzten Wahl in der Selbstverwaltung der BG vertreten waren, benötigen dieses Unterschriftenquorum nicht. 16

18 Sozialversicherungswahlen 5. Konstituierung Die auslaufende Wahlperiode endet mit Beginn der konstituierenden Sitzung der neuen Vertreterversammlung. Ab diesem Zeitpunkt nehmen die neu gewählten Organe und deren Mitglieder ihr Amt auf. In der konstituierenden Sitzung wählt die Vertreterversammlung den Vorstand für die neue Wahlperiode. Mitglieder des Vorstands können entweder bisherige Mitglieder der Vertreterversammlung sein (sie verlieren dann ihr Amt in der Vertreterversammlung) oder sonstige Personen, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit (siehe oben 2.) erfüllen. 11 Ein Stück gelebte Demokratie: die Sozialversicherungswahlen 17

19 Aufgaben der Selbstverwaltung 1. Aufgaben der Berufsgenossenschaft Das Handeln der Berufsgenossenschaft und ihrer Selbstverwaltung bewegt sich in dem vom Gesetzgeber gesteckten Rahmen. Als Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmt das Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII): 1 SGB VII Prävention, Rehabilitation, Entschädigung Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches 1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, 2. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen. 14 SGB VII nennt die Grundsätze, nach denen Prävention betrieben wird: 14 SGB VII Grundsatz (1) Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen. (2) Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammen. (3) Die Unfallversicherungsträger nehmen an der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie gemäß den Bestimmungen des Fünften Abschnitts des Arbeitsschutzgesetzes teil. 18

20 Aufgaben der Selbstverwaltung (4) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unterstützt die Unfallversicherungsträger bei der Erfüllung ihrer Präventionsaufgaben nach Absatz 1. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Koordinierung, Durchführung und Förderung gemeinsamer Maßnahmen sowie der Forschung auf dem Gebiet der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrank - heiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, 2. Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung in der Prävention. 2. Die Selbstverwaltung als Bindeglied zwischen gesetzlichem Auftrag der Unfallversicherung und Aufgabenvollzug Aufgabe der Selbstverwaltung ist es, dem gesetzlichen Auftrag der Berufsgenossenschaft zur Umsetzung zu verhelfen. Dabei kommt der Selbstverwaltung insbesondere die Steuerung der Berufsgenossenschaft (und ihrer hauptamtlichen Verwaltung) nach innen, deren Repräsen - tation nach außen sowie der Erlass eigenen Rechts in Ausfüllung des gesetzlichen Rahmens gegenüber Dritten zu. Für die Selbstverwaltung bedeutet dies bei Prävention und Rehabili tation konkret die Möglichkeit zur Betätigung auf folgenden Gebieten 1 : Entwicklung der Rechtspraxis durch Beteiligung in den Renten- und Widerspruchsausschüssen Rechtssetzung: Unfallverhütungsvorschriften, Gefahrtarif, Kreis der versicherten Personen (z. B. Einbeziehung von Unternehmer/innen in die Pflichtversicherung; Bedingungen für die freiwillige Versicherung) Entscheidung über die innere Organisation sowie Fusion mit anderen Trägern Weiterentwicklung des Zusammenwirkens von Prävention, Rehabilitation und Entschädigung 1 Der nachfolgende Katalog ist entnommen aus M. Schröder, in: Engelen-Kefer, Hrsg., Handbuch für Selbst - verwalter, Bund-Verlag GmbH: Frankfurt (Main) 2006, S. 125 f. sowie ver.di, Hrsg., Soziale Selbstverwaltung, Sozialpolitische Informationen 2008 Sonderausgabe, Eigenverlag: Berlin 2008, S. 44 f. 19

21 Aufgaben der Selbstverwaltung Organisation umfassender Informations- und Beratungsleistungen für Unternehmer und Unternehmerinnen und Hilfestellungen für Klein- und Mittelbetriebe im Bereich der Unfallund Gesundheitsgefahren Sicherstellung der Überwachung und Kontrolle besonderer Problembereiche der Prävention Hinwirken auf die Erkennung der Hauptursachen arbeitsbedingter Erkrankungen, Frühinvalidität und Frühsterblichkeit Aufbau disziplinenübergreifender Beratungs- und Aufsichtsdienste Sicherstellung einer effektiven Zusammenarbeit der Berufsgenossenschaft im Rahmen des dualen Arbeitsschutzsystems mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden Ausweitung berufsgenossenschaftlicher Forschungsaktivitäten im Hinblick auf arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren Abbau von Defiziten in der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation Mitwirken bei der Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Der Schwerpunkt liegt dabei in der Ausgestaltung der Aufgabendurchführung. Darüber hinaus entscheidet die Selbstverwaltung den organisatorischen Aufbau der Berufsgenossenschaft, trifft Personalentscheidungen und beschließt die Durchführung von Bau - maßnahmen. Aufgabe der Selbstverwaltung ist nicht die Detailsteuerung des inneren Dienstbetriebs der Berufsgenossenschaft das laufende Verwaltungsgeschäft obliegt der hauptamtlichen Verwaltung: Die Selbstverwaltung legt die Ziele der Berufsgenossenschaft für die Verwaltung fest, setzt Recht gegenüber Mitgliedern und Versicherten und entscheidet dort, wo das Gesetz der Berufsgenossenschaft ein Entscheidungsermessen einräumt. 20

22 Aufgaben der Selbstverwaltung 3. Selbstverwaltungsmitglieder in Gremien von Vereinen oder Gesellschaften, an denen die BG beteiligt ist Ehrenamtliche Organmitglieder der Berufsgenossenschaft werden in ihrer Funktion häufig auch als Vertreter in Vereinigungen mit berufsgenossenschaftlichem Bezug entsendet. Die BG ETEM ist u. a. Mitglied in folgenden Vereinen/Gesellschaften: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) e. V. als Dachverband der gewerblichen und der öffentlichen Träger der Unfallversicherung. Aufgaben sind insbesondere die politische Positionierung der Unfallversicherung im Gesetzgebungsverfahren, die Darstellung der Unfallversicherung als Ganzes in der Öffentlichkeit, Forschungsvorhaben auf den Gebieten Prävention, Rehabilitation und Berufskrankheiten, Musterordnungen für das autonome Recht der Berufsgenossenschaft. Berufsgenossenschaftlicher Arbeitsmedizinischer Dienst (BAD). Aufgabe ist es insbesondere, Klein- und Mittelbetrieben eine qualifizierte, überbetriebliche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung anzubieten. Träger ist der BAD e. V., dem die Berufsgenossenschaften angehören. Dieser ist alleiniger Gesellschafter der BAD GmbH, die die Aufgaben operativ durchführt. Heilbehandlungs- bzw. Klinikvereine (regelmäßig e.v., in Ausnahmefällen auch als Klinik-GmbH), deren Mitglieder/Gesellschafter ausschließlich Berufsgenossen - schaften sind. Schulungsstättenvereine 21

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