UNIVERSITÄT AUGSBURG. Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit

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1 UNIVERSITÄT AUGSBURG Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit Stand

2 - 2 - Zwischen der Universität Augsburg, vertreten durch deren Leitung, und dem Personalrat der Universität Augsburg, vertreten durch den Personalratsvorsitzenden, wird gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Art. 73 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) folgende Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit geschlossen: Inhalt Seite I. Allgemeines 2 II. Geltungsbereich 2 III. Arbeitszeiten/Pausen 3 IV. Arbeitszeiterfassung 4 V. Arbeitszeitausgleich 6 VI. Besondere Regelungen 6 VII. Inkrafttreten 9 VIII. Nachträge 10 I. Allgemeines Die vorliegende Dienstvereinbarung entwickelt die bisher geltenden Arbeitszeitregelungen über die gleitende Arbeitszeit fort und soll unter Berücksichtigung der dienstlichen Abläufe und Erfordernisse ein Instrument für die weitgehend selbständige und eigenverantwortliche Gestaltung der Dienst- und Arbeitszeit geben. Die Dauer der gesetzlich bzw. tariflich vorgeschriebenen Arbeitszeit wird dadurch nicht berührt. Soweit in dieser Dienstvereinbarung keine Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung AzV) vom 25. Juli 1995, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2004 (GVBl. S. 347) sowie die Verwaltungsvorschriften zu Art. 80 BayBG Gleitende Arbeitszeit. Die in dieser Dienstvereinbarung gewählte weibliche oder männliche Formulierung gilt gleichermaßen für das andere Geschlecht. II. Geltungsbereich Die Dienstvereinbarung gilt für die Beschäftigten des nichtwissenschaftlichen Bereichs, soweit keine feste Arbeitszeit gilt. Teilzeitbeschäftigte nehmen an der gleitenden Arbeitszeit nach Maßgabe von Ziff. VI.1 der Dienstvereinbarung teil.

3 - 3 - III. Arbeitszeiten/Pause 1. Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils geltenden beamten- bzw. tarifrechtlichen Bestimmungen. Sie beträgt derzeit für Beamte und Arbeitnehmer je nach Status und Alter 38,5 Stunden, 40,0 Stunden, 41,0 Stunden oder 42,0 Stunden. 2. Rahmenzeit Die Rahmenzeit ist die Zeit zwischen dem frühesten Dienstbeginn und dem spätesten Dienstende. Folgende Rahmenzeit wird festgelegt: Montag bis Freitag: 6.30 Uhr bis Uhr Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit dürfen grundsätzlich täglich nicht mehr als 10 Stunden auf die Sollzeit angerechnet werden. 3. Tägliche Sollzeit Die Sollzeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit: Regelmäßige 38 Std. 30 Min. 40 Std. 41 Std. 42 Std. wöchentliche Arbeitszeit Tägliche Sollzeit 7 Std. 42 Min. 8 Std. 8 Std. 12 Min. 8 Std. 24 Min. Dienstbeginn Montag Freitag Dienstende Montag Freitag 7.30 Uhr 7.30 Uhr 7.30 Uhr 7.30 Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Pausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Bei der Festlegung des Dienstbeginns und Dienstendes sind Pausen mit dem mindestens einzuhaltenden Zeitraum von einer halben Stunde berücksichtigt. 4. Präsenzzeit Die Präsenzzeit (= Mindestanwesenheitszeit) beträgt von Montag bis Freitag ausschließlich der Pausen täglich jeweils 4 Stunden. Die zeitliche Lage der Präsenzzeit kann von den Beschäftigten im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Vorgesetzten individuell bestimmt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die jeweilige Organisationseinheit als Team die Verantwortung für ihre Funktionsfähigkeit, auch unter Berücksichtigung der Parteiverkehrs- bzw. Ansprechzeiten, tragen muss. Die Erledigung der Dienstaufgaben muss jederzeit gewährleistet

4 - 4 - sein. Ggf. sind Team-Einsatzpläne zu erstellen. Beschäftigte können nach Erfüllen der Präsenzzeit den Dienst beenden; auf Ziffer V.2. der Dienstvereinbarung (maximale Arbeitszeitrückstände) wird hingewiesen. Aus dienstlichen Gründen kann die Präsenzzeit durch den unmittelbaren Vorgesetzten im Benehmen mit dem Beschäftigten im Einzelfall verlängert werden, im Regelfall auf höchstens 10 Stunden. Soweit die Einschränkung eine Woche übersteigt, soll der Personalrat gehört werden. Kommt eine Einigung mit dem unmittelbaren Vorgesetzten nicht zustande, entscheidet der nächst höhere Vorgesetzte. 5. Pausen Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch Pausen von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Pausen gelten ohne weiteren Nachweis im Umfang von 30 Minuten als eingebracht, wenn die Dienststelle nicht verlassen wird. Bei Verlassen der Dienststelle ist das Zeiterfassungsgerät zu betätigen. Dienststelle in diesem Sinne ist der Verwaltungsbereich in dem Gebäude/Gebäudeteil, in dem der Beschäftigte arbeitet. Beschäftigte, die an einem Arbeitstag nicht mehr als 6 Stunden Dienst leisten, können auf eine Pause verzichten. IV. Arbeitszeiterfassung 1. Buchung der Arbeitszeit Die Arbeitszeit wird mit automatisch arbeitenden Zeiterfassungsgeräten erfasst. Alle Beschäftigte buchen Dienstbeginn und Dienstende, Beginn und Ende der Pausen (vgl. Ziff. III.5.) und jedes sonstige Verlassen oder Wiederbetreten des Gebäudes bzw. Gebäudeteils ihres Verwaltungsbereichs an dem ihrem Arbeitsplatz nächstgelegenen Terminal. Bei Dienstgängen innerhalb des Universitätsgeländes entfällt das Buchen. Die Anrechnung von Arbeitszeiten außerhalb der Rahmenzeit sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen bedarf in jedem Einzelfall der Genehmigung durch den Dienstvorgesetzten. Für bestimmte Anlässe oder bestimmte Mitarbeiter kann die Genehmigung allgemein erteilt werden. 2. Gleitzeitverwaltende Stelle Soweit An- und Abwesenheitszeiten nicht an den Zeiterfassungsgeräten gebucht wurden, ist die gleitzeitverwaltende Stelle zu verständigen. Die gleitzeitverwaltenden Stellen erstellen zu Beginn eines Monats einen Aus-

5 - 5 - druck über die von den Beschäftigten im Vormonat geleisteten Dienstzeiten. Ergänzungen oder Berichtigungen der Zeitkonten sind unverzüglich bei den gleitzeitverwaltenden Stellen zu beantragen. Die aufgrund der Zeiterfassung gespeicherten Daten werden zwei Jahre gespeichert und anschließend gelöscht. Die Frist beginnt mit Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonats. Der Datenschutz ist durch den Datenschutzbeauftragten der Universität sicherzustellen. 3. Abwesenheit aus außerdienstlichen Gründen Für außerdienstliche Erledigungen sind die Gestaltungsmöglichkeiten der flexiblen Arbeitszeit zu nutzen. Insoweit bedingte Abwesenheitszeiten gelten deshalb grundsätzlich nicht als Arbeitszeit; sie werden auf die Sollzeit nicht angerechnet. Bei ganztägiger Abwesenheit wegen Urlaub, Krankheit, Dienstbefreiung oder genehmigter Fortbildung gilt die tägliche Sollzeit als erbracht. Ist ein Beschäftigter aus einem anerkannten wichtigen Grund (z. B. infolge Erkrankung, eines Unfalls, eines zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Erkrankung unumgänglichen Arztbesuches, Ausübung staatsbürgerlicher Pflichten oder öffentlicher Ehrenämter, Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit diese nicht durch private Angelegenheiten der Beschäftigten veranlasst sind) während der Sollzeit abwesend, ist die Dauer der notwendigen Abwesenheit während der Sollzeit auf die Arbeitszeit anzurechnen. Bei ganztägigen oder mehrtägigen Dienstreisen ist für jeden Reisetag die für die Beschäftigten jeweils geltende Sollzeit als Arbeitszeit zu berücksichtigen, soweit die Dienstreise die gesamte Sollzeit umfasst und die Reisezeiten nach der Art des Dienstgeschäftes auf die Sollzeit anrechenbar sind. Hiervon abweichend ist die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am Geschäftsort als Arbeitszeit zu erfassen, wenn sie die tägliche Sollzeit übersteigt. Bei Dienstreisen von kürzerer Dauer gelten die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am Geschäftsort sowie die Reisezeiten, soweit sie nach der Art des Dienstgeschäftes auf die Sollzeit anrechenbar sind, als Arbeitszeit. Günstigere tarifliche Regelungen sowie beamtenrechtliche Regelungen über den Ausgleich von Reisezeiten, die außerhalb der Sollzeit anfallen, bleiben unberührt. 4. Sachliche und rechnerische Richtigkeit Alle Beschäftigte sind für die sachliche und rechnerische Richtigkeit der auf dem Zeitkonto vorgenommenen Buchungen selbst verantwortlich. Ein Missbrauch der Gleitzeitregelung, wie z.b. das Registrieren von Dienstzeiten von Dritten, ist ein schweres Dienstvergehen, das bei Beamten zu einem Diszipli-

6 - 6 - narverfahren, bei Arbeitnehmern zu einer fristlosen Kündigung führen kann. V. Arbeitszeitausgleich 1. Abrechnungszeitraum Der Abrechnungszeitraum beträgt 12 Monate, nämlich vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. Abrechnungsstichtag ist jeweils der 1. Oktober. 2. Über- bzw. Unterschreitungen der täglichen Sollzeit Über- und Unterschreitungen der täglichen Sollzeit (Arbeitszeitguthaben, Arbeitszeitrückstände) sollen innerhalb des Abrechnungszeitraums ausgeglichen werden. a) Arbeitszeitguthaben werden zum Stichtag höchstens im Umfang von 100 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen. b) Arbeitszeitrückstände dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Bei Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses dürfen keine Arbeitszeitrückstände vorliegen. 3. Gleittage Abweichend von der gem. Ziff. III.4. bestehenden Präsenzpflicht können im Abrechnungszeitraum mit Genehmigung des unmittelbaren Vorgesetzten bis zu 24 Gleittage gewährt werden; dabei dürfen Arbeitszeitrückstände von mehr als 30 Stunden nicht entstehen (vgl. Ziff. 2. b). Daneben ist ein Arbeitszeitausgleich während der Präsenzzeit nur für dienstlich angeordnete Mehrarbeit/Überstunden, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen, zulässig. Freie Tage dürfen nur genehmigt werden, wenn der Dienstbetrieb sichergestellt ist. Kommt eine Einigung mit dem unmittelbaren Vorgesetzten nicht zustande, entscheidet der nächst höhere Vorgesetzte. VI. Besondere Regelungen 1. Teilzeitbeschäftigte a) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Als regelmäßige Arbeitszeit gilt die jeweils vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit.

7 - 7 - b) Rahmenzeit Die Rahmenzeit wird anteilig entsprechend dem Umfang der vereinbarten Teilzeit nach Absprache mit dem unmittelbaren Vorgesetzten von der gleitzeitverwaltenden Stelle festgelegt. c) Tägliche Sollzeit Der Umfang der Sollzeit richtet sich nach der festgesetzten bzw. vereinbarten Wochenstundenzahl. Die tägliche Sollzeit wird nach Absprache mit dem unmittelbaren Vorgesetzten von der gleitzeitverwaltenden Stelle festgelegt. d) Präsenzzeit Die Präsenzzeit beträgt 50 v.h. der täglich vereinbarten Sollzeit, höchstens jedoch 4 Stunden. Sie wird nach Absprache mit dem unmittelbaren Vorgesetzten von der gleitzeitverwaltenden Stelle festgelegt. e) Pausen Beschäftigte, die an einem Arbeitsplatz nicht mehr als 6 Stunden Dienst leisten, können auf eine Pause verzichten. Im Übrigen gilt Ziff. III.5. der Dienstvereinbarung. f) Über- bzw. Unterschreitungen der täglichen Sollzeit Arbeitszeitguthaben: Für die Übertragung des Arbeitszeitguthabens zum Stichtag gilt die für Vollbeschäftigte geltende Regelung (Ziffer V. 2. a) entsprechend, das heißt: der Umfang des übertragbaren Arbeitszeitguthabens richtet sich nach dem Anteil der vereinbarten Teilzeit an der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten. Der Umfang des übertragbaren Arbeitszeitguthabens ist dem Mitarbeiterjournal zu entnehmen. Arbeitszeitrückstände: Für Arbeitszeitrückstände gilt die für Vollbeschäftigte geltende Regelung (Ziffer V. 2. b) entsprechend, das heißt: der zulässige Arbeitszeitrückstand richtet sich nach dem Anteil der vereinbarten Teilzeit an der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten. Der Umfang des zulässigen Arbeitszeitrückstandes ist dem Mitarbeiterjournal zu entnehmen.

8 - 8 - g) Gleittage Mit Zustimmung des unmittelbaren Vorgesetzten können Gleittage gewährt werden. Kommt eine Einigung mit dem unmittelbaren Vorgesetzten nicht zustande, entscheidet der nächst höhere Vorgesetzte. Beschäftigten mit 5-Tage Woche können bis zu 24 Gleittage im Abrechnungszeitraum gewährt werden. Teilzeitbeschäftigten mit einer Verteilung der Arbeitszeit auf 1 bis 4 Tage pro Woche können Gleittage entsprechend anteilig gewährt werden. Beispiele: Bei 3 Arbeitstagen pro Woche: 3 [tatsächliche Arbeitstage] : 5 [Wochenarbeitstage] (= 0,6) x 24 [höchstmögliche Freizeitausgleichstage] = 14,4 das ergibt 14 Tage Freizeitausgleich Bei 4 Arbeitstagen pro Woche: 4 [tatsächliche Arbeitstage] : 5 [Wochenarbeitstage] (= 0,8) x 24 [höchstmögliche Freizeitausgleichstage] = 19,2 das ergibt 19 Tage Freizeitausgleich h) Job-Sharing Teilen sich Beschäftigte einen Arbeitsplatz im so genannten Job-Sharing, sind Überschneidungen der Arbeitszeiten nur aus dienstlichen Gründen zulässig. 2. Mutterschutz Beschäftigte, die unter die Mutterschutzvorschriften fallen, können die gleitende Arbeitszeit nur beschränkt in Anspruch nehmen. Die tägliche Arbeitszeit darf 8,5 Stunden nicht übersteigen. 3. Schwerbehinderte, Jugendliche Regelungen des Schwerbehinderten- und Jugendarbeitsschutzrechts bleiben unberührt. 4. Absenzenverwaltung Die Zeiterfassungsanlage wird auch für die Absenzenverwaltung, wie Urlaubsanspruch, inanspruchgenommene Urlaubstage, Dienstbefreiung sowie Krankheitstage und damit zusammenhängende Auswertungen eingesetzt. Der Personalrat wird über die statistischen Auswertungen informiert.

9 - 9 - VII. Inkrafttreten Die Dienstvereinbarung tritt am in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden. Sie gilt zunächst probeweise bis zum Sie verlängert sich unbefristet, wenn sie nicht 3 Monate vor Ablauf der probeweisen Geltung schriftlich gekündigt wird. Im Falle einer Kündigung gilt bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung die bisherige Dienstvereinbarung weiter. Einvernehmliche Änderungen durch die Personalvertretung und die Universität sind jederzeit möglich. Bei einer Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV) oder der Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Beamtengesetz ( VV zu Art. 80 BayBG Gleitende Arbeitszeit - ) nehmen Personalrat und Universitätsleitung Verhandlungen auf, um - soweit erforderlich diese Dienstvereinbarung der geänderten Rechtslage anzupassen. Mit Inkrafttreten dieser Dienstvereinbarung wird die bisher abgeschlossene Dienstvereinbarung vom , zuletzt geändert durch Vereinbarung vom , außer Kraft gesetzt. Augsburg, den 17. Mai 2006 gez. gez. gez. Rektor Kanzler Vorsitzender des Perder Universität der Universität sonalrats der Universität

10 Nachtrag zur Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom 17. Mai 2006 an der Universität Augsburg Die Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom 17. Mai 2006 wird wie folgt geändert. 1. Ziff. III. 1. erhält folgende Fassung: Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils geltenden beamtenbzw. tarifrechtlichen Bestimmungen. Sie beträgt derzeit a) für Arbeitnehmer 40 Stunden 06 Minuten b) für Beamte je nach Alter 40,0 Stunden, 41,0 Stunden oder 42,0 Stunden. 2. Ziff. III. 3. erhält folgende Fassung: Tägliche Sollzeit Die Sollzeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Sie ist wie folgt festgelegt: Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Tägliche Sollzeit 40 Std. 06 Min. 40 Std. 41 Std. 42 Std. Mo 8 Stunden 02 Minuten Mo Fr 8 Std. Mo Fr 8 Std. 12 Min. Mo - Fr 8 Std. 24 Min. Di - Fr 8 Stunden 01 Minute Dienstbeginn Montag Freitag Dienstende 7.30 Uhr 7.30 Uhr 7.30 Uhr 7.30 Uhr Mo Uhr Di Fr Uhr Mo - Fr Uhr Mo - Fr Uhr Mo - Fr Uhr

11 Pausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Bei der Festlegung des Dienstbeginns und Dienstendes sind Pausen mit dem mindestens einzuhaltenden Zeitraum von einer halben Stunde berücksichtigt Inkrafttreten Der 1. Nachtrag zur Dienstvereinbarung vom 17. Mai 2006 tritt ab in Kraft. 4. Die Dienstvereinbarung vom 17. Mai 2006 gilt über den hinaus bis auf weiteres. Augsburg, den gez. gez. gez. Prof. Dr. Bottke Zimmermann Mayr Rektor Kanzler Vorsitzender des Personalder Universität rats

12 Nachtrag zur Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom 17. Mai 2006 an der Universität Augsburg in der Fassung vom Die Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom 01. April 2007 wird wie folgt geändert. 1. Abschnitt I Satz 3 erhält folgende Fassung: 2. Soweit in dieser Dienstvereinbarung keine Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung AzV) in der jeweils geltenden Fassung sowie Abschnitt 10 Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht vom 13. Juli 2009 Az 21 P 1003/ /09 in der jeweils geltenden Fassung. Abschnitt III.1 erhält folgende Fassung: Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils geltenden beamten- bzw. tarifrechtlichen Bestimmungen. Sie beträgt derzeit c) für Arbeitnehmer 40 Stunden 06 Minuten d) für Beamte - bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres 41 Stunden - ab Beginn des 51. Lebensjahres 40 Stunden in der Woche 3. Abschnitt III. 3. erhält folgende Fassung: Tägliche Sollzeit Die Sollzeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der regelmä-

13 ßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Sie ist wie folgt festgelegt: Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Tägliche Sollzeit 40 Std. 06 Min. 40 Std. 41 Std. Mo 8 Stunden 02 Minuten Mo Fr 8 Std. Mo Fr 8 Std. 12 Min. Di - Fr 8 Stunden 01 Minute Dienstbeginn Montag Freitag Dienstende 7.30 Uhr 7.30 Uhr 7.30 Uhr Mo Uhr Di Fr Uhr Mo - Fr Uhr Mo - Fr Uhr Pausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Bei der Festlegung des Dienstbeginns und Dienstendes sind Pausen mit dem mindestens einzuhaltenden Zeitraum von einer halben Stunde berücksichtigt. 4. Inkrafttreten Der 2. Nachtrag zur Dienstvereinbarung vom 17. Mai 2006 tritt ab in Kraft. 5. Die Dienstvereinbarung vom 17. Mai 2006 gilt über den hinaus bis auf weiteres. Augsburg, den gez. gez. gez.

14 Prof. Dr. Doering-Manteuffel Zimmermann Lutz Präsidentin Kanzler stellvertretender Vorsitzender des Perder Universität der Universität sonalrats der Universität 3. Nachtrag zur Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom 17. Mai 2006 an der Universität Augsburg in der Fassung vom Die Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom 01. April 2007 wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt III. 1. erhält folgende Fassung: Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils geltenden beamten- bzw. tarifrechtlichen Bestimmungen. Sie beträgt derzeit a) Für Arbeitnehmer 40 Stunden 06 Minuten b) Für Beamte 40 Stunden in der Woche 2. Abschnitt III. 3. erhält folgende Fassung: Tägliche Sollzeit Die Sollzeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Sie ist wie folgt festgelegt: Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 40 Std. 06 Min. 40 Std. Tägliche Sollzeit Mo 8 Std. 02 Min. Di Fr 8 Std. 01 Min. Mo Fr 8 Std. Dienstbeginn 7.30 Uhr 7.30 Uhr

15 Montag Freitag Dienstende Mo Uhr Di Fr Uhr Mo Fr Uhr Pausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Bei der Festlegung des Dienstbeginns und Dienstendes sind Pausen mit dem mindestens einzuhaltenden Zeitraum von einer halben Stunde zu berücksichtigen. 3. Inkrafttreten Der 3. Nachtrag zur Dienstvereinbarung vom 17. Mai 2006 tritt ab in Kraft. 4. Die Dienstvereinbarung vom 17. Mai 2006 gilt über den hinaus bis auf weiteres. Augsburg, den gez. gez. gez. Prof. Dr. Doering Manteuffel Zimmermann Mayr Präsidentin Kanzler Vorsitzender des Perder Universität der Universität sonalrats der Universität

16 Nachtrag zur Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom 17. Mai 2006 an der Universität Augsburg in der Fassung vom Die Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom 20. Juni 2013 wird wie folgt geändert: 5. Abschnitt III. 3. erhält folgende Fassung: Tägliche Sollzeit Die Sollzeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Sie ist wie folgt festgelegt: Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 40 Std. 06 Min. 40 Std. Tägliche Sollzeit Mo 8 Std. 02 Min. Di Fr 8 Std. 01 Min. Mo Fr 8 Std. Dienstbeginn Montag Freitag 7.30 Uhr 7.30 Uhr Dienstende Mo Uhr Di Fr Uhr Mo Fr Uhr Pausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Bei der Festlegung des Dienstbeginns und Dienstendes sind Pausen mit dem mindestens einzuhaltenden Zeitraum von einer halben Stunde zu berücksichtigen.

17 In Einzelfällen kann bei schriftlichem Einverständnis des/r unmittelbaren Vorgesetzten eine Erhöhung der täglichen Sollzeit auf bis zu 9 Stunden täglich erfolgen. 6. Inkrafttreten Der 4. Nachtrag zur Dienstvereinbarung vom 17. Mai 2006 tritt ab in Kraft. 7. Die Dienstvereinbarung vom 17. Mai 2006 gilt über den hinaus bis auf weiteres. Augsburg, den gez. gez. gez. Prof. Dr. Doering-Manteuffel Zimmermann Mayr Präsidentin Kanzler Vorsitzender des Persoder Universität der Universität nalrats der Universität

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