Notar Rechtsanwälte. Kiel, den Möglichkeiten der Begrenzung der Windenergieanlagen durch Regelung in einem städtebaulichen Vertrag

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1 WEISSLEDER EWER Walkerdamm Kiel Gemeinde Flintbek Der Bürgermeister Heitmannskamp Flintbek Per Telefax Dr. sc. pol. Wolfgang M. Weißleder Notar Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Wolfgang Ewer Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Prof. Dr. Angelika Leppin Rechtsanwältin Fachanwältin für Verwaltungsrecht Prof. Dr. Marcus Arndt Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Prof. Dr. Marius Raabe Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Gyde Otto Rechtsanwältin Dr. Gunnar Postel Rechtsanwalt Dr. Alexander Behnsen Rechtsanwalt Dr. Bernd Hoefer Rechtsanwalt Ihr Zeichen: Unser Zeichen: 1085/11 Ew/St Kiel, den Bearbeiter/-in: RA Prof. Dr. Ewer Möglichkeiten der Begrenzung der Windenergieanlagen durch Regelung in einem städtebaulichen Vertrag Sehr geehrter Herr Lorenzen, Bezug nehmend auf unser Telefonat vom übersende ich Ihnen eine kurze Expertise zu der Fragestellung, ob es möglich ist, die geplanten Begrenzungen der Windenergieanlagen (z.b. Nabenhöhe und Fläche der Anlagen) durch einen städtebaulichen Vertrag zu regeln oder ob es notwendig ist, die Begrenzungen im Wege der Bauleitplanung, nämlich Änderung des jeweiligen Flächennutzungsplans und Aufstellung eines Bebauungsplanes zu regeln. Bereits in unserem Gespräch habe ich erhebliche Bedenken geäußert, ob die Begrenzungen in einem städtebaulichen Vertrag möglich sind. Ich muss Ihnen mitteilen, dass sich nach Recherche in Literatur und Rechtsprechung meine Bedenken erhärtet haben. Im Ergebnis muss ich davon abraten, entsprechende Beschränkungen in einem städtebaulichen Vertrag vorzunehmen. Walkerdamm Kiel Telefon (04 31) Telefax (04 31) kanzlei@weissleder-ewer.de St.-Nr UID-Nr.: DE HypoVereinsbank Hamburg Kto-Nr BLZ SEB Kiel Kto-Nr BLZ HSH Nordbank Kiel Kto-Nr BLZ Postbank Hamburg Kto-Nr BLZ

2 Bei entsprechenden Bestimmungen in einem städtebaulichen Vertrag würde es sich um sog. festsetzungsersetzende Regelungen handeln, da mit diesen eine für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit erhebliche Bestimmung außerhalb eines Bebauungsplanes festgesetzt wird, Reidt, Bebauungsplanbegleitende städtebauliche Verträge zum notwendigen Ausgleich von Verfahrensdefiziten beim Zusammenwirken von hoheitlicher Planung und konsensualer Vereinbarung, in: UPR 2008, 410, 411. Als Grundlage entsprechender vertraglicher Regelungen käme 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Betracht, der Regelungen von städtebaulichen Verträgen im Zusammenhang mit der Bauleitplanung enthält. Dieser lautet: (1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrages können insbesondere sein: ( ) 2. die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des 1a Abs. 3, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung ( ). Hinsichtlich der angestrebten Begrenzungen der Windenergieanlagen ist, wenn ich Sie, sehr geehrter Herr Lorenzen, richtig verstanden habe, nicht nur geplant, einige Einschränkungen außerhalb eines Bebauungsplanes zu bestimmen, sondern die Begrenzung ausschließlich in einem städtebaulichen Vertrag zu regeln, ohne dass überhaupt ein Bebauungsplan existiert. Ein solches Vorgehen dürfte rechtlich außerordentlich bedenklich sein. S. 2 von 10

3 So gibt es in der Literatur eine Auffassung, die meint, festsetzungsersetzende wie auch festsetzungsergänzende städtebauliche Verträge, wenn auch unter Bemühung einiger formeller Hindernisse, in recht großem Umfang zuzulassen. Diese Ansicht spricht sich dafür aus, festsetzungsersetzende Vereinbarungen generell dann zuzulassen, wenn der Gemeinde dieses Mittel zur Befriedigung eines rechtmäßigen öffentlichen Interesses am besten geeignet erscheint, Reidt, Bebauungsplanbegleitende städtebauliche Verträge zum notwendigen Ausgleich von Verfahrensdefiziten beim Zusammenwirken von hoheitlicher Planung und konsensualer Vereinbarung, in: UPR 2008, 410, 411. Von der Schilderung der dogmatischen Begründungsansätze möchte ich zunächst Abstand nehmen, da gesehen werden muss, dass auch diese Ansicht anscheinend stets von Fällen ausgeht, in denen die vertraglichen Vereinbarungen einen vorhandenen Bauleitplan begleiten bzw. flankieren. Es wird jedoch ersichtlich keine Planung vollständig ersetzt. Entsprechend bezeichnet diese Ansicht derartige Verträge auch als Bebauungsplanbegleitende städtebauliche Verträge, Reidt, Bebauungsplanbegleitende städtebauliche Verträge zum notwendigen Ausgleich von Verfahrensdefiziten beim Zusammenwirken von hoheitlicher Planung und konsensualer Vereinbarung, in: UPR 2008, 410. Abgesehen davon, dass, wie noch näher auszuführen ist, die Rechtsprechung ohnehin eine deutlich strengere Ansicht vertritt, kann also schon nicht davon ausgegangen werden, dass eine eher tolerante Ansicht in der Literatur bei dem zur Entscheidung anstehenden Fall davon ausginge, eine solche vertragliche Regelung sei zulässig. Möglich erscheint allenfalls eine Planung dergestalt, dass das Gebiet überplant wird, aber die jeweiligen Beschränkungen vertraglich geregelt werden. Aber auch eine solche Regelung ließe sich meiner Einschätzung nach nicht rechtssicher gestalten. In der Rechtsprechung, vor allem auch bei dem OVG Schleswig, vertritt man diesbezüglich eine strenge Ansicht. In einem vor dem OVG Schleswig anhängigen Verfahren ging es der Sache nach um die Überprüfung eines Bebauungsplanes im Wege des Normenkontrollverfahrens. Der das Ferien- und Freizeitzentrum "Port Olpenitz" betreffende Bebauungsplan Nr. 56 der S. 3 von 10

4 Stadt Kappeln sah für das Plangebiet des ehemaligen Marinestandpunktes Olpenitz insbesondere die Schaffung eines sog. Freizeithügels vor: Zentrales Element der Ferienanlage soll der multifunktionale Freizeithügel "Olden Burg" werden, der eine Höhe von 35,50 m über NN erreichen und eine Fläche von ca. 14,5 ha überdecken soll. Die Grundstruktur des Freizeithügels ist eine kompakte bauliche Anlage, die mit Erdreich überdeckt und intensiv begrünt werden soll. In dieser kompakten baulichen Anlage sollen nach Ziff (S. 19) der Planbegründung u.a. folgende Nutzungen untergebracht werden: Eiswelt mit Langlaufloipe, Tubingbahn, Schlittschuhlauffläche, Spaßbad, Wellnesslandschaft, Saunadorf, Indoor- Kinderspielanlage, Bowlinganlage, Indoor-Tennis- und Badmintonfelder, zugeordneter Gastronomiebereich, ca Bootsplätze für die Winterlagerung, die im Sommer als Pkw-Stellplätze zur Verfügung stehen = bis zu Pkw-Stellplätze plus Stellplätze für Trailer. Auf dem Hügel soll eine Aussichtsplattform sowie eine Sommer-Rodelbahn entstehen. In die Hänge des Hügels eingebettet sollen Ferienhäuser errichtet werden. Wegen der genauen Ausführung und Gestaltung verweist die Planbegründung auf den zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin am 21. Mai 2008 geschlossenen städtebaulichen "Vertrag über die Gestaltung der baulichen Anlagen für das Vorhaben Port Olpenitz". Östlich des Freizeithügels soll am neu anzulegenden Servicehafen ein maritimes Dienstleistungszentrum entstehen. OVG Schleswig, Urteil vom KN 12/08 -, zit.n.juris Rn. 5 (ZUR 2009, 433 ff. Gründe gekürzt). In dem sehr umfangreichen Verfahren ging es auch um die Fragen der rechtssicheren Festsetzung der höhenabgestuften Bauweise des Hügels, der intensiven Begrünung und der bestimmten Art der Bebauung mit Ferienhäusern. Nachdem der Senat festgestellt hat, dass die vorgenannten Aspekte nicht durch planerische Festsetzungen gewährleistet werden, prüft es, ob diese mittels eines städtebaulichen Vertrags sichergestellt werden: Die höhenabgestufte Bauweise des Hügels, seine intensive Begrünung und seine Bebauung mit Ferienhäusern in einer Art und einem Umfang, durch die / den die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in hinnehmbaren Grenzen gehalten wird, wird auch nicht anderweitig als durch planerische Festsetzungen sichergestellt. Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit zu Unrecht auf den Inhalt des städtebaulichen Ver- S. 4 von 10

5 trags über die Gestaltung baulicher Anlagen zwischen ihr und der Beigeladenen, der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses schon abgeschlossen gewesen sei und von dessen Umsetzung und Einhaltung (durch die Beigeladene) die Stadtvertretung bei ihrer Abwägungsentscheidung daher habe ausgehen können und dürfen. Zwar enthält dieser Vertrag in 5 Nr. 4 sowie der Vertrag über die Durchführung von Umweltschutzmaßnahmen in 23 Regelungen zur Höhenabstufung und zur Begrünung, die durch die zeichnerische Darstellung in der Anlage A 4 zum erstgenannten Vertrag veranschaulicht werden. Das reicht allerdings nicht aus, um die dargestellten (Bestimmtheits-) Defizite der Planfestsetzungen in jeder Hinsicht, vor allem für die Bebauung auf der 2. Ebene, auf dem Hügel, zu kompensieren; denn offen bleibt danach weiter die Geschossigkeit und / oder Höhe der geplanten Ferienhäuser, ihre Bauweise (auch ein über 50 m langes Gebäude ist "freistehend") und wie und wo die sie erschließenden Straßen in den Hügel hinein modelliert werden sollen. OVG Schleswig, Urteil vom KN 12/08 -, zit.n.juris Rn. 76 (ZUR 2009, 433 ff. Gründe gekürzt). Nach diesen fallbezogenen Feststellungen fährt der Senat mit einer sehr deutlichen Aussage fort, die bereits die grundsätzliche Haltung zum Problemkreis deutlich macht: Vor allem aber hält der Senat die Verlagerung so substantieller Planungsinhalte und Planungsabsichten wie sie die Höhenabstufung, die Entscheidung, auf dem Hügel von den im SO-Gebiet F 2 zulässigen Nutzungen im Wesentlichen nur das Ferienwohnen in Ferienhäusern zuzulassen, sowie (hier) die Art und der Umfang der Begrünung darstellen (festsetzungsersetzend) in städtebauliche Verträge für unzulässig. Unzulässig ist das deshalb, weil diese Verträge unmittelbar nur die Vertragsparteien binden, d.h. der jeweilige Vertragsinhalt wird nicht Inhalt des Bebauungsplans und damit nicht Inhalt der Norm, die der Bebauungsplan nach 10 Abs. 1 BauGB ist, und wäre daher nicht von jedermann, insbesondere auch nicht von der Bauaufsichtsbehörde, zu beachten ( ). Weiter wird ausgeführt: Der Senat verkennt nicht, dass auch die Auffassung vertreten wird, dass festsetzungsersetzende und festsetzungsergänzende städtebauliche Verträge ungeachtet ih- S. 5 von 10

6 rer nur die Vertragsparteien bindenden Wirkung auf der Grundlage des 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB zulässig seien (Reidt, Bebauungsplanbegleitende städtebauliche Verträge, UPR 2008, 410). Abgesehen davon, dass dann die Verträge oder die Vertragsentwürfe im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach 3 Abs. 2 BauGB mit auszulegen wären (was hier nicht getan worden ist) oder jedenfalls in dem ausgelegten Entwurf der Planbegründung der wesentliche Inhalt der Verträge wiedergegeben werden müsste (was ebenfalls nur unvollständig erfolgt ist, vgl. z.b. die Verweisung bezüglich der "genaueren Ausgestaltung" des Multifunktionshügels sowie der Gestaltung anderer baulicher Anlagen auf den abzuschließenden städtebaulichen Vertrag, Ziff , S. 19, und Ziff. 5.3, S. 46, des Entwurfs), hält der Senat diese Auffassung nicht nur wegen der nur zweiseitigen Bindungswirkung der Verträge für unrichtig. Dagegen spricht auch der Wortlaut des 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB. Ein mit der Bauleitplanung verfolgtes Ziel, das nach dieser Vorschrift durch einen städtebaulichen Vertrag gefördert und gesichert werden kann, kann nur ein solches sein, das zuvor in einem Bauleitplan hinreichend konkret festgesetzt bzw. festgelegt worden ist. Deshalb werden die auf der Grundlage dieser Vorschrift geschlossenen Verträge bezeichnenderweise "Planverwirklichungsverträge" genannt (Stüer/König, Städtebauliche Verträge, ZfBR 2000, 528, 529; Battis/Krautzberger/Löhr, Komm. zum BauGB, 10. Aufl., 11 Rn. 10). Hier ist es genau umgekehrt: Im Gestaltungsvertrag wird nicht geregelt, wie die Umsetzung der Planungsziele für die SO-Gebiete F 2 und F 4 gefördert und gesichert werden kann, sondern die Planungsziele werden darin, was die höhenabgestufte Bauweise des Hügels, die Art der baulichen Nutzung auf dem Hügel und dessen Begrünung angeht, erstmals hinreichend konkret festgelegt. Es liegt auch nicht wie dargelegt ein Fall vor, in dem ein bestimmtes städtebauliches Ziel nicht mit den im Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung zugelassenen Mitteln festgesetzt werden kann und in dem daher ein besonderes Bedürfnis für vertragliche Regelungen besteht (vgl. dazu Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Komm. zum BauGB, 11 Rn. 26, Ziff ). Der Auffassung, dass festsetzungsersetzende und festsetzungsergänzende städtebauliche Verträge unbeschränkt zulässig seien, ist auch das OVG Berlin- Brandenburg entgegengetreten. Zur Begründung hat es in seinem Urteil vom A 3.07 BauR 2008, 1089, 1092 ausgeführt: Auch der Hinweis des Antragsgegners, der Eigentümer der erwähnten Flurstücke sei vertraglich verpflichtet worden, eine abschließende Vertragsregelung mit dem Land A- Stadt über die Nutzung durch die Öffentlichkeit zu treffen und dinglich zu sichern, führt S. 6 von 10

7 nicht weiter, da eine vertragliche Regelung die erforderliche Festsetzung nach 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nicht zu ersetzen vermag. Denn ungeachtet der durch 11 BauGB eröffneten Möglichkeit der Gemeinde, städtebauliche Verträge zu schließen, lässt es der Grundsatz der Planmäßigkeit nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs (vgl. 1 Abs. 1 BauGB) nicht zu, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke durch andere Mittel als die der Bauleitplanung vorzubereiten und zu leiten. Vertragliche Gestaltungen dürfen nicht an die Stelle der Entwicklungs- und Ordnungsfunktion der Bauleitplanung treten. Die einzige gesetzlich zugelassene Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die in 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB genannte Durchführung des Ausgleichs im Sinne des 1 a Abs. 3. Hiermit wird dem städtebaulichen Vertrag im Rahmen der Verwirklichung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ausnahmsweise die Aufgabe zugewiesen, durch Vereinbarungen eine sonst erforderliche Darstellung oder Festsetzung (vgl. 1 a Abs. 3 S. 2 BauGB) zu ersetzen. Diese ausdrückliche Regelung lässt erkennen, dass der Gesetzgeber im Übrigen davon ausgeht, dass vertragliche Regelungen die städtebaulich erforderlichen Festsetzungen im Bebauungsplan lediglich vorbereiten oder ergänzen, nicht jedoch ersetzen können." Diese Ausführungen hält der Senat, soweit mit "Ergänzen" lediglich "ergänzende Feinsteuerung" gemeint ist (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.o., 11 Rn. 128), für zutreffend. Der Versuch der Antragsgegnerin (im Schriftsatz vom , S. 28 ff), diese Aussagen des OVG im Hinblick auf die dem Urteil zugrunde liegende Fallgestaltung zu relativieren, ist erfolglos. Dafür sind die Aussagen zu eindeutig. Auch der Hinweis, das OVG halte es nur für unzulässig, die "erforderlichen" Festsetzungen in städtebauliche Verträge zu verlagern, geht fehl. Die hier in Frage stehenden vertraglichen Regelungen bezüglich der höhenabgestuften Bauweise des Hügels, der Bebauung auf dem Hügel und dessen Begrünung sind solche, deren Festsetzung im Bebauungsplan im Sinne des 1 Abs. 3 S. 1 BauGB erforderlich gewesen wäre. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. OVG Schleswig, Urteil vom KN 12/08 -, zit.n.juris Rn. 77 ff, (ZUR 2009, 433 ff. Gründe gekürzt). Das OVG Schleswig setzt sich in seiner Entscheidung im Folgenden mit Argumenten auseinander, bereits durch Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und anderer S. 7 von 10

8 Oberverwaltungsgerichte sei die Möglichkeit der vertraglichen Realisierbarkeit anerkannt worden: Die Antragsgegnerin stützt sich auch zu Unrecht auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09. Mai N 1.96 BRS 59 Nr. 11. Zwar heißt es darin, dass es "allgemeiner Auffassung des Gesetzgebers" entspreche, im Bauplanungsrecht auch vertragliche Lösungswege vorzusehen, wenn die Gemeinde als Satzungsgeberin bei der Abwägung davon habe ausgehen können, dass die vertraglichen Lösungen auch eingehalten und umgesetzt würden. Dieser Aussage kommt jedoch für den vorliegenden Fall nicht die Bedeutung zu, die die Antragsgegnerin ihr beimisst. Sie betrifft die Frage der Zulässigkeit vertraglicher Regelungen im Zusammenhang mit naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die Frage hat das Bundesverwaltungsgericht aus der Erkenntnis heraus bejaht, dass häufig im Plangebiet und auch im Gemeindegebiet insgesamt für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen keine geeigneten Flächen zur Verfügung stehen. Das konnte es (allerdings nur) deshalb tun, weil das Problem, auf welchen Flächen außerhalb des Plangebiets oder außerhalb des Gemeindegebiets die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden sollen und wie das rechtlich abgesichert werden kann, nicht den Planinhalt selbst betrifft. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Durchführung der Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen und deren rechtliche Absicherung zutreffend als "Sicherungs-, Vollzugs- oder Folgeproblem" angesehen, das vertraglichen Lösungen genauso zugänglich sei, wie es zulässig sei, bestimmte Problemlösungen auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren zu übertragen. Konsequenterweise hat der Gesetzgeber die die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen regelnden Verträge, deren Zulässigkeit inzwischen gesetzlich anerkannt ist (vgl. 1 a Abs. 3 S. 4 BauGB), den sog. "Planverwirklichungsverträgen" im Sinne des 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB zugeordnet. Die hier maßgebliche Frage, ob sich festsetzungsersetzende und (nicht nur "feinsteuernde") festsetzungsergänzende vertragliche Regelungen, die nur die Vertragspartner binden, mit dem Normcharakter des betreffenden Bebauungsplans "vertragen", stellte sich dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht und darauf kann sich der eingangs zitierte Satz daher auch nicht beziehen. Auch auf das Urteil des Niedersächsischen OVG vom 03. Mai LC 170/04 BRS 70 Nr. 221 kann sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Darin ging es um die Wirksamkeit eines Vertrages (aus dem Jahre 1994), in dem die Vertragsparteien u.a. vereinbart hatten, zwei Grundstücke weniger intensiv zu bebauen, als es nach zwei aus den Jahren 1966 und S. 8 von 10

9 1971 stammenden Bebauungsplänen zulässig gewesen wäre. Bereits aus diesen Daten wird deutlich, dass dieser Vertrag gerade nicht wie im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Aufstellung der beiden Bebauungspläne gestanden hat, es also nicht um die Zulässigkeit festsetzungsersetzender und festsetzungsergänzender vertraglicher Regelungen und deren Einfluss auf die Abwägungsentscheidung und damit auf den Planinhalt gegangen ist, sondern darum, ob es zulässig ist, im Nachhinein eine von den klaren und eindeutigen Festsetzungen eines wirksamen Bebauungsplans abweichende Bebauung zu vereinbaren. Beide Fragen haben direkt nichts miteinander zu tun. Das zeigt auch, dass sich ihre Beantwortung nach ganz unterschiedlichen rechtlichen Kriterien richtet. Für die erste sind diese bereits oben dargelegt worden, für die zweite ergeben sich diese aus 11 Abs. 2 BauGB bzw. aus den 134, 138 BGB. Die von der Antragsgegnerin weiter angeführten Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen (Urt. v a D 134/95.NE BRS 59 Nr. 256) und des OVG B-Stadt (Beschl. v Es 1/07.N BRS 71 Nr. 51) betreffen wie der dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09. Mai 1997 (a.a.o.) zugrunde liegende Fall ein "Folgeproblem", nämlich die von beiden Gerichten letztlich bejahte Frage, ob ein durch eine Bauleitplanung ausgelöster Lärmkonflikt durch vertraglich vereinbarte Lärmschutzmaßnahmen gelöst werden kann. Beiden Entscheidungen lagen zudem vorhabenbezogene Bebauungspläne zugrunde, bei denen - möglicherweise die Zulässigkeit ergänzender vertraglicher Regelungen im Durchführungsvertrag ungeachtet dessen, dass auch dieser nicht Planinhalt wird, großzügiger zu handhaben ist. Das könnte deshalb gerechtfertigt sein, weil bei einem vorhabenbezogenen Plan die Beziehung zwischen planender Gemeinde und Vorhabenträger von vornherein nur zweiseitig ausgerichtet ist und ein Dritter aus diesem Plan nicht ohne Weiteres Rechte herleiten kann (vgl. 12 Abs. 5 BauGB sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v a D 100/01.NE, BRS 66 Nr. 220, S. 942). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann jedoch dahingestellt bleiben; denn der hier angegriffene Plan ist kein vorhabenbezogener Plan. Die Beigeladene wird in den Planunterlagen und den städtebaulichen Verträgen zwar stets als Vorhabenträger bezeichnet. Sie hat sich gegenüber der Antragsgegnerin jedoch wie sich unmissverständlich aus 4 Abs. 2 des Vertrags über die Gestaltung baulicher Anlagen ergibt gerade nicht zur Durchführung des Vorhabens "Port Olpenitz" verpflichtet. Die in 4 a des Vertrags erwähnte "Erklärung und Selbstverpflichtung zur Realisierungsabfolge" vom 02. April 2008 bezieht sich ersichtlich auf den Fall, dass die Beigeladene freiwillig die Durchführung des Vorhabens übernimmt. Im Übrigen geht auch die An- S. 9 von 10

10 tragsgegnerin selbst davon aus, dass der angegriffene Plan kein vorhabenbezogener Bebauungsplan ist. OVG Schleswig, Urteil vom KN 12/08 -, zit.n.juris Rn. 79, (ZUR 2009, 433 ff. Gründe gekürzt). Das OVG Schleswig verweist selbst bereits auf die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom OVG 2 A , BauR 2008, 1089 ff. Bezug nehmend hierauf stellt es fest, dass ungeachtet der durch 11 BauGB eröffneten Möglichkeit, städtebauliche Verträge zu schließen, es der Grundsatz der Planmäßigkeit "nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs" (vgl. 1 Abs. 1 BauGB) nicht zuließe, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke durch andere Mittel als die der Bauleitplanung vorzubereiten und zu leiten. Vertragliche Gestaltungen dürfen nicht an die Stelle der Entwicklungs- und Ordnungsfunktion der Bauleitplanung treten. Nach alledem halte ich es für ratsam, sämtliche Regelungen im Wege der Bauleitplanung zu treffen und von Regelung durch städtebaulichen Vertrag Abstand zu nehmen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es hier um Regelungen ginge, die sich mittels Bebauungsplanfestsetzungen gar nicht erzielen ließen. Davon ist jedoch nicht auszugehen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Selbstverständlich bin ich damit einverstanden, dass Sie diese Stellungnahme auch der Landeshauptstadt Kiel zur Verfügung stellen, mit Blick auf den angrenzenden Bereich des Vorhabensareals, welcher auf dem Stadtgebiet der Landeshauptstadt Kiel liegt und damit deren Planungshoheit unterliegt. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Wolfgang Ewer Fachanwalt für Verwaltungsrecht S. 10 von 10

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