1. Grundsätze zu den Anlagestrategien

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1 Anlagereglement

2 Der Stiftungsrat erlässt gestützt auf Art. 5 BVV 3 resp. Art. 49a BVV 2 das folgende Anlagereglement. Es legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der beruflichen Vorsorge, der Stiftungsurkunde, des Vorsorgereglements sowie des Organisationsreglements die Ausführungsbestimmungen fest, die bei der Bewirtschaftung der Vorsorgekapitalien der Vorsorgenehmer zu beachten sind. 1. Grundsätze zu den Anlagestrategien 1.1. Die Stiftung verfolgt für den einzelnen Vorsorgenehmer verschiedene, der unterschiedlichen Risikofähigkeit angepassten Anlagestrategien. Jeder Vorsorgenehmer wählt aus den angebotenen Strategien eine seiner Risikofähigkeit angepassten Anlagestrategie Bei der Bewirtschaftung des Vorsorgeguthabens sind folgende Aspekte einzuhalten: Aspekt Liquidität Die versprochenen Leistungen müssen jederzeit termingerecht ausbezahlt werden können. Aspekt Sicherheit Der Vorsorgenehmer wählt eine seiner Risikofähigkeit angepasste Anlagestrategie. Aspekt Rentabilität Mit den durch die Stiftung angebotenen Strategien ist eine der Risikofähigkeit des Vorsorgenehmers angemessene Wertentwicklung des Vorsorgeguthabens zu erzielen Soweit die Vorsorgeguthaben nicht in kollektive, dem BVV 2 unterstellte Anlagen investiert sind, sind unter Einhaltung von Ziffer 2 Anlagen in alle Anlagekategorien zulässig, wobei die Schuldner bonitätsmässig ausreichend sein müssen und eine genügende Diversifikation einzuhalten ist. Der Einsatz von Derivaten im Rahmen der jeweiligen Risikofähigkeit ist zulässig. 2. Anlagevorschriften Die folgenden Anlagemöglichkeiten werden angeboten. Es sind auch Kombinationen davon zulässig Vorsorgekonto in Form einer reinen Sparlösung bei einem der FINMA unterstellten Bankpartner der Stiftung Kollektive Kapitalanlagen, die der Aufsicht der FINMA unterstehen oder von ihr in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind oder die von schweizerischen Anlagestiftungen aufgelegt wurden Kapitalerhaltende Produkte oder Obligationen guter Bonität. 2

3 2.4. Anlagen im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages Das Vorsorgevermögen kann angelegt werden in: a) Liquide Mittel b) Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten 1. Postcheck und Bankguthaben, 2. Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten, 3. Kassenobligationen, 4. Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten, 5. Besicherte Anleihen 6. Schweizerische Grundpfandtitel, 7. Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlichrechtlichen Körperschaften, 8. Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen, 9. Im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen; c) Beteiligungen an Gesellschaften, deren Geschäftszweck einzig Erwerb und Verkauf sowie Vermietung und Verpachtung eigener Grundstücke und Liegenschaften ist (Immobiliengesellschaften); d) Aktien, Partizipations- und Genussscheine und ähnliche Wertschriften und Beteiligungen sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; e) Alternative Anlagen ohne Nachschusspflichten; wie Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities, Rohstoffe und Infrastrukturen. Forderungen, die nicht in Buchstabe b) aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen. Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden. Für die Umsetzung der Anlagestrategie sind sowohl Direktanlagen wie kollektive Anlagen zulässig. Ansprüche / Anteile an kollektiven Anlagen (gemeinschaftliche Anlagen) sind im Rahmen von Art. 56 BVV 2 zulässig Für Vorsorgenehmer, welche Ihr Vorsorgekapital aufgrund ihrer Risikofähigkeit bzw. Risikobereitschaft nicht mit einer individuellen Anlagestrategie bewirtschaften wollen oder können, übernimmt die Stiftung die Anlage dieser Vorsorgekapitalien. Solche Vorsorgekapitalien werden mit der Anlagestrategie Kollektivdarlehen bewirtschaftet (Voraussetzung: genügende Sicherheiten). Im Rahmen der Strategie Kollektivdarlehen kann die Stiftung sowohl Hypotheken für selbstbewohntes Eigenheim als auch für übrige Liegenschaften anbieten. Dabei handelt es sich um zwei von der Stiftung separat geführte Risikogruppen. Entsprechend unterscheiden sich auch die Darlehensbedingungen bei der Vertragsgestaltung. Als selbstbewohntes Eigenheim verstehen sich Objekte, bei denen gemäss Art. 2 der Wohneigentumsförderung Vorsorgekapitalien der beruflichen Vorsorge bzw. der Säule 3a für Vorbezüge oder Verpfändungen eingesetzt werden dürfen. Für allfällige Ausfallrisiken gibt es keine Solidaritäten zwischen den beiden Risikogruppen, d.h. die Vorsorgenehmer dieser beiden Gruppen bilden eine autonome solidarische Risikogemeinschaft. 3

4 2.6. Begrenzungen a) 50% für Anlagen in Aktien, maximal 5 % pro Beteiligung b) 30% für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel davon im Ausland c) 15% für alternative Anlagen d) 30% für Fremdwährungen ohne Währungsabsicherungen 2.7. Erweiterungen der Anlagen gemäss Art. 50, Abs. 4 BVV 2 Sofern Sicherheit, Risikoverteilung, Risikofähigkeit und die Risikobereitschaft eingehalten ist, dürfen die Kategorien a) bis c) gemäss Ziffer 2.6 dieses Anlagereglements um absolut je 10% überschritten werden. 50% des Vorsorgevermögens in Euro investiert sein. die Anlagemöglichkeiten erweitert werden. In diesen Fällen ist im Anhang der Jahresrechnung die Einhaltung der Absätze 1 bis 3, Art. 50 BVV 2 schlüssig darzulegen. Die Erweiterung bedingt eine vorgängige Genehmigung durch die Geschäftsführung Bei Eigenhypotheken beträgt die Begrenzung gemäss Art. 54 Abs. 1 BVV 2 für einzelne Schuldner 10 % des Vermögens. Die Erweiterung der Anlagemöglichkeiten gemäss Art. 50 Abs. 4 BVV2 darf nur in begründeten Einzelfällen in Anspruch genommen werden Zur Liquiditätssicherung für Belastungen der Depot- und Stiftungsführungsgebühren wird bei der Anlage ein Sockelbetrag von ca. CHF 1'000 auf dem Konto belassen. Die Stiftung und die depotführende Bank sind weiter ermächtigt, selbständig Verkäufe vorzunehmen, falls die Kontoliquidität für die Begleichung dieser Gebühren ungenügend ist. 3. Anzahl Einzahlungen und Investitionszeitpunkt 3.1. Grundsätzlich erfolgen die steuerprivilegierten Einzahlungen einmal jährlich. Selbständigerwerbende ohne berufliche Vorsorge (mit grosser Säule 3a) können ihre Überweisungen in max. zwei Tranchen vornehmen. Ansonsten behält sich die Stiftung das Recht vor, dem Vorsorgenehmer die effektiv daraus entstehenden administrativen Mehrkosten in Rechnung zu stellen Bei Investmentlösungen werden Einlagen, die bis Ende November bei der Stiftung eingehen, gemäss der vom Vorsorgenehmer gewünschten Anlagestrategie einmal pro Monat (Monatsende bzw. spätestens am Ende des Folgemonats) investiert Bei Investmentlösungen werden Einlagen, die ab 1. Dezember bis 18. Dezember bei der Stiftung eingehen, gemäss der vom Vorsorgenehmer gewünschten Anlagestrategie bis spätestens am 23. Dezember investiert. Nachträgliche Überweisungen werden grundsätzlich bis am Ende des nachfolgenden Monates vorgenommen. 4

5 3.4. Bei Individualdepots werden Einlagen gemäss den Bedingungen/Vereinbarungen der entsprechenden Depotbank investiert. 4. Bilanzierungsgrundsätze Die Vermögenswerte werden wie folgt bilanziert: Flüssige Mittel, Festgelder, Forderungen in CHF Nennwert in Fremdwährung Nennwert Obligationen in CHF Marktwert in Fremdwährung Marktwert Grundpfandgesicherte Darlehen Nennwert Kollektive Anlagen Marktwert Optionsanleihen Marktwert Aktien und andere Beteiligungen Marktwert 5. Organisation und Verfahren 5.1. Stiftungsrat Der Stiftungsrat legt die Grundsätze der Vermögensanlagen fest. akkreditiert die den Vorsorgenehmer zur Auswahl stehenden Bankpartner. Diese Bankpartner müssen der Aufsicht der FINMA unterstehen. erteilt den gewählten Bankpartnern jeweils Vermögensverwaltungsaufträge. kontrolliert jährlich die Einhaltung der Grundsätze der Vermögensanlagen. ist verantwortlich für die schlüssige Darlegung allfälliger Anlageerweiterungen nach Art. 50 Abs. 4 BVV 2 im Jahresbericht. legt jährlich den vom Vorsorgenehmer zu bezahlenden Zins für Eigenhypotheken sowie Kollektivdarlehen fest. Dabei orientiert sich der Stiftungsrat an den marktüblichen Zinssätzen der Kantonalbanken und Grossbanken im Bereich variable Hypotheken. Entscheidet über die Ausübung der Aktionärsstimmrechte (vgl. Ziffer 8 des Anlagereglements). hat in besonderen Fällen das Recht, dem einzelnen Vorsorgenehmer die Wahlmöglichkeit bei der Anlage der Vorsorgekapitalien zu entziehen Geschäftsführung Die Geschäftsführung genehmigt die durch die Vorsorgenehmer gewählte Anlagestrategie oder macht einen Gegenvorschlag. prüft halbjährlich die Einhaltung der Anlagevorschriften. rapportiert halbjährlich bzgl. der Einhaltung der Anlagevorschriften dem Stiftungsrat. überprüft periodisch, oder wenn ausserordentliche Ereignisse es erfordern, die Anlagestrategien. 5

6 5.3. Vorsorgenehmer Der Vorsorgenehmer wählt einen von der Stiftung akkreditierten Bankpartner. wählt unter Berücksichtigung seiner Risikobereitschaft und seiner Risikofähigkeit die persönliche Anlagestrategie im Rahmen der Anlagevorschriften BVV 2 und BVV 3 bzw. des Anlagereglements Pens3a. hält die gewählte Anlagestrategie auf dem Strategieblatt schriftlich fest und unterzeichnet dieses Strategieblatt. Damit bestätigt der Vorsorgenehmer, dass er über die Chancen und Gefahren der Anlagestrategien und Kapitalmärkte informiert wurde. Mit der Unterzeichnung nimmt der Vorsorgenehmer weiter zur Kenntnis, dass beim Sparen mittels Wertschriften auch Kursverluste entstehen können und das Anlagerisiko durch den Vorsorgenehmer allein zu tragen ist Bankpartner Der Bankpartner führt für jeden Vorsorgenehmer ein separates Konto und beim Wertschriftensparen ein separates Depot. investiert nur, wenn das vom Vorsorgenehmer und von der Geschäftsführung unterzeichnete Strategieblatt vorliegt. ist verantwortlich für die Umsetzung der festgelegten Anlagestrategie. ist verantwortlich für die Einhaltung der Anlagevorschriften gemäss BVV 2, BVV 3 und Anlagereglement. rapportiert die Einhaltung der Anlagevorschriften halbjährlich an die Geschäftsführung der Vorsorgestiftung Pens3a. stellt dem Vorsorgenehmer periodisch, mindestens jährlich, eine Gesamtauswertung zu, welche die Wertentwicklung, die Kosten und die Anlagedetails enthält. stellt dem Stiftungsrat periodisch, mindestens jährlich, sowie auf Verlangen eine Gesamtauswertung zu, welche die Wertentwicklung, die Kosten, die Anlagedetails sowie die Einhaltung der Anlagevorschriften pro Vorsorgedepot/Konto enthält Der Kundenverantwortliche Der Kundenverantwortliche informiert den Vorsorgenehmer über die Chancen und Gefahren der Anlagestrategien. informiert die Vorsorgenehmer über die Anlagevorschriften der Vorsorgestiftung Pens3a. unterzeichnet das Strategieblatt und bestätigt damit, dass die Informationspflichten gegenüber dem Vorsorgenehmer erfüllt wurden. 6. Strategiewahl durch den einzelnen Vorsorgenehmer 6.1. Jeder einzelne Vorsorgenehmer hat seine Anlagestrategie gemäss Ziffer 2 mit dem Formular Strategieblatt zu beantragen Die Stiftung entscheidet aufgrund der persönlichen Risikofähigkeit jedes einzelnen Vorsorgenehmers, ob die Strategiewahl des Vorsorgenehmers im gewünschten Masse realisiert werden kann. 6

7 6.3. Können bei einem Austritt aus der Stiftung (Barauszahlungsgrund oder Vorsorgefall) Wertschriften nicht sofort veräussert werden, so ist die Stiftung berechtigt, diese Wertschriften als Bestandteil der Austrittsleistung zum aktuellen Marktwert ins Privatdepot des Vorsorgenehmers oder der Hinterbliebenen zu übertragen. 7. Strategieänderung und Reinvestition von Ausschüttungen 7.1. Mit dem Einverständnis der Stiftung ist ein Switch der Anlagestrategie im Rahmen der angebotenen Investmentlösungen gemäss Ziffer 2 dieses Anlagereglements jederzeit möglich. Dabei ist die persönliche Risikofähigkeit des Vorsorgenehmers zu berücksichtigen. Die gewünschte Strategieänderung erfolgt je nach Anlagekategorie so rasch als möglich, spätestens aber 31 Tage nach Erhalt der entsprechenden Informationen Ein Wechsel in die Kontolösung ist jederzeit durchführbar und wird je nach Anlagekategorie so rasch als möglich, spätestens aber 31 Tage nach Erhalt der entsprechenden Informationen vorgenommen Jeder Strategiewechsel gemäss Ziffer 7.1 muss der Stiftung mit vollständig ausgefülltem und unterzeichnetem Strategieblatt gemeldet werden. Der Wechsel in die Kontolösung gemäss Ziffer 7.2 muss der Stiftung schriftlich gemeldet werden Allfällige Ausschüttungen von Investmentlösungen (Anlagestiftungen oder Anlagefonds) oder Rückvergütungen von Quellensteuern werden ohne anders lautende schriftliche Instruktionen des Vorsorgenehmers automatisch reinvestiert. 8. Aktionärs-Stimmrecht 8.1. Das Aktionärs-Stimmrecht wird aktiv wahrgenommen, wenn der Wert der Anlage nachhaltig beeinträchtigt werden könnte Bei anstehenden Routinegeschäften werden die Aktionärs-Stimmrechte im Sinne des Verwaltungsrates wahrgenommen Bei Vorliegen spezieller Situationen (insbesondere Übernahmen, Zusammenschlüsse, bedeutende personelle Mutationen im Verwaltungsrat oder in der Geschäftsleitung, Opposition gegen die Anträge des Verwaltungsrates), welche die Interessen der Vorsorgenehmer nachhaltig tangieren könnten, entscheidet der Stiftungsrat, in dringenden Fällen der Stiftungsratspräsident, wie das Stimmrecht auszuüben ist und erteilt die nötigen Weisungen Jeder Vorsorgenehmer hat bei der Anlagestrategie gemäss Ziffer 2.4 dieses Anlagereglements die Möglichkeit, auf Antrag und sofern organisatorisch möglich, Aktionärsrechte im Namen der Stiftung im Rahmen seiner Anteile aktiv wahrzunehmen. 7

8 9. Integrität und Loyalität in der Vermögensverwaltung 9.1. Sämtliche Personen oder Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung der Stiftung betraut sind, müssen die Bedingungen der Loyalität in der Vermögensverwaltung gemäss Art. 48 f-l BVV 2 erfüllen und haben sich an alle anderen einschlägigen Verhaltensregeln zu halten. Sämtliche Vermögensvorteile sind der Stiftung abzuliefern. Weitere Informationen sind in der Kooperationsvereinbarung mit den Vermögensverwaltern geregelt. 10. Schlussbestimmungen und Inkrafttreten Dieses Reglement wird auch in andere Sprachen übersetzt. In jedem Fall ist die deutsche Version verbindlich Dieses Anlagereglement gilt als integrierender Bestandteil zum Vorsorgereglement und tritt per 1. Dezember 2015 in Kraft. Schwyz, 12. November 2015 Stiftungsrat der Vorsorgestiftung Pens3a 8

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