Förderung von Schuldner-/Insolvenzberatung in den Bundesländern - Stand: Ergebnisse (ohne Anwaltschaft):

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Förderung von Schuldner-/Insolvenzberatung in den Bundesländern - Stand: 22.05.2013 - Ergebnisse (ohne Anwaltschaft):"

Transkript

1 Förderung von Schuldner-/Insolvenzberatung in den Bundesländern - Stand: Land Rechtsgrundlagen / Finanz.Beteiligung der Kreditwirtschaft Baden- Württemberg Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 436); VV des Sozialministeriums über die Gewährung von Fallpauschalen nach 3 AGInsO vom 11. September 2009 (GABl. S. 251). Für Vergleiche oder erteilte Bescheinigungen werden folgende Fallpauschalen, gestaffelt nach der Zahl der Gläubiger, gewährt: Gläubigerzahl Vergleich Bescheinigung Euro 200 Euro ,50 Euro 267 Euro ,50 Euro 351 Euro mehr als ,50 Euro 435 Euro Haushalte 1999 bis 2001 jeweils 1,5 Mio DM. Haushalt 2002: Euro; 2003: Euro Haushalt 2004: Euro; 2005: Euro Haushalt 2006: Euro; Euro Haushalt 2008: Euro; 2009: Euro Haushalt 2010: Euro; 2011: Euro Haushalt 2012: Euro; 2013: Euro Mittelabfluss 2001: 198 T ; 2002: 281 T ; 2003: 519 T Mittelabfluss 2004: 749 T, 2005: 790 T 2006: 940 T Mittelabfluss 2007: T 2008: T 2009: T Mittelabfluss 2010: T 2011: T 2012: T Kein förmliches Anerkennungsverfahren. Insolvenzgericht entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen als geeignete Stelle nach der AGInsO. Gewerbliche Beratungsstellen sind in der AGInsO nicht als geeigente Stellen vorgesehen. Zahl der Beratungsstellen, die in unterschiedlicher Intensität Fallpauschalen abrechnen: zwischen 90 und 95 jährlich. Ergebnisse (ohne Anwaltschaft): 1999: 469 Vergleiche, 391 Bescheinigungen 2000: 566 Vergleiche, 593 Bescheinigungen 2001: 527 Vergleiche, 582 Bescheinigungen 2002: 498 Vergleiche, 981 Bescheinigungen 2003: 690 Vergleiche; Bescheinigungen 2004: 802 Vergleiche; Bescheinigungen 2005: 815 Vergleiche; Bescheinigungen 2006: 881 Vergleiche; Bescheinigungen 2007: 891 Vergleiche; Bescheinigungen 2008: Vergleiche; Bescheinigungen 2009: Vergleiche, Bescheinigungen 2010: Vergleiche; Bescheinigungen 2011: Vergleiche: Bescheinigungen 2012: Vergleiche; Bescheinigungen. Gespräche wurden geführt. Beteiligung nur auf örtlicher Ebene..

2 Bayern Art. 112 bis 116 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 08. Dezember 2006 (BayGVBl. S. 942 ff.); zuletzt geändert durch 3 des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen an das Gesetz zum neuen Dienstrecht in Bayern vom 20. Dezember 2011 (BayGVBl S. 889) Zahl der anerkannten Stellen 147 (Stand: Juli 2013) von denen 109 im Jahr 2012 staatlich gefördert werden. Gespräche wurden geführt, Beteiligung nicht erreicht Förderrichtlinien vom 23. März 2000 (AllMBl. S. 336), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 3. Januar 2003 (AllMBl. S. 16) sind mittlerweile außer Kraft getreten, werden in Absprache mit Arge öffentlicher und freier Wohlfahrtspflege in Bayern teilweise noch entsprechend angewandt. Dies gilt insbes. für die Fallpauschalen, bei denen nicht zwischen erfolgreicher und nicht erfolgreicher außergerichtlicher Einigung unterschieden wird: bei bis zu 5 Gläubigern 338 Euro bei 6 bis 15 Gläubigern 507 Euro bei mehr als 15 Gläubigern 675 Euro Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. HH-Mittel: 1999: 3,0 Mio DM 2000: 3,0 Mio.DM 2001: 4,5 Mio DM 2002: 2.56 Mio. 2003: 2,36 Mio. 2004: 1.08 Mio. 2005: 1,75 Mio. 2006: 1,75 Mio. 2007: 1,90 Mio. 2008: 3,80 Mio bis 2013: jeweils 4,20 Mio. Ergebnisse: (ohne Anwaltschaft) 1999: 346 Vergleiche; 504 Bescheinigungen 2000: 240 Vergleiche; 593 Bescheinigungen 2001: 273 Vergleiche; 915 Bescheinigungen 2002: 429 Vergleiche; Bescheinigungen 2003: 531 Vergleiche; Bescheinigungen 2004: 321 Vergleiche; Bescheinigungen 2005: 375 Vergleiche; Bescheinigungen 2006: 380 Vergleiche; Bescheinigungen (Zahlen 2006: gelten nur für die staatlich geförderten Fälle im Zeitraum vom ). 2007: 507 Vergleiche; Bescheinigungen 2008: 639 Vergleiche; Bescheinigungen 2009: 548 Vergleiche; Bescheinigungen 2010: 686 Vergleiche; Bescheinigungen 2011: 728 Vergleiche; Bescheinigungen 2012: Zahlen liegen noch nicht vor 2

3 Berlin Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) vom 6. Juli 1998 (GVBL. S. 196 Nr. 24 vom ); geändert durch Nummer 91 der Anlage zu Artikel I 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) und Artikel XX des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674); Ausführungsvorschriften zur Anerkennung von Verbraucherinsolvenzberatungsstellen (AV-AGInsO) vom (Abl Berlin S Nr. 48 vom ) einschl. Rundschreiben zur AV AGInsO vom 22.Juli 2004 ABl. S. 3143). Keine Trennung bei der Finanzierung von Schuldner- und Insolvenzberatung, keine Fallpauschalen. Mittelvergabe für Schuldner- und InsO- Beratung über Zuwendung durch die Bezirke Durchschnittl. Anzahl Fachberater 2002: 88 Durchschnittl. Anzahl Fachberater 2003: 85 Durchschnittl. Anzahl Fachberater 2004: 84 Anzahl Fachberater 10/2006: 99 (Aufstockung erst Ende 2005 wirksam) Anzahl Fachberater 2007: rd. 99 MAK Anzahl Fachberater 2008: rd. 101 MAK Anzahl Fachberater 2009: rd. 97 MAK Anzahl Fachberater 2010: rd. 99 MAK Anzahl Fachberater 2011: rd. 95 MAK Anzahl Fachberater 2012: rd. 95 MAK Haushaltsjahr 2002/2003: jeweils rd. 4,1 Mio. Landesmittel Doppelhaushalt 2004/2005 keine Änderung, ab (Ende) 2005 durch Basiskorrektur der Landesmittel zusätzlich 1 Mio (gesamt also 5,1 Mio Landesmittel); ebenso vorgesehen im Doppelhaushalt 2006/2007, Doppelhaushalt 2008/2009 Aufstockung um 500 T auf 5,6 Mio Landesmittel; Doppelhaushalt 2010/2011 5,6 Mio. Landesmittel (bezirkliche Mittel gekürzt); Doppelhaushalt 2012/2013 Aufstockung um 500 T auf 6,1 Mio. Landesmittel (wirksam erst ab 2013 und bezirkl. Mittel weiter gekürzt). Zahl der anerkannten Stellen: 19 Zahl der geförderten Stellen: 19 Ab zweitem Halbjahr 2002 schrittweise neue Software eingeführt. Ergebnisse deshalb nicht kontinuierlich vergleichbar mit vorherigen Auswertungen. Außerdem zu berücksichtigen: Schwankungen in der Anzahl an Fachberatern. Feste Klientinnen/Klienten jeweils zum Ende des Halbjahres (darunter InsO): Achtung: Halbjahre nicht addieren! I.Hj. 1999: (1.431); II.Hj. 1999: (1.778) I.Hj. 2000: (1.658); II.Hj. 2000: (1.935) I.Hj. 2001: (2.057); II.Hj. 2001: (2.435) I.Hj. 2002: (3.299); II.Hj. 2002: (3.286) I.Hj. 2003: (3.378); II.Hj. 2003: (3.683) I.Hj. 2004: (4.235); II.Hj. 2004: (4.731) I.Hj. 2005: (5.271); II.Hj. 2005: (5.650) I.Hj. 2006: (6.731); II.Hj 2006: (7.488) I.Hj. 2007: (7.842); II.Hj. 2007: (8.005) I.Hj. 2008: (7.723), II.Hj. 2008: (7.475) I.Hj. 2009: (7.359); II.Hj. 2009: (7.550) I.Hj. 2010: (7.544); II.Hj. 2010; Daten unvollständig I.Hj. 2011: (6.726); II.Hj. 2011: (6.849) I.HJ 2012: (6.818); II.Hj (6.658) Außerdem halbjählich ca Kurzberatungen Erfolgreiche AEV : II. Hj. 2003: 15 %; I.Hj. 2004: 14%; II.Hj. 2004: 12,5%; I.Hj. 2005: 15%; II.Hj %; I.Hj.2006: 12%; II.Hj. 2006: 12%; I.Hj. 2007: 10,5%; II.Hj. 2007: 14%; I.Hj. 2008: 14,6%; II.Hj. 2008: 14,5% I.Hj. 2009: 14,5%; II.Hj. 2009: 14,1%; I.Hj. 2010: 17,8% II.Hj. 2010: s.o. I.Hj. 2011: 11,4%; II Hj. 2011: 10,7% I.Hj. 2012: 11,2%, II Hj. 2012: 11,2% keine Ergebnisse. 3

4 Brandenburg Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) vom 26. November 1998 (GVBl. I S. 218);Verordnung über die Finanzierung der Beratung durch geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzfinanzierungsverordnung VInsoFV) vom 20. Juni 2001 (GVBL. II S. 205). Fallpauschalen gem. VInsOFV:. Gläubigerzahl Vergleich Bescheinigung Euro 210 Euro Euro 311 Euro Euro 351 Euro 14 und mehr 557 Euro 445 Euro Haushalt 2000: 2 Mio DM; Haushalt 2001: 2 Mio DM Haushalt 2002: Euro; Haushalt 2003: Euro Haushalt 2004: Euro; Haushalt 2005: Euro Haushalt 2006: Euro; Haushalt 2007: Euro Haushalt 2008: Euro; Haushalt 2009: Euro Haushalt 2010: Euro; Haushalt 2011: Euro Haushalt 2012: Euro Mittelabfluss: 1999: ,70 DM 2000: ,90 DM 2001: ,80 DM 2002: ,72 Euro 2003: ,66 Euro 2004: ,31 Euro 2005: ,31 Euro 2006: ,48 Euro 2007: ,18 Euro 2008: ,99 Euro 2009: ,00 Euro 2010: ,59 Euro 2011: ,00 Euro 2012: ,00 Euro Zahl der anerkannten Stellen (Stand ):60 Ergebnisse : Ergebnisse : : Erstberatungen 629 Erstberatungen 97 Bescheinigungen 230 Bescheinigungen 31 Vergleiche 61 Vergleiche Ergebnisse Erstberatungen 172 Bescheinigungen (davon. 29 nach neuer RVO) 40 Vergleiche (davon 6 nach neuer RVO) Ergebnisse Erstberatungen 657 Bescheinigungen (davon 575 nach neuer RVO) 78 Vergleiche (davon 64 nach neuer RVO) Ergebnisse Bescheinig Vergleiche Ergebnisse Bescheinig Vergleiche für im I.-III. Quartal 1999 Pauschalen und im IV. Quartal 1999 beantragte Abschläge ; 2 für IV. Quartal 1999 III. Quartal

5 Bremen Bremisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung und zur Anpassung des Landesrechts vom 24. Nov (GBL. S. 305). Keine gesetzliche Landesförderung; die Kommune übernimmt nach 17 SGB II oder 75 SGB XII die Schuldnerberatungskosten über Fallpauschalen (364 bis Euro je nach Gläubigeranzahl ). Sofern ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet wird, wird zur Abdeckung des zusätzlichen Aufwandes ein Pauschalentgelt in Höhe von 157 Euro gezahlt. 16 anerkannte Schuldnerberatungsstellen, davon 2 in Bremerhaven, für die keine Daten vorliegen. Nur der Förderverein Schuldnerberatung erhält Landesmittel als Zuwendungen. Die Fallzahlen beziehen sich nur auf die Stadt Bremen. Fallzahlen / Erledigungsart Neufälle Bescheinig. Vergleiche sonst. Erledigung.* Gespräche wurden geführt; eine Beteiligung wurde nicht erreicht. Neufälle Bescheinig. Vergleiche sonst. Erledigung.* * sonst. Erledigung = Stundungen/Teilregulierungen, Überleitung Regelinsolvenz, Weitervermittlung an andere Beratungsstellen oder Abbruch 5

6 Hamburg Hamburgisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (HmbAGInsO) vom 8. Juli 1998 (GVBL. S.105). In Hamburg sind seit dem für die Stadt insgesamt sechs Träger (hierzu gehören z.b. auch das Diakonische Werk, das Deutsche Rote Kreuz und die Verbraucherzentrale) an zehn verschiedenen Standorten tätig. Diese Träger sind im Rahmen einer öffentliche Ausschreibung nach dem Wettbewerbsrecht ausgewählt worden und haben mit der Stadt Verträge zur Durchführung der Schuldnerberatung nach 11 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 SGB XII und 16a Nr. 2 SGB II mit einer Laufzeit von 5 Jahren (2013) und einer Verlängerungsoption um weitere 5 Jahre (2018) abgeschlossen. Die Beratungsleistungen werden durch erfolgsabhängige Beratungsspauschalen einzelfallbezogen vergütet. Hierbei erfolgt eine Staffelung nach Beratungsaufwand (Anzahl der Gläubiger) und erfolgreichem Abschluss (Einigung, Bescheinigung). Die Beratungskosten werden auf der Grundlage von 11 (5) SGB XII vom Sozialhilfeträger übernommen, sofern das Einkommen der Ratsuchenden festgelegte Einkommensgrenzen nicht überschreitet. In den Schuldnerberatungsstellen (anerkannte Stellen nach 305 InsO) erfolgt die Schuldner- und Insolvenzberatung nicht getrennt. Am standen insgesamt 47 Vollzeitstellen für Beratung zur Verfügung. Darüberhinaus gibt es eine besondere Beratungsstelle jeweils für Bewährungsprobanden und Haftentlassene. Nach 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind zudem zusätzlich zu den 6 privaten Trägern, die die Beratung nach 11(5) SGB XII erbringen, 6 weitere Schuldnerberatungen als geeignete Stelle anerkannt. Gesamtzahl der anerkannten Stellen nach ( 305 Abs. 1 InsO) am : 13 HH-Ansätze: 2004 bis 2008 je: 3,1 Mio. Euro HH-Ansätze: 2009 bis 2014 je 3,8 Mio. Euro Ergebnisse Geschlossene Vergleiche: Bescheinigungen: Abbrüche: Sonstige Verfahrensabschlüsse Abgeschlossene Kleinst- und Notfallverfahren: Ergebnisse Geschlossene Vergleiche: Bescheinigungen: Abbrüche: Sonstige Verfahrensabschlüsse abgeschl. Kleinst-/Notfallverfahren Ergebnisse im Berichtszeitraum Geschlossene Vergleiche: Bescheinigungen: Abbrüche: Sonstige Verfahrensabschlüsse : abgeschl. Kleinst-/Notfallverfahren Ergebnisse im Berichtszeitraum Geschlossene Vergleiche Bescheinigungen: Abbrüche: Sonstige Verfahrensabschlüsse : abgeschl. Kleinst-/ Notfallverfahren: Ergebnisse im Berichtszeitraum Geschlossene Vergleiche 204 Bescheinigungen: Abbrüche: 203 Sonstige Verfahrensabschlüsse : 184 abgeschl. Kleinst-/ Notfallverfahren: Gesprächsversuche sind gescheitert. 6

7 Hessen Aktualisierungen entfallen Hessisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung und zur Anpassung des Landesrechts an die Insolvenzordnung vom 18. Mai 1998 (GVBL. S. 191);Vorl. Richtlinien über die Förderung von Schuldnerberatungsstellen im Sinne der Insolvenzordnung vom 9. Dezember 1998 (mit Ablauf des aufgehoben). Hessen förderte Schuldnerberatungsstellen nach o.g. Richtlinie mit einem Festbetrag zur teilweisen Deckung der Personal- und Sachausgaben bis Die kreisfreien Städte und Landkreise erhielten Zuwendungen des Landes, gestaffelt nach der Einwohnerzahl. Ab 2004 wurde die Landesförderung eingestellt. HH-Mittel 2003: Euro Ab 2004 keine Landesmittel Zahl der anerkannten Stellen: 50 Zahl der geförderten Stellen: 0 Ergebnisse 2003: Kurzberatungsfälle (1 bis 2 Beratungskontakte) insgesamt: Laufende Beratungsfälle (ab 3 Beratungskontakte) Insgesamt: Außergerichtliche Regulierung insgesamt: Erfolgreich: 16% schwebend: 43% gescheitert: 41% Jährliche Gesamtergebnisse sind nach Wegfall der Landesförderung nicht mehr ermittelbar. Keine Beteiligung der Kreditwirtschaft (Stand: 2003). 7

8 Mecklenburg-Vorpommern Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (Insolvenzordnungsausführungsgesetz InsO AG M-V) vom 17. November 1999, zuletzt geändert am 28. März 2002; Verordnung über die Anerkennung geeigneter Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren (Insolvenzanerkennungsverordnung InsAnerkVO M-V) vom 24. August 2000: Richtlinie zur Förderung von Schuldner-/Verbraucher-insolvenzberatungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern vom 4. November 2004 und 1. Änderung vom 11. Dezember Land fördert nach o.g. Richtlinie anerkannte Stellen i.s.d. 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nach einem maximalen Förderschlüssel von 1: bis zu 45% der zuwendungsfähigen Personalausgaben (Beratungskraft bis VG. IVb BAT-O, 0,25 Verwaltungskraft pro Beratungskraft bis VG. VII BAT-O), Euro Sachausgaben pro Beratungskraft, zusätzlich Euro, wenn keine Verwaltungskraft eingesetzt wird. Liegen Finanzierungsvereinbarungen mit kreisfreien Städten oder Landkreisen vor, erhalten diese die Mittel zur Weiterleitung an die anerkannten Stellen. HH-Mittel 2003 bis 2004: HH-Mittel 2005 bis 2009: HH-Mittel 2010 bis 2013: HH-Mittel 2014 bis 2015 je 1,5 Mio. Euro je 1,6 Mio. Euro je 1,8 Mio. Euro je 1,8 Mio. Euro Zahl der anerkannten Stellen: 25 Aktenkundige Fälle: 2001: : : : : : : : : : : : Außergerichtliche Einigungsversuche: 2001: : : : : : : : : : : Erfolgreiche Einigungen: 2001: : : : : : : : : : : : 238 Anträge auf Eröffnung Verbraucherinsolvenz- Verfahren: 2001: : : : : : : : : : : : Keine Beteiligung 8

9 Niedersachsen Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Art. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung und zur Änderung anderer Gesetze) vom 17. Dezember 1998 (Nds. GVBL. 1998, S. 710 ff.), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften an das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom (Nds. GVBl. 2004, Seite 512 ff.) Nach dem Nds. AGInsO erhalten Schuldnerberatungsstellen seit dem Fallpauschalen in Höhe der Gebühren nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) (zuvor nach Maßgabe der Bundesrechtanwaltsgebührenverordnung BRAGO). Gläubigerzahl Vergleich Bescheinigung Euro 244 Euro Euro 356 Euro Euro 468 Euro mehr als Euro 580 Euro An Stelle der in den vorstehenden Vergütungssätzen enthaltenen Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro können auch die tatsächlich entstandenen notwendigen Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen geltend gemacht werden. Der Vergütungsanspruch für eine isolierte Beratung der Schuldnerin oder des Schuldners über die Erfolgsaussichten, eine Schuldenbereinigung im Sinne des Neunten Teils der Insolvenzordnung zu durchlaufen, beträgt 60 Euro. Die von den geeigneten Stellen auf die Beratungsvergütung zu entrichtende Umsatzsteuer wird erstattet. Ist Euro; Ist Euro Ist Euro; Ist Euro Ist Euro; Ist Euro Ansatz Euro; Die Gebühren für die Rechtsanwälte nach dem Beratungshilfegesetz für die Tätigkeit im Bereich der außergerichtlichen Insolvenzberatung werden seit dem wieder im Haushalt des Nieders. Justizministeriums veranschlagt. Zahl der anerkannten Stellen: 236 am (233/Stand ) (216/Stand ) Ergebnisse (ohne Anwaltschaft): Beratungen: Bescheinigungen: Vergleiche: Mit den Mitteln der allgemeinen sozialen Schuldnerberatung werden 5 kommunale und 66 Schuldnerberatungsstellen in Trägerschaft der Freien Wohlfahrtspflege bzw. deren Mitgliedern gefördert ( ). Der Sparkassenverband Niedersachsen unterstützt die allgemeine soziale Schuldnerberatung seit mehreren Jahren freiwillig mit Euro. Der Finanzierungsbeitrag wird für die nicht kommunalen Schuldnerberatungsstellen verwendet. Seit mehreren Jahren fördert das Land Niedersachsen die allgemeine soziale Schuldnerberatung mit jährlich Euro. 9

10 Nord- rhein- Westfalen Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) vom 23. Juni 1998 (SGV NW 316). Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung vom (SMBL.NW. 316): ab pro Mitarbeiter für rd. 110 Stellen. HH-Mittel 1999: 8,0 Mio DM 2000: 8,0 Mio DM 2001: 9,9 Mio DM ab 2002: rd. 5,061 Mio. ab 2011: rd. 5,561 Mio. (Aufstockung um ) Zahl der anerkannten Stellen 2011: 214 Zahl der geförderten Stellen 2010: 138 (109,9 VZÄ) Ab 2012: 139 (110,9 VZÄ) Keine Förderung der gewerblichen Beratungsstellen; Ergebnisse 2011: Beratungsfälle insgesamt: davon Schuldnerberatung InsO-Beratung Infomation/Kurzberatung Neufälle InsO außergerichtl. Einigungen Bescheinigungen über das Scheitern (ergebnislose) Abbrüche des außerge richtlichen Einigungsverfahrens Die Sparkassen tragen über die Sparkassen- und Giroverbände in Nordrhein- Westfalen zur Finanzierung der Schuldnerberatung in Verbraucher- und Schuldnerberatungsstellen bei. Hierfür stellen die Sparkassen über den seitens des Rheinischen Sparkassenund Giroverbandes Westfalen Lippe eingerichteten Finanzerungsfonds seit dem jährlich einen Betrag von rd. 2,55 Mio. zur Verfügung. Seit dem wurde der Beitrag auf 3 Mio. erhöht. Diese Vereinbarung wurde unbefristet verlängert. 10

11 Rhein- land- Pfalz Landesgesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) vom 22. Dezember 2008 (GVBl. 2008, S. 314); Landesverordnung über die Förderung geeigneter Stellen im Insolvenzverfahren vom 10. Januar 1999 (GVBl. 1999, S.27). Gesetzliche Förderung (im Rahmen der verfügbaren HHMittel), Festbetrag bis zu Euro je Fachpersonalstelle in der allgemeinen Schuldnerberatung bzw Euro in der Suchtkrankenhilfe. Voraussetzung: Mindestbesetzung der Stelle (eine volle Planstelle Ausnahmen möglich). HH-Mittel 1999: 4 Mio DM HH-Mittel 2000: 4 Mio DM HH-Mittel 2001: 4 Mio DM HH-Mittel 2002: Euro HH-Mittel 2003: Euro HH-Mittel 2004: Euro HH-Mittel 2005: Euro HH-Mittel 2006: Euro HH-Mittel 2007: Euro HH-Mittel 2009: Euro HH-Mittel 2010: Euro HH-Mittel 2011: Euro HH-Mittel 2012: Euro HH-Mittel 2013: Euro - Anerkannte Beratungseinrichtungen: 60 - Geförderte Einrichtungen: 52, davon 6 Beratungsstellen in der Suchtkrankenhilfe Zusätzlich 15 Fachberatungskräfte für Glückspielsuchtprävention an 22 Orten in Rheinland Pfalz. - Schuldnerfachberatungszentrum mit 3,0 Vollzeitstellen an der Universität Mainz (Forschungs- und Dokumentationsstelle für Verbraucherinsolvenz und Schuldnerberatung). Anzahl Beratungen: (ohne Glücksspielsucht): 1. Information und Beratung zur InsO: 2001: : : : : : nach Angleichung der 2004: Statistik an bundeseinheitliche Basisstatistik nicht mehr erfasst 2. Außergerichtliches Verfahren Im lfd. Jahr erstellte außergerichtliche Pläne 2001: : : : : : : : : : : : Sparkassen sind gemäss Sparkassengesetz vom 1. April 1982 zur finanziellen Förerung verpflichtet. Der Umfang ist gesetzlich nicht bestimmt. Derzeit erfolgt die Förderung im Umfang von ca. 1,2 Mio. Euro jährlich. Seit 2011 läuft im Zusammenhang und mit Förderung der Sparda-Bank Stiftung Kunst Kultur und Soziales ein Programm zur Stärkung der Finanzkompetenz von Familien und Jugendlichen. Die Zahl der vom Land geförderten Fachpersonalkräfte hat sich seit 2009 um jeweil 2x0,5 Personen jährlich erhöht. Sie beträgt 69,21 Vollzeitäquivalente (VZÄ) im Jahr 2012; wovon 64,06 VZÄ in der allgemeinen SB und 5,15 VZÄ in der Suchtkrankenhilfe tätig sind. Im lfd. Jahr gescheiterte Pläne 2001: : : : : : : : : : : : Im lfd. Jahr ausgestellte Bescheinigungen 2001: : : : : : : : : : : :

12 Saarland Gesetz über die Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren (Art. 1 des Gesetzes Nr zur Anpassung und Bereinigung von Landesrecht 6.RBG) vom 24. Juli 1998 (Amtsbl. S. 518); zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November.2007 (Amtsbl. S. 2393) Verordnung über die Förderung geeigneter Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren vom 8. Dezember 1998 (Amtsbl. S.1260).zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2008 (Amtsbl. S. 514) Förderung einer halben Fachkraft pro Einwohner; Förderung einer viertel Assistenzkraft in den geförderten Beratungsstellen (ab 1. April 2008); Sachkosten in Höhe von Euro pro halbe geförderte Fachkraft. HH-Mittel 1999: DM; 2000: DM HH-Mittel 2001: DM; 2002: bis 2003: Euro HH-Mittel 2004 bis 2006: Euro HH-Mittel 2007: Euro HH-Mittel 2008: Euro HH-Mittel 2009: Euro HH-Mittel 2010: Euro HH-Mittel 2011: Euro HH-Mittel 2012: Euro Anerkennung sowie Aufnahme in ein Verzeichnis erfolgt im Benehmen mit den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken; 12 Beratungsstellen sind anerkannt, 10 werden gefördert. Adressen unter: ng.htm Keine gewerblichen Beratungsstellen zugelassen. Ergebnisse: 2007: ca Beratungsfälle (ohne Kurzberatung) 2008: ca Beratungsfälle 2009: ca Beratungsfälle 2010: ca Beratungsfälle 2011: ca Beratungsfälle (ohne Kurzberatung) Insolvenzverfahren: 2008: insgesamt eröffnet abgew, mangels Masse 150 Schuldenbereinigungsplan insgesamt eröffnet abgew. mangels Masse 169 Schuldenbereinigungsplan insgesamt eröffnet abgew. mangels Masse 186 Schuldenbereinigungsplan insgesamt eröffnet abgew. mangels Masse 165 Schuldenbereinigungsplan 33 Keine 12

13 Sachsen 1. Verbraucherinsolvenzberatung Sächsisches Ausführungsgesetz zu 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) vom , rechtsbereinigt mit Stand vom Grundlegende Neuausrichtung der Förderung ab Förderung ab auf der Grundlage der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Träger anerkannter Stellen in der Verbraucherinsolvenzberatung (FRL Verbraucherinsolvenzberatung) vom Gefördert werden 29 Beratungseinheiten, die im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahren von einem Beirat ausgewählt wurden. Jede Beratungseinheit wird bis in Höhe von , davon bis zu Sachkosten, für einen Zeitraum von drei Jahren vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel gefördert. Im Abstand von drei Jahren wird ein neues Interessenbekundungsverfahren durchgeführt. HH-Mittel (InsO) 1999: 77,8 TDM (zzgl 116 TDM für PC-Technik) HH-Mittel (InsO) 2000: 138,9 TDM; 2001: 352,9 TDM HH-Mittel (InsO) 2002: 455,9 TDM HH-Mittel (InsO) 2003: 708,0 T 2004: 1.120,0 T HH-Mittel (InsO) 2005: 1.500,0 T 2006: 1.600,0 T HH-Mittel (InsO) 2007: 1.700,0 T 2008: 1.720,0 T HH-Mittel (InsO) 2009: 1.900,0 T 2010: 2.200,0 T HH-Mittel (InsO) 2011: 2.200,0 T 2012: 2.102,0 T HH-Mittel (InsO) 2013: 2,100,0 T 1. Verbraucherinsolvenzberatung Zahl der anerkannten geeigneten Stellen: 52 zzgl. 7 Nebenstellen (Adressen unter: dann weiter unter Insolvenzen und Verbraucherinsolvenz-Beratungsstellen ). Ergebnisse: 1999: 316 abgeschlossene außergerichtliche Einigungsversuche (AEV) unter Mitwirkung geeigneter Stellen; davon rund 23% erfolgreich (Vergleiche) 2000: rund 375 AEV, davon rund 25% erfolgreich 2001: 370 AEV, davon rund 16% erfolgreich 2002: 765 AEV, davon 13% erfolgreich 2003: AEV, davon 11% erfolgreich 2004: AEV, davon 12% erfolgreich 2005: AEV, davon rund 9% erfolgreich 2006: AEV, davon rund 9% erfolgreich 2007: AEV, davon rund 9% erfolgreich 2008: AEV, davon rund 11% erfolgreich 2009: AEV, davon rund 11% erfolgreich 2010: AEV, davon rund 10 % erfolgreich 2011: AEV, davon rund 8% erfolgreich 2012: AEV, davon 10,71% erfolgreich Keine 2. Landesförderung der allgemeinen Schuldnerberatung Zum ausgelaufen. 13

14 Sachsen- Anhalt Gesetz über die Ausführung der Insolvenzordnung und zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften vom 17. Nov (GVBl. LSA S. 461) geändert durch Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 8. Juli 2004 (GVBl.LSA S. 386), geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 18. November 2005, GVBl. LSA S. 698, 707). Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung (AVO InsO LSA) vom (GVBl. LSA Seite 436) in der aktuell gültigen Fassung vom (GVBl LSA Seite 553). Richtlinie für das Verfahren zur Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenverfahren (RdErl. des MS vom ; , MBl. LSA Nr. 37/2005) zuletzt geändert durch VwV vom (MBl. LSA 2010 S. 504). Die Förderung erfolgte in den Jahren 2003 bis 2009 durch Fallpauschalen. Diese Fördermodalität wird derzeit überarbeitet. Für den Förderzeitraum 2010 und 2011 erfolgt eine pauschale gedeckelte Förderung der als geeignet anerkannten Stellen in Höhe derjenigen Förderung, die durch Fallpauschalen im Haushaltsjahr 2008 geleistet wurde, soweit durch die Beratungsstellen mindestens die entsprechende Anzahl an Beratungen durchgeführt wird. Die soziale Schuldnerberatung wird von den Kommunen und nicht vom Land gefördert. HH-Mittel 2003: ; Ist 2003: HH-Mittel 2004: ; Ist 2004: HH-Mittel 2005: ; Ist 2005: HH-Mittel 2006: ; Ist HH-Mittel 2007: ; Ist 2007: HH-Mittel 2008: ; Ist 2008: HH-Mittel 2009: ; Ist 2009: HH-Mittel 2010: ; Ist 2010: HH-Mittel 2011: ; Ist 2011: HH-Mittel 2012: ; Ist 2012: Zahl der anerkannten Stellen: 28 Zahl der geförderten Stellen: 26 Anzahl Beratungen: Information und Beratung zur InsO: 2003: : : : : : : : : : außergerichtliche Einigung 2003: : : : : : : : : : 258 ausgestellte Bescheinigungen 2003: : : : : : : : : : abgebrochene Fälle 2003: : : : : : : : : : 85 noch in Bearbeitung 2003: : : : : : : : : :

15 Derzeit sind 36 Beratungss den gefördert. Die Beteiligung an der Bun gung von Präventionsveran dungsvoraussetzungen. Land Rechtsgrundlagen / Schles- wig- Holstein Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) vom 11. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S.370); Eine neue Richtlinie zur Förderung der anerkannten geeigneten Stellen ist am in Kraft getreten. Allg. Schuldnerberatung wird durch das Land nicht gefördert. HH-Mittel 2000: 1,20 Mio ; HH-Mittel 2001: 1,56 Mio HH-Mittel 2002: 2,05 Mio HH-Mittel 2003: 2,25 Mio, davon 200T für Prävention HH-Mittel 2004: 3,25 Mio, davon 500T für Prävention HH-Mittel 2005: 3,50 Mio, davon 500T für Prävention HH-Mittel 2006: 3,75 Mio, davon 600T für Prävention HH-Mittel 2007: 4,00 Mio, davon 600T für Prävention HH-Mittel 2008: 4,00 Mio, davon 600T für Prävention HH-Mittel 2009: 4,20 Mio, davon 600T für Prävention HH-Mittel 2010: 4,40 Mio, davon 600T für Prävention HH-Mittel 2011: 4,20 Mio, davon 600T für Prävention HH-Mittel 2012: 3,86 Mio, davon 200T für Prävention HH-Mittel 2013: 3,86 Mio, davon 200T für Prävention Derzeit sind 36 Beratungsstellen anerkannt. Davon werden 35 gefördert. Die Beteiligung an der Bundesstatistik und die Erbringung von Präventionsveranstaltungen sind Zuwendungsvoraussetzungen. Präventionskonzept Ein x Eins Augen auf im Geldverkehr der Landesregierung im Rahmen des Kinderund Jugendaktionsplans: Vermittlung von Finanzkompetenz durch Präventionsangebote der geförderten 35 anerkannten geeigneten Stellen. Zahlen für 2011: Einigungen: 534 Bescheinigungen: Vorprüfungen: 291 Betreuungen im gerichtlichen Verfahren: Betreuungen nach Zustimmungsersetzung: 194 Betreuungen nach außergerichtlichen Einigung: 671 Betreuungen in der Wohlverhaltensperiode Sparkassen und Giroverband zahlt freiwillige Unterstützung i.h.v.jährl. 350T direkt an die geeigneten Stellen. Zahlen für 2012: Einigungen: 517 Bescheinigungen: Vorprüfungen: 214 Betreuungen Beratungsabbrüche wegen - Regelinsolvenz: 70 - sonstiger Gründe: 356 Geförderte Präventionsstunden: 769 Präventionskonzept Ein x verkehr der Landesregieru und Jugendaktionsplans: 15 F lung von Finanzkompetenz bote aller 36 anerkannten g Förderung eines Präventio

16 Thüringen Thüringer Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (ThürAG- InsO) i.d.f. vom 3. Februar 2006; Thüringer Verordnung über die Anforderungen an geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren und über das Anerkennungsverfahren (ThürVIBSVO) i.d.f. vom 13. Juni 2011; Richtlinien zur Förderung von Verbraucherinsolvenzberatungsstellen im Freistaat Thüringen vom 17. April Bedarfsschlüssel: 1 Fachkraft pro Einwohner Zahl der anerkannten Stellen: 25 Zahl der geförderten Stellen: 24 Beteiligung im Rahmen von Einzelprojekten im Bereich der Prävention Keine Förderung von Verbraucherinsolvenzberatungsstellen: bis zu für eine vollzeitbeschäftigte Beratungsfachkraft, bei einer Eingruppierung in maximal Entgeltgruppe E 10 des jeweils gültigen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L); Sach- und Verwaltungsausgabenpauschale i.h.v pro Beratungsfachkraft, max pro Beratungsstelle; Förderung grundsätzlich auf je 1 Beratungsstelle pro Landkreis/kreisfreie Stadt begrenzt. Land fördert außerdem jährlich bis zu Personalausgaben für eine Fachberatungsstelle (Jurist + 2 Sozialpädagoginnen für juristische Beratung, Fortbildung und Prävention Familienorientierte Überschuldungsprävention ) und bis zu Sachkosten und Verwaltungspauschale. HH-Ansatz 2013: 1,47 Mio.. 16

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für

Mehr

Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen www.wpk.de/stellungnahmen/ 12. Oktober 2010 Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Nach dem Schreiben vom 7. September

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3231 6. Wahlperiode 23.09.2014

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3231 6. Wahlperiode 23.09.2014 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3231 6. Wahlperiode 23.09.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Situation der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie

Mehr

Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVFinAusG) 1

Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVFinAusG) 1 Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVFinAusG) 1 Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883) 1 Mittel zur Unterstützung des

Mehr

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I. Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Pro-Kopf-Ausgaben für Kindertagesbetreuung: 2006 2014

Pro-Kopf-Ausgaben für Kindertagesbetreuung: 2006 2014 Pro-Kopf-Ausgaben für Kindertagesbetreuung: 2006 2014 Martin R. Textor Das Statistische Bundesamt stellt eine Unmenge an Daten zur Kindertagesbetreuung in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung.

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Bezug : Erl. v. 15. 6. 2010 (Nds. MBl. S. 615), zuletzt

Mehr

Kooperation Drogenhilfe und Schuldnerberatung. AWO Kreisverband Mülheim an der Ruhr e.v.

Kooperation Drogenhilfe und Schuldnerberatung. AWO Kreisverband Mülheim an der Ruhr e.v. Kooperation Drogenhilfe und Schuldnerberatung AWO Kreisverband Mülheim an der Ruhr e.v. Drogenhilfe Träger: AWO Kreisverband Mülheim an der Ruhr e.v. Ambulante Suchterkrankungsversorgung Drogenabhängiger

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4687. Mitteilung. 13. Wahlperiode 29. 09. 2005. der Landesregierung

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4687. Mitteilung. 13. Wahlperiode 29. 09. 2005. der Landesregierung 13. Wahlperiode 29. 09. 2005 Mitteilung der Landesregierung Information über Staatsvertragsentwürfe; hier: Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten

Mehr

Eine Übersicht über den Nichtraucherschutz in Deutschland Stand: August 2014

Eine Übersicht über den Nichtraucherschutz in Deutschland Stand: August 2014 Eine Übersicht über den Nichtraucherschutz in Deutschland Stand: August 2014 Bunweit Am 01.09.2007 tritt das Gesetz zur Einführung eines es in en Bun und öffentlichen Verkehrsmitteln (Bunnichtraucherschutzgesetz-BNichtrSchG)

Mehr

Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibung / freihändige Vergabe (Stand: 6. April 2011)

Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibung / freihändige Vergabe (Stand: 6. April 2011) Wertgrenzen für beschränkte / freihändige (Stand: 6. April 2011) Bundesland/ Bund Bund 10.000 Euro Ausbaugewerke, Landschaftsbau, Straßenausstattung bis 50.000 Euro Übrige Gewerke bis Keine Keine Angaben

Mehr

Rechtsgrundlagen für die Akkreditierung und die Einrichtung von Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor und Master in den einzelnen Bundesländern

Rechtsgrundlagen für die Akkreditierung und die Einrichtung von Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor und Master in den einzelnen Bundesländern Rechtsgrundlagen für die Akkreditierung und die Einrichtung von Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor und Master in den einzelnen Bundesländern (Stand: 17.06.2011) Anmerkung: Die folgende Übersicht

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen

Mehr

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor.

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor. Satzung der StädteRegion Aachen über die Kindertagespflege im Sinne der 23 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kindertagespflegesatzung vom 12.11.2009. Der Städteregionstag der StädteRegion

Mehr

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015 Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen 20.02.2015 Dr.Rose 2858 Lfd. Nr. 141/15 Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015 Fonds West

Mehr

Vorbericht zum I. Nachtragshaushaltsplan 2011

Vorbericht zum I. Nachtragshaushaltsplan 2011 Vorbericht Vorbericht zum I. Nachtragshaushaltsplan 2011 Die Ansätze für den Haushaltsplan 2011, der als Doppelhaushalt bereits im Juni 2010 beschlossen wurde, mussten bereits sehr früh im Jahr 2010 ermittelt

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Die Textfassung berücksichtigt - die am 13.03.2008

Mehr

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.

Mehr

Bekanntmachung. Richtlinie

Bekanntmachung. Richtlinie Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die ab 1. Januar 1998 geltende Fassung der Richtlinie zur Durchführung des Sächsischen Sonderprogramms zum Abbau

Mehr

Privatinsolvenz. Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan. von. Dr. Andreas Schmidt. Richter am Amtsgericht Hamburg

Privatinsolvenz. Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan. von. Dr. Andreas Schmidt. Richter am Amtsgericht Hamburg Privatinsolvenz Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan von Dr. Andreas Schmidt Richter am Amtsgericht Hamburg 4. völlig neu bearbeitete Auflage 2014 Überblick zum Werk Die Privatinsolvenz

Mehr

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/486 16. Wahlperiode 11.01.2006. 1. Wie viele Schuldnerberatungsstellen gibt es in Schleswig-Holstein?

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/486 16. Wahlperiode 11.01.2006. 1. Wie viele Schuldnerberatungsstellen gibt es in Schleswig-Holstein? SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/486 16. Wahlperiode 11.01.2006 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Heiner Garg (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Soziales, Gesundheit,

Mehr

Schuldenbarometer 1. Q. 2009

Schuldenbarometer 1. Q. 2009 Schuldenbarometer 1. Q. 2009 Weiterhin rückläufige Tendenz bei Privatinsolvenzen, aber große regionale Unterschiede. Insgesamt meldeten 30.491 Bundesbürger im 1. Quartal 2009 Privatinsolvenz an, das sind

Mehr

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen 5.11 Satzung über die Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen sowie die Festsetzung der pauschalierten Kostenbeteiligung zu den Leistungen der Kindertagespflege Der Kreistag hat auf Grund

Mehr

Armut und Überschuldung Schulden grenzen aus und führen in die Armut! Armut treibt immer mehr Menschen in die Schulden!

Armut und Überschuldung Schulden grenzen aus und führen in die Armut! Armut treibt immer mehr Menschen in die Schulden! Armut und Überschuldung Schulden grenzen aus und führen in die Armut! Armut treibt immer mehr Menschen in die Schulden! Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung Berlin e.v. (LAG)

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

(Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte. (SächsQualiVO) Verordnung

(Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte. (SächsQualiVO) Verordnung SächsQualiVO Seite 1 von 5 Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte (SächsQualiVO) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über die Anforderungen

Mehr

Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Sachverständigenverordnung VPSW) Vom 22. November 2010 (GVBl S. 772) BayRS 753-1-14-U

Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Sachverständigenverordnung VPSW) Vom 22. November 2010 (GVBl S. 772) BayRS 753-1-14-U VPSW: Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Sachverständigenverordnung VPSW) Vom 22. November 2010 (GVBl S. 772) BayRS 753-1-14-U ( 1 9) Verordnung über private Sachverständige

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Quelle: Fundstelle: Nds. MBl. 2014, 124. Vereinbarung gemäß 81 des Niedersächsischen

Quelle: Fundstelle: Nds. MBl. 2014, 124. Vereinbarung gemäß 81 des Niedersächsischen Gesamter Text juris-abkürzung: VerwLGNDVbg Datum: 20.01.2014 Gültig ab: 01.01.2014 Quelle: Fundstelle: Nds. MBl. 2014, 124 Vereinbarung gemäß 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG)

Mehr

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 UNIVERSITÄT LEIPZIG Inhalt ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 1 Gasthörerschaft 2 Zulassung 3 Geltungsdauer der Zulassung 4 Der Gasthörerschein

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode Landtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1068 der Abgeordneten Gerrit Große Fraktion DIE LINKE Drucksache 5/2743 Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften

Mehr

MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND WIRTSCHAFT

MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND WIRTSCHAFT MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND WIRTSCHAFT Ausführungsbestimmungen des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für die Gewährung von Zuwendungen für überbetriebliche Berufsbildungsstätten (ÜBS) vom 1. Januar

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung)

Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung) Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung) Aufgrund der 4, 21, 41 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Mehr

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund

Mehr

Jahresbericht Schuldnerberatung 1997

Jahresbericht Schuldnerberatung 1997 Jahresbericht Schuldnerberatung 1997 Die Schuldnerberatung des PARITÄTISCHEN Nienburg wurde wie in den Vorjahren gut in Anspruch genommen. Sie hat sich im Laufe der Jahre fest etabliert und ist aus dem

Mehr

Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte SächsQualiVO. Verordnung

Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte SächsQualiVO. Verordnung Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflegepersonen

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November

Mehr

am 23.10.2013 TOP Ö 143

am 23.10.2013 TOP Ö 143 Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderates der Stadt Stadt Amt/Sachbearbeiter Hauptamt / Herr Eszterle Betreff: Kinderkrippe Tausendfüßler UG AZ.: 465.051 Anlagen Anl. 1: Darlehensangebot Anl.

Mehr

Satzung der Carl-Duisberg-Stiftung. zur Förderung von Studierenden. der Hochschulen und Fachhochschulen. vom 16. September 2008

Satzung der Carl-Duisberg-Stiftung. zur Förderung von Studierenden. der Hochschulen und Fachhochschulen. vom 16. September 2008 Satzung der Carl-Duisberg-Stiftung zur Förderung von Studierenden der Hochschulen und Fachhochschulen vom 16. September 2008 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der

Mehr

Neue Regelungen seit 01.07.2014

Neue Regelungen seit 01.07.2014 Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens

Mehr

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften Der Bürgermeister 29. November 2011 Bekanntmachung Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall-, Auslagenentschädigung, Fahrt- und Reisekosten für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen Auf Grund

Mehr

Entwurf Stand: 03.02.2014

Entwurf Stand: 03.02.2014 Entwurf Stand: 03.02.2014 Praxisanleitung nach dem Altenpflegegesetz, dem Krankenpflegegesetz und dem Notfallsanitätergesetz RdErl. d. MK v. XXX 45-80009/10/2/b VORIS 21064 Bezug: Rd.Erl. v. 3. 1. 2013

Mehr

Heiko Schultz: Bei der Insolvenzberatung ist in Bayern Feuer am Dach

Heiko Schultz: Bei der Insolvenzberatung ist in Bayern Feuer am Dach Pressemitteilung, 11.02.2003 Heiko Schultz: Bei der Insolvenzberatung ist in Bayern Feuer am Dach Fachgespräch des Arbeitskreises Sozialpolitik im Landtag "Die Insolvenzberatung - das Stiefkind der bayerischen

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt

Mehr

Personalbestand und Arbeitsbelastung in der Steuerverwaltung. Die Fraktion DIE LINKE hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet.

Personalbestand und Arbeitsbelastung in der Steuerverwaltung. Die Fraktion DIE LINKE hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet. Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 2. November 2010 Personalbestand und Arbeitsbelastung in der Steuerverwaltung Die Fraktion DIE LINKE hat folgende Kleine Anfrage an

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 Anlage 1 Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 1 Kindertagespflege Die Förderung in Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII ist eine Leistung der

Mehr

Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.11.2002

Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.11.2002 Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.11.2002 unter Berücksichtigung der 1. Nachtragssatzung vom 11.12.2003 2. Nachtragssatzung vom 15.11.2004

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Vereinbarung. über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien

Vereinbarung. über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien Vereinbarung über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf -

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Satzung des Eigenbetriebes Hochwald-Krankenhaus Städtisches Krankenhaus Bad Nauheim

Satzung des Eigenbetriebes Hochwald-Krankenhaus Städtisches Krankenhaus Bad Nauheim Satzung des Eigenbetriebes Hochwald-Krankenhaus Städtisches Krankenhaus Bad Nauheim Aufgrund 5, 51, 121 Abs. 8 und 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142),

Mehr

Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015)

Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) berücksichtigte Änderungen: 3 Absatz 2 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 12.02.2007 (Amtsblatt

Mehr

1 Gegenstand der Gebühr

1 Gegenstand der Gebühr Satzung des Kreises Plön über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Plön Aufgrund des 4 der Kreisordnung (KrO) für

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg [Beinhaltet die Erste Änderungssatzung vom 09.03.2015] Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der

Mehr

Zweckvereinbarung über die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich Wartburgkreis

Zweckvereinbarung über die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich Wartburgkreis Zweckvereinbarung über die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich Wartburgkreis vom 02.12.1997 i. d. F. der 1. Änderung vom 16./20.02.2004 zwischen dem Wartburgkreis,

Mehr

Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen

Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen Vom 8. Februar 2006 GVBl. I S. 31 Aufgrund des 32 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 2004 (GVBl. I S. 22), zuletzt geändert

Mehr

AM 96/2013. Amtliche Mitteilungen 96/2013

AM 96/2013. Amtliche Mitteilungen 96/2013 AM 96/2013 Amtliche Mitteilungen 96/2013 Satzung der HAPUK ( Hochschulambulanz i.s.d. 117 Abs. II SGB V am Lehrstuhl für Klinische Psychologie und Psychotherapie des Instituts für Psychologie an der Universität

Mehr

Schuldner- und Insolvenzberatung (SIB)

Schuldner- und Insolvenzberatung (SIB) Schuldner- und Insolvenzberatung (SIB) Im Gewerkschaftshaus Schwanthalerstraße 64 80336 München Tel.: 089 532716 Fax: 089 5439180 schuldnerberatung@awo-muenchen.de Träger: AWO München, gemeinnützige Betriebs-

Mehr

Insgesamt werden 4 Schuldnerberatungsbezirke gebildet, diese umfassen:

Insgesamt werden 4 Schuldnerberatungsbezirke gebildet, diese umfassen: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Städten Halver, Kierspe und Meinerzhagen sowie den Gemeinden Herscheid und Schalksmühle und der Stadt Lüdenscheid zur Wahrnehmung der Aufgaben der Schuldnerberatung

Mehr

Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-

Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset- Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 4764 25. 10. 2005 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitstellung von

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt

Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt Personalamt, Steckelhörn 12, D - 20457 Hamburg Senatsämter Fachbehörden Bezirksämter Landesbetriebe Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Nachrichtlich:

Mehr

Informationsblatt Entschuldungsverfahren

Informationsblatt Entschuldungsverfahren 1. Die ersten Schritte auf dem Weg zur Entschuldung 1.1 Das Ordnen der Unterlagen Der erste Schritt für einen dauerhaften Schuldenabbau ist, dass Sie als betroffener Schuldner zunächst Ihre gesamten Unterlagen

Mehr

Rundschreiben 1/2015

Rundschreiben 1/2015 An die Mitglieder des VKDA 16. Juni 2015 050 Rundschreiben 1/2015 I. Aus der Tarifkommission II. III. 37. Mitgliederversammlung 2015 des VKDA Mustertarifvertrag für Praktikantinnen, die unter den Geltungsbereich

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.6.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

https://echopoll.com/preview.php?title=umfrage+langfristiger+heilmittelbedarf%...

https://echopoll.com/preview.php?title=umfrage+langfristiger+heilmittelbedarf%... Seite 1 von 5 Umfrage langfristiger Heilmittelbedarf/Praxisbesonderheiten Umfrage zur Umsetzung der Regelungen zum langfristigen Heilmittelbedarf und zu den bundeseinheitlichen Praxisbesonderheiten Die

Mehr

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck 2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05

Mehr

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2811 6. Wahlperiode 09.04.2014

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2811 6. Wahlperiode 09.04.2014 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2811 6. Wahlperiode 09.04.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Besuch der örtlich nicht zuständigen Schule/freie Schulwahl

Mehr

Rahmenverträge nach 78 SGB VIII / Verordnungen / Empfehlungen zur Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII

Rahmenverträge nach 78 SGB VIII / Verordnungen / Empfehlungen zur Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII Rahmenverträge nach 78 SGB VIII / Verordnungen / Empfehlungen zur Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII Internetrecherche - Stand April 2008 Bundesland Rahmenvertrag 78 SGB III Anlagen zum Rahmenvertrag /

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Verbandsordnung des Schul Verbandes "Sonderschule für Körperbehinderte Mainz

Verbandsordnung des Schul Verbandes Sonderschule für Körperbehinderte Mainz 122-1 Verbandsordnung des Schul Verbandes "Sonderschule für Körperbehinderte Mainz Die Stadt Mainz und die Landkreise Mainz-Bingen und Alzey-Worms bilden seit dem 03.06.1975 einen Schulverband. Sie haben

Mehr

Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, 2. KostRMoG)

Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, 2. KostRMoG) Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, 2. KostRMoG) Stand: Juli 2013 Drucksache 17/11471 Deutscher Bundestag (Gesetzesentwurf der Bundesregierung) Drucksache

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.06.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Denkmalschutz und Denkmalpflege in Deutschland

Denkmalschutz und Denkmalpflege in Deutschland Denkmalzahlen Nach: Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz; Erstellungsdatum unbekannt (nach 2002, vor 2009) Achtung: veraltete Angaben zu Zahlen und Unterschutzstellungssystemen Denkmalschutz und

Mehr

Anlage I Förderrichtlinie für Kindertageseinrichtungen

Anlage I Förderrichtlinie für Kindertageseinrichtungen Anlage I Förderrichtlinie für Kindertageseinrichtungen zur Richtlinie des Kreises Plön zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege 1. Gesetzliche Grundlage Gem. 25 Abs. 1 Nr.

Mehr

Voraussetzungen für die Tätigkeiten von HFP gemäß HygVO der Bundesländer Seite 1 DGKH November 2012

Voraussetzungen für die Tätigkeiten von HFP gemäß HygVO der Bundesländer Seite 1 DGKH November 2012 Voraussetzungen für die Tätigkeiten von HFP gemäß HygVO der Seite 1 DGKH November 2012 Baden-Württemberg Zusatzbezeichnung auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene Erfolgreicher Abschluss einer strukturierten,

Mehr

Schuldenbarometer 1. 3. Quartal 2010

Schuldenbarometer 1. 3. Quartal 2010 BÜRGEL Studie Schuldenbarometer 1. 3. Quartal 2010 Noch keine Trendwende: Zahl der Privatinsolvenzen steigt um 8 Prozent / Im Rekordjahr 2010 mehr junge Bundesbürger von Privatpleiten betroffen Kernergebnisse

Mehr

Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München)

Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München) Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München) 1 Besuchsgebühren - Tabelle Kindergarten Einkünfte Euro (Brutto) Bis 4 Bis 5 Bis 6 Bis 7 Bis 8 Bis 9 Über 9 Bis

Mehr

Bund-Länder-Vereinbarung Sofortprogramm zur Weiterentwicklung des Informatikstudiums an den deutschen Hochschulen (WIS)

Bund-Länder-Vereinbarung Sofortprogramm zur Weiterentwicklung des Informatikstudiums an den deutschen Hochschulen (WIS) Bund-Länder-Vereinbarung Sofortprogramm zur Weiterentwicklung des Informatikstudiums an den deutschen Hochschulen (WIS) Präambel Die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Bildung und

Mehr

Umsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse

Umsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse Umsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse 1. Definition: 2. Ziel der Abfrage: Das Persönliche Budget ist eine alternative Leistungsform zur Ausführung von Teilhabeleistungen

Mehr

Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien (Bayerisches

Mehr

Schuldnerberatung. des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens e.v. Bericht 2009

Schuldnerberatung. des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens e.v. Bericht 2009 Schuldnerberatung des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens e.v. Bericht 2009 In den Schuldnerberatungsstellen (SB) der Diakonie Sachsen fanden 4.843 Betroffene (Vorjahr: 4.302) Hilfe,

Mehr

2. Förderbedingungen, Empfängerin oder Empfänger sowie Art und Höhe der Förderung

2. Förderbedingungen, Empfängerin oder Empfänger sowie Art und Höhe der Förderung Inhalt 1. Vorbemerkung 2. Förderbedingungen, Empfängerin oder Empfänger sowie Art und Höhe der Förderung 2.1 Erneuerung von Gebäuden, abgeschlossenen Wohn- und Gewerbeeinheiten 2.2 Empfängerin oder Empfänger

Mehr

Hauptsatzung. der Ortsgemeinde Hausten

Hauptsatzung. der Ortsgemeinde Hausten Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hausten vom 17. März 2010 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz, der 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der

Mehr

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes (AVBayWeinAFöG) Vom 11. März 2002 Fundstelle: GVBl 2002, S. 126 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 4 geänd. ( 1 Nr. 161 V v.

Mehr

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1 Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein Begutachtungsstelle Die Zahnärztekammer Nordrhein richtet eine Stelle zur Begutachtung

Mehr

Satzung. des Kreises Ostholstein über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die. Schülerbeförderung

Satzung. des Kreises Ostholstein über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die. Schülerbeförderung 40.10 Satzung des Kreises Ostholstein über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung Aktuelle Lesefassung der Satzung vom 03.07.2007 unter Berücksichtigung der durch die 1. Nachtragssatzung

Mehr

RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG STIPENDIENPROGRAMM ZUR VERBESSERUNG DER MEDIZINISCHEN VERSORGUNG IM LÄNDLICHEN RAUM

RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG STIPENDIENPROGRAMM ZUR VERBESSERUNG DER MEDIZINISCHEN VERSORGUNG IM LÄNDLICHEN RAUM Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG STIPENDIENPROGRAMM ZUR VERBESSERUNG DER MEDIZINISCHEN VERSORGUNG IM LÄNDLICHEN RAUM Vorbemerkung Der Freistaat Bayern gewährt

Mehr

LWL-Landesjugendamt, Schulen, Koordinationsstelle

LWL-Landesjugendamt, Schulen, Koordinationsstelle LWL-Landesjugendamt, Schulen, Koordinationsstelle Sucht Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) 48133 Münster Servicezeiten: Montag-Donnerstag 08:30-12:30 Uhr, 14:00-15:30 Uhr Freitag 08:30-12:30 Uhr

Mehr