Richtlinie für die Löschwasserversorgung des Kantons Aargau

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1 AGV Aargauische Gebäudeversicherung Feuerwehrwesen Juni 2016 Richtlinie für die Löschwasserversorgung des Kantons Aargau vom 11. Juni 2012 (Stand 6. Juni 2016) AGV Aargauische Gebäudeversicherung Bleichemattstrasse 12/14 Postfach 5001 Aarau Tel Fax

2 AGV Aargauische Gebäudeversicherung Richtlinie für die Löschwasserversorgung des Kantons Aargau Inhaltsverzeichnis 1. RECHTLICHE GRUNDLAGEN PLANUNGSGRUNDLAGEN GENERELLE WASSERVERSORGUNGSPLANUNG HYDRANTENPLÄNE TECHNISCHE VORAUSSETZUNGEN PROJEKTIERUNG UND AUSFÜHRUNG WASSERBEDARF UND LÖSCHRESERVE HYDRANTENANLAGEN RESERVOIRS GEBÄUDE AUSSERHALB DER BAUZONE LÖSCHEINRICHTUNGEN IN TUNNELANLAGEN INSPEKTION DER LÖSCHWASSERVERSORGUNG BEITRÄGE INVESTITIONEN LÖSCHSCHUTZ FÜR GEBÄUDE AUSSERHALB DER BAUZONE ANTRAG AUF BEITRÄGE UND AUSZAHLUNG PFLICHTEN DER BEITRAGSEMPFÄNGER SCHLUSSBESTIMMUNGEN INKRAFTTRETEN... 6 ANHANG MUSTERAUSSCHNITT HYDRANTENPLAN

3 Richtlinie für die Löschwasserversorgung des Kantons Aargau AGV Aargauische Gebäudeversicherung Die Geschäftsleitung der Aargauischen Gebäudeversicherung, gestützt auf 11 Abs. 3 und 6 der Verordnung zum Feuerwehrgesetz vom 4. Dezember 1996 (SAR ) und 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung und Bekämpfung von Feuerschäden (Feuerfondsverordnung, FFV) vom 2. Mai 2007 (SAR ) erlässt nachfolgende Richtlinie für die Löschwasserversorgung des Kantons Aargau vom 11. Juni 2012 (Stand 1. Januar 2013) 1. Rechtliche Grundlagen Für die Ausführung der Löschwasserversorgung des Kantons Aargau erlässt die AGV eine Richtlinie, abgeleitet aus folgenden Erlassen: SAR Gebäudeversicherungsgesetz SAR Feuerwehrgesetz (FwG) SAR Verordnung zum Feuerwehrgesetz SAR Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung und Bekämpfung von Feuerschäden (Feuerfondsverordnung, FFV) 2. Planungsgrundlagen 2.1 Generelle Wasserversorgungsplanung Der AGV ist nach Fertigstellung ein Exemplar zur Verfügung zu stellen. 2.2 Hydrantenpläne In den Hydrantenplänen ist das ganze Gemeindegebiet mit dem Leitungsnetz (inklusive Werkstoff und Innenkaliber), die erforderlichen Leistungsangaben (Messungen), sowie alle Anlagen (Pumpwerke, Reservoire, Löschwasserbehälter, etc. mit Namen und allen technischen Daten) einzutragen. Besteht ein webbasierender Zugang zum Hydrantenplan (Katasterplan) ist dieser auch der AGV zu gewähren. Der Hydrantenplan ist ständig durch die Gemeinden nachzuführen. 3. Technische Voraussetzungen 3.1 Projektierung und Ausführung Die Projektierung von Wasserversorgungs- und Hydrantenanlagen hat entsprechend folgenden Grundlagen zu erfolgen 2 : Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) Leitfaden des Schweizerischen Feuerwehrverbands (SFV) für die Versorgung mit Löschwasser 1 SAR: Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts 2 Formelle Änderungen gemäss Beschluss der Geschäftsleitung vom 6. Juni 2016 mit gleichzeitiger Inkraftsetzung 3

4 AGV Aargauische Gebäudeversicherung Richtlinie für die Löschwasserversorgung des Kantons Aargau Brandschutzrichtlinie Sprinkleranlagen der VKF Richtlinie für Sprinkleranlagen des Verbandes Schweizerischer Errichter von Sicherheitsanlagen (SES) 3.2 Wasserbedarf und Löschreserve Bauzone mindest erforderliche Wassermenge am Hydrant bei einem Fliessdruck von 2 bar Löschreserve ausserhalb Bauzone 1'000 l/min m 3 Wohnzone 1'500 l/min m 3 Gewerbezone 2'200 l/min mindestens 300 m 3 Industriezone 3'600 l/min m 3 Die Grösse der Löschreserve ist in Absprache mit der AGV festzulegen. Sofern in der Gemeinde Gebäude mit Sprinkleranlagen vorhanden sind, ist der Bedarf derselben und die zusätzliche Wassermenge der Feuerwehr für Nachbarschaftsschutz und Nachlöscharbeiten bereit zu stellen. 3.3 Hydrantenanlagen Es sind nur geprüfte Überfluhrhydranten (SVGW) mit einer Identifikation (Hydrantennummer) einzusetzen. Ein Abgang muss mindestens einen Storz DN 75 mm aufweisen. Die Hydranten sind in Abständen von 80 bis 130 m (Industriezonen maximal 80 m) so zu setzen, dass alle sich im Hydrantenbereich befindenden Gebäude mit Normal-Schlauchmaterial von maximal 100 m Länge auf begehbaren Wegen erreicht werden können. Der genaue Standort ist in Absprache mit dem Feuerwehrkommando festzulegen. Der Ruhedruck an einem Hydranten liegt zwischen 4 bis 10 bar. Der Fliessdruck im Netz muss mindestens 3.5 bar betragen. Ringschlüsse sind anzustreben, um die Versorgungssicherheit und die Leistung zu verbessern. Die Fliessgeschwindigkeit in den Leitungen darf 3.5 m/s nicht überschreiten Reservoirs Die Löschreserve ist über die Steuerung (inkl. Sicherheitszuschlag) oder über einen Löschbogen sicherzustellen. Bei der Absicherung über die Steuerung sind Bedingungen und Sicherheitszuschlag gemäss Angaben der AGV zu realisieren. Steuerungen müssen auch bei einem Stromausfall netzunabhängig (mindestens 5 Stunden) funktionieren. Funkfernsteuerungen sind für Löschreserveauslösungen nicht gestattet. Die Auslösung der Löschreserve muss vom jeweiligen Feuerwehrmagazin aus getätigt werden können. Eine Löschreserve darf maximal für drei Druckzonen genutzt werden. Nach einer Löschwasserentnahme muss die Löschreserve innerhalb von 24 Stunden wieder befüllt werden. 3 Änderung gemäss Beschluss der Geschäftsleitung vom 6. Juni 2016 mit gleichzeitiger Inkraftsetzung 4

5 Richtlinie für die Löschwasserversorgung des Kantons Aargau AGV Aargauische Gebäudeversicherung 3.5 Gebäude ausserhalb der Bauzone Der Löschschutz ist erfüllt, wenn die Distanz zu einem leistungsfähigen Hydranten maximal 400 m beträgt. Die Distanz ist auf der Zufahrtsstrasse der Feuerwehr (inklusive begehbare Wege zum Gebäude) zu messen. Beträgt die Distanz mehr als 400 m und das Um- oder Neubauvorhaben übersteigt einen Mehrwert (nach Gebäudeschätzung) von CHF 400' ist die Verbesserung des Löschschutzes zwingend erforderlich. Falls die Sicherstellung des Löschschutzes nicht durch Anschluss an die bestehende Wasserversorgung erfolgt, muss ein Löschwasserbehälter erstellt werden. Der dazu gehörende Hydrant für Saugbetrieb ist mit genügend Abstand zum Gebäude zu platzieren. 3.6 Löscheinrichtungen in Tunnelanlagen Die Ausführungen sind gemäss SIA 197 SN /1/2 zu realisieren, unter Berücksichtigung der Löschwasserleistungen nach Angaben der AGV. Die Löschwasserleitung in die Tunneltrasse muss aus Metall erstellt werden. Die Wasserleitung muss einen Innendurchmesser von mindestens DN 150 mm aufweisen. 3.7 Inspektion der Löschwasserversorgung Die AGV behält sich vor, jährlich mindestens 4 Löschwasserversorgungen nach folgenden Kriterien zu überprüfen: Realisierte Bauwerke (Löschwasserbehälter, Pumpwerke und Hydraulische Anlagen) Steuerung, insbesondere Löschreserve, Sicherheitszuschlag und Notstromversorgung Reservoir, Sicherstellung der Löschreserve, Zustand Bauwerk (insbesondere Rohrkeller) Leitungsnetz und Hydranten, Stichproben bezüglich Löschwasserleistung, entsprechend Bauzonen und Risiken 4. Beiträge 4.1 Investitionen Die AGV richtet für folgende Investitionen eine jährliche Pauschale von CHF aus, welche sich anhand der Anzahl betriebsbereiter Hydranten bemisst: Generelle Planungsarbeiten und Hydrantenpläne Projektierungs-, Bauplanungs- und Bauleitungsarbeiten Wasserbeschaffung Pumpwerke, Reservoirs, Löschwasserbehälter und Fernsteuerungen Leitungsnetz, Rohr- und Grabarbeiten Trockensteigleitungen Erneuerungen und Erweiterungen von Hydrantenanlagen werden mit einer Pauschale von CHF pro neuen Hydranten entschädigt. 4.2 Löschschutz für Gebäude ausserhalb der Bauzone Der Beitragssatz für Investitionen gemäss Ziffer 3.5 beträgt 30 %, im Maximum CHF 25' Der AGV ist vor Baubeginn ein Beitragsgesuch einzureichen. 5

6 AGV Aargauische Gebäudeversicherung Richtlinie für die Löschwasserversorgung des Kantons Aargau 4.3 Antrag auf Beiträge und Auszahlung Die jährlichen Beiträge basieren ausschliesslich auf den durch die Gemeinden in der von der AGV unentgeltlich zur Verfügung gestellten Hydrantenverwaltungssoftware Aqua-Data ( 4 ) erfassten Daten. Das Gesuch um Auszahlung der Beiträge muss durch die zuständigen Stellen (Gemeinderat bzw. Wasserversorgung) unterzeichnet und bis zum 31. März des Rechnungsjahres an die AGV eingereicht werden. 5. Pflichten der Beitragsempfänger Pro Amtsperiode ist der AGV ein aktuell nachgeführter Hydrantenplan abzugeben. Bei grosser Bautätigkeit ist die AGV berechtigt, in kürzeren Abständen Abzüge zu verlangen. Die Hydranten sind jährlich zu kontrollieren. Alle Zustände und Massnahmen sind in der kostenlos zur Verfügung gestellten Hydrantenverwaltung Aqua-Data der AGV ( 4 ) zu protokollieren. Die von der AGV geforderte Löschwassermenge muss der Feuerwehr jederzeit zur Verfügung stehen. Die Komponenten für die Auslösung der Löschreserve (Auslösetaster, Steuerung, Löschklappe, etc.) sind monatlich zu prüfen und zu protokollieren. Die Beitragsempfänger sind verpflichtet, die Einrichtungen in gutem und betriebsbereitem Zustand zu halten. Der AGV sind Kontrollen zu ermöglichen und sämtliche löschwassertechnischen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 6. Schlussbestimmungen 6.1 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Aarau, 11. Juni 2012 Geschäftsleitung der Aargauischen Gebäudeversicherung Vorsitzender: DR. GRAF Protokollführerin: TROGLIA 4 Anpassung der Verlinkung gemäss Beschluss der Geschäftsleitung vom 6. Juni 2016 mit gleichzeitiger Inkraftsetzung 6

7 Richtlinie für die Löschwasserversorgung des Kantons Aargau AGV Aargauische Gebäudeversicherung Anhang 1 Musterausschnitt Hydrantenplan Legende Alle Symbole im Plan müssen auch in der Legende vorhanden sein. Plan Nordpfeil Höhenkurven Strassen- und Flurnamen Waldfläche grün Werkstoff und Innenkaliber Saubere farblich klar differenzierte Darstellung der einzelnen Druckzonen (NZ = blau, HZ = rot) mit Bezeichnung der Zonenschieber Überflurhydranten mit der Nummer sichtbar kennzeichnen Grauschattierung der Gebäude so einfärben, dass sie nicht zu blass sind Das Symbol der Leistungsmessungen von Hydranten nicht farblich hinterlegen (in der Nacht nicht lesbar), Druckverhältnisse = Statischer Druck (bar) und Betriebsdruck (bar), Wasserentnahme (l/s) Reservoire, Löschwasserbehälter oder Pumpwerkangaben mit Rahmen einfassen und mit Namen, Wasserspiegel, Brauchwasser, Löschwasser oder der Pumpenleistung angeben. Es ist eine feine Bezugslinie vom Beschriftungsfeld zum Bauwerk zu ziehen. Die Gemeindegrenze ist schwarz einzuzeichnen Steuerkabel eintragen (dunkelgrün) Das Feuerwehrmagazin ist rot gekennzeichnet und beschriftet. Primär soll der Hydrantenplan der Feuerwehr dienen, die auch nachts damit arbeiten muss. 7

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