NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
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- Kirsten Brandt
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1 NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 14 JAN 2016 gültig ab: sofort wird hiermit aufgehoben. Bekanntmachung des Luftfahrt-Bundesamtes über die Meldung von Störungen bzw. Ereignissen DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Büro der Nachrichten für Luftfahrer -zertifiziertes Managementsystem nach DIN EN ISO 9001
2 Bekanntmachung des Luftfahrt-Bundesamtes über die Meldung von Störungen bzw. Ereignissen Mit dieser Bekanntmachung informiert das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) über Änderungen der Vorschriften für die Meldung von Störungen und Ereignissen. Die zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen sind den einzelnen Abschnitten dieser Bekanntmachung zu entnehmen. Seit dem 15. November 2015 findet die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 vom 3. April 2014 Anwendung (Amtsblatt der Europäischen Union, L 122, vom 24. April 2014). Diese Verordnung über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, führt zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007. Ferner wurde die entsprechende Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1018 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäß der oben genannten Verordnung meldepflichtig sind, erlassen. Anwendungsbereich Es ergeben sich aus den deutschen und europäischen Vorschriften verschiedene Verpflichtungen, Ereignisse mit Luftfahrzeugen zu melden. Die folgende Zusammenfassung gibt einen Überblick, wer Meldeverpflichtungen hat, welche Ereignisse gemeldet werden müssen und an welche Stellen gemeldet werden muss: a) Unfälle und schwere Störungen Unfälle und schwere Störungen (Definitionen gemäß 2 Flugunfalluntersuchungsgesetz) müssen der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) gemeldet werden. Rechtgrundlage ist 7 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Die Meldung von Unfällen und schweren Störungen an die BFU entbindet nicht von den im Folgenden beschriebenen Meldepflichten an das Luftfahrt-Bundesamt. Für die Meldung von Unfällen und schweren Störungen kann das gemeinsame Formular der BFU und des LBA gemäß Anlage 1 dieser Veröffentlichung genutzt werden. Dieses Formular ist auf den Internetseiten der BFU ( und des LBA ( zu finden. Alternativ steht auch ein Online-Meldeformular auf den genannten Internetseiten zur Verfügung. b) Betriebliche Störungsmeldungen (Unfälle, schwere Störungen und Ereignisse) Betreiber, die Luftfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 betreiben, haben nach Anhang III ORO.GEN.160 die Verpflichtung, Unfälle, schwere Störungen und Ereignisse an das Luftfahrt-Bundesamt zu melden. Diese Meldungen müssen sobald wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von 72 Stunden nach dem Ereignis abgegeben werden
3 Für Meldungen von Ereignissen gemäß Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ist ebenfalls das unter Absatz a) genannte Formular bzw. das Online-Meldeformular zu nutzen. Neben der Meldung einer betrieblichen Störung kann auch die Meldung einer technischen Störung notwendig werden. c) Technische Störungsmeldungen Für alle deutsch registrierten Flugzeuge, Hubschrauber, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ballone und Luftschiffe müssen dem Luftfahrt-Bundesamt technische Störungen gemeldet werden. Hierzu zählen technische Störungen, Vorfälle oder Unfälle aufgrund eines technischen Defekts am Luftfahrzeug, insbesondere festgestellte Zustände an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, die die Flugsicherheit ernsthaft gefährden könnten/gefährdet haben. Andere Meldepflichten, z. B. nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, 7 LuftVO oder 9 LuftVO bleiben von dieser Störungsmeldung unberührt. Rechtsgrundlagen sind unter anderem: Verordnung (EU) Nr. 376/2014 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1018 Teil M (Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014), M.A.202 Teil 145 (Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014), 145.A.60 Teil 21 (Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012), 21.A.129 und 21.A Abs. 1 Nr. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) Eine Meldepflicht haben: Halter bzw. Eigentümer (aus M.A.202, 11 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO) Personen oder Betriebe, die Instandhaltung durchführen (aus M.A.202, 145.A.60) der verantwortliche Pilot bzw. bei gewerblicher Nutzung das Luftfahrtunternehmen (aus M.A.202) CAMOs (aus M.A.202) Herstellungsbetriebe (aus 21A.129 und 21A.165) Nationale Entwicklungsbetriebe (aus 21A.3) Die Meldungen müssen unverzüglich erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach der Feststellung des Ereignisses. Die Beispiele für meldepflichtige Ereignisse sind in der ED Decision 2003/012/RM als Acceptable Means of Compliance (AMC) 20-8 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA)aufgeführt. Meldepflichtig sind auch abnormale Beschädigungen an Luftfahrzeugen, die durch den Betrieb in einem mit Vulkanasche kontaminierten Luftraum entstanden sein könnten. Formulare zur Meldung von technischen Ereignissen in deutscher oder englischer Sprache sind in der Anlage 2a/2b dieser Veröffentlichung enthalten und können unter heruntergeladen werden
4 d) Meldungen von sicherheitsrelevanten Ereignissen Weiterhin müssen sicherheitsrelevante Ereignisse dem Luftfahrt-Bundesamt gemeldet werden. Rechtsgrundlage ist der 9 LuftVO. Ein sicherheitsrelevantes Ereignis ist ein Ereignis, das ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährdet hat oder, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, gefährden würde. Ein sicherheitsrelevantes Ereignis ist gemäß 9 Abs. 2 LuftVO auch eine Betriebsunterbrechung, ein Mangel, eine Fehlfunktion oder eine andere regelwidrige Gegebenheit mit tatsächlichem oder potentiellem Einfluss auf die Flugsicherheit. Die Meldepflicht muss nur wahrgenommen werden, solange keine Meldepflicht nach den Punkten b) oder c) besteht. Die Meldepflicht ist in 9 LuftVO in Absatz 1 Ziffer 1 bis 7 beschrieben und richtet sich an folgende Personen bzw. Organisationen: der Betreiber oder Führer eines in Deutschland eingetragenen turbinengetriebenen Luftfahrzeugs oder eines gewerbsmäßig betriebenen Luftfahrzeugs mit einer höchstzulässigen Startmasse von Kilogramm oder mehr, Personen, die berufsmäßig in einem Entwicklungsbetrieb, Herstellungsbetrieb oder Instandhaltungsbetrieb turbinengetriebene Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von Kilogramm oder mehr oder Ausrüstungen oder Teile davon entwickeln, herstellen, instand halten oder verändern, Personen, die einen Nachprüfschein oder die Bescheinigung der Freigabe zum Betrieb für ein turbinengetriebenes Luftfahrzeug oder ein gewerbsmäßig betriebenes Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von Kilogramm oder mehr oder für Ausrüstungen oder Teile davon unterzeichnen, Fluglotsen sowie Flugsicherungspersonal, die im Fluginformationsdienst tätig sind, Flughafenunternehmer, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 fallen, Personen, die eine Funktion im Zusammenhang mit dem Einbau, der Veränderung, Instandhaltung, Reparatur, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Luftverkehrseinrichtungen ausüben, Personen der Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen sowie Personen, die auf einem Flughafen eine Funktion im Zusammenhang mit der Abfertigung von Luftfahrzeugen am Boden ausüben, einschließlich Betankung, Servicearbeiten, Erstellung des Massen- und Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Enteisen und Schleppen des Flugzeugs. Beispiele für meldepflichtige Ereignisse bei Betrieb, Instandhaltung und Herstellung von Luftfahrzeugen sind in der Liste aus Anlage 1 zu 9 Absatz 2 LuftVO zu finden. Das Formular für Störungsmeldungen nach 9 LuftVO ist in Anlage 3 dieser NfL oder im Internet unter zu finden. e) Weitere Ereignismeldungen Weitere Pflichten zur Meldung von Ereignissen können sich aus anderen Vorschriften in Bezug auf spezielle Genehmigungsarten ergeben (z. B. Transport von Gefahrgut, ETOPS)
5 f) Meldungen über Luftfahrzeugannäherungen Der Weg für Meldungen über Luftfahrzeugannäherungen und über andere Zwischenfälle im Luftverkehr ist im Luftfahrthandbuch Deutschland (AIP) Abschnitt ENR geregelt. Zuständige Stelle ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ( Hierfür ist die Anlage 2 zu 9 Absatz 2 LuftVO Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten maßgeblich. Weitere Informationen zu diesen Störungsmeldungen können im Internet unter abgerufen werden. Die NfL vom 19. März 2015 wird hiermit aufgehoben. Braunschweig, den Az. T /2015 Luftfahrt-Bundesamt Im Auftrag B u r l a g e - 4 -
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8 Luftfahrt-Bundesamt Technische Störungsmeldung u. a. nach Verordnung (EU) Nr. 376/2014, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1018, Teil M (M.A.202), Teil 145 (145.A.60) und Teil 21 (21.A.129, 21.A.165, 21.A.3A), 11 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und 9 LuftGerPV Zu senden per an report@lba.de oder per Fax an +49 (0) Mit diesem Formular werden dem Luftfahrt-Bundesamt Technische Störungen gemeldet. Technische Störungsmeldungen betreffen technische Störungen, flugbetriebliche Störungen, Vorfälle oder Unfälle aufgrund eines technischen Defekts am Luftfahrzeug. Andere Meldepflichten, z. B. gem. Verordnung (EU) Nr. 965/2012 oder 7 LuftVO, bleiben von dieser Störungsmeldung unberührt. Der Empfang der Störungsmeldung wird unter Vergabe einer Störungsnummer durch das Luftfahrt-Bundesamt per bestätigt. 1. Allgemeine Angaben zum Berichterstatter 1.1 ggf. Betrieb / Organisation / Verein: Anschrift: ggf. Genehmigungsnummer: 1.2 ggf. Name des zuständigen techn. LBA-Betriebsprüfers: 1.4 Name des Berichterstatters 1.5 Telefonnummer: Schadensfeststellung: Datum: Ort: Uhrzeit: UTC lokal 1.7 Störungsfolgen: Lfz konnte aufgrund der Störung nicht eingesetzt werden keine Beeinträchtigungen bei Durchführung des Fluges Abbruch des Fluges (Sicherheitslandung) Unfall 2. Art der Störungsmeldung 2.1 Erste Störungsmeldung (Untersuchungsergebnisse folgen). 2.2 Störungsmeldung mit vollständigen Untersuchungsergebnissen. 2.3 Untersuchungsergebnisse zu einer früheren Störungsmeldung Bei Luftfahrtunternehmen: interne Störungsnummer: 3. Zeitpunkt der Feststellung und Weitermeldung LBA-Störungsnummer: (wird vom LBA vergeben) GER-S- 3.1 Feststellung bei Wartung / Instandhaltung / Vorflugkontrolle 3.2 Feststellung beim Betrieb des Luftfahrgeräts bei regelmäßigen Wartungs-/Instandhaltungsmaßnahmen bei unplanmäßigen Wartungs-/Instandhaltungsmaßnahmen bei Lufttüchtigkeitsüberprüfung bei Vorflugkontrolle bei Rollen/Rangieren Start Steigflug Reiseflug Sinkflug Landeanflug Landung Schwebeflug Bodenabfertigung unbekannt andere Phase: 3.3 Bereits informierte Stellen: Eintragungsstaat EASA Inhaber der Musterzulassung zuständiger techn. LBA-Betriebsprüfer flugbetriebliche Störungsmeldung beim LBA Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) 4. Angaben zum Luftfahrzeug 4.1 Hersteller, Muster und Baureihe, Kennblattnummer: 4.2 Werknummer: 4.3 Betreiber / Halter: 4.4 Kennzeichen / Halterstaat: 4.5 Betriebsstunden (soweit bekannt) Betriebsstunden seit Herstellung Betriebsstunden seit letzter Überholung Betriebsstunden seit letzter Instandhaltung Betriebsstunden (h) Betriebszyklen 4.6 Nutzung des Luftfahrzeugs: im Luftfahrtunternehmen in einer Flugschule privat 5. Betroffenes Bauteil (soweit bekannt) 5.1 Hersteller / Herstelleranschrift: 5.2 Teilebezeichnung lt. Teilekatalog: 5.3 Typnummer: 5.4 Teilenummer: 5.5 Seriennummer: 5.6 ATA-Kapitel: 5.7 (E)TSO Nr. 5.8 Betriebsstunden seit Herstellung (h): 5.9 Betriebszyklen seit Herstellung: 5.10 Herstellungsdatum: 5.11 Betriebsstunden seit letzter Überholung (h): 5.12 Betriebszyklen seit letzter Überholung: 5.13 Überholungsdatum: 5.14 Betriebsstunden seit letzter Instandhaltung: 5.15 Betriebszyklen seit letzter Instandhaltung: 5.16 Instandhaltungsdatum: 6. Störungs-/Schadensursache; Zustand des defekten Bauteils (soweit bekannt; mehrere Antworten möglich) LBA Form 44 Seite 1 von 2 Revision 6 vom
9 Konstruktionsfehler Herstellungsfehler fehlerhafte Instandhaltung betriebsbedingter Schaden Materialermüdung Korrosion Verwendung von nicht zugelassenen Bauteilen menschliches Versagen fehlerhaftes Lufttüchtigkeitsmanagement Vulkanasche andere Gründe: Zustand des defekten Bauteils: 7. Systemüberwachung (soweit bekannt) Gibt es für das betroffene Bauteil/System eine Schutzeinrichtung, die die einwandfreie Funktion überwacht? Ja Nein Schutzeinrichtung: Wenn ja, hat diese Schutzeinrichtung funktioniert? Ja Nein 8. Details zur Störungsmeldung Detaillierte Beschreibung der Störung / Ergebnisse der Schadensuntersuchung: 9. Anlagen Skizze: Bericht: Foto Typenschild Fotos andere Anlagen: LBA Form 44 Seite 2 von 2 Revision 6 vom
10 Luftfahrt-Bundesamt Technical Occurrence Report Inter alia according to Regulation (EU) No 376/2014, Commission Implementing Regulation (EU) No 2015/1018, Part M (M.A.202), Part 145 (145.A.60), Part 21 (21.A.129, 21.A.165, 21.A.3A), 11 (1) No 1 LuftVZO and 9 LuftGerPV Send form by to report@lba.de or by fax to +49 (0) This form is to report technical occurrences to the Luftfahrt-Bundesamt (German Civil Aviation Authority). Technical occurrence reports concern technical occurrences, flight operational occurrences, incidents or accidents that happened or were detected due to a technical defect on the aircraft, either on the ground or during the flight. Other reporting obligations, e. g. according to Regulation (EU) No 965/2012 or 7 LuftVO remain unaffected by this occurrence report. The receipt of this occurrence report will be acknowledged via by allocating a reference number. 1. Reference information 1.1 Reporting organisation/association (if applicable): Address: 1.2 Name of LBA-inspector in charge of organisation (if applicable): 1.3 Date of the finding (dd/mm/yy): Date: Place: Approval ref. (if applicable): 1.4 Name of submitter 1.5 Telephone no.: 1.6 address Time: UTC local 1.7 Consequences of Accident Due to the occurrence, aircraft could not be operated occurrence Impacts on the conduct of the flight Aborting the flight (precautionary landing) None 2. Report type 2.1 Initial finding notification only (follow-up report required) 2.2 Notification of finding with complete investigation results 2.3 Follow-up report on earlier notification For air carriers: Internal occurrence report reference no.: 3. Detection phase and notification LBA occurrence report reference no: (allocated by the LBA) 3.1 Detection phase during maintenance/ pre-flight inspection 3.2 Detection phase during operation during scheduled maintenance during non-scheduled maintenance during airworthiness review during pre-flight inspection during Taxi Take-off Climb En-Route Descent GER-S- Approach Landing Hovering Ground Handling unknown Other, specify: 3.3 Parties informed: State of Registry Type Certificate/ Approval Holder LBA-inspector in charge of organisation EASA operational occurrence report sent to the LBA Federal Bureau of Aircraft Accidents Investigation 4. Aircraft information 4.1 Aircraft Manufacturer, Type/Model, TCDS Number: 4.2 Aircraft Serial Number: 4.3 Operator/ Owner: 4.4 Aircraft Registration/ State: 4.5 Aircraft Usage Details (as far as known) Since new Since overhaul Since repair/inspection Aircraft total time (h) Aircraft total cycles 4.6 Use of aircraft: commercial air transport flight training organisation private 5. Defective component (as far as known) 5.1 Manufacturer/ Address: 5.2 IPC (Illustrated Part Catalogue) Name: 5.3 Type no: 5.4 Part number: 5.5 Serial number: 5.6 ATA-chapter: 5.7 (E)TSO No. 5.8 Time since new (h): 5.9 Cycles since new: 5.10 Date of manufacture: 5.11 Time since overhaul (h): 5.12 Cycles since overhaul: 5.13 Date of overhaul: 5.14 Time since repair/inspection (h): 5.15 Cycles since repair/inspection: 5.16 Date of repair/inspection: LBA Form 44 (EN) Page 1 of 2 Revision 6 from
11 6. Cause of Occurrence/Defect; Defective part condition (as far as known, multiple entry possible) Design Production Inadequate maintenance Operational Fatigue Corrosion Unapproved parts Human factor Inadequate aircraft airworthiness management Volcanic ash Other, specify: Part condition, specify: 7. System Monitoring (as far as known) For any occurrence involving a system or component, is there a safety barrier which monitors the proper function of the system/component with warning device or takes over the function in case of defect/malfunction Yes No Specify safety barrier: If yes, did the safety barrier work properly? Yes No 8. Details on Occurrence Report Detailed description of occurrence/ Results of occurrence investigation 9. Attachments Sketch(es): Report(s): Nameplate photo other photo(s), specify Other, specify: LBA Form 44 (EN) Page 2 of 2 Revision 6 from
12 Luftfahrt-Bundesamt Hermann-Blenk-Str Braunschweig Fax: +49 (0) Internet: Lfd. Nummer (wird vom LBA vergeben): Die Meldung nach 9 LuftVO ist per Fax, oder über die Internetseite des LBA zu übermitteln. Die Angaben in den farbig hinterlegten Feldern sind freiwillig, sie werden nicht gespeichert Art des Luftfahrzeugs: Flugzeug turbinengetrieben Flugzeug ab kg MTOM gewerbsmäßig eingesetzt Hubschrauber turbinengetrieben Hubschrauber ab kg MTOM gewerbsmäßig eingesetzt Muster: Baureihe: Kennzeichen: Ereignis: nach Anlage 1 zu 9 LuftVO A Flugbetrieb Betrieb des Luftfahrzeugs Notfälle Einsatzunfähigkeit der Flugbesatzung Verletzungen Wetter/Vulkanasche Äußere Sicherheit Sonstige Ereignisse B Technische Vorkommnisse am Luftfahrzeug Struktur Systeme Antriebssysteme Humanfaktoren Sonstige Ereignisse C Instandhaltung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen D Flugplatzeinrichtungen und Bodendienste Flugnavigationsdienste (ANS) Fluggäste, Gepäck, Fracht Bodenabfertigung des Luftfahrzeugs nach Anlage 2 zu 9 LuftVO Flugnavigationsdienste / Flugsicherung Detaillierte Klassifizierung des Ereignisses: Hergang und Umstände des Ereignisses: Staat: Ort: Datum: Zeit: UTC MEZ Art des Fluges: Gewerblicher Luftverkehr Allgemeiner Luftverkehr Flugnummer: Betriebsphase: Stand Rollen Anrollen/Abheben Anfangssteigflug Steigflug Reiseflug Änderung der Flughöhe Sinkflug bis zur Landung Landung Rollen nach der Landung Sonstige Lichtverhältnisse zum Zeitpunkt des Ereignisses Morgendämmerung Abenddämmerung Nacht dunkel Nacht mondhell Tageslicht unbekannt IMC VMC Flugregeln: IFR VFR Flughöhe: Betriebsart: General Air Traffic (GAT) Operational Air Traffic (OAT) Luftraumklassifizierung: A B C D E F G RMZ B / November
13 Kurzdarstellung über den Ablauf und die Art des Ereignisses: (Bei Blendung der Besatzung durch Laserstrahlen sind die Position/Entfernung/Richtung der Quelle anzugeben) Ursachen soweit bekannt: Name des Meldenden: Anschrift: Telefon: B / November
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