Interne Regelung über die Einziehung von Abschiebungskosten

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1 Zentrale Ausländerbehörde, , /ZAB - Interne Regelung über die Einziehung von Abschiebungskosten 1. Vorbemerkung Mit den Runderlassen vom (I C 2/32.548) und (I B 2/43.548) hat das Innenministerium NRW allgemeine Verfahrensgrundsätze für den Bereich Kosten der Abschiebung festgelegt (Anlagen 1 und 2). Zur Beachtung der dort aufgestellten Verfahrensgrundsätze ist diese Interne Regelung bei der Einziehung von Abschiebungskosten zu beachten. 2. Haftender Personenkreis Die durch die Abschiebung/Zurückschiebung ( 57, 58 AufenthG) entstehenden Kosten hat gem. 66 Abs. 1 AufenthG der abzuschiebende Ausländer zu tragen, wenn nicht eine vorrangige Erstattungspflicht eines Arbeitgebers nach 66 Abs. 4 AufenthG eingreift. Neben dem Ausländer haftet wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung durch Garantieerklärung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten aufzukommen ( 66 Abs. 2 AufenthG). der Beförderungsunternehmer für die Kosten der Rückbeförderung, wenn er den Ausländer ohne gültigen Pass oder das notwendige Visum in das Bundesgebiet befördert hat ( 66 Abs. 3 i.v.m. 64 AufenthG). 3. Umfang der Kostenhaftung ( 67 AufenthG) Zu den Abschiebungskosten gehören im einzelnen die Beförderungskosten Flugkosten einschl. der Flugbegleiter, ggf. auch ärztliche Begleitung Transportkosten Reisekosten des Begleitpersonals einschl. ggf. Übernachtungskosten Verwaltungskosten Gerichtskosten Kosten der Abschiebungshaft Dolmetscher- und Übersetzungskosten

2 Passbeschaffungskosten einschl. Kosten für Vorführungen sonstige Kosten (z. B. für Visa, Durchbeförderungsgenehmigungen usw.) Personalkosten Flugbegleiter (z. B. BGS-Beamte, Arzt, Sozialarbeiter etc.) Polizei Ausländerbehörde/ZAB 4. Abrechnungsverfahren 4.1 Kostenaufstellung Die Kosten werden über das DV-System Z.E.u.S. ermittelt. Alle relevanten Kosten werden durch die Mitarbeiter der beteiligten Sachgebiete eingegeben. Fahrkosten und damit verbundene Kosten werden automatisiert ermittelt. Eine Kostenaufstellung (Rechnung Ausländer) wird nach Abschluss des Verfahrens ausgedruckt und zur Akte genommen. 4.2 Kostenerstattung durch das Land Abschiebungskosten, die nicht vom Ausländer oder einem hierzu verpflichteten Dritten eingezogen werden können, trägt gem. 45 Abs. 2 OBG das Land. Insofern besteht ein Erstattungsanspruch der Ausländerbehörden, der bei Landabschiebungen gegenüber der Bez.-Reg. Detmold Flugabschiebungen gegenüber der Bez.-Reg. Düsseldorf geltend zu machen ist. Kostenträger sind somit: Bez.-Reg. Düsseldorf - Flugkosten - Dolmetscher- und Übersetzungskosten - Reise- und Übernachtungskosten des Begleitpersonals - Kosten für ärztliche Begleitung - Kosten für Passbeschaffung einschl. Vorführkosten - Transportkosten zum Gericht, JVA, Flughafen etc. Bez.-Reg. Detmold - Transportkosten zum Gericht, JVA, Grenzübergang - Dolmetscher- und Übersetzungskosten - Reise- und Übernachtungskosten des Begleitpersonals - Kosten für Passbeschaffung einschl. Vorführkosten Die Abrechungen werden regelmäßig durch durchgeführt.

3 4.3 Zusicherung der Kostenübernahme In der Regel wird die Abschiebung von Ausländern, die aus der Zuständigkeit der ZAB untergetaucht sind und deshalb zur Festnahme ausgeschrieben wurden, durch Ausländerbehörden anderer Bundesländer von einer Kostenübernahmegarantie abhängig gemacht. Vor der Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung ist grundsätzlich zu prüfen, ob - die ZAB Bielefeld tatsächlich die zuständige Ausländerbehörde für den Ausländer ist und - es sich um die erste Abschiebung des Betroffenen handelt. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Kostenübernahmeerklärungen abgegeben werden. Die Zuständigkeit für die Abgabe von Kostenübernahmeerklärungen wird auf die Abschnittsleiterin bzw. den Abschnittsleiter delegiert. Die weitere Delegation wird ausdrücklich zugelassen. Jede eingehende Rechnung ist mit der Zusage abzugleichen und im Original unverzüglich an die Bez.-Reg. Düsseldorf zur unmittelbaren Erledigung weiterzuleiten; eine Kopie der Rechnung ist zur Akte zu nehmen. Eine Abgabenachricht ist zu erteilen. 5. Einzug von Abschiebungskosten 5.1 Leistungsbescheid Die Abschiebungskosten können nach 67 Abs. 3 AufenthG grundsätzlich nur aufgrund eines Leistungsbescheids, den die zuständige Behörde nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach 28 VwVfG NW schriftlich zu erlassen hat, eingezogen werden. Darüber hinaus sind die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) zwingend zu beachten, wonach u. a. - der Leistungsbescheid einen Fälligkeitstermin enthalten muss ( 6 VwVG), - der Schuldner vor Beginn der Vollstreckung gemahnt werden muss ( 6 Abs. 3 VwVG), - die Beitreibung durch die Vollstreckungsbehörde (Stadtkasse) zu erfolgen hat ( 2 VwVG). Der Einzug von Abschiebungskosten im Rahmen einer sog. Taschenpfändung ist daher auch bei vorherigem Erlass eines Leistungsbescheides nur durch Vollstreckungsbeamte der Stadtkasse und nicht durch Mitarbeiter der ZAB möglich.

4 5.2 Anordnung einer Sicherheitsleistung Wird im Rahmen der Abschiebung festgestellt, dass der Ausländer nicht mittellos ist, kann zur Kostendeckung gemäß 66 Abs. 5 AufenthG eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Sicherheitsleistung kann durch die ZAB angeordnet und ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung durch die ZAB - Mitarbeiter vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Diese Voraussetzung liegt z. B. zweifelsfrei vor, wenn die Abschiebung unmittelbar bevorsteht bzw. während ihrer Durchführung. Für die Einbehaltung der Sicherheitsleistung gelten auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Zweckmäßigkeit. Die Einziehung darf z. B. nicht die Abschiebung des Ausländers gefährden oder gar unmöglich (flugunwillig, erhöhte Aggressivität) machen, so dass zusätzliche Kosten durch entsprechende Begleiter bis zum Zielort entstehen. Gem. Erlass des IM NRW vom (I B 2/43.548) sind dem Betroffenen gem. 811 ZPO folgende Beträge zu belassen: Haushaltsvorstand 225,-- Familienangehörige ab 15 J. 200,-- Familienangehörige 8-14 J. 179,-- Familienangehörige 0-7 J. 133,-- Das gemäß Strafvollstreckungsgesetz ausgezahlte Übergangsgeld darf nicht zur Deckung von Abschiebungskosten herangezogen werden. Es wird jedoch auf die o. a. Freibeträge angerechnet. Zwecks Anordnung der Sicherheitsleistung ist der beigefügte Vordruck zu verwenden. Dabei ist auch einzutragen, wie viel Bargeld dem/der Ausländer/in belassen wurde. Die Durchschrift des Bescheides ist zur Akte zu nehmen, sie ist von einem 2. beteiligten Mitarbeiter abzuzeichnen. Von der Anordnung der Sicherheitsleistung und dem Einzug von Geldmitteln und sonstigen Wertgegenständen ist unverzüglich - nach Beendigung der Abschiebung - die jeweilige Gruppenleitung bzw. der/die Sachgebietsleiter/in zu informieren. Zwecks kassenmäßiger Abwicklung ist die Sicherheitsleistung (unter Angabe von Namen und Az.) unverzüglich an weiterzuleiten. Der Empfang des Geldes ist durch die/den Mitarbeiter/in von auf der Durchschrift der Verfügung zu quittieren. Bei der Erhebung einer Sicherheitsleistung vor Ingewahrsamnahme des Ausländers ist ihm ein angemessenes Taschengeld zu belassen (Ziff. 1b des o. g. Erlasses). Im Fall der Ingewahrsamnahme ist von der Erhebung einer Sicherheitsleistung abzusehen, wenn der/die Betroffene 255,-- oder weniger besitzt.

5 5.3 Nachweis der Kostenerstattung Jede Kostenerstattung ist durch unverzüglich im DV-System zu erfassen und zusätzlich aktenkundig zu machen. 5.4 Erlass des Leistungsbescheides In jedem Fall, in dem eine Sicherheitsleistung erhoben wurde, muss unverzüglich ein Leistungsbescheid erlassen werden. Dieser Bescheid ist dem Betroffenen durch einfaches Schreiben bekannt zu machen. Bei unbekanntem Aufenthalt erfolgt die Bekanntmachung öffentlich ( 15 VwZG). Sofern der/die betroffene Ausländer/in sich noch im Bundesgebiet befindet (z. B. Haftfall) ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO in Betracht kommt. Das besondere öffentliche Interesse wird sich im Regelfall aus der Tatsache ergeben, dass bei einem Ausländer/einer Ausländerin, der/die aufgrund fehlender Ausreisebereitschaft abgeschoben werden muss, die erhebliche Gefahr besteht, dass er/sie das Geld ansonsten unverzüglich ins Heimatland transferiert und so dem Zugriff der deutschen Behörden entzieht. 6. Kostenerstattung bei Amtshilfe Die Abschiebungskosten, die der ZAB aufgrund eines Amtshilfeersuchens eines anderen Landes entstanden sind, trägt gem. 8 VwVfG die ersuchende Behörde. Es sind aber nur die tatsächlich entstandenen Auslagen zu ersetzen. Die Definition der "Auslagen ergibt sich aus 10 Abs. 1 VwKostG. Abschiebungskosten für geleistete Amtshilfe sind im folgenden Umfang anzufordern: - Flugkosten - Passbeschaffungskosten einschließlich Vorführkosten - Dolmetscher-/Übersetzungskosten - Reisekosten - Flugkosten für Begleitpersonal, sofern durch Land NRW/Bez.-Reg. Düsseldorf gestellt Ein Erstattungsanspruch des Landes NRW besteht nicht, sofern Flugbegleitung durch den BGS gestellt wird. Diese Kosten werden unmittelbar vom BGS getragen. Wird von auswärtigen Behörden eine Kostenzusicherung erteilt, werden die Kosten durch das DV-System ermittelt und durch den systemseitig vorgesehenen Ausdruck für die Bez.-Reg. Düsseldorf angefordert.

6 7. Abführung der eingezogenen Kosten an das Land Die vom Kostenpflichtigen (Ausländer, Arbeitgeber, Amtshilfe) eingezogenen Beträge sind grundsätzlich durch an die - Bez.-Reg. Düsseldorf abzuführen. I. A.

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