Die Versicherungs-SE. Institut für Versicherungsrecht. 5. Düsseldorfer Versicherungsrechtstag. 26. Oktober 2012

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1 Die Versicherungs-SE Institut für Versicherungsrecht 5. Düsseldorfer Versicherungsrechtstag 26. Oktober 2012 Georg Kordges, LL.M. (Sydney / Cambridge) Leiter der Hauptabteilung Recht / Compliance Konzern Chief Compliance Officer ARAG SE, Düsseldorf

2 Die Versicherungs-SE 1. Bestandsaufnahme, existierende Versicherungs-SE 2. Positive Aspekte der SE für Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche 3. Gründung der SE, Supranationalität 4. Aufsichtsrechtliche Genehmigung 5. Umwandlungsprüfung 6. Exkurs I: Arbeitnehmerbeteiligung in der SE 7. Exkurs II: Versicherungs-Niederlassungen in Europa 8. Fazit und Ausblick 2

3 Bestehende Societas Europaea mit Sitz in Deutschland (Auswahl) 3

4 Existierende Versicherungs-SE 4

5 Existierende Versicherungs-SE... im Baltikum: 5

6 Positive Aspekte der SE europäisches Image; potentielle Vorteile bei strukturellen Veränderungen und grenzüberschreitenden Fusionen; Möglichkeit der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes in einen anderen EU-Mitgliedsstaat. 6

7 Positive Aspekte der SE europäisches Image; potentielle Vorteile bei strukturellen Veränderungen und grenzüberschreitenden Fusionen; Möglichkeit der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes in einen anderen EU-Mitgliedsstaat... für Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche Beaufsichtigung durch nur eine Aufsichtsbehörde; einfachere Einhaltung der Eigenkapitalanforderungen. 7

8 Gründung der SE Gründung durch Verschmelzung Gründung einer Holding-SE Gründung einer Tochter-SE Gründung durch Umwandlung (Artikel 2 Abs. 1 SE-VO); (Artikel 2 Abs. 2 SE-VO); (Artikel 2 Abs. 2; Artikel 3 Abs. 2 SE-VO); (Artikel 2 Abs. 4 SE-VO). 8

9 Gründung der SE Gründung durch Verschmelzung Gründung einer Holding-SE Gründung einer Tochter-SE Gründung durch Umwandlung (Artikel 2 Abs. 1 SE-VO); (Artikel 2 Abs. 2 SE-VO); (Artikel 2 Abs. 2; Artikel 3 Abs. 2 SE-VO); (Artikel 2 Abs. 4 SE-VO). Supranationalität an der Gründung unmittelbar beteiligte Gesellschaften unterliegen dem Recht unterschiedlicher EU-Mitgliedsstaaten oder Tochtergesellschaft oder Niederlassung befindet sich seit mindestens zwei Jahren in einem anderen EU-Mitgliedsstaat; alternativ: Verschmelzung auf Vorrats-SE. 9

10 Gründung durch Umwandlung (Artikel 2 Abs. 4 SE-VO) Aktiengesellschaft, wurde nach dem Recht eines EU-Mitgliedsstaats gegründet; Sitz und Hauptverwaltung innerhalb der EU; Tochtergesellschaft (nicht: Niederlassung), die dem Recht eines anderen EU- Mitgliedsstaats unterliegt; Beteiligung muss bei Anmeldung der Umwandlung seit mindestens zwei Jahren bestanden haben; Geschäftszweck der Auslandstochter unerheblich (muss kein VU sein); auch mittelbare Beteiligung ist ausreichend. 10

11 Gestaltungsvarianten (1): Sitzverlegung Aktiengesellschaft wurde nach dem Recht eines EU-Mitgliedsstaats gegründet; Sitz und Hauptverwaltung müssen zwingend in demselben Mitgliedsstaat belegen sein (Art. 7 SE-VO abw. von 5 AktG); Verfahren: Art. 8 Abs. 2 bis Abs. 13 SE-VO Verschmelzungsplan; Offenlegung; Verschmelzungsbericht; Verlegungsbeschluss der Hauptversammlung; Rechtmäßigkeitskontrolle durch Registergericht des Wegzugstaates; Wirksamkeit mit Eintragung im Handelsregister des Zuzugstaates. Formwechsel und Sitzverlegung uno actu unzulässig. 11

12 Gestaltungsvarianten (2): Organstruktur dualistisch: Vorstand / Aufsichtsrat; monistisch: Verwaltungsrat. Einige Vorschriften des VAG passen nicht auf das monistische Leitungsmodell. Analoge Anwendung 3 VAG sowie den in Abschn. 4, UA 2 SEAG enthaltenen Bestimmungen, insbes. 40 SEAG. 12

13 Gestaltungsvarianten (3): Mitbestimmung Keine einseitigen Wahlrechte; Umgestaltung nur im Verhandlungswege; Verfahren: Teil 3, Kapitel 1 SEBG; Sicherung des Höchstniveaus ( Vorher-Nachher Prinzip ). 13

14 Aufsichtsrechtliche Genehmigung Nach 14a VAG ist jede Umwandlung nach 1 und 122a UmwG genehmigungspflichtig. SE-Umwandlung richtet sich nach Art. 2 und Art. 37 SE-VO. Nationales Umwandlungsrecht kommt gem. Art. 15 SE-VO nur subsidiär zur Anwendung. Keine Anwendbarkeit des 14a VAG und keine Genehmigungspflicht der Umwandlung. Aber: Genehmigungspflicht der SE-Satzung gem. 13 Abs. 1 S. 1 VAG. 14

15 Umwandlungsprüfung Prüfungsinhalt: Nettovermögenswerte mindestens in Höhe des Kapitals zuzüglich der kraft Gesetzes oder Statut nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen. Keine Vermögensaufstellung, sondern Zukunftserfolgswert i. S. einer Unternehmensbewertung nach Ertragswertmethode oder DCF-Verfahren. Unabhängiger Sachverständiger ( 36 Abs. 6 SE-VO). Bestellung durch zuständiges LG. Gericht ist an Vorschläge nicht gebunden. 15

16 Exkurs I: Arbeitnehmerbeteiligung in der SE Arbeitnehmerinformation ( 4 Abs. 2 und Abs. 3 SEBG) Inhalt 1. Allgemeine Information über Verlauf und Ziele der geplanten Umwandlung. 2. Information über Bedeutung der Umwandlung für die Arbeitnehmer (insbesondere Auswirkung auf Mitbestimmungsrechte). 3. Identität und Struktur der beteiligten Gesellschaften und Betriebe (bei komplexerer Datenmenge: ggf. separates Factbook ). 4. Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE. 5. Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung des Besonderen Verhandlungsgremiums. 6. Aufforderung zur Bildung eines Besonderen Verhandlungsgremiums. 7. Nationale Besonderheiten (z.b. Konsequenzen der SE für die Arbeitnehmer). Adressaten 1. Arbeitnehmervertretungen und Sprecherausschüsse; 2. Nicht-vertretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (jeder einzelne). Nicht nur an der Umwandlung beteiligte Gesellschaft(en), sondern sämtliche betroffene Tochtergesellschaften und Betriebe in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Folge: Übersetzung in jeweilige Landessprache erforderlich! 16

17 Exkurs I: Arbeitnehmerbeteiligung in der SE Arbeitnehmerinformation, Dokumentation Informationsweg Dokumentation via Serverprotokoll oder vergleichbarer elektronischer Nachweis mittels Brief per Postversand Versand per Einschreiben (Rückschein) durch persönliche Übergabe durch Aushang am "Schwarzen Brett" durch Veröffentlichung im Intranet im Rahmen von Betriebsversammlungen Übergabe gegen Unterschrift des Empfängers bzw. Übergabeprotokoll durch Boten Lichtbild-Dokumentation des Aushangs zusammen mit schriftlicher Versicherung der für den Aushang verantwortlichen Person über Ort und Dauer des Aushangs Screenshot nebst schriftlicher Versicherung der für die Intranet- Veröffentlichung verantwortlichen Person über Beginn und Ende der Informationsverfügbarkeit und die Reichweite des Intranets Teilnehmerliste mit Unterschriftszeile; bei zusätzlicher schriftlicher Information zum Mitnehmen: Aushändigung gegen Unterschrift 17

18 Exkurs I: Arbeitnehmerbeteiligung in der SE Arbeitnehmerinformation ( Fact Book ) Umfang der Informationen nach 4 Abs. 3 SEBG erfordert ggf. separates Dokument ( Fact Book ) neben dem Arbeitnehmerinformationsschreiben. Inhalt des Fact Books 1. Identität und Struktur der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten; 2. die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen; 3. die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer; 4. die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen. Adressaten 1. Arbeitnehmervertretungen und Sprecherausschüsse; 2. Nicht-vertretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ggf. zentrale Auslage in jedem beteiligten Unternehmen und jeder Betriebsstätte. 18

19 Exkurs I: Arbeitnehmerbeteiligung in der SE Konstituierung des BVG, Zeitplan Arbeitnehmerinformation Über Verfahren und Auswirkung der geplanten SE- Umwandlung Ende der Verhandlungsfrist Eingreifen der gesetzlichen Auffangregelung, falls keine Einigung zustande kommt. Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez bis zu 10 Wochen grds. bis zu 6 Monate Vorbereitung BVG Konstituierungsphase Bildung des Wahlgremiums und Wahl der Vertreter im BVG. Verhandlungsperiode bzgl. AN-Beteiligung in zukünftiger SE. 19

20 Exkurs I: Arbeitnehmerbeteiligung in der SE Konstituierung des BVG, Zusammensetzung des Wahlgremiums Zusammensetzung des Wahlgremiums grds. aus Vertretern der jeweils nationalen Arbeitnehmervertretungen auf der obersten Ebene ( 8 Abs. 2 SEBG / 10 Abs. 2 MgVG). Nur wenn insgesamt keine Arbeitnehmervertretung besteht, wählen Arbeitnehmer die Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums in geheimer und unmittelbarer Urwahl ( 8 Abs. 7 SEBG / 10 Abs. 7 MgVG). Vorschlagsberechtigt sind auch Gewerkschaften (jedes dritte Mitglied) und Sprecherausschüsse bzw. leitende Angestellte (jedes siebte Mitglied) Anzahl der Mitglieder des Wahlgremiums ist auf maximal 40 begrenzt; notfalls Reduzierung nach d Hondtschem Höchstzahlverfahren ( 8 Abs. 6 SEBG / 10 Abs. 6 MgVG). 20

21 Exkurs I: Arbeitnehmerbeteiligung in der SE Verhandlung mit dem BVG Verhandlungszeitraum grds. 6 Monate, jedoch einvernehmlich verlängerbar bis max. 1 Jahr ( 20 Abs. 2 SEBG) Nichtaufnahme, Abbruch oder Scheitern der Verhandlungen Verhandlungsrechte des BVG Unterrichtung ( 13 Abs. 2 SEBG) Hinzuziehung von Sachverständigen ( 14 Abs. 1 SEBG) Kostentragungspflicht der beteiligten Gesellschaften ( 19 SEBG) Gesetzliche Auffangregelung SE-Betriebsrat ( SEBG) Mitbestimmung* ( SEBG) *Grds. Bleibt die Regelung erhalten, die in der Gesellschaft vor der Umwandlung bestanden hat ( 35 Abs. 1 SEBG) 21

22 Exkurs I: Arbeitnehmerbeteiligung in der SE gesetzliche Auffangregelung ( 22 ff. SEBG) SE-Betriebsrat ( 23 SEBG) Zuständig für alle Angelegenheiten, die die SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen. Keine echten Mitbestimmungs- sondern lediglich Unterrichtungs- und Anhörungsrechte ( 28, 29 SEBG). Geheimhaltungspflicht ( 41 Abs. 3 und 5 SEBG) 22

23 Exkurs II: Versicherungs-Niederlassungen in Europa Nationale Versicherungsaufsicht in jedem Mitgliedsstaat, in dem das Versicherungsgeschäft durch eine Tochtergesellschaft betrieben wird. Nur eingeschränkte Harmonisierung über den Group Supervisor (Art. 247 Solvency II). Wird das Versicherungsgeschäft im europäischen Ausland durch Niederlassungen betrieben, besteht ausschließlich Heimaufsicht. Die Zulässigkeit von Versicherungsprodukten bestimmt sich jeweils nach lokalem Aufsichts- und Versicherungsvertragsrecht. 23

24 Exkurs II: Versicherungs-Niederlassungen in Europa Errichtung von europäischen Niederlassungen Niederlassungsfreiheit (Art. 49ff. AEUV). Keine separate Genehmigungspflicht. Single Licence gilt für sämtliche Mitgliedsstaaten der EU und Vertragsstaaten des EWR ( 6 Abs. 1 Satz 2 VAG). Vorherige Durchführung des Notifikationsverfahrens erforderlich ( 13b VAG). Umfangreicher Katalog vorzulegender Unterlagen. Dauer: max. 5 Monate. Fit & Proper Kriterien gelten auch für Hauptbevollmächtigte der Niederlassung ( 7a Abs. 1 Satz 4 VAG). 24

25 Fazit und Ausblick SE eröffnet interessante Perspektive für europäische Versicherungskonzerne. Wegen Vereinfachung der Sitzverlegung kann Konkurrenz um Versicherungsstandorte entstehen. In Aussicht gestellte Vereinfachungen des zeitaufwändigen und komplexen Gründungsverfahrens sind ebenso zu begrüßen, wie eine weitergehende Harmonisierung des SE-Statuts. 25

26 Die Versicherungs-SE Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 26

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