Vereinbarung zur Nachschulung und vertiefenden Beratung für Asthma- und COPD-Patienten Vertragsnummer: AX52IV015

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1 Vereinbarung zur Nachschulung und vertiefenden Beratung für Asthma- und COPD-Patienten Vertragsnummer: AX52IV015 zwischen dem Landesapothekerverband Baden-Württemberg e. V. Hölderlinstr Stuttgart vertreten durch den Vorstand nachstehend LAV genannt und der DAK-Gesundheit Vertragsgebiet Baden-Württemberg Tübinger Str Stuttgart Stuttgart, Dezember 2013

2 Inhalt: 1 Gegenstand der Vereinbarung Seite 3 2 Geltungsbereich Seite 4 3 Beitrittsvoraussetzungen für Apotheken Seite 4 4 Teilnahme der Versicherten Seite 4 5 Indikation - Teilnahmevoraussetzungen Seite 5 6 Leistungen der teilnehmenden Apotheken Seite 6 7 Leistungen der DAK-Gesundheit Seite 6 8 Vergütung der Leistungen Seite 7 9 Abrechnung der Leistungen Seite 7 10 Behandlungsdokumentation und Datenschutz Seite 7 11 Gemeinsames Kompetenz-Team Seite 7 12 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit Seite 8 13 Vertragsverletzungen / Beanstandungen Seite 8 14 Vertragsbeginn und -ende Seite 8 15 Salvatorische Klausel Seite 9 Anlagen: Anlage 1 Anlage 2 a) Anlage 2 b) Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Fortbildung und Fortbildungsnachweise Teilnahmeerklärung Apotheken Tabelle teilnehmender Apotheken Teilnahmeerklärung Versicherte Leistungen und Vergütung Abrechnung der Leistungen Patientenwiderruf zur Teilnahme Seite 2

3 Präambel: Die Vertragspartner verfolgen mit dieser Vereinbarung zur Nachschulung und vertiefenden Beratung das Ziel, besondere Präventions-, Beratungs- und Betreuungsangebote für Versicherte mit Asthma bronchiale oder COPD anzubieten. Die Versicherten der DAK- Gesundheit können auf diese besonderen Leistungen zurückgreifen. Die Zielsetzung beider Parteien ist dabei die Verbesserung der Asthma-Kontrolle, insbesondere bei Versicherten mit Hochverbrauch, die Sicherung des Therapieerfolgs, die Reduktion von unerwünschten Arzneimittelwirkungen und damit die Verbesserung der Versorgungs- und Lebensqualität der Versicherten. Ihre Grenzen findet diese Vereinbarung durch eine klare Abgrenzung zu ärztlichen Tätigkeiten, welche nicht Gegenstand dieser vertraglichen Vereinbarungen sind. Die Vertragspartner wirken gemeinsam auf eine Akzeptanz des Betreuungsangebots in der Ärzteschaft hin. 1 Gegenstand der Vereinbarung 1. Grundlage des Vertrags ist die Nationale Versorgungsleitlinie Asthma der Träger Bundesärztekammer, Kassenärztliche Bundesvereinigung und Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften, Version 5, letzte Bearbeitung 08/2013. In dieser Leitlinie wird eine Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Apothekern empfohlen, insbesondere zu Fragen der Arzneimitteltherapie, zur Vertiefung von in Schulungen erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten und zur Überprüfung und Korrektur der Anwendung von Inhalationssystemen zu einer leitliniengerechten Inhalationstechnik und einer Steigerung der Therapietreue und somit der Optimierung der Versorgung auch in wirtschaftlicher Sicht. 2. Mit dieser Vereinbarung vereinbaren der LAV und die DAK-Gesundheit eine honorierte Nachschulung und vertiefende Beratung für Versicherte der DAK-Gesundheit mit Bezug des Arzneimittels Symbicort bei Asthma und COPD auf der Grundlage der aktuellen Nationalen Versorgungsleitlinie. 3. Die Versicherten erhalten die Möglichkeit, in einer an der Vereinbarung teilnehmenden Apotheke einen Asthma-Kontroll-Test durchführen zu lassen, den Peak-Flow messen zu lassen, sofern der Patient sein eigenes Peak-Flow- Messgerät mit sich führt, eine Kontrolle und vertiefende Schulung zum Umgang mit den Asthma-Sprays und dem Peak-Flow-Meter zu erhalten, zum Führen eines Asthma-Tagebuchs oder eines Wochenplans motiviert zu werden, jeweils mit entsprechender Dokumentation. Seite 3

4 2 Geltungsbereich 1. Die Vereinbarung wird zwischen dem LAV und der DAK-Gesundheit für das Bundesland Baden-Württemberg geschlossen. Er hat Rechtswirkung für diejenigen öffentlichen Apotheken, deren Inhaber dem LAV angehören und dieser Vereinbarung nebst Anlagen schriftlich beitreten. 2. Der LAV informiert nach Abschluss der Vereinbarung seine Mitglieder über die Möglichkeit des Beitritts zur Vereinbarung. 3 Beitrittsvoraussetzungen für Apotheken 1. Beitreten können dieser Vereinbarung Mitglieder des LAV. Der Beitritt zu dieser Vereinbarung für Nichtmitglieder ist gegenüber dem LAV mit einem einmaligen Entgelt von 200,00 Euro (netto) möglich. 2. Die am Vertrag teilnehmende Apotheke kann eine Fortbildungsveranstaltung nach Anlage 1 zum Thema Asthma / COPD in Theorie und Praxis nachweisen. Näheres klärt die Anlage Die Apotheken erklären ihren Beitritt mit der Teilnahmeerklärung nach Anlage 2 a) gegenüber dem LAV. Der LAV informiert die DAK-Gesundheit regelmäßig einmal monatlich in Tabellenform (Excel-Datei, Beschreibung in Anlage 2 b) über die teilnehmenden Apotheken. 4 Teilnahme der Versicherten 1. Teilnahmeberechtigt sind alle Versicherten der DAK-Gesundheit mit der in 5 dieser Vereinbarung beschriebenen Voraussetzung. 2. Die Teilnahme der Versicherten an der Versorgung ist freiwillig. 3. Der Versicherte erklärt seine Beteiligung durch Unterzeichung der Teilnahmeerklärung nach Anlage 3 direkt in der Apotheke. 4. Die Teilnahme der Versicherten beginnt mit dem Tag der Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung (Anlage 3), frühestens jedoch mit Vereinbarungsbeginn. 5. Mit der Teilnahmeerklärung verpflichten sich die Versicherten, während des Teilnahmezeitraums die gewählte Apotheke zu konsultieren. 6. Die Versicherten erklären bei der Einschreibung gegenüber der DAK-Gesundheit und den teilnehmenden Apotheken ihre Einwilligung in die für diesen Vertrag erforderliche Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten. Verweigern Versicherte diese Einwilligung, können sie an der Versorgung nicht teilnehmen. Die Versicherten entbinden die behandelnden Ärzte und Apotheken von ihrer Schweigepflicht, soweit die Datenerhebung für die Zusammenarbeit im Rahmen der Versorgung erforderlich ist. Seite 4

5 7. Der Versicherte soll, abgesehen von Ausnahmefällen, an nach Möglichkeit mindestens für die Dauer eines Jahres teilnehmen. Die Vertragspartner wirken darauf gemeinsam hin. 8. Die Teilnahme der Versicherten endet durch Widerruf der Teilnahme gegenüber der DAK-Gesundheit, mit dem Ende der Mitgliedschaft bei der DAK-Gesundheit, dem Wechsel zu einem nicht beteiligten Kostenträger oder mit dem Ende des nachgehenden Leistungsanspruchs. Näheres regelt die Anlage 6. 5 Indikation Teilnahmevoraussetzungen An dieser Vereinbarung können alle Versicherten der DAK-Gesundheit mit Bezug des Arzneimittels Symbicort bei Asthma und COPD auf der Grundlage der aktuellen Nationalen Versorgungsleitlinie teilnehmen. 6 Leistungen der teilnehmenden Apotheken 1. Information des Versicherten über das Angebot Die am Vertrag teilnehmende Apotheke weist die Versicherten der DAK-Gesundheit mit den Krankheitsbildern Asthma und COPD in der Apotheke auf das besondere Präventions-, Beratungs- und Betreuungsangebot hin, erläutert seine Bausteine und Zielsetzung und bietet die Teilnahme am Programm an. 2. Medieneinsatz Die am Vertrag teilnehmende Apotheke setzt den Asthma-Kontroll-Test ein. Die teilnehmende Apotheke erhält folgende vertraglich abgestimmte Medien als Download über den passwortgeschützen Internetbereich Asthma.aktiv im Internetauftritt des LAV: Asthma-Kontroll-Test (Vordruck) Asthma-Wochenplan (Patientendokumentation, Vordruck) Gesamtdokumentationsbogen für die teilnehmende Apotheke (Vordruck) Hinweis und Empfehlung zur Einschreibung in das DMP im Einschreibebogen 3. Angebot des Asthma-Kontroll-Tests Anhand eines Vordrucks (Vordruck Asthma-Kontroll-Test, LAV-Internetauftritt Asthma.aktiv) hat der Versicherte die Möglichkeit, einen Asthma-Kontroll-Test in der Apotheke durchzuführen. Der Versicherte erhält als Ergebnis den ausgefüllten Bogen, ggf. zur Vorlage beim nächsten Termin bei seinem behandelnden Arzt. Der Apotheker dokumentiert das Ergebnis mit Datum und Uhrzeit. Bei einem Ergebnis kleiner als 20 Punkte wird der Versicherte darauf hingewiesen, dass Verbesserungsbedarf bezüglich seiner Asthmakontrolle besteht. Bei definierten Risikofaktoren wie beispielsweise Rauchen, Hochverbrauch, Compliance-Problemen und unglaubwürdigen Angaben wird dem Versicherten auch bei einem Ergebnis von Punkten das Schulungsprogramm empfohlen. Er wird entsprechend beraten und ggf. aufgefordert, seinen behandelnden Arzt zu konsultieren. Bei akuter Verschlechterung oder drohender Exacerbation wird der Versicherte aufgefordert, möglichst zeitnah seinen behandelnden Arzt zu konsultieren oder der Arzt wird direkt informiert. Seite 5

6 4. Angebot der Messung des Peak-Flows Auf Wunsch kann der Versicherte mit seinem eigenen Peak-Flow-Meter unter Kontrolle eine Peak-Flow-Metrie vornehmen. Der Versicherte trägt das Ergebnis in sein Asthmatagebuch ein oder erhält als Ergebnis den ausgefüllten Bogen, zur Vorlage beim nächsten Termin bei seinem behandelnden Arzt (Asthma-Wochenplan). Der Apotheker dokumentiert das Ergebnis mit Datum und Uhrzeit. Die Standard-Werte (100%, 80%, 50%) des Peak-Flows werden dabei erfragt und soweit bekannt hinterlegt. 5. Kontrolle der Medikations-Applikationstechniken sowie der Peak-Flow-Metrie verbunden mit einem vertiefenden Schulungsangebot Der Apotheker überprüft auf Wunsch des Versicherten seinen Umgang mit dem Medikations-Applikationssystem sowie dem Umgang mit dem Peak-Flow-Meter. Hierzu gehören insbesondere folgende Punkte: (1) Wiegen von Inhalationssystemen oder Zählen von applizierten Einzeldosen, um Funktion und Compliance zu prüfen (2) Umgang mit dem Medikations-Applikationssystem, insbesondere Lagerung, hygienischer Umgang, Mitführung von Medikamenten und Notfallmedikamenten im Alltag, sinnvolle Vorratshaltung (3) Sicherer Umgang in der Technik der Applikation, insbesondere zur Vermeidung von Anwendungsfehlern, bei Bedarf vertiefende Nachschulung (4) Sicherer Umgang in der Technik der Peak-Flow-Metrie, insbesondere zur Vermeidung von Anwendungsfehlern, bei Bedarf vertiefende Nachschulung (5) Motivation zur Einhaltung der Medikation und deren Dokumentation 6. Motivation und Anleitung zum Führen eines Asthma-Tagebuchs Der Patient wird aufgefordert, sein Asthma-Tagebuch / seinen Asthma-Wochenplan zu den Apotheken- und Arztbesuchen mitzubringen. Der Sinn einer regelmäßigen Dokumentation aller empfohlenen Maßnahmen wird besprochen und die Dokumentation entsprechend kontrolliert. Weiterhin wird kontrolliert, ob die richtigen Konsequenzen aus den Messungen erfolgt sind. Der Versicherte wird auf Fehler hingewiesen und entsprechend beraten. 7. Motivation zur Einschreibung in ein DMP Der Patient wird motiviert, sich in ein DMP einschreiben zu lassen, sofern er nicht bereits am DMP teilnimmt. Der Apotheker weist den Versicherten auf die Vorteile einer Einschreibung in das DMP hin. 7 Leistungen der DAK-Gesundheit Information des Versicherten über das Angebot Die DAK-Gesundheit weist ihre Versicherten mit den Krankheitsbildern Asthma und COPD, insbesondere Versicherte mit Hochverbrauch und mit Therapiedefiziten, auf das besondere Beratungs- und Betreuungsangebot der teilnehmenden Apotheken hin, erläutert seine Bausteine und Zielsetzungen und bietet die Teilnahme am Programm an. Anhand einer vom LAV zur Verfügung gestellten monatlich aktualisierten Liste mit teilnehmenden Apotheken (Anlage 2 b) kann die DAK-Gesundheit die Versicherten an eine teilnehmende Apotheke in örtlicher Nähe verweisen. Seite 6

7 8 Vergütung der Leistungen Die Vergütung der Leistungen richtet sich nach den Bestimmungen der Anlage 4. 9 Abrechnung der Leistungen Die Abrechnung der in Anlage 4 definierten Leistungen und Vergütungen erfolgt über das Originalrezept Muster 16 mit Bezug auf das Arzneimittel Symbicort. Es gelten die allgemeinen Abrechnungsbestimmungen gemäß dem Arzneimittelversorgungsvertrag in der jeweils gültigen Fassung Das Nähere ist in der Anlage 5 geregelt. Sollte das Arzneimittel Symbicort auf dem vorliegenden Rezept nicht verordnet sein, da der Patient noch Vorräte hat, so suchen die Parteien nach einer einvernehmlichen Lösung. 10 Behandlungsdokumentation und Datenschutz 1. Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung aller relevanten Behandlungsdaten, Befunde und Berichte sind Bestandteil dieser Vereinbarung und werden von den teilnehmenden Apotheken gewährleistet. 2. Die Behandlungsberichte sind dem weiterbehandelnden Arzt zur Verfügung zu stellen. 3. Bei der Dokumentation der Behandlung sowie der Weitergabe von Daten bleiben die ärztliche Schweigepflicht, das Sozialgeheimnis und die datenschutzrechtlichen Vorschriften unberührt und sind von den Vertragspartnern zu beachten und zu befolgen. 4. Die Weitergabe und Nutzung der die Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befund bedarf der Einwilligung des Versicherten und erfolgt auf der Teilnahmeerklärung gemäß Anlage 3. Der Versicherte ist durch die Apotheke vorab ausreichend über Form, Inhalt und Zielsetzung der Datenverarbeitung zu unterrichten. 5. Für (wissenschaftliche) Auswertungen der Daten ist die schriftliche Einwilligung des Versicherten sicherzustellen. 6. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für die Datenspeicherung und verarbeitung geltenden gesetzlichen Vorschriften nach den 67 a und b SGB X (Sozialgesetzbuch zehntes Buch) einzuhalten. 11 Gemeinsames Kompetenz-Team 1. Bildung eines Kompetenz-Teams Aus dem LAV, den teilnehmenden Apotheken und der DAK-Gesundheit bildet sich ein Kompetenz-Team. Sachkundige Personen/Institutionen können ggf. bei Bedarf eingebunden werden. Das Kompetenz-Team ist zuständig für die im Rahmen dieses Vertrages auftretenden Fragen, insbesondere für: Bewertung der laufenden Projekterkenntnisse, Abstimmung der Öffentlichkeitsarbeit, Auslegung von Vertragsformulierungen, Seite 7

8 Initiierung der Diskussion über notwendige Ergänzungen oder Änderung der Projektkonzeption, Führen von Verhandlungen über die Anpassung der Pauschale an eine geänderte Kostensituation, Anträge gemäß Zusammentreffen des Kompetenz-Teams Das Kompetenz-Team tagt bei Bedarf. Der Ausschuss kommt auf Veranlassung eines Vertreters dieses Gremiums zusammen. 3. Beschlussfähigkeit des Kompetenz-Teams Das Kompetenz-Team ist beschlussfähig, wenn mindestens jeweils ein Teilnehmer der obengenannten Parteien anwesend ist. 12 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit 1. Die Vertragspartner verpflichten sich, das Vertragskonzept aktiv bei ihren Versicherten und Mitgliedern zu empfehlen und zu fördern. 2. Alle Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit über diesen Vertrag sind nur im Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern zulässig. 3. Das in dieser Vereinbarung vereinbarte Versorgungsprogramm wird in den jeweiligen Medien der DAK-Gesundheit veröffentlich (Internet und Intranet). 13 Vertragsverletzungen / Beanstandungen Vertragsverletzungen und Beanstandungen sind umgehend nach Bekanntwerden durch die Partner anzuzeigen und bilateral zu regeln. Die Vertragsverletzung muss durch den Anzeigenden nachgewiesen werden. Innerhalb des Kompetenzteams wird eine Lösung herbeigeführt. 14 Vertragsbeginn und -ende 1. Der Vertrag zwischen LAV und DAK-Gesundheit beginnt am und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von den Vertragspartnern unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende eines Quartals. 2. Dem Vertrag beigetretene Mitgliedsapotheken können ihren Beitritt ohne Angabe von Gründen gegenüber dem LAV Baden-Württemberg mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende kündigen. Die Berechtigung zur Leistungsdurchführung nach den Bestimmungen dieses Vertrages entfällt damit. 3. Die Vertragspartner können den Vertrag auch ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn aufgrund aufsichtrechtlicher Bedenken, oder einer Anweisung der zuständigen Aufsichtsbehörde, eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr möglich ist Seite 8

9 4. Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund jeweils ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. 5. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 15 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich in dieser Vereinbarung eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die vertragschließenden Partner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt ein rechtlich zulässiges Maß als vereinbart. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf diese Schriftformerfordernis selbst. Der Gerichtsstand ist Stuttgart. Stuttgart, den Stuttgart, den Wolf Kümmel Vizepräsident des LAV Siegfried Euerle Leiter des Vertragsgebietes Seite 9

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