Das Forderungssicherungsgesetz

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1 Das Forderungssicherungsgesetz - Inhalte und Auswirkungen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

2 A Veranlassung und Zweck Bekanntlich haben gerade Bauunternehmen häufig Forderungsausfälle bis zu Millionenhöhe zu beklagen, weil Auftraggeber trotz ordnungsgemäß erbrachter Leistung die berechtigten Werklohnforderungen nicht oder nur äußerst zögerlich erfüllen. Vor allem die kleineren Handwerksunternehmen sind von Dauer und Kosten langwieriger Bauprozesse oftmals überfordert und überstehen diese finanziell überhaupt nicht; zum Teil setzen die Auftraggeber genau darauf. Nachdem schon eine Vielzahl mittelständischer Bauunternehmen in Insolvenz geraten ist, hat die Politik (initiiert durch den Bundesrat) Handlungsbedarf gesehen. Allerdings ist das schon einige Zeit her: Der Beschluss des Bundesrates, den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen in den Bundestag einzubringen, stammt immerhin vom Erklärter Zweck des Gesetzes ist, den Bauhandwerkern in Zukunft eine zügigere und effektivere Durchsetzung ihrer berechtigten Werklohnforderungen zu ermöglichen. Zukünftig sollen Auftragnehmer leichter Abschlagszahlungen verlangen oder eine Bauhandwerkersicherung erhalten können. B Werdegang Am ist der Gesetzesentwurf nun endlich in der Form der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom vom Bundestag beschlossen worden. Allerdings ist das Gesetz, dessen Entwurf ursprünglich 17 Artikel umfasste, auf bescheidene 5 Artikel zusammengeschrumpft. Ursprünglich sah der Entwurf nämlich neben den Änderungen des materiellen Rechts auch die Einführung einer vorläufigen Zahlungsanordnung sowie weitere Anpassungen des Zivilprozessrechtes vor. Damit hätten die betroffenen Unternehmer u.u. auch schneller zu einem vollstreckbaren Titel gelangen können. Dieser Teil des Gesetzes ist jedoch zurückgestellt worden. Der Bundesrat hat schließlich das Gesetz in seiner Lesung am gebilligt. Er hat dabei auch empfohlen, die Beratungen über den zurückgestellten Teil unverzüglich wieder aufzunehmen. Vortrag Das neue Forderungssicherungsgesetz Seite 2 von 11

3 C Inkrafttreten Wann tritt das Gesetz nun in Kraft? In Art. 5 FoSiG heißt es: Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Abhängig davon, wann es nun tatsächlich im Bundesgesetzblatt veröffentlich wird, kann das Gesetz also frühestens zum in Kraft treten. Damit ist allerdings nun auch tatsächlich zu rechnen, wo es nur noch an dieser Formalie fehlt. D Methodik Das Forderungssicherungsgesetz ist kein eigenständiges Gesetz, auf dessen Paragraphen man sich direkt berufen kann, sondern eine sogenannte Novelle, ein Änderungsgesetz. Es ändert bestehende Vorschriften - des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) - des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) - des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen (BauFordSiG) - der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen und - der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Wie bereits erwähnt: Die ursprünglich vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen des Zivilprozessrechtes sind zunächst zurückgestellt; gleiches gilt für die Änderungen weiterer Nebengesetze, die aber ohnehin von untergeordneter Bedeutung sind. Vortrag Das neue Forderungssicherungsgesetz Seite 3 von 11

4 E Die Änderungen des BGB im Einzelnen Die meisten der verabschiedeten Änderungen betreffen Regelungen des BGB, naturgemäß zum großen Teil im Bereich des Werkvertragsrechts. Diese Änderungen sind im Einzelnen: 1 Abschlagszahlungen ( 632a BGB) Das Recht des Bauunternehmers auf Abschlagszahlungen im BGB-Vertrag soll deutlich ausgeweitet werden. Anmerkung: Dies ist übrigens auch deshalb von erhöhter Bedeutung, weil die Privilegierung der VOB/B für Verbraucherverträge wegfallen wird, so dass viele Regelungen der VOB/B unwirksam sind. Dann kommt es aber auch die Regelungen des BGB an. 632a BGB wird dazu wie folgt gefasst: (1) Der Unternehmer kann von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden. 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird. Die Änderung hat den Sinn, für den BGB-Werkvertrag im Wesentlichen eine Angleichung an die Parallelbestimmung aus 16 Nr. 1 VOB/B zu erreichen. Gegenüber der bisherigen Regelung aus dem BGB bedeutet dies eine Erweiterung des Anspruchs auf Abschlagszahlungen: Bislang besteht ein Anspruch auf Abschlagszahlungen nach dem BGB nur bei der Vorausleistung von Material und bei der Herstellung in sich abgeschlossener Teile des Werks. Nunmehr können Abschlagzahlungen auch dann verlangt werden, wenn lediglich eine selbständig abrechenbare Leistung erbracht worden ist. Einen Anspruch auf eine Abschlagszahlung nach 632a Abs. 1 Satz 1 BGB n. F. soll der Unternehmer also bereits dann haben, wenn dem Auftraggeber ein greifbarer Wert zugeflossen ist. Vortrag Das neue Forderungssicherungsgesetz Seite 4 von 11

5 Die bisherige Regelung setze eine völlig mangelfreie Leistung voraus, eine Leistung also, die auch keine unwesentlichen Mängel aufweisen darf. Dies ändert sich nun; das Recht auf Abschlagszahlung entsteht auch dann, wenn die Leistungen des Unternehmer noch mit unwesentlichen Mängeln behaftet sind. Allerdings steht dem Auftraggeber in Ansehung dieser Mängel ein Zurückbehaltungsrecht entsprechend 641 Abs. 3 BGB zu. (2) Wenn der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen, können Abschlagszahlungen nur verlangt werden, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vereinbart sind. Die Neufassung des Absatz 2 von 632a BGB stellt das Verhältnis zu Abschlagszahlungsregelungen aus anderen Gesetzes klar. Aktuell betroffen sind Bauträgerverträge, welche den Regelungen in der Verordnung über die Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen bzw. der Makler und Bauträgerverordnung (MaBV) unterliegen. Die Formulierung erwähnt diese Vorschriften nicht allgemein, um auch zukünftige Entwicklungen zu berücksichtigen. (3) Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, ist dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 vom Hundert des Vergütungsanspruchs zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags um mehr als 10 vom Hundert, ist dem Besteller bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 vom Hundert des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Besteller die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält. Absatz 3 in der neuen Fassung dient allein dem Schutz des Verbrauchers, also salopp ausgedrückt des Häuslebauers. Es wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher, von welchem der Unternehmer Abschlagszahlungen verlangt, von diesem eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel verlangen kann. Zwar geben die Regelungen über Abschlagszahlungen in der Makler- und Bauträgerverordnung und - bei Generalübernehmerverträgen die entsprechende AGB-Kontrolle eine gewisse Sicherheit, dass der Auftraggeber nur für bereits erbrachte Leistungen zu zahlen hat. Das tatsächlich bestehende Sicherungsbedürfnis ist damit aber noch nicht vollständig Vortrag Das neue Forderungssicherungsgesetz Seite 5 von 11

6 abgedeckt: Vor allen Dingen in den Fällen einer vorzeitigen Insolvent des Bauunternehmers führen die Fertigstellung des Objektes und die Mangelbeseitigung regelmäßig zu erheblichen Mehrkosten. Die Neufassung sieht daher eine an 14 Nr. 2 VOB/A orientierte Regelung vor. Dabei bewertet der Gesetzgeber das abzusichernde Risiko des Bauherrn pauschal mit fünf Prozent der Vergütung. Das Gesetz regelt auch, wofür diese Sicherheit zu leisten ist, nämlich für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel, was der Abnahmereife entspricht. Satz 3 sieht vor, dass der Unternehmer verlangen kann, dass die Sicherheit in Anlehnung an 17 Nr. 6 VOB/B durch Einbehalt geleistet wird. Damit soll der mit der Einschaltung einer Bank verbundene Organisations- und Kostenaufwand vermieden. (4) Sicherheiten nach dieser Vorschrift können auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Dieser Absatz stellt schließlich klar, welche (weiteren) Formen der Sicherheit zulässig sind. 2 Durchgriffsfälligkeit und Druckzuschlag ( 641 BGB) 641 BGB wird in den Abs. 2 und 3 wie folgt neugefasst: (2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig, 1. soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat, 2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder 3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in Nummer 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat. Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet. Mit den Änderungen in Absatz 2 soll die sog. Durchgriffsfälligkeit praktikabler werden. Der Generalübernehmer und Bauträger soll daran gehindert werden, Gelder von seinem Auftrag- Vortrag Das neue Forderungssicherungsgesetz Seite 6 von 11

7 geber einzunehmen, ohne diese an die Handwerker weiterzuleiten, welche die Arbeiten tatsächlich ausgeführt haben. Der Anspruch des Nachunternehmers wird daher nach der neuen Vorschrift auch dann fällig, wenn - zwar noch keine Abnahme erklärt wurde, der Generalübernehmer oder Bauträger von seinem Auftraggeber aber bereits Zahlungen für das betroffene Gewerk erhalten hat (S. 1 Nr 1); - zwar der Generalübernehmer oder Bauträger keine Zahlungen erhalten hat, dessen Auftraggeber der Dritte aber die Werkleistung des Unternehmers abgenommen hat oder diese als abgenommen gilt (S. 1 Nr. 2) oder - der Generalübernehmer oder Bauträger innerhalb einer angemessenen Frist keine Auskunft darüber gegeben hat, ob und gegebenenfalls welche Zahlungen er erhalten hat, bzw. ob das Gewerk des betroffenen Unternehmers abgenommen wurde oder als abgenommen gilt. Die neue Formulierung in Abs. 2 S. 2 erfasst Höhe und Art der Sicherheit. (3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. Absatz 3 ändert zunächst einmal die Höhe des Druckzuschlags von ehemals mindestens dem Dreifachen auf in der Regel das Doppelte. Neben dieser augenfälligen Änderung ist außerdem zu beachten, dass nun hinsichtlich des Zeitpunktes nicht mehr auf die Abnahme, sondern allgemein auf die Fälligkeit abgestellt wird, dabei wird auch nicht zwischen der Fälligkeit nach 641 Abs. 1 und Abs. 2 BGB differenziert. Damit soll eine Entkoppelung des Haupt- und des Nachunternehmervertrages erreicht werden. 3 Fertigstellungsbescheinigung ( 641a BGB a.f.) Die Regelungen über die Fertigstellungsbescheinigung nach 641a BGB a.f. werden ersatzlos gestrichen, da sie sich als nicht praktikabel herausgestellt haben. Vortrag Das neue Forderungssicherungsgesetz Seite 7 von 11

8 4 Bauhandwerkersicherheit ( 648a BGB) Das Recht des Unternehmers, seine Forderungen über die Bauhandwerkersicherheit abzusichern, soll deutlich verstärkt werden. 648 a BGB wird vor diesem Hintergrund in den Abs. 1, 5 und 6 neugefasst: (1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 vom Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. Satz 1 gilt in demselben Umfang auch für Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten. Der Anspruch des Unternehmers aus Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat. Ansprüche, mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen kann, bleiben bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat. 648a Abs. 1 n. F. erweitert die Rechte aus dem bisherigen Abs. 1 erheblich: Die Neuregelung gibt dem Unternehmer einen Anspruch auf Erteilung einer Sicherheit nicht nur bis zur Abnahme, sondern auch noch danach. Außerdem werden jetzt auch Ansprüche einbezogen, die an die Stelle des Vergütungsanspruchs treten (z.b. der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung). Schließlich besteht der Anspruch auf Erteilung der Bauhandwerkersicherheit auch dann, wenn der Besteller noch Erfüllung verlangen oder Mängelrechte geltend machen kann. Vor allen Dingen aber gibt die neue Fassung was die Literatur schon lange gefordert hat einen echten Anspruch auf Gewährung der Sicherheit. Bislang stand dem Unternehmer lediglich das Leistungsverweigerungsrecht zur Durchsetzung des Sicherheitsverlangens zur Verfügung jedenfalls nach der Abnahme ein stumpfes Schwert. (5) Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt, so kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Kündigt er den Vertrag, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vortrag Das neue Forderungssicherungsgesetz Seite 8 von 11

9 Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer fünf vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Das spiegelt sich auch in Abs. 5 wieder, der ausdrücklich klarstellt, dass der Auftragnehmer nunmehr die Wahl hat, ob er bei Nichterfüllung des Sicherungsanspruchs diesen einklagt oder aber den Vertrag kündigt. Entschließt er sich zur Kündigung, steht ihm Aufwendungsersatzanspruch entsprechend dem aus 649 BGB zu. Da durch das Forderungssicherungsgesetz auch 649 BGB angepasst wird, ist der bisherige Satz 2 von 648 a Abs. 5 BGB überflüssig geworden und entfällt. Die Angleichung führt dazu, dass ein Ausweichen auf die Kündigung nach 649 BGB für den Auftraggeber nicht mehr hilfreich ist. (6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller 1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, oder 2. eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer. Hier wurde lediglich eine Angleichung an die vergleichbare Regelung in 651k Abs. 7 BGB vorgenommen. 5 Ergänzung bzw. Anpassung von 649 BGB 649 BGB wird ein neuer Satz 3 hinzugefügt: Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Sinn und Zweck der Anpassung wurde bereits oben erwähnt. Vortrag Das neue Forderungssicherungsgesetz Seite 9 von 11

10 6 Anpassung der Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen Das Forderungssicherungsgesetz ändert auch die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen früher im AGB-Gesetz, seit der Schuldrechtsreform in den 308 ff. BGB. Es geht dabei vor allen Dingen darum, dass im Hinblick auf die verschiedenen Verwirrungen, die nach den Änderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz aufgetreten sind die gesetzliche Privilegierung der VOB/B als Ganzes klar gestaltet werden soll. Dazu wird zunächst der jeweils letzte Halbsatz der 308 Nr. 5 und 309 Nr. 8 b) ff) BGB gestrichen. Weiterhin wird dem 310 Abs. 1 BGB ein neuer Satz 3 hinzugefügt: (3) In den Fällen des Satzes 1 findet 307 Abs. 1 und 2 auf Verträge, die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung. Entsprechend der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung wird hierdurch klargestellt, dass die Privilegierung der VOB/B als Ganzes nur bei einer Verwendung gegenüber Unternehmen i. S. d. 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Sondervermögen des öffentlichen Rechts gilt. Für den Verbraucherbereich hingegen gibt es diese Bevorzugung ausdrücklich nicht; hier unterliegen die Regelungen der VOB/B immer und vollständig der AGB-Kontrolle. F Anpassungen des BauFordSiG Es wurde eingangs bereits erwähnt, dass auch das BauFordSiG Anpassungen durch das FoSiG erfahren wird. Es handelt sich um Anpassungen, die im Rahmen dieses Vortrags nur kurz erwähnt werden sollen. Geändert wird 1 BauFordSiG in den Abs. 1 und 3; es kommt ein neuer Abs. 4 hinzu: Vortrag Das neue Forderungssicherungsgesetz Seite 10 von 11

11 (1) Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrag beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. (3) Baugeld sind Geldbeträge, 1. die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Anspruch des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung eines Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues oder Umbaues erfolgen soll, oder 2. die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer ( 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren. 3. Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues gewährt werden, sind insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues oder Umbaues erfolgen soll. (4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugeldes streitig, so trifft die Beweislast den Empfänger. Am interessantesten an diesen Änderungen ist die Beweislastumkehr zugunsten des Baugeldgläubigers (also des Bauherrn) in Abs. 4. Dies ist aber letztlich lediglich die Konsequenz daraus, dass das Baubuch bisher geregelt in 2 BauFordSiG - gestrichen wurde. Also Folge davon sind auch die 3 und 6 BauFordSiG weggefallen. G Fazit Die Änderungen, welche durch das Forderungssicherungsgesetz am materiellen Bauvertragsrecht vorgenommen werden, setzen zum Teil das um, was schon zuvor im Wege der Gesetzesauslegung durch die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur herausgebildet worden ist. Wie immer führt das neue Gesetz jedoch auch zu neuen Unklarheiten, die wiederum erst durch die Rechtsprechung geklärt werden müssen. Ob das erklärte Ziel der Neuregelungen tatsächlich erreicht werden wird, muss sich in der Praxis zeigen. Jedenfalls ist es aus Sicht der Unternehmer wünschenswert, dass der zivilprozessuale Teil, der letztlich ja erst dazu führt, dass sich das Recht auch in klingender Münze niederschlägt, möglichst bald umgesetzt wird. Vortrag Das neue Forderungssicherungsgesetz Seite 11 von 11

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