Zoonar GmbH vertreten durch ihre Geschäftsführer Herrn Michael Krabs und Herrn Paul Watzlaw

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1 BILDAGENTUR - VERTRAG zwischen Zoonar GmbH vertreten durch ihre Geschäftsführer Herrn Michael Krabs und Herrn Paul Watzlaw Hamburg nachfolgend auch Bildagentur genannt und Vor-/und Nachname Anschrift nachfolgend auch Fotograf genannt I. Vertrags-Gegenstand/-Zweck 1. Die Bildagentur präsentiert aus verschiedenen Bereichen das Bildmaterial von Fotografen und vermarktet deren eingebrachtes Bildmaterial im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Hierfür hat Bildagentur ein Internet-Portal unter der Website sowie entsprechender sprachspezifischer Versionen eingerichtet, über das Interessenten die Bilder für ihre eigenen Zwecke gegen entsprechende Lizenzzahlungen nutzen dürfen. 2. Zweck dieses Vertrages ist, der Bildagentur die erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen, damit sie ihrerseits Nutzungsrechte übertragen kann, sowie die Honorarabrechnung zu regeln. Dabei soll die Bildagentur - soweit gesetzlich zulässig - über die gleichen Rechte verfügen dürfen, die der Urheber selbst hat. Die nachfolgenden Bestimmungen, insbesondere Ziffer II, haben den Zweck, der Bildagentur und dem Fotografen einen möglichst breit gefächerten Markt zugänglich zu machen. II. Rechteübertragung 1. Der Fotograf überträgt für die Verwendung des eingebrachten Bildmaterials der Bildagentur sämtliche Nutzungsrechte am Bildmaterial für jede Art der kommerziellen und/oder nicht kommerziellen Nutzung. Mit übertragen ist auch das

2 Recht, Neben- und Folgerechte wahrzunehmen. 2. Dabei erwirbt die Bildagentur insbesondere die nachfolgend aufgeführten Rechte, wobei ausdrücklich festgestellt wird, dass die nachfolgende Aufstellung nicht abschließend ist: 2.1 Das Recht, das Bildmaterial auf jeden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Bild-, Bildton- und sonstigen multimedialen Datenträger beliebigen Formats zu übertragen, zu kopieren, und/oder sonst zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten sowie in Online-Netzwerke (z.b. Internet) einzuspeisen und Online-Nutzern zugänglich zu machen. 2.2 Die Rechte zur Verfügungstellung auf Abruf, d.h. das Recht, das Bildmaterial in elektronischen Datenbanken bereitzuhalten und mittels digitaler und anderweitiger Übertragungstechnik einer Vielzahl von Nutzern auch gegen Entgelt derart zur Verfügung zu stellen, dass diese das Material auf jeweils individuellen Abruf mittels eines Fernseh-, Mobilfunk-, Computer- und/oder sonstigen Gerätes auch zur interaktiven Nutzung empfangen (z.b. television on demand, video on demand, online etc.) und ggfs. öffentlich vorführen/darstellen können. 2.3 Das Recht, das Bildmaterial sowohl für die Gestaltung der Ton-, Bildton- oder sonstigen multimedialen Datenträger (z.b. CD-ROM, CD-1, Laser-Disc, Bildplatte, Video, Foto-CD usw.) zu verwenden, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. 2.4 Das Recht, das Bildmaterial insbesondere zu Verkaufs-, Werbe-, Promotion- und Marketingzwecken in Printmedien (z.b. Zeitschriften, Zeitungen, Magazine, Bücher), für die Gestaltung von Verkaufs- und/oder sonstigen Postern und Plakaten, Postkarten, Anzeigen, Werbebroschüren, Prospekten, Programmheften, Katalogen, Pressemappen, Biografien, Werbespots, Imagebroschüren und/oder die hauseigene Werbung usw. in jeder beliebigen Auflage, Wiederauflage zu verwenden, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. 2.5 Das Recht, das Bildmaterial auch anders als in abgelieferter Form zu verwerten. Die Agentur kann das Bildmaterial unter Wahrung etwaiger Urheberpersönlichkeitsrechte bearbeiten und/oder umgestalten, bearbeiten lassen und/oder umgestalten lassen, insbesondere ganz oder teilweise etwa durch fototechnische Verfremdungen, Montagen, Einscannen in den Computer und anschließende computertechnische Verfremdungen usw. verändern (z.b. Colorieren, Farbe in Schwarz-Weiß drucken, retouchieren usw.), nachahmen, in Ausschnitten oder auch zusammen mit anderen Werken (z.b. Künstlerfotos) verwerten und/oder in der bearbeiteten Form beliebig verbreiten. 2.6 Das Recht, das Bildaterial im Merchandisingbereich zu verwenden. Das insoweit Bildagentur zustehende Merchandisingrecht ist das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Waren jeder Art, insbesondere indem das Bildmaterial (auch in bearbeiteter oder abgeänderter Form) auf der Ware abgebildet wird. Das Merchandisingrecht umfasst die Auswertung des Bildmaterials im Rahmen der Vermarktung und Bewerbung aller möglichen

3 Produkte wie z.b. T-Shirts, Sweatshirts, Jacken, Mützen und/oder andere Textilien, Partyartikel, Spiel- und Schreibwaren jeder Art, Film- und Verlagswerke und/oder andere Werbeartikel. 3. Der Fotograf überträgt die vorstehend aufgeführten Rechte non-exklusiv, allerdings inhaltlich, zeitlich und örtlich unbeschränkt. 4. Die Bildagentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Rechte insgesamt oder einzeln auf Dritte zu übertragen. Ausgenommen hiervon sind Dritt-Agenturen (Partneragenturen), es sei denn der Fotograf hat dies in den Bildeinstellungen ausdrücklich genehmigt. 5. Der Bildagentur steht das Bildmaterial außerdem kostenlos für die Eigenwerbung und für eigene Online-Datenbanken ( und weitere) zur Verfügung. 6. Die Bildagentur ist berechtigt, das Bildmaterial ganz oder teilweise anderen zur Vermarktung zu übertragen. 7. Die Bildagentur ist berechtigt, das eingebrachte Bildmaterial zu duplizieren, zu digitalisieren und/oder in jedwede Form zu erfassen. III. Zusicherung/Garantie 1. Der Fotograf versichert, dass er das Bildmaterial frei von Rechten Dritter liefert, insbesondere dass er über die Bilder und die daran bestehenden Nutzungsrechte frei verfügen darf. 2. Der Fotograf gewährleistet im Rahmen seines gestalterischen Einflussbereiches, dass Rechte Dritter, insbesondere Persönlichkeitsrechte, sowohl bei der Herstellung als auch bei der unveränderten Verwertung des Bildmaterials durch die Bildagentur nicht verletzt werden und/oder verletzt werden können. 3. Der Fotograf garantiert und hat nachzuweisen, dass abgebildete Personen und/oder die Inhaber der Rechte hieran und/oder die Inhaber der Rechte an abgebildeten Werken [z.b. Dekorationen, Kulissen, Kostüme, (öffentlichen) Gebäuden, usw.] der bildenden oder angewandten Kunst (Gemälde) und/oder deren Verwendung für Artwork die dafür erforderliche Einwilligung auch für die spätere Verwendung des Bildmaterials durch die Bildagentur und/oder Dritter erteilt haben. Sollten Bilder von Personen oder Werken, für die eine solche Einwilligung nicht/oder nur in beschränktem Umfang vorliegt, bei der Bildagentur eingebracht werden, werden diese vom Fotografen in deutlicher Form entsprechend schriftlich gekennzeichnet (z.b. durch die Beschreibung nicht für Werbung oder durch die Wahl der Option Model-Release "liegt nicht vor ). Für Schäden, die der Bildagentur aus einer solch fehlenden und/oder unzureichenden Kennzeichnung entstehen, haftet der Fotograf in vollem Umfang. 4. Der Fotograf steht des Weiteren dafür ein, dass das von ihm eingebrachte Bildmaterial nicht gegen urheberrechtliche, wettbewerbsrechtliche und/oder warenzeichenrechtliche, insbesondere markenrechtliche Regelungen verstößt. 5. Fotograf stellt Bildagentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter (einschließlich Miturheber, wie bspw. Fotomodell) frei.

4 6. Die durch die Verwendung des Bildmaterials an die Bildagentur entstehenden Kosten und das damit einhergehende Risiko trägt allein Fotograf. Zur Klarstellung: Werden Dritte aufgrund der Verwendung des Bildmaterials in Ihren Rechten verletzt und machen diese gegen die Bildagentur Schadenersatzansprüche oder Forderungen geltend, so hält Fotograf Bildagentur auf das erste Anfordern hiervon frei und trägt die entstehenden Kosten. 7. Der Fotograf schaltet nur solche Bilder für den Royalty-Free-Verkauf frei, die hierfür nicht durch Rechte Dritter gesperrt sind. Dies bedeutet insbesondere, dass diese Bilder nicht bei anderen Agenturen eingespielt sind, die diese mit exklusiven Lizenzen verkaufen können. Unproblematisch ist es hingegen, wenn die Bilder bei anderen Agenturen ebenfalls Royalty-Free verkauft werden. Bei einer Missachtung haftet der Fotograf für jedwede Schadensersatzanspüche. 8. Der Fotograf aktiviert nur für solche Bilder die Option Model-Release liegt vor, bei denen ihm ein solcher Vertrag für alle abgebildeten Personen vorliegt. Der Fotograf ist verpflichtet der Agentur die Verträge ohne Angabe von Gründen in Kopie vorzulegen. Für Schäden, die aus falschen Angaben gegenüber der Agentur entstehen, haftet allein der Fotograf. 9. Der Fotograf akzeptiert, dass die Bildagentur Bilder ablehnen kann, die in Qualität, Größe oder Verschlagwortung nicht den Erfordernissen der Bildagentur entsprechen. Bei der Verschlagwortung gilt als Regel, dass mindestens 10 Stichwörter in korrekter Rechtschreibung auf Deutsch und Englisch vorhanden sein müssen. Bei der Größe gilt als Faustregel, dass keine Bilder unter 6 Megapixel aufgenommen werden. Die genauen Daten stehen auf der Bildagentur-Homepage. Auch das Vorhandensein ähnlicher Motive kann ein Ablehnungsgrund sein. Die Bildagentur ist nicht verpflichtet die Ablehnung eines Bildes zu begründen. IV. Vergütung 1. Zur Abgeltung aller nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen und Rechteübertragungen, erhält Fotograf eine Vergütung wie folgt: 1.1 Die von der Bildagentur durch die Verwertung des Bildmaterials erzielten Nettoerlöse werden mit Ausnahme der unter IV.1.2 aufgezählten Verwertungen und bestimmten Erlösbeteiligung wie folgt geteilt: Staffelung der Honoraranteile nach Bildmengen: bis 500 Bilder erhält Fotograf 50 % des Nettoerlöses von Bildagentur ab 501 bis 1000 Bilder erhält Fotograf 60 % des Nettoerlöses von Bildagentur ab 1001 bis 2000 Bilder erhält Fotograf 65 % des Nettoerlöses von Bildagentur ab 2001 bis 3000 Bilder erhält Fotograf 70 % des Nettoerlöses von Bildagentur ab 3001 bis 4000 Bilder erhält Fotograf 75% des Nettoerlöses von Bildagentur ab 4001 und mehr Bilder erhält Fotograf 80% des Nettoerlöses von

5 Bildagentur Staffelung der Honoraranteile nach Umsätzen: Umsatz kleiner als EUR 100,- 50% Honoraranteil Umsatz über EUR 100,- kleiner EUR 500,- 60% Honoraranteil Umsatz über EUR 500,- kleiner EUR 1000,- 65% Honoraranteil Umsatz über EUR 1000,- kleiner EUR 2500,- 70% Honoraranteil Umsatz über EUR 2500,- kleiner EUR 5000,- 75% Honoraranteil Umsatz über EUR 5000,- 80% Honoraranteil 1.2 Ausgenommen von der in Ziffer IV.1 bis IV geregelten Vergütung sind Nutzungen am Bildmaterial, bei denen der Bildagentur zusätzliche Kosten durch Dritte entstehen. Darunter fallen insbesondere folgende Bildnutzungen - Handy-Bilder - Postkartendruck - Poster- und Plakatdruck - T-Shirts und Textilien - Werbemittel wie Kugelschreiber, Mousepads, Aufkleber, Tassen etc. und Verkäufe von Layoutdaten. Für die unter IV geregelten Nutzungen des Bildmaterials und/oder für die unter Ziffer IV geregelten Verkäufe der Layoutdaten erhält Fotograf 50 % des von der Bildagentur erzielten Nettoerlöses. 1.3 Dabei gelten als Nettovergütungen die Vergütungen, die von den Verwertern gezahlt werden, die Vergütungen, die bei einer Verwertung des Bildmaterials, durch Partneragenturen an die Bildagentur gezahlt werden, abzüglich - der gesetzlichen Umsatzsteuer, - der Künstlersozialabgabe, - an die Partneragenturen zu zahlenden Gebühren, - an Service-Partner zu zahlenden Gebühren (z.b. Kosten für Versand von Postkarten, wie beispielsweise Porto und Druckkosten, Transaktionsgebühren der Netzwerkanbieter für Versand von Handy- Bildern, etc.) Etwaige der Bildagentur enstehende Kosten für die Erlösgeltendmachung und/oder eintreibung für von Fotografen eingeräumte Nutzungsrechte an seinem Bildmaterial gegenüber Dritten, einschließlich der dadurch entstehenden Anwalts- und/oder Gerichtskosten und/oder weitere Verfahrenskosten, können von der Bildagentur gegenüber Fotografen anteilig, wie in Ziffer IV.1.1 bis 1.2 bestimmt, mit den dem Fotografen zustehenden Nettovergütungen verrechnet werden. 1.4 Sämtliche Zahlungen erfolgen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit die an Fotograf zu zahlende Vergütung nachweislich umsatzsteuerpflichtig ist.

6 1.5 Auszahlungen sind ab einer Höhe von EUR 50,- möglich und erfolgen über PayPal. Fotografen mit einem Sitz innerhalb der EU können Auszahlungen auch mittels einer Banküberweisung anfordern. Um eine Auszahlung vorzunehmen, muss sich der Fotograf auf der Website anmelden und in seinem Nutzerprofil auf den Link Guthaben auszahlen klicken. V. Haftung 1. Die Haftung der Bildagentur tritt nur ein, wenn sie selbst, ihr gesetzlicher Vertreter und/oder ihr Erfüllungsgehilfe durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten einen Schaden verursacht hat. 2. Bildagentur haftet nicht für den Verlust und/oder für die Beschädigung des Bildmaterials, soweit dies im Risiko- und/oder Verantwortungsbereich ihrer Kunden oder der Agenturen liegt, denen die Bildagentur das Bildmaterial zur Nutzung und/oder zur weiteren Verwertung überlassen hat. 3. Die Bildagentur behandelt das zum Vertrieb übernommene Bildmaterial mit der größtmöglichen Sorgfalt, haftet jedoch nicht für den Verlust oder die Beschädigung. Lässt sich Fremdverschulden nachweisen, so wird die Bildagentur nach Möglichkeit eine Verlustgebühr berechnen und dem Fotografen gemäß Ziffer IV dieses Vertrages abrechnen. Das gleiche gilt für den Erlös aus Versicherungsleistungen. Veralterte Motive und technisch unbrauchbar gewordene Schwarz-Weiß-Abzüge dürfen von der Bildagentur vernichtet werden, wenn der Autor nichts anderes mit der Bildagentur in diesem Vertrag bestimmt hat. 4. Bildagentur übernimmt keine Garantie für die ständige Erreichbarkeit der Datenbank im Internet. Die Geltendmachung von jeglichen Schadenersatzansprüchen beim Ausfall der Datenbank wird ausgeschlossen. 5. Bildagentur behält sich das Recht vor, Bilder jederzeit ohne Angabe von Gründen zu löschen. Eine Bestandsgarantie wird nicht gewährt. Ebenso besteht keine Verpflichtung zur dauerhaften Freischaltung von Bildern seitens der Agentur. Die Agentur kann Preisänderungen vornehmen oder das Preisgefüge ändern. VI. Anerkennung der Urheberschaft Der Fotograf ermächtigt die Bildagentur, seinen Anspruch auf Anerkennung der Urheberschaft (gemäß 13 Urhebergesetz) geltend zu machen und auf eventuelle Schadensersatzansprüche durchzusetzen, wo ihr das zweckmäßig erscheint. Die hieraus erzielten Erlöse werden gemäß Ziffer IV abgerechnet. VII. Datenschutz 1. Die Bildagentur sichert hiermit zu, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten und einzuhalten. Dies gilt insbesondere für das Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG), die Bestimmungen des Mediendienststaatsvertrages (MDStV) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Bildagentur wird auch seine Mitarbeiter hierzu verpflichten. 2. Sämtliche personenbezogenen Daten wie Name, Adresse, , etc. werden

7 ausschließlich über verschlüsselte Verbindungen übertragen. Dabei werden alle übermittelten personenbezogenen Daten des Fotografen vertraulich behandelt und von der Bildagentur nur für Zwecke der Geschäftsverbindung und Nutzung dieser Website genutzt. Die hierfür notwendigen Daten werden gespeichert und gegebenenfalls an verbundene Unternehmen weiter geleitet. Bei der Datenverarbeitung werden die schutzbedürftigen Belange des Fotografen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt. 3. Alle Systeme, in denen die Fotografendaten gespeichert sind, werden durch ein Passwort geschützt und sind nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich. Diesem ist durch strenge Sicherheitsauflagen die Weitergabe an Dritte untersagt. Es wird gewährleistet, dass diese Daten nicht an Dritte für Werbezwecke oder andere Zwecke verkauft oder teilweise vermietet werden. Allerdings ist eine Analyse und Verbesserung der Fotografendatenbank durch vertrauenswürdige Dritte nicht auszuschließen. 4. Der Fotograf kann der beschriebenen Nutzung seiner Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Dieser Widerspruch kann durch Erklärung/Sendung per an erfolgen. 5. Der Fotograf kann die vollständige Löschung seiner Daten jederzeit durch Verwendung der Löschoption innerhalb des eigenen Nutzerprofils bewirken. VIII. Datenschutzrechtliche Einwilligung Fotograf willigt ausdrücklich ein, dass eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten, die er zur Verfügung gestellt hat, durch die Bildagentur für Zwecke des eigenen Marketings gegenüber ihm als Fotografen, u.a. durch Einrichtung einer Fotografendatei, erfolgen kann. Diese Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft von ihm per an widerrufen werden. IX. Kündigung 1. Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet. Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit gekündigt werden. Der Fotograf kann den Vertrag kündigen, indem er sich auf der Website anmeldet und innerhalb seines Nutzerprofils den Link Fotografenvertrag kündigen anklickt. Die Kündigung seitens der Bildagentur kann wahlweise durch eine , per Fax- oder Postsendung erfolgen. 2. Das von Fotograf an Bildagentur gelieferte Material darf auch nach Beendigung/Kündigung des Vertrages innerhalb von sechs Monaten im Rahmen der in Ziffer II bestimmten Rechteübertragung verwendet werden, um so zum Zeitpunkt der Beendigung/Kündigung bestehende Verträge mit Dritten erfüllen zu können. 3. Nach Beendigung/Kündigung des Vertrages hat die Bildagentur spätestens nach sechs Monaten sämtliche eigenen Daten des von Fotografen gelieferten Materials vollständig zu vernichten. Ferner hat Bildagentur sämtliche etwaige vorhandenen Kopien irreversibel unbrauchbar zu machen. Sämtliche Vervielfältigungen des Materials sind auf allen Datenträgern zu löschen.

8 4. Sind Bilder des Fotografen bei anderen (Bild-)Agenturen eingespielt, die längere Kündigungsfristen haben, so werden die Daten dort erst nach Ablauf der dort geltenden Kündigungsfristen gelöscht. Die in Ziffer IX.3 geregelte Sechs-Monats- Frist gilt nur im Verhältnis zwischen Bildagentur und Fotograf intern, da Bildagentur keinen Einfluss auf die Kündigungsfristen von Partneragenturen hat. 5. Fotografen sollten sich ihr Guthaben gemäß Ziffer IV.1.5 vor der Kündigung auszahlen lassen. Guthaben unter EUR 50,- sowie Guthaben, deren Auszahlung der Fotograf nicht angewiesen hat, werden nach der Sechs-Monats-Frist auf das PayPal- Konto des Fotografen überweisen. Hierzu muss der Fotograf der Bildagentur seine PayPal-Verbindung mittels oder auf schriftlichem Wege mitteilen. X. Tod des Fotografen Verstirbt der Fotograf, so läuft der Vertrag bis zum Ende der gesetzlichen Schutzschrift weiter, falls die Bildagentur nicht gemäß Ziffer IX kündigt. Die in Ziffer IV vereinbarte Vergütung besteht dann gegenüber den Erben, sobald die Rechtsnachfolge gegenüber der Bildagentur schriftlich angezeigt und nachgewiesen wurde. XI. Schlussbestimmungen 1. Mündliche Nebenabreden wurden zwischen den Vertragsparteien nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei Briefwechsel oder gegenbestätigendes Fax genügt. Dies gilt auch für die Aufhebung des ganzen Vertrages oder einzelner Bestimmungen dieses Vertrages als auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. 2. Alle Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren am Ende des zweiten Kalenderjahres, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt. 3. Änderungen der Adressanschrift und/oder hat der Fotograf unverzüglich in seinem Nutzerprofil zu aktualisieren. 4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die ungültige Regelung wird durch eine Klausel ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Die Parteien sind verpflichtet, an einer entsprechenden Klarstellung des Vertragstextes mitzuwirken. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken, die dieser Vertag enthält. 5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 6. Erfüllungsort ist Hamburg. Für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als zuständiges Gericht das Amtsgericht bzw. Landgericht Hamburg vereinbart, soweit nicht ein anderer Gerichtsstand gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

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