Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins. durch den Handelsrechtsausschuss. zum Regierungsentwurf der Aktienrechtsnovelle 2012

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins. durch den Handelsrechtsausschuss. zum Regierungsentwurf der Aktienrechtsnovelle 2012"

Transkript

1 Berlin, im März 2012 Stellungnahme Nr. 25/2012 abrufbar unter Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Handelsrechtsausschuss zum Regierungsentwurf der Aktienrechtsnovelle 2012 Mitglieder des Ausschusses: Prof. Dr. Michael Hoffmann-Becking (Vorsitzender und Berichterstatter) Dr. Gabriele Apfelbacher (Berichterstatterin) Dr. Christian Decher (Berichterstatter) Dr. Hans Friedrich Gelhausen Dr. Wilhelm Happ Dr. Peter Hemeling Dr. Hans-Christoph Ihrig (Berichterstatter) Dr. Thomas Kremer Prof. Dr. Gerd Krieger Dr. Dr. h.c. Georg Maier-Reimer Prof. Dr. Reinhard Marsch-Barner (Berichterstatter) Dr. Welf Müller Dr. Andreas Pentz Prof. Dr. Arndt Raupach Dr. Bodo Riegger Dr. Alexandra Schluck-Amend Prof. Dr. Dr. h.c. Johannes Semler Prof. Dr. Walter Sigle Prof. Dr. Frank A. Schäfer (Berichterstatter) Dr. Bernd Singhof (Berichterstatter) Zuständiger DAV-Geschäftsführer: Rechtsanwalt Thomas Marx

2 2 Verteiler: Bundesministerium der Justiz Bundesministerium der Finanzen Vorsitzender des Rechtsausschusses des Bundestags Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Vorstand und Geschäftsführung des Deutschen Anwaltvereins Landesgruppen und -verbände des DAV Vorsitzende der Gesetzgebungsausschüsse des DAV Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaften des DAV Handelsrechtsausschuss des DAV Bundesrechtsanwaltskammer Bundesnotarkammer Deutscher Notarverein Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW) Deutscher Richterbund Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Deutscher Steuerberaterverband Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Bundesverband Deutscher Banken Deutsches Aktieninstitut Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.v. (SdK) Die Aktiengesellschaft GmbH-Rundschau NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht WM Wertpapiermitteilungen ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht Börsenzeitung Frankfurter Allgemeine Zeitung Handelsblatt Financial Times Deutschland

3 3 Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV mit derzeit ca Mitgliedern vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Die Bundesregierung hat am 20. Dezember 2011 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2012) beschlossen. Der Bundesrat hat dazu am 10. Februar 2012 Stellung genommen (BR-Drucks. 852/11). Zu dem vorangehenden Referentenentwurf vom 2. November 2010 hatte sich der Handelsrechtsausschuss des DAV im Februar 2011 ausführlich geäußert (Stellungnahme Nr. 7/2011, abgedr. in NZG 2011, 217 ff.). Die nachfolgenden Anmerkungen betreffen die Änderungen des Regierungsentwurfs gegenüber dem Referentenentwurf. I. Zu Art. 1 und 2: Änderung des Aktiengesetzes und des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz 1. Zu Art. 1 Nr. 1 (Änderung des 10 Abs. 1 und 2 AktG) 1 Der Regierungsentwurf nimmt Abstand von dem im Referentenentwurf vorgesehenen Verbot der Ausgabe von Inhaberaktien durch nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften. Er reagiert damit auf die verbreitete und auch vom DAV durch seinen Handelsrechtsausschuss vorgetragene Kritik. Allerdings soll die Ausgabe von Inhaberaktien durch nichtbörsennotierte Gesellschaften künftig nur noch möglich sein, wenn der Anspruch auf Einzelverbriefung durch die Satzung ausgeschlossen und eine Sammelurkunde bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt worden ist. Durch diesen Kompromiss soll zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Transparenz der Beteiligungsverhältnisse bei nicht börsennotierten Gesellschaften erhöht werden. Ob dies wirklich erforderlich und geeignet ist, erscheint aus den in der Stellungnahme des Handelsrechtsausschusses zum Referentenentwurf genannten Gründen nach wie vor zweifelhaft. 2 Nach dem Regierungsentwurf können auch künftig uneingeschränkt Inhaberaktien ausgegeben werden, wenn die Gesellschaft im Sinne von 3 Abs. 2 AktG börsennotiert ist. Bei börsennotierten Gesellschaften nimmt der Gesetzgeber mit Recht in Kauf, dass nur eine eingeschränkte Transparenz über die Beteiligungsverhältnisse gewährleistet ist, nämlich insoweit, als die kapitalmarktrechtlichen Mitteilungspflichten eingreifen. Eine börsennotierte Gesellschaft, bei der nur ein Teil des Grundkapitals zum Börsenhandel zugelassen ist, kann nach dem Regierungsentwurf die nicht zum Börsenhandel zugelassenen Aktien als Inhaberaktien ausgestalten, ohne dass der Anspruch auf Einzelverbriefung

4 4 ausgeschlossen und die Sammelurkunde bei der Wertpapiersammelbank hinterlegt werden müsste. Diese Lücke wird durch den Entwurf in Kauf genommen, und das erscheint akzeptabel, weil es sich insoweit um Ausnahmefälle handeln dürfte. 3 Die Kompromisslösung des Regierungsentwurfs, wonach künftig die Ausgabe von Inhaberaktien einer nichtbörsennotierten Gesellschaft voraussetzt, dass der Anspruch auf Einzelverbriefung durch die Satzung ausgeschlossen ist und die Sammelurkunde bei der Wertpapiersammelbank hinterlegt wird, macht eine gesonderte Regelung für den Fall erforderlich, dass die Sammelurkunde (noch) nicht hinterlegt worden ist. Wenn schon der Ausschluss der Einzelverbriefung in der Satzung fehlt, muss dies der Registerrichter bemängeln und die Eintragung der Gründung oder Satzungsänderung ablehnen. Wenn die Hinterlegung bei der Wertpapiersammelbank fehlt, ist nach 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 AktG-E 67 AktG entsprechend anzuwenden, d.h. die Inhaberaktien sind (zunächst) wie Namensaktien zu behandeln. Das führt dazu, dass die Aktionäre ihre Aktionärsrechte in dieser Phase nur ausüben können, wenn sie im Aktienregister eingetragen sind. Das ist zwar eine ausreichend scharfe Sanktion, um einen entsprechenden Handlungszwang auszulösen, aber es bleibt abzuwarten, wie die Praxis damit zurechtkommt. Mit einiger Sicherheit wird es in nicht wenigen Fällen zu Fehlern kommen, da eine nichtbörsennotierte Gesellschaft prima vista keine Veranlassung hat, die Aktien in einer Sammelurkunde zu verbriefen und bei Clearstream in die Girosammelverwahrung zu geben. Kurzum: Die jetzt vorgelegte Lösung ist nicht glücklich, muss aber offenbar hingenommen werden, um ein weitergehendes Verbot von Inhaberaktien zu vermeiden. 2. Zu Art. 1 Nr. 2 (Aufhebung des 24 AktG) 4 Nach 24 AktG kann die Satzung bestimmen, dass auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktie in eine Namensaktie oder seine Namensaktie in eine Inhaberaktie umzuwandeln ist. Die Streichung dieser Gestaltungsmöglichkeit ist folgerichtig, wenn die Namensaktie zukünftig der Regelfall sein soll und die Ausgabe von Inhaberaktien nur noch unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist. In der Praxis hatte die Bestimmung schon bislang keine nennenswerte Bedeutung. Soweit Gesellschaften bei Inkrafttreten des Gesetzes in ihrer Satzung einen entsprechenden Umwandlungsanspruch vorsehen, bleibt dieser gemäß Art f Abs. 2 EG AktG bestehen. Das erscheint sachgerecht. 3. Zu Art. 1 Nr. 3 (Aufhebung von 25 Satz 2 AktG) 5 Neu ist die im Referentenentwurf noch nicht vorgesehene Streichung von 25 Satz 2 AktG. Künftig ist der elektronische Bundesanzeiger zwingend das einzige obligatorische Gesellschaftsblatt. Die Gesellschaft kann zwar freiwillig ihre

5 5 Bekanntmachungen auch in anderen Blättern publizieren, aber die Satzung kann nicht andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als obligatorische Publikationsmittel festlegen. Das ist zu begrüßen. Die bislang bei einem Nebeneinander von mehreren Gesellschaftsblättern bestehende Unsicherheit, auf welche Publikation zur Bestimmung einer an die Bekanntmachung anknüpfenden Frist abzustellen ist, wird damit beseitigt. 4. Zu Art. 1 Nr. 4 (Änderung von 67 Abs. 1 AktG) 6 Nach bislang herrschender Auffassung besteht bei Namensaktien vor einer wertpapiermäßigen Verbriefung der Mitgliedschaft keine Verpflichtung zur Führung eines Aktienregisters. Nach dem Änderungsvorschlag soll die Verpflichtung zur Eintragung der Namensaktien in das Aktienregister unabhängig von einer Verbriefung gelten. Folgt man der Begründung, handelt es sich um eine bloße Klarstellung. Ob das richtig ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist die Änderung angezeigt, wenn 67 Abs. 1 AktG bei der Ausgabe von Inhaberaktien durch nichtbörsennotierte Gesellschaften nach 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 AktG-E entsprechend anzuwenden ist, solange die Hinterlegung einer alle ausgegebenen Inhaberaktien umfassenden Sammelurkunde bei der Wertpapiersammelbank unterbleibt. 5. Zu Art. 2 (Übergangsvorschrift in 26 f EG AktG) 7 Die Übergangsregelung gewährt im Hinblick auf die Änderung des 10 Abs. 1 AktG einen zeitlich unbegrenzten Bestandsschutz für solche Gesellschaften, deren Satzung vor dem 21. Dezember 2011 durch notarielle Beurkundung festgestellt wurde und deren Aktien auf Inhaber lauten. Für diese Gesellschaften ist 10 Abs. 1 AktG in der bislang geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Regelung ist zu begrüßen. Allerdings erfasst sie nach ihrem Wortlaut auch solche Gesellschaften, die vor dem 21. Dezember 2011 mit der Ausgabe von Namensaktien errichtet wurden, ihre Satzung aber nach dem 20. Dezember 2011 und vor Inkrafttreten der Aktienrechtsnovelle auf Inhaberaktien umgestellt haben. Wenn dies, wie anzunehmen ist, nicht gewollt ist, sollte eine entsprechende redaktionelle Klarstellung erfolgen. 6. Zu Art. 1 Nr. 6 (Änderung des 121 AktG) 8 Die Streichung der überflüssigen Verweisung auf die 125 bis 127 in 121 Abs. 4 Satz 3 AktG und die Klarstellung im Wortlaut des 121 Abs. 4 a AktG sind sachgerecht. Sprachlich ist die Wiederholung des Relativpronomens die unnötig und führt zu der unschönen Doppelung die die.

6 6 7. Zu Art. 1 Nr. 7 (Änderung des 122 AktG) 9 Zu begrüßen ist auch die vom Handelsrechtsausschuss angeregte Klärung von Zweifelsfragen bei der Berechnung der Vorbesitzzeit und der Haltefrist bei Minderheitsverlangen zur Einberufung einer Hauptversammlung oder zur Ergänzung der Tagesordnung. 8. Zu Art. 1 Nr. 8 (Änderung des 123 Abs. 2 AktG) 10 Durch die Änderung wird eine Unklarheit beseitigt, die bislang für die Berechnung der Einberufungsfrist entstehen konnte, wenn die Satzung eine kürzere Anmeldefrist als die Mindestfrist von sechs Tagen vorsieht. Nunmehr wird klargestellt, dass sich die Einberufungsfrist in diesem Fall nicht um sechs Tage, sondern um die in der Satzung bestimmte kürzere Anmeldefrist verlängert. Auch damit entspricht der Regierungsentwurf einer Anregung des Handelsrechtsausschusses. 9. Zu Art. 1 Nr. 14 und 14 (Änderung der 139, 140 Abs. 2 AktG) 11 Im Referentenentwurf war für Vorzugsaktien ohne Nachzahlungspflicht keine besondere Regelung über das Aufleben (und spätere Erlöschen) des Stimmrechts bei nicht vollständiger Zahlung des Vorzugs vorgesehen. Der Handelsrechtsausschuss hat dies in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf kritisiert, und der Regierungsentwurf enthält nun eine entsprechende Ergänzung von 140 Abs. 2 AktG-E. Für Vorzugsaktien ohne Nachzahlungsanspruch soll gelten, dass das Stimmrecht auflebt, wenn der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt wird, und das Stimmrecht so lange bestehen bleibt, bis der Vorzug in einem Jahr vollständig gezahlt ist. Dem ist zuzustimmen. 12 Der Regierungsentwurf folgt nicht dem weitergehenden Vorschlag des Handelsrechtsausschusses, das Aufleben des Stimmrechts bei Vorzugsaktien unabhängig von der Nachzahlungspflicht einheitlich zu regeln. Vielmehr soll es für Vorzugsaktien mit Nachzahlungspflicht bei der bisherigen Regelung bleiben, wonach das Stimmrecht erst im zweiten Jahr auflebt. Die Regierungsbegründung möchte es bei dieser von ihr als fair und ausgewogen bewerteten Regelung belassen. Allerdings wird die Bestimmung dadurch recht komplex, da sie nicht nur beim Erlöschen, sondern auch beim Aufleben des Stimmrechts zwischen den beiden Arten der Vorzugsaktien differenzieren muss. Materiell ist gut vertretbar, dass das Stimmrecht nicht erst im zweiten Jahr der Nichtzahlung des Vorzugs auflebt, sondern schon dann, wenn erstmals die Gegenleistung für den Verzicht auf das Stimmrecht ausbleibt. Das wäre zwar eine Verschärfung der Rechtslage für Vorzugsaktien mit Nachzahlungspflicht gegenüber der geltenden Gesetzeslage. Aber der Vorteil läge

7 7 vor allem darin, dass der Gesellschaft so die Möglichkeit entzogen würde, das Wiederaufleben des Stimmrechts zu vermeiden, indem sie im Wechselschritt in einem Jahr den Vorzug ausfallen lässt, im nächsten Jahr den Vorzug einschließlich des Rückstands zahlt und dann den Vorzug im dritten Jahr wieder ausfallen lässt. 10. Zu Art. 1 Nr. 15 (Änderung des 175 Abs. 2 AktG) 13 Leider begnügt sich der Regierungsentwurf ebenso wie der Referentenentwurf damit, das Redaktionsversehen in 175 Abs. 2 AktG zu korrigieren, indem dort der Bezug auf einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach 289 und 315 HGB gestrichen wird. Damit bleibt der Entwurf aber auf halber Strecke stehen. Um endlich zu einer klaren und durch die Unternehmensorgane leicht handhabbaren Regelung zu gelangen, die den Anforderungen der Übernahmerichtlinie vollauf genügt, schlägt der Handelsrechtsausschuss noch einmal vor, nicht nur in 175 Abs. 2 AktG, sondern auch in 176 Abs. 1 AktG jeden Bezug auf einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach 289, 315 HGB zu streichen und stattdessen in der Einleitung von 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB jeweils hinter dem Wort anzugeben die Worte und zu erläutern zu ergänzen. Es macht keinen Sinn und ist nach der Richtlinie auch nicht erforderlich, die Angaben und Erläuterungen auseinander zu reißen und den Vorstand zu verpflichten, zum einen im Lagebericht die geforderten Angaben zu machen und zum anderen noch einen gesonderten Erläuterungsbericht zu diesen Angaben zu verfassen. Das gilt umso mehr, als sich Angabe und Erläuterung der Angabe nicht trennscharf abgrenzen lassen. 11. Zu Art. 1 Nr. 16 bis 19 (Änderung der 192 ff. AktG) 14 Der Referentenentwurf wollte für Anleihen mit Wandlungsrecht des Emittenten generell die Begrenzung des bedingten Kapitals auf 50 % des vorhandenen Grundkapitals aufheben. Der Regierungsentwurf trägt den dagegen auch vom Handelsrechtsausschuss vorgetragenen Einwänden Rechnung und begrenzt die Zulässigkeit eines höheren Volumens der bedingten Kapitalerhöhung auf bestimmte Notsituationen. Das ist zu begrüßen. 15 Die Aufhebung der 50 %-Grenze soll für eine bedingte Kapitalerhöhung gelten, die nur zu dem Zweck beschlossen wird, der Gesellschaft die Erfüllung eines Umtauschs in dem näher benannten Notfall zu ermöglichen. Das ist wohl so zu verstehen, dass die Hauptversammlung außer dem der Höhe nach unbegrenzten bedingten Kapital für den Notfall zusätzlich ein normales bedingtes Kapital im Umfang von bis zu 50 % des vorhandenen Grundkapitals beschließen kann.

8 8 16 Nach dem nunmehr vorgesehenen 192 Abs. 3 Satz 5 AktG-E soll die Begrenzung u.a. dann nicht gelten, wenn die BaFin das Kreditinstitut zur Ausübung (des Umtauschrechts) anweist. Ein entsprechendes Weisungsrecht sieht 10 Abs. 4 Satz 9 KWG jedoch nicht vor, sondern dort ist nur von einer Ausübung des Umtauschrechts auf Initiative der BaFin die Rede. Ob dieses Initiativrecht der BaFin eine Anordnungsbefugnis nach 6 Abs. 3 Satz 1 KWG darstellt, ist zumindest unklar. Das Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten (KredReorgG) enthält auch keine Ermächtigungsgrundlage für eine entsprechende Anordnung der BaFin, und die vorgeschlagene Ergänzung von 192 Abs. 3 AktG kann gleichfalls nicht als Ermächtigungsgrundlage für die BaFin verstanden werden, da der Text ein entsprechendes Weisungsrecht voraussetzt. Klar wäre die Rechtslage, wenn in 192 Abs. 3 Satz 5 AktG-E die Worte oder für den Fall sowie der letzte Halbsatz gestrichen werden und folgender Satz 6 angefügt wird: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann in den Fällen von 10 Abs. 4 Satz 9 KWG die Gesellschaft anweisen, ein Umtauschrecht nach Satz 5 auszuüben. 17 Der Bundesrat schlägt weitergehend vor, bei Kreditinstituten die Freistellung von der Höchstgrenze für das bedingte Kapital dahingehend zu erweitern, dass die Höchstgrenze nicht greift, wenn der Umtausch der umgekehrten Wandelanleihe allgemein zur Erfüllung bankaufsichtsrechtlicher Anforderungen erfolgt. Dem kann sich der Handelsrechtsausschuss im Grundsatz anschließen, aber die Formulierung bedarf wohl noch einer gewissen Präzisierung. 12. Zu Art. 1 Nr. 20 (Anfügung von 249 Abs. 3 AktG) 18 Der Regierungsentwurf übernimmt unverändert das im Referentenentwurf verfolgte Konzept einer relativen Befristung von Nichtigkeitsklagen. Diese sollen nur noch binnen eines Monats nach der Bekanntmachung einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage in den Gesellschaftsblättern erhoben werden können. 19 Eine solche Regelung hat der Handelsrechtsausschuss als einen Schritt in die richtige Richtung bezeichnet, um den verbreiteten Rechtsmissbrauch durch das Nachschieben von Nichtigkeitsklagen einzudämmen. Er hat jedoch weitergehend vorgeschlagen, in Anlehnung an die Regelung des 14 Abs. 1 UmwG generell für alle Klagen gegen die Wirksamkeit eines Beschlusses über Strukturmaßnahmen, für die ein Freigabeverfahren eröffnet ist, eine Monatsfrist seit Beschlussfassung vorzusehen.

9 9 20 An diesem Vorschlag hält der Handelsrechtsausschuss fest. Der Vorschlag geht über den Regierungsentwurf hinaus, soweit dies aus Gründen der Transaktionssicherheit für die Praxis geboten ist, denn es ist etwa bei Kapitalmaßnahmen und Unternehmensverträgen durchaus denkbar, dass binnen der Monatsfrist keine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erhoben worden ist. In solchen Fällen bliebe die Nichtigkeitsklage zeitlich weiterhin bis zum Ablauf von drei Jahren nach Eintragung des Beschlusses möglich. Für die Gesellschaft kann daraus eine erhebliche Transaktions- und damit Planungsunsicherheit folgen, z.b. bei einer Kapitalmaßnahme zu Sanierungszwecken unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre. In solchen Fällen könnten professionelle Kläger zunächst abwarten und eine Nichtigkeitsklage zu einem Zeitpunkt erheben, zu dem der Vollzug der Kapitalmaßnahme keinen Aufschub mehr duldet. 21 Der Vorschlag des Handelsrechtsausschusses geht andererseits weniger weit als der Regierungsentwurf, indem die Befristung der Nichtigkeitsklage nicht für alle Beschlüsse gelten soll, sondern nur für solche Beschlüsse, die der Eintragung bedürfen und für die ein Freigabeverfahren eröffnet ist. 13. Zu Art. 1 Nr. 21 (Änderung des 394 AktG) 22 Der Referentenentwurf wollte es zulassen, dass bei Gesellschaften, deren Anteile vollständig oder auch nur zum Teil von einer Gebietskörperschaft gehalten werden, die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder durch die Satzung vollständig beseitigt wird. Überdies sollte die Satzung öffentliche Sitzungen des Aufsichtsrats zulassen können. 23 Der Handelsrechtsausschuss hat diesen Reformvorschlägen widersprochen, die auch sonst überwiegend auf Kritik gestoßen sind. Es ist zu begrüßen, dass der Regierungsentwurf diesen Ansatz nicht weiter verfolgt, sondern sich auf eine angeblich notwendige Klarstellung der Grundlage der Berichtspflicht beschränkt. Die Berichtspflicht eines auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in einen Aufsichtsrat gewählten oder entsandten Aufsichtsratsmitglieds gegenüber der Gebietskörperschaft kann nach dem vorgeschlagenen Zusatz zu 394 AktG auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhen. Im Referentenentwurf hieß es noch, dass die Berichtspflicht aus dem Innenverhältnis des Aufsichtsratsmitglieds zu der Gebietskörperschaft folge. Mit Gesetz in der jetzt vorgeschlagenen Fassung ist offenbar nur eine das Innenverhältnis regelnde gesetzliche Vorschrift gemeint, also nicht das Aktiengesetz, das eine solche Berichtspflicht nirgends vorsieht. Problematisch ist die Erstreckung auf Berichtspflichten, die sich aus einem Rechtsgeschäft zwischen dem Aufsichtsratsmitglied und der Gebietskörperschaft ergeben sollen. Gedacht ist vermutlich an Fälle, in denen nicht ein Beamter oder

10 10 sonstiger Amtsträger der Gebietskörperschaft zum Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, sondern ein sachkundiger Dritter (Unternehmer, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer etc.) auf Veranlassung der Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat einzieht. Ob und, wenn ja, welche vertraglichen Absprachen schriftlich oder auch nur mündlich zwischen einem solchen Aufsichtsratsmitglied und der Gebietskörperschaft bestehen, ist für die Gesellschaft nicht erkennbar. Wenn ein Aufsichtsratsmitglied im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht einen aktienrechtlich besonderen Status erhalten soll, muss dies gegenüber der Gesellschaft zumindest gehörig bekannt gemacht werden. Es bedarf also zumindest einer förmlichen Erklärung durch die Gebietskörperschaft, um auch solche Personen, die nicht von Gesetzes wegen einer Berichtspflicht gegenüber der Gebietskörperschaft unterliegen, von der Verschwiegenheitspflicht zu befreien. 24 Der Bundesrat will im Vergleich mit dem Regierungsentwurf noch einen Schritt weitergehen und eine auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Berichtspflicht auch dann ausreichen lassen, wenn es um Aufsichtsratsmitglieder geht, die (1) auf Veranlassung einer der Rechtsaufsicht einer Gebietskörperschaft unterstehenden rechtsfähigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder (2) auf Veranlassung eines Unternehmens, an dem eine oder mehrere Gebietskörperschaften mit insgesamt mehr als 50 % beteiligt sind, in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind. Die Erweiterung (1) mag noch akzeptabel sein, aber die konzernweite Erweiterung (2) sollte der Gesetzgeber jedenfalls ablehnen. Der Grundsatz, dass eine Gebietskörperschaft, die sich bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben der Rechtsform einer AG oder GmbH bedient, auch die Regeln dieser Rechtsform akzeptieren muss, sollte gerade im Hinblick auf die für die Effizienz der Aufsichtsratsarbeit wesentliche Verschwiegenheitspflicht ernst genommen und nicht stärker durchlöchert werden, als dies unbedingt erforderlich erscheint. II. Desiderata 25 In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf hat der Handelsrechtsausschuss vorgeschlagen, im Rahmen dieser Aktienrechtsnovelle auch einige andere, inhaltlich wesentliche Reformvorschläge umzusetzen. Der Regierungsentwurf ist dem leider nicht gefolgt, obwohl die Aktienrechtsnovelle 2012, die der punktuellen Weiterentwicklung und der Klärung in der Praxis aufgetretener Zweifelsfragen dient, besonders geeignet erscheint, um die vom Handelsrechtsausschuss zusätzlich vorgeschlagenen Korrekturen vorzunehmen. Die Vorschläge richten sich deshalb nunmehr an den Rechtsausschuss des Bundestags. 26 Konkret geht es um drei Vorschläge:

11 11 Streichung der 3-Jahresfrist und des Widerspruchrechts in 93 Abs. 4 Satz 3 AktG Beschränkung des Delegationsverbots für Vergütungsentscheidungen in 107 Abs. 3 Satz 3 AktG auf börsennotierte Gesellschaften Streichung der zwingenden Bemessungsregel für variable Aufsichtsratsvergütungen in 113 Abs. 3 AktG 27 Der Handelsrechtsausschuss hat diese Vorschläge in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf und zum Teil auch schon in früheren Stellungnahmen eingehend begründet. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird darauf verwiesen. 28 Ein weiterer Vorschlag kommt hinzu: Der Handelsrechtsausschuss schlägt vor, die Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen Verletzung der Erklärungspflicht zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach 161 AktG auszuschließen. Zu diesem Zweck sollte 243 Abs. 3 Nr. 2 AktG wie folgt ergänzt werden: (3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden: auf eine Verletzung des 121 Abs. 4 a, des 124 a, des 128 oder des 161, Nach den Entscheidungen des BGH aus dem Jahre 2009 in den Fällen Deutsche Bank/Kirch (ZIP 2009, 460/464 ff.) und Springer (ZIP 2009, 2051/2053 f.) ist die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder anfechtbar, wenn diese unterjährig bewusst oder unbewusst einer wesentlichen Empfehlung des Kodex nicht entsprochen haben und diese Abweichung nicht umgehend durch Korrektur der Entsprechenserklärung verlautbart wurde. Darüber hinaus haben mehrere Instanzgerichte entschieden, dass die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern bei nicht verlautbarten Abweichungen vom Kodex anfechtbar ist (OLG München ZIP 2009, 133 MAN ; LG Hannover NZG 2010, 744 Continental ). Auch im Schrifttum mehren sich die Stimmen, die nicht nur Entlastungsbeschlüsse, sondern auch andere Beschlüsse der Hauptversammlung, insbesondere Beschlüsse zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und zur Bestellung des Abschlussprüfers, bei Abweichungen vom Kodex für anfechtbar halten, z.b. bei Wahlvorschlägen des Aufsichtsrats, die sich nicht mit Empfehlungen des Kodex zur Diversity decken, ohne dass dies sogleich durch Korrektur der Entsprechenserklärung publiziert wurde. 30 Diese Anfechtungsrisiken haben bei den börsennotierten Aktiengesellschaften erhebliche Verwirrung und Unsicherheit ausgelöst. Die Trennung zwischen den rechtlich unverbindlichen Kodex-Klauseln und der rechtlich zwingenden Erklärungspflicht des 161 AktG wird immer undeutlicher. Der Gesetzgeber sollte die entstandene Rechtsunsicherheit möglichst rasch durch einen ausdrücklichen Ausschluss der Anfechtbarkeit beseitigen.

ODDSLINE Entertainment AG

ODDSLINE Entertainment AG Heidenheim an der Brenz WKN A0JNFM ISIN DE000A0JNFM6 Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zur außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 30. April 2014 um 10 Uhr in die Geschäftsräume

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 2 von 6 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Artikel 1 9. (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Sanochemia Pharmazeutika AG

Sanochemia Pharmazeutika AG Sanochemia Pharmazeutika AG Wien Bericht des Vorstandes über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei einer Veräußerung von gem. 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien Der Vorstand der

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins. durch den Ausschuss Arbeitsrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins. durch den Ausschuss Arbeitsrecht Berlin, im November 2006 Stellungnahme Nr. 60/06 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Arbeitsrecht zu der Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Mehr

BIOMA Energie AG Kraftwerkepool Aktiengesellschaft FN 245469i Sitz: politische Gemeinde Salzburg Geschäftsanschrift: 5020 Salzburg, Giselakai 45

BIOMA Energie AG Kraftwerkepool Aktiengesellschaft FN 245469i Sitz: politische Gemeinde Salzburg Geschäftsanschrift: 5020 Salzburg, Giselakai 45 Absender: Käferheimerstraße 153 A 5071 Wals-Siezenheim Käferheimstraße 153 A-5071 Wals-Siezenheim Vorstand und Aufsichtsrat Telefon: +43 / (0) 662 / 857028-10 Fax: +43 / (0)662 / 857028-11 E-mail: info@bioma-energie.at

Mehr

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 2/6 Den Aktionären stehen unter anderem die folgenden

Mehr

Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr

Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des

Mehr

Rechte der Aktionäre

Rechte der Aktionäre Ordentliche Hauptversammlung der PVA TePla AG am 12. Juni 2015 Rechte der Aktionäre Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit ( 122 Abs. 2 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen

Mehr

Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr.

Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile

Mehr

Erklärung zur Unternehmensführung nach 289 a HGB

Erklärung zur Unternehmensführung nach 289 a HGB Erklärung zur Unternehmensführung nach 289 a HGB 1. Erklärung gemäß 161 des Aktiengesetzes Gemäß 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat im April 2016 die folgende Erklärung abgegeben: Entsprechenserklärung

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Einladung zur 119. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2016, um 10:00 Uhr

Einladung zur 119. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2016, um 10:00 Uhr Einladung zur 119. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2016, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5

Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG und weitere Informationen gem. 124a Satz 1 Nr. 2, Nr. 4

Mehr

Schwabenverlag Aktiengesellschaft mit Sitz in Ostfildern. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015

Schwabenverlag Aktiengesellschaft mit Sitz in Ostfildern. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 Schwabenverlag Aktiengesellschaft mit Sitz in Ostfildern Wertpapierkenn-Nr.: 721 750 ISIN: DE 0007217507 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu

Mehr

Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016

Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016 Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 1. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach 126 Absatz 1, 127 AktG

Mehr

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG. zur Hauptversammlung der. vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG. 5.

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG. zur Hauptversammlung der. vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG. 5. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG zur Hauptversammlung der am 5. Mai 2011 Börsennotierte Aktiengesellschaften sind gemäß 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG verpflichtet,

Mehr

Beschlussvorschläge für die ordentliche Hauptversammlung der CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft, Wien, am 28. April 2015

Beschlussvorschläge für die ordentliche Hauptversammlung der CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft, Wien, am 28. April 2015 Beschlussvorschläge für die ordentliche Hauptversammlung der CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft, Wien, am 28. April 2015 Im Zusammenhang mit dem von uns gemäß 109 Abs. 1 AktG am heutigen Tage gestellten

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Corporate Governance Bericht/ Erklärung zur Unternehmensführung gemäß 289a HGB

Corporate Governance Bericht/ Erklärung zur Unternehmensführung gemäß 289a HGB Stand: 26. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß 161 AktG... 1 2. Angaben zu angewandten Unternehmensführungspraktiken... 2 3. Zusammensetzung

Mehr

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz zu Punkt 7 der Tagesordnung.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz zu Punkt 7 der Tagesordnung. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz zu Punkt 7 der Tagesordnung Seite 1 von 5 Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 71

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

die e.m.s. cycle GmbH & Co. KG, Lingen (Ems), Amtsgericht Osnabrück, HRA 100643, im

die e.m.s. cycle GmbH & Co. KG, Lingen (Ems), Amtsgericht Osnabrück, HRA 100643, im Gegenantrag der Envio AG, Hamburg ( Aktionärin ) zu TOP 9 - Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft durch Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Anmeldung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach 14 der Satzung diejenigen

Mehr

Ventegis Capital EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG VENTEGIS CAPITAL AG, BERLIN DER. Wertpapier-Kenn-Nummer 546 920

Ventegis Capital EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG VENTEGIS CAPITAL AG, BERLIN DER. Wertpapier-Kenn-Nummer 546 920 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG DER VENTEGIS CAPITAL AG, BERLIN Wertpapier-Kenn-Nummer 546 920 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Donnerstag, dem 11. Juli 2002, um

Mehr

S&T AG Linz, FN 190272 m. Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die 17. ordentliche Hauptversammlung am 14.

S&T AG Linz, FN 190272 m. Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die 17. ordentliche Hauptversammlung am 14. S&T AG Linz, FN 190272 m Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die 17. ordentliche Hauptversammlung am 14. Juni 2016 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht

Mehr

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung München Wertpapier-Kenn-Nr.: A1X3WX ISIN DE000A1X3WX6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 02. Juli 2015, um 10:00 Uhr im Leonardo Hotel

Mehr

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung München Wertpapier-Kenn-Nr.: A1X3WX ISIN DE000A1X3WX6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 07. Juli 2016, um 10.00 Uhr im Leonardo Hotel

Mehr

Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. 6.Teil. Satzungsänderung. Kapitalbeschaffung u.a. 186 AktG 3 3. die bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und, wenn mehrere Gattungen ausgegeben werden, den auf jede Aktiengattung

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

Rechte der Aktionäre (nach 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG)

Rechte der Aktionäre (nach 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG) Ordentliche Hauptversammlung der JENOPTIK AG am 3. Juni 2015 Rechte der Aktionäre (nach 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

centrotherm photovoltaics AG Blaubeuren

centrotherm photovoltaics AG Blaubeuren centrotherm photovoltaics AG Blaubeuren Erläuternder Bericht des Vorstands der centrotherm photovoltaics AG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB Bericht des Vorstands Seite 1 Erläuternder

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

Carl Schlenk Aktiengesellschaft Roth- Barnsdorf

Carl Schlenk Aktiengesellschaft Roth- Barnsdorf Carl Schlenk Aktiengesellschaft Roth- Barnsdorf - Wertpapier-Kenn-Nr. 527 400 - Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Montag, 02.07.2012, 10:00 Uhr in den Geschäftsräumen unserer Gesellschaft in

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB

Erläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB Erläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB Die Angaben im Lagebericht und im Konzernlagebericht erläutern wir wie

Mehr

ADM Hamburg Aktiengesellschaft Hamburg. Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

ADM Hamburg Aktiengesellschaft Hamburg. Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hamburg Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre der (die Gesellschaft ) werden hierdurch zu der am Donnerstag, den 20. August 2015 um 9.30

Mehr

S a t z u n g der SolarWorld Aktiengesellschaft

S a t z u n g der SolarWorld Aktiengesellschaft S a t z u n g der SolarWorld Aktiengesellschaft I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft führt die Firma: SolarWorld Aktiengesellschaft. (2) Sie hat ihren Sitz in

Mehr

Einladung zur Hauptversammlung

Einladung zur Hauptversammlung Einladung zur Hauptversammlung 2003 Einladung zur Hauptversammlung ELMOS Semiconductor AKTIENGESELLSCHAFT 44227 Dortmund, ISIN DE0005677108, Wertpapier-Kenn Nummer: 567 710 Sehr geehrte Aktionärinnen und

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG

Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG Hauptversammlung der HUGO BOSS AG am 3. Mai 2012 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG Die Einberufung der Hauptversammlung enthält bereits Angaben zu den Rechten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz

M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz M U S T E R einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:...aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Gemeinsame Stellungnahme von WPK und BStBK zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines

Gemeinsame Stellungnahme von WPK und BStBK zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gemeinsame Stellungnahme von WPK und BStBK zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der

Mehr

2. DO & CO will weiter wachsen und dabei auch andere Unternehmen oder Anteile an Unternehmen erwerben.

2. DO & CO will weiter wachsen und dabei auch andere Unternehmen oder Anteile an Unternehmen erwerben. Bericht des Vorstands der DO & CO Restaurants & Catering Aktiengesellschaft Wien, FN 156765 m, über die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats neue Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex Vorstand und Aufsichtsrat der centrotherm photovoltaics AG erklären hiermit, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen

Mehr

Ordentliche Hauptversammlung 2010. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 278 Abs. 3 AktG i.v.m. 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs.

Ordentliche Hauptversammlung 2010. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 278 Abs. 3 AktG i.v.m. 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. Ordentliche Hauptversammlung 2010 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 278 Abs. 3 AktG i.v.m. 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG Die Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA ist eine Kommanditgesellschaft

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v. Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister

Mehr

Einladung. zur ordentlichen Hauptversammlung der HCI Capital AG am 30. August 2010. Auszug: Berichte des Vorstands zu TOP 6 und TOP 7

Einladung. zur ordentlichen Hauptversammlung der HCI Capital AG am 30. August 2010. Auszug: Berichte des Vorstands zu TOP 6 und TOP 7 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der HCI Capital AG am 30. August 2010 Auszug: Berichte des Vorstands zu TOP 6 und TOP 7 HCI Capital AG II. Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung II.

Mehr

Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz

Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Freunde GS Klenze 48 e. V. Nach Eintragung im Vereinsregister

Mehr

Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:

Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu: Rechte der Aktionäre Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu: 1. Erweiterung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen

Mehr

Heidelberger Lebensversicherung AG

Heidelberger Lebensversicherung AG Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Dienstag, 17. Juni 2014, um 12:00 Uhr, Forum

Mehr

Ordentliche Hauptversammlung der Brenntag AG am 14. Juni 2016 in Düsseldorf

Ordentliche Hauptversammlung der Brenntag AG am 14. Juni 2016 in Düsseldorf Brenntag AG, Mülheim an der Ruhr Wertpapier-Kennnummer: A1DAHH ISIN: DE000A1DAHH0 Ordentliche Hauptversammlung der Brenntag AG am 14. Juni 2016 in Düsseldorf Erläuterungen gemäß 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3

Mehr

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals II, Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals II gegen Bar- und/oder Sacheinlagen

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

S&T AG Linz, FN 190272 m. Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die 16. ordentliche Hauptversammlung am 25.

S&T AG Linz, FN 190272 m. Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die 16. ordentliche Hauptversammlung am 25. S&T AG Linz, FN 190272 m Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die 16. ordentliche Hauptversammlung am 25. Juni 2015 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht

Mehr

Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien

Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien I. Allgemeines Was sind Namensaktien? Die UCP Chemicals AG ( UCP oder die Gesellschaft ) wird als Gesellschaft mit Namensaktien ein Aktienbuch

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Einladung zur Hauptversammlung. am 25. Juni 2014. Der Erfolg unserer Kunden ist unser Antrieb.

Einladung zur Hauptversammlung. am 25. Juni 2014. Der Erfolg unserer Kunden ist unser Antrieb. Einladung zur Hauptversammlung am 17. Juni 2015 Einladung zur Hauptv am 25. Juni 2014 Der Erfolg unserer Kunden ist unser Antrieb. Einladung zur Hauptversammlung krones Aktiengesellschaft Neutraubling

Mehr

1. Ergänzung der Tagesordnung

1. Ergänzung der Tagesordnung 1 2 Hauptversammlung 2016 der Bayer AG 1. Ergänzung der Tagesordnung 1. Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von

Mehr

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883

Mehr

Petrotec AG. Erläuternder Bericht des Vorstandes der Petrotec AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB)

Petrotec AG. Erläuternder Bericht des Vorstandes der Petrotec AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) Petrotec AG Borken WKN PET111 ISIN DE000PET1111 Erläuternder Bericht des Vorstandes der Petrotec AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) Nachfolgend werden

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/3759 5. Wahlperiode 07.09.2010 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

RAIFFEISEN BANK INTERNATIONAL AG

RAIFFEISEN BANK INTERNATIONAL AG RAIFFEISEN BANK INTERNATIONAL AG Bericht des Vorstands gemäß 65 Abs 1b AktG ivm 153 Abs 4 AktG für die Beschlussfassung zu Punkt 9 der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 4. Juni 2014 (Ermächtigung

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Sonderrundschreiben. 1. Hinweisbeschluss des OLG München vom 14.12.2015. 1. Hinweisbeschluss des OLG München vom 14.12.2015, AZ: 10 U 579/15

Sonderrundschreiben. 1. Hinweisbeschluss des OLG München vom 14.12.2015. 1. Hinweisbeschluss des OLG München vom 14.12.2015, AZ: 10 U 579/15 Sonderrundschreiben Nr. 15 Dezember 2015 1. Hinweisbeschluss des OLG München vom 14.12.2015 1. Hinweisbeschluss des OLG München vom 14.12.2015, AZ: 10 U 579/15 Die relativ unklare Situation zu Fragen des

Mehr

Ordentliche Hauptversammlung der Francotyp-Postalia Holding AG am 1. Juli 2010

Ordentliche Hauptversammlung der Francotyp-Postalia Holding AG am 1. Juli 2010 Ordentliche Hauptversammlung der Francotyp-Postalia Holding AG am 1. Juli 2010 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG Die Einberufung der Hauptversammlung enthält

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAGES

UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAGES GEMEINSAMER BERICHT DES VORSTANDS DER MPC MÜNCHMEYER PETERSEN CAPITAL AG UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER MPC MÜNCHMEYER PETERSEN LIFE PLUS CONSULTING GMBH ÜBER DIE ÄNDERUNG DES AM 03. JANUAR 2005 ABGESCHLOSSENEN

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Urteil des OLG Oldenburg:

Urteil des OLG Oldenburg: Urteil des OLG Oldenburg: Grundsätzliches zu den Begriffen der Anlage und Inbetriebnahme bei Biogasanlagen Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14

Mehr

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch

Mehr

2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ingolstadt. Die Dauer der Gesellschaft ist auf eine bestimmte Zeit nicht beschränkt.

2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ingolstadt. Die Dauer der Gesellschaft ist auf eine bestimmte Zeit nicht beschränkt. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma und Sitz der Gesellschaft 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: AUDI Aktiengesellschaft. 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ingolstadt. Die Dauer der Gesellschaft

Mehr

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.sessionid=2ca586cb3...

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.sessionid=2ca586cb3... Seite 1 von 5 Bundesanzeiger Name Bereich Information V.-Datum Fanorakel AG Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 03.01.2014 München Tagesordnung Fanorakel AG München

Mehr

Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999)

Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999) Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung (in der Fassung vom 04.03.1999) Vorsitzender: Uwe Zimmermann - stellv. Vorsitzender: Manfred Gruber - Geschäftsführerin: Monika Brink Kassenwartin: Christa Rügge

Mehr