domainrecht-bernreuther.de (D) Gliederung 1. Domains, Meta-Tags und keywords (Angaben im Font- Rz Matching als Erörterungsgegenstände

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1 domainrecht-bernreuther.de (D) Gliederung Einleitung Rz Domains, Meta-Tags und keywords (Angaben im Font- Rz Matching als Erörterungsgegenstände 2. Die Aufgabe der Domain-Namen Rz Gesetzesverstöße durch die Benutzung von Domain-Namen Rz Gesetzesverstöße durch die Benutzung von Second-Level- Domains Verstöße gegen das MarkenG Rz Allgemeine Voraussetzungen Rz Voraussetzungen im Besonderen Rz Der Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch gemäß Rz den 4, 14 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 5 MarkenG wegen Verletzung der identischen Marke Der Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch wegen Rz Verwechslungsgefahr gemäß den 4, 14 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 5 MarkenG Der Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch bei Rz unlauterer Verletzung der bekannten Marke gemäß den 4, 14 Abs. 2, Ziff. 3, Abs. 5 MarkenG Der Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch gemäß Rz den 5, 15 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 MarkenG wegen Verletzung einer geschäftlichen Bezeichnung Der Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch gemäß Rz den 127 Abs. 1, Abs. 3, 128 Abs. 1 MarkenG und wegen Verstoßes gegen die VO zum Schutz geographischer Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen (EWG) Nr. 2081/ Verstöße gegen das UWG Rz Allgemeine Anwendungsvoraussetzungen Rz Voraussetzungen im Besonderen Rz

2 3.1.3 Verstöße gegen das BGB Rz Angebliche oder tatsächliche Schutzlücken bei der privaten Rz Nutzung von SLDs Der Schutz von Domains aufgrund des MarkenG's im Rz Vergleich zum BGB Der Schutz von Domains aufgrund des UWG im Vergleich Rz zum BGB 3.2 Gesetzesverstöße durch die Benutzung von TLDs Rz Gesetzesverstöße durch die Benutzung von Third-Level- Rz Domains 4. Meta-Tags und sog. Font-Matching 4.1 Die Aufgabe von Meta-Tags und von keywords (Angaben im Zuge Rz des sog. Font-Matching 4.2 Gesetzesverstöße durch Meta-Tags und durch Angaben im Zuge des sog. Font-Matching Verstöße gegen das MarkenG Rz Verstöße gegen das UWG Rz Verstöße gegen das BGB Rz Benutzungszwang von Domain-Namen Rz Verantwortlichkeit 6.1 Verantwortlichkeit des Hauptbeteiligten Rz Verantwortlichkeit der Nebenbeteiligten Rz Rechtsfolgen Rz Rechtsdurchsetzung Rz Der Ort der Rechtsdurchsetzung und die räumliche Ver- Rz

3 botsreichweite 10. Das Internet und damit Domains als rechtsfreier Raum? Rz Abgrenzungen Rz Der wirtschaftliche Wert von Domain-Namen Rz Die Pfändbarkeit von Domain-Namen Rz Auslassungen Rz Fehler Rz Ausblicke Rz Einleitung domainrecht-bernreuther.de (D) Die nachfolgenden Ausführungen betreffen die rechtlichen Folgen der Benutzung von Domain- Namen, von zunächst nicht sichtbaren Angaben im Quelltext (Meta-Tags) und von gleichermaßen zunächst nicht sichtbaren Angaben im Rahmen des Internetauftritts sonst (Font-Matching). Erörtert werden allein die rechtlichen Bewertungen der vorgenannten Handlungsweisen außerhalb von vertraglichen Beziehungen. Rz. 1 A:1 B:1 C:1 E 1 F:1 1. Domain-Namen, Meta-Tags und keywords (Angaben im Font-Matching) als Erörterungsgegenstände Bilden Domain-Namen den Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung, geht es hauptsächlich um die Benutzung von Second- Level-Domains (SLDs). SLDs bestehen aus denjenigen Wörtern, Buchstaben oder Zahlen, die links vom Punkt ausgeführt sind. In seltenen Fällen enthält der Domain-Name mehrere Punkte Rz. 1.1 A:1.1 B:1.1 C:1.1 E: F:

4 (beispielsweise eieiei.verpoorten.de). Dann finden sich die den SLD ausmachenden Angaben links von dem am weitesten rechts stehenden Punkt. Meta-Tags sind Wörter, Buchstaben, Zahlen oder Bildzeichen, eingefügt in den Quelltext eines Internetauftritts. Sie können die Seitenauffindung durch Suchmaschinen befördern. Mit Font-Matching bezeichnet man die Benutzung von Wörtern, Buchstaben oder Zeichen in weißer Schrift auf weißem Grund, was insofern ungenau ist, als diese Wirkung der Unsichtbarkeit für das menschliche Auge bei Lesbarkeit der Angaben für die Suchmaschine auch mittels farblicher Angaben vor gleichfarbigem Hintergrund, darüber hinaus dieselbe Wirkung durch Verkleinerung zu erzielen ist. Meta-Tags, Angaben im Zuge des Font-Matching und Domain-Namen weisen insofern Vergleichbarkeiten auf, als sie von Suchmaschinen als Treffer für vorhandene Internetauftritte ausgewertet werden können, Meta-Tags und Font- Matching unterscheiden sich von Domain-Namen durch ihr für das menschliche Auge zunächst nicht sichtbares Vorhandensein, darüber hinaus können diese Angaben im Gegensatz zu Domain-Namen aus Zahlen und Bildzeichen bestehen. Rz. 1.2 B:1.2 C:1.2 E:1.4 F:1.6 Rz. 1.3 B:1.3 C:1.3 E:1.5 F:1.6 Rz. 1.4 E.1.6 F:1.8 Rz. 1.5 E: Die Aufgabe der Domain-Namen Domains haben die Aufgabe, den Zugang zu einer bestimmten Internetseite zu ermöglichen. Dabei spiegelt der Domain-Name häufig den Seiteninhalt und/oder die hinter dem Seiteninhalt stehende Person namensmäßig wider. Rz. 2 A:2 B:2 C:2 E: F: Gesetzesverstöße durch die Benutzung von Domain-Namen Schwerpunkt der Erörterung bilden Gesetzesverstöße durch die Benutzung von SLDs, am Rande werden Verstöße durch Top-Level- Domains (TLD; Angaben rechts außen, von den übrigen Angaben durch einen Punkt getrennt) und mittels der Benutzung von Third-Level-Domains (ThLD; Angaben links außen, von den übrigen Angaben [SLDs] durch einen Punkt getrennt) erwähnt. Als Anspruchsgrundlage für ein Unterlassungs- Rz. 3.1 A:3.1 B:3.1 E:3.1 F:3.1 Rz. 3.2 E:3.2 F:3.2

5 bzw. Beseitigungsbegehren (als praktisch wichtigstes Rechtsfolgeziel) kommen das MarkenG, das UWG und das BGB in Betracht. 3.1 Gesetzesverstöße durch die Benutzung von Second-Level-Domains Verstöße gegen das MarkenG Das MarkenG regelt den Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen einerseits; Werktitel andererseits) und von geographischen Herkunftsangaben, 1 MarkenG. Rz. 3.3 E:3.3 F: Allgemeine Voraussetzungen Von den allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des MarkenG's sind das Handeln im geschäftlichen Verkehr einerseits und die zeichenmäßige Benutzung andererseits die bedeutsamsten. Das Handeln im geschäftlichen Verkehr als ein gegenüber dem privaten Handeln abzugrenzendes Merkmal hat durch das Internet eine erneute Bedeutung deshalb erhalten, weil gerade über das Internet private Personen vielfach Waren oder Leistungen anbieten. Maßgebliche Unterscheidungsmerkmale insoweit sind die Häufigkeit der und die Umsatzvolumina solcher Angebote. Erfolgt das Angebot zu Zwecken der Unterrichtung, ist insbesondere wegen des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 GG Vorsicht bei der Annahme eines Handelns im geschäftlichen Verkehr geboten. Die zeichenmäßige Benutzung trotz Nennung der Marke fehlt, wenn der benutzten Marke keine Aussage zur Produktverantwortung entnommen werden kann. Dies ist z.b. dann der Fall, wenn das Zeichen nicht als eigenes, sondern als fremdes im Zusammenhang einer in erster Linie auf den Absatz bezogenen Anzeige gezeigt wird. Weitere allgemeine Voraussetzung ist die zeitliche Priorität des angreifenden Markeninhabers, viel gedankliche Mühe insbesondere zur zeichenmäßigen Benutzung und/oder zur Verwechslungsgefahr kann man sich sparen, wenn die Benutzung des Zeichens jedenfalls nach 23 MarkenG erlaubt ist. Rz. 3.4 C:3.2 E:3.4 F:3.5 Rz. 3.5 E:3.5 F:3.6 Rz. 3.6 C:3.3 E:3.6 F: Rz. 3.7 E:3.7 F:3.11 Rz. 3.8 E:3.8 F:3.12

6 Voraussetzungen im Besonderen Rz. 3.9 E:3.9 F:3.13 Nachfolgend werden die Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche als wichtigste Ansprüche gemäß 14 Abs. 2 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 MarkenG, gemäß 15 Abs. 2, Abs. 3 MarkenG und gemäß 128 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG im Zusammenhang mit der Benutzung von Domains dargelegt Der Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch gemäß den 4, 14 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 5 MarkenG wegen Verletzung der identischen Marke Selbst wenn der Domain-Name auf "nivea.de" als der bekanntesten deutschen Marke lautet, bleibt es möglich, dass Domain-Inhaberin eine natürliche Person mit dem Namen "Nivea" ist. Hieraus folgt: ohne Kenntnis vom Zusammenhang mit dem Internetauftritt kann nicht gesagt werden, ein Domain-Name stelle eine Marke dar (s.u. Rz. 3.12; 3.13; 3.19; 3.24; 6.8). Rz E:3.10 F:3.14 Rz E:3.11 F: Was die Anwendbarkeit von 14 Abs. 2 Ziff. 1 MarkenG im Übrigen anbelangt (Zeichenidentität bei Waren-/Dienstleistungsidentität), so lässt sich die Waren-/Dienstleistungsidentität erneut erst anhand der Internetseiten beurteilen Der Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch wegen Verwechslungsgefahr gemäß den 4, 14 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 5 MarkenG Rz A:3.2 B:3.2 C:3.4 E:3.12 F:3.17 Erneut ist darauf hinzuweisen, dass das bloße Vorhandensein eines Domain-Namens nicht zum Vorhandensein einer Marke führt, ungeachtet der Tatsache, dass das bloße Vorhandensein eines Domain-Namens nicht einmal ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bedeutet (s.o. Rz. 3.10; s.u. Rz. 3.13; 3.19; 3.24; 6.8). Die Verwechslungsgefahr gemäß 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG bestimmt sich anhand der Waren- /Dienstleistungsähnlichkeit, der Markenähnlichkeit und der Unterscheidungskraft, wobei diese Merkmale dergestalt in einer Wechselbeziehung stehen, dass ein Merkmal ein anderes verstärken bzw. entwerten kann (vgl. Ziff betreffend die Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit; Ziff betreffend

7 die Zeichenähnlichkeit; Ziff betreffend die Kennzeichnungskraft; Ziff betreffend den Schutz- bzw. Geltungsumfang). Die Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit einer Marke mit einem eine Marke darstellenden Domain- Namen bestimmt sich und kann sich erneut nur anhand des Zusammenhangs des Domain-Namens mit den Folgeseiten bestimmen (s.o. Rz. 3.10; 3.12; s.u. Rz. 3.19; 3.24; 6.8). Ob eine Ähnlichkeit der Klagemarke mit der im Domain-Namen enthaltenen Wortmarke gegeben ist, entscheidet sich anhand der situationsbedingten und situationsangemessenen Aufmerksamkeit des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers. Die Unterscheidungskraft der Klagemarke betrifft im Wesentlichen deren Bekanntheit im Markt. Treffen gleiche oder verwechslungsfähige Marken im Streit um den Domain-Namen aufeinander, gilt: Besteht ein Markenrecht, darf der Inhaber dieses Rechts an dessen redlichem Gebrauch nicht gehindert werden. Eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs des Schnellsten bei der Domain- Registrierung gilt bei Bösgläubigkeit, also z.b. im Fall des Erwerbs des Markenrechts nur deshalb, um zusätzlich mit der Domain-Registrierung dem anderen zuvorkommen zu können. Rz E:3.13 F:3.18 Rz E:3.15 F:3.20 Rz E:3.16 F:3.21 Rz C:3.7 E: F: Rz C:3.5 E:3.32 F: Der Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch bei unlauterer Verletzung der bekannten Marke gemäß den 4, 14 Abs. 2 Ziff. 3, Abs. 5 MarkenG Lautet der Domain-Name "nivea.de" und werden unter dieser Bezeichnung im Internet (dies dürfte genügen d.h., darüber hinausgehende Darbietungsplattformen sind wohl nicht erforderlich) Flachbildschirme angeboten, liegt mangels Warenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr vor. Gleichwohl kann der Inhaber der Marke "Nivea" Unterlassung bzw. Beseitigung des Domain-Namens wegen unlauterer Verletzung einer bekannten Marke verlangen Der Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch gemäß den 5, 15 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 MarkenG Rz C:3.4 F:3.33

8 wegen Verletzung einer geschäftlichen Bezeichnung Rz E:3.22 F:3.34 Geschäftliche Bezeichnungen sind Unternehmenskennzeichen und Werktitel, 5 Abs. 1 MarkenG. Das Vorhandensein eines Domain-Namens führt noch nicht zum Vorhandensein eines Unternehmenskennzeichens, das Vorhandensein eines Domain-Namens führt noch nicht zum Vorhandensein eines Werktitels (s.o. Rz. 3.10; 3.12, 3.13; s.u. Rz. 3.24; 6.8). Rz E:3.29 F:3.51 Liegen bei Unternehmenskennzeichen aber zusätzliche Umstände vor, die ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ergeben (z.b., wenn ein Werbeplakat lediglich die Angabe "mercedes- Benz.de" enthält, dass es sich auch um eine öffentliche Liebeserklärung gegenüber einer evtl. nur im Kosenamen [es gibt nichts, was es nicht gibt] gleichnamigen Dame handelt, bleibt als vernachlässigbare Größe außer Betracht), kann ganz ausnahmsweise ein Rückgriff bzw. die Aktivierung der den Domain-Namen folgenden Internetseiten ausbleiben vorausgesetzt, der Domain-Name verweist auf ein bekanntes Unternehmenskennzeichen. Liegen bei Werktiteln zusätzliche Umstände vor, die lediglich eine bestimmte Sichtweise dieses Werktitels zulassen (z.b., wenn ein Werbeplakat lediglich die Angabe "tagesschau.de" und z.b. die Angabe: "Mehr Nachrichten" enthält), ist gleichfalls ganz ausnahmsweise ein Rückgriff bzw. die Aktivierung der den Domain-Namen folgenden Internetseiten entbehrlich vorausgesetzt erneut, der Domain-Name verweist (wie das Beispiel deutlich macht) auf einen bekannten Werktitel. Ergibt der Zusammenhang mit den Internetseiten, dass der Domain-Name als Unternehmenskennzeichen benutzt wird bzw. ergibt dieser Zusammenhang, dass der Domain-Name als Werktitel benutzt wird, sind für das Vorhandensein einer Verwechslungsgefahr ebenso wie entsprechend bei der Benutzung einer Marke maßgebend die Merkmale Branchennähe bzw. Werknähe, Zeichenähnlichkeit, Schutzumfang und Kennzeichnungskraft ( Ziff ). Rz E:3.23 F: Rz E.3.24 F: Bei Unternehmenskennzeichen ist anders als bei Marken, bei denen die betreffende Fragestellung eher gedankliche Bedeutung besitzt von praktischem Gewicht, ob diese Zeichen lediglich

9 regional begrenzten Schutz besitzen. Die Tatsache der weltweiten Abrufbarkeit von Internetauftritten führt bezogen auf geschäftliche Bezeichnungen nicht zu einem weltweiten Schutz von geschäftlichen Bezeichnungen und damit auch nicht zu einem wettbewerblichen Schutz von gleichlautenden Domain-Namen. Die Tatsache eines auf Deutschland wegen der TLD ".de" bezogenen Internetauftritts führt auch bei Übereinstimmung der SLD mit dem vorhandenen Unternehmenskennzeichen nebst ".de" noch nicht zu einem bundesweiten Schutz des Unternehmenskennzeichens. Maßgebend im Zusammenhang mit dem Internet ist für die Frage des räumlichen Geltungsbereichs eines geschützten Unternehmenskennzeichens das tatsächliche Abrufverhalten. Der BGH stellt nicht auf das tatsächliche Abrufverhalten ab, er unterstellt vielmehr, dass jedes Unternehmenskennzeichen grundsätzlich Schutz für den Geltungsbereich des betreffenden Gesetzes (hier: MarkenG und damit Deutschland) besitzt. Dieser Grundsatz werde aber durchbrochen, wenn sich aus dem Unternehmenskennzeichen selbst die regionale Beschränkung ergibt. Im Ergebnis der Bewertung von Fällen wird aber wohl zwischen meiner Auffassung und derjenigen des BGH kein großer Unterschied sein, so dass ich auch deshalb an meiner Begründung festhalte. Rz C:3.7 E: F: Gerade der insoweit möglicherweise mehrfach bestehende Schutz von gleichlautenden Unternehmenskennzeichen wirft die Frage nach dem Streit um Domain-Namen zwischen gleichen Unternehmenskennzeichen auf. Hauptanknüpfungspunkt für Lösungen derartiger Fälle ist der bereits im Sachsenspiegel des Eike von Repgow (1224) enthaltene Grundsatz: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Eine Änderung ergibt sich dann, wenn die Ausgangsvoraussetzungen für die Anwendbarkeit dieses Freiheitsgrundsatzes (fälschlicherweise der BGH: Prinzip der Gerechtigkeit) unlauter verändert werden. Rz C:3.6 E: F: Der Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch gemäß den 127 Abs. 1, Abs. 3, 128 Abs. 1 MarkenG und wegen Verstoßes gegen die VO zum Schutz geographischer Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen (EWG) Nr. 2081/92

10 Neuerlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Vorhandensein eines Domain-Namens, welcher ganz oder teilweise identisch ist mit einer nicht bekannten oder einer bekannten Region, einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung, noch nicht das Vorhandensein einer nicht bekannten oder einer bekannten Herkunftsangabe, einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung bedeutet (s.o. Rz. 3.10; 3.12; 3.13; 3.19; s.u. Rz. 6.8). Ist das Gegenteil der Fall, ergibt mithin insbesondere der Zusammenhang mit dem Internetauftritt, dass der Domain-Name zugleich als geographische Herkunftsangabe, als geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung verwendet wird, ist bei der nicht bekannten geographischen Herkunftsangabe Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch nicht die markenrechtliche Verwechslungsgefahr, sondern die wettbewerbsrechtliche Irreführungsgefahr. Rz A:3.3 B:3.3 E:3.35 F:3.73 Rz C: E: F: Verstöße gegen das UWG Bewertet man die Benutzung von Domain-Namen nach dem UWG, ist vor allem das Behinderungsverbot gemäß den 3, 4 Ziff. 10 UWG sowie das Irreführungsverbot gemäß den 3, 5 UWG von Belang Allgemeine Anwendungsvoraussetzungen Im Rahmen der Anwendbarkeit des UWG muss das Handeln im geschäftlichen Verkehr auf den Absatz von Waren oder Dienstleistungen bezogen sein. Darüber hinaus ist das Vorhandensein eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses gemäß 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG erforderlich, die beanstandete Wettbewerbshandlung muss mithin den Anspruchssteller beeinträchtigen, ihn also in seinem Absatz behindern oder stärken können. Rz C:3.11 E:3.38 F: Voraussetzungen im Besonderen Eine unlautere Behinderung gemäß den 3, 4 Ziff. 10 UWG fehlt, wenn lediglich ein Gattungsbegriff (z.b. "mitwohnzentrale.de") als Domain-Name ausgewählt wurde. Die aus der Benutzung eines Gattungsbegriffs folgende Behinderung ist Folge der Reservierungshandlung selbst, nicht aber Folge eines gezielten, gegen einen bestimmten oder bestimmte Mitbewerber gerichteten Behinderungsmaßnahme. Rz C:3.12 E:3.39 F:

11 Bei der Irreführung ist erneut zu beachten, dass der für die Irreführungsgefahr maßgebliche Gesamteindruck regelmäßig nur aus der Zusammenschau zwischen dem Domain-Namen und den Internetseiten festgestellt werden kann. Lautet der Domain-Name: "sonderangebote.de" kann ausgehend von diesem Begriff noch nicht gesagt werden, hinter dieser Adresse stünde eine irreführende Angabe. Rz A:3.4 B:3.4 C:3.13 E:3.40 F:3.83 Rz C:3.14 E:3.41 F: Verstöße gegen das BGB Bei Verstößen gegen das BGB ist vor allem der bürgerlich rechtliche Namensschutz gemäß 12 BGB und das Verbot der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß 826 BGB, hier vor allem in der Form des sog. Domain-Grabbing, von Bedeutung. Liegt ein Handeln in Bezug auf die geschäftliche Nutzung von Namen, also von Firmennamen, vor, ist der Anwendungsbereich von 12 BGB nicht mehr eröffnet, zu denken ist an die Einschlägigkeit der 5, 15 MarkenG. Der BGH beschreibt das Verhältnis von 12 BGB zu den 5, 15 MarkenG ziemlich kompliziert, was umso erstaunlicher ist, als in diesen schönen, komplizierten Gedanken der 37 HGB nicht auftaucht. Im Ergebnis dürften keine Unterschiede zu meiner Auffassung bestehen. Was den Verletzungstatbestand von 12 BGB anbelangt, so ist zwischen der Namensanmaßung und der Namensleugnung zu unterscheiden. Die bloße unberechtigte Registrierung als Domain- Name, welche ein fremdes Recht verletzt, stellt eine Namensanmaßung dar, auch wenn aus technischen Gründen der Domain-Name nur einmal vergeben werden kann. Rz C:3.15 E:3.43 F:3.86 Rz C:3.16 E:3.44 F:3.87 Rz C:3.17 E:3.45 F:3.88 Rz C:3.18 E:3.46 F:3.89 Rz C:3.19 E:3.47 F: , Unberechtigt ist die Registrierung als Domain- Name, wenn der Domain-Inhaber keinen Eigen-, Firmen- oder alias-namen besitzt, welcher mit dem Domain-Namen gleich lautet. Wird dann ein derartiger Name ohne entsprechenden Hintergrund verwendet, ist bereits von einer Zuordnungsverwirrung auszugehen, eine Verwechslungsgefahr ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. Kann der Domain-Inhaber auf ein eigenes Namensrecht verweisen, ist er auch berechtigt, diesen Domain-Namen registrieren zu lassen bzw. ihn zu benutzen. Dies gilt selbst dann, wenn ein

12 anderer denselben Namen besitzt, allerdings als bekanntere Person. Eine Durchbrechung des aus dem Gedanken der Freiheit (fälschlicherweise der BGH: Gerechtigkeitsprinzip) folgende Grundsatz des "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" aufgrund von Gerechtigkeitserwägungen ergibt sich dann, wenn der andere auf eine überragende Bekanntheit verweisen kann (so die geschäftliche Bezeichnung "Krupp" gegenüber dem privaten Namen "Krupp") bzw., wenn die Ausgangsvoraussetzungen in zu missbilligender Weise beeinflusst worden waren etwa, weil ein Strohmann zum Erwerb des Namensrechts eingesetzt worden ist. Rz E:3.49 F:3.92 Rz C:3.20 E:3.50 F: Was die Namensleugnung anbelangt, so hat diese Tatbestandsspielart des 12 BGB im Zusammenhang mit der Registrierung und Nutzung eines Domain-Namens kaum eine praktische Bedeutung. Was das Verbot einer sittenwidrigen Schädigung gemäß 826 BGB betrifft, so muss insbesondere die Absicht, einen anderen zu blockieren, dargelegt und bewiesen sein. Fehlt es am Vorhandensein besonderer Umstände, beruht vielmehr die Blockade auf der Tatsache der Registrierung selbst, hilft 826 BGB ebenso wenig wie 4 Ziff. 10 UWG im geschäftlichen Bereich nicht in diesen Fällen des sog. Domain-Grabbing. Rz.3.38 A:3.5 B:3.5 C:3.21 E:3.53 F: Angebliche oder tatsächliche Schutzlücken bei der privaten Nutzung von SLDs Die Nutzung von SLDs scheint wie kein anderer Bereich im gewerblichen Rechtsschutz die Möglichkeit zu bieten, privat zu handeln und dabei vergleichbare Wirkungen wie anlässlich des Handelns im geschäftlichen Verkehr zu erzielen. Ob bei Anwendung von Anspruchsgrundlagen des BGB ein lediglich lückenhafter Schutz im Vergleich zum MarkenG und dem UWG zu erzielen ist, ergibt sich nachstehend. Rz C:3.22 E:3.54 F: Der Schutz von Domains aufgrund des MarkenG's im Vergleich zum BGB Ein Unterschied zwischen einem Handeln, welches nach dem MarkenG einerseits und nach dem BGB andererseits bewertbar ist, ergibt sich noch nicht, wenn der Domain-Name als Zugriffsmöglichkeit zur Erlangung von Informationen (z.b. zu dem Domain- Namen "nivea.de" finden sich Ergebnisse der Rz E:3.55 F:3.104

13 Stiftung Warentest betreffend Erzeugnisse unter dieser Marke) eingesetzt wird. Dies gilt sowohl bei der Benutzung einer identischen, einer verwechslungsfähigen und einer bekannten Marke. Denn es fehlt jeweils an einer markenmäßigen Benutzung dieser Marken, ein Ergebnis, welches durch Art. 5 GG noch verstärkt wird. Benutzt der Private eine nicht bekannte Marke als Zugangsmöglichkeit für seinen eigenen, privat genutzten Internetauftritt (z.b. Herr Schulze-Müller- Maier benutzt die Marke "Curos" als Domain- Name), müsste dieser Internetauftritt Aussagen zu Waren oder Dienstleistungen enthalten, die mit dem Domain-Namen und damit der Marke identisch oder verwechslungsfähig sind, um eine Vergleichbarkeit mit Fällen zu erhalten, welche 14 Abs. 2 Ziff. 1 MarkenG bzw. 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG zuordenbar sind, unter Ausklammerung geschäftlichen Handelns im Übrigen. Diese Voraussetzungen herzustellen wird bereits schwer fallen. Benutzt ein Unternehmer eine nicht bekannte Marke als Zugangsmöglichkeit für seinen gewerblich genutzten Internetauftritt, fehlt es an dem durch die Gliederungsüberschrift vorausgesetzten Gegenüberstehen von geschäftlicher und privater Nutzung des SLDs und damit an einer Schutzlücke. Benutzt der Private die bekannte Marke als Zugangsmöglichkeit (z.b. Herr Schulze-Müller- Maier verwendet den Domain-Namen "nivea.de") ist, um von einer Schutzlücke im Vergleich zur Rechtslage nach MarkenR sprechen zu können, weitere Voraussetzung, dass der Private für den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher als Produktverantwortlicher für die bekannte Marke in Betracht kommt. Eine derartige Produktverantwortlichkeit ist aber gerade wegen der Bekanntheit der Marke wenig wahrscheinlich, so dass erneut eine Schutzlücke fehlt. Dies auch und gerade deshalb, weil ergänzend 826 BGB eingreift. Benutzt jemand ein bekanntes (Siemens) oder unbekanntes (Lutz) Unternehmenskennzeichen als Domain-Namen für den seine private Person betreffenden Internetauftritt, ergibt das Fehlen eines Handelns im geschäftlichen Verkehr kaum Unterschiede zu den Fällen eines Handelns im geschäftlichen Verkehr, so dass Schutzlücken als Folge des privaten Handelns nicht zu bestätigen sind. Rz E:3.56 Rz C:3.23 E:3.57 F: Rz C:3.24 E:3.58 F: Rz C:3.25 E:3.60 F: Rz E:3.63 F:

14 Benutzt der Private einen nicht bekannten Werktitel (z.b. "Die Stimme") als Domain-Namen für den seine private Person betreffenden Internetauftritt, fehlt es an einer vergleichbaren Ausgangsvoraussetzung zum Handeln im geschäftlichen Verkehr dann, wenn der private Internetauftritt keine Aussagen enthält, welche eine Werknähe zu dem nicht bekannten Werktitel ergeben. Veröffentlicht dagegen der Private unter dem nicht bekannten Werktitel (z.b. "Die Stimme") sein eigenes schriftstellerisches Tun und ist zusätzlich Werknähe vorhanden, gewährt das BGB im Vergleich zum MarkenG keine Schutzmöglichkeit. Benutzt der Private einen bekannten Werktitel (z.b. "Die Blechtrommel") als Domain-Namen, kommt er bei fehlender Werknähe wegen der Bekanntheit des Titels kaum als Produktverantwortlicher in Betracht, jedenfalls bietet 826 BGB eine ausreichende Eingriffsmöglichkeit. Wird eine nicht bekannte geographische Herkunftsangabe (z.b. Tannhäuser Bier.de; Pyrasser Bier. de) als SLD benutzt, müsste der Private, damit die Ausgangslage im Vergleich zum Handeln im geschäftlichen Verkehr vergleichbar ist, Angaben zu Waren oder Dienstleistungen machen, welche in Bezug auf den Domain-Namen und damit die geographische Herkunftsangabe die Möglichkeit der Irreführung besitzt, eine Falllage, die wenig wahrscheinlich ist. Wird eine bekannte geographische Herkunftsangabe als SLD benutzt (Tegernseer Bier.de), fehlt zwar der zivilrechtliche Schutz einer bekannten geographischen Herkunftsangabe. Denn 12 BGB ist nicht einschlägig, da kein Name verletzt wird und die Anwendbarkeit von 826 BGB setzt zusätzliche Umstände voraus. Gleichwohl dürfte eine Schutzlücke wegen der anderweitigen Zielsetzung privaten Handelns ausscheiden. Rz C:3.26 E: F: , Rz C:3.27 E:3.66 F:3.119, Rz C:3.28 E:3.67 F:3.125 Rz C:3.28 E:3.68 F: Der Schutz von Domains aufgrund des UWG im Vergleich zum BGB Im Fall der unlauteren Behinderung werden sich aufgrund des im privaten Bereichs anwendbaren 826 BGB gleich gelagerte Ergebnisse zu den 3, 4 Ziff. 10 UWG erzielen lassen. Rz A:3.6 B:3.6 C:3.29 E:3.69 F: Rz C:3.30 E:3.70 F: Für den Fall der Irreführung kommt es darauf an, ob es dem Privaten möglich ist, private Angaben über Verhältnisse zu machen, die bei einem geschäftlichen Handeln den Irreführungsvorwurf

15 auslösen würden. Solches mir vorzustellen, ist so verwickelt, dass ich augenblicklich keine Antwort weiß. Rz C:3.31 E: F: Gesetzesverstöße durch die Benutzung von TLDs TLDs bestehen aus denjenigen Angaben, wie sie im Zuge des Aufbaus von Domain-Namen rechts vom Punkt enthalten sind. Was Verstöße gegen das MarkenG anbelangt, so besitzen TLDs keine kennzeichnende Funktion, weisen also auf keine Produktverantwortung im Sinne einer Kenntnis des Herstellernamens oder zumindest im Sinne einer Zuordenbarkeit an einen Hersteller ohne ausdrückliche Kenntnis von dessen Namen auf. Von daher scheiden Verletzungen des MarkenG aufgrund der Benutzung von TLDs aus. Rz A:3.7 B:3.7 C:3.22 E: F: Was Verstöße gegen das UWG anbelangt, so ist Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit zunächst erneut ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sowie das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses. Was das sog. Domain- Grabbing anbelangt, so können TLDs nicht unter Ausschließung von Mitbewerbern reserviert werden. Anders als bei SLDs ist es geradezu die Aufgabe von TLDs, von möglichst vielen Nutzern in Anspruch genommen zu werden. 3.3 Gesetzesverstöße durch die Benutzung von Third-Level-Domains (ThLD) Was die Anwendbarkeit des MarkenG anbelangt, so bin ich der Auffassung, dass die Benutzung von ThLD eine markenmäßige Benutzung darstellen kann. Was die Tatbestandsvoraussetzungen des MarkenG im übrigen, das UWG und das BGB anbelangt, so ergeben sich keine Besonderheiten zur Bewertung der Registrierung und/der Benutzung von SLDs. Rz. 4.1 A:4.1 B:4.1 C:4.1 E: F: Rz. 4.2 A:4.2 B:4.2 C:4.2 E:4.4 F: Meta-Tags und sog. Font-Matching 4.1 Die Aufgabe von Meta-Tags und von keywords (Angaben im Zuge des sog. Font-Matching) Meta-Tags haben in erster Linie die Aufgabe, als Schlüsselwörter, Buchstaben oder Zeichen im Quelltext und damit in einem zunächst - nicht

16 sichtbaren Bereich des Internetauftritts den letzteren (Internetauftritt) zu beschreiben, um über diesen Informationen zu liefern. Solches führt dazu, dass Suchmaschinen ausschließlich oder verstärkt aufgrund der erwähnten Angaben im Quelltext Treffer ausweisen. Angaben im Zuge des sog. Font-Matching, hauptsächlich verwirklicht durch keywords auf der Startseite, haben zum einen die Aufgabe, Suchmaschinenergebnisse zu verstärken; zum anderen bezwecken diese Angaben, den Suchmaschinenergebnissen eine andere als durch die Angaben im sichtbaren Bereich und durch Meta-Tags vorgegebene Richtung zu geben. 4.2 Gesetzesverstöße durch Meta-Tags und durch Angaben im Zuge des sog. Font-Matching Verstöße gegen das MarkenG Was Verletzungen des MarkenG anbelangt, so zieht die allgemeine Anwendungsvoraussetzung der markenmäßigen Benutzung beim Einsatz von Meta-Tags (dasselbe Problem stellt sich übrigens bei Angaben im Font-Matching) ein erhebliches Interesse in Literatur und Rechtssprechung auf sich. Richtigerweise hängt die Antwort auf die Frage, wann von einer zeichenmäßigen Benutzung von Meta-Tags bzw. von Angaben im Font- Matching auszugehen ist, davon ab, zu welchem Zweck das betreffende Zeichen als Meta-Tag oder als Angabe im Font-Matching eingesetzt wird. Rz. 4.3 A:4.3 B:4.3 C:4.9 E: F: Rz. 4.4 A:4.4 B:4.4 C:4.4 E: F: Rz. 4.5 E:4.14 F:4.23 Rz. 4.6 E:4.15 F: Was die besonderen Anwendungsvoraussetzungen des MarkenG anbelangt, so ist eine Verletzung von 14 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 MarkenG möglich. Was die besonderen Anwendungsvoraussetzungen des MarkenG im Hinblick auf 127 MarkenG aufgrund der Benutzung von Meta-Tags bzw. von Angaben im Font-Matching anbelangt, so ist erneut zu beachten, dass sich als Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung der eingegebene Suchbegriff und die Meta-Tag bzw. die betreffende Angabe im Font-Matching, nicht aber der Suchbegriff samt entsprechender Vorstellungen einerseits und die Trefferliste andererseits einander gegenüberstehen. Rz. 4.7 A:4.5 B:4.5 C:4.5 E: F: Bei der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe als Meta-Tags bzw. als Angaben im Font-Matching können ebenso wie bei der Benutzung von Marken oder geschäftlichen Bezeichnungen Verstöße gegen das MarkenG

17 vorliegen. Dies deshalb, weil der Einsatz von Meta- Tags bzw. die Angabe im Font-Matching zu irreführenden bzw. die Ausnutzung der bekannten geographischen Herkunftsangabe erkennbar machenden Eindrücken in der durch die Trefferliste ausgewiesenen Adresse oder den mit der Adresse verbundenen Trefferbegriff führt Verstöße gegen das UWG Rz. 4.8 E:4.18 F:4.31 Rz. 5 A:5 B:5 C:5 E:5 F: Verstöße gegen das Verbot der unlauteren, gezielten Behinderung von Mitbewerbern gemäß den 3, 4 Ziff. 10 UWG sind nahe liegend, Verletzungen des Irreführungsverbotes gemäß den 3, 5 UWG scheiden im Anwendungsbereich der Verwechslungsgefahr als nachrangig aus (vgl. Ziff ) Verstöße gegen das BGB Rz. 6.1 A:6 B:6 C:6.1 E:6.1 F:6.1 Sollten insoweit Fälle aufgrund privaten Handelns bedeutsam werden, dürfte 826 BGB maßgeblicher Anknüpfungspunkt für Bewertungen sein. 5. Benutzungszwang von Domain-Namen Es besteht grundsätzlich kein Zwang, einen registrierten Domain-Namen auch durch einen nachfolgenden Internetauftritt zu nutzen. Rz. 6.2 C:6.2 E:6.2 F: Verantwortlichkeit 6.1 Verantwortlichkeit des Hauptbeteiligten Bei Verstößen gegen das MarkenG und bei Verstößen gegen das Irreführungsverbot gemäß den 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 UWG sind die Benutzer der angegriffenen Zeichen bzw. die angegriffenen Werbung treibenden jeweils die Hauptbeteiligten. In den Fällen des sog. Domain- Grabbing ( 3, 4 Ziff. 10 UWG; 826 BGB) sind die Hauptbeteiligten die Domain-Inhaber. Hauptbeteiligte sind auch verantwortlich. Rz. 6.3 E:6.3 F: Verantwortlichkeit des Nebenbeteiligten Was die Verantwortlichkeit des Nebenbeteiligten im

18 allgemeinen anbelangt, so genügt bei der Verletzung eines absoluten Rechts und damit z.b. bei Verletzung eines Markenrechts nicht mehr, dass der Betreffende in irgendeiner Weise ursächlich an der Herbeiführung des Verletzungserfolges beteiligt war. Hinzu kommt, dass bejaht werden kann, ob dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen die Prüfung der Rechtmäßigkeit seines Tuns zuzumuten war. Bei der Verletzung von sonstigen, also keine absoluten Rechtspositionen vermittelten Rechte wie z.b. bei Verstößen gegen das UWG erwägt der BGH, die Verantwortlichkeit des Störers nach den zivilrechtlichen Grundsätzen der Täterschaft und Teilnahme zu begründen. Was die Verantwortlichkeit der Nebenbeteiligten im Besonderen anbelangt, so gilt im Hinblick auf die Verantwortlichkeit des unmittelbar Begünstigten ohne Tatbeitrag (der Begünstigte hat die Trefferanzeige durch die Suchmaschine nicht veranlasst), dass seine Verantwortlichkeit erst dann in Betracht kommt, wenn er nach Kenntniserlangung vom Verstoß nicht gegen weitere Verstöße vorgeht vorausgesetzt, er hat die rechtliche Möglichkeit, einzuschreiten. Was die Verantwortlichkeit der Nebenbeteiligten im Besonderen und zwar im Hinblick auf die DENIC anbelangt, so haftet letztere nach Kenntniserlangung vom Verstoß nur dann, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und ohne weiteres feststellbar ist. Ansonsten ist der Verletzte gehalten, selbst den Verletzer in Anspruch zu nehmen. Diese Auffassung des BGH bedarf der Ergänzung dahingehend, dass die Verantwortlichkeit der DENIC auch außerhalb der Offenkundigkeit des Rechtsverstoßes erneut in den Blick gerät, wenn das Unterlassungs- bzw. Beseitigungsgebot gegenüber dem Verletzten nicht durchsetzbar ist. Was die Verantwortlichkeit der Nebenbeteiligten im Besonderen und zwar im Hinblick auf die EURid anbelangt, so bestehen im Vergleich zur DENIC keine Besonderheiten. Was die Verantwortlichkeit des Providers als weiteren Nebenbeteiligten anbelangt, so ist zum einen zu unterscheiden, ob der Provider den Domain-Namen auf sich selbst angemeldet hat oder auf eine dritte Person, die hiervon Kenntnis hat. Des weiteren ist zu unterscheiden, ob der Domain-Name isoliert oder nur im Zusammenhang mit der Internetseite bewertet werden kann. Rz. 6.4 C:6.3 E:6.4 F: Rz. 6.5 E:6.5 F: Rz. 6.6 E:6.6 F:6.9 Rz. 6.7 E:6.7 F:6.10 Rz. 6.8 E: F: Rz. 6.9 E: F:

19 Hat der Provider den isoliert bewertbaren Domain- Namen auf sich selbst angemeldet, ist er für Rechtsverstöße entsprechend dem für die Verantwortlichkeit im allgemeinen geltenden Grundsatz (Verstöße gegen ein absolutes Recht wie z.b. ein Markenrecht: Verantwortlichkeit, sofern die Prüfung der Rechtmäßigkeit zuzumuten war; Verstöße gegen ein sonstiges Recht wie z.b. das Irreführungsverbot nach 3, 5 UWG: Tendenz zur Verantwortlichkeit entsprechend den Grundsätzen der Täterschaft und Teilnahme) haftbar. Hat der Provider den nur im Zusammenhang (s.o. Rz. 3.10; 3.12; 3.13; 3.19; 3.24) mit dem Internetauftritt bewertbaren Domain-Namen auf sich selbst angemeldet, dürfte in erster Linie der durch den Internetauftritt Begünstigte verantwortlich sein. Hat der Provider den Domain-Namen auftragsgemäß auf den Namen eines Dritten angemeldet, ist dieser der Verantwortliche, wobei die vorstehenden Unterscheidungen zwischen isoliertem Rechtsverstoß und einem Rechtsverstoß aufgrund des Zusammenhangs mit den Internetseiten fort gelten. Rz E:6.15 F: Rz E:6.16 F:6.24 Rz E: 6.17 F:6.25 Hatte der Provider den Domain-Namen ohne Kenntnis des Dritten auf diesen angemeldet (eine Lage, die zumindest selten und zumindest nicht lange von Dauer sein dürfte), bleibt der Provider verantwortlich. Was die Verantwortlichkeit der ICANN als weiteren Nebenbeteiligten anbelangt, so ist zum einen beachtlich, dass deren Verantwortlichkeit den bei ihr akkreditierten Registrierungsstellen (z.b. DENIC; z.b. EURid) nachfolgt, was eine Eigenhaftung ziemlich unwahrscheinlich macht, zum anderen dürften der Durchsetzbarkeit einer ohnehin kaum möglichen Unterlassungsentscheidung zumindest zeitliche Probleme entgegenstehen. Was die Verantwortlichkeit des Registrators als weiteren Nebenbeteiligten anbelangt, so soll dieser bei unzulässigen Meta-Tags und entsprechenden Angaben im Font-Matching in Anspruch genommen werden können. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Auffassung verfestigt. Rz E:6.18 F:6.26 Rz. 7 A:7 B: 7 C:7 E: F: Was die Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers, der Dritte am Werbeauftritt eigener gewerblicher Kunden beteiligt, indem er insbesondere für jede durch den Dritten an Vierte (User) vermittelte Aktivierungen des Werbeauftritts ein Entgelt an den Dritten

20 bezahlt wobei die durch den Dritten vermittelte Aktivierung einen Gesetzesverstoß beinhaltet -, anbelangt, so haftet der Suchmaschinenbetreiber, wenn er von diesem Gesetzesverstoß weiß bzw. auf diesen hingewiesen wurde. Was die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Meinungsforums anbelangt, so ist diese nur dann gegeben, wenn es nicht bei einer Meinungsäußerung bleibt, sondern diese zur so genannten Schmähkritik gerät. Rz. 8.1 A:8 B:8 C:8.1 E:8.1 F: Rechtsfolgen Der Beeinträchtigte kann vom Verletzer die Abgabe einer Verzichtserklärung gegenüber der Registrierungsstelle (insbesondere DENIC) verlangen. Bei Verschulden kann Auskunft und Schadensersatz geltend gemacht werden. Ein Anspruch auf Übertragung des Domain-Namens besteht bei Gesetzesverstößen nach der h.m. nicht, bei vertraglichen Verletzungen kann dies anders sein. Bei Vertragsverstößen kann sich übrigens die Behinderung auch aus Verletzung in Anspruch genommenen Vertrauens außerhalb einer vertraglichen Beziehung und damit aus cic ( 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB) ergeben. 8. Rechtsdurchsetzung Das im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung notwendige und übliche Mittel ist die Abmahnung. Der Abmahnende verbindet in der Regel mit seiner Abmahnung einen Unterlassungsvorschlag. Wird eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, ist der Wettbewerbsverstoß auch gegenüber anderen Unterlassungsgläubigern beseitigt. Die Unterlassungserklärung stellt das häufigste und wichtigste Mittel der Streitbeilegung dar (mehr zur Abmahnung Ziff. 22). Wird keine die Wiederholungsgefahr beseitigende Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Verletzte seine Rechte mittels Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw. mittels Klage durchzusetzen versuchen (mehr zum Verfügungsantrag: Ziff ; mehr zur Rz. 8.2 E:8.2 F:8.2

21 Hauptsacheklage: Ziff ; mehr zur Antragsfassung: Hat sich der Verletzte zur Unterlassung verpflichtet und hat er darüber hinaus den Verzicht gegenüber der Registrierungsstelle (z.b. DENIC) erklärt, sollte der Rechtsinhaber für sich einen Dispute bei der Registrierungsstelle anmelden, um zu verhindern, dass bis zur Löschung eine andere Person Domain-Inhaberin wird. Rz. 8.3 C:8.2 E:8.3 F:8.3 Rz. 8.4 C:8.3 E: F: Das außerhalb einer gerichtlichen Auseinandersetzung, bei Beteiligung von Unabhängigen, zur Streit-beilegung tätigen Personen, wichtigste Verfahren ist das ICANN Schiedsverfahren. Wichtigstes Merk-mal der Verfahrensordnung ist das des "bad faith". Dies führt dazu, dass nur spezielle Problemlagen zur Verhandlung vor die Schiedsstelle gelangen. Als Rechtsfolge kann der Antragsteller nicht nur Löschung, sondern auch Übertragung auf sich selbst verlangen. Rz. 8.5 C:8.4 E: F: Außerhalb einer gerichtlichen Auseinandersetzung bei Beteiligung von unabhängigen, dritten Personen bietet sich bei der Benutzung der TLD ".eu" als Möglichkeit der Streitbeilegung die Rechtsdurchsetzung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 an. Für diese Art der Streitbeilegung spricht die Schnelligkeit des Verfahrensbeginns und die kurze Dauer des Verfahrens, für die Klage vor den ordentlichen Gerichten der Mitgliedstaaten sprechen der weitere Umfang der Anspruchsgrundlagen, der Instanzenzug und in Deutschland die Kostenlast auf Seiten des Unterliegenden. 9. Der Ort der Rechtsdurchsetzung und die räumliche Verbotsreichweite Wird die Unzulässigkeit des Domain-Namens außerhalb des Zusammenhangs mit den Internetseiten beanstandet und verweist der country code Top-Level-Domain (cctld) auf ein einziges Staatsgebiet, ergeben sich zum Ort der Rechtsdurchsetzung und der räumlichen Verbotsreichweite keine Besonderheiten. Ein Domain-Name mit der cctld ".de" verweist per se auf Deutschland, ein Domain-Name mit der cctld ".it" verweist per se auf Italien, so dass im ersten Rz. 9.1 A:9 B:9.2 C:9.1 E:9.3 F: Rz. 9.2 C:9.2 E:9.4 F:9.5

22 Fall deutsche, im zweiten Fall italienische Gerichte zuständig sind. Die Verbotsreichweite gilt sodann für das betreffende Staatsgebiet. Wird die Unzulässigkeit des Domain-Namens außerhalb des Zusammenhangs mit den Internetseiten beanstandet und verweist der cctld oder der gtld auf mehrere Staatsgebiete (z.b.: ".eu"), sind deutsche Gerichte international zuständig, wenn sich die Zuständigkeit auch auf Deutschland bezieht. Was die Verbotsreichweite anbelangt, so hat nach meiner Auffassung der Berechtigte in Deutschland ein Recht darauf, den Domain-Namen, der sich zugleich hinsichtlich seines Top-Level-Bestandteils auf weitere Länder bezieht, nicht hinnehmen zu müssen, dass seine Rechte beeinträchtigt werden. Wendet der Verletzte ein, durch die Verbotsreichweite sei ihm die Möglichkeit abgeschnitten, den in anderen Ländern nicht beanstandeten oder dort zumindest nicht zu unterlassenden Domain-Namen zu benutzen, beruft er sich auf Umstände der Unzulässigkeit, die er selbst geschaffen hat. M.a.W., nachdem es dem Unterlassungsschuldner unbenommen ist, in anderen Ländern unter anderen TLDs als der beanstandeten TLD ".eu" oder ".com" aufzutreten, sofern das dortige Rechtssystem keinen Rechtsverstoß ergibt, kann der Hinweis auf die Zulässigkeit des Domain-Namens unter der TLD ".eu" oder ".com" dort nicht zur Zulässigkeit dieses Domain-Namens in Deutschland führen, wenn die Rechtslage hier ein anderes Ergebnis zeitigt. Kurz: internationales Auftreten ist kein Rechtfertigungsgrund. Wird die Unzulässigkeit des Domain-Namens im Zusammenhang mit dem Internetauftritt gerügt (vgl. auch A: ; B: ) und festgestellt, verweist ferner die cctld auf ein einziges Staatsgebiet, sind deutsche Gerichte international zuständig, wenn sich der Internetauftritt auf deutsches Staatsgebiet bezieht. D.h., ein deutsches Gericht ist trotz der TLD ".at" oder ".dk" auch dann international zuständig, wenn sich der Internetauftritt auf Deutschland bezieht. Was die Verbotsreichweite anbelangt, so genügt es bei Bezogensein des Internetauftritts auf Deutschland unter Benutzung einer cctld, welche auf ein einziges Staatsgebiet verweist, allerdings nicht auf ".de" lautet, dass die Benutzung dieses Domain-Namens bei Bezogenheit des Internetauftritts auf Deutschland untersagt wird. Wird die Unzulässigkeit des Domain-Namens im Rz. 9.3 E: F: Rz. 9.4 B:9.3 C:9.3 E:9.8 F:9.11 Rz. 9.5 C:9.4 E:9.9 F:9.12 Rz. 9.6 C:9.5 E: F: Rz. 9.7 C:9.6 E: F:

23 Zusammenhang mit dem Internetauftritt gerügt und festgestellt, wobei der cctld bzw. der gtld auf mehrere Staaten verweist, sind deutsche Gerichte international zuständig, sofern der Internetauftritt auf Deutschland bezogen ist. Was die Verbotsreichweite anbelangt, so genügt es, wenn der Verbotstenor verbietet, den betreffenden Domain-Namen zu benutzen, sofern der Zusammenhang mit der Folgeseite einen Bezug auf Deutschland ergibt (vgl. A: ; B: ). Rz. 10 A:10 B:10 C:10 E:10 F: Das Internet und damit auch Domains als rechtsfreier Raum? Das Verhalten im Internet und damit auch das Verhalten in Bezug auf Domains findet nicht in einem Raum statt, welcher der rechtlichen Bewertung nicht unterliegt. Nachdem Angaben in das Internet allerdings so eingestellt werden können, dass die zuständigen Gerichte nicht erreichbar oder nicht funktionsfähig sind, kann tatsächlich mit gewisser Berechtigung vom Internet als rechtsfreier Raum gesprochen werden. Rz A:11 B:11 C:11 E:11.1 F: Abgrenzungen Beim Gatoring befindet sich der Nutzer wunschgemäß bereits auf einer Internetseite, er will nicht erst zur Internetseite gelangen. Daher ist die hier erörterte Bewertung menschlichen Verhaltens in Bezug auf Domain-Namen, die den Zugang zu Internetseiten erst ermöglicht, vom Gatoring verschieden, Ergänzungen zu Domain-Fragen sind nicht zu erörtern. Bei adwords ist die Lage kurzzeitig mit derjenigen bei der Benutzung von Meta-Tags oder von Angaben im Font-Matching vergleichbar: der den Suchbegriff eingebende Nutzer landet zwar zunächst bei dem gewünschten Domain-Namen nebst gewünschtem Folgeangebot, er bekommt aber ein zusätzliches Angebot. Bei Linkfarmen werden Domain-Namen ohne Folgeseiten zu dem Zweck angemeldet, Verknüpfungen mit anderen Netzseiten vorzunehmen. Dies ist zulässig. Rz E: F: Rz E:11.8 F:11.9 Rz. 12 A:12 B:12 C:12 E: F: Der wirtschaftliche Wert von Domain-Namen

24 Erster Anknüpfungspunkt insoweit ist die Reichweite des TLDs. Unter Einbeziehung von SLDs ist es weiter bedeutsam, dass Domain- Namen nicht zu viele Buchstaben oder Silben aufweisen sollten, günstig ist ferner deren gute Erinnerbarkeit, was auch mit dem Inhalt der aufzurufenden Seite zusammenhängen dürfte. Und schließlich ist der Marktbezug von Bedeutung. Rz. 13 A:13 B:13 C:13 E:13 F: Die Pfändbarkeit von Domain-Namen Domain-Namen als Teil der schuldrechtlichen Ansprüche gegenüber der DENIC etc. sind Vermögensrechte i.s.d. 857 ZPO und damit pfändbar. Rz. 14 A:14 B:14 C:14 E:14 F: Auslassungen Insbesondere vertragliche Beziehungen im Zusammenhang mit der Anmeldung und/oder Benutzung von Domain-Namen wurden von mir bislang nicht erörtert. Rz. 15 A:15 B:15 C:15 E:15 F: Fehler Fehler machen wir alle. Denn Irren ist menschlich. Wer nicht irrt, ist Gott. 16. Ausblicke Zum Recht der Gleichnamigen und zu Gattungsbegriffen, verwendet als Domain-Namen, gibt es klärende Urteile des BGH. Entsprechende Entscheidungen fehlen insbesondere zur internationalen Zuständigkeit aufgrund der beanstandeten Benutzung von Domain-Namen sowie zur Verbotsreichweite in diesem Zusammenhang. Ob sich neuer Zündstoff deshalb ergibt, weil durch die Zulassung von Umlauten (ä; ö; ü) im Domain-Namen die Möglichkeit geschaffen wurde, dass geschützte Begriffe wieder einmal in die Hände von Nichtberechtigten gelangten, weil die Rechtsinhaber wieder einmal die Zweitschnellsten waren, bleibt abzuwarten. Rz A:16 B:16 C:16.1 E:16.1 F:16.1 Rz E:16.2 F: Rz E: F: Insgesamt gilt: Es bleibt spannend.

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