domainrecht-bernreuther.de (B) Gliederung Einleitung Rz Domain-Namen, Meta-Tags und keywords (Angaben im Font- Rz. 1.1

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1 domainrecht-bernreuther.de (B) Gliederung Einleitung Rz Domain-Namen, Meta-Tags und keywords (Angaben im Font- Rz. 1.1 Matching) als Erörterungsgegenstände Die Aufgabe der Domain-Namen Rz Gesetzesverstöße durch die Benutzung von Domain-Namen 3.1 Gesetzesverstöße durch die Benutzung von SLDs Verstöße gegen das MarkenG Rz Verstöße gegen das UWG Rz Verstöße gegen das BGB Rz Angebliche oder tatsächliche Schutzlücken bei der privaten Rz. 3.5 Benutzung von SLDs 3.2 Gesetzesverstöße durch die Benutzung von TLDs Rz Gesetzesverstöße durch die Benutzung von Third-Level- Rz. 3.7 Domains 4. Meta-Tags und keywords (Angaben im Zuge des sog. Font-Matching) 4.1 Die Aufgabe von Meta-Tags und von keywords (Angaben im Rz Zuge des sog. Font-Matching) 4.2 Gesetzesverstöße durch Meta-Tags und durch Angaben Rz im Font-Matching 5. Benutzungszwang von Domain-Namen Rz Verantwortlichkeit Rz Rechtsfolgen Rz. 7

2 8. Rechtsdurchsetzung Rz Der Ort der Rechtsdurchsetzung und die räumliche Verbots- Rz reichweite 10. Das Internet als rechtsfreier Raum? Rz Abgrenzungen Rz Der wirtschaftliche Wert von Domain-Namen Rz Die Pfändbarkeit von Domain-Namen Rz Auslassungen Rz Fehler Rz Ausblicke Rz. 16

3 domainrecht-bernreuther.de (B) Einleitung Die nachfolgenden Ausführungen betreffen die Bewertung menschlichen Verhaltens im Zusammenhang mit Domain-Namen, mit Meta- Tags und mit mit keywords (Angaben im Zuge des sog. Font-Matching) nach Maßstäben des Gesetzesrechts. Vertragsverstöße insoweit bleiben außer Betracht. Rz. 1 A:1 C:1 D:1 E:1 F:1 1. Domain-Namen, Meta-Tags und Angaben im Font-Matching als Erörterungsgegenstände Domain-Namen interessieren allgemein und auch hier hauptsächlich als Second-Level-Domains (SLDs), mithin hauptsächlich der links vom Punkt enthaltenen Angaben. Meta-Tags bestehen aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder Bildzeichen, wie sie im Quelltext eines Internetauftritts enthalten sind und von hier aus auch Suchmaschinen beeinflussen. Angaben im Zuge des Font-Matching sind anders als Meta-Tags in dem zum Seitenaufruf bestimmten Sichtbereich enthalten, dort allerdings für das menschliche Auge unsichtbar ausgeführt aufgrund entsprechender Verkleinerung oder Abbildung in gleicher Hintergrundfarbe bzw. beiderseitigem weiß. Rz. 1.1 A:1.1 C:1.1 D:1.1 E: F: Rz. 1.2 C:1.2 D:1.2 E:1.4 F:1.6 Rz. 1.3 D: E: F: Die Aufgabe der Domain-Namen Rz. 2 A:2 C:2 D:2 E: F: Domain-Namen haben die Aufgabe den Zugang zu einer bestimmten Internetseite zu ermöglichen, nicht selten haben sie ferner die Aufgabe, auf den Inhalt bzw. den Namen des Seiteninhabers vorab hinzuweisen. 3. Gesetzesverstöße durch die Benutzung von Domain-Namen 3.1 Gesetzesverstöße durch die Benutzung von SLDs Verstöße gegen das MarkenG

4 Was Verstöße gegen das MarkenG anbelangt, so stehen auch bei der Benutzung von Domain- Namen die Begriffe der Unterscheidungskraft (vgl. Ziff. 13.1) und der Verwechslungsgefahr (vgl. Ziff zur Waren- /Dienstleistungsähnlichkeit; Ziff zur Zeichenähnlichkeit; Ziff zur Kennzeichnungskraft; Ziff zum Schutzbzw. Geltungsumfang) im Mittelpunkt von Überlegungen und Auseinandersetzungen. Die Unterscheidungskraft, als gesetzliche Voraussetzung für die Eintragungsfähigkeit einer Marke in 8 Abs. 2 Ziff. 1 MarkenG geregelt, ist Voraussetzung für die Entstehung von Schutz nach dem MarkenG für Marken. Obschon als Schutzvoraussetzung für den 2. Schutzgegenstand des Markengesetzes, mithin für geschäftliche Bezeichnungen (d.h. für Unternehmenskennzeichen und Werktitel, 5 Abs. 1 MarkenG) nicht ausdrücklich erwähnt, gilt zumindest der Rechtsgedanke des 8 Abs. 2 Ziff. 1 MarkenG auch für geschäftliche Bezeichnungen. Rz. 3.1 A:3.1 D: E: F: Die Unterscheidungskraft einer eingetragenen Marke wirkt sich im Rahmen des Schutzumfangs der Marke aus. Lautet beispielsweise der Domain- Name "kuros.de" und wird hierdurch der Zugang zu einem Internetauftritt eröffnet, in welchem die Rechtsberatung und die Erbringung von Geschäftsbesorgungen in Rechtsangelegenheiten dargeboten wird, liegt ohne weiteres eine Verletzung der Marke "CUROS", gerichtet auf den Schutz derselben Beratungen bzw. Geschäftsbesorgungen unter dieser Marke, aufgrund des weiten Schutzbereichs von "CUROS" vor. Lautet demgegenüber der Domain-Name auf "antivirus.de", und bietet der Domain-Inhaber aufgrund der folgenden Internetseiten seine Hilfe beim Einsatz von Computerprogrammen zur Bekämpfung von sog. Computerviren an, ist der Schutzumfang der eingetragenen Marke "Antivir" derart eng, dass der Markeninhaber bei einem Vorgehen aus seiner Marke gegenüber dem Domain-Inhaber wohl zweiter Sieger bleiben dürfte. Übertragbare Erwägungen gelten zu geschäftlichen Bezeichnungen, d.h. im Hinblick auf Unternehmenskennzeichen und Werktitel. Der

5 schwache Schutzumfang eines Unternehmenskennzeichens wird dann zu einem weiten bzw. inhaltsstarken, wenn das betreffende Unternehmen bekannt ist für seine geschäftliche Tätigkeit in dem betreffenden Geschäftszweig. Lautet beispielsweise der Domain-Name "gratistours.de" und wird auf den Folgeseiten für die unentgeltliche Unterbringung in Hotels außerhalb üblicher Ferienzeiten geworben und diese Tätigkeit mit "Gratis-Tours" gekennzeichnet, ist wegen der Verkehrsgeltung von "Gratistours" der Schutzbereich der zuletzt genannten geschäftlichen Bezeichnung verletzt. Rz. 3.2 A:3.2 C: D: E: F: Die hier in den Beispielsfällen jeweils festgestellte Verletzung beruhte auf Verwechslungsgefahr. Die für Marken gemäß 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG und geschäftliche Bezeichnungen gemäß 15 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG maßgebliche Verwechslungsgefahr setzt sich 1. aus dem Merkmal der Waren/Dienstleistungsähnlichkeit (für Marken) bzw. der Branchennähe (für Unternehmenskennzeichen) bzw. der Werknähe (für Werktitel), 2. dem Merkmal der Markenähnlichkeit (für Marken) bzw. der Zeichenähnlichkeit (für geschäftliche Bezeichnungen) und 3. aus dem Merkmal der Kennzeichnungskraft (Bekanntheit der Marke/geschäftliche Bezeichnung zusammen). Aus den bisherigen Ausführungen wurde auch deutlich, dass ohne Kenntnis von den geschützten Waren/Dienstleistungen bzw. der geschützten Branche/des Werks keine Aussage zur Verwechslungsgefahr getroffen werden kann. Für die Bewertung von Domain-Namen bedeutet dies, dass Markeninhaber ohne Kenntnis von den Folgeseiten und der Einbeziehung des Domain- Namens und seinem Zusammenhang mit den Folgeseiten in den Verbotsantrag keine Verletzung ihrer Markenrechte mit Aussicht auf Erfolg behaupten können (s.u. Rz. 3.3; 9.3). Nochmals: die Benutzung eines mit einer Marke gleich lautenden oder ähnlichen Domain-Namens besagt noch nicht, dass das MarkenG verletzt ist. Dies gilt umso mehr deshalb, weil aus der Benutzung eines Domain-Namens noch nicht einmal feststeht, der Betreffende habe im geschäftlichen Verkehr, also insbesondere außerhalb seines privaten Bereichs, gehandelt. Rz. 3.3 A:3.3 C: D: E: F: Verstöße gegen das UWG

6 Was Verstöße gegen das UWG anbelangt, so ist der Tatbestand der unlauteren, gezielten Behinderung eines oder mehrerer Mitbewerber gemäß den 3, 4 Ziff. 10 UWG aufgrund der Benutzung eines Domain-Namens insbesondere durch dessen Reservierung in vielen Schreibweisen ohne ausreichende Ausweichmöglichkeit von Bedeutung. Wichtig bei Verstößen gegen das UWG ist auch das Irreführungsverbot gemäß den 3, 5 UWG, welches allerdings erneut nicht durch den Domain- Namen selbst, sondern nur durch dessen Zusammenhang mit den Folgeseiten verletzt werden kann (s.o. Rz. 3.2; s.u. Rz. 9.3). Rz. 3.4 A:3.4 C: D: E: F: Verstöße gegen das BGB Was Verstöße gegen das BGB anbelangt, so ist vor allem der Namensschutz gemäß 12 BGB wichtig. Gibt es mehrere Berechtigte zu demselben Namen, ist berechtigter Domain- Inhaber derjenige, wer am schnellsten die Registrierung auf sich selbst veranlasste. Rz. 3.5 A:3.5 C: D: E: F: Angebliche oder tatsächliche Schutzlücken bei der privaten Benutzung von SLDs Domain-Namen können auch zum privaten Gebrauch benutzt werden. Liegt ein derartiger Fall vor und wird ein mit einer Marke identischer oder verwechslungsfähiger Domain-Name benutzt, bestehen mangels Anwendbarkeit des MarkenG (dieses setzt ebenso wie das UWG ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus) keine Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung (als wichtigste Ansprüche im Zusammenhang mit der Benutzung von Domain-Namen) nach dem MarkenG. Und nachdem das BGB als dasjenige Gesetz, welches privates Handeln regelt, zur Frage der Verwechslungsgefahr im Hinblick auf privat genutzte Zeichen nichts bestimmt, könnte insoweit eine Schutzlücke gegeben sein. Das Vorhandensein einer Schutzlücke aufgrund privater Nutzung einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung als Domain-Name setzt allerdings die Vergleichbarkeit der Ausgangslagen im übrigen voraus. An dieser Vergleichbarkeit der Ausgangslagen wird es aber regelmäßig deshalb fehlen, weil ein Privater nicht im Rahmen seines Internetauftritts Waren oder Dienstleistungen bzw. private? Geschäftssparten mit Zeichen kennzeichnet, die mit dem privat genutzten Domain-Namen identisch oder verwechslungsfähig sind.

7 Nur dann, wenn privat unter einem geschützten Werktitel eigene literarische Erzeugnisse dargeboten werden, kann wohl von einer Schutzlücke gesprochen werden. Wir wollen diesen Fall allerdings als eine im Vergleich zum Umfang der durch die Überschrift aufgeworfenen Fragestellung vernachlässigbare Größe einordnen. Rz. 3.6 A:3.6 C: D: E: F: Gesetzesverstöße durch die Benutzung von TLDs Ich vermag schwerlich Gesetzesverstöße durch die Benutzung von TLDs zu erkennen, ein Hanseatisches Oberlandesgericht ging in einem Fall von Irreführung aus. Rz.3.7 A:3.7 C:3.32 D:3.53 E: F: Gesetzesverstöße durch die Benutzung von Third-Level-Domains Insoweit erkenne ich keine Besonderheit zu den Bewertungen der Benutzung von SLDs. 4. Meta-Tags und keywords (Angaben im Zuge des sog. Font-Matching) Rz. 4.1 A:4.1 C:4.1 D:4.1E: F: Die Aufgabe von Meta-Tags und von Angaben im Zuge des sog. Font-Matching Meta-Tags beschreiben den Internetauftritt und dienen u.a. dazu, die Auffindung des Internetauftritts durch Suchmaschinen zu unterstützen. Mitunter dienen Meta-Tags dazu, das Auffinden des Internetauftritts durch Suchmaschinen selbst dann zu ermöglichen, wenn nur die Meta-Tags, nicht aber die Seiteninhalte den Suchmerkmalen der Suchmaschine entsprechen. Angaben im Zuge des Font-Matching können dieselben Aufgaben wie Meta-Tags erfüllen, anders als Meta-Tags dienen sie bis heute hauptsächlich dazu, bei einem im Vergleich zu den Suchmerkmalen inhaltsfremden Internetauftritt einen Treffer im Suchergebnis aufzuweisen. Rz. 4.2 A:4.2 C:4.2 D:4.2 E:4.4 F: Rz. 4.3 A:4.3 C:4.3 D:4.3 E: F: Rz. 4.4 C:4.4 D: E: F: Gesetzesverstöße durch Meta-Tags und durch Angaben im Font-Matching

8 Was die Verletzung des MarkenG durch Meta- Tags und Angaben im Font-Matching anbelangt, so sind entsprechende Verstöße nach der h.m. möglich. Nach anderer Auffassung scheiden Verletzungen aus, da die angeblich oder tatsächlich verletzte Marke nicht unmittelbar, d.h. im bestimmungsgemäßen Sichtbereich, erkennbar verletzt wird. Was Verstöße gegen das UWG anbelangt, so sind Verletzungen des Verbots der gezielten Behinderung gemäß den 3, 4 Ziff. 10 UWG möglich, Verletzungen des Irreführungsverbotes gemäß den 3, 5 UWG scheiden wegen Nachrangigkeit (vgl. Ziff ) aus. 5. Benutzungszwang von Domain-Namen Rz. 4.5 A:4.5 C:4.5 D:4.7 E: F: Rz. 5 A:5 C:5 D:5 E:5 F: Rz. 6 A:6 C: D: E: F: Es besteht grundsätzlich kein Zwang, einen registrierten Domain-Namen auch durch einen nachfolgenden Internetauftritt zu nutzen. 6. Verantwortlichkeit Der Hauptbeteiligte ist immer verantwortlich, der Nebenbeteiligte, in der verfahrensrechtlichen Sprache der "Störer", ist verantwortlich, wenn sein Tatbeitrag auch ursächlich für den Erfolg war und die ihm zuzumutende Prüfung der Rechtslage einen Rechtsverstoß ergeben hätte bzw. wenn kein Verstoß gegen eine absolute Rechtsposition vorliegt, wie dies der Fall ist im Hinblick auf das UWG -, wenn die Kategorien der Täterschaft und Teilnahme erfüllt sind. Rz. 7 A:7 C:7 D:7 E: F: Rechtsfolgen Der Beeinträchtigte kann vom Verletzer Unterlassung und insbesondere die Abgabe einer Verzichtserklärung gegenüber der DENIC verlangen. Bei Verschulden kann Auskunft und Schadensersatz geltend gemacht werden. Rz. 8 A:8 C: D: E: F: Rechtsdurchsetzung Insoweit gibt es grundsätzlich zwei Wege: Der

9 Beeinträchtigte kann Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (vgl. Ziff ) oder Klage (vgl. Ziff ) einreichen, er sollte zuvor abgemahnt (vgl. Ziff. 22) haben. Als zweite Möglichkeit bietet sich für den Beeinträchtigten ein Schiedsverfahren einzuleiten. Rz Der Ort der Rechtsdurchsetzung und die räumliche Verbotsreichweite International zuständig sind deutsche Gerichte, wenn die Bewertung der Benutzung des Domain- Namens vom Anwendungsbereich auch eines deutschen Gesetzes erfasst wird etwa, weil die mit der Domain-Nutzung verbundenen rechtlichen Interessen Geltung im Anwendungsbereich des UWG auch für den jeweils anderen Handlungsbereich einfordern. Wird allein der Domain-Name beanstandet etwa, weil ein Fall der gezielten unlauteren Behinderung von Mitbewerbern (sog. Domain-Grabbing) gemäß den 3, 4 Ziff. 10 UWG vorliegt oder weil der Name oder die geschäftliche Bezeichnung so überragend bekannt ist, dass es auf die Folgeseite(n) zur Festlegung des Gesamteindrucks nicht mehr ankommt, kann auch ein Domain-Name mit der TLD ".com" oder ".eu" eingeschränkt verboten werden. International tätig zu sein ist kein Rechtfertigungsgrund gegenüber einem zuvor festgestellten Rechtsverstoß. Rz. 9.2 C: D: E: F: Rz. 9.3 C: D: E: F: Wird der Domain-Name im Zusammenhang (s.o. Rz. 3.2; 3.3) mit dem nachfolgenden Internetauftritt beanstandet, ist dieser Zusammenhang für den Antrag und den Entscheidungstenor maßgebend. Dies bedeutet, dass der Unterlassungsschuldner dem Unterlassungstenor bereits dann Folge leistet, wenn er den Domain-Namen zwar beibehält, den auch auf Deutschland bezogenen Internetauftritt allerdings maßgeblich ändert. Schwierig wird die Lage dann, wenn auf den TLDs wie ".com" oder ".eu" enthaltenden Domain- Namen ein Internetauftritt in einer fremden Sprache (z.b. englisch) folgt, ohne dass diese fremde Sprache für den Adressaten eine Wahrnehmungsbarriere bildet. Nach meiner Auffassung gilt erneut das Verbot uneingeschränkt und daher auch dann, wenn aufgrund des nationalen Verbots der Domain-Name in anderen Staaten nicht mehr eingesetzt werden kann. Denn

10 der Verletzer hat die Ursachen für den Verstoß gesetzt und daher auch zu verantworten. Länderübergreifende Sachverhalte bilden nur dann einen Rechtfertigungsgrund, wenn sich dies aus länderübergreifenden Regelungen wie etwa Art. 28 EG oder einem entsprechenden nationalen Gesetz ergibt (vgl. A: ; B: ). Diese meine Auffassung wird möglicherweise dereinst vom BGH nicht geteilt werden. Dies auch und gerade deshalb, weil der BGH in gewisser Umkehr früherer Handlungen, mithin fallend von einem Eckpunkt in den anderen den Unterlassungsschuldner als bedauernswert und schützenswert ansieht. Die Entscheidung des BGH mit den Stichwörtern "Hotelfoto", "Trainingsvertrag" (Rückfall, da die Inhaltskontrolle durch Auslegung ersetzt wird, was insbesondere seit der Habilitation von L. Raiser seit 1935 als überholt anzusehen ist) und "begrenzte Preissenkung" können hierfür als Beleg gelten. Warten wir ab, was weiter kommt. Rz. 10 A:10 C:10 D:10 E:10 F: Das Internet als rechtsfreier Raum? Handlungen im Internet geschehen nicht im rechtsfreien Raum; die Suche nach dem Verantwortlichen und die Durchsetzung von Entscheidungen im Ausland kann sich allerdings schwierig bis ergebnislos gestalten. Rz. 11 A:11 C:11 D: E: F: Abgrenzungen Adwords und deren Optimierung durch keywords sind dem unzulässigen Einsatz von Meta-Tags und dem unzulässigen Font-Matching nicht vergleichbar, da es insoweit an einer markenmäßigen Benutzung fehlt. Rz. 12 A:12 B:12 D:12 E: F: Rz. 13 A:13 C:13 D:13 E:13 F: Der wirtschaftliche Wert von Domain-Namen Domain-Namen können einen wirtschaftlichen Wert besitzen. Rz. 14 A:14 C:14 D:14 E:14 F: Die Pfändbarkeit von Domain-Namen Da Domain-Namen einen wirtschaftlichen Wert

11 besitzen können, sind sie auch pfändbar. Rz. 15 A:15 C:15 D:15 E:15 F: Auslassungen Insbesondere die Benutzung von Domain-Namen im vertraglichen Zusammenhang wurde von mir nicht erörtert. Rz. 16 A:16 C:16 D: E: F: Fehler Fehler machen wir alle. Denn Irren ist menschlich. Wer nicht irrt, ist Gott. 16. Ausblicke Insbesondere zur Reichweite des Verbots bei länderübergreifend benutzten TLDs fehlt eine Aussage des BGH. Nicht nur deshalb gilt: Es bleibt spannend!

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