B Ü R G E R M E I S T E R A M T D E R S T A D T W E H R

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1 B Ü R G E R M E I S T E R A M T D E R S T A D T W E H R Amt: Rechnungsamt Datum: Verfasser: Erich Götz Telefon: 07762/ Vorlage Nr. 55 / 2013 AZ: Beschlussvorlage an Gremium / Beratungsfolge öffentlich nichtöffentlich Sitzung am TOP-Nr. Bau- und Umweltausschuss Verw. und Finanzausschuss Gemeinderat Gründung der Stadtwerke Wehr GmbH & Co. KG; Abschluss Konzessionsvertrag Beschlussvorschlag: a) Der Gemeinderat stimmt den Verträgen zur Gründung der Stadtwerke GmbH & Co. KG, den Verträgen zum Erwerb und zur Verpachtung des Stromnetzes und zum Abschluss des Konzessionsvertrags zu. b) Der Bürgermeister wird ermächtigt, die entsprechenden Verträge abzuschließen und evt. Korrekturen aufgrund von Anmerkungen des Notars oder zur abschließenden Vervollständigung der Verträge vorzunehmen.

2 - 2 - personelle Auswirkungen: nein finanzielle Auswirkungen: ja 1. Sicherung der höchstmöglichen Konzessionsabgabe. 2. Erzielung eines finanziellen Mehrwerts durch Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft, die das Stromnetz erwirbt und an die Energiedienst Netze GmbH verpachtet. Begründung: 1. Rückblick und Sachstand Der Gemeinderat hat in der öffentlichen Sitzung vom die Stromkonzession an die Energiedienst Holding AG (EDH) vergeben. Außerdem hat der Gemeinderat dem Angebot der EDH zur Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft und dem Angebot der EDH zur weiteren Erhöhung der Effizienz des Netzbetriebs und der Energieversorgung in der Stadt Wehr die Stadtwerke Bad Säckingen GmbH (SWS) in die gemeinsame Gesellschaft einzubeziehen, zugestimmt. Die Verwaltung wurde beauftragt, Verhandlungen mit der Energiedienst Holding AG zur Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft in der Form einer GmbH & Co. KG zu führen, an der sich die Stadtwerke Bad Säckingen GmbH beteiligen können. Der Gemeinderat wurde laufend über den aktuellen Sachstand zur angestrebten Gesellschaftsgründung informiert sowie die einzelnen Vertragsentwürfe mit dem jeweiligen Stand zur Kenntnis gegeben. 1.1 Eckpunkte zur Gründung der Stadtwerke Wehr GmbH & Co. KG Nachfolgend werden die Eckpunkte für die Gründung der Stadtwerke Wehr GmbH & Co. KG und die geplanten weiteren Schritte dargestellt: Die Entscheidung über die Vergabe der Stromkonzession an Energiedienst (ED) ist bereits erfolgt. EDH wird die Rechte aus dem Konzessionsvertrag der Stadtwerke Wehr GmbH & Co. KG durch Vereinbarung zur Ausübung überlassen. An der Stadtwerke Wehr GmbH & Co. KG soll die Stadt Wehr als Mehrheitsgesellschafter (51,0 %) und die EDH und die SWS als weitere Gesellschafter mit jeweils 24,5 % beteiligt sein. Die Stadtwerke Wehr GmbH & Co. KG wird das Stromnetz von ED Netze GmbH durch Kaufvertrag erwerben und an die ED- Netze rückverpachten. Über die Aufnahme des Netzbetriebs durch die Stadtwerke Wehr kann später entschieden werden. Weitere Geschäftsfelder dieser Gesellschaft sind angedacht, vordringlich der Betrieb der bestehenden Wärmenetze. Die Gesellschaftsgründung soll zum erfolgen Finanzierung des Stromnetzkaufs; Wirtschaftlichkeit Der Kauf des Stromnetzes durch die Stadtwerke Wehr GmbH & Co. KG erfolgt anteilig über einen Eigenkapitalanteil und einen entsprechenden Fremdkapitalanteil der Gesellschaft. Die Stadt Wehr wird eine entsprechende Eigenkapitaleinlage in die Stadtwerke Wehr GmbH & Co. KG leisten. Im Haushaltsplan 2013 der Stadt Wehr sind für den Erwerb des Stromnetzes insgesamt Tsd. EUR eingestellt. Diese Haushaltsmittel werden für die erforderliche Einlage in die Stadtwerke Wehr GmbH & Co. KG ausreichen. Die Stadtwerke Wehr GmbH & Co. KG sollen wie alle Stadtwerke einen Ertrag für den städtischen Haushalt erwirtschaften. Die erstellten Wirtschaftlichkeitsberechnungen zeigen, dass

3 - 3 - auf Basis der vorliegenden Daten eine angemessene Verzinsung des einzubringenden Eigenkapitals erfolgen wird. 1.3 Weiteres Vorgehen Endverhandlung der Verträge mit ED und SWS, Genehmigung durch das Landratsamt In den vergangenen Wochen wurden intensive Gespräche zum Kaufpreis des Stromnetzes mit Energiedienst geführt. Diese Gespräche konnten erfolgreich und einvernehmlich abgeschlossen werden. Bereits parallel zu den Gesprächen mit ED führte die Verwaltung auch konstruktive Gespräche über die angestrebte Zusammenarbeit mit den Stadtwerken Bad Säckingen. Auch diese Gespräche konnten zu einem positiven Abschluss gebracht werden. Sowohl die Stadtwerke Bad Säckingen wie auch die ED wird in den kommenden Wochen die erforderlichen Gremienbeschlüsse herbeiführen. Das Landratsamt Waldshut als Kommunalaufsicht wurde laufend in den Gründungsprozess der Stadtwerke Wehr GmbH & Co. KG einbezogen. Die endgültigen Vertragsentwürfe werden mit dem Beschluss des Gemeinderats über die Gesellschaftsgründung dem Landratsamt zur Genehmigung vorgelegt. Nach heutigem Stand ist davon auszugehen, dass die Genehmigung von Seiten des Landratsamtes erteilt wird Notarielle Beurkundungen Nach Genehmigung der Gesellschaftsverträge durch die Rechtsaufsichtsbehörde und Vorliegen aller erforderlichen Gremienbeschlüsse können die Verträge notariell beurkundet werden und die Anmeldung der Gesellschaften und der/des Geschäftsführer(s) zum Handelsregister vorgenommen werden. Folgende Vertragsgestaltungen sind hiervon betroffen: - Unterzeichnung des Konsortialvertrages durch Stadt, EDH und SWS - Unterzeichnung des Konzessionsvertrages durch Stadt und EDH und der Vereinbarung zur Überlassung der Rechte zwischen EDH und Stadtwerke Wehr GmbH & Co. KG Einbindung der bestehenden Nahwärmenetze Die Verwaltung hat den Vertragspartnern bereits sehr früh signalisiert, dass aus Sicht der Stadt Wehr die Nahwärmeversorgung der bestehenden Wärmenetze bei der Seebodenhalle und In den Höfen baldmöglichst in die Gesellschaft integriert werden sollen. Hierzu wurden bereits mehrere Gespräche geführt. Diese Gespräche sollen in den kommenden Wochen mit dem Ziel fortgeführt werden, dass eine Übernahme der bestehenden Nahwärmenetze und eine entsprechende Versorgung der Anschlussnehmer zum frühestmöglichen Zeitpunkt durch die Stadtwerke Wehr GmbH & Co. KG erfolgen kann Übernahme des Netzbetriebs, weitere Geschäftsfelder - In dem Konsortialvertrag ist aufgeführt, dass unter bestimmten Bedingungen eine Übernahme des Netzbetriebs durch die Stadtwerke Wehr möglich sein soll. Deswegen wurde in den Pachtvertrag die Regelung aufgenommen, dass der Pachtvertrag endet, wenn die Stadtwerke Wehr den Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Interessen der Stromnetzkunden in der Stadt Wehr ab dem übernehmen oder zum , wenn sich die gesetzlichen Bedingungen der Regulierung für die Gesellschaft vorteilhaft ändern. - In dem Gesellschaftsvertrag ist geregelt, dass die Gesellschaft auch im Bereich der Gasund Wärmeversorgung tätig werden kann. - Ebenfalls ist in dem Gesellschaftsvertrag aufgeführt, dass die Gesellschaft auch im Bereich des Vertriebs von Strom und Erdgas tätig werden kann.

4 Des Weiteren kann die Gesellschaft gemäß Gesellschaftsvertrag auch weitere Dienstleistungen für die Stadt Wehr und andere Gemeinden im Rahmen der Gemeindeordnung erbringen. 1.4 Entsendung der Aufsichtsräte und kaufmännischer Geschäftsführer Entsendung von 4 Aufsichtsräten durch die Stadt Wehr: Nach 9 des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke Wehr GmbH & Co. KG besteht der Aufsichtsrat aus insgesamt 9 Mitgliedern. Die Stadt Wehr entsendet 4 Mitglieder, die ED und die SWS jeweils 2 Mitglieder. Der Bürgermeister der Stadt Wehr ist kraft Amtes Mitglied und gleichzeitig Vorsitzender des Aufsichtsrates. Der Gemeinderat hat zu beschließen, welche Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden sind. Kaufmännischer Geschäftsführers der Stadtwerke Wehr GmbH & Co. KG: Nach dem Konsortialvertrag hat die Stadt Wehr das Recht, den kaufmännischen Geschäftsführer der Stadtwerke Wehr GmbH & Co. KG vorzuschlagen. 1.5 Vertragswerke Die einzelnen Vertragswerke sind inhaltlich grundsätzlich mit EDH, SWS und dem Kommunalamt abgestimmt. Geringfügige Änderungen in einzelnen Details der Verträge können aufgrund von Anmerkungen des Notars, Kommunalamtes oder zur abschließenden Vervollständigung der Verträge noch erfolgen. Konsortialvertrag Im Konsortialvertrag wird das weitere Vorgehen zur Gründung und zum Betrieb der gemeinsamen Gesellschaft beschrieben. Zweck des Konsortialvertrags ist es, das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern zu bestimmen. Er enthält insbesondere Regelungen über die Zusammenarbeit sowie die Grundsätze der Beteiligung an der Gesellschaft. Folgende Ziele der Stadtwerke Wehr werden im Konsortialvertrag angegeben: - Die Stadtwerke sind ein kommunales Unternehmen - Die Stadt hält die Mehrheit an den Anteilen, die beiden Mitgesellschafter sind mit jeweils 24,5 % beteiligt. - Die Gesellschafter beteiligen sich in Höhe ihrer Anteile an der Aufbringung des Eigenkapitals zum Erwerb des Stromnetzes. Weitere sonstige wesentliche Regelungen sind im Konsortialvertrag enthalten: - Es wird auf den Konzessionsvertrag Bezug genommen. Die Rechte und Pflichten dieses Konzessionsvertrages werden durch Überlassungsvertrag von der EDH auf die Stadtwerke Wehr übertragen. - Es wird auf den Abschluss des Pachtvertrags mit EDNetze hingewiesen. Es wird vereinbart, dass unter bestimmten Bedingungen ein Übergang zum Netzbetrieb möglich sein soll. - Es wird auf die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates der Stadtwerke sowie deren Besetzung hingewiesen. - Die Stadt Wehr kann einen Geschäftsführer stellen.

5 - 5 - Gesellschaftsverträge für GmbH und KG - Die Stadtwerke Wehr werden in der Rechtsform der GmbH & Co. KG gegründet. Diese gemischte Rechtsform ( 161, 264a HGB) führt zu der nach der GemO vorgeschriebenen Haftungsbegrenzung, da die Verwaltungs-GmbH alleinige Komplementärin ist. Die Stadt Wehr, die EDH und die SWS sind jeweils Kommanditisten. Sie haften lediglich in Höhe ihrer Einlage. - Die Verwaltungs-GmbH ist zur Geschäftsführung für die Stadtwerke Wehr GmbH & Co. KG berechtigt. - Die Gesellschaft wird mit dem Ziel gegründet, das Stromnetz zu erwerben und zu verpachten. Die Gesellschaft kann auch im Bereich der Gas- und Wärmeversorgung tätig werden. - Die Stadt ist Mehrheitsgesellschafterin in der Gesellschaft. Grundlegende Entscheidungen müssen nach den Gesellschaftsverträgen im Einvernehmen aller Gesellschafter beschlossen werden. - Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der Bürgermeister der Stadt Wehr. Die Stadt stellt 4 weitere Mitglieder, die EDH und die SWS je 2 Mitglieder. - Die Zuständigkeiten des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung werden im Gesellschaftsvertrag der KG geregelt. Die Stadt hat nach dem Gesellschaftsvertrag der GmbH das Recht, einen Geschäftsführer zu bestellen. - Durch die Wahl der GmbH & Co. KG als Rechtsform kann der steuerliche Querverbund bei der Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer erreicht werden. Die auf die Stadt entfallenden anteiligen Ergebnisse können mit Ergebnissen der anderen städtischen Unternehmen gem. 4 KStG steuerlich verrechnet werden. - Bei der Formulierung des Gesellschaftsvertrages sind die Bestimmungen der 102 ff. GemO für wirtschaftliche Unternehmen der Kommunen in Privatrechtsform zu beachten. Danach muss die Gesellschaft einem öffentlichen Zweck dienen. Die örtliche Energieversorgung ist Teil der Daseinsvorsorge und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufgabe der Städte und Gemeinden. - Die Gesellschaftsverträge sowie der hierüber gefasste Gemeinderatsbeschluss sind dem Landratsamt Waldshut-Tiengen als Rechtsaufsichtsbehörde gemäß 108 GemO vorzulegen. Konzessionsvertrag - Der Konzessionsvertrag entspricht dem von den kommunalen Verbänden ausgehandelten neuen Musterkonzessionsvertrag. Die Stadt schließt mit der EDH einen Konzessionsvertrag. Aufgrund des zu Grunde liegenden Angebots der EDH, die Rechte und Pflichten aus dem Konzessionsvertrag einer gemeinsamen Gesellschaft mit der Maßgabe der Rückverpachtung zur Ausübung zu überlassen, schließen die Stadt und die EDH eine Vereinbarung zur Überlassung der Rechte und Pflichten aus dem Konzessionsvertrag. - Der Konzessionsvertrag entspricht weitgehend dem Musterkonzessionsvertrag 2.0. Diese aktualisierte Fassung wurde auf der Basis des Musterkonzessionsvertrags 2006 zwischen dem Städtetag Baden-Württemberg und dem Gemeindetag Baden-Württemberg mit Energieversorgern verhandelt. In Abstimmung mit dem Innenministerium wurde festgestellt, dass die darin vorgenommenen Änderungen nur zum Vorteil der Kommunen sind und deshalb eine erneute gutachterliche Stellungnahme nach 107 Gemeindeordnung entbehrlich ist. Auf die gutachterliche Stellungnahme der WIBERA zum Musterkon-

6 - 6 - zessionsvertrag 2006 (BWGZ 5/2006 S. 201 ff.) und das Schreiben der kommunalen Verbände zum Musterkonzessionsvertrag 2.0 an das Innenministerium vom 5.Juli 2012 wird verwiesen. In Abstimmung mit dem Ministerium wurde von der Einholung eines Gutachtens nach 107 GemO abgesehen, da der Musterkonzessionsvertrag 2.0 von der Vorgängerregelung ausschließlich zugunsten der Kommunen abweicht (vgl. Mayer/Schmid, Musterkonzessionsverträge 2.0 versus Konzessionsvergabe 1.0, in: BWGZ 2012 S. 710 ff.). - Abweichend vom Musterkonzessionsvertrag enthält der hier vorliegende Konzessionsvertrag ein einseitiges jährliches Kündigungsrecht der Stadt erstmals nach Ablauf von 10 Jahren. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Die maximale Laufzeit des Konzessionsvertrags beträgt gem. 46 EnWG 20 Jahre. - Weiter werden durch die Erweiterung der Informationsrechte auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten in 7 Abs. 4 und durch die Erweiterung um eine 5-Jahresvorschau in 7 Abs. 6 die Rechte der Stadt verbessert. - Diese Ergänzungen stärken die Position der Stadt und vergrößern deren Handlungsspielraum. Nachteile für Stadt und Bürger sind damit nicht verbunden. - Durch die Vereinbarung zur Überlassung der Ausübung der Rechte und Pflichten aus dem Konzessionsvertrag werden Befugnisse von der EDH auf die Stadtwerke Wehr übertragen. Die Stadtwerke Wehr können das Stromnetz erwerben. Diese Regelung dient der Ausgestaltung und Präzisierung der Übertragungsklausel in 10 Abs. 2 des Konzessionsvertrages. Sie schränkt den Konzessionär im Hinblick auf die Übertragung der Rechte auf die Stadtwerke Wehr ein. Für die Stadt ergibt diese Konkretisierung keine Einschränkung. - Für den jetzt vorgelegten Konzessionsvertrag ist deshalb für die Beschlussfassung des Gemeinderats ein Gutachten nach 107 GemO nicht erforderlich, da die Vereinbarung zur Überlassung der Rechte und Pflichten an die Stadtwerke Wehr und die Erweiterung der Informationsrechte der Stadt nur Vorteile bringt. Die Erfüllung der Aufgaben der Stadt wird durch den Abschluss des Konzessionsvertrages nicht gefährdet und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Stadt und ihrer Einwohner bleiben gewahrt. Damit sind die Voraussetzungen für den Abschluss des Konzessionsvertrags Strom mit der Energiedienst Holding AG erfüllt. - Der Beschluss des Gemeinderats ist nach 108 GemO dem Landratsamt Waldshut als Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Es kann davon ausgegangen werden, dass von dort die Bestätigung der Gesetzmäßigkeit erteilt wird und danach die vertraglichen Vereinbarungen formell unterzeichnet werden können. Pachtvertrag für das Stromnetz mit Anlage - Der Pachtvertrag wird zwischen der Stadtwerke Wehr und der EDN als Pächterin geschlossen. Aufgabe der Pächterin ist es, den Betrieb des Stromnetzes im Rahmen des Vertrages und nach den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zu führen. Die Pächterin hat danach alle Pflichten des Netzbetreibers nach dem EnWG, insbesondere die Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs und die Erfüllung aller regulatorischen Anforderungen. Die Pächterin trägt die Instandhaltungsaufwendungen. - Der Verpächter trägt die Anschaffungs- und Herstellungskosten für das Netz. - Der Pachtvertrag endet, wenn die Stadtwerke Wehr den Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Interessen der Stromnetzkunden in der Stadt Wehr ab dem übernehmen oder zum , wenn sich die gesetzlichen Bedingungen der Regulierung für die Gesellschaft vorteilhaft ändern.

7 - 7 - Netzkaufvertrag zwischen ED Netze GmbH und Stadtwerke Wehr - Nach 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG ist beim Kauf eines Energieversorgungsnetzes eine angemessene Vergütung zu zahlen. Wie eine solche angemessene Vergütung zu ermitteln ist, hat der Gesetzgeber offen gelassen. Eine einheitliche Rechtsprechung ist hierzu bisher nicht ersichtlich. - Aufgrund der Regulierung der Netzentgelte kommt es vermehrt zu Konstellationen, in denen der Sachzeitwert den Ertragswert also die zukünftig zu erwartenden Netzentgelte- überschreitet. Der BGH hat 1999 unter Berufung auf 1 GWB in der sog. Kaufering- Entscheidung entschieden, dass eine vertragliche Vereinbarung des Sachzeitwerts unwirksam ist, wenn der Sachzeitwert den Ertragswert des Netzes nicht unerheblich übersteigt, sodass die Übernahme der Stromversorgung durch einen nach den Maßstäben der wirtschaftlichen Vernunft handelnden anderen Versorger ausgeschlossen ist und die Gemeinde infolgedessen nach der Beendigung des Konzessionsvertrages faktisch an den bisherigen Versorger gebunden bleibt. Das OLG München hat eine Überschreitung des Ertragswerts, die unter einem Erheblichkeitsaufschlag in Höhe von 10 % des Ertragswerts bleibt, für unschädlich erachtet (OLG München, Urteil vom ). In aktuelleren Entscheidungen beziehen sich die Gerichte trotz der veränderten regulatorischen Rahmenbedingungen nach wie vor auf die Kaufering-Entscheidung des BGH, ohne einen konkreten Aufschlag zu benennen (OLG Koblenz, Beweisbeschluss vom und OLG Karlsruhe, Beweisbeschluss vom Dez. 2012). Da eine gefestigte Rechtsprechung nicht vorliegt, ist der Kaufpreis in Verhandlungen zu ermitteln. Michael Thater, Bürgermeister Erich Götz, Rechnungsamtsleiter

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