NEIN zu Belästigung!

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "NEIN zu Belästigung!"

Transkript

1 NEIN zu 1 Belästigung! Sexuelle Belästigung und andere Formen der Diskriminierung an der Universität. Information Gegenstrategien Beratung

2 2 Inhalt Vorwort 3 Sexuelle Belästigung an der universität 4 Was ist sexuelle Belästigung? 5 Folgen für die Betroffenen 6 Strategien gegen sexuelle Belästigung 7 Belästigungen aufgrund anderer Merkmale 10 Rechtliche Situation, gesetzliche Grundlagen und Vorgaben der Wu 11 Beratung und Hilfe innerhalb der Wu 15 Literatur- und quellenverzeichnis 16

3 3 Vorwort Liebe Studierende, liebe Kolleginnen und Kollegen, Die WU erachtet gegenseitige Wertschätzung, Toleranz gegenüber verschiedenen Denkweisen und Respekt vor persönlichen Grenzen als Voraussetzungen für ein positives und motivierendes Studien- und Arbeitsumfeld. Ein wertschätzender und respektvoller Umgang stellt auch die Grundlage für die Realisierung von Chancengleichheit und für den Erfolg der WU dar. Es ist deshalb unser Anliegen, Arbeits- und Studienbedingungen zu gestalten, die frei von jeglicher Form der Belästigung und Diskriminierung sind. Als öffentliche Universität und als Arbeitgeberin mit gesellschaftlicher Verantwortung haben wir aber auch eine gesetzliche Verpflichtung, ein entsprechendes diskriminierungsfreies Umfeld für alle WU-Angehörigen zu schaffen. Die WU wendet sich ausdrücklich gegen jegliche Form der Belästigung oder Diskriminierung. Schweigen Sie deshalb nicht, sprechen Sie Belästigung und Diskriminierung an und unterstützen Sie betroffene Personen. Mitwissen und nichts zu tun bedeutet, sich mitschuldig zu machen. Diese Broschüre informiert und hilft Ihnen dabei, aktiv gegen sexuelle Belästigung und andere Formen der Diskriminierungen vorzugehen. Lassen Sie uns gemeinsam ein diskriminierungsfreies Studienund Arbeitsumfeld schaffen! Ihre Edeltraud Hanappi-Egger Rektorin Das Thema sexuelle Belästigung wird häufig verschwiegen oder verharmlost. Gemäß Bundesgleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) ist sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz als eindeutige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verboten. Für die Betroffenen sind mit Belästigungen massive Einschränkungen und Verletzungen verbunden, oft entstehen sie in Zusammenhang mit Missbrauch von Macht- und Abhängigkeitsverhältnissen. Mit der vorliegenden Broschüre möchte die WU einen Beitrag zur Sensibilisierung leisten und alle WU-Angehörigen dazu ermutigen, gegen jede Form der Belästigung, insbesondere gegen sexuelle Belästigung einzutreten. In der Broschüre wird aufgezeigt, wie Betroffene, Vorgesetzte und Lehrpersonen handeln und Zeuginnen und Zeugen Unterstützung bieten können. Neben Definitionen, rechtlichen Bestimmungen, Beratungsmöglichkeiten und Kontaktpersonen finden sich darin konkrete Hilfestellungen. Orientierungshilfen und Informationen beziehen sich auf das Vorgehen sowohl bei sexueller Belästigung als auch bei Belästigungen insbesondere aufgrund von jenen Merkmalen, die gesetzlich geschützt sind (ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter, sexuelle Orientierung oder Behinderung).

4 4 Sexuelle Belästigung an der Universität Sexualität stellt häufig nicht die Hauptkomponente in der Handlung dar, sondern sie dient lediglich als Mittel, als Instrument zur Machtsicherung. (Holzbecher 1996, S 22) Eine zufällige Berührung, ein ordinärer Witz oder eine schlüpfrige Bemerkung all diese Formen sexueller Belästigung finden sich auch im Universitätsalltag wieder. Universitäten sind von zahlreichen Abhängigkeitsverhältnissen geprägt, die sexualisierte Diskriminierung und Gewalt begünstigen. Sexuelle Belästigung ist nicht per se an ein bestimmtes Geschlecht gekoppelt, allerdings kommt es aufgrund der gegebenen Macht- und Herrschaftsbeziehungen weitaus öfter vor, dass Frauen von Männern sexuell belästigt werden. Sexuelle Belästigung ist in der Regel vor allem Ausdruck eines spezifischen Machtgefüges und Missbrauch der persönlichen Machtsituation. Aber nicht nur in hierarchischen Abhängigkeitsverhältnissen, auch unter Studierenden ist sexuelle Belästigung möglich. Seltener sind jene Fälle, in denen sexuelle Belästigung von Frauen ausgeht. Sexuelle Belästigung betrifft alle Geschlechter. Ungefähr zwei Drittel der Übergriffe sind zumeist Übergriffe verbaler Art, tätliche Übergriffe wie körperliche Nötigung oder gar Vergewaltigung machen dabei einen geringen Prozentsatz aus. Zu den verbalen Übergriffen zählen jedoch auch Aufforderungen zu sexuellen Handlungen und die Androhung von Nachteilen im Berufs- oder Studienalltag im Fall der sexuellen Verweigerung. Sexuelle Belästigung wird leider auch an Universitäten nach wie vor tabuisiert. Sie geht oft von Personen aus, die sich in einer sicheren beruflichen Position befinden und damit rechnen können, in ihrem Umfeld Unterstützung zu finden. Sexuelle Belästigung ist daher gerade auch an Universitäten eine meist bewusst eingesetzte Form von Diskriminierung und Gewalt, mit der Menschen verunsichert und unter Umständen sogar in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden sollen oder sich jemand (sexuelle) Gefälligkeiten erschließen möchte. EIN BEISpIEL AuS DER praxis Sexuelle Diskriminierung findet auch unter Studiereden der WU statt. Ein Student fordert von einer Studienkollegin per SMS als Gegenleistung für zur Verfügung gestellte Lehrveranstaltungsunterlagen sexuelle Gefälligkeiten. In der Auseinandersetzung mit sexueller Belästigung soll es darum gehen, dass Frauen wie auch Männer verantwortlich und informiert handeln, um sexuelle Belästigung generell zu vermeiden bzw. beim Auftreten von Belästigungsfällen aktiv eingreifen zu können.

5 5 Was ist sexuelle Belästigung? Sexuelle Übergriffe lassen sich daher auch als unfaire, aber effektive Angriffe auf die weibliche Konkurrenz in der Wissenschaft verstehen. Der Augenschein der Geschlechterverteilung in den akademischen Hierarchien spricht nach wie vor für deren Wirksamkeit. (Großmaß 1995, S 24, zit. nach: freier zusammenschluss von studentinnenschaften [fzs] ev (Hrsg) 2007) Sexuelle Belästigung liegt laut Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt und für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist (Definition im Detail siehe Abschnitt Rechtliche Situation, gesetzliche Grundlagen und Vorgaben der WU). Von sexueller Belästigung spricht man nicht nur, wenn dieses Verhalten von Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen, WU-Lehrenden oder Studierenden an den Tag gelegt wird, sondern auch, wenn es die Universität als Arbeitgeberin oder die unmittelbar Verantwortlichen unterlassen, eine angemessene Abhilfe bei Belästigung zu schaffen. Beispiele sexueller Belästigung: Frauenfeindliche, abwertende Anekdoten und Bemerkungen, abfällige Kommentare zur sexuellen Orientierung von Menschen Anzügliche Bemerkungen über das Aussehen oder über sexuelles Verhalten im Privatleben, eindeutige verbale sexuelle Äußerungen Anzügliche Witze, Hinterherpfeifen, Anstarren, taxierende Blicke, lange, den Körper abtastende Blicke ( Ausziehblicke ) Zweideutige Anspielungen Unangemessener, (sexuell) belästigender Kommunikationsstil Unerwünschte Einladungen mit eindeutiger (benannter) Absicht, Telefongespräche, Briefe, s, SMS-Nachrichten mit sexuellen Anspielungen Poster von Pin-ups oder pornographische Bilder im Arbeitsbereich Versprechen von beruflichem Vorwärtskommen bei sexuellem Entgegenkommen, Androhen von beruflichen Nachteilen bei sexueller Verweigerung Zufällige, gezielte körperliche Berührungen Aufforderung zu sexuellen Handlungen Exhibitionistische Handlungen EIN BEISpIEL AuS DER praxis Ein Universitätslehrer schickt einer Studentin seiner Lehrveranstaltung eine Woche vor dem Prüfungstermin und nach Abgabe einer Hausübung in seinem Büro von seinem privaten -Account eine Nachricht mit folgender Bemerkung einen hübschen Rock hast du heute getragen, kurz und sexy, gefällt mir :) Sexuelle Belästigung kann nonverbal, verbal oder körperlich sein. Der Gesetzgeber sagt daher sehr klar: Sexuelle Belästigung ist ein Verhalten, das geeignet ist, die Würde einer Person zu verletzen, von dem / der Betroffenen als solches empfunden wird und für die belästigende Person erkennbar unerwünscht ist.

6 6 Folgen für die Betroffenen Sexuelle Übergriffe und sexualisierte Gewalt führen bei den Betroffenen zu psychischen wie auch psychosomatischen Problemen, sofern der Übergriff nicht unmittelbar und erfolgreich abgewehrt werden kann. Manchmal jedoch verfügt die belästigte Person über keinerlei Handlungsspielraum, um einer sexuellen Belästigung zu entgehen. Aktive Gegenwehr seitens der Betroffenen ist aus vielen Gründen selten und schwierig umzusetzen: Der Übergriff trifft die Person unerwartet und führt zu einer momentanen Erstarrung der/des Betroffenen. Die Belästigung geht oft von einer hierarchisch übergeordneten Person aus, die betroffene Person ist nicht in der Lage, aus der hierarchisch unterlegenen Position heraus zu agieren. Die Situation ist von Angst und Abhängigkeit, zb in einer Prüfungssituation, gekennzeichnet. Die betroffene Person unterdrückt ihre eigenen Gefühle, weil sie nicht als empfindlich erscheinen will. Typische Auswirkungen von sexueller Belästigung auf Psyche und Körper: Konzentrationsstörungen Angstzustände, Depressionen Körperliche Beschwerden Leistungseinbrüche Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten Zynismus Die erste Ansprechstelle für sexuelle Belästigung ist der an der WU eingerichtete Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der WU können sich auch an die Betriebsräte wenden, Studierende an die an der WU eingerichtete Ombudsstelle für Studierende. Alle Anfragen werden natürlich streng vertraulich behandelt. Häufige Reaktionen sind daher: Verschweigen des Vorgefallenen aus Scham oder Angst vor Konsequenzen. Unsicherheit und Einschränkung des eigenen Bewegungsraumes, Rückzug. Gefühle wie Wut, Verzweiflung oder Ärger, die durch erlebte Ignoranz verstärkt werden. Anmerkung: Eine besonders große Belastung ist es, wenn andere Personen Zeuginnen bzw. Zeugen der Situation sind und den entsprechenden Witz oder das Verhalten nicht als Beleidigung oder Herabwürdigung auffassen. Deren erstaunte Reaktionen, verbunden mit Botschaften wie Sei doch ein bisschen lockerer können die eigene Wut noch verstärken. Passive Gegenwehr sich unauffällig benehmen, potenziellen Belästigungssituationen aus dem Weg gehen.

7 7 Strategien gegen sexuelle Belästigung Wenn Sie selbst betroffen sind: Sofern es Ihnen möglich ist: Handeln Sie in der Situation, treten Sie selbstbewusst auf. Gelingt Ihnen ein unmittelbares, erfolgreiches Abwehren nicht: Nehmen Sie die eigenen Gefühle ernst benennen Sie sich selbst und anderen gegenüber klar, dass Grenzen überschritten wurden und eine Belästigung stattgefunden hat. Schweigen Sie nicht über das Vorgefallene Schweigen kann als Zustimmung interpretiert werden! Tauschen Sie sich mit Vertrauenspersonen, der Ombudsstelle für Studierende, Kolleginnen und Kollegen und/oder Gleichbehandlungsbeauftragten (alle Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen) aus. Sprechen Sie Ihre eigene Haltung gegenüber dem Belästiger/der Belästigerin an oder sorgen Sie für eine schriftliche Klarstellung. Dokumentieren Sie die Übergriffe schriftlich mit genauer Angabe von Datum, Uhrzeit, Ort, Personen (Protokoll) und lassen Sie, falls möglich, auch einen Zeugen oder eine Zeugin unterschreiben. Bewahren Sie relevante s oder sonstige Unterlagen, aus denen die Belästigung hervorgeht, auf. Nehmen Sie Beratung und Hilfe innerhalb und außerhalb der WU in Anspruch. Beachten Sie dazu auch die Informationen zu Beratungsstellen und Hilfe innerhalb der WU am Ende dieser Broschüre. Entwickeln Sie mit professioneller Unterstützung Sofortmaßnahmen zur Wiederherstellung der psychischen Stabilität. Klären Sie die weitere Vorgangsweise! Dazu gehört vor allem die Frage, ob weitere Interventionen erwünscht sind und wie diese aussehen können. Loten Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten aus! BEISpIELE FÜR REAKTIONSMÖGLIcHKEITEN Kommentieren Sie eine übergriffige Formulierung und bringen Sie deutlich zum Ausdruck, welche Verhaltensweise bzw. Bemerkung Sie als belästigend empfunden haben. Eine effektive Strategie ist es, die Tat sofort zu be- nennen und den Täter oder die Täterin aufzufordern, die Übergriffe sofort zu unterlassen. Lassen Sie das Tätscheln! ist dabei besser und wirkungsvoller als Hören Sie auf damit. Drohen Sie ihm oder ihr mit möglichen Konsequenzen (Beschwerde, Klage). Bei körperlichen Übergriffen ist eine offensive aktive Gegenwehr wirksam so ist ein Wegstoßen oder im Notfall auch eine körperlicher Aktion wie eine Ohrfeige ein mögliches Zeichen, dass Sie nicht als hilfloses Opfer wahrgenommen werden. Eine spontane und angemessene Gegenwehr auf eine handgreifliche sexuelle Belästigung gilt als zulässige Notwehr.

8 8 Wenn Sie Zeuge/Zeugin von sexueller Belästigung werden oder Ihnen davon erzählt wird: Schauen Sie nicht weg! Sprechen Sie Personen, die sexuelle Belästigung ausüben, direkt an und machen Sie sie darauf aufmerksam, welche Verhaltensweisen Sie als belästigend empfunden haben und dass Sie ihr Verhalten nicht dulden. Fordern Sie die belästigende Person auf, die sexuelle Belästigung zu unterlassen und drohen Sie ihr mit möglichen Konsequenzen (zb Gespräch mit den Gleichbehandlungsbeauftragten (alle Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen), mit der/ dem Vorgesetzten oder dem Betriebsrat). Kündigen Sie der belästigenden Person an, die Tat anderen zu erzählen. Besprechen Sie mit der/dem Betroffenen, welche Unterstützung sie/er sich wünscht. Unternehmen Sie nichts gegen den Willen der/des Betroffenen! Wenden Sie sich selbst an Beratungsstellen und informieren Sie sich. Beachten Sie dazu auch die Informationen am Ende dieser Broschüre. Zweifeln Sie nicht an der Glaubwürdigkeit des Geschilderten! Wer von sexueller Belästigung weiß und nichts unternimmt, macht sich mitschuldig! Denn auch wenn Bemerkungen, Witze, Gesten oder Berührungen vermeintlich harmlos waren und von vielen Zeuginnen und Zeugen nicht als Belästigung aufgefasst wurden wenn das Fehlverhalten toleriert wird, wird sich auch in Zukunft daran nichts ändern. X

9 9 Wenn Sie unmittelbar verantwortlich sind (z.b. Vorgesetzte/r, Lehrveranstaltungsleiter/in, Vertrauensperson) ist es im Rahmen der Fürsorgepflicht wesentlich, dass Sie umgehend aktiv werden, wenn Sie von derartigen Vorfällen Kenntnis erlangen: Sie sind verpflichtet, den Sachverhalt zu erheben und für angemessene Abhilfe zu sorgen. Besprechen Sie mit der/dem Betroffenen, welche Unterstützung sie/er sich wünscht. Unternehmen Sie nichts gegen den Willen der/des Betroffenen! Zweifeln Sie nicht an der Glaubwürdigkeit des Geschilderten! Schaffen Sie einen sicheren Gesprächsrahmen und ermutigen Sie die betroffene Person zu weiteren Maßnahmen der Aufarbeitung. Sprechen Sie die Person, von der sexuelle Belästigung ausgeht, direkt an und machen Sie sie darauf aufmerksam, welche Verhaltensweisen als belästigend empfunden wurden und dass Sie ihr Verhalten nicht dulden. Fordern Sie die belästigende Person auf, die sexuelle Belästigung zu unterlassen und drohen sie ihr mit möglichen disziplinären Konsequenzen. Wenden Sie sich bei Bedarf selbst an Beratungsstellen, informieren Sie sich und nehmen Sie professionelle Hilfe bzw. Coaching in Anspruch. Kontaktdaten zu Beratungsstellen innerhalb der WU finden Sie am Ende dieser Broschüre. Nehmen Sie Ihre Vorbildfunktion wahr, sorgen Sie für ein diskriminierungsfreies und belästigungsfreies Studien- und Arbeitsklima, fördern Sie eine Atmosphäre des Respekts und der Wertschätzung und achten Sie als Lehrende/r auf eine angemessene Distanz zu den Studierenden.

10 10 Belästigungen aufgrund anderer Merkmale Viele Dinge, die hier über sexuelle Belästigung angeführt werden, lassen sich auch auf Belästigungen aufgrund anderer Merkmale, insbesondere der gesetzlich geschützten Merkmale (Alter, ethnische Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung und Behinderung) sowie Mobbing übertragen. Unangemessene, oft witzig gemeinte Bemerkungen häufen sich insbesondere im Hörsaal und Studierende beklagen vermehrt, dass sie sich aufgrund ihrer Herkunft diskriminiert fühlen. Auch im Zuge von Bewerbungsgesprächen können Diskriminierungen, insbesondere aufgrund des Alters, der Religion sowie von Behinderung, stattfinden. Für alle diese Fälle gelten im Wesentlichen dieselben, bereits bei sexueller Belästigung genannten Strategien und werden daher nicht erneut extra angeführt. Die erste Ansprechstelle auch für Belästigungen und Diskriminierungen aufgrund der gesetzlich geschützten Merkmale Geschlecht, Alter, ethnische Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung und Behinderung sowie Mobbing ist der an der WU eingerichtete Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der WU können sich auch an die Betriebsräte wenden, Studierende an die an der WU eingerichtete Ombudsstelle für Studierende. Alle Anfragen werden natürlich streng vertraulich behandelt. Informationen zum Thema Mobbing gibt es auch in der Personalabteilung, auf deren Website bzw. im Führungskräftehandbuch.

11 11 Rechtliche Situation, gesetzliche Grundlagen und Vorgaben der WU Sexuelle Belästigung hat aus rechtlicher Sicht vor allem dienstrechtliche, disziplinarrechtliche, schadenersatzrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen. Für Bedienstete (Beamtinnen und Beamte, Vertragsbedienstete und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Uni-Kollektivvertrag) und Studierende der WU sind insbesondere folgende Rechtsgrundlagen maßgebend: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, B-GlBG (BGBl 1993/100 idgf ) Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BDG 1979 (BGBl 1979/333 idgf) Vertragsbedienstetengesetz 1948, VBG (BGBl 1948/86 idgf) Behinderteneinstellungsgesetz, BEinstG (BGBl 1970/22 idgf) Strafgesetzbuch, StGB (BGBl 1974/60 idgf) Universitätsgesetz 2002, UG (BGBl I 2002/120 idgf) Angestelltengesetz, AngG (BGBl 292/1921 idgf) Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten idgf Sonstige Vorgaben der WU: Code of Conduct (Verhaltenskodex) der Wirtschaftsuniversität Wien idgf Frauenförderungsplan der Wirtschaftsuniversität Wien, Anhang 4 zur Satzung idgf 1. Dienstrechtliche und disziplinarrechtliche Konsequenzen 1.1. Sexuelle Belästigung als Diskriminierung und Dienstpflichtverletzung Dienstrechtlich gilt sexuelle Belästigung nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das gem 44 UG auf alle Universitätsangehörige und Bewerberinnen und Bewerber anzuwenden ist, als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Zusammenhang mit einem Dienstoder Ausbildungsverhältnis ( 8 B-GlBG). Diese Regelung definiert auch, was dienstrechtlich konkret als verbotene sexuelle Belästigung gilt, und lautet wie folgt: 8 B-GlBG Sexuelle Belästigung (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienstoder Ausbildungsverhältnis 1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird, 2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder 3. durch Dritte sexuell belästigt wird. (2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und 1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder 2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird. (3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.

12 12 Demnach können sexuelle Belästigungen im Sinne des 8 B-GlBG von Vertreterinnen und Vertretern des Dienstgebers/der Dienstgeberin, von Kolleginnen und Kollegen oder von anderen Personen ausgehen, zu denen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis Kontakte bestehen. Sexuelle Belästigung liegt sowohl bei aktiven Belästigungshandlungen (zb Grapschen, körperliches Bedrängen, anzügliche Bemerkungen oder herabwürdigende Darstellungen) als auch bei Untätigkeit der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberin (zb Ignorieren oder Verharmlosen eines Belästigungsverdachts) vor. Beide Formen der sexuellen Belästigung ( aktiv oder passiv ) sind gesetzwidrig und stellen daher eine Dienstpflichtverletzung dar ( 9 B-GlBG). Im Falle der Verletzung der Fürsorgepflicht kann also auch die Arbeitgeberin schadenersatzpflichtig werden und es arbeitsrechtliche Folgen für den/die unmittelbare/n Dienstvorgesetzte/n des Belästigers oder der Belästigerin, haben. Charakteristisch für sexuelle Belästigungen ist, dass die Belästigungshandlungen die Intimsphäre ( sexuelle Sphäre ) der Belästigten betreffen und dadurch die Menschenwürde verletzen. Die Würde wird aber auch durch andere geschlechtsbezogene Belästigungen beeinträchtigt, die meist auf Vorurteilen und negativen Rollenzuschreibungen beruhen ( 8a, 9 B-GlBG) Belästigung aufgrund weiterer gesetzlich geschützter Merkmale als Diskriminierung und Dienstpflichtverletzung Dienstpflichtverletzungen sind ferner Belästigungen aufgrund weiterer gesetzlich geschützter Merkmale: Alter, ethnische Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung ( 16, 16a B-GlBG) und Behinderung ( 7d BEinstG). Manchmal sind andere Belästigungen aber wiederum mit sexueller Belästigung kombiniert, wenn z.b. eine Muslimin sexuell belästigt wird, weil die Aggression der belästigenden Person durch die Ablehnung religiöser Kleidungsstücke (z.b. islamisches Kopftuch) verstärkt werden kann. Eine Verletzung der Dienstpflichten bildet schließlich auch Mobbing, ein meist längerfristiges systematisch ausgrenzendes Verhalten, das auch in Belästigungshandlungen bestehen oder mit ihnen zusammentreffen kann. 43a BDG normiert ein Mobbingverbot und verpflichtet die Beamtinnen und Beamten zu einem achtungsvollen und diskriminierungsfreien Umgang miteinander. Das gesetzliche Mobbingverbot gilt auch für Vertragsbedienstete ( 5 VBG). Der Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten sieht eine Ermächtigung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über Vorkehrungen zur Vermeidung und Bewältigung von innerbetrieblichem Mobbing vor ( 4 Z 1, 9 Abs 5 Uni-KollV) Belästigung widerspricht den Verhaltensleitlinien der WU Die an der WU vorherrschenden Prinzipien sind u.a. in der aktuellen Mission zusammengefasst, die für ein funktionierendes Miteinander geltenden Verhaltensrichtlinien sind im Code of Conduct, in der Broschüre we@wu sowie in der Satzung (Frauenförderungsplan) festgehalten. Der Code of Conduct der WU enthält Verhaltensleitlinien, in denen die Missbilligung von Belästigungen und Mobbing klar zum Ausdruck kommt. Diese Leitlinien beziehen sich nicht nur auf den Umgang unter Universitätsangehörigen und externen Lehrbeauftragten, sondern schließen auch das Verhalten gegenüber den Studierenden ein. Besonders strenge Maßstäbe werden bei Führungskräften im Verhältnis zu den in einem Weisungs- und Abhängigkeitsverhältnis stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern angelegt. Ebenso haben Lehrende eine angemessene persönliche Distanz zu Studierenden zu wahren. Speziell an Studierende richtet sich die Broschüre we@wu. Darin findet sich eine Verhaltensanleitung für ein gelungenes Miteinander an der WU. Im Frauenförderungsplan der WU wird betont, dass sexuelle Belästigung, geschlechtsbezogene Belästigung und Mobbing an der WU nicht toleriert werden und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (Präambel).

13 13 Präventionsmaßnahmen gegen solche Verhaltensweisen sollen zur Wahrung der persönlichen Würde und menschengerechten Arbeitsbedingungen im Rahmen eines menschenwürdigen und lebenswerten Arbeitsumfelds beitragen ( 3 Pkt 6, 44 FFP WU). Belästigungen und Mobbing verletzen Persönlichkeitsrechte und werden daher von der WU nicht geduldet. Alle Universitätsangehörigen, insbesondere jene mit Leitungsaufgaben, sind daher in ihrem Arbeitsbereich für das Unterbleiben von Belästigungen und Mobbing verantwortlich. Zu den konkreten Maßnahmen der WU gegen solche Verfehlungen zählen auch die Beratung und Unterstützung von Einzelpersonen und Gremien im Umgang mit belästigenden oder sexistischen Vorfällen und Mobbing. Betroffenen werden kostenlose Beratung und Hilfe angeboten ( 45 FFP WU). Die erste Ansprechstelle in allen diesen Angelegenheiten ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ( 42 UG, 46 ff FFP WU). Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der WU können sich auch an die Betriebsräte für das wissenschaftliche und allgemeine Personal wenden, Studierende an die Ombudsstelle für Studierende Rechtsfolgen Nach der geltenden Rechtslage sind sexuelle Belästigungen, aber auch alle übrigen angeführten Belästigungsformen und Mobbing durch Bedienstete der WU nach den jeweils einschlägigen dienstrechtlichen und bei Beamtinnen und Beamten auch nach den disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen ( 9 B-GlBG, 20, 91 ff BDG). Die konkreten Rechtsfolgen (zb Ermahnung, Schadenersatz, Verweis, Geldbuße, Geldstrafe, Kündigung oder sogar Entlassung) hängen von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Schwere der Verfehlung und ihrer Folgen für die Betroffenen. Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz normiert bei sexuellen (und anderen) Belästigungen Schadenersatzansprüche der belästigten gegenüber der belästigenden Person und unter Umständen auch gegenüber der Universität, wenn deren Vertreterinnen und Vertreter bei Belästigung keine angemessene Abhilfe für die Betroffenen geleistet haben ( 19 B-GlBG ivm 44 UG). Der Schadenersatz beträgt mindestens Euro, höhere Ersatzbeträge müssen der Schwere der Belästigung angemessen sein ( 19, 19b B-GlBG). Die Frist zur Geltendmachung von Schadenersatz wegen sexueller Belästigung, anderer Belästigungsformen oder Mobbing beträgt drei Jahre ( 20 Abs 2 B-GlBG, 1489 ABGB). Die Universität kann aber von sich aus einen Verjährungsverzicht aussprechen, dh auch länger zurückliegende Fälle können behandelt werden. Der Beweis sexueller Belästigungen und der übrigen Belästigungsformen ist in der Praxis meistens sehr schwierig. Daher sieht das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz eine Erleichterung der Beweisführung für die vermutlich belästigte Person vor (nicht jedoch für andere Mobbingopfer). Eine Belästigung muss von ihm/ihr in einem Rechtsstreit glaubhaft gemacht werden; dh es muss mehr für als gegen das Vorliegen einer Belästigung sprechen (überwiegende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Belästigung anstatt der im Allgemeinen notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit). Allfällige weitere Rechtsfolgen hängen vom dienstrechtlichen Status der Beschäftigten als Beamtinnen und Beamte, Vertragsbedienstete oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Uni-Kollektivvertrag ab. Bei Bediensteten mit Beamtinnen- oder Beamtenstatus sind beispielsweise die Fragen, ob eine sexuelle Belästigung Disziplinarstrafen wie eine Ermahnung, einen Verweis, eine Geldbuße bzw. Geldstrafe rechtfertigt oder einen Entlassungsgrund darstellt, nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz zu beurteilen ( 20, 91 ff BDG). Dem Disziplinarrecht für Beamtinnen und Beamte entsprechende Vorschriften bestehen weder für Vertragsbedienstete noch für dem Uni-Kollektivvertrag unterliegende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sexuelle und andere Belästigungen sowie Mobbing stellen aber auch bei diesen Beschäftigtengruppen Pflichtverletzungen dar und können daher bei entsprechendem Gewicht eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Dienstgeber rechtfertigen. Für Vertragsbedienstete gelten die Kündigungs- und Entlassungsgründe nach dem VBG. Eine Kündigung kommt zb bei einer gröblichen Verletzung der Dienstpflichten in Betracht ( 32 Abs 2 Z 1 VBG).

14 14 Eine besonders schwere Dienstpflichtverletzung bildet sogar einen Entlassungsgrund. Ähnlich ist die Rechtslage für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem uni-kollektivvertrag. Die Kündigungsvoraussetzungen (Fristen und Termine) regelt der Kollektivvertrag selbst ( 21, 22 Uni-KollV). Sogar in Fällen des erweiterten Kündigungsschutzes, der auch Kündigungsgründe voraussetzt, rechtfertigen gröbliche Pflichtverletzungen die Kündigung, sofern nicht bereits eine Entlassung in Frage kommt. Die Entlassungsgründe legt der Uni- Kollektivvertrag nicht selbst fest, sondern verweist dazu auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen ( 23 Uni-KollV). In den meisten Fällen werden die Entlassungsgründe nach dem Angestelltengesetz anzuwenden sein, insbesondere Vertrauensunwürdigkeit, Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen ( 25, 27 AngG). Allfällige weitere Rechtsfolgen, zb ob eine sexuelle Belästigung Disziplinarstrafen wie eine Ermahnung, einen Verweis, eine Geldbuße bzw. Geldstrafe rechtfertigt oder einen Kündigungs- oder Entlassungsgrund darstellt, sind nach dem für den Belästiger oder die Belästigerin geltenden Dienstrecht zu beurteilen. 2. Strafrechtliche Konsequenzen Wegen sexueller Belästigung ist gem 218 Abs 1 StGB strafbar, wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung an ihr oder vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästigt. Solchen Belästigerinnen und Belästigern drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten. Im Zusammenhang mit Belästigungen können aber auch andere gegen die körperliche Integrität oder die Ehre gerichtete Straftaten begangen werden, wie zb Körperverletzung ( 83 StGB), gefährliche Drohung ( 107 StGB), beharrliche Verfolgung ( Stalking, 107a StGB) oder Beleidigung ( 115 StGB). Eine Verurteilung wegen einer dieser Straftaten hängt davon ab, ob die Staatsanwaltschaft im konkreten Fall Anklage erhebt und der Strafprozess mit einem Schuldspruch für den/die Angeklagte/n endet. In manchen Fällen, wie zb bei sexueller Belästigung ( 218 Abs 3 StGB), setzt die Strafverfolgung auch eine Ermächtigung der belästigten Person voraus. Dienstrechtlich kann die rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter schwerer Straftaten (zb wegen Vergewaltigung) auch die Beendigung des Dienstverhältnisses nach sich ziehen ( 27 Abs 1 StGB, 20 Abs 1, 95 BDG, 32, 34 VBG, 25, 27 AngG, 21 bis 23 Uni-KollV). In besonders schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Anwendung körperlicher Gewalt und Zwang, können sexuelle Belästigungen und vergleichbare Verhaltensweisen auch gerichtlich strafbar sein. Einschlägig sind insbesondere die Straftatbestände bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und mung nach dem Strafgesetzbuch, wie zb Vergewaltigung ( 201 StGB), geschlechtliche Nötigung ( 202 StGB) und Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses ( 212 Selbstbestim- StGB).

15 15 Beratung und Hilfe innerhalb der WU Die unten angeführten Anlaufstellen sind Anlaufstellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und/oder Studierende. Für ALLE Angehörigen der Universität: Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (AKG) Campus WU, Welthandelsplatz 1, 1020 Wien, Gebäude D1, 2. Stock Tel.: +43 (0)1/31336/5799 oder 5116, Beratung und Information Rechtliche Informationen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung Informieren über Möglichkeiten von psychologischer Unterstützung Besprechung und Planung der weiteren Vorgehensweise Bei Bedarf Hinzuziehen weiterer Einrichtungen der Universität oder der Bundes-Gleichbehandlungskommission Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist erste Anlaufstelle für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie auch Studierende. Er unterstützt, berät und informiert Betroffene, Zeuginnen und Zeugen sowie Führungskräfte. Alle Anfragen werden absolut vertraulich behandelt. Bei Bedarf und im Einvernehmen mit der/dem Betroffenen zieht der Arbeitskreis weitere Expertinnen und Experten aus folgenden Einrichtungen zur Klärung hinzu: Betriebsrat für allgemeines oder wissenschaftliches Personal, Schiedskommission der WU Wien, Referat für Gleichbehandlungsfragen der HochschülerInnenschaft an der WU Wien, Bundes-Gleichbehandlungskommission. Weitere universitäre Stellen Für Angehörige des allgemeinen Personals: Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal Beratung und arbeitsrechtliche Informationen Besprechung und Planung der weiteren Vorgehensweise Bei Bedarf Hinzuziehen weiterer Einrichtungen (zb AK und ÖGB) Campus WU, Welthandelsplatz 1, 1020 Wien, Gebäude AD, Erdgeschoß Tel.: +43 (0)1/31336/4845, Für Angehörige des wissenschaftlichen Personals: Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal Beratung und arbeitsrechtliche Informationen Besprechung und Planung der weiteren Vorgehensweise Bei Bedarf Hinzuziehen weiterer Einrichtungen (zb AK und ÖGB) Campus WU, Welthandelsplatz 1, 1020 Wien, Gebäude AD, Erdgeschoß Tel.: +43 (0)1/31336/5640, Für Studierende: Ombudsstelle für Studierende Beratung und Information bei studienbezogenen Beschwerden, Anliegen und Konflikten Besprechung und Planung der weiteren Vorgehensweise Bei Bedarf Hinzuziehen weiterer Einrichtungen Campus WU, Welthandelsplatz 1, 1020 Wien, Gebäude LC, 2. Stock Tel.: +43 (0)1/31336/5041, ombudsstelle-fuer-studierende/ HochschülerInnenschaft an der WU Wien (ÖH WU) Campus WU, Welthandelsplatz 1, 1020 Wien, Gebäude SC Tel.: +43 (0)1/31336/4861,

16 16 Literatur- und Quellenverzeichnis Bundesministerium für Frauen und Bildung (2014): Frauen haben Recht(e). ( ) freier zusammenschluss von studentinnenschaften [fzs] ev (Hrsg) (2007): Sexistische Diskriminierung und sexuelle Belästigung Informationen und Gegenstrategien, Berlin Groll, Tina (2013). Wie man sich würdevoll gegen Herrenwitze wehrt. In: Zeit online. ( ) Holzbecher, Monika (1996). Sexuelle Diskriminierung als Machtmechanismus. In: Bußmann, Hadumod / Lange, Katrin (Hrsg): Peinlich berührt. Sexuelle Belästigung von Frauen an Universitäten, S , München Medizinische Universität Innsbruck (2014): Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Information für Studierende. ( ) Stadt Salzburg, Frauenbüro (2009). Nein zu sexueller Belästigung. ( ) Universität Wien (2011): Sexuelle Belästigung. ( )

17 Kontakt Die Broschüre soll durch Ihre Anregungen und Ideen weiterentwickelt werden. Senden Sie bitte Ihre Rückmeldungen an 17 Impressum Herausgegeben von: Wirtschaftsuniversität Wien, Welthandelsplatz 1, 1020 Wien Für den Inhalt verantwortlich: Edeltraud Hanappi-Egger, Harald Badinger, Michael Lang, Edith Littich, Stefan Pichler vorbehaltlich Satz- und Druckfehler Konzeption und Redaktion: Charlotte Khan, Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (AKG), in Zusammenarbeit mit Sonja Lydtin, Stabstelle Gender & Diversity Policy, Julia Eichinger (Teil Rechtliche Situation und gesetzliche Grundlagen), den Betriebsrätinnen für das wissenschaftliche und allgemeine Personal sowie der Ombudsstelle für Studierende. In Anlehnung an die Broschüre der Universität Wien, Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, Grafik: Doris Steiner, studio5.at Illustration: Sarah Knaus

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen 4 Sexuelle Belästigung an der Universität 5 Was ist sexuelle Belästigung? 7 Typische Situationen/Formen 8 Folgen für die Betroffenen 9 Strategien gegen sexuelle

Mehr

persönlich: für alle Arbeitnehmer der Sartorius AG sowie für alle von der Sartorius AG beschäftigte Dritte.

persönlich: für alle Arbeitnehmer der Sartorius AG sowie für alle von der Sartorius AG beschäftigte Dritte. Betriebsvereinbarung zur Verbesserung der Informations- und Unternehmenskultur sowie des partnerschaftlichen Verhaltens am Arbeitsplatz der Sartorius AG Präambel Eine Unternehmenskultur, die geprägt ist

Mehr

Berufsausbildungsassistenz Fachtage 2011

Berufsausbildungsassistenz Fachtage 2011 Berufsausbildungsassistenz Fachtage 2011 Mobbing und Belästigung. Rechtlicher Rahmen und Strategien zu Prävention und Bewältigung Volker Frey 25. Mai 2011 Überblick Begriff und Abgrenzung Rechtlicher Rahmen

Mehr

Sexuelle Belästigung. Ungewollte Nähe. Einschüchterung. Machtspiele. Vulgäre Witze. Mobbing. Telefonterror. Bedrohen. Abwerten.

Sexuelle Belästigung. Ungewollte Nähe. Einschüchterung. Machtspiele. Vulgäre Witze. Mobbing. Telefonterror. Bedrohen. Abwerten. Ungewollte Nähe Einschüchterung Machtspiele Vulgäre Witze Mobbing Sexuelle Belästigung Telefonterror Bedrohen Abwerten Ausnutzen Anzüglich Lächeln Ausziehblicke Abmahnung Diskriminierung Wiederholungstäter

Mehr

Muster-Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat

Muster-Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat Muster-Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat zum Schutz vor Diskriminierung, Gewalt und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz INHALTSVERZEICHNIS Präambel... 3 1 Geltungsbereich...

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

Machtmissbrauch. am Arbeitsplatz

Machtmissbrauch. am Arbeitsplatz Machtmissbrauch am Arbeitsplatz Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Sie halten eine Broschüre in den Händen, in der es um ein sehr sensibles Thema geht: Machtmissbrauch am Arbeitsplatz. Wir

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

KEINE SEXUELLEN ÜBERGRIFFE IM OL-SPORT. Merkblatt Kinder und Jugendliche oder AthletInnen

KEINE SEXUELLEN ÜBERGRIFFE IM OL-SPORT. Merkblatt Kinder und Jugendliche oder AthletInnen KEINE SEXUELLEN ÜBERGRIFFE IM OL-SPORT Merkblatt Kinder und Jugendliche oder AthletInnen Deine Gefühle sind wichtig! Du hast ein Recht auf Hilfe! Du hast das Recht, nein zu sagen! Dein Nein soll von anderen

Mehr

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor!

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor! Peter von Karst Mehr Geld verdienen! So gehen Sie konkret vor! Ihre Leseprobe Lesen Sie...... wie Sie mit wenigen, aber effektiven Schritten Ihre gesteckten Ziele erreichen.... wie Sie die richtigen Entscheidungen

Mehr

Betriebsvereinbarungen Gegen Diskriminierung und Ausländerfeindlichkeit zur Förderung der Chancengleichheit am Arbeitsplatz

Betriebsvereinbarungen Gegen Diskriminierung und Ausländerfeindlichkeit zur Förderung der Chancengleichheit am Arbeitsplatz Betriebsvereinbarungen Gegen Diskriminierung und Ausländerfeindlichkeit zur Förderung der Chancengleichheit am Arbeitsplatz 1 Wichtige Inhalte Präambel Die Situation in Betrieb und Gesellschaft wird kurz

Mehr

Konflikte am Arbeitsplatz

Konflikte am Arbeitsplatz Konflikte am Arbeitsplatz Was sind Konflikte, wie entstehen sie und wie können sie bewältigt werden? 0 Fuchs-Mediation Einleitung Konflikte sind Bestandteil gesellschaftlichen Zusammenseins. Werden sie

Mehr

www.schijnrelatie.be www.relationdecomplaisance.be Vorsicht vor Schein- oder Zwangsbeziehungen!

www.schijnrelatie.be www.relationdecomplaisance.be Vorsicht vor Schein- oder Zwangsbeziehungen! www.schijnrelatie.be www.relationdecomplaisance.be Vorsicht vor Schein- oder Zwangsbeziehungen! Scheinehe, Scheinzusammenwohnen oder Zwangsehe? Was kann ich tun? 2 Ist eine Scheinbeziehung strafbar? Sind

Mehr

Arbeitshilfe "Tipps für Gespräche mit Vorgesetzten und KollegInnen" Was gilt für mich?

Arbeitshilfe Tipps für Gespräche mit Vorgesetzten und KollegInnen Was gilt für mich? Arbeitshilfe "Tipps für Gespräche mit Vorgesetzten und KollegInnen" Mit dieser Arbeitshilfe können Sie Gespäche über Veränderungen an Ihrem Arbeitsplatz wirkungsvoll vorbereiten. Tipps Bereiten Sie sich

Mehr

Compliance-Richtlinie der. InfraServ GmbH & Co. Wiesbaden KG

Compliance-Richtlinie der. InfraServ GmbH & Co. Wiesbaden KG Compliance-Richtlinie der InfraServ GmbH & Co. Wiesbaden KG (im Folgenden InfraServ Wiesbaden genannt) 17. April 2013 Seite 1 Vorwort Compliance, engl. für Einhaltung, Befolgung, steht für rechtmäßiges

Mehr

Freiwillige Betriebsvereinbarung über Verhalten und Konfliktregelung am Arbeitsplatz. Stand: 01.05.2003

Freiwillige Betriebsvereinbarung über Verhalten und Konfliktregelung am Arbeitsplatz. Stand: 01.05.2003 Freiwillige Betriebsvereinbarung über Verhalten und Konfliktregelung am Arbeitsplatz Stand: 01.05.2003 Präambel Arbeitgeber und Betriebsrat wollen den sozialen Umgang im Betrieb fördern, das Betriebsklima

Mehr

Was ist sexuelle Belästigung?

Was ist sexuelle Belästigung? Was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz? Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist ein aktuelles aber gleichzeitig heikles Thema. Zwar konnte mit gezielter Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit

Mehr

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorhergehenden Abmahnung ab. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer noch jederzeit die Richtigkeit der vorausgegangenen Abmahnungen

Mehr

Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter!

Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter! Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter! Wir möchten Sie an Ihr jährliches Mitarbeitergespräch erinnern. Es dient dazu, das Betriebs- und

Mehr

Fragebogen zur Kooperation und Hilfeplanung

Fragebogen zur Kooperation und Hilfeplanung [Name der Einrichtung] [z.h. Herr/ Frau] [Adresse] [PLZ, Stadt] Fragebogen zur Kooperation und Hilfeplanung Dieser Fragebogen richtet sich an Personen, die mit der Planung und Bewilligung von Hilfen für

Mehr

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Telefon 0900-0101 (Ortstarif) (Victim Support in the Netherlands) Manchmal ist es möglich, in der Rechtssache als Opfer das Wort zu ergreifen. Sie können dann

Mehr

Fragebogen zur Mitarbeiterzufriedenheit in Rehabilitationskliniken

Fragebogen zur Mitarbeiterzufriedenheit in Rehabilitationskliniken Name der Klinik Fragebogen zur Mitarbeiterheit in Rehabilitationskliniken Sie werden im Fragebogen zu verschieden Bereichen befragt, die Ihren Arbeitsalltag bestimmen. Bitte beantworten Sie die Fragen

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)

Mehr

Um Ihre Ziele durchzusetzen! Um Beziehungen zu knüpfen und zu pflegen! Um in Begegnungen mit anderen Ihre Selbstachtung zu wahren!

Um Ihre Ziele durchzusetzen! Um Beziehungen zu knüpfen und zu pflegen! Um in Begegnungen mit anderen Ihre Selbstachtung zu wahren! Handout 19 Interpersonelle Grundfertigkeiten Einführung Wozu brauchen Sie zwischenmenschliche Skills? Um Ihre Ziele durchzusetzen! Um Beziehungen zu knüpfen und zu pflegen! Um in Begegnungen mit anderen

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarung über die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach 13 Abs.1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 18.08.2006) 1. Vertragsparteien Betriebsvereinbarung zwischen ambulante dienste

Mehr

Seit über. Jahren WIR SIND KARTZFEHN. Leitlinien zur Führung und Zusammenarbeit

Seit über. Jahren WIR SIND KARTZFEHN. Leitlinien zur Führung und Zusammenarbeit WIR SIND KARTZFEHN Leitlinien zur Führung und Zusammenarbeit Liebe Kartzfehner, lässt man die Nachtruhezeit außer Betracht, verbringt ein Berufstätiger mehr Zeit mit seinen Kolleginnen und Kollegen als

Mehr

Der Oberbürgermeister. Stalking. Stalking. Informationen für Betroffene

Der Oberbürgermeister. Stalking. Stalking. Informationen für Betroffene Der Oberbürgermeister Stalking Stalking Informationen für Betroffene STALKING Was ist Stalking? Gibt es jemanden, der Ihnen nachstellt? Der Sie gegen Ihren Willen verfolgt? Der Sie mit unerwünschten Telefonanrufen,

Mehr

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold!

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.

Mehr

Innerbetriebliche Konfliktlösung

Innerbetriebliche Konfliktlösung Innerbetriebliche Konfliktlösung Bei uns sind Sie in besten Händen Wir haben einen Konflikt - Was nun? Konflikte sind grundsätzlich ein normaler Bestandteil menschlichen Zusammenlebens. Sie können aufzeigen,

Mehr

50 Fragen, um Dir das Rauchen abzugewöhnen 1/6

50 Fragen, um Dir das Rauchen abzugewöhnen 1/6 50 Fragen, um Dir das Rauchen abzugewöhnen 1/6 Name:....................................... Datum:............... Dieser Fragebogen kann und wird Dir dabei helfen, in Zukunft ohne Zigaretten auszukommen

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (StGB) Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Überlastungsanzeigen. Ein Arbeitsmittel für die MAV und die Belegschaft im Umgang mit schwierigen Arbeitssituationen

Überlastungsanzeigen. Ein Arbeitsmittel für die MAV und die Belegschaft im Umgang mit schwierigen Arbeitssituationen Überlastungsanzeigen Ein Arbeitsmittel für die MAV und die Belegschaft im Umgang mit schwierigen Arbeitssituationen 13.02.2013 Pferde haben immer sehr viel mehr kapiert, als sie sich anmerken ließen. Es

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Thema. Elemente präventiver Arbeit im Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung

Thema. Elemente präventiver Arbeit im Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung Thema Elemente präventiver Arbeit im Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung Stefan Wutzke Fachstelle für den Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung Fachtagung Damit Missbrauch

Mehr

Sexueller Missbrauch an Mädchen und Jungen

Sexueller Missbrauch an Mädchen und Jungen Fachtagung Prävention von sexualisierter Gewalt:: Katholische Schulen und Internate in der Verantwortung am 12.11.2010 in Mainz Sexueller Missbrauch an Mädchen und Jungen Zahlen, Daten und Fakten Dirk

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Kinderrechte. Homepage: www.kibue.net

Kinderrechte. Homepage: www.kibue.net Kinderrechte Homepage: www.kibue.net Alle Kinder sind wichtig und haben die gleichen Rechte. Das Recht auf Gleichheit Alle Kinder auf der ganzen Welt haben die gleichen Rechte! Denn jedes Kind ist gleich

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

27 Techniken der Gesprächsführung 28 Sorgen Sie für eine angenehme Gesprächsatmosphäre

27 Techniken der Gesprächsführung 28 Sorgen Sie für eine angenehme Gesprächsatmosphäre 4 Inhalt 6 Vorwort 7 Richtig führen durch Mitarbeitergespräche 8 Was haben Sie von Mitarbeitergesprächen? 13 Welche Fehler Sie vermeiden sollten 15 Entscheidend ist, was der Mitarbeiter versteht 18 Das

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

LEITFADEN FÜR DEN UMGANG MIT PSYCHISCH AUFFÄLLIGEN BESCHÄFTIGTEN

LEITFADEN FÜR DEN UMGANG MIT PSYCHISCH AUFFÄLLIGEN BESCHÄFTIGTEN LEITFADEN FÜR DEN UMGANG MIT PSYCHISCH AUFFÄLLIGEN BESCHÄFTIGTEN LEITFADEN FÜR DEN UMGANG MIT PSYCHISCH AUFFÄLLIGEN BESCHÄFTIGTEN Die Praxis zeigt: Immer häufiger werden Vorgesetzte mit psychischen Auffälligkeiten

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Artikel 1 des Gesetzes beinhaltet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auf dessen Auswirkungen wir Sie im besonderen hinweisen möchten.

Artikel 1 des Gesetzes beinhaltet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auf dessen Auswirkungen wir Sie im besonderen hinweisen möchten. Bundesversicherungsamt Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn HAUSANSCHRIFT Friedrich-Ebert-Allee 38 An die bundesunmittelbaren 53113 Bonn Sozialversicherungsträger TEL +49 (0) 228 619-1990 FAX +49 (0) 228

Mehr

Selbstreflexion für Lehrpersonen Ich als Führungspersönlichkeit

Selbstreflexion für Lehrpersonen Ich als Führungspersönlichkeit 6.2 Selbstreflexion für Lehrpersonen Ich als Führungspersönlichkeit Beschreibung und Begründung In diesem Werkzeug kann sich eine Lehrperson mit seiner eigenen Führungspraxis auseinandersetzen. Selbstreflexion

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Nr. 38 / 05 vom 17. Oktober 2005. Senatsrichtlinie Partnerschaftliches Verhalten. an der Universität Paderborn

Nr. 38 / 05 vom 17. Oktober 2005. Senatsrichtlinie Partnerschaftliches Verhalten. an der Universität Paderborn Nr. 38 / 05 vom 17. Oktober 2005 Senatsrichtlinie Partnerschaftliches Verhalten an der Universität Paderborn Vom 17. Oktober 2005 - 2 - Senatsrichtlinie Partnerschaftliches Verhalten an der Universität

Mehr

DIENSTVEREINBARUNG 1

DIENSTVEREINBARUNG 1 DIENSTVEREINBARUNG 1 PARTNERSCHAFTLICHES VERHALTEN AM KLINIKUM DER JOHANNES GUTENBERG-UNIVERSITÄT MAINZ 2 ZWISCHEN DEM KLINIKUM DER JOHANNES GUTENBERG-UNIVERSITÄT MAINZ; VERTRETEN DURCH DEN VERWALTUNGSDIRKETOR

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

IGM BR Info-Tagung 5. Januar 2011. Thema: Behinderung der Betriebsratsarbeit

IGM BR Info-Tagung 5. Januar 2011. Thema: Behinderung der Betriebsratsarbeit IGM BR Info-Tagung 5. Januar 2011 Thema: Behinderung der Betriebsratsarbeit Referenten: Herbert Bühl & Willy Knop Das Thema Behinderung der Betriebsratsarbeit möchten wir unter folgenden Aspekten bearbeiten:

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist

Mehr

Claude Grosjean, lic. iur., Fürsprecher. Claude Grosjean, lic. iur., Fürsprecher. GESUNDHEITSFÖRDERUNG Mobbing und Arbeitsplatzkonflikte

Claude Grosjean, lic. iur., Fürsprecher. Claude Grosjean, lic. iur., Fürsprecher. GESUNDHEITSFÖRDERUNG Mobbing und Arbeitsplatzkonflikte GESUNDHEITSFÖRDERUNG Mobbing und Arbeitsplatzkonflikte LOPS 7. Symposium für OP-Personal Personal 07.10.2006, Paraplegikerzenturm Nottwil Themenübersicht Fallbeispiel Rechte und Rechtsschutz des Opfers

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Dienstvereinbarung. zur Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz. bei der Stadtverwaltung Hemer

Dienstvereinbarung. zur Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz. bei der Stadtverwaltung Hemer Dienstvereinbarung zur Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz bei der Stadtverwaltung Hemer - 2 - Zwischen der Stadt Hemer vertreten durch den Bürgermeister und dem Personalrat vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

1. Für welche Tätigkeitsbereiche haben Sie nach Ihrer Einschätzung in der Vergangenheit die größten Zeitanteile aufgewandt?

1. Für welche Tätigkeitsbereiche haben Sie nach Ihrer Einschätzung in der Vergangenheit die größten Zeitanteile aufgewandt? Thema: Rückblick 1. Für welche Tätigkeitsbereiche haben Sie nach Ihrer Einschätzung in der Vergangenheit die größten Zeitanteile aufgewandt? 2. Wie sind Ihre Zuständigkeiten und Aufgaben geregelt bzw.

Mehr

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Leitbild für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Unser Leitbild Was wir erreichen wollen und was uns dabei wichtig ist! Einleitung Was ist ein Leitbild? Jede Firma hat ein Leitbild. Im Leitbild

Mehr

Dienstvereinbarung Partnerschaftliches und respektvolles Verhalten am Arbeitsplatz

Dienstvereinbarung Partnerschaftliches und respektvolles Verhalten am Arbeitsplatz Dienstvereinbarung Partnerschaftliches und respektvolles Verhalten am Arbeitsplatz zwischen der caritas trägergesellschaft trier e.v., vertreten durch den Vorstand, Dietrichstraße 20a, 54290 Trier - nachfolgend

Mehr

Anleitung. Empowerment-Fragebogen VrijBaan / AEIOU

Anleitung. Empowerment-Fragebogen VrijBaan / AEIOU Anleitung Diese Befragung dient vor allem dazu, Sie bei Ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen. Anhand der Ergebnisse sollen Sie lernen, Ihre eigene Situation besser einzuschätzen und eventuell

Mehr

lernen Sie uns kennen...

lernen Sie uns kennen... KARRIERE lernen Sie uns kennen... Vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Steuerberatungskanzlei. Nachfolgend möchten wir Ihnen Gelegenheit bieten, uns und unsere Denkweise näher kennenzulernen. Im Grunde

Mehr

Doing Business : China Do s und Don ts

Doing Business : China Do s und Don ts Dr. Kraus & Partner Werner-von-Siemens-Str. 2-6 76646 Bruchsal Tel: 07251-989034 Fax: 07251-989035 http://www.kraus-und-partner.de Doing Business : China Do s und Don ts China Das Land der Mitte 2 Grundlegende

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Lernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation

Lernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation Lernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation Einführung Mit welchen Erwartungen gehen Jugendliche eigentlich in ihre Ausbildung? Wir haben zu dieser Frage einmal die Meinungen von Auszubildenden

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

SACHSEN-ANHALT. zwischen dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt und dem

SACHSEN-ANHALT. zwischen dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt und dem Rahmendienstvereinbarung zur Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz und Verhinderung von Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung zwischen dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes

Mehr

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung)

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) 5.24. Abmahnung 5.24.1. Wann ist eine Abmahnung erforderlich? Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) z.b. wegen unentschuldigten Fehlens in

Mehr

Wege zur Patientensicherheit - Fragebogen zum Lernzielkatalog für Kompetenzen in der Patientensicherheit

Wege zur Patientensicherheit - Fragebogen zum Lernzielkatalog für Kompetenzen in der Patientensicherheit Wege zur Patientensicherheit - Fragebogen zum Lernzielkatalog für Kompetenzen in der Patientensicherheit der Arbeitsgruppe Bildung und Training des Aktionsbündnis Patientensicherheit e. V. Seit Dezember

Mehr

Kulturelle Evolution 12

Kulturelle Evolution 12 3.3 Kulturelle Evolution Kulturelle Evolution Kulturelle Evolution 12 Seit die Menschen Erfindungen machen wie z.b. das Rad oder den Pflug, haben sie sich im Körperbau kaum mehr verändert. Dafür war einfach

Mehr

I.O. BUSINESS. Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate

I.O. BUSINESS. Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate I.O. BUSINESS Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate Gemeinsam Handeln I.O. BUSINESS Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate Telefonieren ermöglicht die direkte Kommunikation

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Kurzübersicht

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Kurzübersicht Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Kurzübersicht Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist am 18. August 2006 in Kraft getreten und setzt 4 EU- Richtlinien in nationales Recht um. Die folgende Kurzübersicht

Mehr

Was denken die Deutschen über drohende Pflegebedürftigkeit und assistierten Suizid?

Was denken die Deutschen über drohende Pflegebedürftigkeit und assistierten Suizid? 13. Dezember 2012 Umfrage Umfrage Umfrage Umfrage Umfrage Umfrage Umfrage Was denken die Deutschen über drohende Pflegebedürftigkeit und assistierten Suizid? TNS Infratest-Umfrage im Auftrag der Patientenschutzorganisation

Mehr

Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende. Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten?

Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende. Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten? Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten? 1 Was ist «Moral»? «ETHIK» und «MORAL» Moralische Grundsätze

Mehr

Kreativ visualisieren

Kreativ visualisieren Kreativ visualisieren Haben Sie schon einmal etwas von sogenannten»sich selbst erfüllenden Prophezeiungen«gehört? Damit ist gemeint, dass ein Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt, wenn wir uns

Mehr

Komplettpaket Coaching. Arbeitsmittel & Checklisten

Komplettpaket Coaching. Arbeitsmittel & Checklisten Komplettpaket Coaching Arbeitsmittel & Checklisten Vorphase im Coaching 1. Checkfragen: Kompetenzprüfung des Coaches im telefonischen Erstkontakt 2. Erstgespräch im Coaching Vorbereitung, Auftragsklärung

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

Nathalie Schlenzka Referentin für Forschung Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Nathalie Schlenzka Referentin für Forschung Antidiskriminierungsstelle des Bundes Chancen und Herausforderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes für die Gleichstellungsarbeit an Hochschulen 27. Jahrestagung der BUKOF am 24.09.2015 Nathalie Schlenzka Referentin für Forschung

Mehr

1.1 Bitte geben Sie an, wie wichtig Ihnen die im Folgenden genannten Merkmale unabhängig von Ihrem Arbeitsplatz sind!

1.1 Bitte geben Sie an, wie wichtig Ihnen die im Folgenden genannten Merkmale unabhängig von Ihrem Arbeitsplatz sind! I Allgemeine Einschätzungen und Merkmale Ihrer Tätigkeit 1.1 Bitte geben Sie an, wie wichtig Ihnen die im Folgenden genannten Merkmale unabhängig von Ihrem Arbeitsplatz sind! Wie wichtig ist Ihnen, dass

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung

Mehr

Gesprächsleitfaden Mitarbeitergespräch (MAG) für Vorgesetzte

Gesprächsleitfaden Mitarbeitergespräch (MAG) für Vorgesetzte UNIVERSITÄT HOHENHEIM DER KANZLER Miteinander Aktiv - Gestalten Gesprächsleitfaden Mitarbeitergespräch (MAG) für Vorgesetzte Liebe Kolleginnen und Kollegen, Sie werden in nächster Zeit mit Ihrem Mitarbeiter/Ihrer

Mehr

Datenschutz im Alters- und Pflegeheim

Datenschutz im Alters- und Pflegeheim Urs Belser, Fürsprecher Safe+Legal, AG für Datenschutz und Management-Consulting Schwarztorstrasse 87, 3007 Bern Tel. 031 382 74 74 E-Mail urs.belser@safelegal.ch Datenschutz im Alters- und Pflegeheim

Mehr