Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften by KENDRIS
|
|
- Sophie Seidel
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften by KENDRIS AG, die führende unabhängige Schweizer Anbieterin von Family Office-, Trust- und Treuhand-Dienstleistungen, nationaler und internationaler Steuer- und Rechtsberatung, ART Management sowie Buchführung und Outsourcing für Privat- und Geschäftskunden.
2 Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften Christian Lyk Rechtsanwalt, LL.M. dipl. Steuerexperte, TEP / Dip(ITM) Partner, KENDRIS AG, Zürich
3 Inhaltsverzeichnis 1. Begriff der Holdinggesellschaft 2. Einsatzmöglichkeiten 3. Gründung einer Holdinggesellschaft 4. Besteuerung der Holdinggesellschaft in der Schweiz 5. Steuerliches Umfeld für Holdinggesellschaften in der Schweiz 6. Internationale Entwicklungen 6.1 Steuerstreit der Schweiz - EU Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
4 Inhaltsverzeichnis 7. Strukturierungs- bzw. Planungsmöglichkeiten mit Holdinggesellschaften 8. Angriffspunkte des Fiskus 9. Stiftungen 10. Neuere Besteuerungspraxis von Trusts in der Schweiz 11. Die Besteuerung ausländischer Trusts, Stiftungen und Gesellschaften Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
5 1. Begriff der Holdinggesellschaft
6 1. Begriff der Holdinggesellschaft Rechtliche Grundlagen Keine explizite Regelung im Zivilrecht Kein eigenständiges Konzernrecht im Zivilrecht Holding- und Tochtergesellschaft werden als selbständige juristische Personen behandelt Holding- und Tochtergesellschaft müssen eigene Organe haben Haftung der einzelnen Gesellschaften für ihre eigenen Schulden Selbstständigkeit der Holding- und deren Tochtergesellschaften ist konsequent zu beachten Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
7 1. Begriff der Holdinggesellschaft Buchhalterische Grundlagen Rechnungslegung: Eigene Jahresrechnung jeder Gesellschaft erforderlich auch wenn ein Konzernabschluss vorhanden ist Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
8 2. Einsatzmöglichkeiten
9 2. Einsatzmöglichkeiten für Holdinggesellschaften Führungsholding Finanzholding Subholding _ Landesholding _ Spartenholding _ Joint Venture Holding _ Euro Holding Nachfolgeholding oder Holding für MBO Akquisitionsvehikel Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
10 2. Einsatzmöglichkeiten für Holdinggesellschaften Führungsholding Aktionäre Untergeordnete Tätigkeiten als Nebenzweck Dividenden ZInsen Managementfees Lizenzgebühren Holding AG Managementfunktionen Lizenzvergaben Finanzierung Dividenden ZInsen Managementfees Lizenzgebühren A-AG B-AG Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
11 2. Einsatzmöglichkeiten für Holdinggesellschaften Führungsholding Stammhaus-AG Produktionsbereich Beteiligungen Sub- Holding Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
12 2. Einsatzmöglichkeiten für Holdinggesellschaften Finanzholding Aktionäre Holding AG Dividenden Dividenden A-AG B-AG Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
13 2. Einsatzmöglichkeiten für Holdinggesellschaften Landesholding Holding AG Dividenden Dividenden Lux-Holding NL-Holding Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
14 2. Einsatzmöglichkeiten für Holdinggesellschaften Spartenholding Holding AG Dividenden Dividenden Maschinen- Holding Automobil- Holding Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
15 2. Einsatzmöglichkeiten für Holdinggesellschaften Joint-Venture Holding A-AG B-AG 50% 50% Dividenden Joint Venture Holding 100% Dividenden JV - AG JV-AG Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
16 3. Gründung einer Holdinggesellschaft
17 3. Gründung einer Holdinggesellschaft Allgemein Voraussetzung einer Kapitalgesellschaft Normale Bargründung Sachübernahmevorschriften bei Übernahmeabsicht _ Gründerbericht/Prüfungsbestätigung _ Offenlegung Gründung durch Einlage in Tochtergesellschaft Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
18 3. Gründung einer Holdinggesellschaft Gründung durch Einlage einer Tochtergesellschaft Einlage der Aktien einer operativen Gesellschaft in eine neue Holdinggesellschaft Sacheinlagegründung der Holding _ Sacheinlagevertrag _ Gründerbericht / Prüfungsbestätigung _ Offenlegung Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
19 3. Gründung einer Holdinggesellschaft Holdinggründung durch Sacheinlage vorher nachher Aktionäre Aktionäre A-AG A-Holding AG A-AG Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
20 3. Gründung einer Holdinggesellschaft Holdinggründung durch Sacheinlage zweier Unternehmungen vorher nachher Aktionäre Aktionäre Aktionäre Aktionäre A-AG B-AG AB-Holding AG A-AG B-AG Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
21 3. Gründung einer Holdinggesellschaft Ausgliederung von Tochtergesellschaften aus einer Stammhausgesellschaft Zweck- und Firmenänderung bei Holding Gründung der neuen Tochtergesellschaft durch Einbringung von Betrieben _ Sacheinlagevertrag _ Gründerbericht / Prüfungsbestätigung _ Offenlegung der Sacheinlage Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
22 3. Gründung einer Holdinggesellschaft Holdinggründung durch Abspaltung vorher nachher Aktionäre Aktionäre A-AG Operative Betriebe A-Holding AG A B C A-AG B-AG C-AG Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
23 4. Besteuerung der Holdinggesellschaft in der Schweiz
24 4. Besteuerung der Holdinggesellschaft in der Schweiz Besteuerung der Holdinggesellschaften; steuerlicher Begriff Steuerliche Behandlungsmöglichkeiten von Kapitalgesellschaften auf Kantonaler Ebene Ordentliche Besteuerung Steuerprivilegien Domizilgesellschaft Gemischte Gesellschaft Beteiligungsgesellschaften Holding Stammhaus Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
25 4. Besteuerung der Holdinggesellschaft in der Schweiz Gesetze und Kreisschreiben als Grundlage Art. 28 Abs. 2 StHG Art. 73 StG ZH (als Bsp. für eine kant. Regelung) KS 9/1998 Kein Zwang den Holdingstatus zu beantragen Antrag erfolgt spätestens im Deklarationsverfahren, wird aber in der Praxis häufig vorgängig mittels Ruling beantragt. Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
26 4. Besteuerung der Holdinggesellschaft in der Schweiz Überblick über die Besteuerungsgrundsätze Holdinggesellschaften entrichten von Gesetzes wegen keine kant. Gewinnsteuer, sofern _ Beteiligungen oder Erträge aus Beteiligungen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen. Alle nicht liegenschaflichen Erträge bleiben auf kantonaler Ebene unbesteuert. Reduzierte Kapitalsteuer auf dem steuerbaren Eigenkapital Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
27 4. Besteuerung der Holdinggesellschaft in der Schweiz Subjektive und objektive Voraussetzungen Kapitalgesellschaft (in- und ausländische) Statutarischer Zweck der dauernden Verwaltung von Beteiligungen Qualifizierter Holdingzweck und Nebentätigkeiten Qualifizierende Beteiligungen und Beteiligungserträge Verbot der Geschäftstätigkeit in der Schweiz, aber Nebenzwecke und Nebentätigkeiten erlaubt Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
28 4. Besteuerung der Holdinggesellschaft in der Schweiz Zulässige Nebenzwecke oder Nebentätigkeiten Konzernleitungstätigkeit Kapitalbeschaffung zur Finanzierung des Beteiligungserwerbs Mittelbeschaffung auf dem Kapitalmarkt Rechts- und Steuerberatung auf Konzernebene Personalberatung im Bereich Führungskräfte ABER keine industrielle, gewerbliche, kommerzielle Tätigkeit, keine Forschungs- und Entwicklungstätigkeit Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
29 4. Besteuerung der Holdinggesellschaft in der Schweiz Beteiligungsabzug auf Beteiligungsertrag Anwendung auf Bundesebene sowie auf kant. Ebene, falls kein Holdingprivileg beantragt wird Qualifizierte Beteiligung: _ Mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft _ oder Verkehrswert mind. CHF 1 Mio. Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
30 4. Besteuerung der Holdinggesellschaft in der Schweiz Beteiligungsabzug auf Beteiligungsertrag Beteiligungsertrag: _ Alle unmittelbar aus qualifizierten Beteiligungen fliessenden ordentlichen oder ausserordentlichen Gewinnausschüttungen _ Fusionsgewinne Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
31 4. Besteuerung der Holdinggesellschaft in der Schweiz Beteiligungsabzug auf Kapitalgewinnen Qualifizierte Beteiligung: _ Veräusserung einer Beteiligung von mind. 10% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft oder bei Anspruch auf mindestens 10% des Gewinns und der Reserven der veräusserten Gesellschaft _ Besitzesdauer der Beteiligung von mind. 1 Jahr (Mindestbesitzesdauer) Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
32 4. Besteuerung der Holdinggesellschaft in der Schweiz Berechnung des Beteiligungsabzuges Erträge aus Beteiligungen, abzüglich _ Finanzierungsaufwand (Schuldzinsen) nach Massgabe des Gewinnsteuerwertes der Beteiligung im Verhältnis zu den Gesamtaktiven _ Verwaltungsaufwand (5% des Nettoertrages der Beteiligung _ Abschreibungen im Zusammenhang mit dem Beteiligungsertrag Ergibt Nettoertrag (im Verhältnis zu steuerbarem Reingewinn ergibt Beteiligungsabzug in % Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
33 4. Besteuerung der Holdinggesellschaft in der Schweiz Besteuerung der Holdinggesellschaften im Kt. ZH Keine Gewinnsteuer _ Ausser auf Liegenschaftserträgen aus Grundeigentum im Kanton Zürich Reduzierte Kapitalsteuer (einfache Staatssteuer) _ 0.15 %o _ Bemessungsgrundlage bildet das einbezahlte Kapital und die offenen Reserven Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
34 4. Besteuerung der Holdinggesellschaft in der Schweiz Besteuerung der Holdinggesellschaft auf Bundesebene Beteiligungsabzug, aber: Einkünfte aus Nebentätigkeiten wie Zinsen und Management Fees sind voll steuerbar! Steuersatz 8.5% Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
35 4. Besteuerung der Holdinggesellschaft in der Schweiz Beispiel der Besteuerung einer Holdinggesellschaft auf Bundesebene Reingewinn CHF Beteiligungsertrag CHF minus Finanzierungskosten CHF minus Verwaltungskosten CHF Nettobeteiligungsertrag CHF Ermässigung der Gewinnsteuer 60% (CHF / CHF x 100) Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
36 4. Besteuerung der Holdinggesellschaft in der Schweiz Steuerliche Vorteile der Holdinggesellschaft im Vergleich zum Stammhaus Steuerfreie Vereinnahmung der übrigen Erträge bei der Staats- und Gemeindesteuer Tieferer Kapitalsteuersatz bei der Staats- und Gemeindesteuer Wirtschaftliche Doppelbelastung wird bei beiden Strukturen vermieden Nachteil: Keine Verrechnungsmöglichkeit bei Verlustsituation einzelner Beteiligungen Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
37 5. Steuerliches Umfeld für Holdinggesellschaften in der Schweiz
38 5. Steuerliches Umfeld für Holdinggesellschaften in der Schweiz Merkmale für die steuerliche Attraktivität eines Holdingstandorts Freistellung von Dividenden und Kapitalgewinnen Freistellung von Betriebsstätteneinkünften Keine Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzen Umfangreiches DBA-Netz Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten, Abschreibungen und Betriebsstätteverlusten Keine Substanz und Kapitalverkehrssteuern Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
39 5. Steuerliches Umfeld für Holdinggesellschaften in der Schweiz Merkmale für die steuerliche Attraktivität eines Holdingstandorts Keine Steuern auf der Schaffung von EK/AK Positives lokales Steuerklima (Verlustvortrag, keine Hinzurechnungsbesteuerung, grosszügiges Verhältnis EK/FK, milde Prüfungspraxis der Steuerbehörden, Rulingpraxis, effiziente Steuerbehörden) Niedrige Besteuerung der Mitarbeiter Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
40 5. Steuerliches Umfeld für Holdinggesellschaften in der Schweiz Vorteile der Schweiz als Holdingstandort Gut funktionierendes Rulingsystem Tiefe Steuersätze auch für Nichtdividendeneinkünfte Keine Hinzurechnungsbesteuerungsvorschriften (keine CFC-Vorschriften) Dividendenerträge aus Offshore-Ländern können vom Beteiligungsabzug profitieren (keine subject to tax clause) Umfangreiches DBA-Netzwerk Anwendung der EU-Richtlinien Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
41 5. Steuerliches Umfeld für Holdinggesellschaften in der Schweiz Nachteile der Schweiz als Holdingstandort Relativ hoher Beteiligungsumfang für den Beteiligungsabzug auf Kapitalgewinnen Hohe Verrechnungssteuer von 35% Emissionsabgabe von 1% Umsatzabgabe Kein Konzernsteuerrecht Zeitlich begrenzter Verlustvortrag auf 7 Jahre, keine Möglichkeit des Verlustrücktrages Missbrauchsbeschluss Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
42 6. Internationale Entwicklungen
43 6. Internationale Entwicklungen Entwicklungen in der EU Einführung der EU-Richtlinie zur Zinsenbesteuerung planmässig durchgeführt. Diese beinhaltet: _ Steuerrückbehalt oder nach Wahl des Empfängers Meldung der Zinszahlung, welche CH-Zahlstellen an natürliche Personen mit EU- Ansässigkeit ausrichten _ Steuerrückbehalt steigend von 15% auf 35% _ CH verbleibt ein Anteil von 25%, Rest an Ansässigkeitsland Beurteilung erste Jahre: Steigende Erträge, aber generell zu tief und zu leicht vermeidbar, um weitere Ansprüche zu verhindern! Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
44 6. Internationale Entwicklungen Entwicklungen in der EU Für Teilnahme der Schweiz an der EU- Zinsbesteuerung gewährt EU der Schweiz die Vorteile der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie sowie der Zinsen und Lizenzen- Richtlinie (gilt auch im Verhältnis zu neuen EU-Mitgliedern) Beurteilung: funktioniert einigermassen gut, allerdings noch relativ wenige Praxisfälle. Zudem noch offene Fragen im Zusammenhang mit dem Vollzug (insb. mit I & F) sowie mit Substanzerfordernissen ( 2-Klassengesellschaft ) Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
45 6. Internationale Entwicklungen Entwicklungen in der EU Ursprung im Harmful Tax Competition Report der OECD aus dem Jahre 2000 Neuer Angriff der EU wegen Verletzung des Freihandelsabkommens von 1972 durch Schweizer Holdingpraxis Erhöhter Druck seitens der Vertragspartner bei Neuverhandlungen von DBA im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch Abgeltungssteuer mit A und UK Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
46 6.1 Steuerstreit Schweiz-EU
47 6.1 Steuerstreit Schweiz-EU Aktuelle Situation Wo stehen wir? > Steuerstreit zwischen der Schweiz und der EU bezüglich der schädlichen kantonalen Steuerregime bei Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften > Argumente der EU _ Verletzung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz aus dem Jahre 1972 _ Die unterschiedliche Besteuerung von in- und ausländischen Erträgen qualifiziert die EU als unzulässige staatliche Unterstützung gemäss Art. 23 Abs. 1 Ziffer 3 Freihandelsabkommen > Die Diskussion mit der EU läuft seit mehr als fünf Jahren > Die Schweiz verfolgt im Wesentlichen drei Ziele: _ Beibehaltung und Förderung der Schweiz als attraktiver Standort für internationale Unternehmen _ Internationale Akzeptanz des schweizerischen Systems der Unternehmensbesteuerung (Vermeidung von ausländischen Zwangsmassnahmen) _ Sicherstellung genügender Steuereinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
48 6.1 Steuerstreit Schweiz-EU Ein Blick auf die Zeitachse Juni 2010 Chronik > 2005: Die EU-Kommission kritisiert zum ersten Mal die kantonalen Steuerregime und qualifiziert diese als unzulässige staatliche Unterstützung bzw. schädlicher Steuerwettbewerb. Die Schweizer Regierung weist die Vorwürfe zurück. > 2009: Der ausgearbeitete Kompromiss scheitert an der Opposition gewisser EU- Mitgliedschaften (u.a. Italien) > Juni 2010: Die EU schlägt der Schweiz vor, den EU Code of Conduct zu übernehmen, der die Abschaffung schädlicher Steuerregime innerhalb der EU zuteil hat > August 2010: Die Schweizer Regierung gibt dem Finanzdepartement den Auftrag mit der EU-Kommission in Gesprächen auszuloten, ob und wie ein Dialog geführt werden könnte. Eine Übernahme des EU Code of Conduct wird abgelehnt > Oktober 2011: Ergebnis der Gespräche August 2010 Oktober 2011 _ Dialoge fokussiert sich auf das sogenannte Ring Fencing 20. März Juli 2012 _ Die Souveränität der Schweiz und der Kantone in Steuerangelegenheiten muss respektiert werden _ Die Schweiz erwartet, dass während den Verhandlungen kein EU-Staat Zwangsoder Vergeltungsmassnahmen ergreift > 20. März 2012 / 4 Juli 2012: Die Schweiz und die EU eröffnen den formellen Dialog Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften ???
49 6.1 Steuerstreit Schweiz-EU Arbeitsgruppe Unternehmenssteuerreform III (Gruppe U-Reform III) > Die Arbeitsgruppe (Projektorganisation) wird von Frau Bundesrätin Eveline-Widmer Schlumpf eingesetzt und ist wie folgt organisiert: Steuerungsorgan > Das Steuerungsorgan setzt sich aus je vier Vertretern des Finanzdepartements und der kantonalen Finanzdirektorenkonferenz zusammen. Eveline Widmer-Schlumpf präsidiert das Steuerungsorgan > Neben Eveline Widmer-Schlumpf sind Michael Ambühl, Serge Gaillard und Samuel Tanner Mitglied des sogenannten Steuerungsorgans Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
50 6.1 Steuerstreit Schweiz-EU Leitorgan > Der Bund und die Kantone delegieren je vier hochrangige Steuerkommissäre in diesen Ausschuss > Die Aufgabe des leitenden Ausschusses ist die Implementierung der Entscheide des Steuerungsorgans, Koordination der Tätigkeiten der Arbeitsgruppe und Vorbereitung der Entscheide des Steuerungsorgans Arbeitsgruppe > Arbeitsgruppen werden ad hoc vom Leitorgan eingesetzt, und zwar zur fachlichen Bearbeitung der verschiedenen Fragestellungen > Bei Bedarf können externe Experten hinzugezogen werden > Die Arbeitsgruppe legt Frau Eveline Widmer-Schlumpf bis Frühling 2013 ihren Bericht vor. Je nach Situation kann eine Lösung zu massiven Änderungen des Finanzausgleichs führen Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
51 6.1 Steuerstreit Schweiz-EU Die Situation in den Kantonen > Die Finanzdirektorenkonferenz hat dem Bundesrat ihre Einwilligung gegeben, im Rahmen des Mandates auch die Verhandlungen über die kantonalen Steuerregime zu führen > Die Abschaffung der gegenwärtigen Steuerregime hätten diverse Auswirkungen auf die Kantone _ privilegiert besteuerte Gesellschaften (10% der juristischen Personen) _ Zahlreiche grosse Gesellschaften _ Arbeitsplätze _ R&D Standort Schweiz _ Steuersubstrat Bund und Kantone Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
52 6.1 Steuerstreit Schweiz-EU Die Situation in den Kantonen > Kantone sind in die Verhandlungen eingebunden (Mitglieder der Arbeitsgruppe) > Kantone mit vielen privilegiert besteuerten Gesellschaften sind direkt betroffen > Kantone sind indirekt betroffen (Finanzausgleich) > Kantone mit attraktiven urbanen Zentren (ZH, GE, BS) > Zahlreiche Kantone sind aufgrund ihrer niedrigen Steuern attraktiv > Allgemeine Reduktionen der kantonalen Steuersätze dürften schwierig einzuführen sein Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
53 6.1 Steuerstreit Schweiz-EU Kanton Genf In Folge des aktuellen Steuerstreits zwischen der Schweiz und der EU erwägt Genf eine erhebliche Senkung des Gewinnsteuersatzes wenn die privilegierte Besteuerung von Holding-, Domizil- und Gemischten Gesellschaften abgeschafft wird. (NZZ, 12. Oktober 2012) > Genf plant die Reduzierung des Gewinnsteuersatzes von 23.4% auf ca. 13% (inkl. Direkte Bundessteuer) > Der Steuersatz wäre auf dem gesamten Gewinn unabhängig der Herkunft anwendbar (in- und ausländisch) > Der Kanton Genf erwartet Steuermindereinnahmen in der Höhe von CHF 460 Millionen CHF (Kantonale-/Gemeindeebene) > Der Finanzminister des Kantons Genf erwartet, dass Bern die Kosten in Höhe von ca. CHF 230 Millionen pro Jahr kompensieren wird Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
54 6.1 Steuerstreit Schweiz-EU Kanton Genf > Die 945 privilegierten Gesellschaften im Kanton Genf wie auch ihre 136 Tochtergesellschaften beschäftigen ca Vollzeitstellen, respektive 8% der Arbeitnehmer des Kantons. > Sie steuern 4 Milliarden CHF zu der Wertschöpfung bei > Die Steuereinnahmen belaufen sich auf über eine Milliarde CHF > Von diesen sind 576 Millionen CHF von den privilegierten Gesellschaften, was 35% der Kantonalen Unternehmenssteuern ausmacht > Wenn auch indirekte Auswirkungen betrachtet werden (Branchen die nicht direkt profitieren), steigt die Zahl der Angestellten auf und die Wertschöpfung auf 10 Milliarden CHF Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
55 6.1 Steuerstreit Schweiz-EU Kanton Zürich Auch wenn die Stimmung bis jetzt gegen eine Steuersenkung war, entschied der Kanton Zürich letztlich, sich mit einer möglichen Steuersenkung nach der Entscheidung des Kantons Genfs zu befassen (NZZ, 16. Oktober 2012). > Die Finanzdirektorin des Kantons Zürich (Ursula Gut) erwägt eine Senkung des Gewinnsteuersatzes von 27% auf ca. 14% bis 16% (inkl. Direkte Bundessteuer) > Der Kanton Zürich erwartet Steuermindereinnahmen in Höhe von CHF 350 Millionen CHF auf Kantonaler Ebene, respektive CHF 500 Millionen auf Gemeindeebene > Zürich plant bereits einen Gesetzesentwurf in 2013 zu präsentieren und den neuen Unternehmenssteuersatz bis 2017 einzuführen > Die erhebliche Steuersenkung wird signifikante Auswirkungen auf den Kanton Zürich haben, da Unternehmen ordentlich besteuert werden und nur Gesellschaften von der privilegierten Besteuerung profitieren Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
56 6.1 Steuerstreit Schweiz-EU Kanton Zürich > Laut Finanzdirektorin Gut steht eine Kompensation durch höhere Einkommenssteuern für natürliche Personen nicht zur Debatte, da eine Erhöhung des Multiplikators um 7% erforderlich wäre > Ursula Gut fordert dafür einen, zumindest zum Teil, Ausgleich der erwarteten Mindereinnahmen durch den Bund > Dieser Ausgleich kann mittels unterschiedlich umgesetzt werden: _ In einer Neuverhandlung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, Gut behauptet, dass eine höhere Vergütung der sozio-demografischen Faktoren sowie der zentralen und wichtigsten städtischen Dienstleistungen angemessen sein würde _ Darüber hinaus sollte das Ressourcenpotenzial der Kantone neu berechnet werden, wenn die Unternehmen weniger Steuereinnahmen generieren. _ Auch einen neuen Härtefall-Ausgleich hält die Zürcher Finanzdirektorin für möglich _ Ausserhalb des Finanzausgleichs wirbt sie für eine stärkere Abgeltung kantonaler Infrastrukturen durch den Bund und höhere Beiträge an Universitäten Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
57 6.1 Steuerstreit Schweiz-EU Kanton Basel-Stadt Die Finanzdirektorin (Eva Herzog) des Kantons Basel-Stadt befasst sich mit einer möglichen Steuersenkung, um die Folgekosten abzuschätzen (Tages-Anzeiger, 20. Oktober 2012). > Sie hebt hervor, dass eine Lösung bisher noch nicht vorliege > Das Stimmvolk lehnte kürzlich eine moderate Steuersenkung der Unternehmenssteuern ab > Forderung nach einer Anpassung des finanziellen Ausgleichs der Lasten wenn diverse Kantone ihre Unternehmenssteuersätze basierend auf dem EU Steuerstreit senken Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
58 6.1 Steuerstreit Schweiz-EU Kanton Basel-Stadt Der Finanzdirektor des Kantons Zug (Peter Hegglin) hebt hervor, dass für den Kanton Zug kein Handlungsbedarf aufgrund der Überlegungen in den Kantonen Zürich, Basel und Genf bestehe (NZZ, 21. Oktober 2012). > Der Kanton Zug bietet seit Jahren eine moderate Steuerbelastung > Die durchschnittliche Steuerbelastung für Unternehmen liegt bei 14.7% > Forderung nach einer Anpassung des Finanzausgleichs wenn Zürich, Basel und Genf ihre Unternehmenssteuern senken > Kantone die vom Finanzausgleich profitieren sollen keine tieferen Steuersätze als die finanziell starken Kantone einführen dürfen > Da Zug bereits eine tiefe Steuerbelastung für ordentlich besteuerte Unternehmen aufweist, wird die Steuersenkung für den Kanton Zug weniger bedeutende Folgen haben Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
59 6.1 Steuerstreit Schweiz-EU Finanzausgleich Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften Quelle: Schweizer Fernsehen, Arena vom 26. Oktober 2012
60 6.1 Steuerstreit Schweiz-EU Finanzausgleich - Gesamte Ausgleichszahlungen 2010 Quelle : EFD Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
61 6.1 Steuerstreit Schweiz-EU Finanzausgleich - Ausgleichszahlungen 2010 Quelle : EFD Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
62 6.1 Steuerstreit Schweiz-EU Schlüsselfaktoren OECD EU Verhaltenskodex Schwarze Liste Handlungen Kantonale Steuerprivilegien Handelsgesellschaften Beteiligungsgesellschaften EU Steuerstreit Alternative Steuermodell Lizenz-Box Beratungssektor Steuersenkungen Kantone Unternehmensentwicklung Regionaler Wettbewerb Finanzausgleich Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
63 6.1 Steuerstreit Schweiz-EU Weitere Fragen > Ziel ist es, die Steuerausfälle gering zu halten wie erreicht man dies? > Wer kompensiert die Steuerausfälle? > Lizenz-Box als das Allheilmittel? > Übernahme von anderen Steuermodellen aus der EU? > Nachhaltigkeit vor dem Hintergrund der OECD und der EU? > Alleingänge von einzelnen Kantonen? Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
64 6.1 Steuerstreit Schweiz-EU Die Lizenz-Box IP > Ordentliche Unternehmenssteuer z.b. in NW: 6% > Neue IP-Box _ Besteuerung der Lizenzerträge mit nur 20% der ordentlichen Unternehmenssteuer _ Unternehmenssteuersatz: 1.2% _ Direkte Bundessteuer: 7.8% > Definition der Lizenzgebühren in 57a Abs. 2 StV NW gleichlautend in Art. 12. Abs. 2 OECD-MA > Jedoch schliesst Art. 57a Abs. 2 StV NW selbst Lizenzerträge aus Eigennutzung aus (nicht erwähnt in Art. 12. Abs. 2 OECD-MA) > Daher ist dies keine Alternative zu der gemischten Gesellschaft > Prinizipalgesellschaften haben selten beträchtliche Lizenzerträge, da der immaterielle Wert im Verkaufspreis enthalten ist > Handelsgesellschaften können nicht von diesem Modell profitieren Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
65 6.1 Steuerstreit Schweiz-EU Die modifizierte Lizenz-Box Die modifizierte Lizenz-Box stellt eine gute Alternative zu der gemischten Gesellschaft dar, da sie zu einer ähnlichen Besteuerung führen kann, vor allem für Prinzipalgesellschaften aber auch für reine Handelsgesellschaften Lizenz-Box Modell für Prinzipal- und Handelsgesellschaften Überlegungen: Prinzipal- und Handelsgesellschaften haben in der Regel keine Lizenzerträge; Erträge von dem Verkauf von Gütern: Aufteilung eines bestimmten Ertrages aus dem Verkaufsertrages der dann privilegiert besteuert wird Prinzipal / Handels CO Grundfunktion Komponente für Grundfunktionen (z.b. Herstellung/ Vetrieb) IP IP Komponente Grundsatz: Prinzipal-/Handelsgesellschaften teilen den Verkaufspreis in eine IP Komponente und eine Komponente für auf; Abteilungsbuchhaltung für: Erträge von IP Erträge von Grundfunktionen Verkaufspreis Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
66 6.1 Steuerstreit Schweiz-EU Prinzipalgesellschaft mit integrierter IP-/ Zins-/ Handelsbox Prinzipalgesellschaft IP-Box Zins-Box Handels-Box Rest Allgemeine Betrachtung _ Steuersatzreduktion _ Bereichsbuchhaltung _ Anwendungen notwendig _ Befugnis der Kantone die Steuersätze festzulegen _ EU kompatibel _ TP-Studie erforderlich _ Kein Ersatz von gemischten Gesellschaften IP-Box _ Definition der IP gemäss Art. 12 Abs. 2 OECD-MC _ Know-how und andere nicht spezifisch geschützte IP müssen während Verbindung mit IP berücksichtigt werden; abgedeckt in Art. 12. Abs. 2 OECD-MC _ Bezüge für Prinzipalgesellschaften können stark abweichen, abhängig von der Industrie und der Erhältlichkeit der "real" IP Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
67 6.1 Steuerstreit Schweiz-EU Prinzipalgesellschaft mit integrierter IP-/ Zins-/ Handelsbox Prinzipalgesellschaft IP-Box Zins-Box Handels-Box Rest Zins-Box _ Zinseinkommen von langfristigen (Gruppen)-Finanzierungen _ Status der Finanzbranche für Schweizer Gesellschaften _ Selektivität (Banken ausgeschlossen?) Handels-Box _ Einkommen von Handelsaktivitäten _ Von Unternehmen zu Unternehmen _ Auch für Prinzipalgesellschaften anwendbar Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
68 6.1 Steuerstreit Schweiz-EU Weitere mögliche Steuererleichterungen Beteiligungsabzug auf Zinserträgen _ Nicht selektiv, kein Ring-Fencing _ EU kompatibel _ Änderung des Zirkular Nr. 27 (Beteiligungsabzug) _ Was passiert wenn andere Länder eine volle Versteuerung in der Schweiz verlangen, um gestützt auf ein Treaty, die ausländische Verrechnungssteuer zu reduzieren? _ Pauschale Steueranrechnung in der Schweiz Schweizer Finance-Branch-Regime auch für Schweizer Finanzgesellschaften _ Nicht selektiv, kein Ring-Fencing _ EU kompatibel _ Zurückbringen von ausländischen Offshore Finanzstrukturen _ Abschaffung der 10%-Schwelle für die Finanzierung von Schweizer Gesellschaften Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
69 6.1 Steuerstreit Schweiz-EU Weitere mögliche Steuererleichterungen Spekulativer Zinsabzug auf Aktienkapital (Liechtenstein + Belgien) < Erneuerung von Lex Bonny durch Erweiterung der in Frage kommenden Gebiete (nicht für Wirtschaftszentren wie ZH, ZG GE, BS) Einheitliche konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsrundlage CCCTB : _ Gewinnverteilung unter den beteiligten Ländern gestützt auf die Produktionsfaktoren _ Für juristische Personen wahrscheinlich ein No-go, da die entsprechende Gewinnverteilung wie zum Beispiel Arbeitskräfte/Löhne, Vermögenswerte und Verkäufe überwiegend ausserhalb der Schweiz angesiedelt sind Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
70 6.1 Steuerstreit Schweiz-EU Wie geht es weiter? Szenario 1 Weitere Verhandlungen ohne Resultate 2 Abschaffung von Regimen ohne Ersatz und ohne Entschädigung 3 Abschaffung von Regimen ohne Ersatz aber mit Entschädigung 4 Abschaffung von Regimen im Zusammenhang mit Steuerreduktionen 5 Abschaffung von Regimen mit Ersatz Einseitige Massnahmen durch einzelne Staaten? Kurzfristig wahrscheinlich keinen Einfluss auf die Schweiz Mittelfristig: wer wird gehen und wird noch jemand kommen? Im Gegenzug Verzicht auf Massnahmen durch EU-Staaten Löschung von der Black List Ist das ausreichend? Kurzfristig wahrscheinlich keinen Einfluss auf die Schweiz Mittelfristig: wer wird gehen und wird noch jemand kommen? Ist eine Steuerreduktion in den Kantonen überhaupt möglich? Verlustentschädigung durch den Bund, Erhöhung der direkten Bundessteuer? Mehrwertsteuer? Ist die Einführung politisch überhaupt möglich? Vielleicht ist die Einführung von alternativen Lösungen in den Kantonen nicht möglich Lösungen auf der Stufe der StHG Einführung der modifizierten Lizenzbox mit einigen Ausnahmen? Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
71 7. Strukturierungs- bzw. Planungsmöglichkeiten mit Holdinggesellschaften
72 7. Strukturierungs- bzw. Planungsmöglichkeiten mit Holdinggesellschaften Internationale Steuerplanung mit Holdinggesellschaften - Gestaltungsmittel Optimale Struktur für Gewinnrepatriierung _ Vermeidung / Reduktion von Quellensteuern _ Reduktion der Gesamtsteuerbelastung auf Ausschüttungen _ Herabsetzung / Elimination der Kapitalgewinne beim Verkauf von Beteiligungen Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
73 7. Strukturierungs- bzw. Planungsmöglichkeiten mit Holdinggesellschaften Internationale Steuerplanung mit Holdinggesellschaften - Gestaltungsmittel Aufwandmaximierung im Ausland/Gewinnmaximierung in der Schweiz (i.d.r. tieferer Steuersatz) z.b. durch _ Belastung von Management Fees sowie Lizenzen, Optimierung der Verrechnungspreise _ Zuteilung der Immaterialgüterrechte, Verlagerung der betrieblichen Funktionen und Risiken innerhalb des Konzerns Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
74 8. Angriffspunkte des Fiskus
75 8. Angriffspunkte des Fiskus Mögliche Interventionsmöglichkeiten des Fiskus Missbrauchsbestimmungen, insbesondere Hinzurechnungsbestimmungen (CFC Rules, Aussensteuerrecht) Mind and management Betriebsstätte der Tochter bei der Mutter mangels Substanz Stellvertretung Harmful tax competition Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
76 8. Angriffspunkte des Fiskus Missbrauchsbestimmungen in DBA und unilaterale Missbrauchsbestimmungen Beneficial Ownership Clause im OECD MA Limitation on Benefits clause Spezifische Missbrauchsbestimmungen in DBA Missbrauchsbeschluss Steuerumgehungspraxis Altreservenpraxis CFC Rules Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
77 8. Angriffspunkte des Fiskus Reduktion von CH-Steuerrisiken bei Offshore- Tochtergesellschaften Entscheidungsfähiger Verwaltungsrat vor Ort Tatsächliche Abwicklung der Geschäfte vor Ort Unterzeichnung wichtiger Verträge vor Ort Verwaltungsratssitzungen vor Ort Buchhaltung vor Ort Zustelladresse der Geschäftskorrepondenz entspricht dem statutarischen Sitz Kein Hinweis (wie Firmenschild, Räumlichkeiten) auf eine Geschäftstätigkeit in der Schweiz Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
78 9. Stiftungen
79 9. Stiftungen Arten von Stiftungen des Schweizerischen Rechts Begriff der Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB Die gewöhnliche Stiftung Die Familienstiftung Die Unternehmensstiftung Die gemeinnützige Stiftung Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
80 9. Stiftungen Steuerrechtliche Aspekte Errichtung einer Schweizer Stiftung _ Zuwendungen von lebenden Personen an Stiftungen sind in der Regel gemäss einer gesetzlichen Regelung steuerbare Schenkungen (z.b. Art. 4 Abs. 2 ESchG ZH) _ Stiftungserrichtung hat keine steuerlichen Auswirkungen auf die Destinatäre (Ausnahme zivilrechtlich nichtige Stiftung oder wegen Steuerumgehung nicht beachtliche Stiftung) Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
81 9. Stiftungen Steuerrechtliche Aspekte Errichtung einer Schweizer Stiftung _ Sofern Gemeinnützigkeit der Stiftung vom Steueramt anerkannt wird, so ist bei der Errichtung keine Schenkungssteuer geschuldet _ Dasselbe gilt für die steuerbefreite Errichtung einer Unternehmensstiftung. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang Art. 56 lit. g DBG ( Unternehmerische Zwecke sind nicht gemeinnützig ) Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
82 9. Stiftungen Steuerrechtliche Aspekte Exkurs: Spenden _ Privilegierte Schenkungen _ Abzugsfähigkeit für Einkommenssteuer beim Schenker ; Voraussetzung: subj. Befreiung beim Beschenkten _ Quantitative Beschränkung: 20% der Einkünfte nach Abzügen bzw. Gewinn. Gilt auch für Sachleistungen (Art. 33a bzw. 59 DBG) _ Nur an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
83 9. Stiftungen Steuerrechtliche Aspekte Laufende Besteuerung der Stiftung _ Stiftungen werden als juristische Personen besteuert _ Die Gewinnsteuer wird auf dem Reingewinn erhoben, wobei Einlagen in das Vermögen nicht zum steuerbaren Gewinn hinzugerechnet werden Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
84 9. Stiftungen Steuerrechtliche Aspekte Laufende Besteuerung der Stiftung _ Als steuerbares Eigenkapital der Stiftung gilt das Reinvermögen, wobei die Vermögenswerte nach den Regeln der Vermögenssteuer für natürliche Personen bewertet werden. _ Gemeinützige Stiftungen sind sowohl bei der Bundessteuer als auch bei den kantonalen Steuern von der Steuerpflicht befreit Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
85 9. Stiftungen Steuerrechtliche Aspekte Die Auflösung der Stiftung _ Verwendung des Stiftungsvermögens richtet sich primär nach Stiftungsurkunde _Sofern Zuwendung ausdrücklich in Stiftungsurkunde festgehalten, liegt keine Schenkung der Stiftung an Empfänger vor (fehlender Schenkungswille), aber eventuell Schenkung von ursprünglichem Stifter an Begünstigten (mittelbare Schenkung). Massgebend für Besteuerung ist diesfalls Verhältnis Stifter zu Begünstigtem bei Stiftungserreichtung Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
86 9. Stiftungen Steuerrechtliche Aspekte Die Auflösung der Stiftung _Sofern Entscheidung im Ermessen des Stiftungsrates, liegt eine steuerbare Zuwendung von der aufzulösenden Stiftung an den Begünstigten vor Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
87 9. Stiftungen Steuerrechtliche Aspekte Leistungen an Destinatäre _ Leistungen der Stiftung an Destinatäre führen grundsätzlich zu Steuerfolgen. Je nach Stiftungszweck unterliegen diese der Einkommens- oder der Schenkungssteuer _ Unentgeltlich bzw. steuerfrei sind Leistungen nur, wenn Destinatär keinen Anspruch auf Stiftungsleistung hat, also der Stiftungsrat die Destinatäre im Rahmen des Stiftungszwecks selbst bestimmen kann. Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
88 9. Stiftungen Steuerrechtliche Aspekte Steuerliche Behandlung des Stifters _ Vermögenswerte scheiden im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung aus dem Vermögen des Stifters aus. Keine Vermögenssteuern mehr auf dem Wert, keine Einkommenssteuern auf Erträgen _ Ausnahme: Stifter ist selbst Begünstigter Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
89 10. Besteuerungspraxis von Trusts in der Schweiz
90 10. Besteuerungspraxis von Trusts in der Schweiz Vorbemerkungen Trust als Institut des Common Law Einordnung in Terminologie des Civil Law? Abgrenzungen: _ zum Treuhandverhältnis _ zur CH-Stiftung: _Familienstiftung _Gemeinnützige Stiftung _ zur Liechtensteinischen Stiftung, Anstalt, etc. Sham Trust Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
91 10. Besteuerungspraxis von Trusts in der Schweiz Rechtliche Grundlagen in CH-Steuerrecht: Einkommenssteuer Art. 3 bzw. 50 DBG: unbeschränkte Steuerpflicht, falls Wohnsitz oder Sitz in CH Art. 11/49 Abs. 3 DBG: ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit/ausländische juristische Personen Art. 16 Abs. 1 DBG: Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte _ Ausnahme: Abs. 3 Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
92 10. Besteuerungspraxis von Trusts in der Schweiz Rechtliche Grundlagen in CH-Steuerrecht: Vermögenssteuer Art. 13 Abs. 1 StHG: Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen Art. 13 Abs. 2 StHG: Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
93 10. Besteuerungspraxis von Trusts in der Schweiz Rechtliche Grundlagen in CH-Steuerrecht: Verrechnungssteuer Rückerstattungsberechtigung: _ Art. 22 VStG: Natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland _ Art. 24 VStG: Juristische Personen mit Wohnsitz im Inland _ Art. 55 lit. c VStV: Im Inland verwaltete Vermögensmassen mit besonderem Zweck, aber ohne juristische Persönlichkeit _ Art. 61 VStV: Treuhandverhältnis Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
94 10. Besteuerungspraxis von Trusts in der Schweiz Rechtliche Grundlagen in CH-Steuerrecht: Stempelabgaben, Umsatzabgabe im Besonderen Art. 13 StG: Trust oder Trustee als Effektenhändler? Mehrwertsteuer: Dienstleistung des Trustees? Art. 14 MWSTG: Ort des Dienstleistung des Trustees? Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
95 10. Besteuerungspraxis von Trusts in der Schweiz Haager Trust-Übereinkommen In der Schweiz in Kraft seit die wesentlichen Grundsätze: _ Charakterisierung des Trustbegriffs _ Freie Rechtswahl durch den Settlor: Gültigkeit, Wirkung, Verwaltung _ Anerkennung eines gültig errichteten Trusts durch Vertragsstaaten (Spezialregelung in Art. 149c IPRG: CH geht weiter als HTC Aber: Steuerliche Behandlung bleibt ausdrücklich (Art. 19) den Vertragsstaaten überlassen Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
96 10. Besteuerungspraxis von Trusts in der Schweiz KS 30 vom 27. März 2008 Gegenstand: _ Einkommens- und Vermögenssteuer _ Verrechnungssteuer _ DBA-Berechtigung Zwei wesentliche Grundsätze: _ Trust ist kein Steuersubjekt _ CH-Trustee (und Protector) wird für das Trustvermögen und die Erträge daraus nicht steuerpfichtig, Honorare sind zu versteuern Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
97 10. Besteuerungspraxis von Trusts in der Schweiz KS 30 vom 27. März 2008 Abgrenzung revocable Trust versus Irrevocable Trust Massgebend ist nicht die Bezeichung in der Trust- Urkunde, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Kontrolle es geht also um die Kontrollrechte des Settlors: _ Abberufung Trustees _ Wechsel Beneficiaries _ Änderung Trusturkunde _ Vetorecht _ Einsätze Settlor PIC?... Board Underlying? Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
98 10. Besteuerungspraxis von Trusts in der Schweiz KS 30 vom 27. März 2008 Revocable Trust Keine definitive Entäusserung der Vermögenswerte werden weiterhin Settlor zugerechnet Steuerfolgen: _ Gründung: keine Steuerfolgen _ Ausschüttung an Beneficiary: Schenkung; falls Settlor der Beneficiary ist keine Steuerfolgen _ Falls Settlor im Ausland, Beneficiary im Inland: keine Steuerfolgen ausser CH-Grundstück als Teil des Trustvermögens: Schenkungssteuer Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
99 10. Besteuerungspraxis von Trusts in der Schweiz KS 30 vom 27. März 2008 Revocable Trust Steuerfolgen: _ Liquidation: keine Steuerfolgen, wenn Rückfluss an Settlor. Falls das Trustvermögen an die Beneficiaries fliesst, sind die Schenkungssteuerfolgen zu prüfen Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
100 10. Besteuerungspraxis von Trusts in der Schweiz KS 30 vom 27. März 2008 Irrevocable Trust Irrevocable Fixed Interest Trust _ Beneficiaries, Umfang und Zeitpunkt der Zuwendungen stehen fest _ Einkommen und Vermögen werden dem Beneficiary zugerechnet Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
101 10. Besteuerungspraxis von Trusts in der Schweiz KS 30 vom 27. März 2008 Irrevocable Trust Irrevocable Fixed Interest Trust Steuerfolgen Einkommens- und Vermögenssteuer: _ Gründung: Schenkung des Settlors an Beneficiary (Steuersatz wird den Kantonen überlassen?) _ Ausschüttungen and B: unterliegen grundsätzlich der Einkommenssteuer, gelten im Zeitpunkt des Erwerbs des festen Anspruchs oder bei Vereinahmung durch B als zugeflossen Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
102 10. Besteuerungspraxis von Trusts in der Schweiz KS 30 vom 27. März 2008 Irrevocable Trust Irrevocable Fixed Interest Trust Steuerfolgen Einkommens- und Vermögenssteuer: _ Ausschüttungen and B: Ausschüttungen, welche Kapitalgewinne oder Rückzahlung des Trustvermögens darstellen, sind steuerfrei Beweislast beim Beneficiary! _ Vermögenssteuer allenfalls ist Kapitalisierung notwendig _ Liquidation: dito Ausschüttungen an B Christian Lyk Entwicklungen und Fragestellungen bei der Besteuerung von Holdingstrukturen, Stiftungen und Offshore-Gesellschaften
PricewaterhouseCoopers S E C A. Swiss Limited Partnership. Swiss Limited Partnership Steuerliche Auswirkungen
S E C A Swiss Limited Partnership Neuerungen durch das Kollektivanlagengesetz *connectedthinking Swiss Limited Partnership Steuerliche Auswirkungen Victor Meyer AG Birchstrasse 160 8050 Zürich 058 792
MehrStiftung oder Trust? Wir helfen Ihnen bei Ihrer Entscheidung!
Stiftung oder Trust? Wir helfen Ihnen bei Ihrer Entscheidung! 1 Inhaltsübersicht 1. Stiftungen in der Schweiz 1.1 Gründung der Stiftung 1.2 Steuerliche Aspekte 1.3 Kosten bei Gründung sowie laufender Art
MehrMerkblatt Holdinggesellschaften
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Steuerverwaltung Steuern von juristischen Personen Merkblatt Holdinggesellschaften vom 3. Januar 2011 (ersetzt Fassung vom 20. Januar 2009) gilt für Kanton gültig
MehrSteuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen
Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen 19 - Stand Februar 2012 1 Inhalt 1. Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung (Lebensversicherung)
Mehr1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001
Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.
Mehr1. Ist A in der Schweiz nach DBG steuerpflichtig? 2. Wenn ja, welches Einkommen muss A in der Schweiz deklarieren bzw. versteuern?
Bundessteuerrecht Credit-Prüfungen Febr. 06 Lösungen Fall 1 Sachverhalt A. A hat seinen Wohnsitz in Konstanz (BRD) und ist Inhaber einer Einzelfirma in der Schweiz. B. A hat seinen Wohnsitz in der Schweiz
MehrHolding in Liechtenstein
I. Begriff der Holding II. Holdinggesellschaft in Liechtenstein III. Formen von Holdinggesellschaften 1. Operative Holding bzw. Stammhauskonzern 2. Management-Holding bzw. Strategie-Holding 3. Finanzholding
MehrBesteuerung von Stiftungen und Trusts
Besteuerung von Stiftungen und Trusts Inhaltsverzeichnis A. Besteuerung von Stiftungen 1. Arten von Stiftungen des Schweizerischen Rechts 2. Steuerliche Aspekte a. Errichtung einer Schweizer Stiftung b.
MehrMontenegro. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems
Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Grundzüge des Rechtssystems Stand Juni 2012 1 Euro (pl.: Euro) = 100 Cent (ISO-Code: EUR) Landeswährung Mattig Management
MehrCredit-Prüfung im Bundessteuerrecht
(S. 1 von 6) Credit-Prüfung im Bundessteuerrecht Prüfungsdatum: Dienstag, 14. Februar 2006, 0800 1000 Uhr Prüfungsort: Hauptgebäude der Universität Bern, Hochschulstrasse 4, 3012 Bern, Hörsaal Nr. 110
MehrKroatien. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems. Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen
Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Grundzüge des Rechtssystems Stand Juni 2012 1 Kuna (pl.: Kuna) = 100 Lipa (ISO-Code: HRK) Landeswährung Mattig Management
MehrMerkblatt zum Beteiligungsabzug und Holdingprivileg
Kanton Zürich Steueramt Merkblatt zum Beteiligungsabzug und Holdingprivileg Gültig ab der im Kalenderjahr 2011 endenden Steuerperiode 72, 72a, 73, 75, 79 und 82 Steuergesetz (StG) Vergleiche auch Änderung
MehrPensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013
Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe
MehrUnternehmensverkauf die wichtigsten Steuerfallen VOSER RECHTSANWÄLTE
Unternehmensverkauf die wichtigsten Steuerfallen VOSER RECHTSNWÄLTE lic. iur. Joachim Huber Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden j.huber@voser.ch 1. genda und Einleitung Seite
MehrMeldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren
Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent Inhaltsübersicht Grundlagen zum Meldeverfahren Anwendungsfälle des Meldeverfahrens Durchführung des Meldeverfahrens 2 1 Ziele Sie wissen, wann das Meldeverfahren
MehrKreisschreiben Nr. 31
Eidgenössische Steuerverwaltung Administration fédérale des contributions Amministrazione federale delle contribuzioni Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Division principale
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
MehrDataCard. Schweizer Stiftung und Philanthropie. Schweizerische Treuhandgesellschaft AG
DataCard Schweizer Stiftung und Philanthropie Schweizerische Treuhandgesellschaft AG Allgemeines zur gemeinnützigen Stiftung nach Schweizer Recht Die als gemeinnützig anerkannte Schweizer Stiftung erfreut
MehrDie rechtsformunabhängige Revisionspflicht
Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben
MehrDer Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer
Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis Ein steuerlicher Überblick Hamburg, den 05.04.2013 Psychotherapeutenkammer Hamburg 1 Kurzvorstellung: Mein Name ist Stefan Blöcker, ich bin seit 1997 Steuerberater
Mehr2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen
136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?
MehrVorlesung Bernisches Steuerrecht 2011
Lösung zu Bsp. Nr. 33 (Gegenstand der Grundstückgewinnsteuer) Standard Prüfungsprogramm GGSt StG 126: Steuerpflicht: Veräusserer eines Grundstücks im Kanton BE Sowohl bei PV als auch bei GV, deshalb monistisches
MehrAuslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds
Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds Dipl.-Kfm. Hans-Georg Acker H.F.S. HYPO-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH Funds & Finance 2006 1 Wirtschaftliche Entwicklung der H.F.S. Platziertes
MehrKollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz. Zur steuerlichen Gleichstellung eines Sonderlings im Anlagemarkt
Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz Zur steuerlichen Gleichstellung eines Sonderlings im Anlagemarkt Themenüberblick A. B. C. Bedeutung der Immobilienfonds Sonderfragen zur Gewinnbesteuerung
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrSteuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1
Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer
MehrBeteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds
Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds Hamburg, 6. November 2014 Dr. Helder Schnittker, LL.M. / Timo Steinbiß, LL.M. Agenda Vermögensverwaltende Fonds Investoren Vermögensverwaltende
MehrUSR lll - Sicht des Kantons Zug und des Steuerorgans von Bund und Kantonen
USR lll - Sicht des Kantons Zug und des Steuerorgans von Bund und Kantonen EY Tax Law Event, 15. Mai 2014, Casino Zug Peter Hegglin, Finanzdirektor, Regierungsrat Finanzdirektion 15. Mai 2014 2 Inhalt
MehrGriechenland. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems
Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Grundzüge des Rechtssystems Stand Juni 2012 1 Euro (pl.: Euro) = 100 Cent (ISO-Code: EUR) Landeswährung Mattig Management
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrFinanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung
Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie
MehrDie privilegierte Besteuerung von Dividenden in der Schweiz
Die privilegierte Besteuerung von Dividenden in der Schweiz Bis vor wenigen Jahren waren Dividendenausschüttungen bei kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften in der Schweiz eher selten. Die Gewinne
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen
MehrS T I F T U N G S A T Z U N G
S T I F T U N G S A T Z U N G 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Störche Nordrhein-Westfalen () (2) Sie ist eine nichtrechtsfähige (unselbständige) Stiftung
MehrCredit-Prüfung im Bundessteuerrecht
Credit-Prüfung im Bundessteuerrecht Prüfungsdatum: Prüfungsort: Hilfsmittel: Freitag, 1. Juli 2005, 1100 1300 Uhr Hauptgebäude Universität, Hörsaal Nr. 210 AULA DBG, MWStG, StG, VStG, VStV, OR (deutsche,
MehrNeues Rechnungslegungsrecht Auswirkungen auf die Revision
Neues Rechnungslegungsrecht Auswirkungen auf die Revision Thomas Stenz Partner Ernst & Young AG Ziele Sie sind sich der Auswirkungen der Neuerungen des nrlr in Bezug auf eine Revision bewusst Sie sind
MehrAlternative Stiftungs- Vortrag 19.04.2012 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen
Alternative Stiftungs- formen im Vergleich Vortrag 19.04.2012 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen Inhalt I. Stiftung (Grundform) II. III. IV. Steuerliche Abzugsmöglichkeiten
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
Mehrawr Übersicht Referat
Unternehmensnachfolge aus steuerlicher und rechtlicher Sicht Raphael Häring Partner AG für Wirtschaft und Recht, Bern Bern, 4. September 2015 Folie Nr. 1 Übersicht Referat 1. Share AG (Verkauf Aktien)
MehrGemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Herlitz Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Mercoline GmbH gemäß 295, 293a Aktiengesetz über die Änderung des Gewinnabführungsvertrages vom 24. November
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrSäule 3a Gültig ab 1. Januar 2016
Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2016 Vorsorgefrei Ein gutes Vorsorgebetragen führt zu besseren Vorsorge- Am besten steuern Sie direkt auf uns zu. Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Doch wer verschenkt
MehrKESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011
ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.
MehrGünter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna
Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Die richtige Wahl der Unternehmensform................. 6 1.1 Haftungsverhältnisse..............................
MehrKANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS
KANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS Am 29. Januar 2014 fällte das Bundesgericht ein Urteil
MehrRechnungslegungshandbuch
Rechnungslegungshandbuch für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Swiss GAAP FER 21 Version 2015 Mit Unterstützung durch PricewaterhouseCoopers AG Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein... 3 1.1 Einleitung...
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrSwiss Life Vorsorge-Know-how
Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und
MehrSteuerpolitische und steuerrechtliche Fragen der Stiftung. Vortrag 26.10.2011 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen
Steuerpolitische und steuerrechtliche Fragen der Stiftung Vortrag 26.10.2011 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen Inhalt I. Wichtige Merkmale einer Stiftung II. Die Stiftung
MehrUnternehmenssteuerreform III (USR III)
Unternehmenssteuerreform III (USR III) Erich Ettlin Partner, Leiter Steuern und Recht BDO AG, Luzern Inhaltsübersicht Hintergrund Ziele Steuerliche Massnahmen Relevante Massnahmen für KMU-Betriebe Zeitplan
MehrTotal Umlaufvermögen 17 340 227.82 67.6 18 733 106.63 51.1
01 S Bilanz BILANZ Aktiven % % Flüssige Mittel 1 402 440.96 6 298 918.49 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Gegenüber Dritten 3 040 942.75 2 629 181.00 Gegenüber Aktionären 11 599 495.40 8 515
MehrSteuern im Kanton Zürich
Kantonales Steueramt Konsulent Unternehmenssteuern Steuern im Kanton Zürich Ansprechpartner: bei Steuerfragen Kantonales Steueramt Fachsupport Unternehmenssteuern (oder zuständige Division) Bändliweg 21
MehrZukunft des Schweizer Chalets von Morro do Chapéu
1 Zukunft des Schweizer Chalets von Morro do Chapéu Die Firma Saanenland, gegründet und geleitet von Herrn Stéphane Aebischer und seiner Frau, plant, in der Gemeinde Morro do Chapéu, Bahia, Brasilien auf
MehrBesteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften
Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines
MehrGestaltungsbeispiel Holdingstruktur
Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung
MehrStiftung Villa YoYo St.Gallen
Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht
MehrReglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil
REGLEMENT ÜBER GEMEINDEBEITRÄGE E I N W O H N E R G E M E I N D E Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil Reglementssammlung der Einwohnergemeinde
MehrVergabe von Eigenhypotheken
deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2014 Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2014 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe von Hypotheken
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrManager. von Peter Pfeifer, Waltraud Pfeifer, Burkhard Münchhagen. Spielanleitung
Manager von Peter Pfeifer, Waltraud Pfeifer, Burkhard Münchhagen Spielanleitung Manager Ein rasantes Wirtschaftsspiel für 3 bis 6 Spieler. Das Glück Ihrer Firma liegt in Ihren Händen! Bestehen Sie gegen
MehrMarc ist ein Arbeiter, der am 31. Dezember noch für seinen Arbeitgeber gearbeitet hat. Er wird entlassen.
Marc ist ein Arbeiter, der am 31. Dezember noch für seinen Arbeitgeber gearbeitet hat. Er wird entlassen. Was ändert für Marc ab dem 1. Januar 2014? Andere Kündigungsfristen Recht auf einen Ausgleich für
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrGemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und
Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-
MehrTel. +41 61 279 97 14 Tel. +41 61 279 97 06
Medienmitteilung BAK Taxation Index: Schweizer Patentbox im europäischen Vergleich Patentbox und moderate Gewinnsteuersätze machen die Schweiz attraktiv Die im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III (USR
MehrKonzentrieren Sie sich auf Ihre Kunden den Rest erledigen wir. Steuerabkommen Liechtenstein und Österreich: Unser Leistungsangebot
Konzentrieren Sie sich auf Ihre Kunden den Rest erledigen wir Steuerabkommen Liechtenstein und Österreich: Unser Leistungsangebot für Treuhänder Steuerabkommen Liechtenstein und Österreich Liechtenstein
MehrAnhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2016 STATUTEN. der. Bellevue Group AG
Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 206 STATUTEN der Bellevue Group AG Art. Titel/Inhalt Art. Titel/Inhalt II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN 3b ) Der Verwaltungsrat
MehrSatzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.
Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister
MehrAb dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem. Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert
November 2007 PUNKTO Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert und die Zulassung von sowie die fachlichen
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995
MehrJahresabschluss der Rechtsformen II
Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrVermögensverwaltung in Privatstiftungen
Vermögensverwaltung in Privatstiftungen Freie Hand für den Vorstand oder Einführung von Vorgaben durch die Stifterfamilie? Dr. Bernhard Huber Rechtsanwalt 07. Mai 2012 Grundsätzliche Überlegungen Stiftungserklärungen
MehrZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg
ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
MehrPersonengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Prof. Dr. Gerrit Frotscher Seite 1 Fehlende Konvergenz zwischen Zivil-/Insolvenzrecht und Steuerrecht Die Problematik der Personengesellschaft in der Insolvenz liegt in der Unabgestimmtheit von Zivilrecht/Insolvenzrecht
MehrGemeinde Samnaun. Stand 31. August 2008. Seite 1 von 8
Gemeinde Samnaun Steuergesetz der Gemeinde Samnaun Stand 31. August 2008 Seite 1 von 8 Steuergesetz der Gemeinde Samnaun Steuergesetz der Gemeinde Samnaun I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Die Gemeinde
MehrGrundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden.
ANTWORT auf die Motion 1.073 der Grossräte Pascal Luisier, PDCB, und Xavier Moret, PLR, betreffend vollumfänglicher Steuerabzug für Krankenkassenprämien (10.03.2010) Die Motionäre weisen darauf hin, dass
MehrBankgeheimnis hat sich erledigt
https://klardenker.kpmg.de/bankgeheimnis-hat-sich-erledigt/ Bankgeheimnis hat sich erledigt KEYFACTS - 52 Staaten schließen Abkommen gegen Steuerhinterziehung - Bankkunden müssen angeben, in welchem Land
MehrMehr Geld mit der Zürcher-Geldschule
Mehr Geld mit der Zürcher-Geldschule Individueller Geld-Strategie-Workshop für Einzelpersonen Wegbereiter für Ihren persönlichen Anlageerfolg Der Anleger bleibt immer noch der einsamste Mensch der Welt
MehrAnlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf
MehrMerkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer Jahr 2011
Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer Jahr 2011 Inhaltverzeichnis I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht 3 1. Personen mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland 3 2. Personen ohne
MehrGrundlagen des belgischen Steuerrechts Frankfurt, 20 Februar 2013
www.pwc.com Grundlagen des belgischen Steuerrechts Frankfurt, Hugo Verbist Director Steuerberatung Agenda 1. Körperschaftsteuer: allgemeine Prinzipien 2. Fiktiver Zinsabzug 3. Steuerabzug für Patenterträge
MehrDipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung
1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen
MehrMANDANTENINFORMATION 2008/2009
MANDANTENINFORMATION 2008/2009 INFORMATIONEN RUND UM KAPITALGESELLSCHAFTEN Vorwort: Die nachstehende Information soll Ihnen einen Überblick geben über allgemeine steuerliche Regelungen. Die Ausführungen
MehrOrdentliche Prüfung nach OR Art. 727
Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727 Publikumsgesellschaften, d.h., wenn Beteiligungspapiere kotiert sind wenn Anleihensobligationen ausstehend sind wenn Gesellschaften mind. 20% der Aktiven oder des Umsatzes
MehrAnlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrAuszug aus WISO 3/2010
KURZBERICHTE Die Steuerprivilegien der eigennützigen Privatstiftung (PS) 130 Franz Gall Stv. Abteilungsleiter der Abteilung Wirtschaftspolitik der AK OÖ Auszug aus WISO 3/2010 Institut für Sozial- und
MehrGutachten. Betriebsstätten in Italien
Gutachten Betriebsstätten in Italien Definition Betriebsstätte Immer, wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte
MehrBerufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa
Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des
MehrGesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.
Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken
MehrVorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna
Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Einführung... 7 Vorratsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften... 8 Die Grundlagen... 8 Was ist
MehrFONDSGESPRÄCHE STEUERRECHT
FONDSGESPRÄCHE STEUERRECHT Bödecker Ernst & Partner Steuerberater. Rechtsanwälte 19. November 2014 www.bepartners.pro AGENDA WAS STEHT ZUR AUSWAHL? OFFENE FRAGEN PERSONEN- GESELLSCHAFT 2 WAS STEHT ZUR
MehrUmfrage: In Deutschland liegt viel Gründerpotential brach
Umfrage: In Deutschland liegt viel Gründerpotential brach 47 Prozent der Deutschen wollten schon einmal unternehmerisch tätig werden Größte Hürden: Kapitalbeschaffung und Bürokratie junge Unternehmer sorgen
MehrMELCHERS SEMINARE. Update Erbrecht 2015. Die neue Europäische Erbrechtsverordnung leichter (ver)erben in Europa
MELCHERS SEMINARE Update Erbrecht 2015 Die neue Europäische Erbrechtsverordnung leichter (ver)erben in Europa FREITAG 23. OKTOBER 2015 17.00 19.00 UHR HEIDELBERG IM BREITSPIEL 21 T HEM AT IK EIN THEMA
MehrKuriositäten zum Vorsorgebegriff im Steuerrecht
Kuriositäten zum Vorsorgebegriff im Steuerrecht Franziska Bur Bürgin Ludwig + Partner AG, Advokaten, Basel 31.10.2011 Informationsveranstaltung der UGZ 1 Steuern sparen mit dem BVG: Grundlagen Waadtländer
Mehr