Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraftanlagen

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1 Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraftanlagen nach 205 BauGB des Planungsverbandes Windkraftplanung Landkreis mit den beteiligten Kommunen: Pfaffenhofen a.d. Ilm, Geisenfeld, Vohburg a.d. Donau, Hohenwart, Manching, Reichertshofen, Wolnzach, Baar-Ebenhausen, Ernsgaden, Gerolsbach, Hettenshausen, Ilmmünster, Jetzendorf, Münchsmünster, Pörnbach, Reichertshausen, Rohrbach, Scheyern und Schweitenkirchen Interkommunales Fachkonzept zur Ermittlung von Potentialflächen für die Windkraftnutzung Entwurf der beteiligten Kommunen zur Beteiligung der Fachstellen nach 4 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 2 BauGB Planfassung vom

2 2 Planverfasser: Dipl. Ing. FH Bernhard Bartsch Stadtplaner SRL Landschaftsarchitekt BDLA Pommernstraße Neutraubling Neutraubling, den... xxx, den...

3 3 Inhaltsverzeichnis 1. ZIEL, ZWECK UND METHODIK DES FACHKONZEPTS Verfahrensschritte nach 4 (1) und 3 (1) BauGB ALLGEMEINE PLANUNGSGRUNDLAGEN Lage und Größe des Untersuchungsgebietes Landes- und Regionalplanung/Raumordnung Wirksame Flächennutzungspläne Flächennutzungspläne der Nachbarkommunen Bestehende Windkraftanlagen Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) Erschließung Verkehrliche Erschließung Strom, Wasser, Abwasser Brand- und Katastrophenschutz Immissionsschutz Denkmalschutz ERGEBNIS DES FACHKONZEPTS Für Windkraftanlagen nach planungsrechtlichen Vorgaben oder tatsächlich nicht geeignete Bereiche Siedlungsflächen Immissionsschutz Verkehr und Infrastruktur Schutzverordnungen Planungsrechtliche Ausschlussgebiete Ziele der Raumordnung Militärische Ausschlussgebiete Luftverkehrstechnische Ausschlussgebiete Denkmalpflegerische Belange Für Windkraftanlagen nach städtebaulichen Zielen nicht geeignete Bereiche (weiche Tabuzonen); Kriterium Windenergiedichte Kriterium räumliche Konzentration Belange der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse, der Wohnbedürfnisse und der Sicherheit der Bevölkerung Grundsätze der Raumordnung Belange der Versorgung, Infrastruktureinrichtungen und des Verkehrs Belange der Denkmalpflege, der Baukultur und der Gestaltung der Orts- und Landschaftsbilder Schutzverordnungen Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege Europäischer Gebietsschutz NATURA Belange der Land- und Forstwirtschaft... 41

4 Belange des Hochwasserschutzes Militärische Ausschlussgebiete Luftverkehrstechnische Ausschlussgebiete Sonstige städtebauliche Entwicklungskonzepte nach 1 Abs 6 Nr. 11 BauGB, Energienutzungsoder Energieleitpläne Weitere für Windkraftanlagen im Einzelfall zu berücksichtigende Vorgaben - Restriktionen Fachliche Erfordernisse des Regionalplanes Belange der Versorgung, Infrastruktureinrichtungen und des Verkehrs Schutzverordnungen Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege Waldfunktionen Belange der Denkmalpflege, der Baukultur und der Gestaltung der Orts- und Landschaftsbilder Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten Zusammenfassung Anlagen Artenschutzrechtliche Voruntersuchungen Windkraft, Ökologisch-Faunistische Arbeitsgemeinschaft Schwabach Ergebnisse der Windpotentialstudie, Energiedichte in 150 m über Grund Karte 1 für die Konzentration von Windkraftanlagen nach planungsrechtlicher Vorgaben und städtebaulichen Kriterien nicht geeignete Bereiche Fachplan Siedlungen/Bauflächen Karte 2 für die Konzentration von Windkraftanlagen nach planungsrechtlicher Vorgaben und städtebaulichen Kriterien nicht geeignete Bereiche Fachplan Infrastruktur Karte 3 für die Konzentration von Windkraftanlagen nach planungsrechtlicher Vorgaben und städtebaulichen Kriterien nicht geeignete Bereiche Fachplan Naturschutz/Landschaftsbild Karte 4 nach planungsrechtlichen Vorgaben für die Konzentration von Windkraftanalagen nicht geeignete Flächen und daraus resultierende Potentialflächen Karte 5 nach planungsrechtlichen Vorgaben und städtebaulichen Kriterien für die Konzentration von Windkraftanalagen nicht geeignete Flächen und daraus resultierende Potentialflächen Karte 6 Potentialflächen, die nach planungsrechtlichen Vorgaben und städtebaulichen Kriterien für die Konzentration von Windkraftanlagen geeignet sind Karte 7 Darstellung der Restriktionskriterien, die nicht zum Ausschluss von Eignungsflächen auf Ebene des Teilflächennutzungsplanes führen mit Überlagerung der Potentialflächen

5 5 1. ZIEL, ZWECK UND METHODIK DES FACHKONZEPTS Das fachliche Konzept zur Ermittlung geeigneter Bereiche für die Windkraftnutzung hat zum Ziel, auf Maßstabsebene der vorbereitenden Bauleitplanung für das gesamte Untersuchungsgebiet ausreichend genaue, lokale Kenntnisse über die notwendigen Voraussetzungen für die Windenergienutzung zu erlangen, fachrechtlich nicht geeignete Bereiche zu ermitteln und die Belange zu ermitteln, die nach 1 Abs.6 BauGB bei der kommunalen Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Ziel des fachlichen Konzeptes ist eine Grundlage für die vorbereitende Bauleitplanung, die dazu beitragen soll, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere in der Stadtentwicklung, zu fördern und dabei die städtebauliche Gestaltung und das Ortsund Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Voraussetzung für eine wirksame Konzentrationsflächendarstellung ist ein schlüssiges Planungskonzept, welches sich auf das gesamte Planungsgebiet der Kommunen erstreckt. Die gemeindliche Entscheidung muss dabei nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von (bisher und künftig privilegierten) Windkraftanlagen (im weiteren WKA) freizuhalten. Die Ausarbeitung des Planungskonzepts ist dem Abwägungsvorgang zugeordnet, der sich abschnittsweise vollzieht. Zunächst sind diejenigen Bereiche zu ermitteln, die aus rechtlichen Gründen für eine Windkraftnutzung erkennbar auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung ausscheiden ( harte Tabuzonen ). Danach ist zu prüfen, ob Flächen aus tatsächlichen Gründen, z.b. wegen fehlender Erschließungsmöglichkeit oder fehlender Windhöffigkeit nicht geeignet sind. In einem weiteren Schritt können die planenden Kommunen eigene städtebauliche Kriterien entwickeln, nach denen in bestimmten Bereichen keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen, obwohl dies rechtlich oder tatsächlich möglich wäre. Mit Hilfe dieser eigenen Kriterien werden also in diesem Schritt die sog. weichen Tabuzonen ausgeschieden. Nach Abzug der harten/tatsächlich ungeeigneten und der weichen Tabuzonen verbleibende Eignungsflächen sind in einem dritten Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen im Rahmen der Abwägung in Beziehung zu setzen. Dies erfolgte im Zuge der Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung nach 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB bzw. im Zuge der frühzeitigen Beteiligung nach 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB. In diesem Schritt können weitere Belange eingebracht werden, die im Abwägungsprozess als weitere Ausschluss- und Eignungskriterien einbezogen werden und/oder in eine detailliertere Ausgestaltung der Konzentrationszonen münden. Ziel muss es dabei jedoch bleiben, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die trotz Planvorbehalt nach 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ihrer (bisherigen und künftigen) Privilegierung gerecht wird. Das Fachkonzept zielt darauf ab, privilegierte Windkraftanlagen zu steuern und die Voraussetzungen für eine spätere verbindliche Bauleitplanung nach 8 Abs. 2 BauGB zu schaffen. Zudem ist das Fachkonzept für die Kommunen als ein beschlossenes städtebauliches Entwicklungskonzept zu sehen. Nach 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Vorgaben des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes zu berücksichtigen. Damit ist das Fachkonzept als ein verbindlicher Belang in der weiteren Bauleitplanung zu berücksichtigen. Mit der Länderöffnungsklausel des BauGB vom Juli 2014, in Kraft zum , soll den Ländern die Befugnis eingeräumt werden, den Privilegierungstatbestand für Windenergieanlagen durch bis zum 31. Dezember 2015 zu verkündende Landesgesetze von der Einhaltung von Mindestabständen zu bestimmten zulässigen baulichen Nutzungen abhängig zu machen. Die

6 6 Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in geltenden Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen, sind dann in den Landesgesetzen zu regeln. Der Freistaat Bayern hat von der ihm durch die Länderöffnungsklausel eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und höhenbezogene Mindestabstände zur Wohnbebauung als Voraussetzung für eine Privilegierung vorgesehen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum in der Bayerischen Bauordnung in einem neuen Absatz 1 des Art. 82 BayBO als Voraussetzung für eine Privilegierung nach 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festgesetzt, dass Windkraftanlagen einen Mindestabstand von 10 H (H = Nabenhöhe der Windkraftanlage zuzüglich Radius des Rotors) zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen ( 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile ( 34 BauGB) sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind und im Geltungsbereich von Satzungen nach 35 Abs. 6 BauGB einhalten müssen. Windkraftanlagen, die diesen Mindestabstand nicht einhalten, sind nicht mehr gemäß 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert. In Umsetzung einer relativen Privilegierung sowie zur Berücksichtigung örtlicher und topographischer Gegebenheiten insbesondere aber auch bei Bestehen eines örtlichen Konsenses z.b. für eine Bürgerwindanlage sollen die Gemeinden weiterhin entsprechende (abweichende) Festsetzungen in ihren Bebauungsplänen treffen können. Art 82 Abs. 5 BayBO: Bei der Aufstellung von Bauleitplänen, die für Vorhaben nach Abs. 1 einen geringeren als den dort beschriebenen Mindestabstand festsetzen wollen, ist im Rahmen der Abwägung nach 1 Abs. 7 BauGB auf eine einvernehmliche Festlegung mit betroffenen Nachbargemeinden hinzuwirken. Abs. 4 Nr. 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Das Plankonzept in der vorliegenden Fassung musste hinsichtlich der angekündigten Änderung überprüft werden. In der Planfassung vom waren die Ziele der sachlichen Teilflächennutzungsplanung in der Begründung wie folgt zusammengefasst: Die Darstellung der vorliegenden Teilflächennutzungsplanung ist zusammengefasst wie folgt begründet: Die Art der Bodennutzung innerhalb der Konzentrationsgebieten soll weit überwiegend wie bisher Landwirtschaft oder Wald sein. Innerhalb der Konzentrationsgebieten sollen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 m zulässig sein. Mit den Flächen werden die Voraussetzungen geschaffen, dass durch die ausreichende Darstellung von geeigneten Gebieten für die Windkraftnutzung in den verbleibenden, nicht für die Windkraftnutzung dargestellten Außenbereichen des jeweiligen Gemeindegebiets öffentliche Belange nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstehen. Für die dargestellten Gebiete soll die Option einer nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung bestehen. Bereits in der vorherigen Planfassung wurden zwei Ziele mit der Planung verfolgt: die räumliche Steuerung von im Außenbereich privilegierten Windkraftanlagen das Schaffen einer Grundlage für die Entwicklung späterer Bebauungspläne aus dem sachlichen Teilflächennutzungsplan Bei der Umsetzung des bayerischen Gesetzesentwurfes ist es notwendig, für die dann privilegierten Windkraftanlagen einen Bebauungsplan zu erstellen, der aus einem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist. Diese Voraussetzung erfüllte die bisherige Planfassung. Eine Änderung ist hinsichtlich der im Außenbereich bisher privilegierten Windkraftanlagen zu erwarten. Mit der so genannten relativen Privilegierung werden zukünftig nicht mehr alle Windkraftanlagen im Außenbereich privilegiert sein. Insofern war zu überprüfen, ob das vorliegende fachliche Konzept diesen Umstand ausreichend berücksichtigt. Grundsätzlich ist festzustellen, dass es bei Umsetzung des bayerischen Gesetzesentwurfes auch weiterhin im Außenbereich privilegierte Anlagen geben wird. Zukünftig weiterhin privilegiert sind alle Anlagen, die den definierten Mindestabstand von 10 H weiterhin einhalten. Im Planungsraum lassen sich bedingt durch die Relativität der Regelung keine konkreten Flächen ermitteln, auf denen auch zukünftig Windkraftanlagen privilegiert sind.

7 7 Bei der Beurteilung der Frage, auf welchen Flächen auch zukünftig privilegierte Windkraftanlagen durch das vorliegende Konzept gesteuert werden sollen, besteht eine große Bandbreite der Möglichkeiten. Der Planungsverband hat entsprechend der bisherigen Planfassung eine räumliche Steuerung für alle Windkraftanlagen vorgenommen, die eine Gesamthöhe von mehr als 30 m aufweisen. Der bisherige Stand der Technik ermöglicht Windkraftanlagen bis zu einer Gesamthöhe von ca. 200 m. Bei Anwendung der relativen Abstandsregelung sind somit weiterhin privilegierte Windkraftanlagen innerhalb einer weiten Spanne von 300 bis m möglich: 30 m Gesamthöhe x 10 = 300 m Mindestabstand 200 m Gesamthöhe x 10 = m Mindestabstand Im Planungsgebiet bestehen Abstände von bis zu m zu den von der 10-H Regelung betroffenen Siedlungen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die vorgesehene bayerische Abstandsregelung nicht zu Wohnnutzungen im Außenbereich gelten soll. Das bisherige Fachkonzept berücksichtigte aus städtebaulichen Gründen im Rahmen der weichen Tabuzonen auch Wohnnutzungen im baurechtlichen Außenbereich. Unter Berücksichtigung der bisherigen Ziele und Zwecke der Planung ist erkennbar, dass auch bei der vorgesehenen Abstandsregelung in Bayern im Planungsgebiet eine Erforderlichkeit besteht, die weiterhin privilegierten Anlagen räumlich zu steuern. Bei der Überarbeitung des gesamträumlichen Konzepts war zu prüfen, ob kleinere Anlagen (mit geringerer Gesamthöhe) auch tatsächlich in Zukunft zu erwarten sind. Zum einen bestehen im Planungsraum und im Landkreis kleinere Anlagen, die weiterhin betrieben werden. Zum anderen ergab eine Analyse des bayer. Energieatlas, dass auch in den vergangenen Jahren deutlich niedrigere Anlagen gebaut wurden: Inbetriebnahme Gesamthöhe (m) Typ Standort Vestas V90 Traunfeld Nordex Zöschingen ,5 Enercon E 53 Aislingen ,7 Enercon E 53 Ronsberg ,6 Enercon E 48 Bremberg Enercon E 82 Kipfenberg ,5 Vestas V25 Hintereben, Wind* (v in 100 m Höhe): 4,4 m/s Enercon E 70 Berg/Ofr ,7 Enercon E 70 Presseck Wind* (v in 100 m Höhe): 5,7 m/s 2012 *gem. Energieatlas Bayern, Juli 2014 Somit ist erkennbar, dass auch kleinere Anlagen nicht grundsätzlich unwirtschaftlich sein können. Zudem ist eine Marktanpassung an geänderte, gesetzl. Rahmenbedingungen zu erwarten. Die Wirtschaftlichkeit von Anlagen ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, so dass ein Prognose, ob niedrigere Anlagen zukünftig gebaut und betrieben werden würden, kaum möglich ist. Dem Planverfasser waren bereits im Mai 2014 Informationen zugekommen, dass Projektentwickler bereits Vorplanungen für in Bayern weiterhin privilegierte Anlagen im Planungsgebiet aufgenommen haben. Im Untersuchungsgebiet befinden sich bereits kleinere Windkraftanlagen, welche für Bayern durchschnittliche Volllaststunden erreichen. Auch wenn diese Standorte nicht den besten Windertrag bieten, ist dennoch eine Unwirtschaftlichkeit von Kleinanlagen nicht grundsätzlich anzunehmen.

8 8 Zusammenfassung Das vorliegende, gesamträumliche Plankonzept dient dazu, bisher und nach vorgesehener bayerischen Regelung auch zukünftig privilegierte Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 m im Außenbereich der beteiligten Kommunen zu steuern und die Voraussetzungen für die Aufstellung von Bebauungsplänen zu schaffen. Zudem ist das Fachkonzept als ein beschlossenes städtebauliches Entwicklungskonzept nach 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Aufstellung der weiteren Bauleitpläne zu berücksichtigen Verfahrensschritte nach 4 (1) und 3 (1) BauGB Der Vorentwurf des Fachkonzeptes für den sachlichen Teilflächennutzungsplan Windkraftanlagen erfolgte gemeinsam für alle planenden Kommunen im Landkreis Pfaffenhofen a.d. Ilm. Alle Gemeinden im Landkreis hatten gemeinsam die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplan Windkraft beschlossen. Alle beteiligten Kommunen haben sich mit Datum vom gemäß 205 BauGB zu einem Planungsverband Windkraftplanung Landkreis zusammengeschlossen. Ein Planungsverband tritt nach Maßgabe seiner Satzung für die Bauleitplanung und ihre Durchführung an die Stelle der Gemeinden. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Fachbehörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde das fachliche Konzept als Vorentwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes zur Ermittlung von Eignungsflächen für Windkraft-Konzentrationszonen in den Planungs- und Abstimmungsprozess eingestellt. Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden gerecht abgewogen und die Forderungen und Hinweise, soweit notwendig und möglich in das Fachkonzept eingearbeitet. Bezüglich der Forderungen nach artenschutzrechtlichen Untersuchungen wurden diese im Jahre 2014 durchgeführt und sind in den vorliegenden Unterlagen berücksichtigt. Bei der frühzeitigen Beteiligung der Bürger wurden von Bürgern aus mehreren Kommunen Einwände ausgesprochen. Sofern die Forderungen gerecht abgewogen werden, ergibt sich im Ergebnis geringfügige Änderungen des derzeitigen Planungsstandes des sachlichen Teilflächennutzungsplanes. Weiter erfolgte nach Auswertung der frühzeitigen Beteiligung die Einarbeitung der sog. weichen Kriterien wie Windhöffigkeit, Einkesselung, Freihalten von Blickachsen. Nachfolgende Abbildung des gesamten Fachkonzeptes für die planenden Landkreisgemeinden zeigt die Eignungsflächen, die im weiteren Verfahren weiterverfolgt werden sollen.

9 9 Verkleinerung der Karte 6 2. ALLGEMEINE PLANUNGSGRUNDLAGEN 2.1. Lage und Größe des Untersuchungsgebietes Gemäß des Landesentwicklungsprogrammes Bayern 2013, liegen die Gebiete der meisten der beteiligten Kommunen im Landkreis Pfaffenhofen a.d. Ilm im allgemeinen ländlichen Raum. Die Gemeinden Manching, Baar-Ebenhausen und Reichertshofen sind als Verdichtungsraum um das Oberzentrum Ingolstadt dargestellt. Die Stadt Pfaffenhofen wird als Mittelzentrum aufgezeigt. Quelle: Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013, Strukturkarte Das vorliegende Fachkonzept dient als Grundlage für Darstellung der Konzentrationszonen in den jeweiligen sachlichen Teilflächennutzungsplänen der beteiligten Kommunen.

10 10 Die Fläche des gesamten Untersuchungsgebietes des Fachkonzeptes gliedert sich wie folgt: Stadt/Markt/ Gemeinde Flächengröße in ha Pfaffenhofen a.d. Ilm 9264,4 Geisenfeld 8830,3 Vohburg a.d. Donau 4517,6 Hohenwart 5222,0 Manching 3543,5 Reichertshofen 3689,4 Wolnzach 9150,8 Baar-Ebenhausen 1479,3 Ernsgaden 749,7 Gerolsbach 5898,7 Hettenshausen 1859,6 Ilmmünster 1388,7 Jetzendorf 2173,8 Münchsmünster 1620,9 Pörnbach 2263,2 Reichertshausen 2363,5 Rohrbach 2962,4 Scheyern 3828,4 Schweitenkirchen 5299,6 gesamt , Landes- und Regionalplanung/Raumordnung Regionalplan Region 10 Ingolstadt Der Regionalplan Ingolstadt macht derzeit keine Aussagen über den Umgang mit Windkraftflächen. Nach der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern vom hat nach 2 Abs. 1 die Festlegung von Vorranggebieten für die Errichtung von Windkraftanlagen in den Regionalplänen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung zu erfolgen. Die Region Ingolstadt verfolgt das Leitbild: Die Region Ingolstadt ist in ihrer Gesamtheit und in ihren Teilräumen nachhaltig zu entwickeln und zu stärken, so dass sie als attraktiver Lebens- und Wirtschaftsraum für die Bevölkerung ausgebaut wird. Dabei sind die dynamische Wirtschaftskraft und Wettbewerbsfähigkeit der regionalen Wirt-

11 11 schaft sowie ein differenziertes Angebot an zukunftsfähigen Arbeitsplätzen in der Region zu erhalten und auszubauen; die landschaftliche Schönheit und Vielfalt erhalten, die natürlichen Lebensgrundlagen und Ressourcen auch für kommende Generationen gesichert, ggf. wiederhergestellt werden, der Landschaftsverbrauch verringert und das Kulturerbe bewahrt wird Die Region ist in ihrer Eigenständigkeit gegenüber benachbarten verdichteten Räumen zu stärken, ohne die Zusammenarbeit zu vernachlässigen. Ziele des Regionalplanes Ingolstadt: BI 3.3 (Z): Die Überschwemmungsbereiche der Flüsse und Bäche sollen in ihrer Funktion im Naturhaushalt erhalten werden. Verlorengegangene Retentionsräume sollen, soweit möglich, wieder hergestellt werden BI 5.3 (Z): ( ) Der regionale Biotopverbund soll durch Siedlungsvorhaben und größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden. Planungen und Maßnahmen sollen im Einzelfall möglich sein, sofern sie nicht zu einer Isolierung bzw. Abriegelung wichtiger Kernlebensräume führen und den Artenaustausch unmöglich machen. ( ) BI 8.2 (Z): In landschaftlichen Vorbehaltsgebieten kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Sicherung des Arten- und Biotopschutzes, wichtiger Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, des Landschaftsbildes und der naturbezogenen Erholung besonderes Gewicht zu. Dieses besondere Gewicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Einzelfall zu berücksichtigen Landschaftsraum Donau-Isar-Hügelland (G) Landschaftliches Vorbehaltsgebiet Hügellandschaften des Donau-Isar-Hügellandes (11) Naturnahe Kiefernwälder und Flugsanddünen sollen erhalten werden. Die Grünlandbereiche zwischen Langenmosen und Edelshausen sollen als potentielle Wiesenbrütergebiete gesichert und entwickelt werden. Für die Entwicklung von Feuchtlebensräumen sollen die Bachlandschaften von Gerolsbach, Lindacher Bach, Nöbach, Pudelbach, Schnellbach und Weilach (Obere Weilach) vorrangig erhalten werden. Magerrasen und Gehölzstrukturen sollen erhalten werden. Strukturreiche Wälder sollen erhalten und durch Erhöhung des Laubwaldanteils entwickelt werden. Struktur- und artenreiche Waldsäume sollen aufgebaut werden. Das Teichgebiet bei Einberg und der nördliche Feilenforst sollen als Lebensraum für bedrohte Tier- und Pflanzenarten erhalten werden (G) Landschaftliches Vorbehaltsgebiet Paartal (12) Die naturnah verbliebenen Mäander der Paar mit ungestörter Ufervegetation sollen erhalten und gesichert werden. Wiesenbrüter- und Weißstorchlebensräume sollen gesichert und erweitert werden. Niedermoorböden sollen erhalten und renaturiert werden. Noch vorhandene Altwässer und Auwaldbestände sollen erhalten werden. Brutmöglichkeiten für die Uferschwalbe sollen gesichert und entwickelt werden (G) Landschaftliches Vorbehaltsgebiet Ilmtal (13) Naturnahe Fließgewässerabschnitte sollen unter Einbeziehung von Altwassern und Auwaldresten erhalten und entwickelt werden.

12 12 Feuchtlebensräume sollen erhalten werden. Insbesondere die Nasswiesen und Feuchtwälder entlang des Augrabens und Birkenhartbaches sollen gesichert werden. Niedermoorböden sollen erhalten und renaturiert werden. Die Lebensräume von Weißstorch und Wachtelkönig sollen gesichert und erweitert werden. BI 9.1 (Z): Regionale Grünzüge sollen der Verbesserung des Klimas und zur Sicherung eines ausreichenden Luftaustausches, der Gliederung der Siedlungsräume, der Erholungsvorsorge in Siedlungsgebieten und siedlungsnahen Bereichen dienen. Regionale Grünzüge sollen durch Siedlungsvorhaben und größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden. Planungen und Maßnahmen sollen im Einzelfall möglich sein, soweit die jeweilige Funktion gemäß Absatz 1 nicht entgegensteht. BI 10.2 (Z): Kernlebensräume naturraumtypischer und regional sowie überregional bedeutsamer Arten sollen langfristig als Naturschutzgebiete gesichert werden. BI 10.7(Z): Rechtsverbindlich festgesetzte Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, (die Schutzzone des Naturparks Altmühltal) sowie flächenhafte Naturdenkmäler sollen weiterhin gesichert bleiben. BIV (Z) In den Vorranggebieten kommt der Gewinnung von Kies, Sand, Bentonit, Lehm und Ton, Kieselerde, Plattenkalk, Quarzsand, Juramarmor, Dolomit und Hartgestein bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Vorrang zu. BIV (Z): In den Vorbehaltsgebieten kommt der Gewinnung von Kies, Sand, Lehm und Ton, Kieselerde, Plattenkalk, Juramarmor und Dolomit bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ein besonderes Gewicht zu. Landesentwicklungsprogramm LEP 2013 Das Kapitel 6 Energieversorgung des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 enthält die bindenden Zielvorgabe, dass erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen sind. Windkraftanlagen sollen nach Grundsatz nicht in schutzwürdigen Tälern errichtet werden sowie landschaftsprägende Geländerücken nicht beeinträchtigen. Besonders schutzwürdige Täler und landschaftsprägende Geländerücken werden im weiteren Verfahren geprüft. Nach Grundsatz Natur und Landschaft ist es von besonderer Bedeutung, die Landschaften Bayerns in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit zu erhalten. Der Erhaltung und/oder Fortentwicklung der charakteristischen Gestalt, der typischen Landschaftsgliederung, der landschaftsprägenden Gewässer, der standort- und nutzungsbedingten Vegetations- und Bewirtschaftungsformen sowie der landschaftstypischen Bauweisen kommt besondere Bedeutung zu. Vorgaben des seit rechtsgültigen Landesentwicklungsprogrammes 1 Grundlagen und Herausforderungen der räumlichen Entwicklung und Ordnung Bayerns 1.3 Klimawandel Klimaschutz: (G) Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch (...) - Die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien ( ) 6 Energieversorgung 6.1 Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur:

13 13 (G) Die Energieversorgung soll durch den Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur weiterhin sichergestellt werden. Hierzu gehören insbesondere Anlagen der Energieerzeugung und - umwandlung, Energienetze sowie Energiespeicher. 6.2 Erneuerbare Energien Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (Z) Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen Windkraft: (Z) In den Regionalplänen sind im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten Vorranggebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen festzulegen. (G) In den Regionalplänen können im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten ergänzend Vorbehaltsgebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen festgelegt werden. 7 Freiraumstruktur Erhalt und Entwicklung von Natur und Landschaft (G) Natur und Landschaft sollen als unverzichtbare Lebensgrundlage und Erholungsraum des Menschen erhalten und entwickelt werden Erhalt freier Landschaftsbereiche: (G) In freien Landschaftsbereichen sollen Infrastruktureinrichtungen möglichst gebündelt werden. Durch deren Mehrfachnutzung soll die Beanspruchung von Natur und Landschaft möglichst vermindert werden. Unzerschnittene verkehrsarme Räume sollen erhalten werden. (G) Freileitungen, Windkraftanlagen und andere weithin sichtbare Bauwerke sollen insbesondere nicht in schutzwürdigen Tälern und auf landschaftsprägenden Geländerücken errichtet werden. Benachbarter Regionalplan der Region 13 Landshut Der Planungsverband Landshut weist mit Verbindlicherklärung der Regierung von Niederbayern vom Vorrang- und Vorbehaltsgebiete, sowie Ausschlussflächen für Windkraftanlagen aus. Es grenzen drei Vorranggebiete unmittelbar, bzw. im Nahbereich an den Landkreis an. Zudem liegen mehrere weiße Flächen (kein Vorrang oder Vorbehalt und auch kein Ausschluss) im Bereich der Landkreisgrenze Wirksame Flächennutzungspläne Die wirksamen Flächennutzungspläne der beteiligten Gemeinden stellen bislang keine entsprechenden Flächen für die Konzentration der Windenergienutzung dar, nur der Flächennutzungsplan der Gemeinde Scheyern enthält eine dargestellte Fläche für Windkraft. Diese liegt zum Teil innerhalb einer möglichen Potentialfläche der vorliegenden Planung. Vor diesem Hintergrund wird es seitens der beteiligten Gemeinden für erforderlich gehalten, dem Steuerungsbedarf durch eine kommunale Bauleitplanung zeitnah zu entgegnen Flächennutzungspläne der Nachbarkommunen Soweit bekannt, weisen die Flächennutzungspläne der Nachbarkommunen Rudelzhausen, Au in der Hallertau, Großmehring, Pförring und Hohenkammer und der Großteil des Landkreises Dachau nach momentanem Stand Flächen für die Windkraftnutzung aus, bzw. befinden sich momentan in Aufstellung.

14 14 Die Eignungsfläche in der Gemeinde Rudelzhausen grenzt direkt an den Markt Wolnzach an, im direkten Anschluss an die geplante Eignungsfläche 35. Die Fläche hat eine Größe von 4,98 ha. Der Teilflächennutzungsplan Windkraft der Gemeinde Rudelzhausen wurde am vom Landratsamt Freising genehmigt. Die Eignungsfläche im Flächennutzungsplan der Gemeinde Hohenkammer grenzt an die Gemeinde Reichertshausen an und befindet sich im direkten Anschluss an die geplante Eignungsfläche 94. Der Stand vom des Teilflächennutzungsplanes Windkraft im Landkreis Dachau weist im südlichen Anschluss an die Gemeinden Gerolsbach, Jetzendorf und Reichertshausen Flächen aus. Einige Teilflächen werden vom Planungsverband wegen falscher Siedlungsabstände abgelehnt, andere korrespondieren mit den eigenen Eignungsflächen. Es wurden Stellungnahmen diesbezüglich verfasst und um Beachtung gebeten. Nach Rücksprache mit dem beauftragten Planungsbüro ist derzeit unklar ob die Planungen im Landkreis Dachau weiter geführt werden. Von daher soll der Stand vom nachrichtlich in der Planzeichnung weiterhin dargestellt werden, wird aber aufgrund der Unsicherheit der Planung nicht mehr als mögliches Kriterium für das Erreichen der Mindestflächengröße von Eignungsflächen im Landkreis Pfaffenhofen a.d. Ilm herangezogen (dadurch entfällt die bisherige Eignungsfläche 83 in der Gemeinde Gerolsbach Bestehende Windkraftanlagen Abbildung aus Energie-Atlas Bayern 2.0 Im Landkreisgebiet befinden sich derzeit 2 Windkraftanlagen und eine Kleinwindkraftanlage. Die Anlagen bestehen seit dem Jahr 2002 und liegen alle auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Schweitenkirchen. Die zwei Windkraftanlagen liegen nicht in den geplanten Potentialflächen. Die Anlage bei Frickendorf liegt nach den hier angewandten Kriterien in einem Ausschlussgebiet, da die Anlage nur ca. 410 m von Frickendorf (Außenbereichswohnen) entfernt ist. Die Anlage von Sünzhausen liegt ca. 550 m von Außenbereichswohnen entfernt. Weitere Windkraftanlagen in Bau befinden sich in der Gemeinde Gerolsbach und bereits genehmigte Anlagen befinden sich in der Gemeinde Hohenwart. Direkt südlich der Landkreisgrenze in der Gemeinde Paunzhausen befindet sich eine weitere Windkraftanlage im Bereich der A Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) In Bayern besteht die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und

15 15 Forsten als Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) vom 20. Dezember Die Hinweise zielen darauf ab, einen einheitlichen Vollzugs und eine Erleichterung der Genehmigungsverfahren von Windkraftanlagen zu erreichen sowie Hinweise zur Steuerung der vorgeschalteten Planungen geben. Eine Verbindlichkeit der Hinweise für die Bauleitplanung besteht nicht. Der sachliche Teilflächennutzungsplan Windkraft, in seiner Funktion als vorbereitende Bauleitplanung, ersetzt nicht die im Winderlass genannten Prüferfordernisse für eine nachfolgende Genehmigungsplanung Erschließung Verkehrliche Erschließung Auf Ebene der Flächennutzungsplanung ist zu überprüfen, ob der Realisierung der vorgesehenen Nutzung erkennbare, unüberwindbare Hindernisse entgegen stehen. Neben den öffentlichen Belangen können dies auch private/wirtschaftliche Belange sein. Im Wesentlichen ist in der vorbereitenden Planung die grundsätzliche Erschließbarkeit von Bedeutung. Eine Netzanschlussmöglichkeit ist grundsätzlich im Untersuchungsgebiet gegeben. Es bestehen bereits zwei Anlagen in der Gemeinde Schweitenkirchen. Alle grundsätzlichen Eignungsflächen sind über Flurwege erreichbar. Der tatsächliche Erschließungsaufwand ist auf Ebene der Flächennutzungsplanung nicht zu ermitteln. Bei der Beurteilung der Eignungsfläche ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Konzentration mehrerer Anlagen und die Realisierung von Windparks unwirtschaftliche Einzelerschließungsmaßnahmen vermeiden können. Eine größere Eignungsfläche ist aus erschließungstechnischen Gesichtspunkten grundsätzlich besser zu bewerten. Somit wäre auch der Bau einer neuen Umspannstation wirtschaftlich und grundsätzlich auch möglich. Demnach bestand keine Notwendigkeit, die Erschließungsvoraussetzungen als hartes oder weiches Ausschlusskriterium im Fachkonzept für das gesamte Planungsgebiet anzuwenden Strom, Wasser, Abwasser Da für WKA kein Trink- und Löschwasser benötigt wird und mithin kein entsprechendes Abwasser anfällt, besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Für die möglichen neuen Anlagen ist die gesamte technische Infrastruktur im Anschluss an bestehende Anlagen neu einzurichten. Der Anschluss an das Stromnetz zur Einspeisung des durch die Windenergieanlagen erzeugten Stroms erfolgt dabei in der Regel über separate Netzstationen direkt in das Mittelspannungsnetz oder über ein meist unterirdisch verlegendes Ableitungskabel an eine Umspannstation. Dabei können zwar örtliche Probleme bei der Aufnahmekapazität des Stromnetzes auftreten, die jedoch aufgrund des technischen Fortschrittes sowie im Rahmen moderner Anlagentechnik zunehmend vermieden werden können. Bei entsprechender Größe der Konzentration ist auch der Neubau eines Umspannwerkes möglich. Die Wirtschaftlichkeit der Stromanschlüsse wird im Einzelfall von den Energieversorgungsunternehmen geprüft werden, da hierbei eine Vielzahl von weiteren Kriterien zu berücksichtigen sind, die nicht Gegenstand der Bauleitplanung sein können. Darüber hinaus kann festgehalten werden, dass im Zuge der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen ein Anschluss an das Stromnetz zwar tatsächlich möglich sein muss, jedoch regelmäßig nicht zum bauplanungsrechtlichen Inhalt der Erschließung gehört Brand- und Katastrophenschutz Windenergieanlagen geben im Falle eines Brandes in der Regel eine automatische Störmeldung über die Datenfernübertragung ab. Gleichzeitig löst die Störmeldung einen automati-

16 16 schen Stopp der Windenergieanlage aus. Zufahrtsmöglichkeiten sind in der Regel geben, das Einrichten von Feuerlöscheinrichtungen ist auf den Ebenen der Bebauungsplanung oder Zulassungsgenehmigung prüf- und regelbar. Weitergehende Aspekte, insbesondere der Ausstattung der örtlichen Feuerwehr, der Löschwassersicherstellung, der Rettungszufahrt, Absperrbereich um die Anlage im Schadensfall, Vorhalten von Feuerwehreinsatzplänen nach DIN und Einbau einer stationären Löschanlage und den Wechselbeziehungen der Brandschutzaspekte wird auf das nachfolgende Projektzulassungsverfahren oder die verbindliche Bauleitplanung verwiesen. Gefahren durch Eiswurf können durch technische Einrichtungen und die angesetzten Mindestabstände zu klassifizierten Straßen minimiert werden Immissionsschutz Durch Windenergieanlagen werden regelmäßig Schallimmissionen verursacht, die in Form von monotonen Summtönen und Schlaggeräuschen auftreten, während z.b. auch durch Schlagschatten und Reflexionen schutzbedürftige Nutzungen in der Umgebung zum Teil stark beeinträchtigt werden können. Im Hinblick auf die möglichen immissionsschutzrechtlichen Konflikte wurden in verschiedenen Bundesländern daher mittlerweile Mindestabstände in Abstandserlassen und sonstigen Handlungsempfehlungen festgelegt, welche bei der Errichtung von Windenergieanlagen entsprechend einzuhalten sind. Bei Einhaltung der empfohlenen Mindestabstände treten die regelmäßig durch Windenergieanlagen verursachten Störungen dann in der Regel nicht innerhalb schutzbedürftiger Bereiche auf. Auch im Zuge des Fachkonzeptes wurden insbesondere aus Gründen des Immissionsschutzes entsprechende Vorsorgeabstandsbereiche festgelegt, sodass auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung aufgrund der Abstände zu Wohnnutzungen und Arbeitsplätzen keine immissionsschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten sind. Im Übrigen sei auf die Prüfpflicht, die im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, verwiesen. Im Einzelfall können bei entsprechender Vorbelastung die dem Fachkonzept zugrunde liegenden Abstände nicht ausreichen. Infraschall Vom Bayerischen Landesamt für Umwelt und vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit wurde im Oktober 2012 das Schreiben Windkraftanlagen - beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit? herausgegeben. Zusammenfassend sagt das Schreiben aus: Da die von Windkraftanlagen erzeugten Infraschallpegel in der Umgebung deutlich unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen liegen, können nach heutigem Stand der Wissenschaft Windkraftanlagen beim Menschen keine schädlichen Infraschallauswirkungen hervorrufen. Gesundheitliche Wirkungen von Infraschall (<20 Hertz) sind erst in solchen Fällen nachgewiesen, in denen die Hör- und Wahrnehmbarkeitsschwelle überschritten wurde. Nachgewiesene Wirkungen von Infraschall unterhalb dieser Schwelle liegen nicht vor Denkmalschutz Bodendenkmäler: Angaben über Bodendenkmäler sind im fachlichen Konzept und in den Planteilen nach den Angaben des Landesamtes für Denkmalschutz eingearbeitet. Dargestellt sind nur Bodendenkmäler, die im Umgriff von Eignungsflächen liegen.

17 17 Alle vom Landesamt für Denkmalpflege angegebenen Bodendenkmäler wurden aus den Konzentrationsflächen ausgenommen. Die genannten obertägig sichtbaren, sowie herausragende Bodendenkmäler können es im Einzelfall ggf. notwendig machen, einen weiteren Umkreis aus der Planung auszuschließen. Bodendenkmäler sind nach Art 1 DSchG vor Ort zu erhalten. Im Bereich von Bodendenkmälern und wo solche vermutet werden, bedürfen Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7 DSchG. Zufällig zutage tretende Bodendenkmäler und Funde sind meldepflichtig nach Art. 8 DSchG. Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange: Im Landkreisgebiet bestehen nach Art. 4 bis 6 DSchG geschützte Baudenkmäler und Ensembles. Erhebliche negative Auswirkungen der Ziele und Grundsätze auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind immer dort zu erwarten, wo Windkraftanlagen eine erhebliche Sichtbarkeit erzielen, in Konkurrenz landschaftswirksamen Denkmälern stehen und negative Auswirkungen auf die schutzwürdige Umgebung der Denkmäler haben. Die Umgebung mitgeteilter bedeutender landschaftswirksamer Denkmäler sollte regelmäßig von WKA freigehalten werden. Der Wirkungsraum des jeweiligen Denkmals hängt von diesem und auch von der Höhe der geplanten Windkraftanlage ab. Von daher ist der Umfang des Umgebungsschutzes sowohl vom Schutzgegenstand als auch von der geplanten potentiellen Beeinträchtigung abhängig. Eine pauschale Abstandsregelung kann nicht definiert werden. Die weitere denkmalfachliche Beurteilung des Vorhabens erfolgt durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege im Zuge der weiteren Beteiligung an der konkreten Planung. Das Fachkonzept berücksichtigt bei der Ermittlung der Eignungsflächen individuell die Belange von Baudenkmälern und Ensembles durch die Analyse von Blickachsen und Sichtbeziehungen.

18 18 3. ERGEBNIS DES FACHKONZEPTS Als Referenzanlage für die Beurteilung der Abstandsflächen und der Immissionsrichtwerte wird folgende Windkraftanlage herangezogen, welche den heutigen Stand der Technik wiederspiegelt: Name: Vestas 126 Nabenhöhe: ca. 137 m Rotordurchmesser: ca. 126 m Gesamthöhe: ca. 200 m 3.1. Für Windkraftanlagen nach planungsrechtlichen Vorgaben oder tatsächlich nicht geeignete Bereiche Siedlungsflächen Für die zur planerischen Steuerung vorgesehenen Windkraftanlagen von mehr als 30 m Gesamtanlagenhöhe im Außenbereich scheiden die in den wirksamen Flächennutzungsplänen der Kommunen dargestellten Baugebiete aus Immissionsschutz Für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht geeignet sind diejenigen Bereiche um die Siedlungsflächen mit Wohnräumen oder Arbeitsplätzen, innerhalb derer sich nach BImSchG oder den technischen Anleitungen aufgrund von Schattenwurf, Lärmwertüberschreitungen oder unzulässiger optisch bedrängender Wirkung eine Genehmigung so gut wie nicht erreichen lässt. In der Regel liegt derzeit die Untergrenze für optische Beeinträchtigungen bei einer zwei- bis dreifachen Anlagenhöhe. Nachdem die räumliche Steuerung der vorliegenden Planung auch kleinere Anlagen einschließt, wäre nach planungsrechtlichen Vorgaben ein unterer Mindestabstand von lediglich ca m bei einer unteren Grenze von m hohen Anlagen als hartes Ausschlusskriterium anzusetzen. Die Vorgaben der TA Lärm sind davon getrennt zu betrachten. Die zulässigen Nachtwerte der Mischbauflächen und Wohnbauflächen liegen zwischen 35 und 45 db(a). Für die Ermittlung des untersten Mindestabstandes, innerhalb dessen keine WKA planungsrechtlich möglich sind, müssen Anlagen im unteren Bereich der geplanten Steuerung angesetzt werden. Bei einer Gesamtanlagenhöhe von ca. 50m entspricht dies in etwa einer Anlagenleistung von 0,3 bis 0,5 MW. Die Schalleistungspegel liegen hier bei ca. 100 bis 103 db(a). Die von einer derartigen Anlage erzeugten Beurteilungspegel liegen bei knapp 300 m Abstand bei 45 db(a) am Immissionsort, bei ca. 400 m bei 40 db(a) und bei ca. 600 m bei 35 db(a) 12. Somit läge bei Einzelanlagen die untere Grenze für Misch-/Dorfgebiete bei ca. 300 m, bei allgemeinen Wohngebieten bei ca. 400 m. Die vorliegende Planung zielt darauf ab, eine räumliche Konzentration vorzunehmen, um Raum für mehrere Anlagen ( Windparks ) im Planungsgebiet zu schaffen. Vor dem Hintergrund der Entwicklung immer größerer und leistungsstarker Anlagen wurde im Jahr 2011 im LANUV neue Untersuchungen zum Immissionsschutz bei der Ausweisung von Kon- 1 Eidg. Materialprüfungs- und Forschungsanstalt, Abteilung Akustik, Dübendorf, 22. Januar 2010, Untersuchungsbericht Nr , int Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen(2002), Materialien Nr. 63: Windenergieanlagen und Immissionsschutz

19 19 zentrationszonen für Windenergieanlagen erarbeitet 3. Diese beruhen auf der Annahme, dass bei der heutigen Neuplanung von Windenergieanlagen nicht wie bisher von max. 2 MW- Anlagen, sondern grundsätzlich von 3 MW-Anlagen ausgegangen werden muss, da der Trend verstärkt von 2 MW-Anlagen zu 3 MW-Anlagen geht. Dabei ist hinsichtlich der Schallemissionen davon auszugehen, dass der Schallleistungspegel von 3 MW-Anlagen im Normalbetrieb bei etwa LWA = 105 db(a) liegt. Falls Anlagen nachts schallreduziert betrieben werden, beträgt der LWA etwa 102 db(a). Unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 2,5 db(a) ergibt sich ein LWA = 107,5 db(a) für nicht schallreduziert betriebene und der LWA = 104,5 db(a) für schallreduziert betriebene Anlagen. Der schallreduzierte Betrieb bedeutet, dass die Anlagen nur nachts bei sehr hohen Windgeschwindigkeiten gedrosselt bzw. abgeschaltet werden müssen, was den wirtschaftlichen Ertrag nicht erheblich schmälert. Die daraus zu folgernden Abstände bei Normalbetrieb (schallreduziertem Betrieb) liegen: Nachtwerte 45 db(a) M-Bauflächen 40 db(a) WA-Gebiete 35 db(a) WR-Gebiet Bei Einzelanlagen 450 m (320 m) 660 m (520 m) 980 m (770 m) Bei Windpark 5 Anlagen 640 m (490 m) m (780 m) m (1.200 m) Im Hinblick auf den erforderlichen (Schall-)Schutz von Baugebieten, aber auch im Hinblick auf das Ziel, substanziell Raum für die Entwicklung von Windkraftanlagen zu schaffen, erscheinen die bayerischen Winderlass empfohlenen Abstände als sachgerecht wenn man der Beurteilung Schutzabstände zu Baugebieten für einen Windpark mit drei bis fünf Anlagen und einem schallreduzierten Betrieb zu Grunde legt. Bei der Anwendung der harten Ausschlusskriterien spielt es jedoch keine Rolle, ob ansonsten privilegiertes Recht für Einzelanlagen oder für Windparks geregelt wird. Bei der Festlegung der harten Tabuzonen ist zu beachten, dass bei der Beurteilung eines privilegierten Bauvorhabens hinsichtlich der zulässigen Lärmwerte die faktisch vorhandene Nutzung der nächstgelegenen Siedlungsflächen entscheidend ist. Planungsrechtlich ausgeschlossen für eine Windkraftnutzung ist somit nur der Siedlungsbereich mit gemischter Nutzung, der weniger Abstand als 300 m aufweist. Für allgemeine Wohngebiete läge der Mindestabstand bei ca. 400 m. Nach Rücksprache mit der Genehmigungsbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm und dem Bürgermeisterausschuss erfolgte eine Abstimmung der Ausschlusskriterien mit den Angaben des Bayerischen Winderlasses vom Diese Vorgaben folgen den Vorgaben der TA Lärm und werden daher allgemein als schalltechnisch unproblematisch erachtet: Wohnbauflächen Gemischte Bauflächen Außenbereichswohnen Gewerbegebiete und Störungsempfindliche öffentliche Grünflächen 800 m 500 m 500 m 300 m Sondergebiete nach Störempfindlichkeit im Einzelfall: z.b. SO Konsumbedarf, Militärische Nutzung, Photovoltaikanlagen, Biogasanlagen, Tierhaltung 3 Piorr : Berücksichtigung des Immissionsschutzes bei der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen.

20 20 z.b. Kliniken, Klöster. 300 m 1000 m gemäß Darstellung im jeweils wirksamen Flächennutzungsplan der jeweiligen Kommune. Nur bei Einhaltung dieser schalltechnischen Mindestabstände lässt sich für den heutigen Stand der Windkraftnutzung substantiell verfügbarer Raum schaffen. Geringere Abstände würden Flächen ergeben, die für die Windkraftnutzung nicht gesichert zur Verfügung stünden. Einer Planung von Konzentrationszonen in Flächen mit geringeren Siedlungsabständen würde die Erforderlichkeit nach den Vorgaben des Baugesetzbuches fehlen. In der Anlage ist eine Karte mit dem Ergebnis dieser im bayer. Winderlass empfohlenen Siedlungsabstände enthalten. (Karte 4 mit Darstellung der harten Kriterien und denen daraus resultierenden Eignungsflächen) Verkehr und Infrastruktur Innerhalb der Bauverbotszonen ist eine WKA nicht zulässig. In der Regel wird auch die vom Rotor überstrichene Fläche aus Gründen der Sicherheit und der Ansprüche der Straßenbaulastträger nicht für eine WKA in Frage kommen. Für die Abstände der verschiedenen Straßenkategorien sind somit folgende Mindestabstände ab dem Fahrbahnrand als harte Kriterien anzusetzen: 40 m Abstand zu Bundesautobahnen 20 m Abstand zu Bundes- und Staatsstraßen 15 m Abstand bei Kreisstraßen Zu Bahngleisen wird entsprechend Art. 6 BayESG ein 50 m Abstand als hartes Ausschlusskriterium angesetzt. Es werden folgende Abstände als notwendiger Sicherheitszuschlag (weiches Kriterium) berücksichtigt: Bundesfern-, Staats- und Kreisstraßen 105 m Bahntrassen 200 m Entsprechend der Wind-Freileitungsnorm EN und EN werden folgende Abstände zu Hochspannungsfreileitungen als weiche Ausschlusskriterien berücksichtigt: Ab 110-kV Freileitungen: 200 m (ca. dreifacher Rotordurchmesser entsprechend dem von E.ON-Energie Bayern empfohlenem Standard) Bei 20-kV Freileitungen ist zu beachten, dass bei Errichtung eines Windparks (entsprechend dem Ziel der räumlichen Konzentration) in der Regel ein mehr oder weniger umfangreicher Netzanschluss innerhalb der Fläche hergestellt werden muss. Dies ist in der Regel mit größeren Kosten verbunden, so dass davon ausgegangen wird, dass eine 20kV-Leitung in einer Konzentrationszone bei einer Windparkinvestition verkabelbar oder verlegbar ist und somit kein hartes Ausschlusskriterium zwingend vorliegt. Die Schutzzonenbereiche für 20 kv-leitungen betragen bei Einfachleitungen üblicherweise je 8,0 m und bei Doppelleitungen 10,0 m. Die Kosten für eine eventuelle Verlegung der 20kV-Leitungen und Aufwendungen für das Anbringen von Schwingungsdämpfern an den Leiterseilen hat der Verursacher zu tragen. Ferngas- und Ölleitungen sind von einer Beplanung auszunehmen. Notwendige Abstandsflächen sind in Kapitel beschrieben.

21 Schutzverordnungen Im Untersuchungsgebiet stehen folgende Schutzgebiete gemäß den geltenden Verordnungen als harte Ausschlussgebiete einer WKA entgegen: Wasserschutzgebiete Zone I und II Naturschutzgebiete Gesetzlich geschützte Biotope nach 30 (2) BNatSchG und Art. 23 (1) BayNatSchG; alle großflächigen Biotopflächen sind als harte Kriterien berücksichtigt Landschaftsschutzgebiete Der Windkraftnutzung als markante bauliche Anlage entgegenstehende naturschutzfachliche Belange werden im Wesentlichen in den naturschutzrechtlichen Schutzgebietsverordnungen geregelt. Im Untersuchungsgebiet bestehen Landschaftsschutzgebiete im Wesentlichen im Westen des Landkreises. Die folgenden Landschaftsschutzgebiete befinden sich im Gebiet des Landkreises: - LSG LSG "Feilenforst Manching, - LSG LSG Baarer Weiher, - LSG LSG Paartal Im Nordosten grenzt das LSG Dürnbucher Forst und im Südosten das LSG Ampertal an. Quelle: FINWEB Bayern, hellgrün: Landschaftsschutzgebiete Im Landschaftsschutzgebiet sind in der Regel Veränderungen verboten, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu vermindern, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Eine Beeinträchtigung des Naturgenusses wäre durch eine Windkraftanlage im Schutzgebiet zu erwarten. Zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes ist auch das Vorhandensein von unzerschnittenen und durch technische Einrichtungen unbelastete, naturnahe Waldgebiete zu rechnen. Bei der Ermittlung der Eignungsflächen ist zu berücksichtigen, dass Landschaftsschutzgebiete nach den derzeitigen Vorgaben der Genehmigungsbehörde als harte Ausschlussbereiche definiert werden. Nach den IMS-Hinweisen vom wären Windkraftanlagen auch in Landschaftsschutzgebieten und den Schutzzonen der Naturparke grundsätzlich denkbar. Dabei muss geprüft werden, ob eine Vereinbarkeit mit dem jeweiligen Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes besteht.

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