VORRATSSDATENSPEICHERUNG UND ANWALTLICHES BERUFSGEHEIMNIS FBE-Menschenrechtsausschuss Barcelona 30. Januar 2015

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1 Inhalt: Einleitung Teil Eins: Vorratsdatenspeicherung und die Europäische Union Teil Zwei: Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und die Infragestellung der Gültigkeit der EU-Richtlinie Teil Drei: Mitgliedstaaten der EU Teil Vier: Die Vereinten Nationen Teil Fünf: FBE und Vorratsdatenspeicherung Teil Sechs: Datenschutz in der Praxis Einleitung Der FBE-Menschenrechtsausschuss sorgt sich um die Wahrung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses sowie das Vertrauen, das grundlegend für jegliche Geschäftsbeziehung zwischen Anwalt und Mandant ist: das Vertrauen in die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gegenüber den Mandanten. Unsere Sorge ergibt sich aus der Fortentwicklung des Internets, das zu einer Unterminierung des Datenschutzes und zu einer Gefährdung vertraulicher Kommunikation zwischen Anwalt und Mandanten, Anwalt und Gerichten sowie der zwischenanwaltlichen Kommunikation geführt hat. Der Menschenrechtsausschuss ist sich darüber im Klaren, dass es in den verschiedenen europäischen Ländern verschiedene Datenschutzbestimmungen gibt. Eine Vereinheitlichung dieser Bestimmungen wird sich für die Bürgerinnen und Bürger sowie Einwohner der Mitgliedstaaten als vorteilhaft erweisen. Durch die Europäische Union wird es den Mitgliedstaaten möglich, gemeinsam für die Wahrung der Vertraulichkeit sowie des auf dem anwaltlichen Berufsgeheimnis beruhenden Vertrauens einzutreten. Der Schutz und die Wahrung einer von Vertrauen geprägten geschäftlichen Beziehung zwischen Anwalt und Mandant ist für europäische Anwälte ein Bereich, der besonderer Wachsamkeit bedarf und den wir auch im Zusammenhang mit EU-Richtlinien und Verordnungen eine besondere Bedeutung beimessen. Teil Eins: Vorratsdatenspeicherung und die Europäische Union Im Jahre 2006 erließ die EU die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten. Mit der Richtlinie sollte sichergestellt werden, dass Kommunikationsdaten 1 zum Zwecke der Vorbeugung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie etwa insbesondere von organisierter Kriminalität und Terrorismus, für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung stehen. Daher wurde von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze verlangt, Verkehrs- und Standortdaten sowie bestimmte damit verbundene Daten, die zur Feststellung des Benutzers notwendig sind, auf Vorrat zu speichern. Die Aufzeichnung und Speicherung des Inhalts der Kommunikation gestattete die Richtlinie nicht. 2 1 In Artikel 2 der Richtlinie 2006/24/EG heißt es, dass im Sinne der Richtlinie der Ausdruck Daten Verkehrsdaten und Standortdaten sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Daten, die zur Feststellung des Teilnehmers oder Benutzers erforderlich sind, bezeichnet. Diese Daten geben Auskunft über das Wer, Wo und Wann. Es geht hier also um den Kontext und nicht um den Inhalt der Kommunikation. 2 Baker & McKenzie Newsletter April

2 Artikel 6 der Vorgängerrichtlinie 95/46/EG enthält Pflichten hinsichtlich Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und der Sicherheit der Datenverarbeitung. Ziele der Richtlinie 2006/46/EG waren die Harmonisierung der Pflichten für Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber im Zusammenhang mit der Vorratsspeicherung bestimmter Daten und die Gewährleistung, dass diese Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen. Auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten kann dies nicht ausreichend erreicht werden und ist daher aufgrund dieser Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Die Richtlinie 2006/24/EG ist 3 bestrebt, die volle Wahrung der Grundrechte der Bürger auf Achtung des Privatlebens und ihrer Kommunikation sowie auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu gewährleisten. Teil Zwei: Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und die Infragestellung der Gültigkeit der Richtlinie im April 2014 Die Richtlinie 2006/24/EG wurde vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil im Fall Digital Rights Ireland für ungültig erklärt. 4 Die Mitgliedstaaten Irland und Österreich erbaten auf Grundlage der von den Regierungen Irlands, Österreichs, Spaniens, Frankreichs, Italiens, Polens, Portugals, des Vereinigten Königreichs sowie seitens des Europäischen Parlaments, des Rats der Europäischen Union und der Europäischen Kommission eingereichten Beobachtungen eine Entscheidung des Gerichtshofs. Das Urteil legt Artikel 5 der Richtlinie 2006/24/EG, in dem die Kategorien von auf Vorrat zu speichernden Daten 5 aufgeführt sind, dar; in Artikel 5 Absatz 2 heißt es außerdem: Nach dieser Richtlinie dürfen keinerlei Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation geben, auf Vorrat gespeichert werden. In seinem Urteil ließ der Gerichtshof Folgendes verlauten: Auch wenn die Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Daten keine Vorratsspeicherung des Inhalts einer Nachricht und der mit Hilfe eines elektronischen Kommunikationsnetzes abgerufenen Informationen gestattet, erachtet der Gerichtshof es als nicht ausgeschlossen, dass die Vorratsspeicherung der fraglichen Daten eine abschreckende Wirkung auf die Nutzung der von dieser Richtlinie erfassten elektronischen Kommunikationsmittel durch die Teilnehmer oder registrierten Benutzer und auf deren Ausübung der durch Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung hat. 6 3 Zusammen mit Richtlinie 2002/58/EG 4 Urteil vom 8. April 2014 in den verbundenen Rechtssachen C 293/12 Digital Rights Ireland und C 594/12 Seitlinger 5 (a) zur Rückverfolgung und Identifizierung der Quelle einer Nachricht benötigte Daten; (b) zur Identifizierung des Adressaten einer Nachricht benötigte Daten; (c) zur Bestimmung von Datum, Uhrzeit und Dauer einer Nachrichtenübermittlung benötigte Daten; (d) zur Bestimmung der Art einer Nachrichtenübermittlung benötigte Daten; (e) zur Bestimmung der Endeinrichtung oder der vorgeblichen Endeinrichtung von Benutzern benötigte Daten; (f) zur Bestimmung des Standorts mobiler Geräte benötigte Daten. 6 Mein Dank gilt Baker & McKenzie für die Bereitstellung nützlicher Informationen im April

3 Die Richtlinie greift in massivem Maße in die Rechte auf Achtung des Privatlebens und der Kommunikation sowie auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 und 8 der Charta ein. Kurzum wurde die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auf der Grundlage getroffen, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2006/24/EG die Grenzen überschritten hat, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Artikel 7 [Achtung des Privat- und Familienlebens], 8 [Schutz personenbezogener Daten] und 52(1) [Einschränkung von Rechten] der Charta [der Grundrechte der Europäischen Union] einhalten musste. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Vorratsspeicherung von Daten den Wesensgehalt des [...] Grundrechts auf den Schutz personenbezogener Daten nicht antastet und im Prinzip durch eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung, und zwar der Verfolgung von schweren Straftaten, gerechtfertigt wird und so zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit beiträgt. 7 Die Bedeutung des Urteils ergibt sich aus der Feststellung des Gerichtshofs, dass durch die Richtlinie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird. Dieser verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane geeignet sind, die mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele zu erreichen, und nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich ist. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Vorratsspeicherung von Daten zwar als zur Erreichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels geeignet, die Speicherungsmaßnahmen, wie sie die Richtlinie vorsieht, jedoch nicht als zur Erreichung des legislativen Ziels erforderlich erachtet werden können (Absatz 46, 51 und folgende). Nach Auffassung des Gerichtshofs hat die Unionsgesetzgebung die Grenzen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit überschritten und die Richtlinie sei daher ungültig. Die Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Daten erstreckt sich auf alle Personen und alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie auf sämtliche Verkehrsdaten, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen. Insbesondere gilt die Richtlinie auch für Personen, bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen könnte. 8 Weiterhin verlangt sie auch keinen Zusammenhang zwischen den Daten, deren Vorratsspeicherung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit. Auch beschränkt sie die Vorratsspeicherung weder auf die Daten eines bestimmten Zeitraums, eines bestimmten geografischen Gebiets oder eines bestimmten Personenkreises, der in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, noch auf Personen, deren auf Vorrat gespeicherte Daten aus anderen Gründen zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung schwerer Straftaten beitragen könnten. Auch Personen, deren Kommunikation dem Berufsgeheimnis, darunter also auch dem anwaltlichen Berufsgeheimnis, unterliegen sollte, wären pauschal von diesen Bestimmungen betroffen. Weiterhin übte der Gerichtshof Kritik an der fehlenden Festlegung objektiver Kriterien, die es ermöglichen, den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren spätere Nutzung zu beschränken. 7 Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) 8. April 2014, Absatz 39 8 Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) 8. April 2014, Absatz 58: Zudem sieht sie keinerlei Ausnahme vor, so dass sie auch für Personen gilt, deren Kommunikationsvorgänge nach den nationalen Rechtsvorschriften dem Berufsgeheimnis unterliegen. 3

4 Nach Auffassung des Gerichtshofs sollte eine vorherige Kontrolle des Antrags auf Zugang zu und Vorratsspeicherung von Daten seitens einer zuständigen nationalen Behörde durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle erfolgen. 9 Der Gerichtshof kam außerdem zu dem Schluss, dass sich die Dauer der Vorratsspeicherung von mindestens sechs Monaten, ohne dass eine Unterscheidung zwischen den Datenkategorien getroffen wird, nicht durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen lässt. Außerdem gebe es keine hinreichenden Garantien, die einen wirksamen Schutz der Daten über die Dauer der Vorratsspeicherung bieten. Teil Drei: Mitgliedstaaten der EU Die Vorabentscheidung wurde von Irland und Australien ersucht und die Entscheidung gilt nun für deren nationale Rechtsprechung. In allen anderen Mitgliedstaaten der EU behalten die nationalen Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Daten solange ihre Gültigkeit, bis sie in Übereinstimmung mit nationalen Verfahrensvorschriften vor den jeweiligen nationalen Gerichten angefochten werden. Einige der folgenden Informationen wurden der Website von Baker & McKenzie entnommen. 10 In Frankreich kann das nationale Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Daten beispielsweise vor dem Conseil Constitutionnel mittels eines Vorabentscheidungsverfahrens (question prioritaire de constitutionnalité), das aus einer laufenden Rechtssache resultiert, angefochten werden. In Deutschland vertrat das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 2. März 2010 die Auffassung, dass die deutschen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Daten gegen das Grundrecht auf Datenschutz der elektronischen Kommunikation, das gemäß dem Grundgesetz der Bundesrepublik garantiert wird, verstoßen. Im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat die deutsche Regierung keine Versuche unternommen, das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Daten in Übereinstimmung mit den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts genannten Anforderungen erneut einzuführen und das trotz eines Vertragsverletzungsverfahrens, das die die Europäische Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet hatte. In Italien kann der betreffende Abschnitt des italienischen Datenschutzgesetzes vor dem italienischen Corte Costituzionale angefochten werden. In Polen hat das Verfassungsgericht über verschiedene Klagen zur Nichtigkeit der Umsetzung der EU- Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Daten in nationales Recht zu entscheiden und es ist zu erwarten, dass das Gericht die nationalen Regelungen für nichtig erklären wird. In Rumänien werden Kommunikationsrechte durch Artikel 28 der Verfassung geschützt. Klagefälle werden von einem unabhängigen Ombudsmann angehört, jedoch wird diesem vorgeworfen, Bürgern nur geringes rechtliches Gehör zu verschaffen. In Spanien kann die nationale Gesetzgebung vor dem Verfassungsgericht angefochten werden. Hier würden die Regelungen gegen nationale Datenschutzbestimmungen sowie die Grundrechte abgewägt mit einem Ergebnis, das vermutlich dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs entsprechen dürfte. 9 Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) 8. April 2014, Absatz

5 Im Vereinigten Königreich hat die Regierung drei Monate nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs eine Notfall-Gesetzgebung in Form des Data Retention and Investigatory Powers Act 2014 (DRIPA) erlassen. Die Regierung schlägt nun eine Änderung dieses Gesetzes vor 11, mit dem Ziel, zusätzliche Daten zu IP-Adressen zu speichern. Außerdem hat das Innenministerium im Rahmen des Regulation of Investigatory Powers Act 2000 (RIPA) Konsultationsverhandlungen zur Überarbeitung der zugehörigen Verhaltensregeln zum Erwerb und der Weitergabe von Kommunikationsdaten sowie zur Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten (Acquisition and Disclosure of Communications Data and Retention of Communications Data Codes of Practice) geführt. Den Konsultationsverhandlungen zu den Verhaltensregeln zufolge werden in diesen die Kommentare des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigt, wonach es sein könne, dass sogar die Kommunikation derjenigen, deren Kommunikation eigentlich dem Berufsgeheimnis unterliegen sollte, abgefangen und gespeichert werden. Bezüglich des Fehlens einer gerichtlichen oder unabhängigen Überprüfung und des Vorschlags einer Ausweitung der Befugnisse zur Vorratsspeicherung von Daten wurden ernsthafte Bedenken geäußert. Allgemein unterliegen Anbieter öffentlicher Kommunikationsdienste und Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze weiterhin den nationalen Bestimmungen zur Vorratsspeicherung von Daten, solange die jeweiligen nationalen Gesetze nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten für ungültig erklärt werden. Baker & McKenzie führen an, dass die Europäische Kommission mit aller Wahrscheinlichkeit erneut versuchen wird, einen rechtlichen Rahmen zur Vereinheitlichung der Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten zur Vorratsspeicherung von Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten zu schaffen, und hierbei auch die detaillierten Überlegungen des Europäischen Gerichtshofs in Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen wird. Es ist zu erwarten, dass in der Zukunft neue (und verbesserte ) Verpflichtungen zur Vorratsspeicherung von Daten auf EU-Rechtsebene geschaffen werden, wonach von Telekommunikationsunternehmen verlangt wird, Daten unter strengen Sicherheitsauflagen und in Datenspeichereinrichtungen innerhalb der Europäischen Union auf Vorrat zu speichern. Diese Datenzentren müssen Kontrollen, die auf der Grundlage von EU-Recht von einer unabhängigen Stelle durchgeführt werden, unterliegen. Die Frage, ob die Europäische Kommission sich für die Vereinheitlichung von europäischen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung auf Grundlage einer weiteren Richtlinie oder stattdessen für das Rechtsinstrument der Verordnung ausspricht, ist derzeit noch ungeklärt. Vor dem Hintergrund des langen Zeitraums, der für die Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht nötig ist, und der Wahrscheinlichkeit eines Flickenteppichs divergierender nationaler Regelungen erscheint es möglich, dass die Europäische Kommission den Weg einer Verordnung zur Vorratsspeicherung von Daten wählt. Diese hätte direkte rechtliche Auswirkungen für die Mitgliedstaaten der EU und würde eine langwierige Umsetzung in nationale Gesetzgebung überflüssig machen. 12 Teil Vier: Bericht der Vereinten Nationen zu Menschenrechten und Terrorismus 11 Via Art. 17 des Counter-Terrorism and Security Bill 12 Baker & McKenzie Newsletter April

6 Am 23. September 2014 wurde der Bericht des Sonderberichterstatters 13 für die Förderung und zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei gleichzeitiger Terrorismusbekämpfung der Generalversammlung vorgelegt. 14 Der Sonderberichterstatter bezeichnet die Geschwindigkeit, mit der sich die Technologie wandelt, als dynamisch, wodurch es einigen Staaten möglich gewesen sei, sich ohne vorherigen Verdacht Zugang zu einer großen Menge von Kommunikationsdaten und Inhalten zu sichern. Staaten seien nun in der Lage, automatische Data-Mining-Algorithmen zur systematischen Durchsuchung eines potenziell unendlichen Universums von Nachrichtenverkehr einzusetzen. 15 In Artikel 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte ist festgelegt, dass jegliche Eingriffe in die private Kommunikation gesetzlich legitimiert und ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung eines legitimen ordnungspolitischen Ziels darstellen müssen. 16 Nach Ansicht des Sonderberichterstatters stellt die Existenz von Massenüberwachungsprogrammen einen potenziell unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privatsphäre dar. 17 Am 30. Juni 2014 gab der der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte seinen Bericht ab 18 und kam zu dem Schluss, dass die Praxis vieler Staaten von einem Mangel an geeigneten nationalen Rechtsvorschriften und/oder einer entsprechenden Umsetzung, schwachen verfahrensrechtlichen Schutzvorschriften und einer unwirksamen Aufsicht geprägt sei, wodurch es an Rechenschaftspflicht für willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in das Recht auf Privatsphäre fehle. Teil Fünf: FBE und Vorratsdatenspeicherung Der FBE-Menschenrechtsausschuss schlägt FBE vor, der Europäischen Union die folgenden Diskussionspunkte als Vorschläge zu unterbreiten: 1. Kommunikation, die dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterliegt, muss von Maßnahmen zur Vorratsspeicherung von Daten ausgenommen sein, sofern der Zugang zu den Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten nicht durch eine richterliche Anordnung verordnet wird; 2. Kommunikation, die das anwaltliche Berufsgeheimnis erfordert, sollte von Anbeginn an als solche gekennzeichnet werden; 3. Staaten sollten klare und transparente Kriterien für die Vorratsspeicherung von Daten entsprechend dem Zweck der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten aufstellen; 4. Die Vorratsspeicherung von Daten von Regierungsseite muss gesichert erfolgen; 5. Es sollte Bestimmungen für die unumkehrbare Vernichtung von Daten nach Ende der Speicherfrist geben; 6. Staaten sollten Aufsichtsbehörden, die mit starken Kompetenzen und Unabhängigkeit ausgestattet sind und über ausreichend Ressourcen verfügen, einsetzen; Ben Emmerson Paragraf 8 des UN-Berichts zum Schutze und zur Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei gleichzeitiger Bekämpfung von Terrorismus (Report on Protection and Promotion of human rights and fundamental freedoms while countering terrorism) 16 Paragraf 11 des UN-Berichts zum Schutze und zur Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei gleichzeitiger Bekämpfung von Terrorismus 17 Paragraf 18 des UN-Berichts zum Schutze und zur Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei gleichzeitiger Bekämpfung von Terrorismus 18 A/HRC/27/37 19 Paragraf 61 des UN-Berichts des Sonderberichterstatters zum Schutze und zur Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei gleichzeitiger Bekämpfung von Terrorismus 6

7 7. Staaten sollten Gerichte einsetzen, bei denen Privatpersonen im Falle eines vermeintlichen Verstoßes gegen ihre Rechte auf Online-Datenschutz wirksam Rechtsmittel einlegen können; Staaten sollten einen unabhängigen Mechanismus einsetzen, der eine gründliche und objektive Überprüfung ermöglicht; Alle Mitgliedstaaten sollten über Rechtsvorschriften verfügen, die die sichere Speicherung und Weitergabe von Daten an Dritte regeln; 10. Staatsbedienstete, die auf nationaler, regionaler und lokaler Regierungsebene tätig sind, müssen an dieselben Datenschutzbestimmungen gebunden sein, die auch für die Regierungen selbst gelten; 11. Die Offenlegung von Daten sollte strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen; 12. Die EU muss über Regeln verfügen, um dem Abfangen von Daten seitens nichtstaatlicher Akteure vorzubeugen; 13. Bei Verletzung des Anwalt-Mandanten-Verhältnisses müssen Anwälte ihre Bedenken bezüglich der Auswirkungen auf die Gesellschaft, den Zugang zur Justiz und den Rechtsstaat öffentlich bekannt machen; 14. Die Verankerung digitaler Rechte sollte durch nationale Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten garantiert werden; 15. Es sollte eine europäische Charta für digitale Rechte geben; 16. Es sollte eine weltweite Charta für digitale Rechte geben Der FBE-Menschenrechtsausschuss wird diesen Bericht in Barcelona vorstellen und ihn dort zur Diskussion und Annahme durch das Präsidium vorlegen. Teil Sechs: Praktische Lösungen für den Datenschutz für Anwälte, einige Vorschläge: Tor (Netzwerk zur Anonymisierung) T O R: The Onion Router Tor ist eine kostenlose Software zur Online-Anonymisierung. Diese leitet den Internetverkehr durch ein weltweites aus Relays (dtsch. Weitergabe/Weiterschaltung) bestehendes Freiwilligen- Netzwerk, um den Standort und die Nutzungsdaten eines Benutzers geheim zu halten. Sie wurde so konzipiert, dass die Privatsphäre der Nutzer sowie deren Fähigkeit, vertraulich zu kommunizieren, durch Abschirmung ihrer Internetaktivitäten gegen Überwachung geschützt werden. Der Begriff Onion Routing bezieht sich auf die Verschlüsselungsschichten ähnlich wie die Schichten einer Zwiebel. Tor verschlüsselt die Originaldaten, darunter auch die Ziel-IP-Adresse, mehrfach und versendet diese über ein virtuelles Netzwerk, das aus aufeinanderfolgenden, zufällig ausgewählten Tor-Relays besteht. Jedes Relay entschlüsselt eine Verschlüsselungsschicht, damit nur das nächste Relay im Netzwerk zwecks Weitergabe der übrigen verschlüsselten Daten preisgegeben wird. Das finale Relay entschlüsselt die innerste Verschlüsselungsschicht und sendet die Originaldaten an ihr Ziel, ohne die Quell-IP-Adresse preiszugeben oder diese überhaupt zu kennen. Da die Kommunikationsroute bei jeder Weiterleitung im Tor-Netzwerk teilweise verdeckt wird, wird durch diese Methode jeder mögliche Punkt zur Aufhebung der Anonymisierung der Kommunikation durch Netzwerküberwachung, die auf Kenntnis der Quelle und des Ziels beruht, ausgeschlossen. Durch seine Anwendungsunabhängigkeit unterscheidet sich Tor von den meisten anderen 20 Paragraf 61 des UN-Berichts des Sonderberichterstatters zum Schutze und zur Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei gleichzeitiger Bekämpfung von Terrorismus 21 Paragraf 61 des UN-Berichts des Sonderberichterstatters zum Schutze und zur Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei gleichzeitiger Bekämpfung von Terrorismus 7

8 Anonymisierungsnetzwerken: Es arbeitet auf Ebene des Übertragungssteuerungsprotokolls TCP (Transmission Control Protocol). Pretty Good Privacy (PGP) PGP ist ein Computerprogramm zur Verschlüsselung und Entschlüsselung von Daten, das den Schutz und die Authentifizierung der Datenkommunikation ermöglicht. PGP wird zur Signatur, Verschlüsselung und Entschlüsselung von Texten, s, Dateien und Verzeichnissen sowie zur Erhöhung der Sicherheit von -Kommunikation verwendet. Es kann zum Versenden vertraulicher Nachrichten verwendet werden und verbindet symmetrische mit asymmetrischen Kryptosystemen. Die Verschlüsselung der Nachricht erfolgt über einen symmetrischen Verschlüsselungsalgorithmus, der einen symmetrischen Schlüssel erfordert. Jeder symmetrische Schlüssel wird nur einmal verwendet (und auch als Session Key bezeichnet). Die Nachricht wird zusammen mit ihrem Session Key an den Empfänger gesendet. Der Session Key muss mit an den Empfänger geschickt werden, damit dieser weiß, wie die Nachricht zu entschlüsseln ist. Um die Nachricht während der Übertragung zu schützen, wird diese mit dem Public Key des Empfängers verschlüsselt. Nur mit dem privaten Schlüssel des Empfängers kann der Session Key entschlüsselt werden. Der FBE-Menschenrechtsausschuss empfiehlt den FBE-Mitgliedern, die Anwaltsverbände in ihren jeweiligen Ländern dazu zu ermutigen, sich über sichere Formen digitaler Kommunikation zu informieren und diese zu nutzen. Professor Sara Chandler, Vorsitzende des Menschenrechtsausschusses, mit einem besonderen Dank an Timothy Hill, Law Society of England & Wales 8

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