Reiserecht. Rolf Metz Rechtsanwalt. Aktuelle Informationen 2013 Einkauf von Reiseleistungen Was ich als Reisebüro und Mikro-Veranstalter wissen muss

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1 Reiserecht Aktuelle Informationen 2013 Einkauf von Reiseleistungen Was ich als Reisebüro und Mikro-Veranstalter wissen muss Rolf Metz Rechtsanwalt How can we help? Allianz Global Assistance Hertistrasse 2, CH-8304 Wallisellen Tel , Fax Unterstützt von Reiserecht_2500_09/13

2 Hinweis Die Angaben in dieser Broschüre wurden gewissenhaft zusammengestellt. Das Reiserecht ist jedoch ein junges Rechtsgebiet, so dass noch viele Fragen offen sind. AGA International (Schweiz), der Schweizerische Reisebüro-Verband wie der Autor können daher keine Gewähr übernehmen, dass die in dieser Broschüre dargelegten Ausführungen von einem Gericht geschützt würden. Der guten Lesbarkeit halber sind die Unterscheidungen klar und eindeutig getroffen worden, in der Praxis können jedoch Geschäftsfälle vorkommen, die nicht dem dargestellten Raster entsprechen. Vorwort Sehr geehrte Leserinnen und Leser Der Einkauf von Reiseleistungen gehört bei jedem Reisebüro zum Tagesgeschäft. Ob diese nun beim Veranstalter als Pauschale eingekauft oder die einzelnen Leis-tungen wie Transport, Hotel, Transfers und weitere Zusatzleistungen direkt beim jeweiligen Leistungsträger bezogen werden. Letzteres, bekannt als «Dynamic Packaging» oder «Mikro-Touroperating», hat in den vergangenen Jahren enorm an Bedeutung zugenommen. Ob dies auf die immer individuelleren Wünsche der Kunden zurückzuführen ist oder eher auf Druck der Preisvergleiche der Konsumenten im Internet, bleibe dahin gestellt. Selbstverständlich gibt es auch die ureigenen Interessen der einzelnen Unternehmen, welche ebenfalls zu dieser Entwicklung geführt haben: Die Chance zur eigenen Margenverbesserung und Gewinnoptimierung. Diese Chance zu packen ist in unserem preis- und margensensitiven Geschäft legitim. Wo Chancen sind, lauern aber meist auch Gefahren. Nicht jedermann ist sich der Risiken bewusst, die er beim «Dynamic Packaging» eingeht. Da gibt es einerseits die Haftungsfrage, die eigentlich keine mehr ist. Denn gemäss Pauschalreiserecht stehe ich als Reiseveranstalter dem Kunden gegenüber in der Pflicht. Sobald mehrere Einzelleistungen eingekauft und zusammen verrechnet werden, trägt das organisierende Reisebüro die volle Verantwortung. Es gibt natürlich weitere Risiken, die vielleicht nicht gleich erkannt werden, weil sie kurzfristig (noch) keine direkten Auswirkungen haben. Zum Beispiel kann das Umgehen des Touroperators in einzelnen Fällen durchaus eine verbesserte Marge mit sich bringen, langfristig aber nachhaltige negative Auswirkungen auf die Kommissionierung haben. Entwicklungen im Reisegeschäft vorauszusehen oder gar vorauszusagen ist immens schwierig. Aber die Chancen und Risiken von diversen Geschäftsfeldern abzuwägen gehört zur Pflicht jedes einzelnen Unternehmens. Ebenfalls das korrekte Umsetzen mit den entsprechenden Reisebedingungen. Dazu dient und unterstützt Sie die diesjährige Broschüre «unseres» Reiserechtsspezialisten Rolf Metz. Im Namen des Schweizerischen Reisebüro- Verbandes möchten wir uns dafür bedanken. Der Dank gebührt ebenfalls der Allianz Global Assistance, die mit ihrem grossen Engagement die Publikation seit Jahren in dieser Form überhaupt ermöglicht. Max E. Katz Präsident Schweizerischer Reisebüro-Verband

3 Inhaltsverzeichnis Einleitung 4 1. Reiseveranstaltung Reisevermittlung Wer Reiseveranstalter ist Grundstruktur von Vermittlung - Veranstaltung Reisevermittlung Reiseveranstaltung und Einzelleistungen im eigenen Namen Praxis der Abgrenzung 7 2. Überblick: Koordination von Einkauf Verkauf 9 3. Einkauf von Leistungen Buchungen über Buchungsportale Buchungsportale schweizerischer Veranstalter Ausländische Buchungsportale Buchungen über Agenten vor Ort Internetbuchungen direkt bei Anbietern Recht des Leistungserbringers und Schweizer Recht Konsumentenverträge, Verträge zwischen Reisebüro Leistungserbringer Charakteristische Leistung ist massgebend Gerichtsort: Wo geklagt werden muss Gerichtsort ist nicht gleich anwendbares Recht Vertragliche Vereinbarungen Haftung für Mängel Welcher Standard massgebend ist Fotografien Haftung für Reisemängel Haftung für Leistungserbringer Grundsätzliches Internationale Abkommen Montrealer Übereinkommen für internationale Flüge Athener Übereinkommen für internationale Kreuzfahrten Internationale Eisenbahntransporte Haftungsbeschränkungen im Landesrecht Umbuchungen, Annullierungen durch den Leistungserbringer Werbung, Ausschreibungen, Bestätigungen, Detailprogramm Vertragsänderungen, Programmänderungen Wesentliche unwesentliche Vertragsänderungen Änderungsvorbehalte Konkurs des Leistungserbringers Reiseabsagen infolge Höherer Gewalt, konkrete Gefährdung des Reisenden Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Fluggastrechte Informationspflicht über Fluggesellschaften, Schwarze Liste Enthaftungserklärung für Fluggesellschaften auf der Schwarzen Liste Enthaftungserklärungen Pauschalreisen Sportaktivitäten EDA rät von der Reise ab Bewertungsportale Datenschutz Haftpflichtversicherungen Deckung für von Leistungserbringern verursachte Schäden Keine Versicherungsdeckung Transport- und Aufbewahrungsschäden Trendsportarten, Wagnisse Medizinalreisen, Kurreisen Geografischer Geltungsbereich Einkauf von Fotografien Urheberrechte Persönlichkeitsschutz Reiseversicherungen Informationspflichten 29 Abkürzungsverzeichnis 30 Literaturverzeichnis 30 Nützliche Adressen 31

4 Einleitung Der Einkauf von Leistungen für Reisebüros und Reiseveranstalter wird immer wie wichtiger. Früher haben Reisebüros vorwiegend Pauschalen und Leistungen von Reiseveranstaltern, Fluggesellschaften vermittelt. Heute präsentiert sich eine ganz andere Situation. Einerseits hat das Bundesgesetz über Pauschalreisen die Vermittlung von mehreren Leistungen erheblich erschwert, andererseits werden alle Reisebüros infolge Mikro-Touroperating und Dynamic Packaging zu Reiseveranstaltern. Auch die traditionellen Veranstalter sehen sich neuen Herausforderungen gegenüber. Es reicht nicht mehr, die üblichen Pauschalreisen anzubieten. Die Reisenden wollen in exotische Destinationen reisen, etwas erleben, und aufgrund grosser Reiseerfahrung stellen sie hohe Ansprüche an die Leistungen der Veranstalter. Hinzu kommt, dass Reisebüros und Reiseveranstalter in einem enormen Konkurrenzkampf mit Buchungsportalen stehen, die einfaches, unkompliziertes Buchen für sämtliche Reisen zu «Schnäppchen-Preisen» versprechen. Die Publikation befasst sich vorwiegend mit der Reiseveranstaltung. Daher werden Reiseveranstalter und Reisebüro synonym verwendet. Wenn die Vermittlung von Leistungen angesprochen wird, ist dies ausdrücklich erwähnt. 1. Reiseveranstaltung Reisevermittlung Früher war die Unterscheidung «Reiseveranstaltung Reisevermittlung» klar. Die grossen Veranstalter produzierten die Reisen, die Reisebüros vermittelten sie an die Kunden. Dazu kam die Vermittlung von Flügen, allenfalls Mietwagen. Dieses Modell ist in den letzten Jahren obsolet geworden. Dank Buchungsportalen für Reisebüros, GDS, Internet usw. kann jedes Reisebüro als Veranstalter auftreten. Diese Entwicklung ist durch die Null-Prozent-Kommission der Fluggesellschaften noch beschleunigt worden Wer Reiseveranstalter ist Das Bundesgesetz über Pauschalreisen (PRG) definiert den Reiseveranstalter als eine Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen anbietet (Art. 2 PRG). Unbestreitbar kann jedes Reisebüro Reiseveranstalter sein. Aufgrund des heutigen Buchungsverhaltens, der individuellen Reisen, von Dynamic Packaging organisiert jedes Reisebüro mehrere Pauschalreisen pro Jahr und ist somit für diese Reisen Reiseveranstalter im Sinne des PRGs. Vermehrt treten Spezialisten, die nicht aus der Reisebranche stammen, auf dem Reisemarkt auf. Fotografen bieten Fotoreisen an. Die Fitnesstrainerin Fitness-Ferien mit Flug, Unterkunft, Fitness-Programm. Bergführer erklimmen nicht nur die Schweizer Berge, sondern veranstalten Anden-Trekkings, Touren auf den Himalaja. Bei diesen Personen stellt sich die Frage, ob sie «nicht nur gelegentlich» diese Reisen anbieten. In der Literatur wird «nicht nur gelegentlich» dahin gehend verstanden, dass mehr als zwei Reisen im Jahre angeboten werden (Roberto, Art. 2 N 6). Das Kantonsgericht Zug hat eine Schamanenschule als Reiseveranstalterin eingestuft, die eine Reise nach Ecuador organisierte und dabei Geld verdient hat (Urteil Einzelrichter vom ) Grundstruktur von Vermittlung Veranstaltung Traditionellerweise vermittelte das Reisebüro Angebote der Veranstalter. Und diese Idee ist noch bei vielen Reisebüros anzutreffen Reisevermittlung Der Reisevermittler steht zwischen den Anbietern der Reiseleistungen (Pauschalreise, Flug, Mietwagen, Unterkunft) und den Reisenden. Seine Aufgabe besteht einerseits im Beraten des Kunden, und andererseits hat er dafür zu sorgen, dass der vermittelte Vertrag direkt zwischen Kunde und Anbieter korrekt zustande kommt. 4 5

5 Bei der Reisevermittlung gibt es drei verschiedene Verträge: Zwischen Reisebüro und Kunde besteht ein Auftragsverhältnis (Art. 394 ff. OR). Das Reisebüro ist Beauftragter des Reisenden. Und als Beauftragter hat es dessen Interessen zu wahren. Das bedeutet unter anderem korrekte Beratung im Interesse des Kunden. Das Reisebüro hat dem Reisenden die Vor- und Nachteile der einzelnen Arrangements aufzuzeigen, ihn über bestehende Gefahren und Umstände aufzuklären, die für den Kaufentscheid und das gute Gelingen der Ferien wichtig sind, dafür zu sorgen, dass die Reise korrekt gebucht wird und sämtliche Reiseunterlagen rechtzeitig eintreffen. Das vermittelnde Reisebüro ist rechenschafts- und abrechnungspflichtig. Die Rechenschaftspflicht bedeutet, dass der Vermittler aktiv (d.h. von sich aus) den Reisenden über alles, was für diesen von Bedeutung sein kann, informiert und umfasst alle wesentlichen Vorgänge, wie auch die Informationen über die im Namen des Reisenden abgeschlossenen Verträge, d.h. Name des Veranstalters, gebuchte Leistungen, Preise usw. (Weber, Art. 400 OR N 3 f.). Zur Abrechnungspflicht gehört eine detaillierte und vollständige Aufstellung, sodass die einzelnen Posten kontrolliert werden können. Nach Bundesgerichtspraxis sind die Originalbelege dem Kunden auszuhändigen (BGE 110 II 181 E. 2 in Gehrer/Giger, Art. 400 OR N 7). In der Praxis wird dies nicht gemacht, doch auf Verlangen müsste das vermittelnde Reisebüro diese Unterlagen vorlegen. Die Abrechnungspflicht ist gerade bei der Abgrenzung Vermittlung Veranstaltung von grosser Bedeutung. Der Vermittler als Beauftragter des Kunden muss über seine Auslagen abrechnen. Zu den Auslagen gehören die Kosten der für den Reisenden gebuchten Leistungen. Dies ist auch logisch. Da bei der Vermittlung der Vertrag direkt zwischen Reisenden und Leistungserbringer zustande kommt, hat der Reisende das Recht zu wissen, was denn diese Leistung kostet. Der Vertrag zwischen Reisenden und Leistungserbringer kann ganz unterschiedlicher Natur sein: Pauschalreisevertrag, Gastaufnahmevertrag (Hotel), Mietvertrag (Ferienwohnung, Mietwagen), Auftrag bei Kursen usw. Verhältnis vermittelndes Reisebüro Leistungserbringer: Hier besteht ein Agenturvertrag (Art. 418a ff. OR), wenn das Reisebüro dauernd für den Leistungserbringer Verträge vermittelt (Verträge mit Reiseveranstaltern, Fluggesellschaften). Ein Mäklervertrag (Art. 412 ff. OR) ist gegeben, wenn es sich um eine punktuelle Tätigkeit handelt (Beispiel: bei einer Individualreise wird eine einmalige Buchung bei einem Hotel getätigt, und das Reisebüro erhält eine Kommission) Reiseveranstaltung und Einzelleistungen im eigenen Namen Hier sind die rechtlichen Verhältnisse einfacher. Das Reisebüro bietet die Leistung im eigenen Namen, also als Eigenleistung an. Es ist sein Produkt. Der Reisende hat nur einen Vertrag mit dem Reisebüro (Pauschalreise, Personentransport, Mietvertrag usw.). Das Reisebüro ist in der Vertrags- und Preisgestaltung frei. Gegenüber dem Reisenden ist es weder rechenschafts- noch abrechnungspflichtig. Das Reisebüro hat eine grosse Gestaltungsfreiheit. Als Vertragspartner des Kunden ist es für die korrekte Erfüllung des Vertrages zuständig. Die Leistungserbringer sind seine Hilfspersonen (Art. 101 OR), für welches es verantwortlich ist. Wichtig ist, dass sämtliche Leistungen, also nicht nur Pauschalreisen, sondern auch Nur-Flug usw. als Eigenleistung angeboten werden können (siehe dazu «Praxis der Abgrenzung»). Auf der Einkaufsseite stehen sich nur Reisebüro und Leistungserbringer gegenüber. Der Reisende hat keinen Vertrag mit dem Leistungserbringer Praxis der Abgrenzung In der Praxis kann die Abgrenzung «Vermittlung Leistung im eigenen Namen» Schwierigkeiten bieten. Gerade bei individuellen Reisen stellen sich Reisebüros auf den Standpunkt, als Vermittler gehandelt zu haben (d.h. sie würden für die Hauptleistungen nicht haften). Aber der Kunde will einen einzigen Ansprechpartner haben und ist der Auffassung, mit dem Reisebüro einen (Pauschalreise-)Vertrag abgeschlossen zu haben. Die Gerichtspraxis stellt auf das Auftreten des Reisebüros ab. Das Auftreten gegenüber dem Reisenden ist massgebend und zwar aus der Sicht des Kunden: Wie durfte und musste ein redlicher Kunde das Auftreten des Reisebüros interpretieren (Roberto, Art. 2 N 9 f.). Hier seien einige Hinweise gegeben: Nur-Flug: Auch «Nur-Flug» kann im eigenen Namen angeboten werden. Viele Reisebüros bieten die Flüge im eigenen Namen an. Sie machen nämlich ihren eigenen Preis. Anstelle dass sie den Flugpreis und ihre Dossiergebühr (Buchungs-, Beratungsgebühr oder wie sie immer genannt wird) offen auszuweisen, machen sie einen eigenen Preis (Stauder, S. 381 und S. 392), und oft noch eigene Annullierungsbestimmungen («Bei Annullierung 100%»). Dieses Verhalten widerspricht der Vermittlerstellung des Reisebüros. Wie oben ausgeführt, ist das vermittelnde Reisebüro Beauftragter des Kunden und als solcher rechenschafts- und abrechnungspflichtig. Diesen Pflichten kommt es nun nicht nach. Auch das Agenturvertragsrecht, Art. 418e Abs. 2 OR, steht einem solchen Vorgehen entgegen. Als Agent hat das Reisebüro keine Befugnisse, den Vertrag namens des vermittelten Unternehmens abzuändern (es hat also die Preise, Vertragsbedin- 6 7

6 gungen usw., wie vom Veranstalter vorgegeben, zu übernehmen). Wird der Kunde mit dem Prospekt eines Veranstalters beraten, und ist der Name des Veranstalters gut ersichtlich, werden dessen Leistungen (in der Regel) vermittelt (Urteil Bundesgericht vom , 4A_269/2011). Werden mehrere individuelle Leistungen zu einer (Pauschal-)Reise kombiniert, wird in der Regel das Reisebüro Vertragspartei des Kunden. Dies unabhängig davon, ob ein Pauschalpreis oder Einzelpreise ausgewiesen werden. Art. 1 Abs. 2 PRG besagt, dass, wenn im Rahmen einer Pauschalreise einzelne Leistungen getrennt berechnet werden, gleichwohl eine Pauschalreise vorliegt. Das Pauschalreisegesetz spricht von «im Voraus festgelegter Verbindung» der Reiseleistungen, Art. 1 Abs. 1 PRG. Nun, was ist «im Voraus»? Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass «im Voraus» bedeutet, dass die Leistungen im Zeitpunkt der Buchung (d.h. bei Vertragsabschluss) festgelegt werden (C-400/00). - Sämtliche Prospektreisen, Reisen, die im Internet, auf Flyern usw. angeboten werden, sind «im Voraus» festgelegt. - Auch Reisen, die individuell zusammengestellt werden, erfüllen diese Voraussetzung. Liegt doch im Zeitpunkt der Buchung das Reiseprogramm mit den entsprechenden Leistungen und Preisen vor. Das Bundesgesetz über Pauschalreisen als Konsumentenschutzgesetz wollte gerade die «Vermittlerklausel» verhindern. Zudem will der Reisende nicht eine Aneinanderreihung von unabhängigen Leistungen, er will ein in sich geschlossenes Produkt. Je mehr Leistungen zu einer Reise kombiniert werden, umso weniger ist Vermittlung möglich. So erwähnt Roberto (Art. 2 N 10) nur das Beispiel von zwei vermittelten Leistungen. Wollte man eine Vielzahl von Leistungen vermitteln, müsste man den Kunden darüber aufklären und ihm auch die Konsequenzen aufzeigen (diese Informationspflicht würde sich aufgrund des Auftragsrechtes ergeben). Denn die Konsequenzen sind immens: Name und Adresse des jeweiligen vermittelten Unternehmens wären anzugeben. Da es sich um eine vermittelte Leistung handelt, müssten auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des betreffenden Unternehmens bereits vor der Buchung als Vertragsinhalt erwähnt werden und für den Kunden leicht zugänglich sein (ein Hinweis in der Bestätigung wäre zu spät, da eine Bestätigung nur den bereits vereinbarten Vertragsinhalt bestätigen und keine neuen Pflichten und Obliegenheiten einführen kann). Die Zahlungs- und Annullierungsbedingungen des vermittelten Unternehmens kämen zur Anwendung. Der Kunde hätte eine Vielzahl von Einzelverträgen, die unabhängig voneinander bestünden. Beispiel: Vermittelter Flug Zürich Florida, Transfer nach Fort Lauderdale, Antritt einer Karibik-Kreuzfahrt, anschliessend mehrere Tage San Francisco und Rückflug ab San Francisco. Fällt nun der Flug Zürich Florida aus und kann die Kreuzfahrt nicht angetreten werden, müsste der Kunde bei vermittelten Leistungen sämtliche Annullierungskosten (Kreuzfahrt, Hotels, Flüge) bezahlen. Wenn es sich aber um eine Pauschalreise handelt, so trägt der Veranstalter (Reisebüro) das Risiko. Kann nämlich die Pauschalreise nicht durchgeführt werden, ist der bezahlte Reisepreis vollständig zurückzubezahlen (Art. 11 i.v. 10 PRG). Eigene Reisebedingungen mit Zahlungsfristen, Annullierungs- und Umbuchungssowie Haftungsbestimmungen, die die Reise als solches regeln, sprechen immer für ein Eigenprodukt. 2. Überblick: Koordination von Einkauf Verkauf Reisebüros verfügen in der Regel über keine eigenen Leistungsträger. Sie kaufen (umgangssprachlich) die Leistungen bei den Leistungserbringern ein, kombinieren sie zu einer Reise und verkaufen die Reise als Gesamtprodukt an die Reisenden. Aus vielen Einzelleistungen wird ein einheitliches Produkt, die Reise. Das Reisebüro hat eine wichtige Koordinationsfunktion: Die Leistungen so aufeinander abstimmen, dass das Produkt «Reise» entsteht. «Destinationsland und Schweiz in Übereinstimmung bringen.» Was soll das heissen? - Mentalität, Qualität, Verlässlichkeit usw. der Leistungserbringer Der Leistungserbringer befindet sich im Ausland, somit in einem Kulturkreis mit anderen Werten. Es ist bekannt, dass z.b. in vielen Destinationsländern die Hotelqualifikationen nicht dem schweizerischen Massstab entsprechen. Was im Ausland als Deluxe-Hotel bezeichnet wird, erhielte in der Schweiz nur drei Sterne. Oder wir erwarten einen speditiven und freundlichen Service. Im Ausland kann «speditiv» auch etwas grosszügiger interpretiert werden. - Rechtsnormen der Leistungserbringer Der Leistungserbringer untersteht den Rechtsnormen seines Landes. Diese Rechtsordnung kann von der schweizerischen fundamental abweichen. Oder die geltenden Gesetze können gar nicht verlässlich festgestellt werden. - Das Reisebüro haftet nach schweizerischem Recht Gegenüber dem Kunden hier in der Schweiz haftet das Reisebüro nach schweizerischem Recht. Diese Bestimmungen können erheblich strenger als im Destinationsland des Leistungserbringers sein. 8 9

7 Das Reisebüro sollte daher dafür sorgen, dass es möglichst die Folgen für Mängel und Schäden nach schweizerischem Recht auf den Leistungserbringer überwälzen kann. Einzelheiten in Kapitel Einkauf von Leistungen Das Reisebüro steht zwischen Leistungserbringer und Kunde. Aufseiten des Leistungserbringers können weitere Unternehmen wie Incoming-Agenten, Buchungssysteme stehen. Und da das Reisebüro die Reiseleistungen nicht selber erbringt, sollte es beim Einkauf erhöhte Vorsicht walten lassen Buchung über Buchungsportale Diese Buchungsportale können die Leistungen auf zwei Arten vertreiben: im eigenen Namen, die Leistungen sind somit Leistungen des Portals; die Leistungen werden lediglich vermittelt, der Vertrag wird schlussendlich direkt mit dem Leistungserbringer abgeschlossen. Die Praxis zeigt leider, dass die Funktion solcher Buchungsportale nicht immer klar erkennbar ist. Der Betreiber des Portals wird sich als Vermittler verstehen, der für die Leistung nicht einzustehen hat. Das buchende Reisebüro wird aufgrund des Auftretens des Portals (Gestaltung der Webseite, Buchungsablauf, Zahlung usw.) eher davon ausgehen, dass das Portal die Leistungen im eigenen Namen anbietet. Dies hätte auch den Vorteil, dass das Portal für die Leistungen einstehen muss. Reisebüros sollten daher die Funktion des Portals vor der Buchung genau abklären und sich nicht einfach auf die einladende Webgestaltung verlassen Buchungsportale schweizerischer Veranstalter Auch die Buchungsportale von schweizerischen Veranstaltern können sowohl Leistungen vermitteln, als auch Eigenleistung des Veranstalters anbieten. Wenn das Portal die Leistungen nur vermittelt, schliesst das Reisebüro die Verträge über die Hauptleistungen direkt mit den ausländischen Anbietern ab. Das Buchungsportal haftet für das Hauptprodukt nicht. Es ist nur für die korrekten Leistungsbeschreibungen und den Buchungsablauf zuständig. Der Vorteil liegt aber darin, dass mindestens ein Ansprechpartner hier in der Schweiz ist, der auch ein Interesse hat, dass die Reisebüros weiterhin bei ihm buchen. Bietet das Portal die Leistungen im eigenen Namen an, so ist das Portal für die korrekte Vertragserfüllung verantwortlich (sei dies für Mängel, sei dies für Schäden) Ausländische Buchungsportale Hier ist das Reisebüro mit ausländischem Recht konfrontiert (Kapitel 3.2). Je nach Konstruktion des Portals und dessen Auftreten kann es sogar schwierig sein, dessen Betreiber und Funktion festzustellen. Zudem sollte man nur bei Portalen buchen, deren Betreiber in der Reisebranche bekannt sind. Es kommt immer wieder vor, dass Kriminelle Reiseangebote ins Netz stellen und sich dann mit den Zahlungen aus dem Staub machen (und natürlich die Leistungsträger nicht bezahlt werden, wenn es die gebuchten Leistungserbringer überhaupt gibt. Doch in der Regel sind auch die Leistungserbringer frei erfunden.). Ist das Reisebüro gegenüber dem Kunden als Veranstalter aufgetreten, trägt es dieses Risiko. Es kann keine Nachzahlung vom Kunden verlangen. Fliegt der Schwindel erst vor Ort auf, muss das Reisebüro damit rechnen, dass der Kunde Schadenersatz für Auslagen vor Ort geltend macht. Hinweis: Bei vermittelten Leistungen dürfte die Rechtslage sehr ähnlich sein. Zwar hat der Vermittler Anspruch darauf, dass der Reisende ihm seine Auslagen bezahlt (Zahlungen an das Portal). Doch der Kunde wird einwenden, dass Buchungen über ungeprüfte fremde Webseiten und Zahlungen (ohne irgendwelche Sicherheiten) keine korrekte Auftragserfüllungen seien, und das Reisebüro seine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Aus diesem Grunde müsste er die Auslagen nicht übernehmen Buchungen über Agenten vor Ort Auch bei Agenten vor Ort ist genau abzuklären, ob sie die Leistungen als Eigenleistung anbieten oder diese lediglich vermitteln. Selbst wenn es Eigenleistungen sind, heisst dies noch nicht, dass der Agent auch vollumfänglich für diese haftet. Es kommt nämlich auf das anwendbare Recht an (siehe 3.2) Internetbuchungen direkt bei Anbietern Das Internet ermöglicht, weltweit direkt bei Anbietern Leistungen zu buchen. Auch bei unbekannten Leistungserbringern. In der Praxis zeigt es sich, dass selbst unbekannten Internetseiten ein grosses Vertrauen entgegengebracht wird. Die Aufmachung der Webseite wird kaum hinterfragt. Und Abklärungen, wer wirklich hinter dem Webauftritt steht, werden nicht getroffen. Dabei tummeln sich immer mehr dubiose Anbieter im World-Wide-Web. Dies zeigen auch Recherchen verschiedener Fernsehsender. Bucht das Reisebüro auf einer ihm unbekannten Webseite, übernimmt es die volle Verantwortung. Einerseits für die Zahlung und andererseits auch für die «gebuchte» Leistung. Sollte es sich herausstellen, dass der Anbieter gar nicht existiert oder sich mit dem Geld aus dem Staub gemacht hat, ohne die Leistung zu erbringen, trägt das Reisebüro die Verantwortung

8 3.2. Recht des Leistungserbringers und Schweizer Recht Der Reiseveranstalter hat eine «Zwischenstellung». Er ist das Bindeglied zwischen Reisenden und Leistungserbringer. In der Praxis hat er häufig keine grossen Einflussmöglichkeiten auf den Leistungserbringer. Daher sollte dieser immer mit grosser Sorgfalt ausgewählt werden. Der Leistungserbringer ist im Ausland. Welches Recht gilt nun zwischen Leistungserbringer und Reiserveranstalter? Diese Frage beantwortet das Internationale Privatrecht. Obwohl es «international» heisst, ist es ganz normales Landesrecht. Zum Beispiel hat die Schweiz das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG). Das Land des Leistungserbringers wird auch entsprechende Regelungen haben Konsumentenverträge und Verträge zwischen Reisebüro Leistungserbringer In vielen Rechtsordnungen wird zwischen Konsumentenverträgen (Reisebüro - Reisender) und Verträge zwischen Geschäftsleuten unterschieden. Bei Konsumentenverträgen wird der Konsument geschützt. Bei Verträgen unter Geschäftsleuten geht man davon aus, dass jeder Vertragspartner seine eigenen Interessen wahren kann (und nicht besonders geschützt werden muss). Kauft das Reisebüro die Leistungen im eigenen Namen ein, weil es die Leistungen in Pauschalreisen einbindet, ist es ein geschäftlicher Kunde. Eine Ausnahme besteht im Pauschalreisegesetz. Nach Art. 2 Abs. 3 PRG kann auch ein Unternehmen «Konsument» sein und profitiert von den zwingenden Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes (herrschende Lehre) Charakteristische Leistung ist massgebend Nun welches Recht wird auf einen Vertrag zwischen Reiseveranstalter und ausländischem Anbieter angewendet? Ein weitverbreiteter Grundsatz des Internationalen Privatrechts ist, dass der Vertrag in aller Regel dem Recht untersteht, mit welchem er den engsten Zusammenhang hat (Art. 117 Abs. 1 IPRG). Dabei stellt man auf die charakteristische Leistung ab. Und das ist die Sachleistung (Hotelunterkunft, Sportaktivität, Mietwagen usw.), Art. 117 Abs. 2 und 3 IPRG. Das heisst, regelmässig erbringt der Leistungserbringer die charakteristische Leistung. Hotelbuchung im Land X untersteht dem Recht des Landes X. Doch welches Reisebüro informiert sich, bevor es Verträge abschliesst, wie die Rechtslage im Land X ist? Bei ad-hoc-reisen oder individuellen Reisen ist dies gar nicht möglich. Daraus folgt: Das Reisebüro sollte alle wichtigen Punkte ausdrücklich vereinbaren. Es gibt Rechtsordnungen, in welchen nur das als vereinbart gilt, was (schriftlich) festgehalten ist. Was nicht vereinbart worden ist, gibt es nicht. Bei Hotelbuchungen besteht häufig die irrtümliche Meinung, dass festgebuchte Hotelzimmer bis x Wochen oder Tage vor Anreise gratis annulliert werden könnten. Ein solcher Handelsbrauch gibt es nicht. Daher sind die Annullierungsbedingungen genau zu vereinbaren. Die Haftung des Leistungserbringers richtet sich nach dessen Recht. So ist es durchaus möglich, dass der Leistungserbringer sich von der Haftung in weiten Teilen befreien kann. Er haftet z.b. für gewisse Schäden gar nicht oder nur für grobe Fahrlässigkeit. Oder die Haftung ist summenmässig begrenzt. Solche Haftungsbegrenzungen oder Haftungsausschlüsse gelten nur zwischen Leistungserbringer und Reiseveranstalter. Der Reiseveranstalter haftet gegenüber dem Reisenden nach dem schweizerischen Pauschalreiserecht (siehe Kapitel 7). Und dieses sieht sowohl für die Mängelhaftung (Ausfall von Leistungen, nicht gehörige Qualität) wie für Schäden (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) eine strenge Haftung vor. Die Haftungsbestimmungen des PRGs können nicht zu Ungunsten des Reisenden abgeändert werden. Somit sind Klausen nichtig (existieren nicht), die die Haftung beschränken oder auf die Haftung des Leistungserbringers verweisen. Gleichfalls kann die Haftung für Leistungserbringer nicht ausgeschlossen werden (Art. 14 und 19 PRG). Beispiel: Sollte sich z.b. ein Unfall ereignen oder der Reisende aufgrund einer mangelhaften Leistung erkranken, haftet der schweizerische Reiseveranstalter voll und ganz. Besteht nun aber eine Haftungsbeschränkung oder ein Haftungsausschluss seitens des Leistungsanbieters, so kann der Veranstalter nur beschränkt oder gar nicht auf den Leistungserbringer Rückgriff nehmen. Da kommt die Haftpflichtversicherung des Veranstalters ins Spiel. Jedes Reisebüro sollte unbedingt über eine Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung verfügen. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch Reisebüros, die meinen, sie würden Reiseleistungen ja nur vermitteln, über eine Veranstalterhaftpflichtversicherung verfügen sollten. Und zwar eine Versicherung mit weltweiter Deckung (einschliesslich USA und Kanada)

9 3.3. Gerichtsort: Wo geklagt werden muss Kommt es zwischen Veranstalter und Leistungserbringer zu Streitigkeiten, stellt sich die Frage, wo geklagt werden kann. Eine allgemeine Regel besagt, dass die eingeklagte Partei in deren Wohnsitzland eingeklagt werden muss. Doch es gibt viele Ausnahmen, einerseits, dass nur ein einziger Gerichtsstand gegeben ist oder andererseits mehrere Gerichtsorte bestehen, und der Kläger auswählen kann, wo er klagen will. Dies ist im Einzelfall zuklären. Wenn es um Leistungserbringer in Europa geht, findet das Lugano Übereinkommen Anwendung. Dieses Abkommen regelt die Gerichtsstände, also wo geklagt werden kann, resp. wo geklagt werden muss. Bei Verträgen mit aussereuropäischen Partnern ist zu prüfen, ob die Schweiz mit dem entsprechenden Land ein Gerichtsstandübereinkommen abgeschlossen hat. Ist dies nicht der Fall, sind die Gerichtsorte nach dem Internationalen Privatrecht der Schweiz resp. des Sitzlandes des Leistungsanbieters zu bestimmen Gerichtsort ist nicht gleich anwendbares Recht Der Gerichtsort sagt aber nun nichts über das anwendbare Recht aus. Dies sei anhand eines Beispieles erklärt. Der Veranstalter buchte Hotelzimmer mit Halbpension beim Hotel Z im Land X. Im Zimmerpreis ist auch die Benützung der Sporteinrichtungen inbegriffen. Der Veranstalter hat mit dem Hotelier «Zürich» als ausschliesslichen Gerichtsstand vereinbart. Wenn nun eine der Parteien die andere einklagen will, muss sie dies in Zürich tun. Der Richter in Zürich entscheidet aufgrund des schweizerischen Internationalen Privatrechts, welches Recht anwendbar ist. Wie vorne dargelegt, ist die charakteristische Leistung massgebend, und das ist die Hotelleistung. Mit anderen Worten wird der Richter in Zürich nicht schweizerisches Recht, sondern das Recht des Landes X anwenden Vertragliche Vereinbarungen Zwischen Geschäftsleuten können in den meisten Fällen sowohl das anwendbare Recht wie der Gerichtsstand vertraglich vereinbart werden. Wird der Gerichtsstand (wo geklagt werden muss) vereinbart, sollte immer auch das anwendbare Recht bestimmt werden («Schweizerisches Recht ist anwendbar. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich, Schweiz.»). Andernfalls der Richter u.u. fremdes Recht anwenden wird. Und dies sollte vermieden werden. 4. Haftung für Mängel Die «Sandwich-Stellung» des Reisebüros zeigt sich auch bei der Qualität der Leistung. Qualität sowohl im Bereich der «Hardware» = Einrichtung usw. als auch der «Software» = Bedienung, Umgang mit den Reisenden. Der Leistungserbringer wird seine Leistungen aus seiner Sicht und des Standards seines Landes beschreiben. Die Hotelqualifikation von 5-Stern-Luxushotel bis Ein-Stern- Familienpension wird sich am Massstab des Reiselandes ausrichten. Diese Einschätzung kann grundlegend von unseren schweizerischen Massstäben abweichen. Was im Ferienland als Luxushotel gelten mag, entspricht vielleicht dem 3-Stern-Standard in der Schweiz Welcher Standard massgebend ist Für welche Qualität haftet nun der Schweizer Reiseveranstalter? In der Literatur ist man sich einig, dass nicht der «landesübliche» Standard massgebend ist. Doch kann man weltweit schweizerischen Standard erwarten? Nein. Massgebend ist einmal, was der Schweizer Veranstalter dem Kunden verspricht. Dies kann im Prospekt oder im individuellen Reisevorschlag sein. Wird im individuellen Reisevorschlag vom 5-Stern-Hotel «Himmelblick» in XYZ gesprochen, darf der Kunde ausgezeichnete Leistungen erwarten, wenn auch mit landestypischem Einschlag. Er muss aber nicht damit rechnen, dass die Einrichtung abgenutzt ist und ungefähr dem Standard eines 3-Stern-Hotels in der Schweiz entspricht. Wird die Leistung nicht besonders umschrieben, dann richtet sich die Qualität nach den voraussehbaren durchschnittlichen Verhältnissen am Ort des Hotels (wie Richard Frank es ausdrückt). Mit anderen Worten ist entscheidend, was ein redlicher Reisender aus der Sicht eines durchschnittlichen Kunden erwarten darf und muss. Entspricht das Leistungsniveau des Reiselandes nicht diesen Erwartungen, wird das Reisebüro aufklärungspflichtig. Beim Hotelbeispiel ist zwischen offizieller Kategorie «5-Stern-Hotel» und dem schweizerischen Standard zu unterscheiden (wie dies viele Veranstalter in ihren Prospekten tun). Dann haftet das Reisebüro nur gemäss eigener Qualifikation. Das heisst auch, dass Hotelbeschreibungen nicht mit «Copy-Paste» in Offerten oder Reisevorschläge aufgenommen werden sollten. So verhält es sich auch mit der Beschreibung des Services, der Einrichtungen, der Umgebung, allenfalls Lärm(belästigungen) usw Fotografien Fotografien, die sich auf die Leistungen beziehen, werden Vertragsinhalt. Anstelle, dass das Zimmer in allen Einzelheiten beschrieben wird, dokumentiert eine Fotogra

10 fie den Zimmerstandard. Aber auch Fotos, die die Umgebung zeigen, können für die zu erbringenden Leistungen von Bedeutung sein. Z.B. wenn die das Hotel umgbenden Grünflächen abgebildet werden, um zu zeigen, wie ruhig das Hotel gelegen sei. In der Praxis kommt es vor, dass mit Fotografien geschummelt wird. Beispiel: Dank Weitwinkel-Objektiv wird der «Mini-Pool» zum «Olympia-Schwimmbecken», oder es werden schlichtweg Fotografien anderer Schwimmbäder verwendet. Übernimmt das Reisebüro solche Fotografien unbesehen, wird es gegenüber dem Reisenden haftbar, wenn die Fotos etwas vorgaukeln, was nicht zutrifft. Da nützt es auch nichts, dass die Fotos vom Leistungserbringer zur Verfügung gestellt worden sind Haftung für Reisemängel An dieser Stelle sei kurz auf die Haftung für Reisemängel nach dem Pauschalreisegesetz hingewiesen. Wie dargestellt ergeben sich die Leistungspflichten des Veranstalters aufgrund der Reiseausschreibung, der Bestätigung und des Detailprogramms. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die «Ist-Leistung», also die Leistung, die wirklich erbracht wird, von der «Soll-Leistung», d.h. von der versprochenen Leistung, negativ abweicht (Roberto, Art. 12 N 3). Dabei spielt der Grund, weshalb die Leistung nicht korrekt erbracht werden konnte, keine Rolle. Es handelt sich um eine objektive Haftung. Es braucht kein Verschulden auf der Seite des Veranstalters oder des Leistungserbringers. Ist der in allen Farben gepriesene Golfplatz des Golfhotels infolge Regens unbespielbar, so liegt ein Mangel vor. - Der Hotel eigene «feinsandige» Sandstrand «besonders für Familien mit Kleinkindern geeignet» ist weggespült worden, dann ist die Reise mangelhaft. Auch wenn niemand etwas dafür kann. Der Leistungserbringer wird sich allenfalls auf «Act of God» berufen, um seine Haftung abzulehnen. Das Schweizer Reisebüro wird rasch bei «Höherer Gewalt» sein. Doch nicht alle Vorkommnisse, für die niemand schuld ist, sind «Höhere Gewalt». Nach schweizerischer Rechtsauffassung können nur Ereignisse Höhere Gewalt sein, die ausserordentlich sind. Und die Gerichtspraxis hat Höhere Gewalt sehr selten angenommen (BGE 111 II 429 E. 1.b). Höhere Gewalt liegt nur vor, wenn ein Ereignis von aussen kommt (also nie betriebsintern), nicht vorgesehen worden ist und nicht voraussehbar war und zwar mit einer derartigen Macht hereinbricht, dass keine Abhilfe möglich ist. Zudem muss es aussergewöhnlich sein (Brehm, Art. 58 OR N 99d). Konsequenz dieser unterschiedlichen Rechtsauffassungen: Das Reisebüro muss dem Schweizer Kunden einen Teil des Reisepreises zurückbezahlen (Minderung), kann aber nicht auf den Leistungserbringer zurückgreifen. 5. Haftung für Leistungserbringer 5.1. Grundsätzliches Die Haftung des Reisebüros für die Pauschalreise ist in Art. 12 f. PRG (Haftung für Mängel, siehe Kapitel 4) und Art. 14 ff. PRG (Schäden) geregelt. Gemäss Art. 14 Abs. 1 PRG haftet der Veranstalter auch für Handlungen und Unterlassungen der Leistungserbringer (und deren Angestellten). Von dieser Haftung kann sich der Veranstalter nur befreien, wenn er nachweisen kann, dass der Reisende oder Dritte (d.h. Aussenstehende, an der Vertragserfüllung nicht Beteiligte) den Schaden verursacht haben. Die Schadenersatzpflicht fällt auch dahin, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Veranstalter resp. der Leistungserbringer alle notwendige Sorgfalt aufgewendet hat, resp. Höhere Gewalt gegeben ist (Art. 15 PRG). Für den Reiseveranstalter ist Art. 14 Abs. 3 PRG von Bedeutung. Gemäss dieser Bestimmung soll er nicht strenger haften als der Leistungserbringer, wenn ein internationales Abkommen zur Anwendung kommt. Diese Bestimmung ist bei näherer Betrachtung nicht ganz einfach zu verstehen Internationale Abkommen Einzelne Leistungen, welche in der Pauschalreise enthalten sind, können internationalen Abkommen unterstehen Montrealer Übereinkommen für internationale Flüge Internationale Ferien-Flüge unterstehen dem Montrealer Übereinkommen (MÜ), da regelmässig eine Flugstrecke Schweiz Ausland Schweiz vereinbart wird. Für Flugunfälle, Gepäckschäden und Ankunftsverspätung haftet nicht einfach die Fluggesellschaft. Vielmehr haftet der Luftfrachtführer. Luftfrachtführer gibt es zwei: der vertragliche Luftfrachtführer, das ist diejenige Person, welche den Lufttransport als Eigenleistung versprochen hat und der ausführende Luftfrachtführer, das ist die Fluggesellschaft, welche den Transport ausführt

11 Bei einer Flugpauschalreise ist der Flug Leistungspflicht des Veranstalters, mit anderen Worten wird das Reisebüro vertraglicher Luftfrachtführer (Reuschle, Art. 1 N 9). Das Reisebüro haftet solidarisch mit der ausführenden Fluggesellschaft für Unfälle, Gepäckschäden und Ankunftsverspätungen. Dies bedeutet auch, dass der Veranstalter den Passagier nicht einfach an die Fluggesellschaft verweisen kann. Die Haftung für Personenschäden ist sehr streng und unbeschränkt. Sie kann vertraglich nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden. Daher ist es wichtig, dass das Reisebüro eine Haftpflichtversicherung hat, die auch das Flugrisiko abdeckt. Im Schadenfall kann der Passagier sowohl gegen den vertraglichen wie den ausführenden Luftfrachtführer vorgehen oder nur gegen den einen oder anderen. In der Praxis geht man immer gegen alle möglichen Haftpflichtigen vor. An dieser Stelle sei erwähnt, dass für Gepäckschäden (aufgegebenes Gepäck und Handgepäck zusammen) eine maximale Haftungslimite von 1'131 SZR (entspricht rund CHF 1'585, Stand ) besteht Athener Übereinkommen für internationale Kreuzfahrten Internationale Kreuzfahrten und internationale Personenbeförderung auf Hoher See (es werden mindestens zwei verschiedene Staaten angelaufen), welche in der Schweiz verkauft werden, werden durch das Athener Übereinkommen (AÜ) regelt. Diese Übereinkommen regelt die Haftung für Personen- und Gepäckschäden. Auch hier haftet nicht einfach die Schifffahrtsgesellschaft. Das Übereinkommen spricht von Beförderer und ausführender Beförderer. Alle Kreuzfahrten sind Pauschalreisen. Somit ist die Kreuzfahrt Leistungspflicht des Veranstalters. Er wird zum Beförderer nach dem AÜ. Das Athener Übereinkommen von 1974, welches für die Schweiz in Kraft ist, beschränkt die Haftung für Personenschäden auf SZR (rund CHF 65'335), Kabinengepäck auf 833 SZR (rund CHF 1'165). Für Schmuck wird nicht gehaftet, ausser er sei zur Aufbewahrung übergeben worden. Für Automobile ist die Haftung auf 3'333 SZR (rund CHF 4'665) beschränkt. Im Einzelfall und bei Vorliegen besonderer Umstände können die Haftungslimiten entfallen Internationale Eisenbahntransporte Für internationale Eisenbahntransporte in Europa gilt die CIV (Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen). Diese beschränkt grundsätzlich die Haftung für Personen- und Sachschäden. Der Veranstalter kann sich auf diese Beschränkungen berufen, auch wenn er keine Eisenbahngesellschaft ist, Art. 14 Abs. 3 PRG Haftungsbeschränkungen im Landesrecht Wenn der Leistungsträger aufgrund internationaler Abkommen, die die Schweiz nicht in Kraft gesetzt hat, oder aufgrund seines Landesrechts beschränkt haftet, kann der Veranstalter diese Haftungsbeschränkungen nicht gegenüber dem Reisenden geltend machen (Stauder, S. 366 ff.). 6. Umbuchungen, Annullierungen durch den Leistungserbringer, Programmänderungen Fluggesellschaften und Hoteliers überbuchen Flüge resp. Hotels. Sie ändern Flugpläne oder streichen Flüge. Welche Pflichten hat der Reiseveranstalter? 6.1. Werbung, Ausschreibungen, Bestätigungen und Detailprogramm Wenn der Veranstalter Werbung mit Preisen macht, untersteht diese der Preisbekanntgabe-Verordnung. In diesem Fall sind die Leistungen zu spezifizieren, das heisst, es ist anzugeben, welche Leistungen im Preis enthalten sind. Das SECO hat dazu ein Merkblatt herausgegeben ( Aufgrund von Art. 3 PRG werden objektive Beschreibungen in Prospekten, Flugblättern usw. Vertragsinhalt. Bei individuellen Reisen wird das Reisebüro einen Reisevorschlag ausarbeiten, und bei Buchung bezieht sich der Kunde ausdrücklich oder stillschweigend darauf, sodass dieser auch Vertragsinhalt wird. Nach Art. 6 PRG ist eine detaillierte Bestätigung auszustellen: u.a. Datum, Uhrzeit und der Ort von Beginn und Ende der Reise, Bestimmungsort, bei einer Rundreise die verschiedenen Aufenthalte mit deren Dauer und Terminen. So auch die Reiseroute, die Transportmittel (mit ihren Merkmalen und Klasse), bei der Unterbringung sind Kategorie oder Komfort, die Hautmerkmale aufzuführen. Der Reisende weiss somit genau, welche Leistungen ihm zustehen Vertragsänderungen, Programmänderungen Der Veranstalter kann grundsätzlich weder Leistungen noch den Programmablauf eigenmächtig ändern

12 Das Pauschalreisegesetz gibt ihm jedoch das Recht, unwesentliche Vertragsänderungen auch ohne Zustimmung des Reisenden vorzunehmen (Art. 8 ff. PRG). Wesentliche Vertragsänderungen sind nur mit Zustimmungen des Reisenden möglich Wesentliche unwesentliche Vertragsänderungen Preiserhöhungen von mehr als 10% sind immer wesentliche Vertragsänderungen, Art. 8 Abs. 2 PRG (zu den Voraussetzungen von Preiserhöhungen siehe Art. 7 PRG). Aus dieser 10%-Regel schliesst die Literatur, dass Programm- und Leistungsänderungen, die den Wert der Reise um mehr als 10% herabsetzen, auch wesentliche Vertragsänderungen sind (Roberto, Art. 8 N 1). In der Praxis ist die Abgrenzung wesentliche unwesentliche Vertragsänderung schwierig. Eine wesentliche Vertragsänderung betrifft immer einen wesentlichen Vertragspunkt (z.b. Transportmittel, Unterkunft, Reisedaten), der erheblich geändert wird. Je nach Ausschreibung können unwichtige Punkte wesentlich werden. Wird ein bestimmter Reiseleiter versprochen «der aus Radio und Fernsehen bekannte Herr X.Y», «Sie werden von der Nummer 1 der Welt trainiert», können diese Personen nicht ausgetauscht werden. Denn hier kommt es nicht nur auf das Fachwissen an, es wird eine bestimmte Persönlichkeit versprochen. Gleiches gilt für die Unterkunft, wenn die einmalig ist oder werblich besonders hervorgehoben worden ist («Hier übernachtet regelmässig die Königin ABC». «Das Hotel des Jahres»). Bei Fluggesellschaften oder Hotels, die zwar namentlich erwähnt werden, aber nicht besonders hervorgehoben werden, ist eine Änderung in engem Rahmen möglich. So muss die Ersatzfluggesellschaft gleichwertig sein. Wird mit einer schweizerischen Gesellschaft geworben, muss sich der Kunde nicht mit einer unbekannten Fluggesellschaft aus einem Drittweltland begnügen. Das Strandhotel wird durch eines im nahe gelegenen Städtchen ersetzt, dieses ist nicht gleichwertig. Änderungen von Flugplänen können auch wesentliche Vertragsänderungen sein. So ist die Nachverlegung eines Rückfluges, insbesondere wenn dadurch der Reisende umdisponieren muss (Rückflug statt Sonntag nun Montag), eine wesentliche Änderung. Oder bei einer Wochenendreise nach Wien wird der «Freitagmorgen-8-Uhr- Flug» auf Freitagabend verlegt Änderungsvorbehalte Um sich abzusichern, schreiben Reisebüros auf die Bestätigung oder im Programm «Flugplanänderungen vorbehalten.» Dieser Hinweis ist rein informativer Natur. Die Bestimmungen über Vertragsänderungen können nicht zu Ungunsten des Reisenden abgeändert werden. Wenn also eine wesentliche Vertragsänderung nach Art. 8 PRG vorliegt, stehen dem Kunden zwingend die Rechte nach Art. 10 PRG zu (Art. 19 PRG). Konsequenz dieser Rechtslage wäre, dass beim Einkauf der Leistungen die Leistungsänderungsvorbehalte der Leistungserbringer genau geprüft würden Konkurs des Leistungserbringers Stellt der Leistungserbringer seine Tätigkeit ein oder geht er Konkurs, hat der Reiseveranstalter für angemessenen Ersatz zu sorgen (siehe vorne). Hat er die Leistungen bereits bezahlt, trägt er das Risiko des Verlustes. Jedenfalls kann er die Kosten nicht auf den Reisenden überwälzen. 7. Reiseabsagen infolge Höherer Gewalt, politischen, behördlichen Anordnungen, konkrete Gefährdung der Reisenden Aufgrund politischer Umstände, Naturereignissen, konkreter Gefährdung der Reisenden oder behördlichen Anordnungen mussten in letzter Zeit viele Reisen abgesagt werden. Wer trägt dieses Risiko? Da ist das Pauschalreisegesetz klar: Nach Art. 11 PRG in Verbindung mit Art. 10 PRG sind dem Kunden bereits bezahlte Beträge schnellstmöglich zurückzubezahlen. Ein Abzug für bereits bezahlte Leistungen (d.h. die Einrede der Entreicherung) ist nicht möglich. Diese Bestimmung kann nicht zu Lasten der Reisenden geändert werden. Entsprechende Bestimmungen in den AGB usw. sind nichtig (Art. 19 PRG). 8. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Fluggastrechte Die Fluggastrechte-Verordnung regelt die Fälle von Nichtbeförderung, Überbuchung, Umbuchung Flugannullierungen Abflugverspätungen Diese Verordnung sieht einerseits Pauschalentschädigungen andererseits Sachleistungen (Betreuungsleistungen: Verpflegung, Unterkunft usw.) vor. Zudem enthält sie Bestimmungen zur Rückzahlung nicht abgeflogener Flugscheine. Die Leistungen aus der Verordnung hat ausschliesslich die ausführende Fluggesellschaft zu erbringen. Den Reiseveranstalter treffen keine Leistungspflichten

13 In der Anwendung ist die Verordnung kompliziert, und es gibt eine Vielzahl von Urteilen, die die Bestimmungen präzisieren. Das Verhältnis Pauschalreiserecht Verordnung 261/2004 ist in vielen Punkten offen. Eine detaillierte Darstellung der Verordnung ist im Rahmen dieser Publikation nicht möglich. 9. Informationspflicht über Fluggesellschaften und Schwarze Liste der Fluggesellschaften Die Schweiz hat die EU-Verordnung Nr. 1008/2008 übernommen. Gemäss dieser Verordnung ist dem Reisende der Name der eingesetzten Fluggesellschaft mitzuteilen, sobald sie bestimmt ist. Der Kunde soll die Möglichkeit haben, abzuklären, ob die Fluggesellschaft auf der Liste der verbotenen Fluggesellschaften aufgeführt ist. Sollte dies der Fall sein, kann der Reisende die Buchung annullieren. Diese Verordnung stellt für Flüge innerhalb Europas kein Problem dar. Fluggesellschaften, die auf der Liste aufgeführt sind, dürfen nicht nach Europa fliegen. Oder anders ausgedrückt, Fluggesellschaften, die in Europa fliegen oder Europa anfliegen, sind nicht auf der Schwarzen Liste. Doch sobald ausserhalb von Europa Flüge gebucht werden, wird die Liste wichtig. Denn es ist durchaus möglich, dass Fluggesellschaften eingesetzt werden sollten, die auf der Schwarzen Liste aufgeführt sind. Die aktuelle Liste finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, Enthaftungserklärung für Fluggesellschaften auf der Schwarzen Liste Eine solche Erklärung hat zwei Funktionen: Information des Reisenden Der Reisende wird darüber informiert, dass die Fluggesellschaft auf der Verbotsliste figuriert. Und dass, gemäss der Einschätzung der europäischen Behörden, ein erhöhtes Risiko (für Unfälle und andere Zwischenfälle) besteht. Und als zweiter Punkt: Der Kunde, in Kenntnis dieses Umstandes, mit der Buchung auf dieser Fluggesellschaft einverstanden ist und somit auf das Recht zur Annullierung der Buchung verzichtet. Wenn das Reisebüro einen solchen Flug nur vermittelt hat, hat es mit diesen Informationen seine Verpflichtungen erfüllt. Ist der Flug jedoch Teil eines Arrangements (Pauschalreise), bedeutet dies nicht, dass der Veranstalter nun für die Flugleistung nicht mehr haftet. Er hat die Flugleistung, wie vereinbart, korrekt zu erbringen. Sollte es zu einem Zwischenfall kommen, so haftet er im Rahmen des Pauschalreisegesetzes und, wenn der Flug Teil einer internationalen Beförderung ist, gemäss dem Montrealer Übereinkommen (allenfalls dem Warschauer Abkommen). Sowohl das PRG wie das Montrealer Übereinkommen lassen keine Haftungsbeschränkungen für Personenschäden zu. Im Rahmen einer Pauschalreise hat eine «Enthaftungserklärung» informativen Charakter. 10. Enthaftungserklärungen In der Praxis wird man immer wieder gefragt, ob man nicht mit einer Enthaftungserklärung sich von der Verantwortung befreien könne. Diese ist eine heikle Frage. Denn wer will sich von was enthaften lassen? Pauschalreisen Bei Pauschalreisen haftet der Veranstalter/Reisebüro für die vereinbarten Leistungen. Diese Haftung ist zwingend und kann vertraglich nicht aufgehoben werden (Art. 19 PRG). Das heisst, das Reisebüro haftet für die korrekte Erbringung der vereinbarten Leistungen. Eine Enthaftungserklärung, die sich auf die vereinbarten Leistungen für deren Qualität, Ausfall, Teilausfall, Haftung usw. des Veranstalters beziehen, hat keine Wirkung. Einzig im Bereich Sach- und reine Vermögensschäden kann vertraglich die Haftung auf den doppelten Reisepreis/Person beschränkt werden. Ist aber der Schaden grobfahrlässig oder absichtlich herbeigeführt worden, entfällt die Haftungsbeschränkung, Art. 16 PRG Sportaktivitäten Kann man den Kunden eine Erklärung unterschreiben lassen: «Ich nehme auf eigenes Risiko an der XY-Aktivität teil.»? Enthaftungserklärungen haben im Sport und bei Trendsportarten grosse Bedeutung. Im Ausland können sich Anbieter von Sportaktivitäten und Trendsportarten häufig auf diese Weise von der Haftung befreien. Den Teilnehmern wird vom Leistungserbringer eine Verzichtserklärung zur Unterschrift vorgelegt. Eine solche Erklärung hat bei Pauschalreisen nur Wirkung zwischen dem Reisenden und dem Anbieter der Aktivität

14 Ist die Aktivität Teil der Pauschalreise, ist der Veranstalter für die korrekte Durchführung der Sportaktivität verantwortlich. Ereignet sich ein Unfall aufgrund eines Fehlers des Leistungserbringers, so haftet das Reisebüro für den gesamten nachgewiesenen Personenschaden. Eine Verzichtserklärung kann nur die Funktion der Information haben, dass man ein erhöhtes Lebensrisiko in Kauf nimmt; nicht aber den Veranstalter von seiner Haftung befreien, wenn ein Fehler passiert. Art. 15 PRG zählt die Entlastungsgründe abschliessend auf. Beruft der Veranstalter auf einen solchen Grund, muss er ihn nachweisen EDA rät von der Reise ab Rät das EDA generell von der Reise in ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Region ab oder mahnt es doch zur Vorsicht, möchten sich Veranstalter von der Haftung für Reisen in diese Gebiete befreien. Nun von was kann man sich befreien? Nicht von den vereinbarten Leistungspflichten. Das Reisebüro hat versprochen, diese zu leisten, so muss es sie auch bei Vorliegen widriger Umstände erbringen. Eine Enthaftungserklärung hat nur den Zweck, den Reisenden über das erhöhte Lebensrisiko aufzuklären. Er weiss nun, dass er sich einer erhöhten Gefahr aussetzt (z.b. entführt zu werden, in Grossdemonstrationen mit Gewalttätigkeiten zu kommen), und er akzeptiert dieses Risiko. Kommt er während der Reise durch ein solches Ereignis zu Schaden (welches aber nicht mit der Leistungserbringung des Veranstalters zu tun hat), kann er dem Reisebüro nicht mangelnde Information vorwerfen. 11. Bewertungsportale Untersuchungen zeigen, dass Reisende Bewertungen auf neutralen Portalen grosses Vertrauen schenken. Diesen Äusserungen wird vertraut. Daher überprüfen viele Individualreisende vorgeschlagene Hotels auf Bewertungsseiten. Welche Bedeutung haben solche Kritiken für die Leistungspflichten des Reiseveranstalters, das Reisebüro? Keine. Diese Angaben verpflichten den Veranstalter nicht. Natürlich werden positive Kritiken die Erwartungen der Reisenden hochschrauben, und wenn sie dann enttäuscht werden, wird reklamiert. Doch der Veranstalter verpflichtet sich nur für die Leistungen und Qualität, die er selber dem Reisenden in Aussicht gestellt hat. Etwas anders ist es, wenn das Reisebüro ein Hotel vorschlägt und dazu schreibt: «Überzeugen Sie sich selber von der Qualität des Hotels und lesen Sie die positiven Bewertungen auf Dadurch werden zwar nicht einzelne Leistungen versprochen, aber doch die hohe Qualität betont, sodass der Reisende mit dieser rechnen darf. 12. Datenschutz Es mag überraschen, dass hier der Datenschutz angesprochen wird. Doch stellt sich die Frage, darf der Reiseveranstalter Kundendaten an die Leistungsträger weitergeben, wenn ja, unter welchen Bedingungen und welche Daten dürfen übermittelt werden. Für Reisebüros und Reiseveranstalter gilt das schweizerische Datenschutzgesetz (DSG). Dieses schützt die Personendaten. Personendaten sind nicht nur ganz persönliche Daten. Als Personendaten gelten vielmehr sämtliche Angaben, die sich auf eine bestimmte Person beziehen. Das beginnt bei Vorname, Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer über gebuchte Leistungen, Kreditkartennummer bis hin zu persönlichen Vorlieben, Gesundheitszustand, Verpflegungswünsche usw. Je nach Reise, die gebucht wird, erhebt das Reisebüro eine Vielzahl solcher Angaben. Damit das Reisebüro die Reise korrekt erfüllen kann, muss es diese Daten oder einen Teil an die Leistungserbringer übermitteln. Die Leistungserbringer befinden sich zum grössten Teil im Ausland. Das Datenschutzgesetz besagt nun im Grundsatz, dass Daten nicht ins Ausland übermittelt werden dürfen, wenn dort kein genügender Datenschutz besteht, Art. 6 Abs. 1 DSG. Nun wer weiss schon, wie der Datenschutz im Destinationsland geregelt ist? Da kommt Abs. 2 von Art. 6 DSG zu Hilfe. Daten dürfen ins Ausland übermittelt werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abwicklung eines Vertrages stehen. Das heisst, Daten des Kunden dürfen an ausländische Leistungserbringer übermittelt werden, soweit sie für die korrekte Vertragserfüllung notwendig sind. Eine weitergehende Übermittlung von Daten ist ohne Zustimmung des Reisenden nicht zulässig. Jedes Reisebüro erhebt Daten seiner Kunden und verwendet sie auf unterschiedliche Art und Weise (Customer Relationship Management). Daher sollte jedes Reisebüro über eine Datenschutzerklärung verfügen, welche diese Fragen regelt und die der Kunde akzeptiert. Einzelheiten findet man auch auf der Webseite des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, Haftpflichtversicherungen Haftpflichtversicherungen decken die Haftpflicht des Reisebüros. Was hat dies mit den Leistungserbringern zu tun? 24 25

15 Da nicht das Reisebüro die Reiseleistungen erbringt, sondern die Leistungsträger, muss die Haftpflichtversicherung, Schäden, welche die Leistungsträger verursachen, mitversichern Deckung für von Leistungserbringer verursachte Schäden Reiseveranstalterhaftpflichtversicherungen versichern Schäden, welche durch Leistungsträger verursacht werden. Doch bei älteren Versicherungen muss z.b. das Flugrisiko zusätzlich versichert werden (weil es in der Basisdeckung nicht inbegriffen ist). Bei einigen Versicherungen erhöht sich der Selbstbehalt des Reisebüros, wenn der Leistungsträger über keine eigene Haftpflichtversicherung verfügt, obwohl gesetzlich vorgeschrieben Keine Versicherungsdeckung Transport- und Aufbewahrungsschäden Bei den Deckungsausschlüssen ist auf Transport- und Aufbewahrungsschäden hinzuweisen: Regelmässig besteht keine Versicherungsdeckung, wenn Reisegepäck von den Kunden zum Transport übernommen wird. Also eingechecktes Fluggepäck ist nicht versichert oder wenn auf Wanderferien das Gepäck vom Veranstalter (resp. Leistungsträger) übernommen und zum nächsten Hotel transportiert wird. So besteht auch kein Versicherungsschutz, wenn Gepäck zur Aufbewahrung entgegen genommen wird. Diese Versicherungslücken bedeuten aber nicht, dass das Reisebüro gegenüber den Reisenden nicht haftet. Vielmehr heisst dies, es hat allfällige Schäden aus der eigenen Tasche zu bezahlen. Ob es auf den Leistungserbringer zurückgreifen kann, ist eine rein interne Sache, und kümmert den Reisenden nicht Trendsportarten, Wagnisse In neueren Versicherungen werden regelmässig bestimmte Trendsportarten von der Deckung ausgenommen. Diese werden einzeln aufgezählt und mit dem Zusatz versehen «Oder andere Sportarten mit einem ähnlichen Risikopotenzial.» Das heisst, die Aufzählung ist nicht abschliessend. Und nicht aufgezählte Sportarten, die ein hohes Risiko aufweisen, sind von der Versicherung auch ausgenommen. Auch Wagnisse sind nicht versichert oder Ereignisse, mit deren Eintritt gerechnet werden muss (zu Wagnissen siehe Medizinalreisen, Kurreisen Medizinalreisen sind gross im Trend. Man geht in die Ferien und lässt sich noch gerade die Zähne sanieren oder die Augen «lasern». Einige Versicherungsgesellschaften schliessen solche Reisen von der Versicherungsdeckung ausdrücklich aus. Auch wenn kein ausdrücklicher Ausschluss in der Police zu finden ist, heisst dies noch nicht, dass solche Reisen versichert sind. In den Reiseveranstalterhaftpflichtversicherungen wird regelmässig direkt oder indirekt auf das PRG Bezug genommen. Und in der neueren Literatur wird die Meinung vertreten, das Pauschalreisegesetz regele Ferienreisen (Roberto, Art. 1 N 1). Reisen zu Geschäftszwecken würden von der Anwendbarkeit des Pauschalreisegesetzes ausgenommen. So kann man auch argumentieren, dass Reisen zu medizinischen Zwecken nicht unter das PRG fallen. Wer Reisen zu medizinischen Zweck oder Kuraufenthalte anbietet, sollte mit der Versicherungsgesellschaft die Versicherungsdeckung klären Geografischer Geltungsbereich Im Zeitalter von Dynamic Packaging sind die Reisedestinationen nicht im Voraus bekannt. Reiseveranstalterhaftpflichtversicherungen sollten daher immer eine weltweite Deckung, einschliesslich der USA und Kanada, haben. 14. Einkauf von Fotografien Urheberrecht Reisebüros und Reiseveranstalter verwenden viele Fotos, um ihre Reiseausschreibungen attraktiver zu machen: auf individuellen Offerten, Flyern, auf der eigenen Internetseite, in Prospekten usw. Von wo kommen diese Fotografien? Es ist davon auszugehen, dass sämtliche Fotografien urheberrechtlich geschützt sind. Das bedeutet, dass der Urheber über die Verwendung der Fotos entscheidet. Dies betrifft auch Fotos im Internet. Ein ist nicht notwendig. Nur wenn man die Zustimmung des Urhebers hat, dürfen die Fotografien genutzt werden. Werden sie ohne Zustimmung verwendet, kann dies teuer werden. Denn der Urheber kann für die bisherige Nutzung eine Lizenzgebühr verlangen, zudem kann er die weitere Nutzung untersagen. Ja, es wäre auch möglich, dass Fotos in Prospekten usw. geschwärzt oder der Katalog als solches aus dem Verkehr gezogen werden müsste. Es ist daher wichtig, dass vor der Verwendung die Nutzung der Fotos vereinbart wird

16 Bei einer solchen Vereinbarung ist die Zweckübertragungstheorie von entscheidender Bedeutung. Zahlt das Reisebüro dem Rechteinhaber eine Lizenzgebühr, geht das Nutzungsrecht nur soweit auf das Reisebüro über, als dies der Zweck der Nutzung erfordert. Die Zweckübertragungstheorie ist insbesondere bei Verträgen mit Fotografen und Bildagenturen zu beachten. Beispiel: Man lässt vom Fotografen das neue Reisebüro ablichten, um dann die Fotos auf die eigene Webseite zu stellen. Diese Fotografien dürfen z.b. nicht auf die firmen-eigenen Badetücher gedruckt werden. Fotoagenturen berechnen häufig die Lizenzgebühr entsprechend dem Verwendungszweck. So kosten Fotografien mehr, wenn sie auf die 1. Seite der Webseite aufgeschaltet (weil sie viel mehr Besucher sehen), als wenn sie nur auf einer wenig besuchten Seite verwendet werden. Werden Fotos bei einem Fotografen bestellt, sollte vertraglich vereinbart werden, dass sämtliche Rechte auf das Reisebüro übergehen (damit es nachher damit machen kann, was es will). Bei Fotoagenturen dürften solche Arrangements schwierig sein. Bei Fotoagenturen ist auch zu beachten, dass diese nur das Recht zum eigenen Gebrauch einräumen. Also bei Fotoagenturen «gekaufte» Fotos dürfen nicht an andere Reisebüros weitergegeben werden. Wird dies gleichwohl gemacht, so sind zusätzliche Lizenzgebühren geschuldet. Fazit: «Copy-Paste» ist bei Fotografien zu unterlassen Persönlichkeitsschutz Der zweite wichtige Aspekt bei Fotografien ist der Persönlichkeitsschutz. Wer gut erkennbar, prominent auf einem Foto abgebildet wird, muss vorgängig zugestimmt haben. Denn die Publikation einer Fotografie mit gut erkennbaren Personen (ohne deren Einwilligung) verstösst gegen den Persönlichkeitsschutz. Haben die betroffen Personen nicht zugestimmt, stehen ihnen weitgehende Rechte zu (von Schadenersatz bis zur Beseitigung der Verletzung, also u.u. Einschwärzen des Fotos oder Vernichtung des ganzen Prospektes). Solche Einwilligungen sollte man sich immer schriftlich geben lassen und auch den Zweck umschreiben. 15. Reiseversicherungen Reisebüros «verkaufen» regelmässig Versicherungen (Annullierungskosten, Extra- Rückreisekosten-, Unfallversicherungen usw.). In der Praxis sieht man immer wieder Reisevorschläge oder Rechnungen, auf welchen einfach steht «Annullierungskostenversicherung». Es werden weder der Name der Versicherungsgesellschaft noch die Versicherungsleistungen aufgeführt. Ein solches Vorgehen ist ungenügend. Es gibt zwei Arten von Versicherungen: die individuellen Versicherungen und Kollektivversicherungen. Bei einer Kollektivversicherung versichert ein Veranstalter sämtliche Kunden für den Fall z.b. der Reiseannullierung. Bei Kollektivversicherungen ist das Reisebüro Vertragspartei der Versicherungsgesellschaft Informationspflichten Art. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) besagt, dass der Reisende vor Abschluss des Versicherungsvertrages über den Versicherer (Name der Versicherungsgesellschaft) und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages informiert werden muss. Welche Punkte im Einzelnen mitgeteilt werden müssen, regelt Art. 3 Abs. 1 VVG. Nun das Reisebüro kann nicht sämtliche geforderte Angaben einzeln auf den Reisevorschlag oder die Rechnung schreiben. Daher ist es wichtig, dass es dem Kunden die Unterlagen der Versicherung (Prospekte, welche die Versicherungsleistungen, den Preis usw. enthalten) vor Abschluss des Versicherungsvertrages übergibt (also nicht erst, nachdem man bei der Versicherungsgesellschaft online die Versicherung für den Kunden abgeschlossen hat). Im Reisevorschlag sollte bei den möglichen Reiseversicherungen der Name der Versicherungsgesellschaft und ein Verweis auf die beiliegenden Versicherungsinformationen stehen. Hat das Reisebüro/Reiseveranstalter eine Kollektivversicherung abgeschlossen, so muss das Reisebüro die entsprechenden Informationen selber zusammenstellen, und es ist verpflichtet, diese dem Kunden rechtzeitig zu übermitteln. Reisende gehen häufig davon aus, dass die Annullierungskostenversicherung bei einer Stornierung der Reise immer zahlt. Dies trifft nicht zu. Die Versicherung muss nur bezahlen, wenn ein versicherter Grund eintritt (Unfall, Krankheit). Daher ist es ausgesprochen wichtig, dass der Kunde korrekt und umfassend informiert wird. Wenn das Reisebüro seine Informationspflichten nicht erfüllt, und der Kunde sich in (berechtigter) falscher Sicherheit wiegt, weil im Reisevorschlag von «Total-Risk- Versicherung», «Versicherung, die sämtliche Risiken abgedeckt» gesprochen wird, kann dies zu Problemen führen

17 Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz Art. Artikel AÜ Athener Übereinkommen BGE Bundesgerichtsurteil Bst. Buchstabe DSG Datenschutzgesetz f. folgende Seite ff. folgende Seiten i.v. in Verbindung IPRG Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht MÜ Montrealer Übereinkommen N Randnote OR Obligationenrecht PRG Bundesgesetz über Pauschalreisen SZR Sonderziehungsrecht VO Verordnung VVG Versicherungsvertragsgesetz Literaturverzeichnis Es werden nur die im Text zitierten Quellen aufgeführt. Brehm, Roland, Berner Kommentar, Band VI, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art OR, 3. Auflage, Bern 2006 Gehrer, C. und Giger, G., Auftrag, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Auflage, Zürich 2012 Reuschle, Fabian, Montrealer Übereinkommen, 2. Auflage, Berlin 2011 Roberto, Vito, Bundesgesetz über Pauschalreisen, in Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011 Nützliche Adressen Schweizerischer Reisebüro-Verband Etzelstrasse 42 Postfach 8038 Zürich Telefon Telefax www. srv.ch mail@srv.ch Garantiefonds der Schweizer Reisebranche Etzelstrasse 42 Postfach 8038 Zürich Telefon Telefax info@garantiefonds.ch Ombudsman der Schweizer Reisebranche Etzelstrasse 42 Postfach 8038 Zürich Telefon Telefax info@ombudsman-touristik.ch «Travel ius», der Newsletter, welcher Sie über rechtliche und andere Fragen auf dem Laufenden hält, kann gratis abonniert werden unter: Alle eidgenössischen Gesetze unter: Bundesrecht Systematische Rechtssammlung Stauder, Bernd, Reiserecht, in Schweizerisches Privatrecht, Band X, Konsumentenschutz im Privatrecht, Basel 2008 Weber, Rolf H., Der einfache Auftrag, in Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel

18 Notizen 32

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

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Inhalt der Präsentation

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