Das neue Forderungssicherungsgesetz

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1 Das neue Forderungssicherungsgesetz Rechtsanwalt Jörn Bröker Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Heinemann & Partner, III. Hagen 30, Essen fon: 0201/ fax: 0201/

2 Grundlagen Titel des Gesetzes: Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur Verbesserung der Durchsetzung von Forderungen Beratungsdauer seit dem ersten Entwurf : mehr als 6 Jahre in Kraft getreten am Übergangsregelung: Art. 229, 18 EGBG Geltung für Verträge, die seit dem abgeschlossen worden sind

3 Grundlagen Geänderte Gesetze: BGB Bauforderungssicherungsgesetz (früher GSB) Makler- und Bauträgerverordnung Ziele des Gesetzes Verbesserung der Zahlungsmoral Vermeidung von Forderungsausfällen und Insolvenzen Effektivere Sicherung von Werklohnforderungen Verbraucherschutz

4 Privilegierung der VOB Bei Verwendung ggü. Verbraucher: Wegfall der Privilegierung (entspricht der Entscheidung des BGH vom ) Bei Verwendung ggü. Unternehmer oder jur. Person des öffentlichen Rechts : Bei vollständiger Einbeziehung gilt 307 I und II BGB nicht.

5 Abschlagszahlungen, 632 a BGB alte Regelung: Unternehmer konnte für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen Unternehmer konnte Bezahlung der Stoffe und Bauteile, die bereits angeliefert oder angefertigt worden sind, verlangen weitere Voraussetzung: Besteller musste Eigentum an den Teilen des Werks, den Stoffen oder den Bauteilen oder eine Sicherheit erhalten Problem der alten Regelung: in sich abgeschlossene Teile des Werks = 12 Nr. 2 VOB/B

6 Abschlagszahlungen, 632 a BGB neue Regelung: Abschlagszahlungen können verlangt werden, wenn, eine vertragsgemäß erbrachte Leistung vorliegt, der Besteller einen Wertzuwachs durch die Leistung erhält und die Leistungen durch eine Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglichen muss, nachgewiesen werden.

7 Abschlagszahlungen, 632 a BGB Vertragsgemäß erbrachte Leistung unwesentliche Mängel: Abschlagszahlung kann nicht verweigert werden, 632a I Sätze 2 und 3 BGB Kürzung gemäß 641 III BGB: Einbehalt der 2-fachen Mangelbeseitigungskosten wesentliche Mängel: Verweigerungsmöglichkeit umstritten Meinung 1: anteiliger Einbehalt (Wille d. Gesetzgebers) Meinung 2: kein Anspruch auf Abschlagszahlung Wertungswiderspruch zu 640 I 2 BGB Gesetzesbegründung

8 Abschlagszahlungen, 632 a BGB Wertzuwachs durch die Leistung Baufortschritt bedeutet nicht notwendigerweise auch Wertzuwachs Was gilt, wenn der Besteller als GU auf dem Grundstück eines Dritten arbeitet? Wertzuwachs, wenn GU seinerseits Recht auf Abschlagszahlungen ggü. dem Bauherrn erwirbt? Begriff Wertzuwachs meint wohl nicht Mehrung von Rechten

9 Abschlagszahlungen, 632 a BGB Nachweis der erbrachten Leistung nicht : prüffähige Abrechnung wohl ausreichend: überschlägiges Aufmass

10 Abschlagszahlungen, 632 a BGB Weitere Neuregelung: 632 a II BGB In Verbraucherverträgen über die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks ist dem Besteller ist bei der 1. Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % des Vergütungsanspruchs zu leisten

11 Abschlagszahlungen, 632 a BGB bei Erhöhung des Vergütungsanspruchs um mehr als 10 %: mit der nächsten Abschlagszahlung muss weitere Sicherheit in Höhe von 5 % des Erhöhungsbetrages geleistet werden. auf Verlangen des Unternehmers ist Sicherheit durch Einbehalt zu erbringen Unternehmer hat Wahlrecht Wenn Sicherheit nicht gestellt wird: 273 BGB abdingbar

12 Durchgriffsfälligkeit, 641 II, III BGB Gedanke : Wenn der Besteller den Hauptunternehmer bezahlt, soll der NU auch ohne Abnahme Geld erhalten. Besteller Zahlung GU Durchgriffsfälligkeit NU

13 Durchgriffsfälligkeit, 641 II, III BGB alte Regelung : Durchgriffsfälligkeit hing ab von Zahlung Besteller GU nur Abnahme, keine Zahlung: keine Durchgriffsfälligkeit Problem in der Praxis : NU hat in der Regel keine Kenntnis von Zahlungen Besteller GU

14 Durchgriffsfälligkeit, 641 II, III BGB neue Regelung : Vergütung des NU wird auch ohne Abnahme fällig, soweit der Besteller (der GU) von dem Dritten (also dem BauH) die Vergütung oder Teile davon erhalten hat, das Werk des Bestellers abgenommen ist oder als abgenommen gilt oder wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über diese Umstände gesetzt hat.

15 Durchgriffsfälligkeit, 641 II, III BGB Zu erwartende Probleme: Was gilt, wenn der Dritte eine Pauschale zahlt, die nicht ausreicht, um alle NU des GU zu befriedigen und der Dritte keine Tilgungsbestimmung trifft? Abnahmefiktion wird sich häufig erst nach langem Prozess feststellen lassen Was gilt bei Erteilung einer falschen Auskunft? Schadensersatz!

16 Durchgriffsfälligkeit, 641 II, III BGB Bewertung von Mängeln für die Durchgriffsfälligkeit bisher streitig: Bauherr erhebt ggü. Unternehmer keinen Mängeleinwand, Unternehmer will aber Mängel oder sonstige Einbehalte ggü. NU geltend machen 641 III BGB n.f.: Einbehalt mit Druckzuschlag bei Mängeln stellt nicht mehr auf Abnahme, sondern auf Fälligkeit ab Klarstellung, dass GU ggü. NU auch Einwände erheben kann, wenn Bauherr keine Einwände geltend macht Vertragsverhältnisse sind isoliert zu betrachten

17 Durchgriffsfälligkeit, 641 II, III BGB Sicherheit bisher: wenn Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel Sicherheit leistete, galt Durchgriffsfälligkeit nur, wenn Unternehmer dem Besteller Sicherheit in gleicher Höhe leistete jetzt: wenn Besteller dem Dritten Sicherheit wegen möglicher Mängel geleistet hat, gilt Durchgriffsfälligkeit nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet

18 Druckzuschlag, 641 III bisher: bei mangelhafter Leistung konnte ab Abnahme angemessener Teil der Vergütung zurückgehalten werden, mindestens in Höhe des 3-fachen Betrages. jetzt: Einbehalt ab Fälligkeit gilt also auch für Durchgriffsfälligkeit angemessen ist in der Regel das Doppelte der Beseitigungskosten

19 Fertigstellungsbescheinigung Fällt ersatzlos weg

20 Bauhandwerkersicherung, 648a Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder Teils davon kann unter bestimmten Voraussetzungen Sicherheit verlangen. Unternehmer i.d.s. kann auch der Planer sein neu : Unternehmer hat einklagbaren Anspruch auf Sicherheit (bisher nur Obliegenheit) bedeutende Besserstellung des Unternehmers in Insolvenz des Bauherrn bisher : inkongruente Deckung, 131 I Nr. 1 InsO jetzt: kongruente Deckung, 142 InsO, nur noch Vorsatzanfechtung

21 Bauhandwerkersicherung, 648a Umfang der Sicherheitsleistung bisher: zu erbringende Vorleistungen einschließlich Nebenforderungen Höhe: Bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs, wie er sich aus dem Vertrag oder einem nachträglichen Zusatzauftrag ergibt sowie wegen Nebenforderungen (pauschal angesetzt mit 10% der zu sichernden Vergütungsforderung)

22 Bauhandwerkersicherung, 648a Neue Regelung : Sicherheit auch für Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten: Schadensersatz statt der Leistung Anspruch aus 642 BGB? 6 Nr. 6 VOB/B?

23 Bauhandwerkersicherung, 648a Klarstellung : kein Anspruchsausschluss bei Abnahme (Klarstellung) keine Verringerung des Anspruchs auf Sicherheit durch Gegenansprüche, mit denen gegen die Vergütung aufgerechnet werden kann (z.b. SE; Kostenvorschuss; Minderung) außer: unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche

24 Bauhandwerkersicherung, 648a Verlangen nach Sicherheit bisher: Bestimmung einer angemessenen Frist zur Sicherheitsleistung Erklärung der Leistungsverweigerung bei Fristablauf bei erfolgloser Nachfrist mit Kündigungsandrohung i.s.v. 643 BGB war Vertrag sofort mit Ablauf der Frist aufgehoben

25 jetzt : Das neue Forderungssicherungsgesetz Bauhandwerkersicherung, 648a wenn eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit abgelaufen ist, kann der Unternehmer weiter arbeiten und die Sicherheit einklagen, den Vertrag kündigen oder die Arbeiten einstellen bei erfolgter Kündigung: Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs gesetzliche Vermutung: 5 % der vereinbarten Vergütung

26 Freie Kündigung, 649 BGB Vermutung, dass 5 % der vereinbarten Vergütung verlangt werden können.

27 Bauforderungssicherungsgesetz Regelt die Verwendung von Baugeld Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, dieses zur Befriedigung der Personen zu verwenden, die an der Erstellung eines Bauwerks oder eines Umbaus beteiligt sind.

28 Bauforderungssicherungsgesetz Begriff des Baugeldes Bank BauH Grundpfandrecht GU NU NU

29 Bauforderungssicherungsgesetz Zweckentfremdung von Baugeld BauH GU NU NU Persönliche Haftung der GF des GU!

30 Bauforderungssicherungsgesetz bisherige Probleme in der Praxis: Darlegungs- und Beweislast enger Baugeldbegriff Baubuch war unpraktikabel Änderungen durch das FoSiG: Erweiterung des Baugeldbegriffs auf Eigenmittel Baugeldeigenschaft oder Verwendung des Baugeldes streitig : Empfänger trägt Beweislast! Wegfall des Baubuches

31 Fazit Wichtigste Änderungen: Anspruch auf Einräumung einer Sicherheit i.s.v. 648 a BGB Verbraucher erhalten Anspruch auf Sicherheitsleistung Erweiterung des Baugeldbegriffs

32 Rechtsanwalt Jörn Bröker Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Regelmäßige Fachpublikationen Regelmäßige Fachvorträge Kontakt: fon: 0201/ fax: 0201/ mail: Ständiger Mitarbeiter der Zeitschrift Baurecht Mitglied u.a. in der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.v.

33 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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