Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom

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1 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /03 Leitsätze / Stichworte: 1. Verbindliche Festlegungen in der Leistungsbeschreibung (hier: Profilansichtsbreite und Profiltiefe bei einer Fassade mit Pfosten-Riegel-Konstruktion) können auch mit Nebenangeboten nicht zulässigerweise verändert werden. Weicht ein Bieter in seinem Alternativangebot von diesen verbindlichen Festlegungen ab, ist dieses Alternativangebot nach 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b VOB/A nicht zu werten, weil eine Wettbewerbsverzerrung nicht ausgeschlossen werden könnte. Es ist nicht mehr feststellbar, welche Angebote die Konkurrenten abgegeben hätten, wenn in den Vergabeunterlagen die verbindlichen Festlegungen nicht getroffen worden wären. 2. Skontoabzüge können bei der Wertung nur dann berücksichtigt werden, wenn die Bedingungen für den Skontoabzug klar und vollständig sind. Vollzug des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB ), der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge ( VgV ) und der Bayer. Nachprüfungsverordnung ( BayNpV ) Nachprüfungsantrag:..., Bevollmächtigter:... (Antragstellerin - ASt) Vergabestelle:... (Vergabestelle - VSt) Beigeladene:..., Bevollmächtigte:... Bauvorhaben: Neubau... Fachlos: Vergabeverfahren: Metallbauarbeiten Offenes Verfahren gem. 3 a Nr. 1 Buchst. a VOB/A Die Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken erlässt auf die mündliche Verhandlung vom durch die Vorsitzende Oberregierungsrätin Schwarz, den hauptamtlichen Beisitzer Baudirektor Brand und den ehrenamtlichen Beisitzer Hufnagel folgenden

2 - 2 - B e s c h l u s s: 1. Es wird festgestellt, dass die Durchführung des Vergabeverfahrens die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Die Vergabestelle wird verpflichtet, das Alternativangebot der Beigeladenen nicht zu werten. 2. Die Vergabestelle trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig. 3. Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt 2.575,--. Auslagen sind nicht angefallen. 4. Die Beigeladene trägt ihre Aufwendungen selbst. S a c h v e r h a l t: 1. Die VSt schrieb die Metallbauarbeiten für den Neubau eines... in... im Offenen Verfahren nach 3 a Nr. 1 Buchst. a VOB/A aus. Das Verfahren wurde im Amtsblatt der EU am xx.xx.2002 veröffentlicht. Zuschlagskriterien waren weder in der Bekanntmachung noch in den Vergabeunterlagen angegeben. Änderungsvorschläge oder Nebenangebote waren nicht ausgeschlossen. In der Leistungsbeschreibung ist in Ziffer 3.5 zu Nebenangeboten folgendes ausgeführt: Dem Bieter wird freigestellt, zusätzlich zu der ausgeschriebenen Konstruktion Alternativvorschläge in Form eines Nebenangebotes auszuarbeiten. Dabei ist die Gleichwertigkeit der angebotenen mit der vorgegebenen Konstruktion durch Detailzeichnungen, Muster und System-Prüfzeugnisse nachzuweisen. Die angeführten Unterlagen müssen zum Eröffnungstermin vorliegen.

3 - 3 - Nach Ziffer 3.25 der Leistungsbeschreibung sind die Angaben der formalen Profilabmessungen (Bautiefen und Ansichtsbreiten) und der Konstruktionsmerkmale zu berücksichtigen. Abweichungen von den hier gemachten Angaben werden in den jeweiligen Positionsbeschreibungen aufgeführt. Die Fenstersysteme waren in einer Bautiefe von 70 mm ( Leistungsbeschreibung Seite 13 ) auszuführen. Für die Fassadenwände waren die Profilansichtsbreiten der Pfosten, Montagepfosten und Riegel mit 50 mm, die Profilbautiefen mit Mindestmaßen festgelegt ( Leistungsbeschreibung Seite 15 ). Nach den Positionen und des Leistungsverzeichnisses waren Fassadenelemente der großen und kleinen Dachausgänge, System FW 50+HI ( 50 Profilansichtsbreite 50 mm Anmerkung Vergabekammer ), als Glas-Aluminium-Warmfassade oder gleichwertig anzubieten. Für die Pfosten und Riegel war eine Bautiefe von 150 mm festgelegt. Die Bewerbungsbedingungen (EVM(B) BwB/E) lauteten in Ziffer 3.4 wie folgt: Ein angebotenes Skonto wird nur gewertet, wenn die Zahlungsfrist eindeutig angegeben und diese angemessen ist und wenn das Skonto sich auf alle Zahlungen erstreckt, und dieses gemäß Angebotsschreiben angeboten ist. 2. Die Eröffnung der Angebote erfolgte im Eröffnungstermin vom Die ASt hat sich mit einem Angebot, die Beigeladene mit einem Haupt- und einen Alternativangebot am Wettbewerb beteiligt. Die rechnerischer Prüfung ergab folgende Angebotssummen: Angebot ASt 261.8xx,xx brutto (einschließlich eines Preisnachlasses ohne Bedingung von 2 %) Hauptangebot Beigeladene 3xx.xxx,xx brutto Alternativangebot Beigeladene 261.0xx,xx brutto In ihrem Alternativangebot hat die Beigeladene die ausgeschriebene Pfosten-Riegel- Konstruktion der Fassaden der großen ( Pos ) und kleinen ( Pos ) Dachausgänge durch Alu-Rahmenelemente des Systems S70.HI, RMG 1.0 ersetzt. Zusätzlich gewährte sie für die kompletten Metallbauleistungen ein Skonto von 3 % innerhalb 20 Tage. Mit Schreiben vom führt die Beigeladene aus, dass sich ihr Alternativangebot vom ausgeschriebenen System im wesentlichen nur bei den Profilansichtsbreiten unter-

4 - 4 - scheidet. Das ausgeschriebene Pfosten-Riegel-System habe eine Ansichtsbreite von 50 mm, ihre Alternativkonstruktion habe eine Ansichtsbreite von 90 mm im Pfostenbereich und 67 mm im Blendrahmenbereich. 3. Mit Schreiben vom , eingegangen bei der ASt am , teilte die VSt der ASt mit, dass auf ihr Angebot der Zuschlag nicht erteilt werden kann, da ein wirtschaftlicheres Nebenangebot vorliegt. Die VSt beabsichtige, den Zuschlag am auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. 4. Der Bevollmächtigte der ASt rügte mit Schriftsatz vom die beabsichtigte Zuschlagserteilung bei der VSt und dem von der VSt beauftragten Architekturbüro. Das Angebot der ASt liege mit Abstand vor dem Hauptangebot der Beigeladenen. Die VSt beabsichtige, den Zuschlag auf ein angeblich wirtschaftlicheres Nebenangebot der Beigeladenen zu erteilen. Es werde allerdings in der Mitteilung vom nicht ausgeführt, worin die Wirtschaftlichkeit des Nebenangebotes bestehen solle. Nach den Ausschreibungsunterlagen beruhe das technische Gewicht auf der Ausführung von hochisolierenden wärmegedämmten Profilen, Fabrikat Firma... Im übrigen handle es sich bei der ausgeschriebenen Konstruktion um eine Pfosten-Riegel-Konstruktion, die nicht durch eine andere, kostengünstigere Technik im Preis nochmals günstiger angeboten werden könne. Danach müsste das Nebenangebot den Preis der ASt unterbieten, bei technisch gleichen Bedingungen, dies sei aufgrund der vorgegebenen Ausschreibung nicht möglich. 5. Mit Schreiben vom antwortete das Architekturbüro im Auftrag der VSt auf das Rügeschreiben wie folgt: Der Bauherr lasse Nebenangebote in den Verdingungsunterlagen ausdrücklich zu. Das eingereichte Nebenangebot beziehe sich auf die Fassaden der Dachausgänge, alle anderen Leistungen würden gemäß Leistungsverzeichnis angeboten.

5 - 5 - Das Nebenangebot der Beigeladenen beinhalte ebenso wie das ausgeschriebene System hochisolierende, wärmegedämmte Profile der Fa...., Rahmenmaterialgruppe 1.0, mit Wärmeschutzverglasung. Die Anforderungen der Statik an die Leichtmetallfassade würden ebenso erfüllt wie die Anforderungen an die geforderte Funktion. Der Unterschied zum Hauptangebot bestehe darin, dass eine Aluminium-Rahmenkonstruktion angeboten wurde, deren Profilansichtsbreiten von der ausgeschriebenen Technik abweichen. Der aus dem Nebenangebot entstehende wirtschaftliche Vorteil von ca. 3,4 % werde als vorrangig erachtet. Das Angebot sei also nach Gewichtung der genannten technischen, funktionalen, wirtschaftlichen und gestalterischen Aspekte für den Auftraggeber annehmbar. Das Nebenangebot der Beigeladenen ende mit 25x.xxx,xx einschl. 3 % Skonto (20 Tage). 6. Mit Telefax vom beantragte der Bevollmächtigte der ASt die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Zur Begründung nahm er Bezug auf das Vorbringen im Rügeschreiben. Hinsichtlich des Antwortschreibens des Architekturbüros auf das Rügeschreiben führte er folgendes aus: Die Ausschreibungsunterlagen sähen eine reine Pfosten-Riegel-Konstruktion vor. Eine Eventualposition mit Ausführung als Aluminium-Rahmenkonstruktion sei nicht vorgesehen gewesen. Beide Konstruktionsarten seien hinsichtlich der damit verbundenen Optik auch nicht vergleichbar. Die Aluminium-Rahmenkonstruktion sei in ihrer Profilansicht breiter als die Pfosten-Riegel-Konstruktion. Damit einher gingen Änderungen der Glaseinsätze und der Fassadengestaltung. Insoweit sei von Seiten des gestalterischen Aspektes die Wertung des Nebenangebotes in Ausführung einer Aluminium-Rahmenkonstruktion nicht mit der ausgeschriebenen Pfosten-Riegel-Konstruktion gleich zu setzen und schon gar nicht gleichwertig. Damit bestehe keine Gleichartigkeit zwischen Hauptangebot und Nebenangebot, weil das Nebenangebot nicht die Pfosten-Riegel-Konstruktion technisch beinhalte. Damit sei die ASt in ihren Rechten verletzt, weil diese den Zuschlag hätte erhalten müssen und durch die Nichtberücksichtigung eine Umsatz- und Vermögenseinbuße erleiden würde. 7. Die Vergabekammer Nordbayern hat den Nachprüfungsantrag am der VSt zugestellt und um Zusendung der Vergabeakten und Äußerung gebeten. 8. Mit Schriftsatz vom hat die VSt die Vergabeakten vorgelegt.

6 - 6 - Der Architekt der VSt wiederholt in seiner Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag das Vorbringen in seinem Antwortschreiben auf die Rüge und führt folgendes aus: Ein Nebenangebot könne niemals absolut gleich sein, sonst bestünde keine Wahlmöglichkeit zwischen Haupt- und Nebenangebot. Es gelte vielmehr zu prüfen, ob die angebotene Variante für den Auftraggeber annehmbar sei. Dies sei geschehen, das Ergebnis der Prüfung sei von Seiten des Auftraggebers akzeptiert worden. Die Pfosten-Riegel-Fassade sei nicht kostengünstiger angeboten worden, sondern eine andere Fassade, die die technisch gleichen Anforderungen erfülle. Es habe allen Bietern frei gestanden, sich mit der Thematik zu befassen und Nebenangebote zu erarbeiten. 9. Die Firma... wurde am zum Verfahren beigeladen. 10. Der Bevollmächtigte der ASt nahm zum Schreiben der VSt mit Schriftsatz vom wie folgt Stellung: Dem Skontoangebot der Beigeladenen sei nicht zu entnehmen, ob sich diese Gewährung auf alle Zahlungen beziehe oder ob es für jede Zahlung separat gewährt werde. Mitgeteilt sei nur, dass bei Zahlung innerhalb von 20 Tagen Skonto eingeräumt werde. Hier bedürfte es einer Klarstellung im Bietergespräch, dies sei jedoch nicht möglich, weil dies eine Preisverhandlung darstelle. Selbst wenn allerdings seitens der Beigeladenen klargestellt wäre, dass es sich hierbei um alle Zahlungen (Teilrechnungen wie auch Schlussrechnung) handeln würde, so berufe sich die ASt darauf, dass das Angebot auch deshalb nicht verwertbar sei, weil die Auftraggeberin nicht dargelegt habe, die Zahlungsfrist sei bei ordnungsgemäßer Rechnungsprüfung und Zahlungsabwicklung einzuhalten, insbesondere auch deshalb, weil die Vorprüfung durch das Architekturbüro erfolgt sei. Das Nebenangebot erweise sich nach den hier vorgetragenen Gründen als unvollständig, sei also nicht verwertbar und bedürfte einer Komplettierung im Bietergespräch, dies stelle wiederum allerdings eine unzulässige Preisverhandlung dar. Die Argumentation der Auftraggeberin zur Frage der technischen Vergleichbarkeit gehe fehl.

7 - 7 - Nach Rücksprache mit der Firma... sei der Preisunterschied einer Rahmenkonstruktion zu der ausgeschriebenen Pfosten-Riegel-Konstruktion ca % niedriger. Änderungsvorschläge müssten aber auch in quantitativer Hinsicht gleich sein. Der Auftraggeber dürfe sich nachher nicht mit weniger zufrieden geben, weil sonst eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der anderen Anbieter stattfinde. Weiterhin könne man eine Rahmenkonstruktion mit einer Ansicht bis 96 mm nicht mit einer Pfosten-Riegel-Konstruktion (Ansicht 50 mm) vergleichen, da die Unterschiede in der Ansicht einfach zu groß seien. Eine Gleichwertigkeit in konstruktiver und architektonischer Hinsicht sei nicht gegeben. Wenn eine anderweitige konstruktive Lösung gewünscht worden wäre, so hätte aus dem Prinzip der Transparenz heraus in der Ausschreibung die Rahmenkonstruktion als Alternative mit ausgeschrieben werden müssen. Offenbar habe auch das Architekturbüro als Vertreterin der Auftraggeberin sich über das Nebenangebot im Rahmen eines Bietergespräches zunächst Klarheit verschaffen müssen. 11. Mit Schriftsatz vom nahm die Beigeladene zum Schriftsatz des Bevollmächtigten der ASt wie folgt Stellung: Bezüglich Skonto: Ihre Erfahrung mit öffentlichen Auftraggebern zeige, dass die in der VOB/B 16 genannte Zahlungsfrist für Abschlagszahlungen von 18 Werktagen aus prüfungstechnischen Gründen oft nur knapp ausreiche, da wie auch hier ein Prüfer zwischengeschaltet sei. Da sie mit ihren Lieferanten Zahlungspläne vereinbart habe, um selbst die Skontomöglichkeit deren Rechnungen auszunutzen, gebe sie ihren Auftraggebern einen Skonto, in der von ihr genannten Höhe, bei Beachtung der genannten Frist weiter. Die Skontierfähigkeit beziehe sich auf alle Zahlungen. Öffentliche Auftraggeber würden bei einem angebotenen Skonto immer die Skontierfähigkeit auf alle Zahlungen verlangen. Deshalb handle es sich bei ihrer Skontogewährung nicht etwa um einen verdeckten Nachlass, sondern um die Gewährung eines echten Skontos. Bezüglich ihres Nebenangebotes:

8 - 8 - Die Feststellung im Schreiben des Bevollmächtigten der ASt nach Rücksprache mit der Fa.... ist der Preisunterschied einer Rahmenkonstruktion zu der ausgeschriebenen Pfosten- Riegel-Konstruktion ca % niedriger sei falsch. Es sei festzuhalten, dass sich der Preisunterschied, der hier zitiert werde, ausschließlich auf die Materialkosten beziehe. Die Fa.... sei ein Materiallieferant, stelle aber keine Fassaden her. Der Arbeitsaufwand der unterschiedlichen Konstruktionen ergebe sich aus den Fertigungsund Montagezeiten. Diese seien bei den ausgeschriebenen Pfosten-Riegel-Konstruktionen um ca. 60 % höher als bei den von ihr angebotenen Konstruktionen im Nebenangebot. Die von ihr im Nebenangebot angebotene Konstruktion sei in technischer und funktionaler Hinsicht absolut vergleichbar mit der ausgeschriebenen Konstruktion. Der Hinweis der Gegenseite auf die Unterschiede der Rahmenbreiten sei marginal und insofern unmaßgeblich, denn es handle sich um die Dachaustritte der einzelnen Häuser. Diese lägen in einer Höhe von 6,20 m - 8,80 m über Gelände. In dieser Höhe sei der Unterschied der Profilbreiten überhaupt nicht mehr zu erkennen. B e g r ü n d u n g: 1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. a) Die Vergabekammer Nordbayern ist für das Nachprüfverfahren nach 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 Satz 2 BayNpV sachlich und örtlich zuständig. b) Die VSt ist den Auftraggebern zuzuordnen, welche gemäß 98 Nr. 2 GWB in Verbindung mit 6 VgV den 2. Abschnitt der VOB/A anzuwenden haben. c) Bei dem ausgeschriebenen Vertrag handelt es sich um einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne von 99 Abs. 3 GWB. d) Der Schwellenwert ist überschritten ( 100 Abs. 1 GWB). Der Neubau... in... überschreitet den Schwellenwert von 5 Mio. nach 2 Nr. 4 VgV. Die Investitionssumme der Gesamtprojektes ist mit rd. 12 Mio. veranschlagt.

9 - 9 - Die hier streitgegenständlichen Metallbauarbeiten mit einem Auftragswert von rd ,-- sind ein Fachlos dieser Gesamtmaßnahme. Die VSt ordnet dieses Los dem 80%-Kontingent zu ( 2 Nr. 7 letzter Halbsatz VgV). Dementsprechend hat sie die Ausschreibung als Offenes Verfahren im Amtsblatt der EU bekannt gemacht und die Vergabekammer Nordbayern als Nachprüfungsstelle angegeben. Damit ist der rechtliche Rahmen für eine Nachprüfung nach 102 ff GWB festgelegt. e) Die ASt ist antragsbefugt, denn sie hat als beteiligte Bieterin ein Interesse am Auftrag. Sie hat zudem dargetan, dass ihr durch die behauptete Rechtsverletzung ein Schaden entsteht bzw. zu entstehen droht ( 107 Abs. 2 GWB). f) Die ASt hat die behauptete Rechtsverletzung am gegenüber der VSt unverzüglich gerügt, nachdem ihr mit Schreiben vom die Nichtberücksichtigung ihres Angebots mitgeteilt worden war ( 107 Abs. 3 GWB). g) Der Zuschlag an die Beigeladene wurde noch nicht erteilt ( 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). 2. Der Nachprüfungsantrag ist begründet. Die Durchführung des Vergabeverfahrens verletzt die ASt in ihren Rechten nach 97 Abs. 7 GWB. Die VSt hat zu Unrecht den Alternativvorschlag der Beigeladenen gewertet. a) Es kann dahinstehen, ob der Alternativvorschlag der Beigeladene nicht schon deshalb unberücksichtigt bleiben müsste, weil seine Gleichwertigkeit nicht mit dem Angebot nachgewiesen worden war. Nach Ziffer 3.5 der Leistungsbeschreibung hatten die Bieter die Gleichwertigkeit von Alternativvorschlägen durch Detailzeichnungen, Muster und System-Prüfzeugnisse nachzuweisen, die sie zusammen mit dem Angebot zum Eröffnungstermin vorzulegen hatten. Die Beigeladene hat ihr Alternativangebot als Alu-Rahmenelement des Systems... S 70.HI, RMG 1.0 beschrieben. Ein statischer Nachweis, ob die ausgeschriebene Pfosten-Riegel-Konstruktion mit Rahmenelementen ersetzt werden kann, oder andere Nachweise der Gleichwertigkeit lagen dem Angebot nicht bei.

10 Mit Schreiben vom weist die Beigeladene lediglich darauf hin, dass das System... S 70.HI Profilansichtsbreiten von 90 mm im Pfostenbereich und 67 mm im Blendrahmenbereich bedingt. Einen Nachweis der Gleichwertigkeit hat die Beigeladene bis heute nicht vorgelegt. Die ASt bezweifelt in der mündlichen Verhandlung, ob die Fassadenfelder in der vorgegebenen Größe überhaupt mit dem alternativ angebotenen System ausgeführt werden können. b) Das Alternativangebot der ASt war nach 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b VOB/A nicht zu werten, weil es von verbindlichen Vorgaben der Leistungsbeschreibung abweicht. Nach 25 Nr. 5 VOB/A kann ein Auftraggeber Nebenangebote nicht zulassen, muss dies jedoch ausdrücklich und für alle Bieter unmissverständlich erklären. Auch kann der Auftraggeber durch eindeutige Formulierungen in den Verdingungsunterlagen klarstellen, dass bestimmte Festlegungen des Leistungsverzeichnisses verbindlich sind und Nebenangebote hierzu nicht zugelassen werden ( Brinkler/Ohler in Beck scher VOB-Kommentar 2001, Rdn. 134 zu 25 ). Die VSt hat in der Baubeschreibung bestimmt, dass eine Glas-Aluminium-Warmfassade mit Profilen der Ansichtsbreiten von 50 mm auszuführen war. Diese generelle Festlegung für die Fassadenansicht legt die VSt auch für die Fassade der großen ( Pos ) und kleinen ( Pos ) Dachausgänge fest, indem sie das System FW 50, was eine Profilansichtsbreite von 50 mm beschreibt, vorgibt. Auch die Bautiefe ist mit 150 mm konkret festgelegt. Damit sind die Profilansichtsbreite und die Profiltiefe verbindlich festgelegt und können auch mit Nebenangeboten nicht zulässigerweise verändert werden. Die Beigeladene weicht in ihrem Alternativangebot von diesen verbindlichen Festlegungen ab. Sie vergrößert die Profilansichtsbreiten und verringert die Profiltiefen. Mit diesen Veränderungen ist es möglich statt dem... System FW 50 +, die sowohl vom Materialpreis als auch vom Montageaufwand kostengünstigere... Serie S 70 anzubieten. Von den vorgegebenen Profilmaßen kann nach Angebotsabgabe schon deshalb nicht abgewichen werden, weil dadurch eine Wettbewerbsverzerrung nicht ausgeschlossen werden kann. Es ist nicht mehr feststellbar, welche Angebote die Konkurrenten abge-

11 geben hätten, wenn in den Vergabeunterlagen die Profilansichtsbreite und Profiltiefe nicht festgelegt worden wären und somit auch Fassadenelemente des Systems... Serie S 70 hätten angeboten werden können. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob die VSt das Skonto der Beigeladenen zutreffend gewertet hat. Skontoabzüge können bei der Wertung nur dann berücksichtigt werden, wenn die Bedingungen für den Skontoabzug klar und vollständig sind. In ihrem Alternativangebot bietet die Beigeladene an, für die kompletten Metallbauleistungen ein Skonto von 3 % innerhalb 20 Tage zu gewähren. Damit lässt sie die Art der skontierfähigen Zahlungen ( Abschlags- oder Schlusszahlungen ), die Skontierungsvoraussetzung ( Skonto bei jeder einzelnen Zahlung oder nur bei pünktlicher Entrichtung aller Zahlungen ) und den Zeitpunkt des Abzugs ( bei jeder einzelnen bedingungsgemäßen Zahlung oder erst bei der Schlusszahlung ) offen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 128 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 GWB. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die ASt war angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles notwendig ( 128 Abs. 4 Satz 3 GWB in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG -). Die Gebühr wird im Hinblick auf die streitgegenständliche Angebotssumme des Angebots der ASt von brutto 26x.xxx,xx und auf den personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer auf 2.575,-- festgesetzt (( 128 Abs. 2 Satz 2 GWB). Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von 2.500,-- wird nach Bestandskraft dieses Beschlusses an die ASt zurücküberwiesen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :... Schwarz Brand

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