Mehrwertsteuer und Handelsregister

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1 Christof Bläsi, lic.iur. HSG, Rechtsanwalt, Vorsteher des Handelsregisteramtes des Kantons Appenzell AR, Herisau Jürg Brand, Fürsprecher, Dipl. Steuerexperte, Rinderknecht Glaus & Stadelhofer, Zürich Inhaltsübersicht I. Einführung II. Grundzüge der Mehrwertsteuer III. Steuerobjekt IV. Steuersubjekt V. Vorsteuerabzug VI. Steuersatz und Vorsteuerpauschale (Pauschalabrechnung) VII. Rechnungstellung VIII. Strafbestimmungen IX. Organisation des Rechnungswesens I. Einführung Das Inkrafttreten der Mehrwertsteuer (MWST) hat bei den betroffenen Kreisen heftige Diskussionen ausgelöst. Vieles ist nach wie vor unklar, obschon die Steuer seit 1. Januar 1995 bereits erhoben wird. Mancherorts ist gar der Ruf nach kollektivem Ungehorsam ertönt. Trotzdem: "Letztlich muss es allen Beteiligten darum gehen, aus den nun einmal bestehenden, sicher mit vielen unnötigen Schwächen behafteten Grundlagen eine transparente, einfache und richtige Mehrwertsteuerpraxis zu gestalten" (Ulrich Hirt, der Schweizer Anwalt, Nr. 154,1/1995). Mit dem vorliegenden Beitrag soll ohne Anspruch auf Wissenschaftlichkeit versucht werden, im Bereich Handelsregisterführung einen Schritt in diese Richtung zu tun und das Thema Mehrwertsteuer für den Praktiker anhand von 27 Kernfragen aufzuarbeiten. Die Beschäftigung mit der MWST ist allein schon deshalb nötig, weil der Handelsregisterführer gegenüber seinen vorgesetzten politi-

2 JAHRBUCH 153 schen Behörden rechenschaftspflichtig ist und ein mindestens unbequemer Rechtfertigungsbedarf entsteht, wenn durch falsche Handhabung der neuen Steuer nicht budgetierte und nicht mehr überwälzbare Steuernachforderungen zu begleichen sind. Dies kann insbesondere dann geschehen, wenn der Handelsregisterführer die Steuerpflicht falsch beurteilt oder Handelsregistergeschäfte steuerlich falsch abrechnet. II. Grundzüge der Mehrwertsteuer 1. Welche steuerlichen Konzepte liegen der MWST zu Grunde? Die MWST ist eine sogenannte allgemeine Verbrauchssteuer, was sagen will, dass mit ihr der Konsum umfassend besteuert wird und nicht nur in speziellen Bereichen, wie etwa der Bierkonsum mit der Biersteuer. Vorbehältlich gesetzlicher Sonderregelungen sind alle Umsätze von Steuerpflichtigen steuerlich belastet. Damit gehört die MWST zu den sogenannten Allphasensteuern, weil sie eben auf jeder Umsatzstufe erhoben wird. Gegenbeispiel war die als Einphasensteuer konzipierte Wust, welche beim Übergang einer Ware vom Grossisten zum Nicht-Grossisten zu bezahlen war. Durch das Zusammenspiel von Steuerpflicht und Vorsteuerabzugsrecht - nur der Steuerpflichtige kann den Vorsteuerabzug machen - ist die MWST grundsätzlich wettbewerbsneutral. Die von der Wust her bekannte Taxe occulte wird weitestgehend vermieden. Mit der Besteuerung von Dienstleistungsumsätzen trägt die MWST zudem der Tatsache Rechnung, dass unsere Gesellschaft heute wesentlich durch den Dienstleistungssektor mitgeprägt wird. Die MWST ist als Konsumsteuer sozial nicht abgefedert. Untere Einkommensschichten werden relativ stärker belastet als obere. Deshalb werden aus sozialpolitischen Gründen in den ersten fünf Jahren nach Einführung der MWST 5% des jährlichen Steuerertrages für die Verbilligung von Krankenversicherungsprämien zugunsten unterer Einkommensschichten verwendet. 2. Wie funktioniert die MWST? Die Steuerpflichtigen berechnen die Steuer von ihren Umsätzen und überwälzen sie auf die Abnehmer. Die erzielten Umsätze werden quartalsweise mit der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) abge-

3 154 HANDELSREGISTER rechnet. In dieser Abrechnung zieht der Steuerpflichtige von der Steuer auf seinen Umsätzen (Steuerschuld) auch die ihm belasteten Steuern ab (sogenannter Vorsteuerabzug). Der nach Abzug der Vorsteuern verbleibende Betrag, die sogenannte Zahllast, wird der ESTV überwiesen. Falls die Vorsteuerguthaben die Steuerschuld übersteigen, erhält der Steuerpflichtige die Differenz durch den Fiskus erstattet. 3. Welche Auswirkungen hat die MWST auf Gebühren und Erträge des Handelsregisters? Die Einführung der MWST wird wegen der neuen Besteuerung von Dienstleistungsumsätzen zu einer Erhöhung des allgemeinen Preisniveaus führen. Trotzdem ist es weitgehend eine Frage der Marktverhältnisse, ob die neue Steuer voll oder überhaupt nicht auf den Konsumenten überwälzt werden kann. Weil Handelsregisterämter nachfrageunelastische Produkte verkaufen (die Nachfrage nach den steuerbaren Handelsregisterdienstleistungen wird durch die Erhebung der MWST kaum negativ beeinflusst), können sie, sofern steuerpflichtig, die MWST voll überwälzen und die steuerpflichtigen Dienstleistungen um 6,5% verteuern. Steuerpflichtige Handelsregisterämter können die im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen angefallenen Vorsteuerbelastungen als Vorsteuerguthaben abziehen. So werden sie durch die MWST netto zu Mehreinnahmen kommen. Nicht steuerpflichtige Handelsregisterämter werden dagegen eine gewisse Ertragseinbusse erleiden. Wegen der fehlenden Kostenstellenrechnungen der öffentlichen Verwaltung können die Vorsteuerguthaben der steuerpflichtigen Handelsregisterämter nicht genau ermittelt werden. Damit müssen wohl die meisten Handelsregisterämter die Abrechnung mit der Vorsteuerpauschale wählen, was sich besonders bei grösseren Investitionsvorhaben negativ auswirken kann. III. Steuerobjekt 4. Auf was wird die MWST erhoben? Der MWST unterliegen folgende durch Steuerpflichtige erbrachte Umsätze (Art. 4 MWSTV):

4 JAHRBUCH Lieferungen von Gegenständen im Inland; - Erbringung von Dienstleistungen im Inland; - Eigenverbrauch (nur Lieferungseigenverbrauch); - Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland. Dabei ist ein geschlossenes Steuersystem konzipiert worden. Was keine Lieferung eines Gegenstandes ist, gilt als Erbringung einer Dienstleistung. Nicht besteuert sind damit nur der Eigenverbrauch von Dienstleistungen (mit Ausnahmen) und die in der MWSTV besonders bezeichneten Umsätze. Letztere lassen sich in zwei Gruppen aufteilen, nämlich in die von der Steuer ausgenommenen (Art. 14 MWSTV) und in die von der Steuer befreiten Umsätze (Art. 15 MWSTV). Während den ausgenommenen Umsätzen die MWST in Form der nicht abziehbaren Vorsteuern auflastet, bleiben die befreiten Umsätze vollständig steuerfrei, da die mit ihnen verbundenen Vorsteuern trotzdem abgezogen werden können. IV. Steuersubjekt 5. Wer ist steuerpflichtig? Steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, selbst wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft CHF 75'000 übersteigen (Art. 17 Abs. 1 MWSTV). Anders als das übrige Steuerrecht knüpft die MWST nicht nur an Ereignisse an, welche einem Rechtssubjekt zuzuordnen sind. Mehrwertsteuerpflichtig können beispielsweise auch einfache Gesellschaften oder Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften werden. Art. 19 MWSTV umschreibt einige Ausnahmen von der Steuerpflicht. Besonders zu erwähnen ist Art. 19 Abs. 1 lit. a MWSTV, wonach Unternehmer mit einem steuerbaren Jahresumsatz von bis zu CHF 250'000 nicht obligatorisch steuerpflichtig sind, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als CHF 4'000 im Jahr betragen würde.

5 156 HANDELSREGISTER 6. Welche Vorkehrungen sind zu treffen? Wer am Wirtschaftsleben mit potentiell steuerbaren Umsätzen teilnimmt, hat seine Steuerpflicht abzuklären und sich unaufgefordert innert 30 Tagen bei der ESTV schriftlich anzumelden, sofern die Voraussetzungen der Steuerpflicht im vorangegangenen Kalenderjahr gegeben waren (Art. 45 Abs. 1 MWSTV). Damit tritt er in alle Verfahrensrechte und -pflichten ein. Insbesondere hat er seine Buchführung den Erfordernissen der MWST anzupassen und periodisch über die Steuer abzurechnen. 7. Welches sind die Folgen der fehlenden Steuerpflicht? Wer nicht steuerpflichtig ist, kann die ihm belasteten Vorsteuern nicht zurückfordern und darf auf seinen Umsätzen auch keine Steuer erheben. In einer Kette von Umsätzen unter Steuerpflichtigen führt die Zwischenschaltung eines Nichtsteuerpflichtigen deshalb dazu, dass Vorsteuerguthaben verloren gehen und die alte Taxe occulte teilweise wiederaufersteht. Nicht Steuerpflichtige können sich in gewissen Fällen (Art. 20 MWSTV) freiwillig der Steuerpflicht unterstellen, womit sie ebenfalls vorsteuerabzugsberechtigt werden. 8. Wie ist die Steuerpflicht von Gemeinwesen geregelt? Bund, Kantone und Gemeinden, die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Personen und Organisationen sind für Leistungen, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen nicht steuerpflichtig, auch wenn sie für solche Leistungen Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhalten. Gemeinwesen, ihre Dienststellen sowie Zweckverbände von Gemeinwesen sind von der Steuerpflicht ausgenommen, soweit sie ausschliesslich Leistungen untereinander erbringen (Art. 17 Abs. 4 MWSTV). Als hoheitlich und damit als nichtsteuerbar gilt ein Tun in der Regel dann, wenn es gegenüber Dritten selbst gegen deren Willen durchgesetzt werden kann, d.h. also mit einer Verfügungskompetenz verbunden ist. Die Steuerpflicht kann aber dann begründet werden, wenn Bund, Kantone oder Gemeinden in ein Wettbewerbsverhältnis mit privatwirtschaftlichen Anbietern treten. Eine nicht abschliessende Liste von Tätigkeiten, welche nicht als hoheitlich gelten, findet sich im Anhang zur MWSTV.

6 JAHRBUCH 157 An dieser Stelle sei die tiefgreifende Problematik der Steuerpflichtsbegründung durch reinen Eigenverbrauch bloss angetönt. Sowohl in der Lehre wie auch bei der ESTV wird die nach unserem Dafürhalten falsche Ansicht vertreten, dass die Steuerpflicht auch durch reinen Eigenverbrauch begründet werden könne, was beispielsweise im Bereich Immobilienverwaltung zu unmöglichen Steuerkonsequenzen führen würde. 9. Wie verhält es sich mit der Steuerpflicht des Handelsregisteramtes? Handelsregisterämter können nach den vorstehenden Ausführungen ohne weiteres steuerpflichtig werden, sofern sie die allgemeinen Bedingungen der Steuerpflicht erfüllen, insbesondere also steuerpflichtige Umsätze von jährlich mindestens CHF 75'000 erbringen. 10. Welche Tätigkeiten des Handelsregisteramtes sind grundsätzlich steuerbar? Nicht hoheitlich und damit grundsätzlich steuerbar sind die folgenden Tätigkeiten des Handelsregisteramtes: - Abfassung von Handelsregisteranmeldungen Diese Tätigkeit wird auch durch Anwälte und Notare bzw. vom Anmeldenden selber erbracht. - Beglaubigung einer persönlichen und/oder einer Firmaunterschrift Diese Tätigkeit kann auch durch Notare und, je nach Kanton, sogar von weiteren Berufsleuten (Rechtsanwälte) durchgeführt werden. - Vorprüfungen (Entwürfe von Handelsregisterbelegen, Firmenabklärungen etc.) und Beratungen durch das Handelsregisteramt (Branchenbroschüre "Gemeinwesen", S. 6) - Erstellung von Anmeldungsbelegen wie beispielsweise Lex Friedrich- und Stampa-Erklärungen, Selbständigkeitserklärungen für die Eintragung von Zweigniederlassungen und Verwaltungsratsprotokollen bei Gründungen.

7 158 HANDELSREGISTER Diese Tätigkeiten werden in Konkurrenz zu Anwälten und Notaren erbracht. Sie können deshalb nicht als untergeordnete Nebenleistungen zur eigentlichen hoheitlichen Registerführung betrachtet werden. - Beurkundungen Sofern Handelsregisterämter Beurkundungen vornehmen, unterscheidet sich dies nicht von der Beurkundung bei Amtsnotaren. Damit ist diese Tätigkeit gemäss Anhang zur MWSTV steuerpflichtig. 11. Welche Tätigkeiten des Handelsregisteramtes sind grundsätzlich nicht steuerbar? Alle bei Frage 10 nicht aufgelisteten Tätigkeiten des Handelsregisteramtes gelten grundsätzlich als hoheitlich und damit nicht steuerbar. Dies betrifft insbesondere die folgende Akte: - Kernbereiche der Registerführung (eigentliches Führen des Registers), wie - Vornahme von Eintragungen (Neueintragungen, Änderungen und Löschungen), - Erstellen von Auszügen, - Erlass von Verfügungen bezüglich Eintragungen, - Abweisung einer Anmeldung, - schriftliche Aufforderungen zur Einreichung fehlender Unterlagen, - schriftliche Aufforderungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, - telegraphische Ermächtigungen etc. - Unmittelbar mit der Registerführung zusammenhängenden Tätigkeiten, wie - Beglaubigung von Handelsregisterauszügen, - Erstellen von Kopien von Registerakten, - Beglaubigung, dass es sich bei bestimmten Statuten um die geltenden handelt, - textliche Auskünfte über eingetragene Tatsachen bzw. deren Nichteintragung, - mündlich erteilte Auskünfte, die anstelle eines Handelsregisterauszuges treten, - Einsichtnahme in das Register und in die Belege,

8 JAHRBUCH Nachführung von Genossenschafterverzeichnissen usw. Gebühren für die genannten Geschäfte (Eintragungsgeschäfte) sind also nicht zu versteuern (Branchenbroschüre "Gemeinwesen", S. 6). Dasselbe trifft für die damit zusammenhängenden weiterverrechneten Spesen (Ausfertigungskosten, Porti usw.) zu. Derartige Kosten werden als Nebenleistungen der Eintragung betrachtet. In Einzelfällen mag es vorkommen, dass sich Geschäfte nicht klar als hoheitlich oder steuerbar qualifizieren lassen. In diesen Fällen ist es zu empfehlen, bezüglich der Steuerpflicht mit der ESTV Rücksprache zu nehmen. 12. Wie ist die Steuerpflicht der Handelsregisterämter abzuklären? Bei der Abklärung der Steuerpflicht einer autonomen Dienststelle, also beispielsweise einem Handelsregisteramt, ist zunächst zu prüfen, ob mit den erbrachten steuerbaren Tätigkeiten die massgeblichen Umsatzgrenzen gemäss Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 lit. a MWSTV erreicht werden. Nicht zu den massgebenden Umsätzen gehören jene aus hoheitlicher Tätigkeit. 13. Wieso sind Vorprüfungen steuerbar? Diese Frage wird immer wieder gestellt, weil Vorprüfungen oft als unselbständiger Teil des hoheitlichen Eintragungsverfahrens empfunden werden. Es ist aber zu berücksichtigen, dass mit der Vorprüfung auch eine Beratungstätigkeit verbunden ist und das Resultat der Vorprüfung nicht als anfechtbare Verfügung mitgeteilt wird, womit es auch nicht unmittelbar handelsregisterrelevant ist. Diese letztgenannten Aspekte wiegen schwerer als der Zusammenhang mit der Eintragung und die ESTV hat sich in der Branchenbroschüre "Gemeinwesen" (vgl. S. 6) und in zwei Schreiben vom 29. Oktober 1994 und 28. Dezember 1994 für die Steuerbarkeit der Vorprüfung ausgesprochen. 14. Was geschieht, wenn sich ein Steuerpflichtiger nicht registrieren lässt? Wer sich nicht fristgerecht als Steuerpflichtiger anmeldet, wird rückwirkend eingetragen und muss die seit Beginn der Steuerpflicht

9 160 HANDELSREGISTER fällig gewordenen, noch nicht verjährten Steuern nachzahlen, wobei die Verjährung 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerforderungen entstanden sind, eintritt (vgl. Art. 40 MWSTV). Diese Steuer kann er nicht mehr auf die Rechnungsempfänger überwälzen, so dass er eine nachträgliche Margenkürzung von 6,103% trägt. Zudem liegt eine grundsätzlich strafbare Steuergefährdung nach Art. 61 Abs. 1 lit. a MWSTV vor. V. Vorsteuerabzug 15. Was ist die Vorsteuer bzw. der Vorsteuerabzug? Wie erwähnt bezieht ein Steuerpflichtiger alle Gegenstände und Dienstleistungen normalerweise steuerbelastet. Er muss seinerseits auf den durch ihn erbrachten Umsätzen erneut die MWST erheben. Zur Vermeidung einer Steuerkumulation kann der Steuerpflichtige in seiner Abrechnung mit der ESTV die ihm in Rechnung gestellte Steuer (Vorsteuer) abziehen. 16. Wofür kann der Vorsteuerabzug vorgenommen werden? Das Vorsteuerabzugsrecht besteht nur für Steuern die im Zusammenhang mit steuerbaren Lieferungen oder Dienstleistungen des Steuerpflichtigen angefallen sind. 17. Wie berechnet sich der Vorsteuerabzug bei gemischter Verwendung? Von gemischter Verwendung spricht man, wenn Gegenstände oder Dienstleistungen sowohl für zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch für andere Zwecke verwendet werden. Beispiel: Die Büroeinrichtung eines Handelsregisteramtes wird sowohl für der Steuer unterstellte (z.b. Beglaubigungen von Firmenunterschriften) als auch für von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten (z.b. Ausfertigung von Handelsregisterauszügen) verwendet. Der Vorsteuerabzug kann bloss für jenen Teil beansprucht werden, der in einem Zusammenhang mit steuerbaren Tätigkeiten steht. Für den andern Teil gilt der Steuerpflichtige als Endverbraucher, welcher die

10 JAHRBUCH 161 Steuerbelastung zu tragen hat. Diese steuerliche Teilendbelastung wird durch Kürzung des Vorsteuerabzuges realisiert (Art. 32 Abs. 1 MWSTV). Als Aufteilungskriterien fallen dabei beispielsweise Umsatzanteile, Raumflächen, Anzahl beschäftigte Personen, etc. in Betracht. 18. Wann kann der Vorsteuerabzug vorgenommen werden? Je nachdem, ob der Steuerpflichtige nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten abrechnet, kann er in seinen Quartalsabrechnungen die auf eingegangenen Fakturen oder die auf bezahlten Fakturen ausgewiesene MWST abziehen, sofern die übrigen Voraussetzungen (insbesondere jene an die Fakturagestaltung) erfüllt sind. VI. Steuersatz und Vorsteuerpauschale (Pauschalabrechnung) 19. Welcher Steuersatz ist massgebend? Die durch das Handelsregisteramt erbrachten Dienstleistungen sind zum Normalsatz von 6,5% steuerbar (Art. 27 Abs. 1 lit. b MWSTV). 20. Von welchem Betrag ist die Steuer zu berechnen? Massgebend ist das Entgelt für die steuerbare Dienstleistung, welches neben den Gebühren auch die dafür in Rechnung gestellten Nebenkosten (Porti, Kopien, etc.) umfasst. 21. Was versteht man unter der Vorsteuerpauschale? Die ESTV ermöglicht Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz bis CHF 500' eine vereinfachte Steuerabrechnung (Art. 47 Abs. 3 MWSTV). Es handelt sich dabei um eine pauschale Abrechnung mit sogenannten Saldosteuersätzen, durch welche die Zahllast ohne Detaillierung der Vorsteuerguthaben aufgrund des steuerbaren Umsatzes ermittelt wird. Derart sind wesentliche Vereinfachungen in Buchhaltung und Steuerabrechnung zu erzielen. Der Steuerpflichtige, welcher die Abrechnung mit der Vorsteuerpauschale gewählt hat, stellt seine Rechnungen an die Kunden

11 162 HANDELSREGISTER genau gleich wie jeder andere Steuerpflichtige auch. Ein Unterschied ergibt sich erst bei der Abrechnung, bei der der gesamte, innerhalb eines Quartals erzielte steuerbare Umsatz inklusive der erhobenen MWST mit dem entsprechenden Pauschalsatz multipliziert wird, was direkt die Zahllast ergibt. Beispiel: Ein Handelsregisteramt hat im ersten Quartal 1995 für steuerbare Tätigkeiten Rechnungen im Betrag von total CHF 106'500 (inkl. Mehrwertsteuer) ausgestellt. Für die Abrechnung wird nun dieser Betrag mit dem Saldosteuersatz von 5,2% multipliziert, was die Zahllast von CHF 5'538 ergibt, welche innerhalb von 60 Tagen an die ESTV zu überweisen ist. Wie erwähnt ist wegen der fehlenden Kostenstellenrechnung die Pauschalabrechnung für Handelsregisterämter oft der einzig gangbare Weg, eine praktikable Mehrwertsteuerabrechnung durchzuführen. Dabei ist zu beachten, dass die genannte Umsatzgrenze von CHF 500'000 für die Pauschalabrechnung im Bereich der öffentlichen Verwaltung nicht angewendet wird. 22. Was ist vorzukehren, wenn mit dem Pauschalsatz abgerechnet werden soll? Wer die Pauschalabrechnung beanspruchen will, hat ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Will eine steuerpflichtige autonome Dienststelle die Pauschalsätze anwenden, dann muss sie dies, nach den Vorstellungen der ESTV von Beginn der Steuerpflicht an tun und während mindestens 15 Kalenderjahren beibehalten. Danach ist ein schriftlicher Widerruf bis spätestens Ende Februar des Folgejahres möglich. Eine erneute Unterstellung kann anschliessend erst nach 15 Kalenderjahren mit der gesetzlich vorgesehenen detaillierten Abrechnungsweise beantragt werden. 23. Welcher Pauschalsatz gilt für Handelsregisterämter? Handelsregisterämter werden wie auch Notare, Rechtsanwälte und Treuhänder mit einem Saldosteuersatz von 5,2% erfasst.

12 JAHRBUCH 163 VII. Rechnungstellung 24. Wie haben mehrwertsteuerkonforme Rechnungen auszusehen? Bei der Rechnungstellung sind gewisse Formvorschriften zu beachten, da nur solche Rechnungen das Recht zum Vorsteuerabzug vermitteln. Im Anhang befindet sich eine graphische Übersicht zu den notwendigen Rechnungsinhalten. 25. Wie wird mit der ESTV abgerechnet? Grundsätzlich wird nach vereinbarten Entgelten abgerechnet, d.h., dass die Steuer aufgrund der in einem Quartal ausgestellten Rechnungen zu bemessen ist (Art. 35 Abs. 1 MWSTV). Dieses System hat den Vorteil der Übersichtlichkeit für sich und ist dann anzuwenden, wenn eine Debitorenbuchhaltung geführt wird. Debitorenverluste können in der Abrechnung über jene Periode, in der sie verbucht wurden, als Abzug vom steuerbaren Umsatz berücksichtigt werden (Art. 35 Abs. 2 MWSTV). Daneben hat der Steuerpflichtige auch die Möglichkeit nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen, wenn dies bedingt durch das Rechnungswesen für ihn einfacher ist. Die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten muss jedoch durch die ESTV auf Grund eines entsprechendes Gesuches bewilligt werden. VIII. Strafbestimmungen 26. Welche Strafbestimmungen kennt die MWSTV? Die MWSTV kennt eine Vielzahl von Straftatbeständen, welche für die Inlandumsatzsteuer teilweise anders definiert sind als für die Steuer auf Importen. Unklar ist zudem das Verhältnis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht. Generell sind gegenüber den Strafbestimmungen der MWSTV grosse rechtsstaatliche Bedenken angebracht, insbesondere was den angedrohten Strafrahmen (gegen oben praktisch unlimitierte Bussen und im Bereich der Einfuhrumsatzsteuer sogar Gefängnisstrafen) anbelangt.

13 164 HANDELSREGISTER Die Strafbestimmungen können in den Art. 60 bis 64 und 77 bis 80 MWSTV nachgelesen werden. IX. Organisation des Rechnungswesen 27. Wie ist das Rechnungswesen auszugestalten? Gemäss Art. 47 Abs. 1 MWSTV hat der Steuerpflichtige seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Es würde den Rahmen dieser Darstellung sprengen, auf Einzelheiten der Buchführung detailliert einzugehen. In diesem Zusammenhang sei auf die Broschüre "Gemeinwesen" der Eidgenössischen Steuerverwaltung verwiesen. Eine sehr gute Darstellung der buchhalterischen und organisatorischen Bewältigung der Mehrwertsteuer findet sich auch im "Praktikerhandbuch für Mehrwertsteuerfragen in der Schweiz und in Europa (EU)" des CB Media Verlages, 6330 Cham. Literaturverzeichnis Baumli Martin/Germann Peter/Stadelmann Thomas, Der Anwalt und die Mehrwertsteuer, Zürich 1995 Brand Jürg, Anwaltsberuf und Mehrwertsteuer, in: Der Schweizer Anwalt Nr. 153, 11/1994, S. 6 ff. Brand Jürg, Die Mehrwertsteuerverordnung unter staatsrechtlichen Aspekten, in: Steuer Revue 3/94, s. 127 ff. Brand Jürg, Unpässliches im schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in: Steuer Revue 10/94, S. 475 ff. Brand Jürg, Mehrwertsteuerliche Behandlung der Handelsregisterämter, Anfrage an die Eidgenössische Steuerverwaltung vom 16. November 1994 Ducrey Raymond, Mehrwertsteuer - Buchungssätze, in MWST, Vorinformation zur Einführung der Mehrwertsteuer in den Anwaltskanzleien des Schweizerischen Anwaltsverbandes, November 1994, S. 19 ff. Eidgenössisches Amt für das Handelsregister, Die Mehrwertsteuer und das Handelsregister, Rundschreiben vom 19. Dezember 1994 Eidgenössische Steuerverwaltung, Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer, Januar 1994 Eidgenössische Steuerverwaltung, Einführung in die Schweizerische Mehrwertsteuer,

14 JAHRBUCH 165 Februar 1994 Eidgenössische Steuerverwaltung, Kommentar zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994, Bern, Juni 1994 Eidgenössische Steuerverwaltung, Wegleitung für die Mehrwertsteuerpflichtige, Herbst 1994 Eidgenössische Steuerverwaltung, Saldo-Steuersätze bei der Mehrwertsteuer, Vereinfachungen der MWST-Abrechnung, September 1994 Eidgenössische Steuerverwaltung, Branchenbroschüre "Rechtsanwälte und Notare", Bern, Oktober Eidgenössische Steuerverwaltung, Handelsregister / Mehrwertsteuer, Schreiben vom 29. Oktober 1994 Eidgenössische Steuerverwaltung, Merkblatt zur Gruppenbesteuerung, Bern, November Eidgenössische Steuerverwaltung, Branchenbroschüre "Gemeinwesen", Bern, Dezember Eidgenössische Steuerverwaltung, ämter, Schreiben vom 28. Dezember Gross Jean-Pierre, Einige praktische Fragen zur Erhebung der Mehrwertsteuer beim Anwalt, in MWST, Vorinformation zur Einführung der Mehrwertsteuer in den Anwaltskanzleien des Schweizerischen Anwaltsverbandes, November 1994; S. 5 ff. Oesch Max P. (Hrsg.), Praktikerhandbuch für Mehrwertsteuerfragen in der Schweiz und in Europa (EU), CB Media Verlag, Cham 1994 Schenker M., Überwälzen oder nicht - das ist die Frage, in Tages-Anzeiger vom 10. Januar 1995 Waibel Tony, Objektive Steuerpflicht, in: Mehrwertsteuer, Beiträge zum neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, Europa Institut Zürich, Zürich 1994, S. 1 ff.

15 166 HANDELSREGISTER MWST - notwendiger Belegsinhalt für Vorsteuerabzugszwecke Rechnungsbestandteile Rechnung Kassenzettel Einzahlungsschein (bei Dauerrechtsverhältnissen) a) Name, Adresse, Registernummer des Rechnungsstellers X X Hinweis auf Originaldokumente b) Name, Adresse des X Wenn der Hinweis auf Originaldoku- Leistungsempfängers Rechnungsbe- mente trag CHF 200 übersteigt c) Datum, Zeitraum der Leistungserbringung X X Hinweis auf Originaldokumente d) Art, Gegenstand X X Hinweis auf Originaldoku- und Umfang der Leistung Auch in Form von Auch in Form von Abkürzun- mente Abkürzun- gen oder gen oder Codes zulässig Codes zulässig e) gefordertes Entgelt X X X f) Steuerbetrag oder Steuersatz X X X

16 JAHRBUCH 167 Der Autor ist Rechtsanwalt und Urkundsperson sowie Systemischer Coach und Trainer in St. Gallen. Erschienen in: Zitiervorschlag: Bläsi, Christof: Mertwertsteuer und Handelsregister, in: Jahrbuch des Handelsregistsers 1995, Zürich 1995, S (zusammen mit Jürg Brand). Christof Bläsi Rechtsanwalt und Urkundsperson Systemischer Coach und Trainer Am Bohl 2 CH St. Gallen Tel (0) Fax 0041 (0) christof.blaesi@chblaw.ch /22872

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