Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen Die Gothaer Glasversicherung

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1 Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen Die Gothaer Glasversicherung GLB 2008 (Glas kompakt Versicherungsform 9)

2 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Ihr Interesse an unseren Gothaer-Produkten freut uns sehr. Die Basis unseres gegenseitigen Vertrages bilden die Gothaer Glas-Versicherungsbedingungen (GLB 2008) sowie gesetzliche Bestimmungen Der vereinbarte Versicherungsschutz sowie die dazugehörigen Versicherungsbedingungen sind im Versicherungsschein beschrieben. Soweit wir in den Versicherungsunterlagen die männliche Form der Bezeichnung (z.b. Versicherungs - nehmer, Ehegatte) verwenden, ist dabei auch immer die weibliche Bezeichnung mit gemeint. Bei allen Fragen zum Produkt steht Ihnen auch Ihr Vermittler gerne zur Verfügung. Ihre Gothaer Allgemeine Versicherung AG Das Inhaltsverzeichnis Seite Produktinformationsblatt 3 Abschnitt A: Deckungsumfang der Gothaer Glasversicherung 8 Abschnitt B: Allgemeiner Teil der Gothaer Glasversicherung Anhang Information zu Ihren Extra-Services 21 Merkblatt zur Datenverarbeitung 22

3 Produktinformationsblatt Vorbemerkung Auf den folgenden Seiten geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über Ihre Versicherung. Bitte beachten Sie: Diese Informationen sind nicht abschließend und vollständig. Weitere wichtige Informationen finden sind in unserem Vorschlag/Antrag und in den beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Art der Versicherung Bei diesem Versicherungsvertrag handelt es sich um unsere Glasversicherung. Versicherte Risiken Versichert sind unter anderem: mit dem Gebäude fest verbundene Verglasungen (Gebäudeverglasungen) wie z.b. Glasscheiben, Sicherheitsgläser von Fenstern, Türen, Wintergärten, Duschkabinen, Lichtkuppeln aus Glas oder transparentem Kunststoff, Abdeckungen von Sonnenkollektoren, Glassteine und Profilbaugläser (siehe auch A 3 Nr. 1 a)) Mobiliarverglasungen wie z.b. Glaskeramikplatten von Kochflächen, Glasscheiben von Aquarien und Terrarien, lose, abnehmbare, aufliegende Glasplatten, Glasscheiben von Bildern, Schränken, Schrank - spiegeln, Öfen, Elektro- und Gasgeräten (siehe A 3 Nr. 1 b)) Verglasungen aus Kunststoff und künstlerisch be- und verarbeitete Glasscheiben bis zu einer Summe von 000 EUR je Schadenfall (siehe A 3 Nr. 1 c) und d)) die notwendigen Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen und das Abfahren von durch den Schadenfall betroffene, versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden (siehe A 5) Beitrag, Fälligkeit und Zahlungszeitraum Der Beitrag für Ihre Glasversicherung richtet sich nach Ihrem individuellen Risiko und dem vereinbarten Versicherungsumfang. Die Höhe des Beitrags einschließlich eines eventuellen Ratenzahlungszuschlags bei unterjähriger Zahlweise sowie gesetzliche Steuern können Sie sowohl Ihrem Vorschlag/Antrag als auch Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, wird der Beitrag für ein Jahr erhoben. Es können aber auch kürzere Zeiträume (Ratenzahlung) festgelegt werden. Der Erstbeitrag ist unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Sowohl die Fälligkeit als auch den Zeitraum, für den der Beitrag vereinbart wurde, können Sie ebenfalls dem Antrag und dem Versicherungsschein entnehmen. Risikoausschlüsse Damit die Beiträge bezahlbar bleiben, ist die Leistung bei allen Versicherungen begrenzt. Einige Fälle haben wir daher aus dem Versicherungsschutz herausgenommen (siehe z. B. A 1 Nr. 2 und A 3 Nr. 2). Der Ver - sicherungsschutz erstreckt sich z.b. nicht auf Beschädigungen von Oberflächen (z.b. Schrammen) und Schäden durch Brand, Blitzschlag, Einbruchdiebstahl und Vandalismus. Außerdem sind Beschichtungen von Möbelstücken, Glasmöbel, Spiegelschränke, Photovoltaikanlagen, Hohlgläser (z.b. von Plasma- und LCD- Geräten) und Geschirr vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Obliegenheiten bei Vertragsschluss Bitte beantworten Sie alle Fragen des Versicherungsantrags vollständig und wahrheitsgemäß. während der Vertragslaufzeit Informieren Sie uns bitte unverzüglich schriftlich, wenn weitere Änderungen, z.b. durch einen Umzug eingetreten sind, nach denen wir im Antrag gefragt haben (siehe B 1 Nr. 1). Zu den vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, gehören die Einhaltung aller gesetzlichem, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften und aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten (siehe B 1) bei Eintritt des Versicherungsfalls Sorgen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung eines Schadens. Melden Sie umgehend jedes Schadenereignis schriftlich oder telefonisch. Wir sind über unser Servicetelefon (0,09 EUR je angefangene Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, ggf. abweichender Mobilfunktarif) täglich 24 Stunden für Sie erreichbar. Lassen Sie das Schadenbild so lange unverändert, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.b. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren. Weitere Informationen zu Ihren Obliegenheiten im Versicherungsfall können Sie B 8 Nr. 2 zu entnehmen. 3

4 Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung Die Nichtbeachtung der vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen kann dazu führen, dass Sie Ihren Versicherungsschutz teilweise oder sogar ganz verlieren. Darüber hinaus können wir berechtigt sein, uns vom Vertrag durch Kündigung oder Rücktritt zu lösen (siehe B 8 Nr. 3) Laufzeit und Beendigung des Vertrags Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch, wenn er nicht rechtzeitig vor Ende der dreimonatigen Kündigungsfrist zur Hauptfälligkeit gekündigt wird (siehe B 3 Nr. 1, 2). Der Vertrag kann zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mehr als drei Jahre, kann der Vertrag zum Ende des dritten oder jeden darauf folgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden (seine B 3 Nr. 3). Nach jedem Versicherungsfall können Sie und wir den Versicherungsvertrag kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. Sie können bestimmen, ob Ihre Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätestens jedoch zu Schluss des laufenden Versicherungsjahres (siehe B 15). 4

5 Allgemeine Kundeninformationen Gesellschaftsangaben Gothaer Allgemeine Versicherung AG Rechtsform Aktiengesellschaft Registergericht und Registernummer Amtsgericht Köln, HRB Steuernummer 215 / 5887 / 0021 Postanschrift Köln Hausanschrift und Sitz der Gesellschaft Arnoldiplatz 1, Köln (Ladungsfähige Anschrift) Vorstandsvorsitzender Dr. Werner Görg Vorstand Michael Kurtenbach Thomas Leicht Jürgen Meisch Dr. Hartmut Nickel-Waninger Dr. Herbert Schmitz Gerd Schulte Niederlassung im Inland Gothaer Allgemeine Versicherung AG Katharinenstr , Hamburg Gothaer Allgemeine Versicherung AG Gothaer Allee 1, Köln Gothaer Allgemeine Versicherung AG Johannesstr , Stuttgart Gothaer Allgemeine Versicherung AG Rathenauplatz 4, Nürnberg Gothaer Allgemeine Versicherung AG Gothaer Platz 2 8, Göttingen Niederlassung im Ausland (in der Europäischen Union), Hauptbevollmächtigte oder sonstige Vertreter Gothaer Allgemeine Versicherung AG 1 bis, rue de Bouxwiller, F Strasbourg Niederlassung für Frankreich Hauptbevollmächtigter Claude Ketterle Gothaer Allgemeine Versicherung AG Niederlassung für Spanien C/ Manuel Cortina, 2, E Madrid Hauptbevollmächtigter Michael Giesen Hauptgeschäftstätigkeit Die Gothaer Allgemeine Versicherung AG ist durch Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde zum Betrieb der Schaden- und Unfallversicherung berechtigt. Die verschiedenen Versicherungszweige aus der Schadenund Unfallversicherung bilden zugleich die satzungsmäßige Hauptgeschäftstätigkeit der Gesellschaft. Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bereich Versicherungen Graurheindorfer Straße Bonn Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich ent - scheiden kann. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Versicherungsleistungen entnehmen Sie bitte dem Vorschlag/Antrag und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR). Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zu zahlender Gesamtbeitrag Grundsätzlich erfolgt die Beitragsberechnung entsprechend dem versicherten Risiko auf Basis eines zu zahlenden Festbeitrags (z. B. für die Privat-Haftpflichtversicherung) oder bestimmter Beitragsbemessungsgrundlagen (z. B. Umsatz, Lohn- und Gehaltssumme oder sonstige Mengenangaben), auf die wiederum entsprechende Beitragssätze (z. B. in Prozent, Promille oder feste Beitragssätze von Anteilen der Versicherungsbzw. Deckungssumme) angewendet werden. Diese werden neben gegebenenfalls sonstigen in die Beitragsberechnung einfließenden Faktoren (z. B. Zuschläge/Rabatte) im Vorschlag/Antrag oder Versicherungsschein konkret ausgewiesen. Zahlweise Erstbeitrag Ihre Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins erfolgt. Folgebeitrag Ihre Zahlung von Folgebeiträgen gilt als rechtzeitig, wenn sie jeweils zu den im Versicherungsschein genannten Fälligkeiten geleistet wird. Lastschriftverfahren (Einzugsermächtigung) Ist mit Ihnen alternativ zur Beitragsrechnung die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht wider - sprechen. 5

6 Ratenzahlung Sie können mit uns grundsätzlich einmalige, jährliche, 1/2-jährliche, 1/4-jährliche oder monatliche Beitragszahlungen vereinbaren, wobei Zuschläge für Ratenzahlungen berechnet werden können. Gültigkeitsdauer von Vorschlägen Grundsätzlich haben die Ihnen vor Abschluss eines Versicherungsvertrags zur Verfügung gestellten Informationen eine befristete Gültigkeitsdauer, falls kein entsprechender Versicherungsvertrag abgeschlossen wird. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnahmen (Broschüren, Annoncen, etc.) als auch bei Vorschlägen und Preisangaben. Soweit Sie den betreffenden Informationen nichts anderes entnehmen können, sind wir Ihnen gegenüber an die darin enthaltenen Angaben vier Wochen gebunden. Zustandekommen des Vertrages Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch Ihre und unsere inhaltlich übereinstimmenden Vertragserklärungen (Willenserklärungen) zustande, wenn Sie Ihre Vertragserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen sind diese einschließlich Belehrung und Hinweise auf die damit verbundenen Rechtsfolgen in Ihrem Versicherungsschein gesondert aufgeführt. Beginn des Versicherungs - schutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbeitrag unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Vorläufige Deckung Der Versicherungsschutz kann (weil z. B. noch Einzelheiten der Vertragsgestaltung zu klären sind) auch auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage in Kraft treten. Diese ist zunächst ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der insbesondere nach endgültigem Abschluss der Vertragsverhandlungen oder Vorlage des Ver - sicherungsscheins über den endgültigen Versicherungsschutz endet. Bindefristen Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags einen Monat gebunden. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, wenn Ihnen der Versicherungsschein, unsere Kundeninformation (einschließlich der Allgemeinen Kundeninformationen, des Produktinformationsblatts und der Allge - meinen Versicherungsbedingungen) und diese Belehrung zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an Gothaer Allgemeine Ver - sicherung AG, Köln. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, erstatten wir Ihnen Ihren gesamten Beitrag. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Das Widerrufsrecht besteht z. B. nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Laufzeit, Mindestlaufzeit, Beendigung des Vertrages Anwendbares Recht / Gerichtsstand Vertragssprache Zu Laufzeit und Beendigung des Vertrags verweisen wir auf die Hinweise im Produktinformationsblatt. Siehe GLB 2008 B 21, 2 Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Informationen und Kommunikation finden in deutscher Sprache statt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere Bestimmungen gelten oder anderslautende Vereinbarungen getroffen werden. Ansprechpartner für außergerichtliche Schlichtungsstellen Ihre individuelle, persönliche und kompetente Beratung ist unser Ziel. Sollten Sie dennoch einmal nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte an den Beauftragten für die Anliegen der Mitglieder, Köln oder an die gesetzlich vorgesehene Schlichtungsstelle für Verbraucher zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten: Versicherungsombudsmann e.v., Postfach , Berlin Internet: Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, wird durch diese Institutionen nicht berührt. 6

7 Inhaltsverzeichnis Produktinformationsblatt Abschnitt A 1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie Versicherte und nicht versicherte Sachen Versicherte Kosten Versicherungsort Anpassung der Versicherung Entschädigung als Sachleistung Zahlung und Verzinsung der Entschädigung bei Geldleistung Wohnungswechsel Besondere gefahrerhöhende Umstände Abschnitt B 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags Dauer und Ende des Vertrags Folgebeitrag Lastschriftverfahren Ratenzahlung Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Gefahrerhöhung Überversicherung Mehrere Versicherer Versicherung für fremde Rechnung Aufwendungsersatz Übergang von Ersatzansprüchen Kündigung nach dem Versicherungsfall Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Vollmacht des Versicherungsvertreters Repräsentanten Verjährung Gerichtsstand Anzuwendendes Recht Anhang Information zu Ihren Extra-Services Merkblatt zur Datenverarbeitung

8 Abschnitt A A 1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall Versicherungsfall Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe A 3), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. Nicht versicherte Gefahren und Schäden a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z.b. Schrammen, Muschelausbrüche), bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen ( Anlaufen bzw. blind werden von Isolierverglasungen), b) Nicht versichert sind Schäden, die durch aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus, cc) Sturm, Hagel, dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch entstehen, und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht. A 2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen. 3. Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kern - energie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. A 3 Versicherte und nicht versicherte Sachen Versicherte Sachen Versichert sind a) die nachstehend genannten, mit dem Gebäude fest verbundenen Verglasungen (Gebäudeverglasungen) aa) Glasscheiben, bb) Mehrscheiben-Isolierverglasungen, cc) Sicherheitsgläser von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Decken, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen, dd) Lichtkuppeln aus Glas oder transparentem Kunststoff, ee) Abdeckungen von Sonnenkollektoren, ff) Glassteine und Profilbaugläser. b) die nachstehenden Verglasungen des Mobiliars (Mobiliarverglasungen) aa) Glasscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand-, Wand- und Schrankspiegeln, Öfen, Elektround Gasgeräten, bb) lose, abnehmbare, aufliegende Glasplatten, cc) Glaskeramikplatten von Kochflächen, dd) Glasscheiben von Aquarien und Terrarien. c) bei künstlerisch bearbeiteten Glasscheiben, -platten und -spiegel ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. d) Verglasungen aus Kunststoff gelten bis 000 EUR je Schadenfall mitversichert. Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel, b) Photovoltaikanlagen, c) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind, d) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays), e) Beschichtungen von Möbelstücken, f) Glasmöbel und Spiegelschränke. 8

9 A 4 Versicherte Kosten Versicherte Kosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen), b) das Abfahren von durch den Schadenfall betroffene, versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten). Gesondert versicherbar Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils vereinbarten Betrag die infolge eines Ver - sicherungsfalls notwendigen Kosten für a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten), b) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.). A 5 Versicherungsort a) Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden. b) Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsorts/Räume. A 6 Anpassung der Versicherung Anpassung des Versicherungsumfangs Anpassung des Beitrags Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an; entsprechend verändert sich der Beitrag. Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für gemischt genutzte Gebäude, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes. 3. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Haftung des Versicherers und der damit verbundenen Anpassung des Beitrags kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden der Anpassung des Beitrags zugehen. A 7 Entschädigung als Sachleistung Sachleistung a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt. b) Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte (siehe A 3) an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werden. c) Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, Deund Remontage von Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden nur - soweit dies besonders vereinbart ist - in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe A 4). Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe. d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag. Abweichende Entschädigungsleistung a) Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versicherer den Geldbetrag, welcher dem unter Nr. 1 (Sachleistung) beschriebenen Leistungsumfang entspricht. Hierbei werden die branchenweit anerkannten, gültigen Gothaer Erstattungspreise für Reparaturverglasungen zugrunde gelegt. b) Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist. c) Wird Unterversicherung nach Nr. 5 festgestellt, leistet der Versicherer ausschließlich in Gold. d) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. 9

10 3. Notverglasung / Notverschalung Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen, siehe A 4 Nr. 1 a)) können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden. 4. Kosten a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe A 4) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. b) Kürzungen nach A 7 Nr. 2 d) (Mehrwertsteuer) gelten entsprechend für die versicherten Kosten. 5. Unterversicherung Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversicherung vor, wenn der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls höher ist als die Versicherungssumme. Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungs - summe zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe A 4) gilt die Kürzung entsprechend. 6. Restwerte Restwerte werden angerechnet. A 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist, sofern eine Geldleistung vereinbart gilt. Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) Die Entschädigung ist soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 3. Hemmung Bei der Berechnung der Fristen (gemäß Nr. 1, 2 a) und Nr. 2 b)) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 4. Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses oder eines ähnlichen Versicherungsfalls noch läuft. A 9 Wohnungwechsel Umzug in eine neue Wohnung Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. Mehrere Wohnungen Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. 3. Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. 4. Anzeige der neuen Wohnung a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzugs dem Versicherer mit Angabe der neue Wohnfläche in Quadratmeter bzw. sonstiger für die Prämienberechnung erforderlichen Umstände anzuzeigen. b) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen. 10

11 5. Festlegung der neue Prämie, Kündigungsrecht a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers. b) Bei einer Erhöhung des Beitrags aufgrund veränderter Beitragssätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehalts kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen. 6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe A 5) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungort (siehe A 5) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen. 7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind. A 10 Besondere gefahrerhöhende Umstände Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß B 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn a) die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist; b) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht; c) im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird. 11

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