BVSK-Rechtsdienst Ausgabe 69/2009 Sonderausgabe Das Integritätsinteresse bei der Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze

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1 BVSK-Rechtsdienst Ausgabe 69/2009 Sonderausgabe Das Integritätsinteresse bei der Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze Stand: Februar (aktualisiert)

2 2 BGH, Beschluss vom , AZ: VI ZR 22/08 Zur Fälligkeit der Reparaturkosten bei Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze Leitsatz: Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130%-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig. Anmerkung RA Fuchs: Mit Beschluss vom hat der Bundesgerichtshof dem Regulierungsverhalten insbesondere der HUK-Coburg ein Ende gesetzt, die in der Vergangenheit bei Reparatur im Rahmen der 130 %- Grenze zuerst einmal nur Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert zahlt und dem Geschädigten vertröstete, den Restbetrag nach sechs Monaten zu zahlen. Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass die Reparaturkosten bei Durchführung der Reparatur sofort fällig sind. Zu Recht weist der BGH darauf hin, dass ein Geschädigter durch den Schädiger in die Lage versetzt werden muss, vollständige Wiederherstellung des früheren Zustandes zu erreichen. Würde es dabei verbleiben, dass der Geschädigte die Reparaturkosten über 6 Monate vorfinanzieren muss, dann wäre die Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze faktisch ausgeschlossen. Gerade durch die Entscheidung das Fahrzeug reparieren zu lassen, macht der Geschädigte im Übrigen seinen Nutzungswillen deutlich und dem Versicherer steht es selbstverständlich frei, die sofortige Zahlung unter den Vorbehalt der Rückforderung zu setzen, falls das Fahrzeug vor Ablauf von 6 Monaten veräußert wird. Die 6monatige Nutzungsdauer gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Ausnahmen sind denkbar beispielsweise für den Fall, dass der Geschädigte arbeitslos wird oder ein weiteres Schadenereignis eintritt. Sollte ein Versicherer nach wie vor die Zahlung der vollen Reparaturkosten ablehnen, sollte auf die Entscheidung des BGH vom unter Erwähnung des Aktenzeichens verwiesen werden. Im Übrigen bleibt es dabei, dass der Kfz-Betrieb gut beraten ist, wenn er den Kunden darauf hinweist, dass im Rahmen der 130 %-Grenze es grundsätzlich erforderlich ist, dass das Fahrzeug noch 6 Monate nach Durchführung der Reparatur genutzt wird, schon um auszuschließen, dass dem Reparaturbetrieb im Nachhinein ein Beratungsverschulden vorgeworfen wird. Klar sollte auch sein, dass ein Schaden im Rahmen der 139 %-Grenze nie ohne einen Sachverständigen aufgenommen werden sollte, schon um als Reparaturbetrieb das Prognoserisiko nicht selbst übernehmen zu müssen.

3 3 In jedem Fall ist zu raten, noch offene Beträge unter Hinweis auf den Beschluss schnellstmöglich zzgl. Zinsen einzufordern. BGH-Urteil vom , AZ: VI ZR 237/07 Definition des Integritätsinteresses bei Reparatur innerhalb der so genannten 130 %-Grenze Leitsatz: Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt. BGH-Urteil vom , AZ: VI ZR 89/07 Definition des Integritätsinteresses bei Reparatur innerhalb der so genannten 130 %-Grenze Leitsatz: Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen. Anmerkung RA Fuchs: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Definition des Integritätsinteresses im Rahmen der Reparatur in den so genannten 130%-Fällen bestätigt seine Rechtsprechung zum Integritätsinteresse (zuletzt BGHZ 168, 43 ff, Urteil vom , AZ: VI ZR 192/05). Die Bedingungen für die Reparatur im Rahmen der 130%-Grenze sind seit Jahrzehnten unverändert. Offen war bislang lediglich die Frage, wie lange der Geschädigte nach fachgerecht durchgeführter Reparatur das Fahrzeug weiter nutzen muss.

4 4 Nachdem der Bundesgerichtshof in einem so genannten eindeutigen Reparaturschaden das Integritätsinteresse für den Fall der Nichtreparatur bereits mit einer Weiternutzung von 6 Monaten definiert hat, war naheliegend, dass auch im Rahmen der Reparatur in den so genannten 130%-Fällen das Integritätsinteresse nicht anders definiert werden würde. In dem entschiedenen Fall hatte der Geschädigte sein Fahrzeug bereits nach 4 Wochen nach Abschluss der Reparatur veräußert, ohne belegen zu können, dass er zum Zeitpunkt der Reparaturauftragserteilung die Absicht hatte, das Fahrzeug weiter zu nutzen. Der Bundesgerichtshof stellt nun klar, dass nach wie vor entscheidend der Zeitpunkt der Reparaturauftragserteilung ist. Die weitere Nutzung des Fahrzeuges über einen Zeitrahmen von 6 Monaten hat jedoch Indizwirkung dafür, dass tatsächlicher Nutzungswille bestand. Offenbar hatte der Geschädigte in dem nun entschiedenen Fall vorgetragen, dass ihm 4 Wochen nach der Reparatur ein attraktives Kaufangebot unterbreitet worden sei. Im Verfahren hatte der Kläger jedoch keine näheren Angaben zum Inhalt des Kaufangebotes vorgetragen, so dass der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig blieb. Zutreffend weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass keine Veranlassung besteht, das Integritätsinteresse vorliegend anders zu bewerten, so dass er die Nutzungsdauer, die üblicherweise als Nachweise für konkret vorhandenen Nutzungswillen ausreicht, mit 6 Monaten angegeben hat. Mit der Entscheidung hat der Bundesgerichtshof jedoch keinesfalls festgestellt, dass der Schädiger die Reparaturkosten erst nach Ablauf von 6 Monaten zu zahlen hat, vielmehr führt der Bundesgerichtshof aus, dass an den Nachweis des Weiternutzungswillens nur maßvolle Anforderungen zu stellen sind. Man wird also, ohne dass der Bundesgerichtshof dies hier entscheiden musste, davon ausgehen können, dass der Schädiger gegebenenfalls einen Rückforderungsanspruch gegen den Geschädigten hat, falls dieser ohne Grund sein Fahrzeug vor Ablauf von 6 Monaten veräußert.

5 5 BGH-Urteil vom , AZ: VI ZR 56/07 Definition des Integritätsinteresses bei Reparatur innerhalb der so genannten 130 %-Grenze Leitsatz: Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das Urteil vom 13. November VI ZR 89/07 - z.v.b.). AG Sinzig, Urteil vom , AZ: 7 C 296/08 Mit der vollständigen und fachgerechten Reparatur im Rahmen der 130%-Grenze und der Weiternutzung des Fahrzeuges hat der Geschädigte sein Integritätsinteresse zum Ausdruck gebracht. Wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass eine weitere Nutzung beabsichtigt ist, wird der Ersatzanspruch mit dem Schadensereignis fällig.... Die Beklagte war bereits bei Rechtshängigkeit der Klage zum Ausgleich der restlichen Reparaturkosten verpflichtet, auch wenn zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug noch nicht sechs Monate weiter genutzt wurde. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes folgt weder aus der Entscheidung des BGH vom noch aus der Entscheidung des BGH vom , dass ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten im Rahmen der 130 %-Grenze erst nach Ablauf von sechs Monaten fällig wird. Eine Aussage zur Fälligkeit des Anspruches wird in den Entscheidungen weder explizit noch inzident getroffen. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren lässt und in der Folgezeit tatsächlich weiter nutzt, hat zunächst ein Integritätsinteresse zum Ausdruck gebracht. Sofern keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine weitere Nutzung nicht beabsichtigt ist, ist der Ersatzanspruch gem. 249 BFB mit dem Schadensereignis fällig geworden. Würde man eine Pflicht zur Leistung des kompletten Schadensersatzes von einer sechsmonatigen Nutzung abhängig machen, wäre der Geschädigte verpflichtet, hinsichtlich des Differenzbetrages in Vorleistung zu treten. Diese würde seinen Anspruch auf Schadensersatz aushöhlen. Ein Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Sofern man dem Geschädigten grundsätzlich einen Anspruch auf Durchführung einer Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze gestattet, muss der Geschädigte auch in der Lage sein, diesen Anspruch unmittelbar zu verwirklichen. Diese Möglichkeit wäre jedoch gefährdet, wenn ein Schadensersatzanspruch erst teilweise nach Ablauf einer sechsmonatigen Wartefrist fällig würde....

6 6 LG Trier, Urteil vom , AZ: 1 S 76/08 Der Schadensersatzanspruch im Rahmen der 130 %-Grenze wird nicht erst mit Ablauf der 6- Monats-Frist fällig. Der Geschädigte muss die Reparaturkosten nicht vorfinanzieren.... Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der restlichen Reparaturkosten war bereits vor Ablauf der Sechsmonatsfrist fällig. Der Beklagten stand kein Zurückbehaltungsrecht bis zum Ablauf der Frist zu. Die Auffassung der Berufung ist insofern zutreffend, als der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 134 f. und zuletzt Urteil vom VI ZR 237/07) für den Zuschlag von bis zum 30 % erforderliches Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein. Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Anspruch des Geschädigten auf vollständigen Ersatz seines Schadens stets erst nach Ablauf der Frist fällig wird. In den Entscheidungen des BGH zugrunde liegenden, mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Konstellationen, ging es nicht darum, wann der Anspruch des Geschädigten fällig wird, sondern allein um die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiternutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen. Nur darüber hat der BGH entschieden. Dass der Geschädigte in jedem Fall die zulässige Reparatur seines Fahrzeuges im Rahmen de 130 %-Grenze bis zum Ablauf der Frist vorfinanzieren muss, ist der Rechtsprechung des BGH nicht zu entnehmen (verg. Wittschier, NJW 2008, 898, 899 m.w.n.). Das für einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Reparaturkosten innerhalb der 130 %-Grenze im Totalschadensfall erforderliche Integritätsinteresse hatte die Klägerin hier ausreichend dargelegt. Die Klägerin hat ihr Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren lassen und tatsächlich weiterbenutzt. Anhaltspunkte dafür, dass sie das Fahrzeug nur eine kürzere Zeit als sechs Monate weiternutzen wollte, bestanden nicht. Vielmehr hat die Klägerin von vornherein erklärt, den Pkw selbst weiternutzen zu wollen und der Beklagten versichert, ihr die fortbestehende Haltereigenschaft auch nach Ablauf der Frist nachzuweisen....

7 7 OLG Frankfurt, Beschluss vom , AZ: 12 W 24/08 Der Geschädigte hat einen fälligen Schadensersatzanspruch in Höhe der angemessenen Reparaturkosten sobald er einen entsprechenden Kostennachweis führt. er muss nicht über einen Zeitraum von 6 Monaten in Vorleistung treten.... Die Schadensersatzforderung des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 12. Februar 2007 war bereits bei Klageerhebung fällig, 823 Abs. 1, 249, 271 BGB, 7 Abs. 1 STVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz. Dem Kläger stand aufgrund der Unfallbeschädigung durch die Beklagte zu 1) ein Schadensersatzanspruch zu, der unter anderem die Kosten für die Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs umfasste. Denn der Kläger hatte von seiner Dispositionsfreiheit Gebrauch gemacht und sich dazu entschlossen, das Fahrzeug reparieren zu lassen. In einem solchen Fall steht dem Geschädigten regelmäßig ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten bis zur Höhe von 130% des Wiederbeschaffungswertes zu (BGH vom 15. Oktober 1991, VI ZR 67/91, MDR 1992, 132; BGH vom 6. März 2007, VI ZR 120/06, MDR 2007, 831). Vorliegend beliefen sich die durch die Rechnung einer Vertragswerkstatt nachgewiesenen Reparaturkosten, die die Beklagten weder der Höhe, noch der Sache nach angegriffen haben, auf rund 112 % des Wiederbeschaffungswertes und waren geringer als die vom Sachverständigen veranschlagten Reparaturkosten. Die Durchführung der Reparatur mit Kosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes lag im Integritätsinteresse des Klägers und ist von den Beklagten zu entschädigen. Die Ansicht der Beklagten, sie müsse bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Unfall und Nachweis der Weiterbenutzung des vollständig und fachgerecht reparierten Fahrzeugs durch den Geschädigten nur die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert, nicht aber die nachgewiesenen Reparaturkosten innerhalb der 130%-Grenze ersetzen, findet in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Stütze. Sie trifft auch nicht zu. Zwar hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23. Mai 2006 (VI ZR 192/05, NZV 2006, 459) ausgesprochen, dass eine weitere Nutzung von regelmäßig sechs Monaten für den Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosen Voraussetzung ist und diese Rechtsprechung durch Urteil vom 13. November 2007 (VI TR 89/07, NJW 2008, 437) fortgeführt. In beiden Fällen haben die Geschädigten jedoch anders als der Kläger auf Gutachtenbasis abgerechnet. Eine entsprechende Anwendung auf Fälle wie den vorliegenden ist jedoch weder möglich, noch geboten. Denn der Kläger hat sofort nach dem Unfall und der Begutachtung in schützenswerter Weise disponiert und sich entschieden, sein Fahrzeug mit voraussichtlichen Kosten innerhalb der 130 %-Grenze reparieren zu lassen. Das in der Rechtsprechung anerkannte Wahlrecht des Geschädigten zwischen angemessener Reparatur oder Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges und Liquidierung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes würde einseitig zu Gunsten des Schädigers ausgehöhlt, wenn der Geschädigte über einen nicht unerheblichen Zeitraum von sechs Monaten mit einem erheblichen Teil der Reparaturkosten in

8 8 Vorleistung treten müsst. Folgte man der Auffassung der Beklagten, so geschähe dies mangels Fälligkeit auch noch zinsfrei. Es muss deshalb bim Interesse eines schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelten Geschädigten dabei verbleiben, dass diese einen fälligen Ersatzanspruch in Höhe der angemessenen Reparaturkosten hat, sobald er einen entsprechenden Kostennachweis führt. Aus dem von den Beklagen nachgewiesenen Beschluss des OLG Düsseldorf vom , 1 W 6/08, folgt nichts anderes. Der erkennende Senat teilt dessen Auffassung nicht, aus dem Urteil des BGH vom 27. November 2007 ergäbe sich eine Differenzierung nach nachgewiesenen Reparaturkosten innerhalb der 130 %-Grenze. Dem Urteil des BGH lag - anders als hier - eine Reparatur in Eigenregie mit zeitnaher Weiterveräußerung des Fahrzeugs zugrunde.... LG Hamburg, Urteil vom , AZ: 331 O 323/07 Die Pflicht zur Weiternutzung des sachgerecht und fachgerecht reparierten Fahrzeugs im Rahmen der 130%-Grenze über einen Zeitraum von 6 Monaten stellt keine Fälligkeitsvoraussetzung dar, sondern dient dazu, das Integritätsinteresse des Geschädigten deutlich zu machen.... Die Beklagte schuldete dem Kläger gemäß 249 BGB den erforderlichen Geldbetrag, der notwendig ist, um den Zustand herzustellen, der vor dem Unfallereignis bestanden hat. Im vorliegenden Fall lag zwar ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Auch in diesem Fall ist Voraussetzung für den Ersatz von Reparaturkosten, dass der Geschädigte sein Fahrzeug sach- und fachgerecht reparieren lässt, um sein Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (vgl. BGH DAR 2008, 81). Allerdings sind diese Umstände keine Fälligkeitsvoraussetzungen, sondern dienen nur dazu, das Integritätsinteresse des Geschädigten deutlich zu machen. Der Anspruch entsteht gem. 249 BGB mit dem Schadensereignis und dem Willen des Geschädigten, das Fahrzeug im Rahmen der so genannten 130%-Grenze reparieren zu lassen. Andernfalls würde dies für den am Unfall völlig unschuldig Geschädigten bedeuten, dass er gegebenenfalls sechs Monate lang die Differenz zwischen der von der Haftpflichtversicherung gezahlten Totalschadensabrechnung und dem Reparaturbetrag selbst vorfinanzieren müsste. Dies würde den Grundsatz der Naturalrestitution gem. 249 BGB verwässern (vgl. Poppe, Juris PraxisReport, Anmerkung zum Urteil des LG Hagen vom , Erscheinungsdatum ; zitiert nach Juris). Die Tatsache, dass der Geschädigte in den ersten sechs Monaten sein Integritätsinteresse unter Umständen nicht hinreichend nachweisen kann, steht einer Fälligkeit des Anspruchs nicht entgegen....

9 9 OLG Celle, Urteil vom , AZ: 5 W 102/07 Der Geschädigte dokumentiert sein Integritätsinteresse im Rahmen der 130 %-Grenze dadurch, dass er seinen Wagen in einer Fachwerkstatt mit einem entsprechenden tatsächlich angefallenen Reparaturkostenaufwand reparieren lässt. Eine sechsmonatige Weiternutzung des Fahrzeugs ist dazu nicht erforderlich. Die Klägerin hat den unfallbeschädigten Wagen in einer Fachwerkstatt reparieren lassen und die Reparaturkosten in voller Höhe beglichen. Diesen Vortrag der Klägerin hatten die Beklagten nicht bestritten. In einem solchen Fall ist auf ein Integritätsinteresse, das durch eine sechsmonatige Weiternutzung dokumentiert werden muss, nichtabzustellen. Die Beklagten übersehen, dass die entsprechenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Fällen ergangen sind, in denen der Geschädigte fiktive Reparaturkosten geltend gemacht hat. In den von den Beklagten genannten Fällen waren auch wenn das Fahrzeug tatsächlich repariert worden war nicht die Reparaturkosten tatsächlich angefallen, sondern der Geschädigte begehrte eine Abrechnung auf Gutachterbasis. Die Fälle einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung sind jedoch anders zu beurteilen als die Fälle, in denen der Geschädigte sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lässt und die Reparaturkosten in voller Höhe bezahlt. In einem solchen Fall besteht ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Reparaturkosten, solange sie nicht den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigen (130 %-Grenze). Sein lntegritätsinteresse hat der Geschädigte in diesen Fällen dadurch dokumentiert, dass er den Wagen in einer Fachwerkstatt mit einem entsprechenden tatsächlich angefallenen Reparaturkostenaufwand hat reparieren lassen Einer weiteren Bestätigung seines lntegritätsinteresses durch Weiternutzung bedarf es in diesen Fällen nicht. Auch die neueste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu diesem Problemkreis vom 27. November 2007 (Aktenzeichen VI ZR 56/07) besagt nichts anderes, denn auch dort hatte der Geschädigte als Schadensersatz die lediglich geschätzten, also fiktiven Reparaturkosten geltend gemacht, sein Fahrzeug jedoch in Eigenregie repariert. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist mit dem vorliegenden Fall ebenfalls nicht vergleichbar.

10 10 LG Bielefeld, Urteil vom , AZ: 20 S 112/07 Bei der Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze wird der Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten fällig mit Durchführung der ordnungsgemäßen Reparatur und Bezahlung der dafür anfallenden Kosten.... Entgegen der Auffassung der Beklagten war die geltend gemachte Forderung im Zeitpunkt der Klageerhebung fällig, die Klage damit von vornherein schlüssig. Mit Ablauf der genannten Frist von 6 Monaten hat der Kläger lediglich den erforderlichen Nachweis des Bestehens seines von vornherein vorliegenden Integritätsinteresses erbracht. Der jetzt anerkannte Anspruch war bereits bei Erhebung der Klage fällig, da es sich um Reparaturkosten eines Fahrzeuges aufgrund eines Verkehrsunfalls, für dessen Folgen die Beklagten zu 100 % unstreitig haften, handelt. Entgegen der Auffassung der Beklagten entsteht der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Reparatur eines PKWs, die dessen Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen, mit Durchführung der ordnungsgemäßen Reparatur und Bezahlung der hierfür anfallenden Kosten und wird damit auch fällig. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (zuletzt Urteil vom VI ZR 56/07 m.w.n.) kann der Geschädigte zwar nur unter der Voraussetzung, dass er sein Integritätsinteresse nachweist, den Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen. In dem zu dieser Frage zuletzt ergangenen, o.g. Urteil hat der BGH hierzu erläutert, dass der Geschädigte dieses Integritätsinteresse im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für eine längeren Zeitraum, der auf mindestens 6 Monate bemessen wird, nutzt. Der BGH hat jedoch auch weiter ausgeführt, dass es sich bei der Frage dieses Zeitablaufs lediglich um eine Frage des Nachweises des Integritätsinteresse handelt (vgl. Abs. 9 der o.g. Entscheidung, dort heißt es: Mithin ist ein Integritätsinteresse des Geschädigten, dass die Abrechnung von Reparaturkosten rechtfertigen würde, nicht nachgewiesen" Der BGH hat sich damit der in Teilen der Rechtsprechung und Literatur (LG Hagen, VersR 2007, 1265; Mergner VersR 2007, 1266; Schacht, VersR 2006, 1236) vertretenen Auffassung, dass sich die 6-Monats-Frist nicht allein auf den Nachweis des Integritätsinteresses, sondern auf die Fälligkeit bezieht, nicht angeschlossen. Dass es sich bei dem Ablauf der genannten 6-Monats-Frist um eine Fälligkeitsvoraussetzung handelt, ist auch unter dogmatischen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen. Bereits Lemcke (r+s 2006, 345) hat darauf hingewiesen, dass die 6-Monats-Frist sich dogmatisch zutreffender Weise auf eine Beweisfrage bezieht. Dies hält die Kammer für überzeugend. Das Bestehen des Integritätsinteresses als Voraussetzung für den Ersatz der den Wiederbeschaffungswerts um bis zu 30 % übersteigenden Reparaturkosten, liegt bereits mit Durchführung der Reparatur vor. Es entsteht nicht erst mit der weiteren Nutzung über ein Zeitraum von 6 Monaten. Diese Dauer der Nutzung ist vielmehr lediglich ein starkes Beweiszeichen für deren Vorliegen bereits im Zeitpunkt der Reparatur....

11 11 LG Amberg, Urteil vom , AZ: 21 O 159/07 Sofortige Erstattung der Reparaturkosten im Rahmen der 130%-Grenze ohne Wartefrist... Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH (BGHZ 154, 395; NJW 2006, 2179) ist jedenfalls für den vorliegenden Streitfall die Klageforderung von Anfang an fällig und begründet gewesen, da der tatsächliche Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert um nahezu 130% überschritten hat, so dass die Überlegung ausscheidet, der Kläger könne sich unter Behaltung der Reparaturkosten einerseits und des Verkaufserlöses für das nunmehr reparierte Fahrzeug andererseits einen Gewinn aus dem Unfall verschaffen, da selbst für den Fall der Veräußerung im nunmehr reparierten Zustand auf dem Gebrauchtwagenmarkt kein den Wiederbeschaffungswert übersteigender Verkaufserlöse erzielt werden kann. Das folgt zur Überzeugung des Gerichts zwingend aus wirtschaftlichen Überlegungen. Die Argumentation der Beklagten wegen der zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht gegebenen Fälligkeit der Klageforderung verfängt nur in solchen Fällen, in welchen die Reparaturkosten einerseits den Wiederbeschaffungswert und Restwert; in solchen Fällen kann der Geschädigte tatsächlich einen Schnitt machen, wen er auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnet und das Fahrzeug zum Restwert veräußert.... Amtsgericht Ansbach (Zweigstelle Rothenburg), Urteil vom , AZ: 9 C 0190/07 Lässt der Geschädigte in einem 130%-Fall reparieren, so sind die Reparaturkosten sofort fällig und nicht erst nach Ablauf von 6 Monaten.... Die Weiterbenutzung ergibt eich aus der glaubwürdigen Aussage der Zeugin. An der Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin gibt es keinerlei Zweifel. Obwohl sie als Tochter des Klägers und Nutzerin des Pkws ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, ist es abwegig anzunehmen, sie würde schwindeln und falsche Angaben machen. Laut Sachverständigengutachten beträgt der Wiederbeschaffungswert des PKW 3.300,-- EUR. Der Kläger hat ihn für 3.587,33 BUR reparieren lassen. Die Reparaturrechnung lag unterhalb der Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes, so dass der Kläger nach den beiden Entscheidungen des BGH vom (Az.: XI ZR 70/04 u. XI 172/04) berechtigt ist, die Reparatur auf Kosten des Beklagten durchführen zu lassen. Die Reparatur erfolgte unstreitig auch fachgerecht durch die Kfz- Reparaturwerkstatt. Nach Durchführung der Reparatur war die Schadensersatzleistung fällig. Die Entscheidung des BGH vom betrifft einen anderen Sachverhalt und kann auf den hier

12 12 vorliegenden nicht angewandt werden. In dem Fall des BGH lag zwar auch ein Fall der 130%-Grenze vor. Jedoch hatte der Geschädigte sein Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern weiter benutzt und es einige Zeit nach dem Unfall verkauft. Der BGH hat daher in diesem Urteil ausgesprochen, dass der Geschädigte mindestens 6 Monate das Fahrzeug unrepariert weiter nutzen muss, damit eine Fälligkeitsvoraussetzung für einen Schadensersatz über den Wiederbeschaffungswert hinaus (130 %) vorliegt. Diese Entscheidung betrifft jedoch ersichtlich nur Fälle, bei denen das Fahrzeug nicht vollständig repariert und entweder ohne Reparatur oder mit Teilreparatur weiter genutzt wird. Dies ist auch sinnvoll, da ja tatsachlich keine Reparaturkosten anfallen und ein Anspruch auf Erstattung der fiktiven Reparatur- kosten oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes daher erst nach einer gewissen zeit gerechtfertigt sind. Damit sollen offensichtlich Manipulationsmöglichkeiten des Unfallgeschädigten verhindert werden, wenn dieser zunächst das Integritätsinteresse geltend macht, die fiktiven Reparaturkosten kassiert, um dann kurz danach sein Fahrzeug doch zu verkaufen. Im hiesigen Fall hat jedoch der Kläger das Fahrzeug unstreitig in einer Fachwerkstatt reparieren lassen und zwar unmittelbar nach dem Unfalltag. Ihm wurden hierfür mit Schreiben vom ,33 EUR in Rechnung gestellt. Da dieser Betrag unterhalb der 130 %-Grenze liegt, ist er auch unstreitig als Schaden zu bezahlen. Im Gegensatz zu dem vom BGH entschiedenen Fall sind für den Kläger als Geschädigten somit tatsächlich Reparaturkosten angefallen, die er auch bezahlen muss. In der BGH- Entscheidung hatte der Geschädigte durch die Weiternutzung des Pkw keinerlei Kosten, während im hiesigen Fall der Kläger, der sein Fahrzeug reparieren ließ, verpflichtet ist die Rechnung der Kfz- Werkstatt zu begleichen. Hierdurch wäre er bei der Argumentation der Beklagten genötigt, die Kasten vorzuschießen oder sogar eine Vorfinanzierung durchzuführen. Dies kann schlichtweg nicht sein und würde den Kläger finanziell schlechter stellen, als wenn er keinen Unfall gehabt hatte. Dem gegenüber hätte die Versicherung - auf die Menge der Fälle betrachtet - den riesigen Vorteil eines 6-monatigen Zinsgewinns. Zudem ist es vollkommen unlogisch, dass ein Geschädigter, der einen Schaden innerhalb des Wiederbeschaffungswertes hat, seine Reparaturkosten sofort ersetzt erhält, während der andere, dessen Schaden über diesem liegt und der sein Integritätsinteresse durch Reparatur nachweist, 6 Monate warten soll. Nachdem daher die Forderung des Klägers schon seit Rechnungsstellung fällig ist, ist die Klage insoweit begründet.... LG Duisburg, Urteil vom , AZ: 5 S 63/07 Sofortige Erstattung der Reparaturkosten im Rahmen der 130%-Grenze ohne Wartefrist... Der Beklagte kann sich nicht auf das Urteil des BGH vom , BGHZ 168, 43, stützen. Denn der BGH hat in seinem Urteil über einen Fall entschieden, in dem das verunfallte Fahrzeug überhaupt nicht repariert worden war und der Kläger eine Abrechnung auf der Basis der vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten vorgenommen hat. Um eine derartige Konstellation

13 13 geht es im vorliegenden Fall indes gerade nicht, da das Fahrzeug von einer Fachwerkstatt vollständig repariert worden ist. Soweit der Beklagte demgegenüber eine vollständige Reparatur bestreitet, ist dies nicht hinreichend substantiiert. Er hätte auf der Basis der vom Kläger vorgelegten Rechnung und des Sachverständigengutachtens konkret vortragen müssen, dass die Rechnung insgesamt entweder gefälscht oder nur zum Schein ausgestellt worden ist. Die Schlussfolgerungen, die in den vom Beklagten vorgelegten Besprechungen des vorgenannten BGH-Urteils gezogen werden, sind jedenfalls für den Fall der fachgerecht durchgeführten Reparatur nicht stichhaltig. Die vom BGH in seinem Urteil herangezogene Entscheidung vom , VersR 2003, 918, in der er auf die weitere Nutzung des verunfallten Fahrzeugs abstellt, bezieht sich auf eine Billigreparatur und damit gerade nicht auf eine Reparatur in einer Fachwerkstatt. Dass der BGH mithin seine Entscheidung vom aus seiner bisherigen Rechtsprechung zum besonderen Integritätsinteresse bei den 130%-Fällen entwickelt habe, gilt jedenfalls nicht für den hier vorliegenden Fall der fachgerecht durchgeführten Reparatur. In seiner Entscheidung vom , mit der der BGH seine Rechtsprechung fortgeführt hat, stellt er für den Fall einer fachgerechten Reparatur, wie sie der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, denn auch gerade nicht auf eine nachherige längere Nutzung des Fahrzeugs durch den Geschädigten ab. Dies ist auch inhaltlich nachvollziehbar: Denn das Integritätsinteresse, das zu dem 30prozentigen Zuschlag gegenüber dem Wiederbeschaffungswert führt, hat sich durch die teure Reparatur verwirklich. Einer weiteren Bestätigung durch eine längere Eigennutzung bedarf es deswegen nicht Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass das Fahrzeug lediglich zum Zweck eines nachherigen Verkaufs repariert worden ist, um einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen. Denn abgesehen davon, dass sich der Geschädigte nicht sicher sein kann, das Fahrzeug zu einem von ihm vorgestellten Preis zu verkaufen, ist gegen eine derartige Verfahrensweise nichts einzuwenden. Denn der Geschädigte würde sich gerade nicht an dem Unfall bereichern, was durch das Abstellen auf die Verwirklichung des Integritätsinteresses verhindert werden soll. Denn es dürfte ausgeschlossen sein, dass der Geschädigte nach der Reparatur des verunfallten Fahrzeugs einen höheren Verkaufspreis erzielen kann, als er wenn er das Fahrzeug ohne Unfall verkauft hätte. Eine Bereicherung de Geschädigten durch die Zahlung der Reparaturkosten liegt ebenfalls nicht vor, da der Geschädigte dieses Geld tatsächlich zur (fachgerechten) Reparatur aufgewandt hat und es daher nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist. Darüber hinaus noch eine Weiternutzung durch den Geschädigten zu verlangen, würde das wirtschaftlich zu verstehende Integritätsinteresse mit einem nicht zu verlangenden Affektionsinteresse verwechseln.

14 14 Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Hamm vorm , NJW- RR 1993, Zwar soll nach dem Leitsatz dieser Entscheidung das Integritätsinteresse dann keine Abrechnung des Geschädigten auf Reparaturkostenbasis rechtfertigen, wenn der Geschädigte seine ursprünglich vorhandene Absicht, den Wagen zu reparieren und weiterzubenutzen, kurz nach dem Unfall aufgibt und an dem reparierten Wagen ein Verkaufsschild anbringt. Indes liegt auch dieser Entscheidung zugrunde, dass verunfallte Wagen gerade nicht durch eine Fachwerkstatt, sondern durch den Geschädigten selbst repariert worden ist. Über die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten hat das OLG Hamm mithin nicht entschieden.... OLG Düsseldorf, Urteil vom , AZ: I-1 W 6/08 Der Geschädigte kann die über den Wiederbeschaffungsaufwand hinausgehenden Reparaturkosten erst nach einer Weiterbenutzung seines Fahrzeuges über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten erfolgreich ersetzt verlangen. [ ] Die beklagte Haftpflichtversicherung durfte nämlich mit dem vollständigen Ausgleich der Forderung so lange abwarten, bis der Kläger sein Interesse am Erhalt des Fahrzeuges hinreichend nachgewiesen hatte. Hierzu genügte aber nicht bereits der Beleg der vollständigen und fachgerechten Reparatur, vielmehr war - auch im Rahmen der hier erfolgten (konkreten) Abrechnung auf Rechnungsbasis - zusätzlich eine Weiternutzung von 6 Monaten erforderlich. Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen: Dem Eigentümer eines Kfz wird im Rahmen der sogenannten 130 %-Grenze grundsätzlich zugebilligt, auf Kosten des Schädigers eine eigentlich unwirtschaftliche Reparatur durchzuführen. Maßgebend hierfür ist die Überlegung, dass ihm sein Fahrzeug in besonderer Weise vertraut ist, er insbesondere weiß, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind (ständige Rechtsprechung, zuletzt noch BGH, VersR 08, 134; VersR 08, 135). Damit ist ihm zu einem angemessenen Schadenausgleich - mit einer Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt, auf die er ansonsten verwiesen wäre, nicht in gleicher Weise gedient. Allerdings muss das Interesse des Geschädigten am Erhalt und der damit einhergehenden unwirtschaftlichen Wiederherstellung des ihm vertrauten Fahrzeuges auch in nachweisbarer Form zum Ausdruck kommen. Repariert der Geschädigte daher sein Kfz in der Absicht, es zu verkaufen, besteht keine schadensrechtliche Rechtfertigung dafür, den Schädiger die Kosten der unwirtschaftlichen Reparatur tragen zu lassen. Der Senat hat es bislang zum Nachweis des

15 15 Integritätsinteresses in diesem Sinne und zur Begründung des Anspruchs auf vollständigen Reparaturkostenersatz bis 130 % ausreichen lassen, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der vollständig und fachgerecht ausgeführten -Reparatur die Absicht hatte, das Fahrzeug selbst weiter zu nutzen, so dass es für den Anspruch sogar unschädlich sein konnte, wenn der Geschädigte diese Absicht noch während der Reparatur geändert hat (U. v , 1 U 140/02). Diese Rechtsprechung gibt der Senat jedoch im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 06, 2179; VersR 08, 134; VersR 08, 135) auf. Hiernach ist es grundsätzlich zum Nachweis des Integritätsinteresses (wenn nicht besondere Umstände ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen) erforderlich, dass der Geschädigte sein Fahrzeug noch längere Zeit weiter nutzt, wobei ein Zeitraum von 6 Monaten regelmäßig als ausreichend, aber auch als erforderlich anzusehen ist. Dies betrifft sowohl Konstellationen der Nicht- bzw. Teilreparatur, in denen der Fahrzeugschaden unter dem Wiederbeschaffungswert liegt und fiktiv abgerechnet wird (BGH NJW 2006, 2179), als auch Fälle bei denen der fiktiv abgerechnete - Fahrzeugschaden über dem Wiederbeschaffungswert innerhalb der 130 %-Grenze liegt (BGH VersR 2008, 134; VersR 2008, 135). Etwas anderes gilt zwar bei konkreter Abrechnung eines unter dem Wiederbeschaffungswert liegenden Fahrzeugschadens; in einem solchen Fall können die konkret entstandenen Reparaturkosten ohne weiteres sofort - also ohne eine weitere Nutzung des Fahrzeuges ersetzt verlangt werden (BGH NJW 2007, 588). Dieser Fall lässt sich jedoch nicht auf die Fälle konkreter Abrechnung im Bereich der 130 %-Grenze übertragen. Vielmehr gelten hierzu die insoweit vom BGH (VersR 2008, 134; VersR 2008, 135) zum fiktiv abgerechneten Fahrzeugschaden innerhalb dieser Grenze aufgestellten Grundsätze gleichermaßen (a.a. OLG Celle B. v , 5 W 102/07, wonach es an einer Vergleichbarkeit fehle). Insoweit hat der BGH in seiner Entscheidung vom 27. November 2007 (BGH VersR 2008, 135) nämlich den maßgeblichen Unterschied zu den Fällen konkreter Abrechnung eines unter dem Wiederbeschaffungswert liegenden Fahrzeugschadens (BGH NJW 2007, 588) ausdrücklich herausgestellt und ausgeführt, dass es in dem dort entschiedenen Fall auf das Integritätsinteresse nicht angekommen sei, weil der Geschädigte den Schaden, der den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hat, tatsächlich habe reparieren lassen. Ihm seien die Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs in jedem Fall entstanden und sie seien vom Wert des Fahrzeuges auch gedeckt gewesen. Weder das Wirtschaftlichkeitsgebot noch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot geböten unter diesen Umständen den Abzug des Restwerts. Überstiegen hingegen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, könne dem Schädiger der Ersatz eigentlich unwirtschaftlicher Reparaturkosten nur im Hinblick auf das bei der Schadensbehebung im Vordergrund stehende Integritätsinteresse des Geschädigten zugemutet werden. Dieser für die fiktive Abrechnung betonte Grundsatz ist nach Ansicht des Senats in konsequenter Anwendung auf die Fälle konkreter Abrechnung im Bereich der 130 % - Grenze zu übertragen. Denn insoweit ist kein entscheidender Grund zu einer Differenzierung ersichtlich. Damit hätte der Kläger hier - trotz konkreter Abrechnung sowie vollständiger und fachgerechter Reparatur - die über den Wiederbeschaffungsaufwand hinausgehenden Reparaturkosten erst nach eine Weiterbenutzung

16 16 seines Fahrzeuges über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten erfolgreich ersetzt verlangen können. AG Essen, Urteil vom , AZ: 29 C 613/06 Erstattung der vollen Reparaturkosten im Rahmen der 130 %-Grenze erst nach 6 Monaten... Das erkennende Gericht verkennt insoweit nicht, dass sich diese Entscheidung nicht auf einen Fall der 130%-Rechtsprechung bezog, sondern auf eine Fallgestaltung, bei der die vom Sachverständigen Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes lagen. In diesem Fall steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu, wenn er sein Integritätsinteresse dadurch zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug mindestens 6 Monate nach dem Unfall weiter nutzt. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind die Anforderungen die an das Integritätsinteresse zu stellen sind in der der Entscheidung des BGH vom zugrunde liegende Fallgestaltung und der Abrechnung nah der 130%-Rechtsprechung gleich. Dies ergibt sich auch incidenter- aus den Ausführungen des BGH im Urteil vom (Aktenzeichen VI ZR 77/06) in Versicherungsrecht 2007, Seite 372. In diesem Urteil hat der BGH ausgeführt: Das Vorliegen eines Integritätsinteresses kann insoweit nur dann eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob der Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug überhaupt reparieren darf, wenn nämlich die Reparaturkosten diesen Wert übersteigen (sogenannte 30% Grenze). Da im vorliegenden Fall die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen sich aber innerhalb der 30%-Grenze bewegen steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der sachund fachgerechten Reparatur erst dann zu, wenn er sein Integritätsinteresse dadurch nachweist, dass er sein Fahrzeug über einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem Unfall weiter benutzt. Dies hat im vorliegenden Rechtsstreit zur Folge, dass dem Kläger kein Anspruch Ersatz von Verzugszinsen zusteht, da der vom Kläger geltend gemachte restliche Schadensersatzanspruch erst nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt des Unfalls fällig wurde. Da die Beklagte zu 2) berechtigt war bis zum Ablauf dieses Zeitpunktes weitere Schadensersatzleistungen zu verweigern geriet sie auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt in Verzug....

17 17 AG Fürth, Beschluss vom , AZ: 310 C 116/07 Sofortige Erstattung der Reparaturkosten im Rahmen der 130%-Grenze ohne Wartefrist... Die Beklagten sind zur Kostentragung verpflichtet, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger mit seiner Klage Erfolg gehabt hätte. Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlte dem Kläger nicht im Hinblick auf die Zusage der Beklagten zu 2), die restlichen Reparaturkosten nach Ablauf von sechs Monaten zu begleichen, wenn der Nachweis der weiteren Nutzung erbracht wird, das Rechtsschutzbedürfnis. Eine derartige Wartefrist bestand nämlich im vorliegenden Fall, in dem der Kläger das Fahrzeug hat reparieren lassen, nicht. Das von der Beklagten zu 2) zitierte BGH-Urteil vom betrifft den Fall, dass die Abrechnung aufgrund fiktiver Reparaturkosten erfolgte. Der BGH hat klargestellt, dass der Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten unter Berücksichtigung des Restwertes nur besteht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt. Ein derartiger Fall der fiktiven Abrechnung ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Der Kläger konnte somit sofort die Erstattung der angefallenen Reparaturkosten verlangen.... Anmerkung RA Fuchs: Soweit ersichtlich überträgt ausschließlich die HUK-Coburg die Entscheidung des BGH-Urteils vom auf den Fall der Reparatur im Rahmen der 130%-Grenze. Da der HUK-Coburg bekannt sein dürfte, dass im Fall einer Reparatur der BGH selbst davon ausgeht, dass eine Bereicherung nicht in Frage kommen kann, da der Geschädigte instandsetzen lässt und es somit nicht zu einer Addition fiktiver Reparaturkosten und Restwert, die gemeinsam über den Wiederbeschaffungswert liegen, kommt, muss vermutet werden, dass durch die Regulierungsverweigerung in diesen Fällen ein Generalangriff auf das Instrument der Reparatur im Rahmen der 130%-Grenze beabsichtigt ist. Es handelt sich um die bewusste Verunsicherung des Geschädigten bei Erwähnung juristischer Pseudoargumente. Selbst wenn man unterstellt, dass eine Haltedauer von 6 Monaten nach Reparatur zu bejahen wäre, würde dies nicht dazu führen, dass die Regulierung konkret aufgewandter Reparaturkosten verweigert werden darf. Vielmehr ergäbe sich ein Rückforderungsanspruch, falls der Geschädigte ohne sachlichen Grund das Fahrzeug von Ablauf der Haltefrist veräußert hätte.

18 18 AG Gießen, Urteil vom , AZ: 43 C 798/07 Keine Übertragung der BGH-Rechtsprechung zur 6-Monatsfrist auf Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze Die Klage ist, soweit sie der Kläger noch verfolgt, in voller Höhe begründet. Der Kläger hat gemäß den 7; 17, 16 StVG Anspruch auf Ersatz der restlichen ihm entstandenen Reparaturkosten in Hohe der ausgeurteilten 1.763,37 Euro, weil die tatsachlich angefallen Reparaturkosten die so genannte Opfergrenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes seines Autos nicht übersteigen haben. Damit folgt das Gericht der gefestigten langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vergleiche aus neuerer Zeit die beiden Urteile vom VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04). Der gegenteiligen Interpretation des Urteils des BGH vom (VI ZR 192/05) durch die Beklagte vermag sich das Gericht aus vier Gründen nicht anzuschließen. Zum einen betrifft dieses einen völlig anders gelagerten Sachverhalt. Zum zweiten hat der BGH seine neue Rechtsprechung zum 6-Monats-Zeitraum ausweislich des Wortlautes in Rnd.-Nr. 11 des genannten Urteils aus guten Gründen nur auf die konkret zu entscheidende Fallkonstellation bezogen. Zum dritten hat der BGH in seinem Urteil vom (V1 ZR ) unter Rnd.-Nr. 11 klargestellt, dass in der Fallkonstellation, wie sie auch dem hier zu entscheidenden Fall zugrunde liegt der Geschädigte e durch eine qualifizierte Reparatur der oben beschriebenen Art sein Integritätsinteresse nachweist". Denn - zum vierten - hat der Kläger durch seine Reparatur im Rahmen der Opfergrenze die für die fachgerechte 'Reparatur erforderlichen Kosten [konkret aufgebracht, weshalb für eine fiktive Schadensabrechnung kein Raum mehr bleibt. Darin liegt die Manifestation seines Integritätsinteresses nach außen in ihrer stärksten Form, n3mlich durch tatsächliche Hingabe von Geld als effektive Vermögensminderung, die nur dann wirtschaftlich Sinn macht, wenn tatsächlich ein konkretes Interesse an der weiteren Benutzung des Fahrzeuges vorliegt. Denn eine sich unmittelbar an die Reparatur anschließende Weiterveräußerung des Autos würde bei typisierender Betrachtungsweise lediglich den Wiederbeschaffungswert einbringen und wäre damit für den Kläger ein wirtschaftliches Verlustgeschäft. Gleichwohl stellt es ihm aber frei, solches zu tun, weil er nach der tatsächlich durchgeführten fachgerechten Reparatur wieder die volle Dispositionsfreiheit über sein Fahrzeug, jedenfalls im schadensrechtlichen Sinne erlangt hat. Aus diesem Grunde kommt es nicht auf die Behauptung des Beklagten an, dass der Kläger nicht mehr Eigentümer des Autos sei und es nicht mehr weiter nutze. Hinzu kommt schließlich noch die ergänzende Erwägung, dass mit Übertragung der 6-Monats-Rechtsprechung auch eine Fallkonstellation der hier vorliegenden Art eine sehr große Anzahl von Unfallregulierungen erheblich verzögert würde, was der davon betroffenen Masse von Geschädigten schlichtweg nicht zugemutet werden kann....

19 19 LG Hanau, Urteil vom , AZ: 1 O 179/07 Sofortige Erstattung der Reparaturkosten im Rahmen der 130%-Grenze ohne Wartefrist... Wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert, kann ein Geschädigter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH VI ZR 70/04), der sich die Kammer anschließt, seinen Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wurde, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Diese Voraussetzung ist hier unstreitig erfüllt. Die sechsmonatige Nutzungsdauer wurde vom BGH für den Nachweis de sog. Integritätsinteresses nur in den Fällen ins Spiel gebracht, in den sog. fiktive Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes geltend gemacht werden (BGH VI ZR 192/05). Dieser Fall liegt hier nicht vor, was auch den Beklagten nicht entgangen sein kann, da sie in ihrer Klageerwiderung ausdrücklich auf diese Entscheidung eingegangen sind. Da ihnen ausweislich der Klageerwiderung auch die in der mündlichen Verhandlung angesprochene und oben zitierte Entscheidung bekannt ist, gab es für die Kammer keine Veranlassung, dem Antrag des Beklagtenvertreters auf Schriftsatznachlass stattzugeben, zumal ihm in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit eingeräumt worden ist, in die in Fotokopie vorliegende Entscheidung vom Einblick zu nehmen. Der Klage war deshalb stattzugeben, wobei zum Schadenersatzanspruch auch der Anspruch auf Ersatz der nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten gehört, während sich die Berechtigung der Zinsforderung aus den 284, 286 BGB ergibt.... LG Köln, Beschluss vom , AZ: 11 T 179/07 Nachweis des Integritätsinteresses durch Reparaturdurchführung... Entgegen der Auffassung der Beklagten vermag die Kammer in der Entscheidung des BGH vom (NJW 2006, 2179) weder das Postulat zu erblicken, dass in den Fällen der sog. 130%- Grenze wie vorliegend gegeben -, in denen der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigt, der Geschädigte den reparierten Pkw noch mindestens 6 Monate lang selbst nutzten muss, noch eine um 6 Monate hinausgeschobene Fälligkeitsregelung zu sehen. Vielmehr war der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Reparaturkosten im Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Beklagten durch Vorlage der Reparaturrechnung vom zuzüglich einer angemessenen Überprüfungszeit und damit im Zeitpunkt der Klageerhebung fällig. Mit der Reparatur hat die Klägerin ihr Integritätsinteresse dokumentiert, ohne das es hierzu

20 20 weiterer Darlegungen bedarf. Aus der o.g. Entscheidung des BGH ergibt sich nichts anderes. Sie betrifft die Erstattung fiktiver Reparaturkosten für den Fall, dass der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt. Ihr lässt sich weder entnehmen, dass sie auch für den hier vorliegenden Fall der sog. 130 %-Grenze Geltung beanspruchen soll, noch besteht hierfür ein Bedürfnis. Denn im vorliegenden Fall hat die Geschädigte ihr Integritätsinteresse schon durch die Reparatur selbst dokumentiert, was im Fall einer Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten naturgemäß mangels Durchführung einer Reparatur nicht geschieht.... OLG Nürnberg, Urteil vom , AZ: 2 W 1109/07 Keine Übertragung der BGH-Rechtsprechung zur 6-Monatsfrist auf Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze... Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 154, 395; BGHZ 168, 43; BGH NJW 2007, 588) stehen dem Kläger als Geschädigten für die Berechnung seines Kraftfahrzeugschadens zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Dabei genießt aber das Integritätsinteresse des Geschädigten aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution grundsätzlichen Vorrang und darf auch durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht verkürzt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 588) kann der Geschädigte, der das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt, grundsätzlich den Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Das Vorliegen eines Integritätsinteresse spielt dann eine Rolle, wenn es um die Frage geht, ob der Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug überhaupt reparieren lassen darf, wenn nämlich die Reparaturkosten diesen Wert übersteigen (sogenannte 30 %-Grenze; vgl. BGHZ 115, 364; 154, 395). Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert über die 30%-Grenze hinaus überschreiten, muss der Geschädigte ein besonderes Integritätsinteresse darlegen. Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob diese Voraussetzung des Integritätsinteresses alleine durch die vorangegangene Tatsache der Reparatur auch dann belegt sein kann, wenn der

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