LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Situation der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der esregierung Die Fragen beziehen sich zum Teil auf die Kleinen Anfragen und Antworten der esregierung auf den Drucksachen 6/3133 vom sowie 6/2733 vom Wie hat sich die Überschuldungsquote im Durchschnitt aller Bundesländer und speziell in Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahr 2007 jährlich entwickelt? a) Wie haben sich die Anzahl und der Anteil der Rentnerinnen und Rentner sowie anderer Gruppen (zum Beispiel Arbeitslose, Empfänger von Grundsicherungsleistungen etc.) an der Gesamtzahl der überschuldeten Privatpersonen bzw. überschuldeten Privathaushalte im Durchschnitt aller Bundesländer und für Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahr 2007 entwickelt? b) Wie wird sich nach Prognosen die Anzahl und der Anteil der Rentnerinnen und Rentner sowie anderer Gruppen (zum Beispiel Arbeitslose, Empfänger von Grundsicherungsleistungen etc.) an der Gesamtzahl der überschuldeten Privatpersonen bzw. überschuldeten Privathaushalte im Durchschnitt aller Bundesländer und für Mecklenburg-Vorpommern bis zum Jahr 2020 entwickeln? Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der esregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. September 2014 beantwortet.

2 Drucksache 6/3231 tag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Zu 1, a) und b) Unter Verweis auf die Kleinen Anfragen und Antworten der esregierung auf den Drucksachen 6/2733 vom sowie 6/3133 vom werden die Fragen wie folgt beantwortet: Es gibt kein Instrumentarium, um die absolute Zahl oder eine Quote überschuldeter Personen oder spezieller Personengruppen exakt zu bestimmen. Eine Überschuldung liegt nach überwiegender Auffassung vor, wenn Einkommen und Vermögen über einen längeren Zeitraum trotz Reduzierung des Lebensstandards nicht ausreichen, um fällige Forderungen zu begleichen. Es gibt aber verschiedene Indikatoren, die ausschließlich Trendaussagen zulassen. So legt beispielsweise der SchuldnerAtlas Deutschland der Creditreform Wirtschaftsforschung den Anteil der Personen mit sogenannten Negativmerkmalen im Verhältnis zu allen Personen ab 18 Jahren zugrunde. Somit werden ausschließlich aktuell vorliegende juristische Sachverhalte, unstrittige Inkasso-Fälle von Creditreform gegenüber Privatpersonen und sogenannte nachhaltige Zahlungsstörungen für die Feststellung von Überschuldung herangezogen. Dies lässt aber die Bestimmung einer exakten Überschuldungsquote nicht zu. Ebenso verhält es sich mit den gemeinsamen Berichten der esarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. und der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege zur Situation überschuldeter privater Haushalte in Mecklenburg- Vorpommern. Die Berichte basieren auf den in den Beratungsgesprächen erhobenen statistischen Angaben. Die Zahlen zu überschuldeten Privathaushalten sind dabei Extrapolationen auf der Grundlage der Inanspruchnahme der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen. Auch sie können die exakte Zahl der überschuldeten Personen oder spezieller Personengruppen nicht darlegen, weil viele Personen nicht die Dienste von Schuldnerberatungsstellen in Anspruch nehmen, obwohl sie der Definition nach überschuldet sind. Zudem muss berücksichtigt werden, dass es neben den Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen auch andere Möglichkeiten der Schuldenbewältigung gibt. Beispielsweise können Rechtsanwälte, Steuer- und Wirtschaftsprüfer die Beratungen durchführen sowie Bescheinigungen über das Scheitern außergerichtlicher Einigungsversuche ausstellen und danach das Insolvenzverfahren begleiten. 2. Wie hat sich die Inanspruchnahme der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen durch überschuldete Privatpersonen bzw. überschuldete Privathaushalte im Durch-schnitt aller Bundesländer und für Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahr 2007 insgesamt sowie nach Einkommens- und Altersgruppen entwickelt? Die Entwicklungen in Mecklenburg-Vorpommern können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Erkenntnisse zur Inanspruchnahme der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen im Durchschnitt aller Bundesländer liegen der esregierung nicht vor. 2

3 tag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3231 Entwicklung der Anzahl der aktenkundigen Fälle - Neuaufnahmen - in Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern seit 2007 Jahr Anzahl (Quelle: Jahresbericht 2013 der esarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg Vorpommern e. V.) Entwicklung der Anzahl der Kurzberatungen in Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern seit 2007 Jahr Anzahl (Quelle: Jahresberichte 2007, 2008, 2013 der esarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg- Vorpommern e. V.) Zusammensetzung der neu aufgenommenen Ratsuchenden in den Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern seit 2007 nach Altersgruppen Bis 21 Jahre 8,8 % 8,4 % 7 % 7,2 % 6 % 4,8 % 4,2 % Jahre 19,7 % 19,7 % 20,8 % 19,8 % 19,6 % 20,8 % 19,5 % Jahre 41 % 40,5 % 40,1 % 42,1 % 41,9 % 42,1 % 44,8 % Jahre 26,3 % 26,2 % 27,8 % 26,8 % 28,2 % 27,6 % 27,7 % Ab 65 Jahre 4,2 % 5,2 % 4,3 % 4,1 % 4,3 % 4,7 % 3,8 % (Quellen: Jahresberichte 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 der esarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. und eigene Berechnungen) 3

4 Drucksache 6/3231 tag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Zusammensetzung der neu aufgenommenen Ratsuchenden in den Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen des es Mecklenburg-Vorpommern seit 2007 nach Einkommensgruppen ohne Einkommen 0 % 0 % 0,2 % 0 % 0 % 0 % 0 % Unter ,8 % 38,4 % 35,3 % 33,6 % 31,8 % 29,5 % 26,5 % ,0 % 14,4 % 14 % 14,5 % 14,6 % 14,2 % 15,4 % ,8% 22 % 22,3 % 22,1 % 22,7 % 22,5 % 21,9 % % 10,3 % 11,6 % 11,8 % 11,2 % 12,3 % 12,8 % % 9,7 % 11,1 % 12,3 % 12,4 % 12,5 % 13,9 % und mehr 4,4 % 5,2 % 5,5 % 5,8 % 7,3 % 9 % 9,5 % (Quellen: Jahresberichte 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 der esarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. und eigene Berechnungen) 3. Inwieweit sieht die esregierung die Begrenzung der Beratungsfälle je Beratungsfachkraft als sinnvoll und notwendig an bzw. lehnt diese ab? a) Inwieweit sieht die esregierung in puncto Abnahme der Anzahl der Beratungsfälle einen Zusammenhang mit der Abnahme der Anzahl der Beratungs- und Verwaltungsfachkräfte sowie der Begrenzung der Anzahl der Neuaufnahmen in Anwendung der Vereinbarung über die Qualitätskriterien und der Zunahme der Kurzberatungen? b) Inwieweit hat die esregierung Kenntnis über weiterhin existierende Wartezeiten bis zur Aufnahme einer aktenkundigen Hauptberatung? Die Festlegung einer Höchstgrenze von 50 Neuaufnahmen je Beratungsfachkraft pro Jahr ist in den Qualitätskriterien in der Sozialen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern verankert. Es handelt sich um eine Vereinbarung zwischen der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V. und der esarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. vom 18. Januar Die esregierung ist dieser Vereinbarung nicht beigetreten. Eine Begrenzung der Beratungsfälle je Beratungsfachkraft betrachtet die esregierung als zu statisch, weil sie nicht die Unterschiede im Arbeitsaufwand pro Fall berücksichtigt. Sie ist auch nicht notwendig. Wie sich aus der nachfolgenden Tabelle entnehmen lässt, sinkt die Zahl der Beratungsfälle pro Beratungskraft. 4

5 tag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3231 Entwicklung der Beratungen pro Berater (40 Stunden/Woche) in Mecklenburg-Vorpommern seit 2007 Jahr Beratungen (ohne Kurzberatungen) Prozentuale Veränderung bezogen auf das Jahr 2007 Beratungen insgesamt (mit Kurzberatungen Prozentuale Veränderung bezogen auf das Jahr (Ausgangswert: 100 %) --- (Ausgangswert: 100 %) -7,5 % (92,5 %) -10,6 % (89,4 %) -15,5 % (84,5 %) -18,5 % (81,5 %) -21,5 % (78,5 %) -24,9 % (75,1 %) ,5 % (95,5 %) -7,0 % (93,0 %) -12,4 % (87,6 %) -8,4 % (91,6 %) -6,5 % (93,5 %) -7,6 % (92,4 %) (Quelle: Jahresbericht 2013 der esarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. und eigene Berechnungen) Entwicklung der Arbeitsstunden der Beratungsfachkräfte in Mecklenburg-Vorpommern seit 2007 Jahr Arbeitsstunden gesamt Prozentuale Veränderung bezogen auf das Jahr , , , , , , ,2 --- (Ausgangswert: 100 %) -3,6 % (96,4 %) -5,5 % (94,5 %) -4,0 % (96,0 %) -7,1 % (92,9 %) -7,4 % (92,6 %) -8,3 % (91,7 %) (Quellen: Jahresberichte 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 der esarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V.) Ziel der esförderung ist es, ein ausreichendes Beratungsangebot sicherzustellen. Deshalb liegt der Förderung ein Schlüssel von einer Beratungskraft zu Einwohner zugrunde. Dieser Einwohnerschlüssel von 1: ist von der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Schuldnerberatung (Bund) als idealer Schlüssel in ihrem Positionspapier aus dem Jahr 2011 empfohlen worden. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Schuldnerberatung (Bund). Der Vorstand der esarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. ist im Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung vertreten. 5

6 Drucksache 6/3231 tag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Somit hat das ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Einwohnerzahl und der Anzahl der Beratungsfachkräfte. Die esregierung sieht daher keine Notwendigkeit, über die Vorgaben aus der Richtlinie zur Förderung von Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern hinaus, Höchstgrenzen für Neuaufnahmen oder Beratungsfälle festzulegen. Zu 3 a) Die Anzahl der Beratungsfachkräfte hat sich im Verhältnis zu den sinkenden Einwohnerzahlen proportional entwickelt. Die Inanspruchnahme der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung ist in den letzten Jahren weiterhin gesunken, sodass auch die Beratungsfälle pro Beratungsfachkraft stetig abgenommen haben. Die rückläufigen Bevölkerungszahlen und die positive Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt belegen einen Abwärtstrend bei der Inanspruchnahme der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen. Diese Entwicklung wird durch die Angaben zu den Ursachen, die maßgeblich zur Überschuldung beigetragen haben, gestützt. Die Anzahl der Ratsuchenden, die die Ursache Arbeitslosigkeit als Grund für die eingetretene Überschuldungssituation angegeben haben, stellt sich in nachfolgender Tabelle dar: Jahr Anzahl (Quellen: Jahresberichte 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 der esarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V.) Auch hat das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern jüngst mitgeteilt, dass die Zahl der Verbraucherinsolvenzverfahren in Mecklenburg-Vorpommern von im Jahr 2012 auf im Jahr 2013 um 9 % zurückgegangen ist. Zu 3 b) Die durchschnittliche Wartezeit zwischen Erstkontakt und Beratungsbeginn wird für 2012 im Jahresbericht der esarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. mit 36,74 Tagen angegeben. Für 2013 liegen aufgrund eines Fehlers des von den Beratungsstellen genutzten Statistikprogramms CAWIN keine Angaben für die Wartezeiten vor. 6

7 tag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ Mit welcher Begründung ist die esregierung der Vereinbarung Qualitätskriterien in der Sozialen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg- Vorpommern vom 18. Januar 2007, die zwischen der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege e. V. und der esarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. abgeschlossen wurde, nicht beigetreten und inwieweit hält die esregierung ihre ablehnende Position aufrecht? In der Richtlinie zur Förderung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in Mecklenburg-Vorpommern sowie in den Förderbescheiden an die Erst- beziehungsweise Letztempfänger sind Vorgaben zur Durchführung einer qualitätsgerechten Beratung enthalten. Die Vorgaben sind verbindlich. Die esregierung sieht daher keinen weiteren Handlungsbedarf. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 5. Welche Kosten würden dem sowie den kreisen und kreisfreien Städten entstehen, wenn diese die Aufgabe der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung von den freien Trägern mit dem jetzigen Personalbestand nach den Sachkostenregelungen (Pauschale für Bildschirmarbeitsplatz etc.) für den öffentlichen Dienst und im jetzigen Beratungsumfang an Personal- und Beratungsstellen übernehmen müssten bzw. würden? Eine Kostenermittlung bei Übernahme der Aufgaben der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen durch das kann nicht erfolgen, da der esregierung keine konkreten Erkenntnisse aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, etwa zum Lebensalter, Erfahrungsstufen, etc. vorliegen. 7

8 Drucksache 6/3231 tag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6. In welcher Art und Weise wird die gemeinnützige oder Soziale Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in den anderen Bundesländern gefördert (bitte je darstellen, wer Fördermittelgeber ist, mit welchem Anteil, in welcher Höhe bzw. Umfang, Dauer usw. gefördert wird; sofern dies nicht für alle Länder bekannt ist, bitte für die bekannten benennen)? Die Förderung der Schuldner- und Insolvenzberatung in den anderen Bundesländern ist der Anlage zu entnehmen. Verfasser der Tabelle ist das Ministerium für Arbeit, Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg. Über die in der Anlage gemachten Angaben hinaus liegen der esregierung keine Erkenntnisse vor. 7. Welche Kosten wären dem im Rahmen bzw. auf der Grundlage von Gebührenordnungen, wie sie zum Beispiel mit der Einführung der neuen Insolvenzordnung ab fällig werden, entstanden, wenn die von den gemeinnützigen, sozialen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung im Jahr 2013 betreuten eröffneten Insolvenzverfahren von Rechtsanwälten und anderen geeigneten Personen betreut worden wären? a) Welche Kosten würden dem im Rahmen bzw. auf der Grundlage von Gebührenordnungen, wie sie zum Beispiel mit der Einführung der neuen Insolvenzordnung ab fällig werden, entstehen, wenn die bisher von den gemeinnützigen, sozialen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung im Jahr 2014 betreuten eröffneten und weiter zu erwartenden Insolvenzverfahren von Rechtsanwälten und anderen geeigneten Personen betreut worden wären bzw. werden würden? b) Welche Kosten entstehen dem nach eigenen Prognosen in den Jahren 2014 und 2015 aus der Betreuung von privaten Insolvenzverfahren auf der Grundlage von Gebührenordnungen und in welcher Höhe wurden diese Kosten in welchen Einzelplänen, Kapiteln und Haushaltstiteln eingestellt? Zu 7 und a) Die Tätigkeit der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen kann unterschiedliche Verfahrensabschnitte des gerichtlichen Insolvenzverfahrens umfassen, da 305 Absatz 4 Satz 1 Insolvenzordnung vorsieht, dass sich der Schuldner vor dem Insolvenzgericht von einem Angehörigen einer anerkannten Beratungsstelle vertreten lassen kann. Eine Beschränkung auf bestimmte Verfahrensabschnitte besteht nicht. Eine entsprechende anwaltliche Tätigkeit wäre je nach Inhalt, Umfang und Ergebnis unterschiedlich zu vergüten, vergleiche Ziffer der Anlage Verwaltungsvorschrift zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. 8

9 tag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3231 Der esregierung liegen keine Erkenntnisse vor, mit denen die Tätigkeit der Schuldnerund Verbraucherinsolvenzberatungsstellen nach den Anforderungen des anwaltlichen Vergütungsrechts hinsichtlich Inhalt, Umfang und Ergebnis einer anwaltlichen Tätigkeit gegenübergestellt werden könnten. Daher ist eine Vergleichsrechnung nicht möglich. Zu 7 b) Die esregierung erstellt keine gesonderte Prognose für die Kosten der Betreuung von privaten Insolvenzverfahren. Ausgaben können sowohl im Titel (Sonstige Auslagen in Rechtssachen) als auch im Titel (Kosten der Rechtsberatungshilfe) anfallen. Beide Titel betreffen nicht ausschließlich Ausgaben in Insolvenzverfahren. Zudem wird nicht zwischen Verbraucher- und Unternehmensinsolvenzverfahren unterschieden. Hinsichtlich der Ansätze für beide Titel in den Jahren 2014 und 2015 wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 8. Wie stellen sich die Haushaltsansätze und das Ausgaben-IST in den Haushaltstiteln Sonstige Auslagen in Rechtssachen sowie Kosten der Rechtsberatungshilfe im Einzelplan 09 Kapitel 0902 für die Jahre 2010 bis 2013 sowie bis zum dar, was ist unter sonstige Auslagen in Rechtssachen zu verstehen und wie verteilen sich diese Ausgaben auf z. B. Auslagen in Insolvenzsachen und welche weiteren Ausgabepositionen? Die Haushaltsansätze und das Ausgaben-IST für die Jahre 2010 bis 2013 sowie per sind aus der folgenden Tabelle ersichtlich. Jahr Sonstige Auslagen in Rechtssachen in TEUR Kosten der Rechtsberatungshilfe in TEUR SOLL IST SOLL IST , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,0 890,7 (IST per 31. Juli 2014) , ,0-9

10 Drucksache 6/3231 tag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Die Beantwortung der Teilfrage zur Verteilung der Ausgaben aus dem Titel Sonstige Auslagen in Rechtssachen auf die verschiedenen Bereiche wurde mit Hilfe der Zahlen aus der Kosten- und Leistungsrechnung vorgenommen. Geprüfte Daten liegen hier nur für den Zeitraum von 2010 bis 2013 vor. Das Zahlenmaterial für das 1. Halbjahr 2014 ist noch nicht abschließend aufbereitet. Es werden nur die großen Ausgabenblöcke aufgeführt in TEUR HH-IST 4.640, , , ,6 darunter Insolvenzsachen (überwiegend Vergütung Insolvenzverwalter/ Treuhänder) 2.948, , , ,4 darunter Zwangsvollstreckungssachen (überwiegend Bekanntmachungen/ Veröffentlichungen) 593,4 570,3 487,5 384,3 darunter Ausgaben Staatsanwaltschaften 236,0 269,3 289,8 238,0 darunter Reisekosten für Anhörungen (z. B. Betreuungen) 98,8 88,3 90,3 97,0 9. Bis wann soll die Aktualisierung und ggf. Ausweitung der Internetpräsentation der esregierung zur Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung fertiggestellt sein und inwieweit sind die LIGA und die LAG in die Erarbeitung eingebunden? Die Internetpräsentation zur Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung ist fertiggestellt. Die Präsentation erfolgt auf den Internetseiten des Regierungsportals. Die Verantwortung für den Internetauftritt liegt ausschließlich bei der esregierung und den entsprechenden Ressorts. Eine Einbeziehung Dritter hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung beziehungsweise bei der Erarbeitung der Internetpräsentation hat nicht stattgefunden. 10

11 tag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3231 Förderung von Schuldner-/Insolvenzberatung in den Bundesländern - Stand: 14. Mai Anlage Rechtsgrundlagen/Beteiligung des es insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Baden- Württemberg Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 16. Juli 1998 (Gesetzblatt S. 436); Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Gewährung von Fallpauschalen nach 3 AGInsO vom 11. September 2009 (Gemeinsames Amtsblatt S. 251) in der Fassung vom Kein förmliches Anerkennungsverfahren. Insolvenzgericht entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen als geeignete Stelle nach der AGInsO. Gewerbliche Beratungsstellen sind in der AGInsO nicht als geeignete Stellen vorgesehen. Gespräche wurden geführt. Beteiligung nur auf örtlicher Ebene. Für Vergleiche oder erteilte Bescheinigungen werden ab folgende Fallpauschalen gewährt: Gläubigerzahl Vergleich Bescheinigung Euro 241 Euro Euro 322 Euro Euro 423 Euro mehr als Euro 524 Euro Zahl der Beratungsstellen, die in unterschiedlicher Intensität Fallpauschalen quartalsweise abrechnen: zwischen 90 und 95 jährlich. Haushalt 2014: 1,95 Millionen Euro 11

12 Drucksache 6/3231 tag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Rechtsgrundlagen/Beteiligung des es insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Bayern Artikel 112 bis 116 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 08. Dezember 2006 (Bayrisches Gesetz- und Verordnungsblatt (BayGVBl.) S. 942 ff.); zuletzt geändert durch 3 des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen an das Gesetz zum neuen Dienstrecht in Bayern vom 20. Dezember 2011 (BayGVBl. S. 889) Zahl der anerkannten Stellen 143 (Stand: April 2014) von denen 109 im Jahr 2012 staatlich gefördert werden. Gespräche wurden geführt, Beteiligung nicht erreicht Förderrichtlinien vom 23. März 2000 [Allgmeines Ministerialblatt (AllMBl.) S. 336], zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 3. Januar 2003 (AllMBl. S. 16) sind mittlerweile außer Kraft getreten, werden in Absprache mit Arge öffentlicher und freier Wohlfahrtspflege in Bayern teilweise noch entsprechend angewandt. Dies gilt insbes. für die Fallpauschalen, bei denen nicht zwischen erfolgreicher und nicht erfolgreicher außergerichtlicher Einigung unterschieden wird: bei bis zu 5 Gläubigern 338 Euro bei 6 bis 15 Gläubigern 507 Euro bei mehr als 15 Gläubigern 675 Euro Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. HH-Mittel: 2009 bis 2014: jeweils 4,20 Millionen 12

13 tag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3231 Rechtsgrundlagen/Beteiligung des es insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Berlin Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) vom 6. Juli 1998 (GVBl. S Nr. 24 vom ); geändert durch Nummer 91 der Anlage zu Artikel I 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 [Gesetz- und Verordnungsblatt) (GVBl.) S. 294] und Artikel XX des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674); Ausführungsvorschriften zur Anerkennung von Verbraucherinsolvenzberatungsstellen (AV-AGInsO) vom (Amtsblatt (ABl.) Berlin S Nr. 48 vom ) einschließlich Rundschreiben zur AV-AGInsO vom 22. Juli ABl. S. 3143). Keine Trennung bei der Finanzierung von Schuldner- und Insolvenzberatung, keine Fallpauschalen. Mittelvergabe für Schuldner- und InsO-Beratung über Zuwendung durch die Bezirke Anzahl Fachberater 2013: rund 94 MAK Doppelhaushalt 2012/2013 Aufstockung um Euro auf 6,1 Millionen Euro esmittel. Zahl der anerkannten Stellen: 19 Zahl der geförderten Stellen: 19 Keine Ergebnisse. 13

14 Drucksache 6/3231 tag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Rechtsgrundlagen/Beteiligung des es insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Brandenburg Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) vom 26. November 1998 (GVBl. I S. 218);Verordnung über die Finanzierung der Beratung durch geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzfinanzierungsverordnung - VInsoFV) vom 20. Juni 2001 (GVBL. II S. 205). Zahl der anerkannten Stellen (Stand ): 61 Fallpauschalen gem. VInsOFV: Gläubigerzahl Vergleich Bescheinigung Euro 210 Euro Euro 311 Euro Euro 351 Euro 14 und mehr 557 Euro 445 Euro Haushalt 2013: Euro 14

15 tag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3231 Rechtsgrundlagen/Beteiligung des es insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Bremen Bremisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung und zur Anpassung des esrechts vom 24. Nov (Brem. GBL. S. 305). 16 anerkannte Schuldnerberatungsstellen, davon 2 in Bremerhaven. Nur der Förderverein Schuldnerberatung erhält esmittel als Zuwendungen. Gespräche wurden geführt; eine Beteiligung wurde nicht erreicht. Keine gesetzliche esförderung; die Kommune übernimmt nach 17 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGBXII) die Schuldnerberatungskosten über Fallpauschalen (364 bis Euro je nach Gläubigeranzahl). Sofern ein Verbraucherinsolvenz-verfahren eingeleitet wird, wird zur Abdeckung des zusätzlichen Aufwandes ein Pauschalentgelt in Höhe von 157 Euro gezahlt. 15

16 Drucksache 6/3231 tag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Hamburg Rechtsgrundlagen/Beteiligung des es insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Hamburgisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (HmbAGInsO) vom 8. Juli 1998 (GVBL. S. 105). In Hamburg sind seit dem für die Stadt insgesamt sechs Träger (hierzu gehören z. B. auch das Diakonische Werk, das Deutsche Rote Kreuz und die Verbraucherzentrale) an zehn verschiedenen Standorten tätig. Diese Träger sind im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung nach dem Wettbewerbsrecht ausgewählt worden und haben mit der Stadt Verträge zur Durchführung der Schuldnerberatung nach 11 Absatz 5 Sätze 2 bis 4 SGB XII und 16a Nummer 2 SGB II mit einer Laufzeit von 5 Jahren (2013) und einer Verlängerungsoption um weitere 5 Jahre (2018) abgeschlossen. Nach 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind zudem zusätzlich zu den 6 privaten Trägern, die die Beratung nach 11(5) SGB XII erbringen, 6 weitere Schuldnerberatungen als geeignete Stelle anerkannt. Gesamtzahl der anerkannten Stellen nach ( 305 Abs. 1 InsO) am : 13 der Kreditwirtschaft Gesprächsversuche sind gescheitert. Die Beratungsleistungen werden durch erfolgsabhängige Beratungsspauschalen einzelfallbezogen vergütet. Hierbei erfolgt eine Staffelung nach Beratungsaufwand (Anzahl der Gläubiger) und erfolgreichem Abschluss (Einigung, Bescheinigung). Die Beratungskosten werden auf der Grundlage von 11 (5) SGB XII vom Sozialhilfeträger übernommen, sofern das Einkommen der Ratsuchenden festgelegte Einkommensgrenzen nicht überschreitet. In den Schuldnerberatungsstellen (anerkannte Stellen nach 305 InsO) erfolgt die Schuldner- und Insolvenzberatung nicht getrennt. Am standen insgesamt 47 Vollzeitstellen für Beratung zur Verfügung. Darüber hinaus gibt es eine besondere Beratungsstelle jeweils für Bewährungsprobanden und Haftentlassene. Haushalts-Ansätze: 2009 bis 2014 je 3,8 Millionen Euro 16

17 tag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3231 Rechtsgrundlagen/Beteiligung des es insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Hessen Aktualisierungen entfallen Hessisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung und zur Anpassung des esrechts an die Insolvenzordnung vom 18. Mai 1998 (GVBL. S. 191); Vorl. Richtlinien über die Förderung von Schuldnerberatungsstellen im Sinne der Insolvenzordnung vom 9. Dezember 1998 (mit Ablauf des aufgehoben). Hessen förderte Schuldnerberatungsstellen nach o. g. Richtlinie mit einem Festbetrag zur teilweisen Deckung der Personal- und Sachausgaben bis Die kreisfreien Städte und kreise erhielten Zuwendungen des es, gestaffelt nach der Einwohnerzahl. Ab 2004 wurde die esförderung eingestellt. Seit 2004 keine esmittel Zahl der anerkannten Stellen: 50 Zahl der geförderten Stellen: 0 Keine Beteiligung der Kreditwirtschaft (Stand: 2003). 17

18 Drucksache 6/3231 tag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Rechtsgrundlagen/Beteiligung des es insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Niedersachsen Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Art. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung und zur Änderung anderer Gesetze) vom 17. Dezember 1998 [Niedersächsisches (Nds.) GVBL. 1998, S. 710 ff.], zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften an das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom (Nds. GVBl. 2004, Seite 512 ff.) Nach dem Nds. AGInsO erhalten Schuldnerberatungsstellen seit dem bzw. NEU ab Fallpauschalen in Höhe der Gebühren nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) (zuvor nach Maßgabe der Bundesrechtanwaltsgebührenverordnung BRAGO). Gläubiger- Vergleich Bescheinigung zahl ab ab Euro 440 Euro 244 Euro 290 Euro Euro 575 Euro 356 Euro 425 Euro Euro 710 Euro 468 Euro 560 Euro > Euro 845 Euro 580 Euro 695 Euro Zahl der anerkannten Stellen: 239 am Mit den Mitteln der allgemeinen sozialen Schuldnerberatung werden 5 kommunale und 66 Schuldnerberatungsstellen in Trägerschaft der Freien Wohlfahrtspflege bzw. deren Mitgliedern gefördert ( ). Der Sparkassenverband Niedersachsen unterstützt die allgemeine soziale Schuldnerberatung seit mehreren Jahren freiwillig mit Euro. Der Finanzierungsbeitrag wird für die nicht kommunalen Schuldnerberatungsstellen verwendet. 18

19 tag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3231 Rechtsgrundlagen/Beteiligung des es insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Niedersachsen An Stelle der in den vorstehenden Vergütungssätzen enthaltenen Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro können auch die tatsächlich entstandenen notwendigen Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen geltend gemacht werden. Der Vergütungsanspruch für eine isolierte Beratung der Schuldnerin oder des Schuldners über die Erfolgsaussichten, eine Schuldenbereinigung im Sinne des Neunten Teils der Insolvenzordnung zu durchlaufen, beträgt 60 Euro (ab : 70 Euro). Die von den geeigneten Stellen auf die Beratungsvergütung zu entrichtende Umsatzsteuer wird erstattet. Ist Euro; Ansatz Euro Die Gebühren für die Rechtsanwälte nach dem Beratungshilfegesetz für die Tätigkeit im Bereich der außergerichtlichen Insolvenzberatung werden seit dem wieder im Haushalt des Nds. Justizministeriums veranschlagt. Seit mehreren Jahren fördert das Niedersachsen die allgemeine soziale Schuldnerberatung mit jährlich Euro. 19

20 Drucksache 6/3231 tag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Rechtsgrundlagen/Beteiligung des es insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Nordrhein- Westfalen (Stand 6/2013) Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) vom 23. Juni 1998 (SGV NW 316). Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung vom (SMBL.NW. 316): ab pro Mitarbeiter Euro für rund 110 Stellen. Haushalts-Mittel ab 2011: rund 5,561 Millionen Euro (Aufstockung um ) Zahl der anerkannten Stellen 2011: 214 Zahl der geförderten Stellen 2010: 138 (109,9 VZÄ) Ab 2012: 139 (110,9 VZÄ) Keine Förderung der gewerblichen Beratungsstellen; Die Sparkassen tragen über die Sparkassen- und Giroverbände in Nordrhein- Westfalen zur Finanzierung der Schuldnerberatung in Verbraucher- und Schuldnerberatungsstellen bei. Hierfür stellen die Sparkassen über den seitens des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes Westfalen Lippe eingerichteten Finanzierungsfonds seit dem jährlich einen Betrag von rd. 2,55 Mio. zur Verfügung. Seit dem wurde der Beitrag auf 3 Mio. erhöht. Diese Vereinbarung wurde unbefristet verlängert. 20

21 tag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3231 Rechtsgrundlagen/Beteiligung des es insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Rheinland- Pfalz Stand 6/2013 esgesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) vom 22. Dezember 2008 (GVBl. 2008, S. 314); esverordnung über die Förderung geeigneter Stellen im Insolvenzverfahren vom 10. Januar 1999 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1999, S. 27). Gesetzliche Förderung (im Rahmen der verfügbaren Haushalts- Mittel), Festbetrag bis zu Euro je Fachpersonalstelle in der allgemeinen Schuldnerberatung beziehungsweise Euro in der Suchtkrankenhilfe. Voraussetzung: Mindestbesetzung der Stelle (eine volle Planstelle - Ausnahmen möglich). Haushalts-Mittel 2013: Euro Die Zahl der vom geförderten Fachpersonalkräfte hat sich seit 2009 um jeweils 2 x 0,5 Personen jährlich erhöht. Sie beträgt 69,21 Vollzeitäquivalente (VZÄ) im Jahr 2012; wovon 64,06 VZÄ in der allgemeinen SB und 5,15 VZÄ in der Suchtkrankenhilfe tätig sind. - Anerkannte Beratungseinrichtungen: 60 - Geförderte Einrichtungen: 52, davon 6 Beratungsstellen in der Suchtkrankenhilfe Zusätzlich 15 Fachberatungskräfte für Glückspielsuchtprävention an 22 Orten in Rheinland Pfalz. - Schuldnerfachberatungszentrum mit 3,0 Vollzeitstellen an der Universität Mainz (Forschungs- und Dokumentationsstelle für Verbraucherinsolvenz und Schuldnerberatung). Sparkassen sind gemäß Sparkassengesetz vom 1. April 1982 zur finanziellen Förderung verpflichtet. Der Umfang ist gesetzlich nicht bestimmt. Derzeit erfolgt die Förderung im Umfang von ca. 1,2 Mio. Euro jährlich. Seit 2011 läuft im Zusammenhang und mit Förderung der Sparda-Bank Stiftung Kunst Kultur und Soziales ein Programm zur Stärkung der Finanzkompetenz von Familien und Jugendlichen. 21

22 Drucksache 6/3231 tag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Saarland Rechtsgrundlagen/Beteiligung des es insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) 1. Verbraucherinsolvenzberatung Sächsisches Ausführungsgesetz zu 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) vom , rechtsbereinigt mit Stand vom Anerkennung sowie Aufnahme in ein Verzeichnis erfolgt im Benehmen mit den kreisen und dem Regionalverband Saarbrücken; 12 Beratungsstellen sind anerkannt, 10 werden gefördert. Keine Grundlegende Neuausrichtung der Förderung ab Förderung ab auf der Grundlage der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Träger anerkannter Stellen in der Verbraucherinsolvenzberatung (Förderrichtlinie Verbraucherinsolvenzberatung) vom Gefördert werden 27,5 Beratungseinheiten (2014), die im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens von einem Beirat ausgewählt wurden. Jede Beratungseinheit wird bis in Höhe von Euro, davon bis zu Euro Sachkosten, für einen Zeitraum von drei Jahren - vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel - gefördert. Im Abstand von drei Jahren wird ein neues Interessenbekundungsverfahren durchgeführt. Das letzte Interessenbekundungsverfahren wurde 2013 durchgeführt für den Zeitraum 2014 bis Keine gewerblichen Beratungsstellen zugelassen. HH-Mittel (Insolvenzordnung) 2014: Euro, davon Euro für Insolvenzberatung In Kreisen und kreisfreien Städten, Euro für Schuldner- und Insolvenzberatung in Justizvollzugsanstalten 2. esförderung der allgemeinen Schuldnerberatung Zum ausgelaufen. 22

23 tag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3231 Rechtsgrundlagen/Beteiligung des es insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Sachsen 1. Verbraucherinsolvenzberatung Sächsisches Ausführungsgesetz zu 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) vom , rechtsbereinigt mit Stand vom Grundlegende Neuausrichtung der Förderung ab Förderung ab auf der Grundlage der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Träger anerkannter Stellen in der Verbraucherinsolvenzberatung (Förderrichtlinie Verbraucherinsolvenzberatung) vom Gefördert werden 27,5 Beratungseinheiten (2014), die im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahren von einem Beirat ausgewählt wurden. Jede Beratungseinheit wird bis in Höhe von Euro, davon bis zu Euro Sachkosten, für einen Zeitraum von drei Jahren - vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel - gefördert. Im Abstand von drei Jahren wird ein neues Interessenbekundungsverfahren durchgeführt. Das letzte Interessenbekundungsverfahren wurde 2013 durchgeführt für den Zeitraum 2014 bis Verbraucherinsolvenzberatung Zahl der anerkannten geeigneten Stellen: 50 zuzüglich 26 Nebenstellen. Kontaktdaten der aktuellen nach Sächsischem Ausführungsgesetz zu 305 Insolvenzordnung anerkannten Stellen: htm Keine Haushalts-Mittel (Insolvenzordnung) 2014: Euro, davon Euro für Insolvenzberatung In Kreisen und kreisfreien Städten, Euro für Schuldner- und Insolvenzberatung in Justizvollzugsanstalten 2. esförderung der allgemeinen Schuldnerberatung Zum ausgelaufen. 23

24 Drucksache 6/3231 tag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Rechtsgrundlagen/Beteiligung des es insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Sachsen-Anhalt Gesetz über die Ausführung der Insolvenzordnung und zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften vom 17. Nov (Gesetz- und Verordnungsblatt des es Sachsen-Anhalt Seite 461) geändert durch Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 8. Juli 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt des es Sachsen-Anhalt Seite 386), geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 18. November 2005, Gesetz- und Verordnungsblatt des es Sachsen-Anhalt Seite 698, 707). Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung (AVO InsO LSA) vom (Gesetz- und Verordnungsblatt des es Sachsen-Anhalt Seite 436) in der aktuell gültigen Fassung vom (Gesetz- und Verordnungsblatt des es Sachsen- Anhalt Seite 553). Richtlinie für das Verfahren zur Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren (Runderlass des Ministeriums für Arbeit und Soziales vom ; , Ministerialblatt für das Sachsen-Anhalt Nummer 37/2005) zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom (Ministerialblatt für das Sachsen-Anhalt 2010 Seite 504). Die Förderung erfolgte in den Jahren 2003 bis 2009 durch Fallpauschalen. Diese Fördermodalität wird derzeit überarbeitet. Für den Förderzeitraum 2010 und 2011 erfolgt eine pauschale gedeckelte Förderung der als geeignet anerkannten Stellen in Höhe derjenigen Förderung, die durch Fallpauschalen im Haushaltsjahr 2008 geleistet wurde, soweit durch die Beratungsstellen mindestens die entsprechende Anzahl an Beratungen durchgeführt wird. Die soziale Schuldnerberatung wird von den Kommunen und nicht vom gefördert. HH-Mittel 2013: Euro; Ist 2012: Euro. Zahl der anerkannten Stellen: 28 Zahl der geförderten Stellen: 26 24

25 tag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3231 Rechtsgrundlagen/Beteiligung des es insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Schleswig- Holstein Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) vom 11. Dezember 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Seite 370); Eine neue Richtlinie zur Förderung der anerkannten geeigneten Stellen ist am in Kraft getreten. Allg. Schuldnerberatung wird durch das nicht gefördert. HH-Mittel 2014: 4,24 Millionen Euro, davon Euro für Prävention Derzeit sind 36 Beratungsstellen anerkannt. Davon werden 35 gefördert. Die Beteiligung an der Bundesstatistik und die Erbringung von Präventionsveranstaltungen sind Zuwendungsvoraussetzungen. Präventionskonzept Ein x Eins - Augen auf im Geldverkehr der esregierung im Rahmen des Kinder- und Jugendaktionsplans: Vermittlung von Finanzkompetenz durch Präventionsangebote der geförderten 35 anerkannten geeigneten Stellen. Sparkassen- und Giroverband zahlt freiwillige Unterstützung in Höhe von jährlich Euro direkt an die geeigneten Stellen. 25

26 Drucksache 6/3231 tag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Rechtsgrundlagen/Beteiligung des es insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Thüringen Thüringer Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (ThürAGInsO) in der Fassung vom 3. Februar 2006; Thüringer Verordnung über die Anforderungen an geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren und über das Anerkennungsverfahren (ThürVIBSVO) in der Fassung vom 13. Juni 2011; Richtlinien zur Förderung von Verbraucherinsolvenzberatungsstellen im Freistaat Thüringen vom 17. April Förderung von Verbraucherinsolvenzberatungsstellen: bis zu Euro für eine vollzeitbeschäftigte Beratungsfachkraft, bei einer Eingruppierung in maximal Entgeltgruppe E 10 des jeweils gültigen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L); Sach- und Verwaltungsausgabenpauschale in Höhe von bis zu Euro pro Beratungsfachkraft, maximal Euro pro Beratungsstelle; Förderung grundsätzlich auf je 1 Beratungsstelle pro kreis/kreisfreie Stadt begrenzt. fördert außerdem jährlich bis zu Euro Personalausgaben (Jurist + 2 Sozialpädagoginnen für juristische Beratung, Fortbildung und Prävention Familienorientierte Überschuldungsprävention ) und bis zu Euro Sachkosten und Verwaltungspauschale für eine Fachberatungsstelle. HH-Ansatz 2013: 1,47 Millionen Euro Bedarfsschlüssel: 1 Fachkraft pro Einwohner Zahl der anerkannten Stellen: 25 Zahl der geförderten Stellen: 24 Beteiligung im Rahmen von Einzelprojekten im Bereich der Prävention Keine Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg 26

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