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1 I N S O L V E N Z S T A T I S T I K backoffice International AG Blücherstraße Rostock Fon (0) Fax (0) Lorenzstraße Karlsruhe Fon (0) Fax (0) info@backofficeag.com

2 2 Insolvenzstatistikgesetz Das ändert sich für Sie Durch das Insolvenzstatistikgesetz, das am in Kraft tritt, werden zukünftig statt der Amtsgerichte die Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder zur Abgabe von statistischen Angaben über die beendeten Insolvenzverfahren und über die Erteilung der Restschuldbefreiung verpflichtet. Diese Pflicht betrifft zunächst Insolvenzverfahren, die nach dem eröffnet und bis beendet worden sind. Für das Jahr 2013 gibt es eine Übergangsregelung, so dass die Angaben für die ersten vier Jahre der Erhebung ( ) bis zum abgegeben werden müssen. Zukünftig ist dann für die jährliche Erklärung eine Abgabefrist von vier Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres vorgesehen. Es gibt zwei Möglichkeiten, die zu erteilenden Angaben an die Statistischen Landesämter zu übermitteln. Zum einen über die zuständigen Amtsgerichte, zum anderen direkt an die Statistischen Ämter. Im Regelfall gilt es, die Bögen der verschiedenen Meldearten RB (beendete Regel- oder Nachlassinsolvenzverfahren) oder VB (beendete Verbraucherinsolvenzverfahren) auszufüllen. Da es sich um Verfahren handelt, die ab dem eröffnet worden sind, kommen die X-Bögen (Restschuldbefreiungsverfahren) in 2013 nur dann in Frage, wenn die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen worden ist.

3 3 Insolvenzstatistikgesetz Was können wir für Sie tun? Die Ermittlung der durchaus umfangreichen Daten stellt viele Kanzleimitarbeiter vor eine unzumutbare Doppelbelastung. Stehen die Daten nicht in winsolvenz.p3 zur Verfügung, müssen diese anhand der Akte bzw. des Verwalterberichtes recherchiert und ggf. in winsolvenz.p3 ergänzt - werden. Darüber hinaus können viele Daten nur mit expliziten Fachkenntnissen insbesondere der der Buchhaltung recherchiert werden. Unser Fachpersonal im Geschäftsbereich backoffice.accounting ist darauf spezialisiert sich schnell und effizient in unterschiedlichste Sachverhalte einzuarbeiten und diese für Ihre Statistikmeldungen aufzubereiten. Hierfür sind drei Wege denkbar: Klassik Sie senden uns die Akten der in Frage kommenden Verfahren in einer verplombten Transportbox (wird von uns gestellt) zu. Wir recherchieren die Daten die Sie zur Erstellung Ihrer RB, VB und X-Meldungen benötigen und tragen diese in eine importfähige Excel-Tabelle (*) ein. Sie importieren die Excel-Tabelle in Ihr winsovlenz.p3 und erstellen die Meldungen bequem per Knopfdruck an das Statistische Bundesamt. 29,- pro angefangene halbe Stunde (*) 98,- Aktenversand (6 Ordner) in verplombten, wetterfesten Aktenboxen pro Box für Hin-/Rückweg (*) Für winsolvenz.p3 Kunden steht ab Version 7.0 (November 2012) für die Erfassung der umfangreichen Daten ein spezieller Excel-Import zur Verfügung. Komfort (eignet sich besonders bei Dauerbeauftragung) Sie geben die in Frage kommenden Verfahren in winsolvenz.p3 für uns frei und ermöglichen uns den gesicherten Zugriff über das winsolvenz.p3 web-tool (Optional: Auf LEXolution.DMS (*)) Wir recherchieren papierlos (*) die Daten die Sie zur Erstellung Ihrer RB, VB und X-Meldungen benötigen und tragen diese entweder in eine importfähige Excel-Tabelle oder direkt in winsolvenz.p3 ein. Sie Optional wir - erstellen die Meldungen an das Statistische Bundesamt direkt in winsolvenz.p3 Pauschalangebote für VB- und X-Meldungen erstellen wir Ihnen gerne auf Basis Ihrer Daten 250,- Einmalige Einrichtungspauschale/Kanzlei 29,- pro angefangene halbe Stunde Komfort Plus Wir ergänzen zusätzlich die Felder, z.b. Informationen zur Betriebsfortführung, die ab Version 7.0 in winsovlenz.p3 als Eingabefelder bereitgestellt werden oder bislang nicht in winsolvenz.p3 gepflegt wurden. 29,- pro angefangene halbe Stunde (*)

4 4 Bitte beachten Sie auch: Laufende Buchhaltung Ihrer Verfahren nach HGB und InsO (GOI-Konform) Formelle Kontrolle der digitalen Belege Kontieren/Verbuchen der Belege nach HGB & InsO in winsolvenz.p3 Kontrolle der Arbeitsergebnisse Monatliche Berichterstattung und fortlaufende Klärungsberichte 7/10 des Gegenstandswertes (der höhere Betrag aus Umsatz oder Kosten) als monatliche Gebühr zzgl. 3 % der Verwaltervergütung nach einfachem Regelsatz Pauschalangebote pro Meldungen (RB/VB/X) erstellen wir Ihnen gerne auf Basis Ihrer Daten. Wir analysieren den Aufwand auf Basis einiger Testverfahren und erstellen Ihnen ein auf Ihre Datenbasis abgestimmtes Angebot.

5 5 Diese Informationen benötigen Sie für Ihre Insolvenzstatistikmeldungen: Allgemeine Stammdaten alle Bögen Datum des Eröffnungsbeschlusses Ansprechpartner RB Bogen für Regel- oder Nachlassinsolvenzverfahren Umsatzsteuernummer Registergericht Beendigung Absonderungsrechte und Insolvenzforderungen Bei Verfahren, die aufgrund eines rechtskräftigen Insolvenzplans aufgehoben wurden: In diesen Fällen sind lediglich für Verfahren mit fixer Quote und Erlass der Restforderungen, bei denen keine Zusagen in die Zukunft gemacht wurden, Angaben zu befriedigte Absonderungsrechten und quotenberechtigten Insolvenzforderungen notwendig. Die quotenberechtigten Forderungen sind inklusive der nicht befriedigten Absonderungsrechte anzugeben. Bundesagentur für Arbeit Finanzamt Sozialversicherungsträger Träger der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung wie Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie die Ersatzkassen. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die verschiedenen Unfallkassen der öffentlichen Hand, die Eisenbahn-Unfallkasse sowie die Unfallkasse Post und Telekom. Zu den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung zählen der Deutsche Rentenversicherung Bund, die Regionalträger ( z. B. Deutsche Rentenversicherung Rheinland- Pfalz ), die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die landwirtschaftlichen Alterskassen. Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen (z. B. AOK-Pflegekasse) Verteilungen an Insolvenzgläubiger und Abschlagszahlungen Vorfinanzierung Insolvenzgeld Betriebsfortführung Sanierungserfolg Sowohl bei der Sanierung und Erhaltung des bisherigen Unternehmensträgers als auch bei Sanierung und Erhaltung des Betriebes oder von Betriebsteilen (übertragende Sanierung) ist die Angabe der gesicherten Arbeitsplätze nach der Sanierung erforderlich. Eigenverwaltung Restschuldbefreiung Bei natürlichen Personen muss angegeben werden, ob die Restschuldbefreiung angekündigt worden ist. Die Übermittlung des RB Bogens bei natürlichen Personen darf erst für das Jahr erfolgen, indem über die Restschuldbefreiung entschieden worden ist.

6 6 VB Bogen für Verbraucherinsolvenzverfahren Spalten für Beendigung Finanzielles Ergebnis Die quotenberechtigten Forderungen sind inklusive der nicht befriedigten Absonderungsrechte anzugeben Für Verfahren, die mangels Masse eingestellt wurden, endet die Befragung nach der Summe der quotenberechtigten Insolvenzforderungen Restschuldbefreiung X-Meldungen für Restschuldbefreiung Entscheidung über Restschuldbefreiung Die Versagungsgründe

7 7 Einzel-Auftrag für das Insolvenzverfahren backoffice International AG z.hd. Frau Loana Weber Lorenzstr. 29, Karlsruhe Telefon 0721/ , Telefax 0721/ vertreten durch den Vorstand - nachstehend BOI genannt wird von Verwalter: Verwalter: - nachstehend Auftraggeber genannt der nachfolgende Auftrag wird für o.g. Insolvenzverfahren erteilt. Für den Auftrag gelten die nachfolgenden Regelungen sowie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. BOI wird mit der Erbringung der folgenden Leistungen gemäß der aktuellen Preis- und Konditionenliste beauftragt: RB VB X-Meldung zur Insolvenzstatistik Klassik (Aktenversand) Komfort (Zugriff auf ( ) winsolvenz.p3 ( ) LEXolution.DMS Die Leistungen der backoffice.accounting sollen Per Rechnung über das Ander-/Treuhandkonto des Verfahrens Per Rechnung über das Kanzleikonto abgerechnet werden., den Auftraggeber

8 8 Allgemeine Geschäftsbedingungen backoffice International AG (BOI) (Rechnungslegung im Insolvenzverfahren/Insolvenzsachbearbeitung) I. Geltung der Vertragsbedingungen II. III. IV. Für die Rechnungslegung im Insolvenzverfahren und die Insolvenzsachbearbeitung gelten ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn BOI ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Vertragsschluss Alle Angebote und Preise sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder schriftliche Auftragsbestätigung von BOI zustanden. BOI kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Auftraggebers verlangen. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung von BOI, sonst das Angebot von BOI. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragsparteien dies schriftlich vereinbaren oder BOI sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch BOI. Pflichten des Auftraggebers Zur Rechnungslegung im Insolvenzverfahren ist BOI hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anderkonten zwingend die Teilnahme am beleglosen Datenaustausch per Datenfernübertragung zu ermöglichen. Entsprechende MUSTERVereinbarungen mit der Bank können bei BOI angefordert werden. V. Abrechnung, Zahlung, Aufrechnungsverbot 1. Die vereinbarte Vergütung wird wie folgt abgerechnet: a) Mindestgebühr pro Insolvenzverfahren: nach Abschluss des Insolvenzverfahrens b) Laufende Buchhaltung, HGB und InsO bei Liquidationen und Fortführungen: monatlich c) Laufende Buchhaltung ausschließlich nach Insolvenzrecht: mit Festsetzung der (Teil-) Vergütung des Insolvenzverwalters d) Sonderleistungen: monatlich e) Aufwendungsersatz: monatlich f) Insolvenzsachbearbeitung: monatlich 2. Der jeweilige Rechnungsbetrag ist mit Eingang der Rechnung beim Auftraggeber fällig und 10 Tage danach zahlbar. 3. Der Auftraggeber kann nur mit von BOI unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. VI. Haftung 1. BOI leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang: a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt. b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet BOI in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. c) Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht), haftet BOI in Höhe des typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit ,00 EUR je Schadensfall. 2. BOI bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. 3. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz geltend die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen. VII. Vertraulichkeit / Datenschutz 1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Daten, die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner wahren und sichern diese Daten so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist. 2. BOI macht die Daten nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung Ihrer Dienstaufgaben benötigen. BOI belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Daten. 3. BOI verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Auftraggebers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. BOI darf den Auftraggeber nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen. VIII. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht 1. Erfüllungsort ist der Sitz von BOI in Karlsruhe. 2. Soweit 38 ZPO nicht entgegensteht, ist Karlsruhe ausschließlicher Gerichtsstand. 3. Der Vertrag untersteht deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. IX. Schriftform Mündliche Absprachen bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages sowie alle den Vertrag betreffenden wesentlichen Mitteilungen sollen zu Beweiszwecken schriftlich getroffen werden. Eine entspricht nicht der Schriftform. Stand:

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