Auf Werkverträge anwendbare Vorschriften des ABGB sind für ZT wichtig:
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- Käthe Kerner
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1 Auf Werkverträge anwendbare Vorschriften des ABGB sind für ZT wichtig: Die Gewährleistung: Einhaltung einer zugesicherten Eigenschaft einer Sache. Mit dem Tag der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist. Der Hersteller eines Werkes muss die Abnahme schriftlich verlangen. Wird die Abnahme nicht termingerecht durchgeführt, ist dem Auftraggeber eine Nachfrist zu gewähren. Benutzt der Auftraggeber das Werk vor der Abnahme, ersetzt dies die Abnahme automatisch! Beispiel einer zugesicherten Eigenschaft: Ein Teilungsplan soll verbücherungsfähig sein, die Fehlergrenzen sind eingehalten, bei Bauwerken hat der Estrich eine bestimmte Qualität, Ebenheit etc. aufzuweisen,... Beispiel einer Abnahme: Lieferschein, Gegenschein, unterschriebene Absteckskizze etc... Gefahrenübergang: Bis zur Abnahme trägt der Hersteller (Auftragnehmer) die Verantwortung für die Einhaltung der zugesicherten Sache, danach der Auftraggeber. Beispiel: Abgesteckte Kennzeichnungen von Bauachsen oder Grundstücksgrenzen verschwinden vor der Abnahme, so ist der ZT zur unentgeltlichen Wiederherstellung verpflichtet. Einzige Ausnahme: falls der Auftraggeber in Abnahmeverzug gerät (Polier zum vereinbarten Abnahmezeitpunkt oder bei der Nachfrist zur Abnahme nicht anwesend) Beweislastverschiebung: Vor Abnahme muss der Hersteller (Auftragnehmer) Einhaltungen bzw. Unschuld an Mängeln oder Verzögerungen beweisen, nach Abnahme geht die Beweislast auf den Auftraggeber über. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre bei Mängeln und bei arglistig verschwiegenen Mängeln 30 Jahre. Versteckte Mängel verjähren nie! Mängelrügen Der Auftragnehmer muss bei offensichtlichen Mängeln bei der Abnahme die Mängelrüge aussprechen und eine entsprechende Frist zur Mängelbehebung setzen. z.b. unvollständiger Plan, Fehlen von abzusteckenden Punkten, unebener Estrich, falsch montierte Heizkörper etc. Bei geringfügigen Mängel die nicht innerhalb der Nachfrist zu reparieren sind, kann es zu einer sogenannten Wandelung kommen. 52
2 Wandelung Bei der Wandelung ("Abwandlung des Vertrages") zieht sich der Auftraggeber Geld vom vereinbarten Kaufpreis ab (Preisminderung). Häufigste Art der "Mängelbehebung" unter Professionisten. Vorsicht vor Missbrauch durch "Knebelverträge". Extrembeispiel: Auftraggeber bestellt für die Aussteckung einer Baugrube Rundpflöcke mit dem Durchmesser von 5 cm. Die Pflöcke haben aber tatsächliche Durchmesser zwischen 4 cm und 6 cm. Der Umstand könnte als geringfügiger Mangel betrachtet werden, falls der Auftraggeber eine Begründung dafür hat. Abhilfe: Formulierung eines exakten Leistungsverzeichnisses: Abgrenzung des beauftragten Areals z.b. in der Stadtkarte 1:2000 Inhalt des Planes beschreiben Genauigkeitsmaße angeben Hinweis auf Fachnormen (Fehlergrenzen, ÖNORMEN) Vertragliche und technische Vertragsnormen z.b. Termine, Lieferumfang analog (Anzahl der Planausfertigungen, Folie, Papier) oder digital, Bedingnisinhalte (Layerstruktur) etc. Datumsfestlegungen auf Planunterlagen: Datum der Naturaufnahme (Teilungsplan) Datum des Grundbuchstandes (Teilungsplan) Anmerkung das z.b. anderer Teilungsplan in Arbeit ist. Zum Unterschied von offensichtlichen oder geringfügigen Mängeln können bei wesentlichen Mängeln Schadenersatzforderungen des Auftraggebers entstehen. Je nach Ursache der Mängel, die zu einem Schaden geführt haben - durch Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit - werden solche Mängel zum Versicherungsfall für den ZT. (Siehe Kapitel Versicherungen) 53
3 Zur Verjährung Verjährung ist der Verlust eines Rechtes durch Nichtausüben des Rechtes während einer bestimmten Zeit. Die Verjährungsfrist beginnt ab Fälligkeit (Abnahme) zu laufen. Lange Verjährung: 30 Jahre (arglistig verschwiegener Mangel, Ersitzung an privatem Eigentum) 40 Jahre (Ersitzung von öffentlichem Gut) Kurze Verjährung: 3 Jahre (Honoraransprüche, Schadenersatzansprüche, Lohn- und Gehaltsansprüche) außer wenn Frist unterbrochen wird. Der Lauf der Verjährungsfrist wird unterbrochen durch: Anerkennung (schriftlich) durch den Verpflichteten Geltendmachung des Rechtes durch Klage Achtung: Abhilfe: Die bloße Mahnung unterbricht die Verjährung nicht! Ist die Verjährung eingetreten, erlischt die Klagbarkeit des Rechtes! EDV-gestütztes Mahnwesen, rechtzeitige Einbringung von Klagen, insbesondere bei Honorarforderungen. Zahlt der Schuldner trotzdem - in Unkenntnis der Verjährung - an den Gläubiger, kann er die Zahlung unter Berufung auf die Verjährung nicht zurückfordern. 54
4 Die wesentlichen Vertragsbestandteile des Werkvertrages: Der Vertrag muss eindeutig, klar und schriftlich formuliert sein. Wesentlich sind neben dem reinen Anbot auch ein detailliertes Leistungsverzeichnis der angebotenen Ziviltechnikerleistungen. Leistungsverzeichnis: Abgrenzung des beauftragten Areals (z.b. auf (Stadt-)Plan oder durch Straßen Inhalt und Zweck des Planes beschreiben Genauigkeitsmaße, Toleranzen angeben Hinweis auf Fachnormen (ÖNORM, Zeichenschlüssel, etc. Vertragliche und technische Bestimmungen Termin und Lieferumfang (analog, digital, Anzahl von Ausfertigungen etc.) Mögliche Werkvertragspartner aus der Gewerbeordnung Anmeldungsgewerbe: Handwerker (Meisterprüfung) Gebundene Gewerbe (Befugnisnachweis) Freigewerbe (bis 1988 auch Gewerbe-Geometer) Konzessionierte Gewerbe: Es benötigt einen Befähigungsnachweis und eine finanzielle Basis z.b. Baumeister, Installateur Seit 1988 auch technische Büros (Konkurrent des ZT) Freies Gewerbe Es stellt eine Übergangsform vom Anmeldungsgewerbe zum konzessionierten Gewerbe dar Z.B. im Nachsichtverfahren durch LH Übergang vom Gewerbegeometer zum technischen Büro. 55
5 Vertragsarten für Ziviltechnikeraufträge Der Generalunternehmervertrag: Z.B. alle Arbeiten bei einem Hoch- und Tiefbauvorhaben werden an einen Unternehmer vergeben und von diesem betreut. Der Generalunternehmer (GU) trägt das Risiko für das gesamte Werk, sowohl fachlich als auch finanziell. Der GU kann Subunternehmer (SU) bestellen, er trägt allerdings das gesamte Risiko für diese, während der SU nur die Haftung gegenüber dem GU trägt. Verträge nach Fachlosen Der Auftraggeber koordiniert und bestellt einzelne Professionisten und koordiniert diese. Der Auftraggeber überwacht die Arbeiten und trägt selbst das Risiko von Koordinationsfehlern. Im Vermessungswesen wird der Geodät im Regelfall vom Bauherrn beauftragt. Der Geodät liefert sein Werk an den Bauherrn (Vertragserfüllung ist Übergabe und Bezahlung). Damit geht die Verantwortung auf den Bauherrn über. 56
6 VII. Arten der Auftragsvergabe Grundlage für die Auftragsvergabe sollte der freie Wettbewerb sein, d.h. unter gleichen Voraussetzungen sollten die Bieter in Wettbewerb treten. Preis und Qualität der angebotenen Leistungen bzw. das Verhältnis Preis zu Qualität spielt dabei die entscheidende Rolle. Kriterien hierfür sind: Der Bieter soll zuverlässig und zur Leistung befugt und fähig sein Der Preis sollte der Leistung angemessen sein. Inländische Unternehmen sollen bevorzugt sein. Scheinausschreibungen zur Gewinnung von Ausführungsvorschlägen, Leistungsbeschreibungen, Preisvergleichen usw. sind sittenwidrig. Allerdings sind formlose Preisanfragen zulässig. Die Auftragsvergabe ist in verschiedenen Vergabeverordnungen und -gesetzen (z.b.: Land, Bund, Firma) geregelt. Beispiel: Wiener Landesvergabegesetz. Die ÖNORM A2050 ist ein Vorschlag für einheitliche Richtlinien die Vergabe betreffend (kein Gesetz!) Seit dem EU-Beitritt Österreichs muss die Vergabe von Leistungen über Euro (ATS ) EU-weit bekannt gemacht werden. Früher durften ZT bei Ausschreibungen aus standesrechtlichen Gründen nicht mitmachen (bis 1991), da feste Tarife durch die Kammer in Form von Mindestgebührenordnungen festgelegt waren. Der Verfassungsgerichtshof hat die Einhaltung dieser Mindesttarife seit 1991 als verfassungswidrig aufgehoben. Generell sieht die ÖNORM 2050 im Punkt vor: Die Vergabe von Aufträgen über Leistungen hat im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens zu erfolgen. Die Benennung der einzelnen Vergabeverfahren erfolgte in Angleichung an die Terminologie der EU. Daher heißen: In Österreich in EU Öffentliche Ausschreibung Offenes Verfahren Beschränkte Ausschreibung Nicht offenes Verfahren Freihändige Vergabe Verhandlungsverfahren 57
7 1. Die öffentliche Ausschreibung = das offene Verfahren: Bei ZT sind Dienstleistungen betroffen, die einen Wert von Euro ( ATS) überschreiten. Bieter werden über verschiedene Kundmachungsorgane eingeladen, an der Ausschreibung teilzunehmen (durch z.b.: Wiener Zeitung, Amtsblatt der Stadt Wien) 2. Beschränkte Ausschreibung = das nicht offene Verfahren Die beschränkte Ausschreibung wird nicht veröffentlicht! Es werden einige ZT schriftlich aufgefordert, ein Anbot zu legen. Dieses Verfahren kommt meist zur Anwendung, wenn Leistungen nur von einem bestimmten Unternehmerkreis erbracht werden können, oder der Aufwand für eine öffentliche Ausschreibung zu groß ist. 3. Freihändige Vergabe = das Verhandlungsverfahren Dieses Verfahren stellt eine Vergabe nach freiem Ermessen ohne Ausschreibung dar. Oft erfolgt die Vergütung nach behördlich festgelegten Tarifen bzw. Sonderverträgen, oder wenn z.b. ein Patent auf eine bestimmte Sache besteht. Erhöhter Termindruck in der Vergabe oder bei bereits erbrachten Vorleistungen wird meist in freihändiger Vergabe vergeben. Es wird mit einem oder mehreren Unternehmen über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt. Das Verhandlungsverfahren nach der ÖNORM 2050 ist keine Ausschreibung. Die mit den Unternehmen geführten Verhandlungen dienen in erster Linie dazu, die Leistung insbesondere Qualität und Leistungsumfang wie auch Leistungsintensität mit dem Auftraggeber zu akkordieren. Es sind daher nicht auf Grundlage der vom Bieter in diesem Verfahren erstellten Ausarbeitungen und Ideen wie auch Lösungsvorschlägen Konkurrenzangebote einzuholen. Häufig kommt es zu einem sogenannten zweistufigen Verfahren, wenn die zu erbringende Leistung nicht standardisiert ist. Stufe 1 ist die Präqualifikation => diese Hürde geschafft => Stufe 2: Anboterstellung 58
8 Präqualifikation: (Eignungskriterium, Zuschlagskriterium) Nachweis der Befugnis (Gewerbeberechtigung, ZT-Befugnis, ) Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Lastschriftanzeigen, ) Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer und deren Qualifikation Ausstattung der Kanzlei Bilanz der letzten 3 Jahre (oder Umsatz und Gewinn) Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit (Geräte, CAD-Arbeitsplätze) Ausbildungsnachweis des Unternehmers und der Angestellten Nachweis über schon erbrachte Leistungen (z.b.: Musterpläne von ähnlicher Art) oder ISO 2000 Zertifizierung (Qualitätssicherung) Nachweis der Zuverlässigkeit Auszug aus Strafregister Niederschrift: kein Ausländer ohne Bewilligung ist beschäftigt. Für jene Unternehmen die im ANKÖ (Auftragnehmerkataster Österreich) erfasst sind, kann der Nachweis dieser Präqualifikationen entfallen. Die Vergabe nach dem Bestbieterprinzip sollte hier ausschlaggebend sein (Beispiel Schweiz). Es ist möglich, dass der Auftraggeber den Wunsch äußert, dass sich mehrere Büros zusammenschließen und gemeinsam in Form von Bietergemeinschaften anbieten. Aufteilung kann in Teilgebiete (horizontal) oder in Arbeitsabläufe (vertikal) erfolgen. Honorarunterschiede ergeben sich bis zu 50 %, da Recherchen in dieser Phase nicht sehr genau gemacht werden können und die Mengengerüste der Ausschreibung zum Teil sehr ungenau sind. Sicherstellungen Vadium: Bietungsgarantie (Sicherheit gegen Rücktritt eines Bieters während der Vergabezeit. Anbot muss binnen Vergabefrist gehalten werden). Kaution: Ausführungsgarantie, Sicherstellung gegen eine Vertragsverletzung des Auftragnehmers. Deckungsrücklaß: Sicherheit gegen Überzahlung bei Abschlagrechnungen (meist 10 %) Bei der Teilrechnung kommt der Deckungsrücklaß zur Anwendung, nicht aber bei der Teilschlussrechnung. 59
9 Haftungsrücklaß: Sicherheit der Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers. Auftraggeber behält ca. 10 % des Honorars zurück, bis eine gewisse Frist abgelaufen ist. ( Für ZT nicht mehr aktuell => da Haftpflichtversicherung der Kammer) Pönale (=Konventionalstrafe): (im Auftrag angeführte) Vereinbarung der Vertragspartner, dass bei nicht termingerechter Erfüllung des Auftrages der Vertragsbrüchige einen Vergütungsbetrag zu leisten hat. (rechtlich: pauschalierter Schadenersatz). Die Pönale wird bei größeren Aufträgen mit Terminbindungen angewendet. Sie kommt nur dann zur Wirkung, wenn der Auftragnehmer nicht an der Leistungserbringung gehindert wurde. Vadium und Kaution sind bei ZT kaum in Verwendung. Deckungsrücklaß und Pönale finden sich eher häufig bei ZT Aufträgen. Ausschreibungen (offenes und nicht offenes Verfahren) haben zu enthalten: Formulierungen die später den Vertragsbestandteil bilden können: Umfassend, Einheitlich, Informativ. Die Leistungsbeschreibung mit Hinweisen auf Erschwernisse und Erleichterungen z.b. Gebiet bewachsen, Rodung des Areals notwendig usw. Leistungsverzeichnis mit Positionsnummern, vorgesehene auszuführende Menge, verbale Beschreibung der Hauptleistung, anzubietender Einheitspreis, anzubietender Gesamtpreis der Position. Form und Inhalt: Ausschreibende Stelle Gegenstand der Leistung Angabe, ob Leistung auch teilangeboten bzw. teilbeauftragt durchgeführt werden kann. Hinweis auf Beschaffung der Unterlagen Namensangaben (wo sind Informationen zu beschaffen) Zeit und Ort der Einreichung des Anbots Zuschlagfrist Generell kann gesagt werden, je unvollständiger die Ausschreibung desto eher wahrscheinlich handelt es sich um die Einholung eines Scheinanbotes (leider) 60
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11 VIII. Das Angebot Prinzipielle formale Eigenschaften, die bei der Angebotserstellung zu beachten sind: Formgerecht, vollständig und frei von Zahlen und Rechenfehlern Freie Alternativangebote (Sonderangebote) für ganze oder Teilleistungen sind möglich, müssen aber zusätzlich entsprechend klar ausformuliert sein! Achtung: Wer nur ein Alternativangebot abgibt, ohne auf die Ausschreibung einzugehen, handelt nicht gutwillig und wird von der Vergabe daher ausgeschlossen. Andernfalls Textierung immer entsprechend der Ausschreibung. Bei veränderlichen Preisen die erforderlichen klaren Gleitklauseln angeben Aufzählung aller Angebotsunterlagen! Alle Vorbehalte angeben! z.b. Gelände muss geräumt sein, Zugänglichkeit muss gewährleistet sein. Datum und Unterschrift des Bewerbers; bei Änderungen und Streichungen ist jedes Mal Datum und Unterschrift dazuzusetzen! Das Angebot ist kostenlos zu erstellen. (Vergütung nur, wenn Ausschreibung während der Bietungsfrist aufgehoben wird) Stichwort: Interessentensuche Prüfung der Angebote durch Auftraggeber Rechnerische Prüfung: Stimmen Produkte? Stimmen die Produktsummen? Rechenfehler zugunsten des Bieters können sich als Unterbietung auswirken, es gibt im Regelfall keine Nachforderungen zufolge Rechenfehlern. (Vorsicht in Excelformularen bei veränderlichen Grundpreisen z.b. Kilometergeld, Zeitgrundgebühr, etc.) Fachliche Prüfung: (Eignungskriterien) Befugnis, Wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit, Angemessenheit des Preises, Vollständigkeit des Angebotes. Bei Mängeln (fachlich und rechnerisch) können schriftliche oder mündliche Auskünfte und Ergänzungen vor Auftragerteilung verlangt werden. Verhandlungen mit Bietern bei einer Ausschreibung sind nicht zulässig (wird aber in der Praxis gemacht -> Preisdrücker, Rabatte, ) 62
12 Ausscheidung von Angeboten: mit extrem hohen oder niedrigen Preisen, bei offensichtlichen Absprachen. ZT - Preise sollten bei tariflich gedeckten Arbeiten (Leistungssätze der HO, Einheitspreise) eigentlich gleich sein! Außerdem ist ZT zur Meldung einer Ausschreibung in seiner Kammer verhalten -> Diskussionspunkt: ist das Absprache?! Zuschlag (Auftrag) Bestbieter ist nicht unbedingt Billigstbieter. Beispiel Schweiz: Billigstes und höchstes Anbot werden ausgeschieden, von den verbleibenden Anboten wird der Mittelwert gerechnet und wer diesem am nächsten kommt, wird als Bestbieter ermittelt. In Österreich entwickelt sich zusehends die Tendenz, den Billigstbieter auch als Bestbieter anzunehmen. Kriterien wie Qualität, Leistungsfähigkeit und Innovation werden daher zunehmend eine Gewichtung gegenüber dem Preis erfahren müssen, ansonsten drohen dem Auftraggeber unvorhersehbare Schäden, die insgesamt der Wirtschaft schaden. Diese Entwicklung hat in Österreich ihren Höhepunkt noch nicht erreicht! (Stichwort: jüngste Großpleiten der Baubranche) Ortsansässige Bieter sind bei sonstiger Gleichwertigkeit zu bevorzugen (Stichwort Kommunalsteuer, Sicherung der Arbeitsplätze am Standort etc.). Für kleinere Leistungen sollten kleiner Betriebe beschäftigt werden usw. Gegenschlussbrief = Einverständniserklärung mit dem Auftragsschreiben. Achtung! Auftrag immer genau durchlesen! Auf Abweichungen vom Anbot prüfen! Kalkulationsgrundlagen für Anbote: (Details dazu: siehe Kapitel Kostenrechnung und Vor- und Nachkalkulation Früher (bis ) wurde nach der Gebührenordnung angeboten, heute nach der Honorarordnung, wenn das Leistungsspektrum in der entsprechenden Honorarordnung vorkommt, die Kontrolle der Angemessenheit ist durch Aufwandschätzung durchführen. Wenn keine entsprechende Position in der Honorarordnung gegeben ist, wird nach geschätztem Aufwand angeboten. z.b. bei ingenieurgeodätischen Arbeiten: zuerst die technische Lösung erarbeiten, Arbeitsschritte festlegen, dann Zeitaufwand für die einzelnen Arbeitsschritte schätzen, dann Zeitaufwand mit Zeitgrundgebühr in Euro umrechnen. 63
13 Je nach Art der Aufgabenstellung und anzubietender Dienstleistungen ergeben sich unterschiedliche Preistypen und damit verschiedene Vertragsarten in Zusammenhang mit Anboten des Ziviltechnikers. Wettbewerbspreise: Wettbewerbspreise werden aus der Vorkalkulation (siehe dortige Details) ermittelt. Die Anbote mehrerer Anbieter führen zu zwei unterschiedlichen Vertragsformen: Pauschalvertrag: Er enthält nur die Gesamtsumme. Sinnvoll bei kleinen, überschaubaren routinemäßigen Arbeiten. Für den Auftraggeber ergibt sich eine angenehme einfache Beurteilung, er braucht lediglich die Pauschalsumme der abgegebenen Anbote vergleichen. Im Vermessungswesen z.b. Teilungspläne einfachster Art (sofern es solche überhaupt noch gibt!), Bestandspläne etc. Oft ergibt sich eine Pauschalsumme aus bekannten Einheitspreisen Einheitspreisvertrag: Einzelleistungen sind detailliert extra angeführt. Die neuen Honorarordnungen (Standardleistungsverzeichnisse) sind in dieser Art gegliedert. Im Bauwesen ist dies die Regel. Im Vermessungswesen: z.b. Anzahl km Straßenaufnahme, Polygonzug, Nivellement, m2 Parzellierung etc. Die geschätzte zu leistende Menge nach Einheitspreis summiert über alle Positionen ergibt die Anbotssumme. Abgerechnet wird nach tatsächlich erbrachter Leistung. Die geleistete Menge nach Einheitspreis, summiert über alle Positionen, ergibt nachträglich die Abrechungssumme. Selbstkostenpreise: Wenn kein Wettbewerb stattfindet (spezialisierter Unternehmer, Terminnotstand des Auftraggebers oder ergebnislose Ausschreibung). Bei bekannten Auftragsbedingungen sollten ZT Preise hier hereinfallen (laut Honorarordnungen). Der Wettbewerb findet verkappt über Leistungsumfang oder Art der Durchführung statt. Z.B. welche Leistungen kann ich unter besseren Bedingungen wirtschaftlicher abführen, welcher Umfang an Serviceleistungen ist in meinem Leistungsumfang enthalten oder nicht enthalten usw. In zunehmenden Maße sind wieder Serviceleistungen gefragt, die eine Chance zugunsten des Bestbieterprinzips darstellen. 64
14 Ähnlich zu den Wettbewerbspreisen führen auch die Anbote nach Selbstkostenpreisen zu unterschiedlichen Vertragsformen: Selbstkostenfestpreisvertrag: Es wird ein Pauschal-Fixpreis angeboten, obwohl der Auftragnehmer weiß, dass er den Zuschlag erhält. Den Nachweis der Angemessenheit kann der Aufraggeber z.b. durch Vorlage einer Aufwandsliste verlangen. Selbstkostenerstattungsvertrag: Die tatsächlichen Aufwendungen werden durch Nachkalkulation ermittelt, Basis wäre z.b. die Zeitgrundgebühr. Regievertrag: hauptsächlich für kleine, lohnintensive Leistungen, typisches Beispiel: KFZ - Werkstätte. Bei ZT eher häufig (nachgewiesener Zeitaufwand, Stundensatz, HO, Aufwandszuschlag). Im wesentlichen handelt es sich um Abrechnung nach vorher vereinbarten Stundensätzen z.b. Partiestundensatz. Veränderliche Preise: Im Vertrag sollte eine Klausel für den Fall eingebaut werden, dass zwischen Anbot und Auftragserteilung bzw. Auftrag und Abnahme Tariferhöhungen fallen können. Im Bauwesen sind die Tariferhöhungen eher kompliziert berechenbar, Basis dafür ist der Baupreisindex. Bei ZT ist die Tariferhöhung üblicherweise an die von der Ingenieurkammer verlautbarten Zeitgrundgebühr gekoppelt. Die Preisgleitung darf jedenfalls nicht durch Leistungsverzug bedingt sein (Leistungsaufnahme zum Stichtag). Entwicklung der Zeitgrundgebühr der letzten Jahre: Stichtag Zeitgrundgebühr , , , , , , ,- = 59, , ,37 65
15 Anmerkung des Autors: Die Zeitgrundgebühr ist generell zu niedrig und daher auch mitverantwortlich für mäßige Erträge im ZT Wesen. Vergleiche Kapitel XX Kosten einer Arbeitsstunde. (Auch Kosten einer Mechaniker-, Installateur-, Meisterstunde!) 66
16 IX. Die Kostenrechnung Definition: Die Kostenrechnung dient zur Erfassung und Verrechnung der im Unternehmen erbrachten Leistungen. Kosten sind der in Geld bewertete Einsatz von Mitteln zur Erstellung von Gütern und Dienstleistungen. Die betrieblichen Erträge nennt man Leistungen. Das Betriebsergebnis ist die Differenz aus Leistung und Kosten. Die Kostenrechnung liefert, aufbauend auf den Aufwandszahlen der Finanzbuchhaltung, dem Unternehmer wichtige Daten, die als Grundlage für arbeitswirtschaftliche Entscheidungen im Unternehmen eingesetzt werden. Z.B. soll eine Leistung im Unternehmen selbst erstellt oder von anderen Unternehmern zugekauft werden (Plandruck, Lieferungen durch Botendienst, Scannen von Bilddaten, Auslagerung von Arbeiten, wo Spezialinstrumente oder EDV Programme gebraucht werden etc.), oder mit welchen Verfahren sollen Produkte bzw. Dienstleistungen erstellt werden (Beispiel Stiftplotter versus Tintenstrahlplotter etc.). Die Kosten von den Aufwänden leiten sich von der Finanzbuchhaltung ab. Diese Zahlen können aber nicht ohne Bereinigung für die Kostenrechnung herangezogen werden. z.b. betriebsfremde Aufwendungen und Erträge werden in der Kostenrechnung ausgeschieden (Zinsen für Rücklagen, Spekulationsgewinn oder Verlust mit Rücklagen) z.b. unregelmäßig anfallende betriebliche Aufwendungen werden im Durchschnittswert umgerechnet (durch Versicherung nicht gedeckter Schadensfall) z.b. mache Werteinsätze werden in der Finanzbuchhaltung nicht erfasst, sind aber für betriebswirtschaftliche Entscheidungen als Zusatzkosten zu berücksichtigen (Unternehmerlohn). Die Aufwandsarten der Finanzbuchhaltung werden in Kostenarten bzw. in Kostenstellen umgewandelt. Die errechneten Kostenarten können zu einem Kostenträger zugerechnet werden. Die Produkte oder Dienstleistungen tragen sämtliche Kosten, die bei der Herstellung anfallen. Die Gegenüberstellung der Kostenstellenrechnung zur Kostenträgerrechnung ist die wesentlichste Grundlage der Nachkalkulation (siehe Kapitel Vor- und Nachkalkulation) 67
17 Kostenermittlung nach ihren Bestandteilen: Die Lohnkosten: (größter Anteil, ca. 80%) Produktive Lohnkosten alle Arbeiten die direkt zur Abwicklung einer GZ notwendig sind Die Zuordnung der Kosten zum Kostenträger (der GZ) am einfachsten bei ZT - Betrieben durch Führung von Stundenlisten jedes Mitarbeiters. Unproduktive Lohnkosten fallen dort an, wo in der innerbetrieblichen Organisation etwas danebengeht: z.b. vergessenes Gerät nachbringen, Pflöcke für eine konkrete Absteckung besorgen, Spezialgerät zu spät bestellen, ggf. Fahrt von und zur Einsatzstelle, graue Pausen. Die unproduktiven Lohnkosten betragen nach Erfahrungswerten der ZT - Branche ca % pro Mitarbeiter und stellen ein beträchtliches Einsparungspotenzial dar. (Stichwort Zertifizierung) Die Materialkosten: Vermarkung, Vervielfältigung, Stempelmarken, Gebühren, oft nicht alles als Spesen weiterzuverrechnen! Instrumentenkosten: Vermessungsgeräte, EDV, Plotter, Reproanlagen. Abschreibung oder Miete, Instandhaltung, Reparatur Die Gemeinkosten: Alle nicht auf bestimmte Einzelleistungen verteilbare Kosten. Im Vermessungswesen fallen die Instrumentenkosten auch großteils darunter (GZ - bezogene Instrumentenkosten, z.b. Motorsäge, Boot, Schussapparat für bestimmte Arbeiten werden zwar im Anlassfall für eine GZ angeschafft, sind aber für weitere Geschäftsfälle verwendbar). Gehälter von Sekretärin, Reinigungskraft, Versicherungen (Haus, Betrieb, Haftpflicht, KFZ) Bürospesen, Porto, Telefon, Kleingerät, Büromiete, Beleuchtung, Beheizung Die allgemeinen Geschäftskosten: Wagnis (Risiko), Gewinn, MWSt. Oft werden direkte Kosten (einer GZ zuzuordnen) und Gemeinkosten (alle allgemeinen Anteile) zusammengezogen, z.b. bei Anwendung der Zeitgrundgebühr. (Durch Basiswert ersetzt) 68
18 X. Vor- und Nachkalkulation Zusammenfassend ergeben sich aus der Kostenrechnung die fundamentalen Kenngrößen für jede Art von Kalkulation und begleitendem Controlling. Bekannt sind: Die Kostenarten: (Das Was ) Die Kostenarten werden im Regelfall nach verschieden Konten geführt Lohnkonten (Löhne und Gehälter) Abgabekonten (Lohnsteuer, Krankenkasse, Umsatzsteuer, Kommunalsteuer etc.) Fremdhonorare Geringwertige Wirtschaftsgüter (< 364,-) Sonstige Aufwendungen (Miete, Strom, Gas, Telefon etc.) Gebühren, Porti Usw. Die Kostenstellen: (Das Wo ) Die Kostenstellen werden im ZT Büro nach den Tätigkeiten gegliedert Erkundung Außendienst Erhebungen, Besprechungen Auswertungen, Berechnungen Verwaltung, Organisation Die Kostenträger: (Das Wer ) Nachdem in ZT - Büros jeder Geschäftsfall eine eindeutige Zuordnungseinheit darstellt, wird diese einer fortlaufenden Zahl zugeordnet. Damit ist der Kostenträger Die Geschäftszahl (GZ) Die Kosten werden entsprechend ihrer Verursachung zugerechnet. Die Kostenstellen können somit einer Kostenkontrolle unterzogen werden (Prüfung der Angemessenheit der Kosten bzw. Vergleich der IST - Kosten mit den Plankosten (Anbot)). Die Dokumentation der Verursachung erfolgt in den meisten ZT - Büros mittels Stundenlisten, in denen die Art der Arbeit, der Zeitaufwand, Diäten, Zulagen, Reisekosten, etc. zugeordnet zu den einzelnen GZ pro Tag vom Mitarbeiter aufgezeichnet 69
19 werden. Ebenso werden anfallende Stempel, Gebühren, Druckkosten etc. jeder einzelnen GZ zugeordnet. EDV-gestützt kann nun der Aufwand mit der jeweils gültigen Zeitgrundgebühr hochgerechnet werden, wobei auch jeder Tätigkeit eine Qualifikation (Diplomingenieur, Techniker, Zeichner, Hilfspersonal, SekretärIn, CAD) zugeordnet wird. Ebenso berechnet werden die Kosten aufgrund des Gehaltes der einzelnen Mitarbeiter pro GZ. Diese Gegenüberstellung bildet die Basis für Vor- und Nachkalkulationen, wobei die Bereinigungen der Aufwände aus der Kostenrechnung nicht vergessen werden dürfen! Dabei gelten folgende Merkregeln: Nur ein Teil des Aufwandes stimmt mit den Kosten überein Außerhalb des Aufwandes stehen z.b. Spenden, Schäden durch Feuer, Wasserrohrbruch etc. Nur ein Teil der Kosten stimmt mit dem Aufwand überein Zusatzkosten werden z.b. durch Bankzinsen verursacht. Nur ein Teil des Ertrages stimmt mit dem Erlös überein Zusätzlich zur ZT Tätigkeit können sich Erträge aus Wertpapieren etc. ergeben Nur ein Teil des Erlöses stimmt mit dem Ertrag überein Beispiel für nicht realisierbaren Erlös: Fertige ZT Leistung wird wegen Zahlungsunfähigkeit (Konkurs) des Auftraggebers nicht geliefert und daher auch abgerechnet. Erlös: Ist der Geldeswert für eine bestimmte Leistung (z.b. einzelne GZ oder ganzes Geschäftsjahr) Ertrag: Ist die Summe der Erlöse zu einem bestimmten Stichtag zuzüglich der halbfertigen Arbeiten. Erfolg: Ist Ertrag minus Aufwand Das Wesen der Nachkalkulation besteht nun darin, nach Abschluss eines Geschäftsfalles den tatsächlichen Einsatz mit dem vorher kalkulierten zu vergleichen und aus diesem Ergebnis die entsprechenden Schlüsse zu ziehen. Stimmen die angesetzten Einheitspreise? Liegen einem schlechten Ergebnis schlechte Leistungen oder Kalkulationsfehler zugrunde? Sind bei einem übertrieben guten Ergebnis die Preise wettbewerbstauglich? Usw. 70
20 XI. Grundlagen der Buchhaltung Unter Buchhaltung versteht man die Aufzeichnung aller Geschäftsfälle, die zu einer Veränderung der Vermögens- und Kapitallage führen in chronologischer und sachlicher Ordnung. Es werden generell drei Buchhaltungsverfahren unterschieden, wobei für Ziviltechniker meist die Einnahmen Ausgabenrechnung oder die doppelte Buchhaltung zum tragen kommt. 1. Einnahmen Ausgabenrechnung Als Gewinn wird der Überschuss der betrieblichen Einnahmen über die betrieblichen Ausgaben in der Rechnungsperiode (Kalenderjahr) betrachtet. Das Einkommensteuerrecht (ESTG) lässt diese Form der Gewinnermittlung für Unternehmer zu, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beziehen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist eine Ergebnisermittlung auf Grundlage der Einnahmen- Ausgaben Rechnung nicht sehr aussagekräftig. Das Wesen der Einnahmen - Ausgaben Rechnung liegt in der bloßen Aufzeichnung von Zahlungsströmen (tatsächlicher Geldfluss) und in der Ergebnisermittlung durch die Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Allerdings lässt das ESTG keine reine Einnahmen Ausgaben Rechnung zu, da bei der Anschaffung von Anlagegegenständen (Investitionsgüter) die Anschaffungskosten nicht im Jahr der Anschaffung, sondern nur verteilt über die Nutzungsdauer der Anlagegegenstände als Betriebsausgaben (Abschreibungen) abgesetzt werden können. 2. Kameralistik <-> Liquiditätsplanung Besteht aus SOLL und IST Rechnung. Der Haushaltsplan (Etat) setzt sich aus dem SOLL der Einnahmen zusammen; das sind jene Rechnungsgrößen, die vor dem Beginn der Rechnungsperiode für diese den Entscheidungsorganen vorgegeben werden. In eigenen Spalten werden den SOLL Einnahmen, die IST Einnahmen und den SOLL Ausgaben die IST Ausgaben gegenübergestellt. Durch die Differenzbildung lassen sich die erzielten Überschüsse bzw. Fehlbeträge ermitteln. Die Kameralistik wird bei Betrieben mit eigenem Budget; auftragsgebenden Dienststellen des Bundes, Länder, Gemeinden; Abteilungen in Großbetrieben, etc. angewendet. 71
7.10 Betriebliches Rechnungswesen
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