Open Government Data Aktivitäten der SozDok

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1 NEUE WEGE OFFENLEGUNG VON NICHT PERSONENBEZOGENEN VERWALTUNGSDATEN NAN - Fotolia.com Open Government Data Aktivitäten der SozDok Dir. Dr. Josef Souhrada ist Leiter der Geschäftsbereiche Recht und Personal im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. 1 Einleitung 1.1 Neuer Zugang zu öffentlichen Verwaltungsdaten Im April 2012 stellten das Bundeskanzleramt, die Cooperation Open Government Data Österreich und das Bundesrechenzentrum das neue Open Government Data -Portal des Bundes der Öffentlichkeit vor. Hinter Open Government Data (OGD) steckt die Idee, dass von der Verwaltung gesammelte nicht personenbezogene Daten wie Statistiken des Bundes oder der Länder, Geodaten, Verkehr, Tourismus, Freizeit, Kultur oder Umwelt veröffentlicht werden und abrufbar sind. Durch die übersichtliche Offenlegung von nicht personenbezogenen Verwaltungsdaten wird mehr Transparenz erreicht und das Vertrauen in den Verwaltungsprozess verbessert. Die maschinenlesbare Form der Daten ermöglicht die elektronische, zeitnahe Zusammenarbeit von Verwaltung, Privatwirtschaft und den Bürgerinnen und Bürgern. Die Prinzipien von Open Data sind im White Paper der Cooperation OGD Austria 1 dokumentiert. 1.2 Vom Wiener System zum Open Government Kundenfreundliche Aufbereitung von Information ist nicht nur ein Thema für Grafiken oder Zahlen: Verständlichkeit und Transparenz, ein besserer Zugang zum Recht waren schon vor Jahrzehnten auch am Beispiel des Sozialrechts vielfach gefordert worden. 2 Die Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts SozDok ist Teil einer Entwicklung, die in den späten 1960er Jahren mit der verstärkten Nutzung der Informationstechnik (IT) in öffentlichen Bereichen begann (ursprünglich noch als ADV, automationsunterstützte Datenverarbeitung, weil man sich nicht auf elektronisch festlegen wollte 3 ). Sozialversicherungsnummer, Speicherung der Versicherungsdaten ( 31 Abs. 4 Z 3 lit. a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]) usw. und damit der Umgang mit (nur mehr 4 ) elektro- 1 White Paper OGD Austria ( ), abgerufen von: 2 Vgl. nur Theo Mayer-Maly, Rechtskenntnis und Gesetzesflut, Salzburger Universitätsschriften, DIKE Schriften zu Recht und Politik Bd. 6, Pustet Hintergrund waren Magnet(kern)speicher und Ähnliches, aber auch noch die Lochkartentechnik (Hollerith-Maschinen usw.). 4 Die elektronische Form der Speicherung von Versicherungsdaten wurde ausdrücklich als verbindlich erklärt, BMS , Zl /1-5/82 usw. 510 S O Z I A L E S I C H E R H E I T 11/2012

2 OFFENLEGUNG VON NICHT PERSONENBEZOGENEN VERWALTUNGSDATEN NEUE WEGE nisch vorhandenen Informationen wurden Basis des Tagesgeschäftes der Sozialversicherung. Die Notwendigkeit intensiverer technischer Unterstützung hatte sich für die Rechtsbereiche u. a. anhand des 132-seitigen Novellenpaketes im Sozialrecht rund um die 29. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 31/1973, gezeigt. Im Rahmen einer rechtsinformatisch geprägten Aufbruchstimmung, die in mehreren Publikationen dokumentiert ist, beschäftigte sich eine Reihe von Projekten in praktischer 5 und theoretischer 6 Form mit der Erstellung und Aufbereitung von Rechtstexten. Nicht immer erwies sich dabei die Zeit schon reif für tiefgreifende Umstellungen: Es gab noch keine allgemein verwendbaren Textverarbeitungsprogramme, von belastungsfähigen Volltextsuchen 7 oder Erfassungsmöglichkeiten durch optische Zeichenerkennung (Abkürzung OCR von englisch Optical Character Recognition) ganz zu schweigen. Gesetzestexte wurden aber schon auf Magnetbandschreibmaschinen zur Speicherung in Großrechenanlagen erfasst. Die Projekte mündeten einerseits in technische Vorarbeiten für die Gesetzgebung, andererseits in inhaltliche Arbeiten wie zum Beispiel die Aufbereitung einer Neubeschlussfassung des ASVG. Letztere wurde nicht weiter verfolgt, obwohl bereits ein ausformulierter Entwurf zur Begutachtung versendet worden war, 8 welcher bis auf die neue Paragrafenzählung im Wesentlichen auf positives Echo stieß. Die Erfahrungen daraus flossen aber wieder in die Diskussionen um die Rechtsbereinigung im Sozialrecht im Rahmen der Kommission zur Vorbereitung der Neuerlassung der Sozialversicherungsgesetze ein. 9 Die Arbeiten der SozDok boten mit ähnlichen, später wieder eingestellten Projekten der Bundesregierung (Verfassungsrecht, Strafrecht) die Grundlagen für die Entwicklung eines österreichweiten Rechtsinformationssystems: des heutigen RIS 10. Auch die Rechtsdatenbank RDB, die ursprünglich von den österreichischen juristischen Verlagen gemeinsam betrieben wurde, hat Wurzeln in dieser Entwicklung. Die SozDok und ihre Erfahrungen stehen auch an der Wiege verbindlicher elektronischer Kundmachung von Rechtsvorschriften, die von der Sozial- 5 Das Wiener Projekt des Bundeskanzleramtes über die Rechtsbereinigung ist im Band von Friedrich Lang/Friedrich Bock: Wiener Beiträge zur elektronischen Erschließung der Information im Recht, Wien 1973, Verleger: IBM Österreich, eingehend mit folgenden Beiträgen dokumentiert: Gerfried Mutz, Der Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung im Bereich des Rechts, 11; Werner Robert Svoboda, Theorie und Praxis der juristischen Automation, 31; Herbert Schuster, Elektronische Rechtsdokumentation ein lebendes Instrument, 43; Friedrich Lachmayer, Normentheorie und Legislatorik, 59; Gerhard Stadler, Benutzerforschung vor der Anwendung der EDV im Rechtsbereich, 73; Friedrich Lang, Die inhaltliche Erschließung von Dokumenten: die Dokumentationssprache, 123; Rudolf Kofler, Die formale Erfassung der Daten im EDV-Versuchsprojekt Verfassungsrecht, 159; Sebastian Pfistershammer, Schlüsselwörter und Grobklassifikation zum Beschreiben und Suchen juristischer Dokumente, 187; Herbert Weber, Maschinelle Erstellung von Fundstellennachweisen, dargestellt am Beispiel der Österreichischen Rechtsdokumentation, 209; Waltraut Brun/Oskar Pfeiffer, Automatische Generierung von Flexionsformen als linguistisches Hilfsmittel zur Informationssuche in juristischen Texten, 239; Friedrich Semturs/Ludwig Brüstle/Helmut Hnojsky, Theorie und Praxis der Ausarbeitung eines modularen Programmpaketes zur Erschließung und zum Nachweis von Dokumenten ( WIENER SYSTEM ), Günther Winkler, Rechtstheorie und Rechtsinformatik, Forschungen aus Staat und Recht Bd. 32, Springer 1975: Der Band wurde von IBM Österreich unterstützt. Er enthält Beiträge, die auf den beiden Wiener Symposien Rechtstheorie; Analyse der Voraussetzungen und Möglichkeiten formaler Erkenntnis des Rechtes im Hinblick auf seine Erschließung durch die EDV (1972) und Rechtsinformatik (1973) vorgetragen worden waren; Johann Mokre/Ota Weinberger, Rechtsphilosophie und Gesetzgebung, Überlegungen zu den Grundlagen der modernen Gesetzgebung und Gesetzanwendung, Forschungen aus Staat und Recht Bd. 36, Springer 1976: Arbeitstagung der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie und des Instituts für Rechtsphilosophie der Universität Graz am 27./28. November 1974 in der Otto-Möbes-Volkswirtschaftsschule in Graz; Friedrich Lachmayer/Leo Reisinger, Legistische Analyse der Struktur von Gesetzen, Manz, Wien 1976: Ergebnisse eines Forschungsauftrages von IBM Österreich über Allgemeines Verfahren zur Prüfung der Struktur der Gesetze ; Hans Klecatsky/Norbert Wimmer, Sozialintegrierte Gesetzgebung Wege zum guten und verständlichen Gesetz, Innsbruck 1979, Broschüre des BMJ: Referate, die vom 23. bis 25. Oktober 1979 während eines Symposions gleichen Namens im Volksbildungsheim des Landes Tirol Grillhof in Vill bei Innsbruck gehalten wurden. Veranstalter war das Institut für öffentliches Recht und Politikwissenschaft der Innsbrucker juridischen Fakultät gemeinsam mit dem BKA und dem BMJ; Günther Winkler/Bernd Schilcher (Hrsg.), Gesetzgebung, Forschungen aus Staat und Recht Bd. 50, Springer 1981: Vorträge am Symposion in Schloss Retzhof bei Graz vom 6. bis 12. Mai 1979; Theo Öhlinger, Methodik der Gesetzgebung Legistische Richtlinien in Theorie und Praxis, Forschungen aus Staat und Recht Bd. 57, Springer 1982: Symposion Planung der Gesetzgebung Legistische Richtlinien in Theorie und Praxis vom 29. bis in Wien, Wiener Sektion der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie; Theo Öhlinger, Gesetzgebung und Computer, Beiheft 17 zu: Datenverarbeitung im Recht (DVR, hrsg. von Sigmar Uhlig), J. Schweitzer, München 1984: zum Symposion Gesetzgebung und Computer vom 22./ in Wien, veranstaltet von der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie (IVR) und der damals neugegründeten Österreichischen Gesellschaft für Gesetzgebungslehre (ÖGGL). 7 Als Versuch eines Ausgleichs wurde von der Republik Österreich (Administrative Bibliothek im Bundeskanzleramt) unter Österreichische Rechtsdokumentation. Offizielles Dokumentationsorgan für österreichisches Recht, Redaktion Otto Simmler, vom Jänner 1969 bis März 1971 eine Zeitschrift mit Fundstellennachweisen (einschließlich Durchführungsvorschriften) herausgegeben. Der Aufwand dafür erwies sich bald als unvertretbar (von der zeitlichen Verzögerung der Herausgabe noch abgesehen). 8 BMAGS , Zl /7-1/ BGBl. Nr. 205/1994, aufgehoben BGBl. II Nr. 252/2002: Clemens Jabloner, Vorbemerkungen zu einer rechtstechnischen Reform der Sozialversicherungsgesetze, SoSi 1994, 75. Die Ergebnisse der Kommission wurden veröffentlicht in: ASVG Neue Wege für die Rechtsetzung. Hrsg. vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Wien 1999, Österreichische Staatsdruckerei, Juristische Schriftenreihe Bd. 138, mit den Beiträgen von Clemens Jabloner, Die rechtstechnische Reform des Sozialversicherungsrechts, 7; Benedikt Lutz, Die sprachliche Gestaltung der Sozialversicherungsgesetze, 29; Ewald Wiederin, Die Zeitbezogenheit der Sozialversicherungsgesetze Bestandsaufnahme und künftige Gestaltung, 85; Theodor Tomandl, Die künftige Gliederung des Sozialversicherungsrechts, 179; Christian Buchta, Die Ausgestaltung von Normen mit mathematischen Bezügen im neu zu erlassenden Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, 199 und Dietmar Jahnel, Die Publikation des Sozialversicherungsrechts, Rechtsinformationssystem des Bundes, Mag. Beate Glück leitet die Rechtsdokumentation SozDok im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Dipl.-Ing. (FH) Klaus Schipany ist Mitarbeiter bei der T-Systems Austria GesmbH. 11/2012 S O Z I A L E S I C H E R H E I T 511

3 NEUE WEGE OFFENLEGUNG VON NICHT PERSONENBEZOGENEN VERWALTUNGSDATEN Modella - Fotolia.com Die SozDok gehört zu jenen Einrichtungen, die den Zugang zu öffentlichen Informationen im Sinn des Informationsweiterverwendungsgesetzes-IWG, BGBl. I Nr. 135/2005 und die Vollziehung der Regeln über die Auskunftspflicht nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder unterstützen. versicherung seit , vom Bund seit erfolgt. Das Zusammenspiel von SozDok und RIS ist die Basis für weitere Entwicklungen. Es werden dabei nicht zwei Rechtsinformationssysteme parallel geführt (was schon aus Kosten- und Effizienzgründen zu vermeiden wäre), sondern eine Zusammenarbeit in inhaltlicher und technischer Form verwirklicht (zum Beispiel durch Entwicklung und Verwendung der Software, gemeinsame Bearbeitung von Texten, gegenseitige Unterstützung in praktischen Angelegenheiten). Mit Absicht wird dabei, um technischen Erfahrungen verschiedener Anbieter aus dem Markt Chancen zu belassen, nicht ein monolithischer Block an Hard- und Software betrieben, sondern es werden verschiedene Angebote verwendet. Ergebnis ist ein Netzwerk verschiedener technischer und praktischer Gesichtspunkte, aber auch breiter gefächerte Erfahrung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die Vermeidung von Monopolstellungen, was für die gemeinsame Ziele genützt werden kann. Eines der Zentren des persönlichen Erfahrungsaustauschs nicht nur der Rechtsinformatik ist das Abbildung 1: Vom RIS-OGDService angebotene Web-Methoden zur maschinellen Verarbeitung des konsolidierten Bundesrechts seit 1998 jährlich stattfindende Internationale Rechtsinformatik-Symposion IRIS in Salzburg 13, in dessen Rahmen bereits mehrere Neuentwicklungen der Rechtsinformation und der elektronischen Kundmachung vorgestellt wurden. Die SozDok gehört zu jenen Einrichtungen, die den Zugang zu öffentlichen Informationen im Sinn des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, und die Vollziehung der Regeln über die Auskunftspflicht nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder unterstützen (vgl. auch die Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, Re-use of Public Sector Information, PSI- Richtlinie 14 ). Der Hauptverband sieht diese Dokumentation als Teil der Open Government -Entwicklung in Österreich und achtet darauf, die darin enthaltenen Informationen im Sinn der Open Government -Linie der Bundesregierung zur Verfügung zu stellen. 2 Das RIS als Datenlieferant 2.1 Open Government Data - Datenkatalog 15 Das RIS ist seit April 2012 mit der Anwendung Bundesrecht konsolidiert im OGD-Datenkatalog vertreten. Bei diesen Daten handelt es sich um die konsolidierte Fassung des österreichischen Bundesrechts. Dokumentationseinheit ist ein Paragraf, ein Artikel oder eine Anlage einer Rechtsvorschrift: So ist zum Beispiel 31 ASVG ein Paragrafendokument des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Für das neue Open Government Data -Portal werden diese (Paragrafen-)Dokumente maschinenlesbar in Form eines Webservices unter der Adresse angeboten (vgl. Abb. 1). 2.2 Methoden zur Datenverwendung Es stehen drei Methoden zur Verwendung bereit, die im Folgenden am Beispiel des 8 ASVG erläutert werden: 1. getdocument (docid) Abruf eines bestimmten Dokuments über seine eindeutige technische Dokumentnummer (docid). Beispiel: 8 ASVG mit Inkrafttretensdatum und Außerkrafttretensdatum hat die Dokumentnummer NOR > getdocument( NOR ) Abs. 9 und 9a ASVG; SV-InternetkundmachungsV, SoSi 2001, BGBl. I Nr. 198/2001, wiederverlautbart Nr. 119/ KundmachungsreformG 2004, BGBl. I Nr. 100/ nächstes IRIS vom an der Universität Salzburg. 14 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom , 2003/98/EG, ABl. EU L 345 vom OGD-Datenkatalog (kein Datum), abgerufen von: RIS Bundesrecht konsolidiert: ab68-c9c3dff0361b 512 S O Z I A L E S I C H E R H E I T 11/2012

4 OFFENLEGUNG VON NICHT PERSONENBEZOGENEN VERWALTUNGSDATEN NEUE WEGE 2. request(query) Suche von Dokumenten unter Angabe einer Suchbedingung: Hier kann zum Beispiel jener 8 ASVG gesucht werden, der nicht heute, sondern am gegolten hat. 3. version() Liefert die Version des RIS- OGDService, im Moment die Version Diese Methoden bieten die Möglichkeit der Integration fremder Daten in die eigene (Bürger-) Applikation. So kann die SozDok-Redaktion Verweise auf Paragrafen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) setzen, obwohl diese Rechtsvorschrift nicht in der SozDok dokumentiert ist. 3 Verlinkung SozDok RIS 3.1 Integration von RIS-Daten Die Integration von RIS-Daten in die SozDok-Applikation erfolgt in Form einer automatischen Suche im Hintergrund. Beispiel: Im offenen Paragrafen-Dokument 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) der SozDok befindet sich ein Link auf 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 (vgl. Abb. 2). Beim Öffnen des Links wird eine Suche im RIS ausgelöst. Das gewünschte RIS-Dokument wird dann in der SozDok im Look & Feel der SozDok präsentiert. Es wird also nur an der Quellenangabe RIS Bundesrecht konsolidiert erkennbar sein, dass es sich um einen Paragrafen des RIS handelt. 3.2 Dynamische Verweise innerhalb der Zeitschicht in der SozDok Bei der Integration der RIS-Dokumente in die SozDok-Applikation können wie sonst in der SozDok auch dynamische Verweise innerhalb der Zeitschicht gesetzt werden: Suche nach 2 BSVG in der Expertensuche im Bereich Rechtsvorschriften und Novellen In diesem Bereich der SozDok kann nach einer zu einem bestimmten Stichtag gültigen Rechtsvorschrift gesucht werden, wobei der Stichtag tagesaktuell sein kann, aber auch in der Vergangenheit oder Zukunft liegen kann. Beispiel: 2 BSVG in der Fassung vom (vgl. Abb. 3) BSVG in der Fassung vom Verlinkung zum RIS-Dokument Öffnet man den Link 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 im SozDok-Dokument 2 BSVG, in der Fassung vom , so wird auch das RIS-Dokument in jener Fassung angezeigt, die zum Zeitpunkt gültig war (vgl. Abb. 4). Die Präsentation des Inhalts erfolgt im Look & Feel der SozDok. Somit ist gewährleistet, dass immer Dokumente der gleichen Zeitschicht präsentiert werden, unabhängig davon, ob es sich um ein SozDok- oder ein RIS-Dokument handelt. Abbildung 2: SozDok-Paragrafendokument 2 BSVG mit Link auf 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 Abbildung 3: Expertensuche im Bereich Rechtsvorschriften und Novellen in der SozDok: Suche nach 2 BSVG aus heutiger Sicht (daher: Feld Sichttag, das ist der Tag der Abfrage: ) in der Fassung vom (daher: Feld Stichtag : ) Abbildung 4: RIS-Dokument des 2 GewO 1994, das am gegolten hat 11/2012 S O Z I A L E S I C H E R H E I T 513

5 NEUE WEGE OFFENLEGUNG VON NICHT PERSONENBEZOGENEN VERWALTUNGSDATEN Abbildung 5: Suche im RIS im Bereich Bundesrecht konsolidiert : Hier wird nach jenem 2 GewO 1994 gesucht, der zum Zeitpunkt (daher: Feld Fassung vom : ) gegolten hat Der Text des 2 GewO 1994, der am gegolten hat, ist das Ergebnis einer RIS-Suche in der Anwendung Bundesrecht konsolidiert. Folgende Parameter werden bei dieser RIS-Suche im Hintergrund verwendet (vgl. Abb. 5): Titel, Abkürzung: GewO 1994 Paragraf von: 2 Fassung vom: Diese Suche muss aber beim Betätigen des Links nicht mehr manuell durch eine zusätzliche direkte Suche im RIS erfolgen, sondern wird vollautomatisch von einer Maschine, auf Basis des RIS- OGDService und seiner Methoden (request und getdocument), durchgeführt. 4 Direkte Übernahme von Novellentexten und Stammfassungen aus dem RIS im Format XML Zusätzlich zur öffentlichen OGD-Schnittstelle für alle ist eine weitere Schnittstelle zwischen den zuständigen Stellen im Bundeskanzleramt und im Abbildung 6: 2 BSVG im XML-Format, mit dem die SozDok-Redaktion arbeitet Picture-Factory - Fotolia.com Hauptverband geplant. Diese zukünftige Schnittstelle soll ermöglichen, dass die SozDok-Redaktion Novellen und Stammfassungen, die im Bundesgesetzblatt verlautbart werden, direkt im XML-Format in die SozDok übernehmen kann. Das XML-Format ist ein besonderes technisches Format, mit dem die SozDok-Redaktion arbeitet (vgl. Abb. 6). Bisher kamen Novellen und Stammfassungen im Word-Format in die SozDok-Redaktion. Die Umwandlung vom Word-Format in das XML-Format war ein eigener Arbeitsschritt, der nun wegfallen wird. 5 Technische Hintergründe 5.1 Content Syndication Die Verbindung von Inhalten aus unterschiedlichen Quellen wird in der Fachsprache als Content Syndication (Content-Syndizierung usw.) bezeichnet. Bei SozDok und RIS ist die Verbindung von Inhalten möglich, weil die Dokumentation der Gesetze sehr ähnlich ist. So wird z. B. bei beiden Applikationen das Datum des Inkrafttretens pro Dokumentationseinheit erfasst. 5.2 Problemloser Datenaustausch trotz unterschiedlicher Systeme von SozDok und RIS durch lose Kopplung und XML Die SozDok-Webapplikation und die RIS-Webapplikation werden mit technisch unterschiedlichen Produkten umgesetzt und betrieben. Der Hauptverband verwendet Open Source, das Bundeskanzleramt verwendet Lösungen aus dem Hause Microsoft. Auch die Datenbanken (Oracle einerseits, Microsoft andererseits) und die Betriebssysteme (Linux einerseits, Windows andererseits) sind unterschiedlich. 514 S O Z I A L E S I C H E R H E I T 11/2012

6 OFFENLEGUNG VON NICHT PERSONENBEZOGENEN VERWALTUNGSDATEN NEUE WEGE gen zu können, muss eine Dokumentanforderung (getdocument) mit der Dokumentnummer (docid) an das RIS erfolgen. Das Ergebnis ist der Inhalt des Dokuments aus dem RIS im XML-Format. Diese für die SozDok fremde XML-Struktur kann durch das Anwenden von Stylesheets in das Layout und Design der SozDok transformiert werden. Auf diese Weise bleibt man bei der SozDok- Recherche visuell immer im gewohnten Umfeld, unabhängig davon, von welcher Datenquelle die Dokumente stammen. Trotz der unterschiedlichen technischen Lösungen ist die Integration der RIS- Dokumente in die SozDok- Applikation problemlos möglich. Trotz der unterschiedlichen technischen Lösungen ist die Integration der RIS-Dokumente in die SozDok-Applikation problemlos möglich. Die Zauberwörter sind XML (für den plattform- und implementationsunabhängigen Austausch von Daten zwischen Computersystemen) und SOA (serviceorientierte Architektur). Das OGDService bietet eine Beschreibung in Form einer WSDL (Web Service Description Language). Dies kann man sich als Vertrag zwischen den Parteien (Anbieter und Konsument) vorstellen, in dem festgelegt wird, wie der Austausch von Informationen erfolgt. Auch wenn sich die technische Umsetzung (Implementierung) auf einer der beiden Seiten ändern sollte, ist durch diese lose Kopplung keine Auswirkung auf die andere Partei zu befürchten, solange der Vertrag selbst unverändert bleibt. 5.3 Was bei einer Linksuche in der SozDok ausgelöst wird, wenn auf ein RIS-Dokument verwiesen wird Der im Hintergrund gestartete Suchprozess der SozDok baut die Suchabfrage (query) für die Abfrage im RIS in Form einer XML-Datenstruktur auf. Die Spezifikation dieser XML-Datenstruktur wird in einem sogenannten XML-Schema formal beschrieben. Das Ergebnis der Recherche ist eine Liste von Dokumenten, wie zum Beispiel Paragrafen oder Artikeln, die sich anhand der übermittelten Suchkriterien ergeben. Bei hinreichend exakter Formulierung der Suchabfrage qualifiziert sich nur ein Dokument. Um das Dokument in der SozDok anzei- 6 Schlussbemerkung Rechtsdokumentation ist kein Selbstzweck. Sie hat auch keine Schönheitspreise für Webdesign zu gewinnen, sondern möglichst rasch und einfach den täglichen Anforderungen der sogenannten Normadressaten, also praktisch allen Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmern, zu entsprechen. Und vor allem rechtlich richtige Ergebnisse zu liefern. Dass das nicht immer einfach ist, besonders dann, wenn wie im Sozialversicherungsrecht auf die zeitlichen Rechtsschichten einzugehen ist, liegt auf der Hand: Allein das ASVG nähert sich im Jahr 2012 der 270. Änderung seit seinem Inkrafttreten (siehe die Fundstellenzitatliste 16 der SozDok). Im Hintergrund stehen lange Entwicklungen, deren Technik keineswegs trivial ist und die im vorliegenden Beitrag nur kurz gestreift werden konnten. Die Technik soll die Anwenderinnen und Anwender auch nicht behindern die beste Rechtsdokumentation ist diejenige, die kein technisches Vorwissen verlangt und die es nicht nur Juristen, sondern auch interessierten Betroffenen leicht macht, einen irgendwo zitierten Paragrafen samt Materialien in seiner zeitlich richtigen Fassung zu finden. In diesem Sinn wird die SozDok als Teil der E-Government- und Open Data -Strategie des Bundes gemeinsam mit dem RIS weiter betrieben werden. Die Technik soll die Anwenderinnen und Anwender auch nicht behindern die beste Rechtsdokumentation ist diejenige, die kein technisches Vorwissen verlangt und die es nicht nur Juristen, sondern auch interessierten Betroffenen leicht macht, einen irgendwo zitierten Paragrafen samt Materialien in seiner zeitlich richtigen Fassung zu finden. 16 Zu finden unter in der Expertensuche im Bereich Novellenlisten : dort in das Feld betroffene Rechtsvorschrift(en) ASVG eingeben. 11/2012 S O Z I A L E S I C H E R H E I T 515

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