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1 1 von 12 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 geändert werden (Urheberrechts-Novelle Urh-Nov 2014) Der Nationafrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des Urheberrechtsgesetzes Das Urheberrechtsgesetz, BGB1. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB1. 1 Nr. 150/2013, wird geändert wie folgt: 1. Die Überschr~fl zu 38 lautet: Rechte am Filmwerk Abs. 1 lautet:,( 1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines ilmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, dass er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie - unbes6ha. et des 3 Abs. 4 - Ubersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen. Hat der Urheber des Filmwerkes dieses Nutzungsrecht im Voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller einzuräumen. Das Urheberrecht an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleibt unberührt. Dieser Absatz gil flur die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes en stehenden Lichtbildwerke entsprechend. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Filmurhebers stehen dem Filmhersteller und dem Filmurheber je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind ~Abs. 5 erster Sa~tz lautet: Eine erv~elfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Offentlichkeit zugänglich zu machen, oder hierfür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. 4. In 42 Abs. 6 wird die Wortfolge Schulen und Universitäten durch die Wortfolge Schulen, Universitäten und andere nichtgewerbliche Bildungseinrichtungen ersetzt Abs. 7 lautet: (7) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen Vervielfältigungsstücke zur Aufnahme in ein eigenes Archiv herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen), wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Dies ist auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern aber nur dann zulässig, wenn sie damit keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen. Unter dieser Einschränkung dürfen sie ferner 1. von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen und dieses statt des vervielfältigten Werkstücks unter denselben Voraussetzungen wie jenes ausstellen (~ 16 Abs. 2), verleihen (~ 16a) und nach 56b benützen;

2 2 von von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen Werken einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen und diese ausstellen (~ 16 Abs. 2), nach 1 6a verleihen und nach 56b benützen, solange das Werk nicht erschienen beziehungsweise vergriffen ist. 6. In 42 Abs. 8 Z 1 lautet der letzte Haibsatz: jedoch ist auch in diesen Fällen die Vervielfältigung durch Abschreiben, die Vervielfältigung nicht erschienener oder vergriffener Werke sowie die Vervielfältigung unter den Voraussetzungen des Abs. 7 zulässig; 7. In 42b Abs. 1 werden die Wortfolge auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schaliträger durch die Wortfolge auf einem zu Handelszwecken hergestellten Speichermedium, die Wortfolge auf einem Bild- oder Schaliträger durch die Worifolge auf einem Speichermedium, das Wort Leerkassettenvergütung durch das Wort Speichermedienvergütung, das Wort Trägermaterial jeweils durch das Wort Speichermedien, die Wortfolge unbespielte Bild- oder Schallträger durch die Wortfolge unbespielte Speichermedien und die Wortfolge andere Bild- oder Schallträger durch die Wortfolge andere Speichermedien ersetzt und das Wort entgeltlich gestrichen. 8. In 42b Abs. 2 Z 1 wird vor der Wortfolge seiner Art nach die Wortfolge allein oder in Verbindung mit anderen Geräten eingefügt und das Wort entgeltlich gestrichen. 9. In 42b Abs. 3 Z 1 werden die Wortfolge die Leerkassetten- beziehungsweise Gerätevergütung durch die Wortfolge die Speichermedien- und die Gerätevergütung, die Wor~folge das Trägermaterial jeweils durch die Wortfolge die Speichermedien ersetzt und das Wort entgeltlic gestrichen b Abs. 4 lautet: (4) Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere auf die folgenden Umstände Bedacht zu nehmen: 1. auf die bisher in Geltung gestandenen vergleichbaren Vergütungssätzej 2. auf den Nachteil der Vervielfältigungen den Urheber, deren Auswirkung auf die normale Werkverwertung und auf die berechtigten Interessen des Urhebers; 3. auf den Vorteil desjenigen, der vervielfältig und auf den Vorteil des Zahlungspflichtigen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen En ~cklung des betreffenden Wirtschaftszweigs, einschließlich des Umsatzes mit Geräten und Zubehör; 4. auf das Ausmaß, in dem die Speichermedien ii Geräte durchschnittlich für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Ge e rauch genutzt werden und auf das Gesamtausmaß solcher Nutzungen, wobei auch di~ Auswirkungen der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen auf die Nutzung der betreffenden Werke für vergütungspflichtige Vervielfältigungen zu berücksichtigen sind~ 5. auf die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Speichermedien und Geräte, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermediei3;?6. i arauf, dass die Höhe der V~rgütung die wirtschaftlichen Interessen der Hersteller von Geräten ~.und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigt und in einem wirtschaftlich angemessenen Verhält. s zum Preisniveau des Geräts samt Zubehör oder des Speichermediums samt der damit in usammenhang stehenden Geräte steht; 7. darauf, däss die ~lestalmng der Vergütung für Geräte auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für andefe, mit diesen funlctionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist; 8. bei der Betreibervergütung auf die Art und den Umfang der Nutzung des Vervielfältigungsgeräts, die nach den Umständen, insbesondere nach der Art des Betriebs, dem Standort des Geräts und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist b Abs. 6 bis 8 lautet: (6) Die Verwertungsgesellschaft hat bezahlte Vergütungen zurückzuzahlen 1. an denjenigen, der Speichermedien oder ein Vervielfältigungsgerät vor der Veräußerung an den Letztverbraucher in das Ausland ausführt; 2. an den Letztverbraucher, der Speichermedien zu einem Preis erworben hat, der die bezahlte Vergütung einschließt, diese jedoch nicht für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch benutzt oder benutzen lässt.

3 3 von 12 Die den Rückzahlungsanspruch begründenden Tatsachen sind zu bescheinigen. (7) Vergütungsansprüche nach Abs. 1 stehen nicht zu, wenn der Zahlungspflichtige glaubhaft macht, dass die Speichermedien weder von ihm selbst noch von Dritten für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch verwendet werden. (8) Soweit nach 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in Abs. 1 und 2 genannten Speichermedien und Geräte auf die auf das Speichermedium oder das Gerät entfallende Vergütung hinzuweisen. 12. Nach 42d werden folgende.~ 42e und 42feingefiigt: Unwesentliches Beiwerk 42e. Werke dürfen vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, wenn sie dabei nur zufällig oder beiläufig und ohne Bezug zum eigen liehen Gegenstand der Verwertungshandlung genutzt werden. Zitate 42f. Ein veröffentlichtes Werk darf zum Zweck des Zitats vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Offentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, sofern die Nutzung in em Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn 1. einzelne Werke nach ihrem Erscheinen in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der in 2 Z 3 bezeichneten oder ein Werk der bildenden Künste darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden; 2. veröffentlichte Werke der bildenden Künste bei einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen oder belehrenden Vortrag b oß zur Erläuterung des Inhaltes öffentlich vorgeführt und die dazu notwendigen Verviellältigun sstücke hergestellt werden; 3. einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprac werkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden; 4. einzelne Stellen eines veröffentlichten Wer es der onkunst in einer literarischen Arbeit angeführt werden; 5. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden , 52 und 54 Abs. 1 Z.3a und4 werden aufgehoben. 14. Nach 56d wirdfolgender 56e samtüberschrjfi eingefi~gt: Verwaiste Werke 56er (1) Öffentlich zugangliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen von Werken, für die keine zur Gestattung der Vervielfältigung und der Zurverfügungstellung berechtigte Person bekannt ist (verwaiste Wei~ke), Vervielfältigungstücke von eigenen Werkstücken herstellen und der Offentlichkeit zur Verfügung stellen, 1. weiin dies der Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben dient, insbesondere der Bewährung, der Restaurierung sowie der Bereitstellung des kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dienenden Zugangs zu ihrem Werkbestand, und unentgeltlich oder nur gegen ein die Kosten der Digitalisierung und Zurverfilgungstellung deckendes Entgelt erfolgt; und 2. wenn das Werk in die Sammlung einer berechtigten Einrichtung aufgenommen wurde und in Form von Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in sonstiger Schriftform, sei es auch nur als eingebettetes oder eingebundenes Werk, der Offentlichkeit zugänglich gemacht wurde oder auf einem Schaliträger oder in Laufbildern festgehalten ist, und 3. wenn das Werk in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums a) erschienen (~ 9) ist oder, b) wenn es nicht erschienen ist, mit Einwilligung des Berechtigten erstmals gesendet wurde, oder, c) wenn es weder erschienen ist noch gesendet wurde, mit Einwilligung des Berechtigten durch die Einrichtung der Offentlichkeit zugänglich gemacht wurde und anzunehmen ist, dass sich

4 4 von 12 der Rechteinhaber der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung nicht widersetzen würde, und 4. soweit und solange nach sorgfältiger Suche a) in Österreich trotz sorgfältiger Suche keine zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung berechtigte Person festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte, und die Ergebnisse dieser Suche dokumentiert und an die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften weitergeleitet wurden, oder b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR das Ergebnis der sorgfältigen Suche im Sinn der Richtlinie 2012/28/EG in der vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingerichteten Datenbank erfasst ist. (2) Öffentlich-rechtliche Rundfünkunternehmer dürfen Vervielfältigungstücke von einem auf einem Schallträger oder in Laufbildern festgehaltenen Werk unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1, 3 und 4 herstellen und diese der Offentlichkeit zur Verfügung stellen, wenn das Werk Auftrag dieses oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkuntemehmers vor dem 1. Januar 2003 hergestellt und in das Archiv einer dieser Rundfunkuntemehiner aufgenommen wurde. (3) Zur Feststellung, ob ein Werk verwaist ist, haben die berechtigten Einrichtungen vor dessen Nutzung sorgfältig nach der zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung des Werks berechtigten Person zu suchen. Dabei haben sie geeignete Quellen nac e Treu und Glauben zu konsultieren. Geeignet sind zumindest die im Anhang der Richtlinie 2012/28/EU angeführten Quellen. Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung die Quellen für die einzelnen Kategorien von Werken bestimmen, die im Rahmen der Suche zu konsultieren sind. (4) Die Suche ist in Österreich durchzuflihren, wenn das Werk in Osterreich erschienen oder zuerst gesendet wurde. Bei Filmwerken ist die Suche in Osterreich durchzuführen, wenn deren Hersteller seine Hauptniederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Osterreich hat. Bei nicht erschienenen oder gesendeten Werken ist die Suche in Osterreich durchzuführen, wenn die Einrichtung, die das Werk mit Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht e at, in Osterreich belegen ist. Bei Hinweisen auf relevante Informationen zu Rechteinhabem in anderen Ländem sind auch verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Ländem zu konsultieren. (5) Die Suche nach Abs. 4 ist in einem Protokoll zu dokumentieren. Dieses Protokoll ist für die Dauer der Nutzung und für einen Zeitraum von sieben Jahre nach deren Beendigung aufzubewahren. Folgende Informationen sind an die Aufsichtsbe i örde für Verwertungsgesellschaflen weiterzuleiten: 1. die genaue Bezeichnung jener. Werke, die nach den Ergebnissen der Suche als verwaist anzusehen sind; 2. die Art der Nutzung dieser Werke durchdie Einrichtung; 3. den Umstand, dass eine Persoii nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte, die zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung berechtigt ist, 4. die jeweiligen Kontaktangaben der betreffenden Einrichtung. Die Aufgfcl~tsbehörde für Verwertungsgesellschaflen hat diese Informationen unverzüglich nach deren Erhalt an das Harmonisierungsanat für den Binnenmarkt zur Veröffentlichung in der von diesem geflihrtenonlinel)atenbank weiterzuleiten. (6) Sobald~lne Einrichtun~ Kenntnis von der Identität und dem Aufenthaltsort einer zur Gestattung der Vervie fältigung und Zurverfügungstellung berechtigten Person erlangt, hat sie jede weitere Nutzung des verwaisten Werks ohne deren Zustimmung unverzüglich einzustellen. Für die vorherige Nutzung hat die Einrichtung aüf~ver1angen des Berechtigten eine angemessene Vergütung zu leisten. Bei Bemessung der Höhe der Wrgütung ist davon auszugehen, dass das Werk in demjenigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR genutzt worden ist, in dem die das Werk nutzende Einrichtung belegen ist. Der Anspruch auf die Vergütung verjährt in zehn Jahren ab der Nutzung des Werks Abs. 2 lautet: (2) Wird ein Werk ganz oder zum Teil auf Grund der ~ 42f, 45, 47,48 oder 51 oder des 54 Abs. 1 Z 1 bis 3, vervielfältigt, so ist stets die Quelle deutlich anzugeben. In der Quellenangabe sind der Titel und die Urheberbezeichnung des benutzten Werkes gemäß 21 Abs. 1 anzuführen. Bei einer nach 45 zulässigen Benutzung einzelner Teile von Sprachwerken in Schulbüchern muss der Titel des benutzten Werkes nur angegeben werden, wenn dieses nicht mit dem Namen oder Decknamen des Urhebers bezeichnet ist. Werden Stellen oder Teile von Sprachwerken nach 42f Z 1 oder 3 vervielfältigt, so sind sie in der Quellenangabe so genau zu bezeichnen, dass sie in dem benutzten Werk leicht aufgefunden werden können. Wird im Fall einer nach 42f Z 1 oder 3 zulässigen Vervielfältigung

5 5 von 12 das benutzte Sprachwerk einer Sammlung entnommen, so ist auch diese anzugeben; dabei kann die Angabe des Titels des Werkes durch einen Hinweis auf die in Betracht kommende Stelle der Sammlung ersetzt werden Abs. 3a lautet.~ (3a) Darüber hinaus ist in den folgenden Fällen die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, anzugeben, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich: 1. wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund des 42c vervielfältigt werden, es sei denn, sie werden in die Berichterstattung nur beiläufig einbezogen; 2. wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund des 42f Z 2, des 43 oder des 56a vervielfältigt werden; 3. wenn Stellen eines Werkes nach 42f auf Schallträgern oder in Laufbildern vervielfältigt werden; 4. wenn ein Werk nach 56e vervielfältigt wird. 17. In 59 werden der Verweis,(~ 3 des Verwertungsgesellschaftsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 112/1936) durch den Verweis,(~ 3 Verwertungsgesellschaftengesetz 2006) und die Wendung der den allgemeinen Inlandsrundspruchdienst besorgenden öffentlichen Telegraphenanstalt durch die endung einem inländischen Rundfunicunternehmer ersetzt. 18. In 59a Abs. 2 wird das Zitat,(~ 3 VerwGesG, BGB1. Nr. 112/1936 durch das Zitat,(~ 3 Verwertungsgesellschaftengesetz 2006) ersetzt. 19. Die Abschnittsüberschr~fi vor 59c lautet: 4. Schulbücher und Prüfungsaufgaben 20. In 59c werden dem bisherigen Text die Absatzbezeich ung (1 orangestellt, in diesem Absatz der Verweis ~ 3 VerwGesG, BGB1. Nr. 2/1936 durch den Verweis ~ 3 Verwertungsgesellschafiengesetz 2006 ersetzt undfo gender Abs. 2 angefügt: (2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn Werke nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in Prüfungsaufgaben, die die Auseinandersetzung des zu Prüfenden mit dem Werk in Schulen, Universitäten oder anderen nic tgewerblichen Bildungseinrichtungen zum Gegenstand haben, vervielfältigt, verbreitet oder der Offent1ic~keit zur Verftigung gestellt werden. 42 Abs. 6 bleibt unberührt Abs. 1 lautet:. -,( 1) Das Urheberrecht an Werkeii~ der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste endet siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers (~ 10 Abs. 1), bei einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen Werk (~ 1 1) endet das Ur. eberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des letztiebenden Miturhebers (~ 10 Abs. 1) ~1 lautet:.~. 61.: (~j) D aes Urheberrecift an anonymen und pseudonymen Werken endet siebzig Jahre nach ihrer Schaffung. Wenn aber das~werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, endet das Urheberrecht siebzig Jahr~ nach der Veröffentlichung. (2) Wird die Identität des Urhebers innerhalb der in Abs. 1 bezeichneten Frist offenbart oder lässt das vom Urheber argenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zu, ist die Schutzfrist nach 60 zu bemessen. (3) Zur Offenbarung der Identität des Urhebers ist er selbst oder eine Person berechtigt, auf die das Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen ist. 23. Die ~ 61a bis 61c samt Überschr~fl zu 61a werden aufgehoben. 24. Die Überschr~fl des 1. Abschnitts des II. Hauptstücks lautet: Schutz von Darbietungen 25. Die ~ 66 bis 72 werden durch folgende.~ 66 bis 72jeweils samt Überschr~fien ersetzt:

6 6 von 12 Ausübender Künstler 66. Ausübender Künstler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer ein Werk vorträgt, aufführt, auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt, und zwar unabhängig davon, ob das dargebotene Werk den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes genießt. Schutz geistiger Interessen 67. (1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird. (2) Darbietungen dürfen weder auf eine Art, die sie der Öffentlichkeit zugänglich macht, benutzt noch zum Zweck der Verbreitung vervielfältigt werden, wenn die Darbietung mit solchen Anderungen oder so mangelhaft wiedergegeben wird, dass dadurch der künstlerische Ruf des ausübenden Künstlers beeinträchtigt werden kann. (3) Die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Rechte enden keinesfalls vor dem Tod des ausübenden Künstlers. Nach seinem Tod stehen sie bis zum Erlöschen der Verwertungsrechte denjenigen Personen zu, auf die die Verwertungsrechte übergegangen sind. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich. (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für diejenigen Personen, die bloßin einem Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken, mit der Maßgabe, dass anstelle des Namens des Verwertungsberechtigten der Name des Chores oder Orchesters anzugeben ist; 70 gilt sinngemäß. Verwertungsrechte 68. (1) Der ausübende Künstler hat mit den vom Gesetz bestimmten eschränlcungen das ausschließliche Recht, 1. seine Darbietung auf einem Bild- oder Schallträger festzuhalten, diesen zu vervielfältigen und zu verbreiten und die Darbietung der Offentlichkeit zur Verfügung zu stellen; 2. seine Darbietung durch Rundfunk zu senden, es sei denn, dass die Sen4ung mit Hilfe eines Bildoder Schallträgers vorgenommen wird, der mit seiner Einwilligung hergestellt und verbreitet wurde; 3. seine Darbietung durch Lautsprecher oder durch eihe andere technische Einrichtung außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Gatten u. dg l.), wo sie stattfmdet, öffentlich wiederzugeben, es sei denn, dass die Wiedergabe mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers, der mit seiner Einwilligung hergestellt und verbreitet wurde, oder mit Hilfe einer zulässigen Rundfunksendung vorgenommen wird. (2) Ohne Einwilligung des ausübenden Künstlers hergestellte oder verbreitete Bild- oder Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung oder öffentlichenwiedergabe der Darbietung nicht benutzt werden. (3) Unbeschadet des 67 Abs. 3 erlöschen die Verwertungsrechte der ausübenden Künstler fünfzig Jahre nach der I~)arbietung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist eine Aufzeichnung der Darbietung erscheint oder öffentlich wiedergegeben (~ 17, 18 und 1 8a) wird, fünfzig Jahre nach dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe, je nach dem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Erscheint vor dem Ablauf derselben Frist eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Schallträger oder wird sie auf einem S~challträger öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Verwertungsrechte erst siebzig Jahre nach dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe, je nach dem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Die Fristen sind nach 64 zu berechnen. (4) Die ~,14, 12~l~ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 3, ~ 16a, 18a, 23,24, 25 Abs. 1,2, 3 und 5, ~ 26, 27, 28 Abs.-l; ~ 29, 31, 32, 33, 59a und 59b gelten entsprechend; an die Stelle der im 31 Abs. 2 genannten Fri~t von fünf Jahren tritt jedoch eine solche von einem Jahr. Rechte an Darbietungen für ein Filmwerk 69. Die Verwertungsrechte ausübender Künstler, die an den zum Zweck der Herstellung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerks oder anderen kinematographischen Erzeugnisses vorgenommenen Darbietungen in Kenntnis dieses Zwecks mitgewirkt haben, stehen dem Inhaber des Unternehmens (Filmbersteller oder Hersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche stehen den ausübenden Künstlern und dem Filmhersteller oder Hersteller je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind. Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler 70. (1) Bei Darbietungen, die - wie die Aufführung eines Schauspiels oder eines Chor- oder Orchesterwerkes - durch das Zusammenwirken mehrerer Personen unter einer einheitlichen Leitung zustande kommen, können die Rechte derjenigen Personen, die bloßin einem Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken, nur durch einen gemeinsamen Vertreter wahrgenommen werden.

7 7 von 12 (2) Falls die Vertretung nicht bereits kraft Gesetzes oder durch Satzung, Kollektiv- oder Einzelvertrag geregelt ist, wird der gemeinsame Vertreter von den im Abs. 1 erwähnten Mitwirkenden mit einfacher Mehrheit ohne Berücksichtigung alifälliger Stinmienthaltungen gewählt. (3) In Ermangelung eines gemeinsamen Vertreters hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien im Verfahren außer Streitsachen einen Sachwalter zu bestellen, der an die Stelle des gemeinsamen Vertreters tritt. Zur Antragstellung ist jeder berechtigt, der ein Interesse an der Verwertung der Darbietung glaubhaft macht. Freie Nutzungen 71. (1) Jede natürliche Person darf durch Rundfunk gesendete und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Darbietungen sowie die mit Hilfe eines Bild- oder Schaliträgers bewirkte Wiedergabe einer Darbietung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen, soweit dies zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke geschieht. 42 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 7,.42a und 42b Abs. 1 und 3 bis 8 gelten entsprechend. (2) Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Darbietungen, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Infonnationszweck gerechtfertigten Umfang auf Bild- oder Schallträgem festgehalten, durch Rundfunk gesendet öffentlich wiedergegeben und der Offentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; solche Bild- oder Schallträger dürfen in diesem Umfang vervielfältigt und verbreitet werden. In diesen Fällen ist die Quelle anzugeben, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder die Vorträge und Aufführungen sind nur beiläufig in die Berichterstattung einbezogen worden. (3) Die Benutzung einzelner Darbietungen zu Zwecken der Wissenschaft oder. es Unterrichts in einem durch den nicht kommerziellen Zweck gerechtfertigten Umfang ist zulässig. In diesen Fällen ist die Quelle anzugeben, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich. Dasselbe gilt für die Nutzung von Darbietungen zum Zweck des Zitats. (4) Darbietungen dürfen durch den Veranstalter auf einem Bild- oder Schallträger festgehalten und mit Hilfe eines solchen Bild- oder Schallträgers oder einer an. eren technischen Einrichtung innerhalb des Gebäudes, in dem die Veranstaltung stattfindet, zu. em Zweck ~edergegeben werden, die Veranstaltung in einem anderen Raum wahrnehmbar zu machen. (5) Für den Vortrag einer der im ~43 bezeichneten Reden durch den Redner selbst gelten die Vorschriften der ~ 66 bis 70 und 72 nicht. (6) Im Übrigen gelten die ~ 41, 41a, 42e, 56 Ab~. 1 und 3 sowie die 56a und 56e für die an Darbietungen bestehenden Schutzrechte entsprechend. Schutz des Veranstalters 72. (1) D~er Veranstalter, der die Darbietung angeordnet hat, hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen neben dein ausübenden Kün~tler das ausschließliche Recht, 1. die Darbietung auf einem Bild- oder Schallträger festzuhalten und die Darbietung der Offentlichkeit zur Verfügung zu stellen, ~ 2. seine Darbietung durch Rundfunk zu senden, es sei denn, dass die Sendung mit Hilfe eines Bildoder Schallträgers vo~enommen wird, der mit seiner Einwilligung hergestellt und verbreitet wurde, und 3. seine.f)arbietung~durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung außerhalb des Ortest (fheater, Saal, Platz, Garten u. dgl.), wo sie stattfindet, öffentlich wiederzugeben, es sei denn, - dass die Wiedergabe mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers, der mit seiner Einwilligung hergestellt und verbreitet wurde, oder mit Hilfe einer zulässigen Rundfunksendung vorgenommen wird. (2) Ohne Einwilligung des Veranstalters hergestellte oder verbreitete Bild- oder Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung oder öffentlichen Wiedergabe der Darbietung nicht benutzt werden. (3) Ob gegenüber dem Veranstalter von Darbietungen die Verpflichtung besteht, daran mitzuwirken und eine Verwertung zu gestatten, ist nach den das Rechtsverhältnis der Mitwirkenden zum Veranstalter regelnden Vorschriften und Vereinbarungen zu beurteilen. Hiernach richtet sich auch, ob einem Mitwirkenden ein Anspruch auf ein besonderes Entgelt gegen den Veranstalter zusteht. In jedem Fall hat der Veranstalter, mit dessen Einwilligung eine Darbietung festgehalten werden soll, hievon die Mitwirkenden, auch wenn sie zur Mitwirkung verpflichtet sind, vorher auf angemessene Art in Kenntnis zu setzen.

8 8 von 12 (4) Die Verwertungsrechte der Veranstalter erlöschen fiinfzig Jahre nach der Darbietung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist eine Aufzeichnung der Darbietung veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach 64 zu berechnen. (5) Im Übrigen gelten für die Verwertungsrechte des Veranstalters nach Abs. 1 die für die Verwertungsrechte des ausübenden Künstlers geltenden Bestimmungen entsprechend Abs. 7 lautet: (7) Die ~ 5, 7 bis 9, 11 bis 13, 14 Abs. 2, 15 Abs. 1, die ~ 16, 16a, 17, 17a, 17b, 18 Abs. 3, 18a, 23 Abs. 2 und 4, 24, 25 Abs. 2 bis 6, 26, 27 Abs. 1, 3,4 und 5, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1, 33 Abs. 2, die ~ 36, 37, 41, 41a, 42, 42a, 42b, 42c, 42e und 42f, 54 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, die ~ 56, 56a, 56b und 56e, 57 Abs. 3a Z 1, 2 und 4 sowie die ~ 59a und 59b gelten für Lichtbilder, die ~ 56c und 56d für kinematographische Erzeugnisse entsprechend; 42a zweiter Satz Z 1 gilt jedoch nicht für die Vervielfältigung von gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern nach einer Vorlage, die in einem photographischen Verfahren hergestellt worden ist wirdfolgender Abs. 8 angefügt: (8) 38 Abs. 1 gilt für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei er Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder entsprechend. 28. In 76 Abs. 3 werden der Verweis des 66 Abs. 7 durch den Verweis der 68 Abs. 2 und 72 Abs. 2 sowie jeweils die Wortfolge im 66 Abs. 1 bezeichneten Personen durch die Wortfolge ausübenden Künstler ersetzt. 29. In 76 Abs. 4 wird der Verweis ~ 42b Abs. 1 und 3 bis 6 durch den Verweis ~ 42b Abs. 1 und 3 bis 8 ersetzt Abs. 6 lautet: (6) Die ~ 5,7,8,9,11,12,13, 14 Abs. 2, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 3, die ~ 16a, 18a, 23 Abs.2und4,~ 24,~25Abs.2,3und5,~26,~27Abs.1, Abs. 2, die ~ 41, 4la, 42c, 42e, 56, 56e, 57 Abs. 3a Z 1 entsprechend a Abs. 5 lautet: 4und5,~3lAbs.1,~32Abs.1,~33 und 4, 71 Abs. 3 und 74 Abs. 2 bis 5 gelten (5) Die ~ 5,7,8,9,11,12 und 13, 14 Abs. 2, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 3, ~ 16a und 18a, 18 Abs. 2, 23 Abs. 2 und4, 24, 25 Abs. 2,3 und5, 26, 27 Abs. 1, 3,4und5, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1, 33 Abs.2, die ~41,41a,42c,42e,56,56aund56e, 57 Abs. 3a Z 1 und4, 71 Abs.3 und 74 Abs. 2 bis 5 gelten ents rechend. 32. Nach 76e wirdfolgender lib. Absc nitt eingefügt. lib. Abschnitt Schutz der Hersteller von Zeitungen oder Zeitschriften 76f~ (1) Wer eine Zeitung oder Zeitschrift in einem Massenherstellungsverfahren oder in Form einer Intei-netäusgabe herstellt, hat das ausschließliche Recht, die Zeitung, die Zeitschrift oder Teile davon zu ge~ erblichen Z*~cken zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Offentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Bei gewerbsmäßig hergestellten Zeitungen oder Zeitschriften gilt der Inhaber des Unternehmens als efsteller. (2) Eine Zeitung, eine Zeitschrift oder Teile davon dürfen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten geschieht, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Ubrigen gelten die für das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Zurverfügungstellungsrecht geltenden freien Werknutzungen sowie die ~ 7, 8, 9 und 11 bis 13, 14 Abs. 2, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 3, 18a,~23Abs.2und4,24,25Abs.2,3und5,26,27Abs.l,3,4und5,~3lAbs.1,~32Abs.l, 33 Abs. 2, 74 Abs. 2 bis 5 entsprechend. (3) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung der Zeitung oder Zeitschrift. (4) Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen. (5) Ansprüche nach Abs. 1 und 4 können nur von Verwertungsgesellschaflen geltend gemacht werden.

9 9 von Abs. 1 und 2 lauten: 86. (1) Wer unbefugt 1. ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den 14 bis 1 8a dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt, 2. eine Darbietung auf eine nach dem 68 dem ausübenden Künstler vorbehaltene Verwertungsart benutzt, 3. eine Darbietung auf eine nach dem 72 dem Veranstalter vorbehaltene Verwertungsart benutzt, 4. ein Lichtbild oder einen Schallträger auf eine nach den ~ 74 oder 76 dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt, 5. eine Rundfunksendung auf eine nach 76a dem Rundfunkunternehmer vorbehaltene Verwertungsart benutzt, 6. eine Datenbank auf eine nach 76d dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt oder 7. eine Zeitung oder eine Zeitschrift auf eine nach 76f dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt, hat, auch wenn ihn kein Verschulden triffi, dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, ein angemessenes Entgelt zu zahlen. (2) Auf ein solches Entgelt besteht aber kein Anspruch, wenn eine Rund endung, eine öffentliche Wiedergabe oder eine öffentliche Zurverftigungstellung nur deshalb unzulässig gewesen ist, weil sie mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern oder Rundfunksendungen vorgenommen wor en ist, die nach dem 50 Abs. 2, 53 Abs. 2, 56 Abs. 3, 56b Abs. 2, 56c Abs. 3 Z 2, 56d Abs. 1 Z 2, ~ 68, 72, 74, 76 oder 76a Abs. 2 und 3 dazu nicht verwendet werden durften, und wenn diese Eigenschaft der Bild- oder Schaliträger oder Rundfunksendungen ihrem Benutzer ohne sein Verschulden unbekannt gewesen ist. 34. In 87 Abs. 4 lautet der zweite Satz: Dasselbe gilt, wenn eine Darbietung dem 68 Abs. 1 zuwider oder eine Rundfunksendung dem 76a zuwider auf einem Bild- oder Schallträger verwertet oder wenn ein Lichtbild dem 74 zuwider oder ein Schaliträger dem 76 zuwider vervielfältigt oder verbreitet wir a samt Überschr~fl lautet: Meldepflicht für das Inverkehrbringen von S eichermedien und Vervielfaltigungsgeräten 90a. (1) Wer Speichermedien o er Vervielfältigungsgeräte von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, ist unbeschadet der Auskunftspflicht nach 87a Abs. 1 den zur Vergütung nach 42b Berechtigten gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände einer gemeinsamen Empfangsstelle monatlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes alendermonats schriftlic mitzuteilen. Die Verwertungsgesellschaften haben der Aufsichtsbehör e für Verwertungsgesellschaften jeweils eine gemeinsame Empfangsstelle für die Speicherm~dienvergütung und die Reprogaphievergütung zu bezeichnen; die Aufsichtsbehörde gibt diese auf ihrer Website bekannt. -. (2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann~der oppelte Vergütungssatz verlangt werden samt 1~Yberschr~ft k.itet: 2. Darbietungen ~ 97. (1) Dari~tungen, die im Inland stattfinden, sind nach den Vorschriften der ~ 66 bis 72 ohne Rücksicht darauf geschützt, welchem Staat der ausübende Künstler oder der Veranstalter angehören. (2) Bei Darbietungen, die im Ausland stattfmden, gelten die 66 bis 72 zugunsten österreichischer Staatsbürger. Ausländer werden bei solchen Vorträgen und Aufführungen unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung geschützt, dass die Darbietungen österreichischer Staatsbürger auch in dem Staat, dem der Ausländer angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaßwie Darbietungen der Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der Interessen von österreichischen ausübenden Künstlern geboten erscheint.

10 10 von Der bisherige Text des 115 erhält die Absatzbezeichnung,( 1) ; folgende Abs. 2 bis 6 werden angeft~gt: (2) Die ~ 38, 42, 42b, 42e, 42f, 57, 59a und 59c in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. 1 Nr. XX/20 14 sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der 1. Richtlinie 93/83/EWG zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung und der 2. Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft fallen. (3) Mit 56e und 57 Abs. 3a Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. 1 Nr. XX/2014 und den Verweisen auf diese Bestimmungen in den 71 Abs. 6, 74 Abs. 7, 76 Abs. 6 und 76a Abs. 5 wird die Richtlinie 2012/28/EU über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke umgesetzt. (4) Die ~ 60, 61 und 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. 1 Nr. XX/2014 sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) und die Richtlinie 201 1/77/EU zur Anderung der vorgenannten Richtlinie fallen. (5) Die ~ 66 bis 72, 74, 76 und 76a in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. I Nr. XX/2014 sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich - 1. der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Inforinationsgesellschaft, 2. der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleilirecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung) 3. der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Wrheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) und 4. der Richtlinie 201 2/28/EU über bestimmte zulässige Formeii der utzung verwaister Werke fallen. (6) Die ~ 86 und 87 in der Fassung es Bundesgesetzes BGB1. 1 Nr. XX12014 sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich 1. der Richtlinie 2001/29/EG zur Härmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der 1nformationsgesel1~chaft und 2. der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums fallen. 38. Dem 116 werden folgende Abs.8bis 10 angefiigt: (8) 38 Abs. 1 un. die Überschrift zu~ 38, 42 Abs. 5, 6, 7 und 8, 42b Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 4, Abs. 6 bis 8, ~42e, 42f und 56e, 57 Abs. 2 und 3a, ~ 59, 59a Abs. 2, 59c, 60 Abs. 1, 61, ~.66 bis 72 und die Uberschrift des 1. Abschnitts des II. Hauptstücks, 74 Abs. 7, 76 Abs. 4 und 6, ~76a Abs..5, 76f, 86 Abs. 1 und 2, 87 Abs. 4, 90a und ~ in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. 1 Nr. XX/2014 treten mit 29. Oktober 2014 in Kraft; ~ 46, 52, 54 Abs. 1 Z 3a und 4, ~ 61abis6lcitreten mit 28 )ktober 2014 außer Kraft. (9) Das~ orn Bundesminister flur Justiz geführte Urheberregister ist mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bunde~gesetzes abzuschließen und nicht fortzuführen. 60 Abs. 1 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB14Nr. XX/2014 gelten flur alle Werke, deren Schutzdauer am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgeseties noch nicht abgelaufen ist. Die Schutzfrist von Werken, für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Eintragung des Urhebers im Amtsblatt zur Wiener Zeitung gemäß 61 c öffentlich bekanntgemacht wurde, ist weiterhin nach 60 zu bemessen. (10) Für die Jahre 2015 bis 2018 soll die Speichermedienvergütung den Richtwert von 20 Millionen Euro am jährlichen Gesamtaufkommen abzüglich Rückerstattungen nicht übersteigen.

11 11 von 12 Artikel 2 Änderung des Verwertungsgeseflschaftengesetzes 2006 Das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, BGBI. 1 Nr. 9/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. 1 Nr. 190/2013, wird wie folgt geändert: 1. Dem 11 Abs. 2 wirdfolgender Abs. 2a angefügt: (2a) Die geänderten allgemeinen Vertragsbedingungen werden auch für Bezugsberechtigte wirksam, die bereits einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben, es sei denn, sie kündigen den Wahrnehmungsvertrag binnen vier Wochen nach der Veröffentlichung der geänderten Vertragsbedingungen (~ 16 Abs 1 Z 3). Erweiterungen des Umfangs der von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechte und Ansprüche werden wirksam, wenn ein Bezugsberechtigter diesen nicht binnen derselben Frist in der ifir Kündigungen vorgesehenen Form widerspricht; Einschränkungen werden jedenfalls wirksam. 2. Nach 11 wirdfolgender ha samt Überschr~fl eingefügt: Vergriffene Werke ha. (1) Unbeschadet des 11 Abs. 3 wird vermutet, dass eine Verwertungsgesellschaft Rechte der Vervielfältigung und öffentlichen Zurverfiigungstellung an vergriffenen ericen zu nich gewerblichen Zwecken wahrnimmt, die sich im Bestand von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, die Werke sammeln, befmden, wenn 1. sie Werke, die mindestens fünfzig Jahre zuvor in Büche Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen Schriften veröffentlicht wurden, in ein der Offentlichkeit zugängliches Register vergriffener Werke eingestellt hat, und 2. solange ein Rechteinhaber nicht der Wahrnehmung seiner Rechte durch sie widerspricht. (2) Wenn ein Rechteinhaber der Wahrnehmung seiner Werke durch die Verwertungsgesellschaft widerspricht, sind diese Werke im Register zu löschen. (3) Ein Werk ist vergriffen, wenn es weder m gedruckter och in elektronischer Form am Markt erhältlich ist. (4) Für jedes erfasste Werk sind in das Register fo gende Angaben aufzunehmen: 1. Titel des Werkes, 2. Bezeichnung des Ur ebers, 3. Verlag, von dem das Werk veröffentlicht worden ist, 4. Datum der Yeröffentlichung des Werkes, 5. Bezeichnung der die Rechte am Werk wahrnehmenden Verwertungsgesellschaft. (4) Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen auch flur Rechtsinhaber erhält, die die Verwertungsgesellschaft nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt haben, hat sie den zur Zahlung Verpflichteten von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber freizustellen. (5) I~)ie Verw~rtungsgesellschaft hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Einrichtung eines Registers vergriffener Werks zu verständigen. Die Aufsichtsbehörde hat auf ihrer Website auf die Register veigriffener Werke i weisen. 3. Dem 13 wirdfolgender Abs. 5 angefügt: (5) Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website jährlich einen Bericht über das Ausmaß und die Verwendung der Einnahmen, die nach Abs. 2 im Vorjahr sozialen und kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen zugeführt wurden Abs. 1 lautet: (1) Die Verwertungsgesellschaften haben ihre Einnahmen nach festen Regeln, die ein willkürliches Vorgehen ausschließen, an ihre Bezugsberechtigten zu verteilen (Verteilungsregeln). In den Verteilungsregeln sind kulturell hochwertige Werke oder Schutzgegenstände nach Tunlichkeit höher zu bewerten als weniger hochwertige, Originalwerke höher als Bearbeitungen. Verwertungsgesellschaften, denen Urheber und Inhaber abgeleiteter Rechte angehören, können bei der Verteilung Angehörige beider Gruppen unabhängig davon berücksichtigen, wer die Rechte in die Verwertungsgesellschaft eingebracht hat. Verteilungsregeln können nur mit Wirkung für die Zukunft angefochten werden.

12 12 von l6abs. 1 Z3 lautet: 3. die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen sowie Anderungen derselben mit einem Hinweis auf den Lauf der Widerspruchsfrist (~ 11 Abs 2a), 6. In 16 Abs. 1 werden die Z 4 und 5 aufgehoben und in 16 Abs. 2 der Verweis auf Abs. 1 Z 1 bis 5 durch den Verweis auf Abs. 1 Z 1 bis 3 ersetzt. 7. In 18 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 und 7 angefi~gt: 6. die Verteilungsregeln (~ 14 Abs. 1), 7. die Regeln flur Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen. 8. Nach 18 werdenfolgende ~ 18a und 18b samt Überschr~fi eingefi~gt: Tarife für Geräte und Speichermedien 18a. (1) Vor der Geltendmachung von neuen Vergütungen für Geräte oder Speichermedien hat die Verwertungsgesellschaft durch empirische Untersuchungen die tatsächliche Nutzung der Geräte oder Speichermedien zu ermitteln und auf deren Grundlage mit der Nutzerorganisation über die angemessene Vergütungshöhe und den Abschluss eines Gesamtvertrages zu verhandeln. Vo der Aufstellung eines Tarifs ist überdies der Bundesarbeitskammer Gelegenheit zur Stellungnahme geben. (2) Kommt ein Gesamtvertrag zwischen Verwertungsgesellschaft un Nutzerorganisation binnen sechs Monaten, nachdem die Verwertungsgesellschaft die Nutzerorganisation zu Verhandlungen aufgefordert hat, zustande, so können die Vergütungen für die betroffenen Speic ermedien oder Geräte erst für die Zeit nach Abschluss des Gesamtvertrags geltend gemacht werden. Beirat für die Geräte- und Speichermedienvergütung 18b. (1) Zur Beratung über die Geräte- und Speichermedienvergütung nac 42b UrhG wird ein Beirat eingerichtet. (2) Aufgabe des Beirates ist die Beobachtung und Evaluierung des Marktes für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien, um neue Geräte und Speichermedien oder ein geändertes Nutzungsverhalten zu erfassen und den Abschluss oder die Neuverhandlung von Gesamtverträgen zu erleichtern. (3) Der Beirat setzt sich aus Verfretem der die Vergütungen einheben en Verwertungsgesellschaften, der Wirtschaftskammer Osterreich und der Bundesarbeitskammer zusammen. (4) Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften unterstützt als Geschäftsstelle den Beirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Si~ veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Beirats auf ihrer Website. (5) Nähere Bestimmungen kann der B~mdesminister für Justiz mit Verordnung festlegen. 9. Dem 19 Abs. 1 wirdfolgend~r Satz angefi~gt: Jahre~äbschluss und ; ericht sind auf der Website der Verwertungsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen Dem 40 wirdfolgender Abs. 5 angefi~gt: (5) N Abs. 2a, i f, 13 Abs. 5, 14 Abs. 1, ~ 16 und 18, ~ 18a und 18b sowie 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB 1. 1 Nr. XXI2O 14 treten mit 29. Oktober 2014 in Kraft..~ ~-

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