Familiennachzug zu syrischen Flüchtlingen in Berlin

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1 Familiennachzug zu syrischen Flüchtlingen in Berlin Fachseminar am 19. Mai 2016 im BBZ KommMit für Migranten und Flüchtlinge e.v. BBZ - Beratungs- und Betreuungszentrum für junge Flüchtlinge und Migrant*innen Projekt "Willkommen in Berlin! Asylaufnahme verbessern und Flüchtlinge aus Syrien unterstützen" Dieses Projekt wird aus Mitteln des Asyl-, Migrations-, Integrationsfonds kofinanziert Familiennachzug Überblick: 2. Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz? Vorbereitung auf die Anhörung beim Bundesamt 3. Wahrung 3-Monats-Frist (Fristwahrende Anzeige) 4. Vorabzustimmung Globalzustimmung 5. Zuständigkeiten & Terminvereinbarung bei den deutschen Auslandsvertretungen 6. Frühere Termine in besonderen Fällen? 7. Nachzug von Angehörigen in Griechenland oder anderen EU-Ländern der Balkanroute? 8. Landesaufnahmeprogramm 2

2 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen (1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. (2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend Familiennachzug zu Ausländern (1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss 1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und 2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. 4

3 29 Familiennachzug zu Ausländern (2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach [...] 25 Absatz 1 oder 2 [...] besitzt, kann von den Voraussetzungen des 5 Absatz 1 Nummer 1 [ LU- Sicherung] und des Absatzes 1 Nummer 2 [ ausreichender Wohnraum] abgesehen werden. [ ] 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist, [...] Familiennachzug zu Ausländern (2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach [...] 25 Absatz 1 oder 2 [...] besitzt, kann von den Voraussetzungen des 5 Absatz 1 Nummer 1 [ LU-Sicherung] und des Absatzes 1 Nummer 2 [ ausreichender Wohnraum] abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn 1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes [...] gestellt wird und 2. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist. Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist [ 3-Monats-Frist] wird auch durch die rechtzeitige Antragstellung des Ausländers gewahrt. 6

4 30 Ehegattennachzug (1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn 1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und 3. der Ausländer [...] c) eine Aufenthaltserlaubnis nach [...] 25 Abs. 1 oder Abs. 2 besitzt [...]. [...] Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn 1. der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach [...] 25 Absatz 1 oder 2 [...] und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat [...] Kindernachzug (1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis [...] besitzen. (2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn 1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach [...] 25 Absatz 1 oder 2 [...] besitzt [...]. 8

5 Privilegierter Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen: Wenn Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des BAMF-Anerkennungsbescheides beantragt ( angezeigt ) wird: Befreiung von Erteilungsvoraussetzungen der LU- Sicherung und ausreichenden Wohnraums Einfache Deutschkenntnisse keine Erteilungsvoraussetzung 9 36 Abs. 1 Nachzug der Eltern zum UMF Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach [...] 25 Absatz 1 oder 2 [...] besitzt, ist abweichend von 5 Absatz 1 Nummer 1 [ LU-Sicherung] und 29 Absatz 1 Nummer 2 [ ausreichender Wohnraum] eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. keine 3-Monats-Frist! Aber: Visa müssen vor dem 18. Geburtstag des UMF in Deutschland erteilt sein! 10

6 Bundesverwaltungsgericht 2013 zum Elternnachzug zum UMF: Leitsätze: 1. Der Nachzugsanspruch zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach 36 Abs. 1 AufenthG steht jedenfalls bei gleichzeitiger oder in zeitlichem Zusammenhang stehender Antragstellung beiden Elternteilen zu. Wird einem Elternteil das Visum rechtswidrig versagt, darf seinem Nachzugsbegehren die vorgezogene Einreise des anderen Elternteils nicht entgegengehalten werden. 2. Der Anspruch auf Nachzug der Eltern nach 36 Abs. 1 AufenthG besteht nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind volljährig wird. Anders als beim Kindernachzug nach 32 AufenthG reicht eine Antragstellung vor Erreichen der jeweiligen Höchstaltersgrenze nicht aus, um den Anspruch zu erhalten. 3. Eltern haben die Möglichkeit, ihren Visumanspruch aus 36 Abs. 1 AufenthG mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes durchzusetzen, ohne dass ihnen der Einwand der Vorwegnahme der Hauptsache entgegengehalten werden kann. Quelle: BVerwG 10 C Urteil vom , Abs. 2 Nachzug sonstiger Familienangehöriger Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. [...] 12

7 Auszug Allgemeine Verwaltungsvorschrift (VwV) zu 36 Abs. 2 AufenthG, : Umstände, die ein familiäres Angewiesensein begründen, können sich nur aus individuellen Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (z.b. Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, psychische Not). Umstände, die sich aus den allgemeinen Lebensverhältnissen im Herkunftsland des nachziehenden Familienangehörigen ergeben, können insoweit nicht berücksichtigt werden. Keinen Härtefall begründen danach z.b. ungünstige schulische, wirtschaftliche, soziale und sonstige Verhältnisse im Heimatstaat. Ebenso wenig sind politische Verfolgungsgründe maßgebend. Dringende humanitäre Gründe, die nicht auf der Trennung der Familienangehörigen beruhen, sind nur im Rahmen humanitärer Aufenthaltsgewährung zu berücksichtigen ( 22ff.) und begründen keinen Härtefall i.s.d. 36. Quelle: Bundesministerium des Innern, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, vom 26. Oktober 2009, blob=publicationfile, S. 189ff.; Auszüge siehe Seite Auszug Allgemeine Verwaltungsvorschrift (VwV) zu 36 Abs. 2 AufenthG, : Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem im Bundesgebiet lebenden Angehörigen ist im Allgemeinen nicht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich, wenn im Ausland andere Familienangehörige leben, die zur Betreuung und Erziehung in der Lage sind. Dies ist bei einem Nachzug volljähriger Kinder und volljähriger Adoptivkinder zu den Eltern, beim Nachzug von Eltern zu volljährigen Kindern, beim Enkelnachzug und dem Nachzug von Kindern zu Geschwistern besonders zu prüfen. Quelle: Bundesministerium des Innern, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, vom 26. Oktober 2009, blob=publicationfile, S. 189ff.; Auszüge siehe Seite

8 Auszug aus einschlägigem Gesetzeskommentar zu 36 Abs. 2 AufenthG: Der Zweck des Familiennachzugs, die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft ( 27 I), erfordert in aller Regel nicht den Nachzug von Volljährigen, denn sie benötigen grundsätzlich keine familiäre Lebenshilfe. [...] Soweit eine wirtschaftliche Unterstützung erforderlich sein sollte, kann diese in der Regel durch Geldüberweisungen ins Ausland erfolgen. Eine außergewöhnliche Härte setzt demgegenüber voraus, dass der im Ausland lebende volljährige Familienangehörige dort kein eigenständiges Leben mehr führen kann und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe zumutbarer Weise nur in Deutschland durch die Familie erbracht werden kann [...]. [...] Beim Nachzug volljähriger, unverheirateter Kinder des Zusammenführenden oder des Ehegatten wird man eine außergewöhnliche Härte jedenfalls dann annehmen müssen, wenn die Kinder aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn neben den speziellen Voraussetzungen des 36 II 1 auch die allgemeinen Erfordernisse des 5 erfüllt sind. Insbesondere setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Quelle: Bergmann/Dienelt (Hrsg.): Ausländerrecht. Kommentar. 10. Auflage, 2013, München (Verlag C. H. Beck ohg), S ; Auszüge siehe Seite Erteilung von Aufenthaltstiteln nach 36 Abs. 2 AufenthG? Zahlen: Wie viele Personen leben zum Stichtag 30. November 2015 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 36 Absatz 2 AufenthG in Deutschland? alle Staatsangehörigkeiten alle Bundesländer Berlin Brandenburg davon Syrien Fallkonstellationen: z.b. volljährige Kinder zu anerkannten Flüchtlingen, minderjährige Geschwister zu UMF, volljährige Geschwister zu UMF,... Quelle: Antwort der Bundesregierung vom auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Thema "Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen" (BT-Drucksache 18/7119), S

9 Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Geschützten: 104 Abs. 13 Bis zum 16. März 2018 wird ein Familiennachzug zu Personen, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative [ subsidiärer Schutz] erteilt worden ist, nicht gewährt. Für Ausländer, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, beginnt die Frist des 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 [ 3-Monats- Frist] ab dem 16. März 2018 zu laufen. Die 22, 23 bleiben unberührt. 17 Fallbeispiel A: Am kommt eine Syrerin in die Beratungsstelle. Sie ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung und hat vom BAMF eine Einladung zum Anhörungstermin am bekommen. Sie sagt, dass sie ihren Ehemann und ihren Sohn aus Syrien zu sich nach Berlin holen möchte. Sie berichtet, dass sie krebskrank ist und dringend auf die Unterstützung durch ihren Mann und ihren Sohn angewiesen ist. Weiter berichtet sie, dass ihr Sohn am achtzehn Jahre alt wird. 18

10 Fallbeispiel A Abwandlung 1: Am kommt eine Syrerin in die Beratungsstelle. Sie ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung und hat vor wenigen Tagen den Bescheid vom BAMF zugestellt bekommen, in welchem ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Sie sagt, dass sie ihren Ehemann und ihren Sohn aus Syrien zu sich nach Berlin holen möchte. Sie berichtet, dass sie krebskrank ist und dringend auf die Unterstützung durch ihren Mann und ihren Sohn angewiesen ist. Weiter berichtet sie, dass ihr Sohn am achtzehn Jahre alt wird. 19 Fallbeispiel A Abwandlung 2: Am kommt eine Syrerin in die Beratungsstelle. Sie ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung und hat vor wenigen Tagen den Bescheid vom BAMF zugestellt bekommen, in welchem ihr subsidiärer Schutz zuerkannt wird. Sie sagt, dass sie ihren Ehemann und ihren Sohn aus Syrien zu sich nach Berlin holen möchte. Sie berichtet, dass sie krebskrank ist und dringend auf die Unterstützung durch ihren Mann und ihren Sohn angewiesen ist. Weiter berichtet sie, dass ihr Sohn am achtzehn Jahre alt wird. 20

11 2. Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz? Die Anhörung im Asylverfahren: Befragung zu Person, letztem Wohnort, Familie & Reiseweg Befragung zu den Fluchtgründen Prüfung: Droht bei Rückkehr in Herkunftsland Verfolgung? Anhörung gut vorbereiten, wichtige Details in Erinnerung rufen, Daten und Erinnerungen sortieren aber diese Notizen nicht beim BAMF abgeben Schriftliche Beweise (Dokumente, Artikel,...) abgeben Dolmetscher_innen: müssen im Detail richtig übersetzen keine Zusammenfassungen, keine Kommentare Bei Problemen: zum Thema machen, Kritik ins Protokoll Möglichkeit, Beistand (Vertrauensperson) mitzubringen Quelle: Informationsverbund Asyl & Migration: Die Anhörung im Asylverfahren. Hinweise für Asylsuchende in Deutschland. 3. Auflage Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz? Die Anhörung im Asylverfahren: Persönliche Gründe für Flucht ausführlich und genau beschreiben Was genau befürchte ich bei einer Rückkehr? Beschreiben statt umschreiben Hilfsfragen: Was ist passiert und wie ist es abgelaufen? Wann und wo ist es passiert? Warum ist es passiert? Wenn mir ein genaues Datum nicht einfällt: nicht raten, sondern so gut wie möglich eingrenzen Alles Wichtige von sich aus vortragen statt auf Nachfragen knapp zu antworten Quelle: Informationsverbund Asyl & Migration: Die Anhörung im Asylverfahren. Hinweise für Asylsuchende in Deutschland. 3. Auflage

12 2. Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz? Die Anhörung im Asylverfahren: Protokoll: Anhörer_in diktiert Aussagen auf Tonband, anschließende Transkription, Wort-für-Wort- Rückübersetzung Nicht auf Rückübersetzung verzichten! Bei Fehlern oder Missverständnissen: auf Korrektur bestehen Zum Schluss: Unterschrift, dass man alle wichtigen Informationen berichten konnte, dass man alles verstanden hat, dass das Protokoll rückübersetzt wurde wenn Protokoll Fehler enthält: nicht unterschreiben, an RA oder Beratungsstelle wenden Um Abschrift des Protokolls bitten (per Post) auf Fehler kontrollieren, ggf. richtigstellen Quelle: Informationsverbund Asyl & Migration: Die Anhörung im Asylverfahren. Hinweise für Asylsuchende in Deutschland. 3. Auflage Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz? Die Entscheidung im Asylverfahren in der Regel wird geprüft: Anerkennung als Asylberechtigte/r nach Art. 16a GG (aber Drittstaatenregelung: bei irregulärer Einreise auf dem Landweg wird Asyl nach dem GG nicht erteilt) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (GFK 3-3e AsylG) (von den Rechtsfolgen = Asyl nach dem GG) Zuerkennung subsidiären Schutzes ( 4 AsylG) Abschiebungsverbote nach 60 V und VII AufenthG 24

13 2. Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz? Die Entscheidung im Asylverfahren: Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer... aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht mehr in sein/ihr Herkunftsland zurückkehren kann ( 3 AsylG) Subsidiären Schutz erhält, wer... stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht [...]: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. ( 4 AsylG) 25

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15 Entscheidungen des Bundesamtes über Asylanträge von Asylbewerber_innen aus Syrien Monat Entscheidungen Davon: Flüchtlingsschutz (inkl. Asyl nach GG) Subsidiärer Schutz gem. 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegründet abgelehnt / o. u. abgelehnt) Sonstige Verfahrenserledigunge n (z.b. durch freiwillige Ausreise, Dublin,...) Jan-Dez Jan Feb Mär Apr Mai 2016 (Eigene Berechnung [ohne Gewähr] auf Grundlage der BAMF-Asylgeschäftsstatistik, 30

16 2. Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz? Subsidiärer Schutz für syrische Flüchtlinge? Spätestens seit wird Flüchtlingen aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr automatisch zuerkannt. Aus einem Schreiben des BAMF zur Begründung der Änderung der Entscheidungspraxis: Die Gewährung von Flüchtlingsschutz nach 3 AsylG ist nicht mehr die Regelentscheidung. Wesentliche Gründe für diese Umstellung sind einerseits die aktuelle Massenfluchtbewegung und die Förderung von Reisemöglichkeiten durch eine geänderte Praxis der Passausstellung der syrischen Behörden auch für Syrer im Ausland andererseits. Hiermit lässt sich die pauschale Annahme einer regimekritischen Gesinnung infolge eines Auslandaufenthalts nicht mehr aufrecht erhalten. ( ) Nunmehr ist im Rahmen der Einzelfallprüfung festzustellen, ob [a] eine geltend gemachte Verfolgung an ein GFK-Merkmal anknüpft und damit zum Flüchtlingsschutz führt ( 3 AsylG) oder [b] (lediglich) ein ernsthafter Schaden vorliegt, der subsidiären Schutz ( 4 AsylG) bewirkt. Aus Gründen der Gleichbehandlung mussten notwendigerweise auch Fälle aus dem Jahr 2015, die bislang noch nicht entschieden worden sind, von dieser Verfahrensumstellung erfasst werden. Quelle: Rundmail vom Flüchtlingsrat Niedersachsen vom Quelle: BBZ 32

17 Quelle: BBZ Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz? Subsidiärer Schutz für syrische Flüchtlinge? Beispiel: Auszüge aus Niederschrift über die Anhörung, nach der das BAMF mit Bescheid vom Februar 2016 einem syrischen Flüchtling subsidiären Schutz zuerkannt und den Asylantrag ansonsten abgelehnt hat: Was ich gesehen habe ist die unkontrollierte Bombardierung. Dadurch wurde unser Haus zerstört. Was ist Ihnen persönlich vor der Ausreise aus Syrien passiert? - Antwort: Ich wurde aufgefordert Wehrdienst zu leisten. Was befürchten Sie bei der Rückkehr nach Syrien? - Antwort: Ich befürchte das Töten und das Umbringen. Warum befürchten Sie persönlich Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Syrien? - Antwort: Wenn man nicht zum Regime oder zu den anderen Gruppierungen oder Parteien gehört, dann ist es gefährlich. Dem Antragsteller wurde die verfasste Niederschrift nicht rückübersetzt. Quelle: BBZ 34

18 2. Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz? Rechtsfolgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 2 erste Alternative AufenthG Erteilung für 3 Jahre ( 26 Abs. 1, Satz 2) Nach 3 Jahren Niederlassungserlaubnis (wenn kein Widerruf oder Rücknahme) ( 26 Abs. 3, Satz 1) Anspruch auf privilegierten Familiennachzug ( 29 Abs. 2) SGB II-Leistungsanspruch Jobcenter statt LAGeSo Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz? Rechtsfolgen der Zuerkennung subsidiären Schutzes: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 2 zweite Alternative Erteilung für 1 Jahr, bei Verlängerung 2 weitere Jahre ( 26 Abs. 1, Satz 3) Niederlassungserlaubnis erst nach 5 Jahren und unter den Voraussetzungen des 9 Abs. 2 ( 26 Abs. 4) Recht auf Familiennachzug bis ausgesetzt ( 104 Abs. 13) SGB II-Leistungsanspruch Jobcenter statt LAGeSo Rechtsmittel einlegen? Klagefrist: 2 Wochen! 36

19 3. Wahrung der 3-Monats-Frist (Fristwahrende Anzeige) Zur Wahrung der 3-Monats-Frist zum privilegierten Familiennachzug nach 29 Abs. 2 AufenthG Fristwahrende Anzeige wird nicht elektronisch gespeichert und an die Behörden weitergeleitet Ausdruck muss bei Botschaftstermin vorgelegt werden Rat DRK-Suchdienst: Im Zweifel fristwahrenden Antrag auch bei der Ausländerbehörde stellen (+ DRK- Suchdienst benachrichtigen, wenn Ausländerbehörden Entgegennahme verweigern) Quelle: DRK-Suchdienst: Infoblatt Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen für Anträge auf Familienzusammenführung von und zu Flüchtlingen nach dem AufenthG, Quelle: (Screenshot) 38

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21 4. Vorabzustimmung - Globalzustimmung 31 Abs. 3 AufenthV: Die Ausländerbehörde kann insbesondere im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels [...] oder in dringenden Fällen der Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustimmung). Seit September 2015: Globalzustimmung der Berliner Senatsverwaltung für Einreise für Ehegatt_innen und minderjährigen Kindern von anerkannten Flüchtlingen, wenn ein Rechtsanspruch nach 29 Abs. 2 Satz 2 besteht (= alle anderen Bundesländer) Einreiseverfahren beschleunigt, da ABH bei Bearbeitung der Visaanträge nicht mehr beteiligt werden muss Quelle: LABO, Beschleunigung des Familiennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen aus Syrien, , Zuständigkeiten & Terminvereinbarung bei den deutschen Auslandsvertretungen Zuständigkeit für Antragsteller_innen aus Syrien? Deutsche Botschaft Damaskus geschlossen Antragsteller_innen aus Syrien können grundsätzlich bei Deutschen Botschaften in Libanon, Türkei und Jordanien FNZ-Visa beantragen Wenn syrische Antragsteller_innen in einem anderen Land 6 Monate leben, können sie auch bei deutscher Vertretung dort FNZ-Visa beantragen Wenn sie < 6 Monate in anderem Land leben oder noch in Syrien sind bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung informieren! Die meisten deutschen Auslandsvertretungen verlangen gewöhnlichen Aufenthalt (6-monatigen Voraufenthalt) im jeweiligen Land Quelle: DRK-Suchdienst: Infoblatt Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen für Anträge auf Familienzusammenführung von und zu Flüchtlingen nach dem AufenthG,

22 Quelle: Zuständigkeiten & Terminvereinbarung bei den deutschen Auslandsvertretungen Beirut/Libanon Bei Anspruch auf Familiennachzug nach 29 Abs. 2 (oder 36 Abs. 1) Möglichkeit, Vorsprachetermin per zu beantragen Voraussetzungen & -Anhang (siehe Merkblatt): Aufenthaltstitel des/der Schutzberechtigten in DEU (BAMF-Bescheid + ABH-Bestätigung oder AE/Plastikkarte) Passkopien der einreisewilligen Familienangehörigen syrischer Familienregisterauszug (deutsche Übersetzung) Ausgefüllte Antragsformulare (bei mj. Kindern unterschrieben von Elternteil in DEU) Terminbestätigung kommt einige Wochen später per Härtefallantrag nach 36 Abs. 2? kein Terminantrag per möglich, Verweis auf Online-Terminverfahren (Direkter Link: Quelle: 44

23 Terminvereinbarung bei der Deutschen Botschaft in Beirut Merkblatt Quelle: 45 Terminvereinbarung bei der Deutschen Botschaft in Beirut Antragsformular Ehegatte/Ehegattin Quelle: Formular: Arabische Übersetzungen: EXIL e.v. - Osnabrücker Zentrum für Flüchtlinge (Formular wird von Botschaft akzeptiert) 46

24 Terminvereinbarung bei der Deutschen Botschaft in Beirut Antragsformular (mj.) Kind Quelle: Formular: Arabische Übersetzungen: EXIL e.v. - Osnabrücker Zentrum für Flüchtlinge (Formular wird von Botschaft akzeptiert) 47

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26 Wartezeit bis zum Vorsprachetermin bei der Deutschen Botschaft Beirut derzeit ca. 15 Monate! Wartezeit nach Vorsprachetermin bis zur Visumserteilung mehrere Wochen bis Monate 51 Online Terminvergabe für andere Familienangehörige ( 36 Abs. 2 Anträge) Quelle: (Screenshot) 52

27 Online Terminvergabe für andere Familienangehörige ( 36 Abs. 2 Anträge) Quelle: (Screenshot) 53 Online Terminvergabe für andere Familienangehörige ( 36 Abs. 2 Anträge) 54

28 5. Zuständigkeiten & Terminvereinbarung bei den deutschen Auslandsvertretungen Terminvereinbarung bei den deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei Terminvereinbarung über Firma idata: (aus der Türkei) bzw (aus dem Ausland), oder persönlich in idata-filiale in Ankara, Istanbul, Izmir, Bursa, Gaziantep, Antalya, Trabzon oder Visastelle in Ankara, Izmir, Istanbul Vorher Gebühr von 5 Euro pro Pass überweisen/einzahlen Man erhält zunächst keinen Termin, sondern eine Nummer (per Mail) Hinweis in der Mail: Sie können unter mit Ihrem Geburtsdatum und Ihrer Terminnummer die voraussichtlichen Wartezeiten bis zum Termin verfolgen. funktioniert nicht Wartezeit unklar Problem seit Januar 2016: Visumspflicht in der Türkei --> und Visumantrag bei türkischer Vertretung in der Region (verlangen Botschaftstermin und Ausreise-Flugbuchung!) Quelle: Merle Neubauer (hat als Mitarbeiterin einer Anwaltskanzlei von August 2014 bis Juli 2015 Syrer_innen und Iraker_innen bei der Beantragung von Visa für Familienangehörige in Ankara unterstützt), Tips für die Familienzusammenführung (über die Türkei), Stand: 06 Juli 2015, Terminvereinbarung bei den deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei Infoblatt Nr. 80 Quelle: Arabische Version: 56

29 Quelle: 57 Terminvereinbarung bei den deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei Antragsformular Quelle: 58

30 5. Zuständigkeiten & Terminvereinbarung bei den deutschen Auslandsvertretungen Erbil/Irak Terminvereinbarung über Firma idata: (aus Irak) bzw (aus dem Ausland), oder persönlich in idata-filiale in Erbil Vorher Gebühr von 6 Dollar pro Pass überweisen/einzahlen/kreditkartenzahlung 7 Werktage warten und dann Hotline anrufen, Daten und -Adresse durchgeben Man erhält zunächst keinen Termin, sondern eine Nummer (per Mail) Bisher keine verlässlichen Rückmeldungen über die tatsächliche Visaerteilung für syrische Staatsangehörige und Bearbeitungszeiten Quelle: Syrer.html Zuständigkeiten & Terminvereinbarung bei den deutschen Auslandsvertretungen Amman/Jordanien Die Botschaft Amman bietet zur Zeit auch syrischen Staatsangehörigen aus Syrien kommend und/oder mit vorübergehendem Aufenthalt in Jordanien an, ihren Visumantrag in Amman zu stellen. Sofern Sie bereits eine Vorabzustimmung der zuständigen Ausländerbehörde zur Einreise nach Deutschland haben, wenden Sie sich bitte per Mail an folgende E- Mail-Anschrift: visa@amma.auswaertiges-amt.de und geben als Betreff 'Vorabzustimmung' ein. Die Konsularabteilung setzt sich dann mit Ihnen per Mail in Verbindung. Quelle: 60

31 Welche Erfahrungen gibt es bei anderen Botschaften? Frühere Termine in besonderen Fällen? Fallbeispiel B: Am kommt eine junge Palästinenserin aus Syrien in die Beratungsstelle. Sie ist als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Deutschland gekommen und hat vor wenigen Tagen den Bescheid vom BAMF zugestellt bekommen, in welchem ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Sie sagt, dass sie ihre Eltern und ihren 15-jährigen Bruder aus Damaskus zu sich nach Berlin holen möchte und daher einen Termin bei der Deutschen Botschaft in Beirut beantragen möchte. Weiter berichtet sie, dass sie am achtzehn Jahre alt wird. 62

32 6. Frühere Termine in besonderen Fällen? Deutsche Auslandsvertretungen in der Türkei: Terminvorziehungen können nur in folgenden Fällen erwogen werden: medizinische Notfälle alleinreisende minderjährige Kinder unter 14 Jahren schwangere Frauen mit minderjährigen Kindern Anfragen zur Terminvorziehung sind mit entsprechenden Belegen direkt an die gewünschte Auslandsvertretung zu senden. Deutsche Botschaft Beirut: weniger Spielraum bei Sonderterminen, keine Sondertermine bei Schwangerschaften Quelle: des AA an BBZ-Mitarbeiterin am Frühere Termine in besonderen Fällen? Unterstützung durch das Auswärtige Amt z.b. wenn zugewiesener Vorsprachetermin erst nach oder kurz vor dem 18. Geburtstag des UMF in Deutschland liegt: Auswärtiges Amt, Ref. 509 (Einzelfälle des Visumrechts), Werderscher Markt 1, Berlin Tel. +49(30) Telefonische Sprechzeiten: Mo, Di, Fr 09-12:00 Uhr Fax: +49(30) Frau Köller Für ein Beispiel siehe S

33 7. Nachzug von Angehörigen in Griechenland oder anderen EU-Ländern der Balkanroute? Anerkannt in Deutschland und Familienangehörige in Griechenland? FNZ-Visumsantrag bei der Deutschen Botschaft Athen? Möglich ohne 6-monatigen Voraufenthalt Terminvereinbarung nur per möglich Dolmetscher_in mitbringen (Deutsch/Englisch/Griechisch) Dokumente: (Vereinfachte) Antragsformulare, Reisepässe, Heirats-/Geburtsurkunden mit offizieller Übersetzung, BAMF- Bescheid, Fristwahrungsanzeige Heirats-/Geburtsurkunden legalisiert von deutscher Auslandsvertretung in Libanon oder Türkei! ggf. per Post an Deutsche Botschaft Beirut senden Siehe Infos unter Quelle: Nachzug von Angehörigen in Griechenland oder anderen EU-Ländern der Balkanroute? Anerkannt oder noch im Asylverfahren in Deutschland und Familienangehörige in Griechenland? Familiennachzug über die Dublin III-VO? Art Dublin III-VO: Hat der Antragsteller [der sich z.b. in GRI befindet] einen Familienangehörigen [ Ehepartner/in, minderjähriges Kind, bei UMF: Vater/Mutter], [Art. 9:] [...] der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat [z.b. in DEU] aufenthaltsberechtigt ist, [Art. 10:] über dessen Antrag auf internationalen Schutz [z.b. in DEU] noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat [z.b. DEU] für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit beginnt mit einem Asylantrag in einem Dublin-Staat [z.b. GRI]! (Art. 20) 66

34 8. Aufnahme nach dem Landesprogramm Humanitäre Aufnahmeprogramme der Länder: ab August 2013: alle Bundesländer (außer Bayern) erlassen Aufnahmeordnungen für Menschen aus Syrien mit Familienangehörigen in Deutschland Beschränkt auf Verwandte ersten und zweiten Grades (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister, sowie deren Kernfamilien) Voraussetzung: Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach 68 AufenthG (geforderte Einkommenshöhe variiert zwischen den Ländern) nicht fest kontingentiert; bis Herbst 2015 ca Visa erteilt Einreisevisum und Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG fast 50 % ins Asylverfahren gewechselt Quelle: Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration (Forschungsbereich): Sicherer Zugang. Die humanitären Aufnahmeprogramme für syrische Flüchtlinge in Deutschland, Oktober 2015, Seite 19, Aufnahme nach dem Landesprogramm Aufnahmeregelung des Landes Berlin Wer kann aufgenommen werden? Syrische Staatsbürger_innen und u.u. Staatenlose aus Syrien, die aus ihrem Wohnort in Syrien fliehen mussten, sich noch in Syrien, den Anrainerstaaten oder Ägypten aufhalten und enge Verwandte in Berlin haben Wer kann aufnehmen? Verwandte 1. oder 2. Grades (Eltern, Kinder, Enkel, Großeltern, Geschwister) der/des Geflohenen; seit mindestens 1 Jahr in Berlin; gültiger Aufenthaltstitel (Aufenthaltsgestattung reicht nicht) Voraussetzung: Verpflichtungserklärung Nettoeinkommen mind ledige Person, 2980 Verheiratete, 3365 Verheiratete mit 1 Kind (jeweils Verpflichtung für 1 Person) (KV ausgenommen) Verpflichtungserklärung kann auch durch dritte Person, die in BRD lebt, abgegeben werden Quelle: LABO Berlin, Aufnahmeregelung für syrische Flüchtlinge mit Verwandten in Berlin, 68

35 8. Aufnahme nach dem Landesprogramm Gültigkeitsdauer der Verpflichtungserklärung? Verpflichtung gilt vom Beginn bis zur Beendigung des Aufenthalts des Ausländers oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen anderen Aufenthaltszweck (AVwV Nr ) Wenn Verpflichtungsgeber nicht mehr zahlen kann / nicht mehr zahlt? Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG (mit AT 23 I) bzw. SGB II (mit AT z.b. 25 I/II) Sozialbehörde kann ggf. Erstattung der Leistungen durch Verpflichtungsgeber geltend machen Ermessenausübung: Abwägung persönlicher und öffentlicher Interessen Quelle: Voigt, Claudius (GGUA Münster): Die Privatisierung der Humanität. Die Folgen der Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG wegen des Krieges im Heimatland mit Verpflichtungserklärung in den Länder-Aufnahmeprogrammen für syrische Familienangehörige, Stand: August 2015, Aufnahme nach dem Landesprogramm Was passiert, wenn ein Asylantrag gestellt wird? Verpflichtungserklärung erlischt nicht durch Asylantrag, jedenfalls nicht während Asylverfahren Positive Entscheidung über Asylantrag Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1 oder 2 Anspruch auf Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII, wenn Hilfebedürftigkeit besteht Erstattungsanspruch von Jobcenter/Sozialamt gegen Verpflichtungsgeber? widerstreitende Auffassungen: BMI: VE gilt auch nach Flüchtlingsanerkennung unbefristet weiter (weil AT nach 25 kein anderer Zweck als 23: jeweils humanitäre Gründe) Versch. BL (NDS, NRW u.a.), RA Reinhard Marx: VE erlischt mit Flüchtlingsanerkennung (weil AT nach 25 anderer Aufenthaltszweck als 23) Quelle: Voigt, Claudius (GGUA Münster): Die Privatisierung der Humanität. Die Folgen der Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG wegen des Krieges im Heimatland mit Verpflichtungserklärung in den Länder-Aufnahmeprogrammen für syrische Familienangehörige, Stand: August 2015, 70

36 8. Aufnahme nach dem Landesprogramm Was heißt das? Wenn ABH Erlöschen der VE festgestellt hat, ist Jobcenter an diese Entscheidung gebunden und kann keine Erstattung geltend machen Wenn die ABH das Erlöschen der VE nicht festgestellt hat, muss Jobcenter in eigener Verwantwortung prüfen, ob VE noch gültig ist, abwägen, ob und in welchem Umfang Erstattung verlangt wird Die Heranziehung darf zu keiner unzumutbaren Belastung führen. Darüber hinaus sind die Umstände, unter denen die Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, zu würdigen, und es ist zu prüfen, ob eine Heranziehung verhältnismäßig ist [...]. (Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Hinweise zu 7 SGB II, S. 21) Gegen Erstattungsbescheid: Widerspruch + ggf. Klage vor dem Verwaltungsgericht Quelle: Voigt, Claudius (GGUA Münster): Die Privatisierung der Humanität. Die Folgen der Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG wegen des Krieges im Heimatland mit Verpflichtungserklärung in den Länder-Aufnahmeprogrammen für syrische Familienangehörige, Stand: August 2015, Evaluation & Abschluss Infos, Austausch, Vernetzung? Netzwerk für syrische Flüchtlinge: Netzwerktreffen von Mitarbeiter_innen aus Beratungsstellen & Unterkünften zum Austausch zu Beratungsthemen bzgl. Unterstützung von Geflüchteten aus Syrien Nächstes Treffen: Fr, , 11:00 Uhr, Al- Muntada (Haus der Begegnung), Morusstr. 18a, Berlin-Neukölln Kontakt zum BBZ-Projekt Willkommen in Berlin!... : Sebastian Muy, s.muy@kommmitbbz.de Anna Schmitt, a.schmitt@kommmitbbz.de Dorothea Lindenberg, d.lindenberg@kommmitbbz.de Telefon:

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