Rechtliche Grundlagen des E-Commerce
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- Heidi Hase
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1 Rechtliche Grundlagen des E-Commerce I. ALLGEMEINES 2 II. INFORMATIONSPFLICHTEN DES ONLINE-ANBIETERS 2 1. ANBIETERKENNZEICHNUNG / IMPRESSUM 2 2. FERNABSATZVERTRÄGE 4 3. PFLICHTEN IM ELEKTRONISCHEN GESCHÄFTSVERKEHR 5 4. DATENSCHUTZERKLÄRUNG 6 Ihre Ansprechpartner: Ass. Matthias Wulfert Dr. Julia Baumgarten Telefon: Telefax: wulfert@ niederrhein.ihk.de baumgarten@ niederrhein.ihk.de Gesamt: 12 Seiten Stand Juni 2010 III. VERTRAGSABSCHLUSS VIA INTERNET 7 1. WELCHES RECHT IST ANWENDBAR? 7 2. WIE WIRD EIN VERTRAG VIA INTERNET GESCHLOSSEN? 7 3. IST DIE PRÄSENTATION VON WAREN AUF EINER HOMEPAGE BEREITS EIN VERBINDLICHES ANGEBOT? 7 4. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) 8 IV. WIDERRUFS- UND RÜCKGABERECHT BEI FERNABSATZVERTRÄGEN 8 1. WIDERRUFSRECHT 8 2. RÜCKGABERECHT KOSTEN DER RÜCKSENDUNG KOSTEN DER HINSENDUNG RECHTSFOLGEN: WIDERRUFS- UND RÜCKGABERECHT 11 V. DOMAINRECHT 11 VI. URHEBERRECHT 11 VII. WETTBEWERBSRECHT 12
2 I. Allgemeines Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Daher gelten auch im E-Commerce uneingeschränkt die allgemeinen Rechtsgrundlagen (Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Urheberrechtsgesetz, Verbraucherkreditrecht, Gewerbeordnung, Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, Strafgesetzbuch usw.). Für bestimmte Teilbereiche existieren mittlerweile besondere Rechtsvorschriften. Für den Bereich des E-Commerce sind insoweit relevant: Telemediengesetz (TMG) das E-Commerce- und Fernabsatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) das Signaturgesetz (SigG) die Preisangabenverordnung (PAngV). II. Informationspflichten des Online-Anbieters 1. Anbieterkennzeichnung / Impressum Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss grundsätzlich bestimmte Informationen an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Website bereithalten. Diese Anbieterkennzeichnung muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Sie sollte daher eindeutig ( Anbieterkennzeichnung, Impressum ) bezeichnet sein und so platziert werden, dass ein Nutzer sie ohne Probleme finden kann (kein seitenlanges Scrollen, nicht mehr als zwei Links). Informiert werden muss über: den Namen (gegebenenfalls die vollständige Firma) und postalische Anschrift des Anbieters (Postfach und -Adresse genügen nicht!), bei juristischen Personen (bei eingetragenen Personenvereinigungen, GmbHs und AGs) sowie Personenvereinigungen (OHG, KG,GbR) zusätzlich die Rechtsform, den Namen des Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stammoder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, den Namen und die Anschrift des Verantwortlichen für den Inhalt journalistisch-redaktioneller Angebote (gilt nur für so genannte Mediendienste), die -Adresse und Faxnummer, dabei handelt es sich um Angaben die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Der EuGH hat durch sein Urteil im Oktober 2009 nun Klarheit bezüglich der Einordnung von Telefonnummern in diesem
3 Bereich geschaffen. Er hat entschieden, dass es andere Kommunikationswege als das Telefon gibt, die den Kriterien einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation genügen, wie das Telefax. Die Angabe einer Telefonnummer ist folglich nicht erforderlich. das zuständige Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister einschließlich seiner Registernummer (sofern er in einem dieser Register eingetragen ist), Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (Name, Postadresse,Telefonnummer), sofern die ausgeübte Tätigkeit einer staatlichen Genehmigung bedarf (zum Beispiel im Makler-, Bauträgergewerbe und Versicherungsvermittler) und berufsrechtliche Angaben bei reglementierten Berufen, die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt.-ID-Nr.), sofern vorhanden (die normale Steuernummer muss im Internet nicht angegeben werden), oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach 139c AO (DE- Nummer) bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, ein entsprechender Hinweis hierüber. Ein Musterimpressum finden Sie unter: Bei kommerzieller Kommunikation (dazu zählt u.a. jede Form der Kommunikation, die der Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder dem Erscheinungsbild eines Unternehmens dient) bestehen besondere Informationspflichten: kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein, die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikation erfolgen soll, muss klar identifizierbar sein, Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für die Inanspruchnahme leicht zugänglich, klar und eindeutig sein. Dasselbe gilt auch für Preisausschreiben und Gewinnspiele mit Werbecharakter. Da nicht ausreichende und falsche Angaben nach dem Telemediengesetz ( 6 Abs. 2 TMG) mit einer Geldbuße von bis zu Euro geahndet oder abgemahnt werden können, sollte jeder Online-Anbieter seine Angaben überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.
4 2. Fernabsatzverträge Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Zu "Fernkommunikationsmitteln" zählen auch s sowie Telemediendienste. Eine Ausnahme besteht, wenn der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt, also beispielsweise wenn ein Anbieter Waren über ein Ladenlokal vertreibt und nur ausnahmsweise telefonische Bestellungen annimmt liegt, kein Fernabsatzvertrag vor. Vom Fernabsatzrecht ausgenommen sind außerdem Verträge: über Fernunterricht, über Teilzeitnutzung von Wohngebäuden, über Versicherungen und deren Vermittlung, über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken und sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen, die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern geschlossen werden, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben. Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Willenserklärung bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen (Art. 246 EGBGB, 1). Zusätzlich zu den Informationen unter Punkt II. 1. nach dem TMG werden darüber hinaus verlangt: die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt, die Mindestlaufzeit des Vertrages (bei so genannten Dauerschuldverhältnissen), eventuelle Liefervorbehalte,
5 den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht, gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, die Einzelheiten bezüglich Zahlung und Lieferung, das Bestehen und Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist und die Rechtsfolgen einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat, die spezifischen zusätzlichen Kosten der Nutzung von Fernkommunikationsmitteln, wenn diese durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden und die Gültigkeitsdauer von Informationen, beispielsweise befristeter Angebote. Die oben genannten Informationen müssen bei einem Warenkauf vor Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers, bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher in Textform (Brief, Fax, CD-Rom, , etc.) dem Verbraucher mitgeteilt werden. Das Einstellen der Informationen auf der Homepage genügt grundsätzlich nicht! Zusätzlich sind folgende Informationen in Textform zu übermitteln: Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei Dauerschuldverhältnissen (länger als 1 Jahr) vertragliche Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen, Bestimmungen zum Kundendienst sowie geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen. 3. Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr Zusätzlich muss ein Unternehmer, der einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr abschließt, dem Kunden (egal, ob Verbraucher oder Unternehmer) nach 312e BGB und Art. 246 EGBGB 3 angemessene technische Mittel zur Fehlerkorrektur vor Abgabe einer Bestellung zur Verfügung stellen,
6 den Eingang einer Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen, die Möglichkeit verschaffen, den Vertragstext einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und zu speichern. Außerdem muss er dem Kunden Informationen geben über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, wie er Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann, Informationen über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen, Informationen über Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft. 4. Datenschutzerklärung Weiterhin muss jeder Onlineauftritt gemäß 13 TMG eine Datenschutzerklärung enthalten. Diese informiert den Nutzer der Website über Art, Umfang, Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein und schnell auf einer Website zu finden sein. Die Datenschutzerklärung gehört in eine eigene Rubrik, die mit einem oder zwei Mausklicken von jeder Seite aus erreichbar ist. Die Datenschutzerklärung sollte folgende Fragen beantworten: welche personenbezogenen Daten erhoben werden und zu welchen Zwecken dies erfolgt auf welcher Rechtsgrundlage diese Daten erhoben und verarbeitet werden ob Daten an Dritte weitergegeben werden und falls dies der Fall ist, welche sowie für welche Zwecke dies erfolgt welche Rechte ein Benutzer hat ( z.b. Auskunftsrechte oder Ansprüche auf Löschungen von Daten) mit welchen Maßnahmen Daten vor Missbräuchen geschützt werden wer bei zusätzlichen Fragen zum Datenschutz Auskunft geben kann. Zudem empfiehlt es sich, in eine Datenschutzerklärung auch Hinweise auf den Umgang mit Protokolldateien des Webservers aufzunehmen sowie ob Cookies gesetzt werden und welche Informationen diese enthalten.
7 III. Vertragsabschluss via Internet 1. Welches Recht ist anwendbar? Da das Internet globale Kommunikation ermöglicht, bewegt sich der Benutzer oft in verschiedenen Rechtskreisen. Fraglich ist deshalb, welches Recht bei einem grenzüberschreitenden Vertrag zur Anwendung kommt. Haben sich die Parteien auf das Recht eines Staates geeinigt, so ist dieses anzuwenden (Art. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Die Rechtswahl darf aber nicht dazu führen, dass zwingende nationale Verbraucherschutzgesetze umgangen werden. Wurde kein Recht gewählt, kommt es auf die Art des Vertrages an (Bsp. Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Staat, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat). Ansonsten findet das Recht Anwendung, indem die Partei, welche die für den Vertrag charaketristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist in der Regel der Staat, in dem die Partei ihren Sitz hat, die die für den Vertrag typische Leistung erbringt. D.h. es ist zumeist das Recht anwendbar in dessen Staat der Unternehmer seinen Sitz hat. 2. Wie wird ein Vertrag via Internet geschlossen? Verträge im Internet werden grundsätzlich genauso geschlossen, wie im Geschäftsverkehr, nämlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme). Der Käufer kann per Mausklick oder ein Angebot abgegeben, der Verkäufer dieses auf die gleiche Weise annehmen. Wird ein Vertrag nicht in so genannten chatrooms oder in Online-Konferenzsystemen geschlossen, handelt es sich beim Vertragsschluss im Internet um einen Vertrag unter Abwesenden, so dass die jeweiligen Willenserklärungen erst wirksam werden, wenn sie dem Empfänger zugehen. Für den Zugang wird verlangt, dass der Empfänger die Willenserklärung zur Kenntnis nehmen kann und dass die Kenntnisnahme zu diesem Zeitpunkt auch verkehrsüblich ist. Dies hat zur Folge, dass von Kaufleuten erwartet wird, dass sie während der üblichen Geschäftszeiten mindestens einmal täglich ihre s abrufen. Eine diesbezügliche Verkehrsübung für Privatleute hat sich noch nicht herausgebildet. Ist der Besteller eine Privatperson, sollte der Verkäufer deshalb die Vertragsannahme aus Beweisgründen zusätzlich per Fax oder Briefpost zusenden, weil sich der Verbraucher andernfalls auf verspätete Vertragsannahme berufen und das Bestehen eines Vertrages abstreiten könnte. 3. Ist die Präsentation von Waren auf einer Homepage bereits ein verbindliches Angebot? Bei der Präsentation von Waren oder Dienstleistungen auf einer Homepage handelt es sich in der Regel nicht um ein rechtsverbindliches Vertragsangebot. Vergleichbar
8 mit einer Schaufensterauslage liegt darin nur die Aufforderung an den Betrachter, selbst ein Angebot abzugeben. Bei Internetauktionen wie beispielsweise bei ebay gibt der Verkäufer mit dem Einstellen der Ware bereits ein befristetes verbindliches Angebot ab, dass durch das höchste Gebot zum Zeitpunkt des Fristablaufs angenommen wird. 4. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) AGB können auch bei Online-Verträgen wirksam einbezogen werden. Sie unterliegen allerdings uneingeschränkt der so genannten Inhaltskontrolle durch das AGB-Recht des BGB. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die AGB überhaupt Vertragsbestandteil werden: Der Unternehmer muss vor Vertragsabschluss an deutlich sichtbarer Stelle auf der Website auf das Vorhandensein der AGB hinweisen. Der Inhalt der AGB muss vollständig über die Website einsehbar sein. Die AGB müssen auf dem Bildschirm lesbar sein (keinen Mini-Schriftgrad verwenden!) und speicherbar sein. Der Text der AGB muss so kurz gehalten sein, dass er auch vom Bildschirm aus in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden kann (möglichst keine 20-seitigen AGB-Klauselwerke ins Netz stellen!). Weitere Informationen hierzu finden sich in unserem Merkblatt AGB. IV. Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen 1. Widerrufsrecht Das Fernabsatzrecht räumt dem Verbraucher ein generelles Recht auf Widerruf des Vertrages ein. Bei einem Widerrufsrecht kann der Kunde innerhalb einer Frist von zwei Wochen den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen, wenn die Belehrung ordnungsgemäß war. Zur Fristwahrung genügt die Absendung der Erklärung in Textform oder die Rücksendung der Sache. Die Widerrufsfrist beginnt erst dann, wenn der Unternehmer dem Kunden: eine Belehrung in Textform (siehe oben) zur Verfügung gestellt hat, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn enthalten muss und die unter Punkt II. 1. und 2. genannten Informationspflichten erfüllt sind. Keine Besonderheiten mehr bei Internetauktionen ab Juni 2010 Auch bei Internetauktionen konnte der Verkäufer zwar bereits vor Vertragsabschluss über die o.g. Aspekte z.b. über einen Onlinetext belehren. Diese Belehrung
9 entsprach aber nicht der erforderlichen Textform. Die überwiegende Rechtsprechung ging davon aus, dass die Widerrufsfrist bei ebay einen Monat beträgt, da der Verbraucher erst nach Vertragsschluss in Textform belehrt werde. Aus gleichem Grund war es nach dieser Meinung auch nicht möglich, Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zu verlangen. Es gab nur vereinzelte Gerichtsentscheidungen, die das anders sahen. Zum 11. Juni 2010 wird diese Diskussion per Gesetz beendet. Es wird eine Sondervorschrift für Fernabsatzverträge eingefügt, die besagt, dass eine unverzüglich nach Vertragschluss in Textform erfolgte Belehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich steht. Künftig wird die Frage sein, wann eine Belehrung spätestens geschickt werden muss, damit die zweiwöchige Frist und der erweiterte Wertersatzanspruch gelten. Integriert der Händler bei ebay eine korrekte Widerrufsbelehrung z.b. in die Angebotsbestätigungs-Mail, die automatisch im Moment des Vertragsschlusses versendet wird, beträgt auch bei ebay die Widerrufsfrist zwei Wochen und nicht einen Monat. Außerdem darf in diesem Fall auch Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verlangt werden. Ob auch spätere Zeitpunkte ausreichen, werden die Gerichte in Zukunft zu klären haben. Wer sowohl einen eigenen Online-Shop betreibt als auch Waren über ebay anbietet, kann also ab dem 11. Juni 2010 bei all seinen Angeboten die gleiche Widerrufs- oder Rückgabebelehrung verwenden, wenn die Textform-Belehrung unverzüglich nach Vertragsschluss mitgeteilt wird. Das Widerrufsrecht gilt nicht für alle Fälle. Kein Widerrufsrecht besteht unter anderem bei Bestellung von Waren, die nach Spezifikationen des Kunden speziell angefertigt wurden, bei Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit für die Rücksendung aus rechtlichen Gründen ungeeignet sind, ist das Widerrufsrecht nicht anwendbar (Beispiel: Lieferung von Heizöl). von Audio- und Videoaufzeichnungen sowie Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Kunden entsiegelt worden sind, von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, bei der Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, die in der Form von Versteigerungen ( 156 BGB) abgeschlossen werden (Achtung! Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Internetauktionen grundsätzlich nicht unter diesen Versteigerungsbegriff fallen, ein Widerrufsrecht also besteht!)
10 unter bestimmten Voraussetzungen bei Finanzdienstleistungen bei schnell verderblichen Waren Das Widerrufsrecht besteht hingegen für Waren die lediglich aus technischen Gründen für einen Paketversand ungeeignet sind. Soweit die Rücksendung nicht möglich ist, genügt das Rücknahmeverlangen des Verbrauchers. Der Unternehmer kommt durch das Rücknahmeverlangen in Annahmeverzug. Der Verbraucher haftet dann nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Art. 247 EGBGB enthält ein Muster, nach dem die Belehrung erstellt werden kann. Das Muster ist seit dem 11. Juni 2010 gültig und hat nunmehr den Vorteil, dass es nichtm ehr durch unterinstanzliche Gerichte für unwirksam erklärt werden kann. Bitte beachten Sie: Ein Verstoß gegen die Verbraucherschutzvorschriften kann wettbewerbsrechtliche Folgen (zum Beispiel eine Abmahnung) haben! 2. Rückgaberecht Statt des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher ein Rückgaberecht eingeräumt werden. Dies ist aber nur im Bereich von Warenlieferungen möglich. Das Rückgaberecht kann ausschließlich durch Rücksendung der Ware oder bei nicht versandfähiger Ware durch ein Rücknahmeverlangen gegenüber dem Unternehmer ausgeübt werden. Die Frist für das Rückgaberecht beginnt bei Warenlieferungen nicht vor Erhalt der Sache. Für die Belehrung gilt dasselbe wie beim Widerrufsrecht. 3. Kosten der Rücksendung Wird ein Vertrag über eine bereits gelieferte Sache fristgerecht widerrufen, so ist der Verbraucher verpflichtet, die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers zurückzusenden. Der Unternehmer ist berechtigt, vertraglich die regelmäßigen Kosten der Rücksendung bei weniger als 40 Euro dem Verbraucher aufzuerlegen, sofern die gelieferte Ware nicht von der bestellten abweicht. Auch bei mehr als 40 Euro kann der Unternehmer vertraglich vereinbaren, dass der Verbraucher die Kosten trägt. Dies aber nur wenn der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat. Zur Möglichkeit der Übertragung der Rücksendekosten wird von verschiedenen Oberlandesgerichten die Auffassung vertreten, dass ein entsprechender Hinweis in der Widerrufsbelehrung nur rechtmäßig sei, wenn zusätzlich also außerhalb der Widerrufsbelehrung - eine entsprechende Vereinbarung mit dem Verbraucher getroffen werde. Wurde statt des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht vereinbart, so trägt allein der Unternehmer die Kosten für die Rücksendung bzw. für die Abholung der Ware.
11 4. Kosten der Hinsendung Ob der Unternehmer die Versandkosten für die Hinsendung der Ware im Rahmen des Schadenersatzes zu erstatten hat, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsbzw. Rückgaberecht gebrauch macht, war bis zur EuGH-Entscheidung im April 2010 noch offen. Dieser hat nunmehr entschieden, dass der Verbraucher die Kosten bei Ausübung seines Widerrufs- und Rückgaberechts nicht zu tragen hat. 5. Rechtsfolgen: Widerrufs- und Rückgaberecht Nachdem der Verbraucher sein Widerrufs- oder Rücknahmerecht ausgeübt hat, hat er einen Anspruch auf Rückzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises oder einer geleisteten Anzahlung. Eine Besonderheit besteht in der Haftungsverschärfung für den Verbraucher. Bis zum Widerruf kann der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung uneingeschränkt nutzen. Eine Pflicht des Verbrauchers zum Wertersatz gibt es nach der Entscheidung des EuGH nur, wenn die Nutzung über den angemessenen Umfang hinausgeht, der zur Prüfung der Eignung der Sache zu seinen Zwecken erforderlich ist. Vorsicht Abmahnung! Eine fehlende Belehrung oder eine unzulässige Einschränkung des Widerrufs- oder Rückgaberechts ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Damit besteht die Gefahr einer Abmahnung durch einen unmittelbar betroffenen Mitbewerber oder eine hierzu befugte Wettbewerbsvereinigung. Besonders groß ist die Gefahr, dass missbräuchlich handelnde Serienabmahner" nach - oftmals unbeabsichtigten - Verstößen suchen und diese im großen Stil abmahnen. Nähere Informationen hiezu finden sich in unserem Merkblatt Abmahnung- was nun. V. Domainrecht Eine registrierte Internet-Domain kann namens- und markenrechtlich geschützt sein, wenn sie zur Kennzeichnung des Unternehmens verwendet wird. In diesem Fall darf sie (auch in leicht abgewandelter Form) nicht von einem anderen als Domain registriert werden. Die Nutzung fremder Namen oder Marken als Domain-Adresse ist in aller Regel unzulässig und kann vom Namensinhaber gerichtlich unterbunden werden. VI. Urheberrecht Unternehmenspräsentationen auf einer Website sind (wie die Website insgesamt) in der Regel urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers verbreitet, kopiert oder verändert werden. Urheber der Präsentation ist derjenige, der sie selbst erstellt hat (nicht unbedingt der Unternehmer, für den sie erstellt wurde). Bei Erstellung einer Website durch ein hierauf spezialisiertes Unternehmen sollte der Besteller darauf achten, dass ihm vertraglich die urheberrechtlichen
12 Nutzungsrechte an der Website übertragen werden. Anderenfalls läuft der Besteller Gefahr, die Website ohne Zustimmung des Urhebers nicht veräußern oder wesentlich verändern zu dürfen. Urheberrechtlich geschützte Werke (zum Beispiel Bücher, Musikstücke, Computerprogramme, Datenbanken usw.) dürfen auch im Internet nur mit Zustimmung des Urhebers verbreitet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verbreitung entgeltlich oder kostenlos erfolgt. Links zu anderen Websites müssen deutlich erkennen lassen, dass hier nicht auf eigene, sondern auf fremde Inhalte verwiesen wird. Anderenfalls sind sie rechtlich unzulässig und können unter Umständen eine Haftung für rechtsverletzende Inhalte zur Folge haben. Unter welchen Voraussetzungen genau eine Haftung eintritt, ist rechtlich nicht ganz eindeutig. Jedenfalls besteht für denjenigen der verlinkt eine Prüfpflicht des Links. Wer einen Link auf eine Seite setzt, die offensichtlich zum Beispiel urheberrechtswidrige Kopien verbreitet, haftet dafür. Ob auch eine Haftung für rechtswidrige Veränderungen auf der verlinkten Seite nach der Verlinkung in Betracht kommt, ist umstritten. Es wird zum einen die Auffassung vertreten, dass eine Kontrolle nicht möglich sei und zum anderen, dass eine solche erfolgen müsse. VII. Wettbewerbsrecht Auch im Internet-Geschäft gelten uneingeschränkt die Regeln des Wettbewerbsrechts, insbesondere des UWG, der Preisangabenverordnung usw., soweit diese Gesetze ihrem Sinn und Zweck nach auch den elektronischen Geschäftsverkehr erfassen. Insbesondere die Preisangabenverordnung enthält inzwischen eine Vorschrift speziell für Fernabsatzverträge, nach der anzugeben ist, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen (näheres im Merkblatt Preisangaben). Daneben können für einzelne Branchen weitere Vorschriften einschlägig sein. Werbung per ist in der Regel wettbewerbsrechtlich verboten. Weitere Informationen zur Werbung per finden sich in unserem Merkblatter Telefonmarketing.
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