vorläufigen Rechtsschutz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "vorläufigen Rechtsschutz"

Transkript

1 1 C.H. BECKER & COLL. Rechtsanwälte Rechtsanwälte Carl-Schurz-Straße Berlin (Spandau) Telefon: (030) An das Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, Berlin Antrag auf Gewährung einstweiligenrechtsschutzes Datum: Berlin, den 05. August 2012 Namens und in Vollmacht meines Mandanten des Herrn Manfred K eller, Gatower Straße 8, Berlin Verfahrensbevollmächtigter: der Unterzeichner beantrage ich - Antragsteller - gegen vorläufigen Rechtsschutz das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Spandau von Berlin,, Carl-Schurz-Straße 2-6, Berlin - Antragsgegner - wegen baurechtlicher Nutzungsuntersagung mit folgendem Antrag: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30. Juli 2012 gegen die Ordnungsverfügung nebst Androhung eines Zwangsgeldes vom 18. Juli 2012 (Aktenzeichen BWA456 (64/02)) wiederherzustellen. Begründung I. Der Antragsteller betreibt seit 2008 den Verkauf und die Vermietung von Pkw- Anhängern. Dieses Geschäft betreibt er zurzeit übergangsweise auf dem Grundstück Winzerstraße 4-12, in Berlin-Spandau, das im Eigentum seiner Mutter, Frau Mathilde Keller, steht. Diese betreibt dort einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Die vom Antragsteller genutzte ca qm große Fläche liegt hinter den Hofgebäuden. Diese Fläche dient dem Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen sowie der Lagerung landwirtschaftlicher Behältnisse und Erzeugnisse. Wir beziehen uns insoweit auf die eidesstattliche Versicherung der Frau Mathilde

2 2 Keller (Anlage 1) Der Antragsteller hatte seine Anhänger ursprünglich auf einem angemieteten Grundstück im Siedlungsweg in Berlin-Spandau, ca. 2 km vom derzeit genutzten Standort entfernt, abgestellt. Nachdem die Baubehörde den Vermieter dieser Stellfläche veranlasst hatte, wegen angeblicher Lärmbelästigungen von Anwohnern das Mietverhältnis zum 31. Januar 2012 zu kündigen, war der Antragsteller dringend auf eine Ersatzfläche angewiesen. Diese Suche gestaltet sich äußerst schwierig. Da der Antragsteller zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes dringend auf die Vermietung von Anhängern angewiesen ist und er diese nun mal irgendwo abstellen muss, sah er sich gezwungen, die Anhänger zunächst auf dem Hof seiner Mutter abzustellen. Dafür bot sich die für Zwecke der Landwirtschaft geschaffene befestigte Abstellfläche hinter den Hofgebäuden an. Mit der Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2012 (Anlage 2) hat der Antragsgegner dem Antragsteller nunmehr unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgegeben, das Abstellen der Anhänger auf dieser Fläche zu unterlassen und die vorhandenen Anhänger innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Ordnungsverfügung zu entfernen. Zugleich ist die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet worden. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 (Anlage 3) hat der Unterzeichner namens des Antragstellers hiergegen Widerspruch erhoben. Dieser ist laut Mitteilung des Bauaufsichtsamtes dort am 31. Juli 2012 eingegangen. II. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist wiederherzustellen, da die Verfügung formell und materiell rechtswidrig ist. So fehlt es bereits an der erforderlichen Anhörung des Antragstellers. Lediglich die Mutter des Antragstellers hat ein entsprechendes Anhörungsschreiben erhalten. Dass der Antragsteller hiervon natürlich Kenntnis erlangt hat, dürfte den gesetzlichen Vorgaben ersichtlich nicht genügen. Bereits dieser Fehler muss zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führen.

3 3 Materiell geht der Antragsgegner von falschen Annahmen aus, die die Entscheidung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen. Zunächst trifft es nicht zu, dass der Antragsteller die Kfz-Anhänger auf einer eigens zu diesem Zweck hergerichteten Abstellfläche untergebracht hat. Wie unter I. dargelegt, ist der Stellplatz zum Abstellen bzw. Lagern landwirtschaftlicher Maschinen, Behältnisse und Erzeugnisse von der Mutter des Antragstellers hergerichtet worden. Es handelt sich hierbei um ein genehmigungsfreies und im Übrigen privilegiertes Vorhaben nach dem Baugesetzbuch. Demgemäß ist die Annahme der baurechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens unzutreffend. Des Weiteren ist auch die Annahme, der Stellplatz sei als Beginn des Vordringens einer im Außenbereich wesensfremden Bebauung in die freie Landschaft anzusehen, unrichtig. Der Stellplatz dient einem landwirtschaftlichen Betrieb, ist mithin nach 35 Abs. 1 BauGB privilegiert und hat daher mit einer dem Außenbereich wesensfremden Bebauung nichts zu tun. Soweit die Entfernung der Anhänger aufgegeben ist, erweist sich die Anordnung als unverhältnismäßig. Denn wie zuvor ausgeführt, ist die baurechtlich zu betrachtende Maßnahme die Errichtung des befestigten Stellplatzes. Diesbezüglich trifft die streitige Verfügung gar keine Anordnungen zur Entfernung oder Beseitigung, sondern bezieht sich auf die Pkw-Anhänger, die ersichtlich keine baulichen Anlagen sind. Völlig ohne Grundlage ist die Annahme des Antragsgegners, die Räumung des Abstellplatzes bedeute für den Antragsteller keine Vermögensnachteile. Ohne das Vermietungsgeschäft ist der Gewerbebetrieb nicht überlebensfähig. Es dürfte eigentlich auf der Hand liegen, dass ein Unternehmen, welches u. a. auf die Vermietung von Kfz-Anhängern ausgerichtet ist, Vermögensnachteile erleidet, wenn es diese Anhänger nicht abstellen kann. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird somit zum Konkurs des Geschäftes führen, noch bevor endgültig über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme entschieden ist. Im Übrigen wird auf die Begründung des Widerspruchs verwiesen. C.H. Becker Rechtsanwalt Anlagen Der Antrag ist am 06. August 2012 bei dem Verwaltungsgericht Berlin eingegangen und am 08. August 2012 dem Antragsgegner zugestellt worden. Das Gericht hat den Antragsgegner aufgefordert, bis zum 14. August 2012 zu dem Antrag Stellung zu nehmen sowie den Verwaltungsvorgang beizufügen.

4 4 Anlage 1 zum Antrag vom 05. August 2012 Eidesstattliche Versicherung Ich, Mathilde Keller, Winzerstraße 4-12, Berlin, über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und die Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides Statt belehrt, erkläre zur Vorlage an das Verwaltungsgericht Folgendes: Ich bewirtschafte den Familienhof Winzerstraße 4-12 in Berlin-Spandau seit zwanzig Jahren. Herr Manfred Keller ist mein Sohn. Ende Januar 2012 habe ich eine zuvor landwirtschaftliche Fläche hinter dem Hofgebäude befestigen lassen. Mein Sohn hat dabei geholfen. Es sind ca qm. Diese Fläche soll zum Abstellen der Maschinen, aber auch landwirtschaftlicher Behälter, z. B. für Weißkohl und Kartoffeln, sowie auch zum Zwischenlagern der Ernteerträge genutzt werden. Diese Fläche wird z. Zt. von meinem Sohn für sein Anhängergeschäft genutzt. Ich habe ihm die Fläche übergangsweise überlassen, nachdem ihm sein altes Mietverhältnis gekündigt worden ist. Er wusste dann nicht wohin mit den Anhängern. Es ist schwer für ihn, eine geeignete Ersatzfläche zu finden. Wenn er damit Erfolg gehabt hat, werde ich die Fläche - wie geplant - für den Hof nutzen. Spandau, den 01. August 2012 Mathilde Keller Anlage 2 zum Antrag vom 05. August 2012 B E Z I R K S A M T S P A N D A U V O N B E R L I N An Carl-Schurz-Straße 2-6 Herrn Manfred Keller Gatower Straße Berlin Bearbeiter: Frau Weber Mit Postzustellungsurkunde Geschäftszeichen: BWA 456 (64/02) Datum: Berlin, den 18. Juli 2012 Abstellen von Kfz-Anhängern auf dem Grundstück Winzerstraße 4-12, Gemarkung Picheisdorf, Flur 14, Flurstück 12 Ordnungsverfügung und Androhung eines Zwangsgeldes

5 5 Bezug: Ortsbesichtigung am 26. Juni 2012 Sehr geehrter Herr Keller, aufgrund des 79 Satz 2 BauO Bin, 11,13 VwVG, 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ergeht die folgende Ordnungsverfügung 1. Ihnen wird ab sofort das Abstellen von Pkw-Anhängern auf dem Grundstück Winzerstraße 4-12 (Gemarkung Pichelsdorf, Flur 14, Flurstück 12) untersagt. Sie werden aufgefordert, die abgestellten Anhänger innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieser Verfügung zu entfernen. 2. Sollten Sie dieser Verfügung nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommen, wird Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- angedroht. 3. Im öffentlichen Interesse wird die sofortige Vollziehung der Verfügung unter Nr. 1. angeordnet. Begründung: 1. Mitarbeiter des Bezirksamtes haben nach einem entsprechenden Hinweis aus der Nachbarschaft bei einer Ortsbesichtigung am 26. Juni 2012 festgestellt, dass Sie auf dem o. g. Grundstück Pkw-Anhänger auf einer eigens dafür hergerichteten Abstellfläche abgestellt haben, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Baugenehmigung zu sein. Der gegenwärtige Zustand ist somit formell illegal. Die bauaufsichtliche Genehmigung kann Ihnen aus folgenden Gründen nicht nachträglich erteilt werden: Das Flurstück 12 liegt im Außenbereich. Da es sich bei dem Abstellplatz für Kfz- Anhänger nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des 35 Abs. 1 BauGB handelt, ist dessen Zulässigkeit nach Absatz 2 dieser Vorschrift zu prüfen. Nach 35 Abs. 2 BauGB ist ein sonstiges Vorhaben zulässig, wenn es öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung liegt nach 35 Abs. 3 BauGB unter anderem vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht oder die Entstehung, Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Die letztgenannten öffentlichen Belange sind im Gesetz beispielhaft aufgeführt für den Willen des Gesetzgebers, den Außenbereich von wesensfremder Bebauung freizuhalten.

6 6 Das Grundstück Flurstück 12 ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Damit ist der Abstellplatz für Kfz-Anhänger nicht vereinbar. Außerdem ist er als Beginn des Vordringens einer dem Außenbereich wesensfremden Bebauung in die freie Landschaft anzusehen. Das einzig taugliche Mittel, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, ist, Ihnen die Nutzung des Abstellplatzes zu untersagen. Diese Anordnung ist auch verhältnismäßig, weil der Schutz des Außenbereichs Ihrem Privatinteresse vorgeht. Die Ordnungsverfügung ergeht an Sie als Inhaber des Kfz-Anhängerverleih- und - Verkaufsbetriebes. Ihrer Mutter als Eigentümerin des Grundstücks habe ich mit Schreiben vom heutigen Tage* die Duldung der Verfügung aufgegeben. 2. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist aufgrund des wirtschaftlichen Vor- teils, den die Nutzung der Fläche für Sie bedeutet, angemessen. 3. Die Vollziehbarkeitsanordnung ist für die Durchsetzung der Ordnungsverfügung erforderlich. Die Nutzung der Außenbereichsparzelle 12 als Abstellplatz für Pkw- Anhänger ist wegen fehlender Baugenehmigung formell und aufgrund der vorstehenden Ausführungen auch materiell illegal. Würde die sofortige Vollziehung der Verfügung nicht angeordnet, könnten Sie unter Umständen auf Jahre hinaus den Außenbereich illegal nutzen und damit sowohl die Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, den Außenbereich vor dort nicht zulässiger Bebauung zu schützen, unterlaufen, als auch andere Grundstückseigentümer zur Nachahmung veranlassen. Als Präzedenzfall könnte der Abstellplatz dann zu einer weiteren Zersiedelung des Außenbereichs beitragen. Die Einhaltung der Baugenehmigungspflicht und des öffentlichen Baurechts sowie der Schutz des Außenbereichs vor illegaler baulicher Nutzung sind in einem solchen Fall höher zu bewerten als Ihr Interesse, durch Einlegung eines Rechtsbehelfs zunächst von der Beachtung der Verfügung verschont zu bleiben. Da durch die Räumung des Abstellplatzes für Sie keine Vermögensnachteile verursacht werden, wie etwa durch den Abriss eines Gebäudes, ist die sofortige Vollziehung auch angemessen. Rechtsbehelfsbelehrung: (...) [Anmerkung des Justizprüfungsamtes: Vom Abdruck wird abgesehen] Hochachtungsvoll Im Auftrag Weber

7 7 Anlage 3 zum Antrag vom 5. August 2012 C.H. BECKER & COLL. Rechtsanwälte C.H. BECKER & COLL. Rechtsanwälte Carl-Schurz- Straße Berlin (Spandau) Telefon: (030) Datum: Berlin, den 30. Juli 2012 An das Bezirksamt Spandau von Berlin Carl-Schurz-Straße Berlin Ihre Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2012 an Herrn Manfred Keller Ihr Zeichen: BWA 456 (64/02) Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit zeigen wir an, dass uns Herr Manfred Keller, Gatower Straße 8, Berlin mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat. Namens unseres Mandanten legen wir gegen die o. g., dem Mandanten am 19. Juli 2012 zugestellte Verfügung Widerspruch ein. Begründung: Die Verfügung ist rechtswidrig, da die beanstandete Abstellfläche zum landwirtschaftlichen Betrieb der Mutter unseres Mandanten gehört und ausschließlich zu landwirtschaftlichen Zwecken errichtet wurde und genutzt werden soll. Es ist zwar zutreffend, dass unser Mandant die Abstellfläche derzeit für sein Geschäft (Verkauf und Vermietung von Kfz-Anhängern) nutzen muss, dies allerdings nur vorübergehend. Die Notwendigkeit zum kurzfristigen Abstellen der Anhänger auf der Abstellfläche ergab sich daraus, dass der Vermieter der zunächst für das Geschäft genutzten Fläche im Siedlungsweg das Mietverhältnis gekündigt hat, was ihm vom Bezirksamt wegen einiger - unbegründeter - Beschwerden der Nachbarn nahe gelegt worden war. Verschiedenste Bemühungen um eine geeignete Ersatzfläche sind bislang fehlgeschlagen. Die Suche gestaltet sich insbesondere deshalb schwierig, weil die Kunden

8 8 der Firma zu einem großen Teil aus den westlich von Spandau gelegenen brandenburgischen Nachbargemeinden kommen, so dass eine Ersatzfläche im östlichen Stadtgebiet keinen Sinn machen würde. Für unseren Mandanten wird versichert, dass die derzeitige Nutzung umgehend eingestellt wird, sobald eine geeignete Ersatzfläche angemietet ist. Da unser Mandant 80 % seines Umsatzes mit der Vermietung von Anhängern erzielt, führt jedoch die für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung zwangsläufig zum Ruin unseres Mandanten. Den drei fest angestellten Mitarbeitern müsste gekündigt werden. Nach den Informationen unseres Mandanten nehmen alleine die Mieter der Erdgeschosswohnung im 300 m entfernten Nachbarhaus Winzerstraße 2, Eigentümer Herr Frank Dehnen, an der übergangsweisen Nutzung des Abstellplatzes Anstoß und zwar ausnahmslos unter den Gesichtspunkten von Ästhetik und Optik. Im Hinblick auf diesen Punkt macht es allerdings keinen Unterschied, ob auf dem Stellplatz vorübergehend Anhänger oder aber dauerhaft - im Übrigen wesentlich größere - landwirtschaftliche Maschinen sowie gestapelte Behälter für Ernteerzeugnisse abgestellt werden. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die vorübergehende Nutzung der Fläche für das Geschäft unseres Mandanten keine Nutzungsänderung der Abstellfläche darstellt. Im Übrigen fehlt dieser kurzfristigen anderweitigen Nutzung die für ein Einschreiten nach baurechtlichen Vorschriften erforderliche Relevanz bzw. Intensität. Abschließend sei angemerkt, dass in der unmittelbaren Umgebung ein als Reithalle konzipiertes Gebäude steht, das derzeit, was den Mitarbeitern des Bauaufsichtsamtes sicherlich bekannt sein dürfte, als Lagerhalle genutzt wird, ohne dass jemand einschritte. Für unseren Mandanten ist nicht einsehbar, dass hier offensichtlich mit zweierlei Maß gemessen wird. Mit freundlichen Grüßen C.H. Becker Rechtsanwalt BEZIRKSAMT SPANDAU VON BERLIN An Bearbeiter: Frau Weber das Rechtsamt Geschäftszeichen: BWA 456 (64/02) - im Hause - Datum: Berlin, den 09. August 2012

9 9 Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Herrn Keller vom 05. August 2012 Der Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2012 ist hier am 31. Juli 2012 eingegangen. Die Angelegenheit ist sodann nochmals geprüft worden. Gleichwohl sehe ich - auch im Hinblick auf die nunmehr in der Antragsschrift vorgetragenen Gesichtspunkte - keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von Herrn Keller vorgebrachten finanziellen Auswirkungen der Verfügung auf seinen Betrieb. Die angesprochene Reithalle ist als solche baurechtlich genehmigt. Von einer genehmigungswidrigen Nutzung der Halle ist hier bislang nichts bekannt. Dementsprechend wird dem Widerspruch von hier aus voraussichtlich nicht stattgegeben. Der Widerspruch ist daher dem Bezirksstadtrat zur Entscheidung vorgelegt worden. Wir gehen davon aus, dass es auf die näheren Umstände hinsichtlich des bisher genutzten Grundstücks im Siedlungsweg nicht ankommt. Anderenfalls kann von hier aus noch im einzelnen Stellung genommen werden. Der hiesige Vorgang ist beigefügt. i.a. Weber An das Bezirksamt Spandau von Berlin Carl-Schurz-Straße Berlin FRANK DEHNEN GALENSTRAßE BERLIN-SPANDAU Berlin, den 13. Juni 2012 Betr.: Anhängerlagerung bzw. -verkauf auf dem Grundstück Mathilde Keller Sehr geehrte Damen und Herren,

10 10 ich bin Eigentümer des Grundstücks Winzerstraße 2, welches unmittelbar an den Hof der Frau Mathilde Keller angrenzt. Dort habe ich seit über 30 Jahren ein vermietetes Mehrfamilienhaus. Eine Mietpartei hat uns jetzt über die Ansiedlung des Anhängergewerbes auf dem Nachbargrundstück informiert. Die Mieter hatten sich nach ihrem Bekunden zunächst auf die Zusage von Frau Keller verlassen, dass die Anhänger nur kurzfristig dort abgestellt seien. Mittlerweile stünden die Anhänger aber bereits seit über vier Monaten dort herum. Die Mieter sind zu Recht ungehalten über den hässlichen Anblick eines Anhängerparkplatzes. Wir möchten Sie bitten, für Abhilfe zu sorgen. Mit freundlichen Grüßen Frank Dehnen BEZIRKSAMT SPANDAU VON BERLIN Bearbeiter: Frau Weber Geschäftszeichen: BWA 456 (64/02) Datum: Berlin, den 26. Juni 2012 Abstellen von Kfz-Anhängern auf dem Grundstück Winzerstraße 4-12, Gemarkung Picheisdorf, Flur 14, Flurstück Ich habe heute die oben bezeichnete Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hierbei habe ich Folgendes festgestellt: Auf dem o.g. Flurstück ist ein befestigter Abstellplatz errichtet worden. Die Bodendecke besteht aus einer ca. 50 cm dicken Packlage maschinell verdichteten Grobschotters. Die Fläche beträgt ca qm. Der Platz ist auf seiner ganzen Fläche mit Kfz-Anhängern vollgestellt. An der linken Seite befindet sich eine kleine Verkaufsbude. Vor Ort wurde die Eigentümerin, Frau Mathilde Keller, angetroffen. Diese teilte mit, dass die Anhänger nur kurzfristig abgestellt seien. Wann sie entfernt würden, konnte sie jedoch nicht sagen. 2. Nach Durchsicht der Akten ergibt sich, dass für das o.g. Vorhaben ein Bauantrag nicht gestellt ist. i.a. Weber

11 11 BEZIRKSAMT SPANDAU VON BERLIN Carl-Schurz-Straße Berlin An Tel.:(030) Frau Mathilde Keller Winzerstraße 4-12 Bearbeiter: Frau Weber Berlin Geschäftszeichen: BWA 456 (64/02) Datum: Berlin, den 05. Juli 2012 Abstellen von Kfz-Anhängern auf dem Grundstück Winzerstraße 4-12, Gemarkung Picheisdorf, Flur 14, Flurstück 12 Sehr geehrte Frau Keller, nach einem Hinweis aus der Nachbarschaft habe ich bei einer Ortsbesichtigung am 26. Juni 2012 festgestellt, dass Sie auf Ihrem o.g. Grundstück Pkw-Anhänger auf einer dafür hergerichteten Abstellfläche abgestellt haben, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Baugenehmigung zu sein. Der gegenwärtige Zustand ist formell und materiell illegal, da es sich um Flächen für die Landwirtschaft handelt. Es ist daher beabsichtigt, Ihnen die gegenwärtige Nutzung der befestigten Fläche auf Grund des 79 BauO Bin zu untersagen. Sie erhalten Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen. Mit freundlichen Grüßen, I.A. Weber B E Z I R K S A M T S P A N D A U V O N B E R L I N Bearbeiter: Frau Weber Geschäftszeichen: BWA 456 (64/02) Datum: Berlin, den 15. Juli 2012 Heute meldete sich telefonisch Frau Mathilde Keller und teilt mit, dass sie mit den Anhängern nichts zu tun habe, es sich dabei vielmehr um das Geschäft ihres Sohnes Herrn Manfred Keller (Gatower Straße 8, Berlin) handele. Sie habe ihrem Sohn die Fläche vorübergehend zur Nutzung überlassen, da dieser dringend einen Abstellplatz für seine Anhänger benötigt habe. I.A. Weber

12 12 Bearbeitervermerk 1. Bearbeiten Sie am 13. August 2012 die Angelegenheit aus der Sicht des Rechtsamtes des Bezirksamtes Spandau von Berlin. Begutachten Sie hierfür in einem Vermerk im Urteilsstil die Erfolgsaussichten des Antrags vom 05. August Hierbei ist auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen. Entwerfen Sie nach dem Ergebnis Ihres Gutachtens ein Schreiben des Bezirksamtes Spandau von Berlin an das Gericht. Dabei sind unter konkreter Angabe der Bezugsstelle Verweisungen auf geeignete Teile des Gutachtens möglich (z.b. durch Einrücken in <Spitzklammern>). Ein Sachbericht und die Abfassung einer Begleitverfügung sind erlassen. 2. Es ist davon auszugehen, dass gegenüber Frau Mathilde Keller eine ordnungsgemäße Duldungsanordnung ergangen ist. 3. Das betreffende Grundstück der Frau Mathilde Keller liegt im Außenbereich. Es ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. 4. Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten und Rechtsbehelfsbelehrungen sind in Ordnung. Die Zuständigkeit der handelnden Behörde ist gewahrt. 5. Hält der Bearbeiter eine weitere Sachverhaltsaufklärung für erforderlich, ist davon auszugehen, dass diese durchgeführt wurde und ohne Ergebnis geblieben ist. 6. Die mit einem * versehenen, nicht abgedruckten Schriftstücke haben den angegebenen Inhalt. 7. Zugelassene Hilfsmittel a.) Schönfelder, Deutsche Gesetze b.) Sartorius, Band I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze der Bundesrepublik c.) Trojahn, Die Gesetze über die Berliner Verwaltung d.) Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung e.) Kopp / Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz f.) Beck-Texte im dtv, Europarecht

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin: Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung)

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) 5.24. Abmahnung 5.24.1. Wann ist eine Abmahnung erforderlich? Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) z.b. wegen unentschuldigten Fehlens in

Mehr

Vorgehen für gesetzlich Versicherte im Kostenerstattungsverfahren einer Psychotherapie

Vorgehen für gesetzlich Versicherte im Kostenerstattungsverfahren einer Psychotherapie Vorgehen für gesetzlich Versicherte im Kostenerstattungsverfahren einer Psychotherapie Dieser Leitfaden von Wellenbrecher führt Sie Schritt für Schritt zum Kostenerstattungsantrag. Um sicher zu stellen,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

A4sfertigung. lryna, geb. geboren am 12.1977, Staatsangehörigkeit: ukrainisch, - unbekannten

A4sfertigung. lryna, geb. geboren am 12.1977, Staatsangehörigkeit: ukrainisch, - unbekannten A4sfertigung Amtsgericht München Abteilung für Familiensachen 5 Az.: :\ er Familiensache Anatol. geboren am - Antragsteller - ;/ gegen.05.1966, Staatsangehörigkeit deutsch. lryna, geb. geboren am 12.1977,

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

1. Eine Frage vorab: Nutzen Sie Ihre Wohnung selbst oder vermieten Sie diese? Kontakt

1. Eine Frage vorab: Nutzen Sie Ihre Wohnung selbst oder vermieten Sie diese? Kontakt Gundlach GmbH & Co. KG Haus- und Grundstücksverwaltung Kundenbefragung 2014 1. Eine Frage vorab: Nutzen Sie Ihre Wohnung selbst oder vermieten Sie diese? Selbstnutzung Vermietung Kontakt 2. Wie beurteilen

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003 Nicht kopieren Der neue Report von: Stefan Ploberger 1. Ausgabe 2003 Herausgeber: Verlag Ploberger & Partner 2003 by: Stefan Ploberger Verlag Ploberger & Partner, Postfach 11 46, D-82065 Baierbrunn Tel.

Mehr

1: 9. Hamburger Gründerpreis - Kategorie Existenzgründer - 08.09.2010 19:00 Uhr

1: 9. Hamburger Gründerpreis - Kategorie Existenzgründer - 08.09.2010 19:00 Uhr 1: 9. Hamburger Gründerpreis - Kategorie Existenzgründer - Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrter Herr Dr. Vogelsang, sehr geehrter Herr Strunz, und meine sehr geehrte Damen und Herren, meine

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

am: 23.09.2014 um: 19.00 Uhr im: Bauernstube, Oberdorfstraße 5 in 17291 Uckerfelde OT Hohengüstow TOP Betreff Vorlagen-Nr.

am: 23.09.2014 um: 19.00 Uhr im: Bauernstube, Oberdorfstraße 5 in 17291 Uckerfelde OT Hohengüstow TOP Betreff Vorlagen-Nr. Amt Gramzow - Der Amtsdirektor - Amt Gramzow, Poststraße 25, 17291 Gramzow Gramzow, den 15.09.2014 Einladung Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit laden wir Sie zur 7. Sitzung der Gemeindevertretung Uckerfelde

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! VERBANDSINFORMATION Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! Immer wieder kommt es vor, dass ein Patient nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Viele Praxisinhaber stellen sich in diesem Fall

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN

INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN Sehr geehrte Damen und Herren, das Amtsgericht Mönchengladbach hat heute, am 28.11.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Glauch Reisen

Mehr

An die Gläubiger der ALPHA Events UG

An die Gläubiger der ALPHA Events UG An die Gläubiger der ALPHA Events UG Sekretariat: Anja Krammer Aktenzeichen: 1616066 dk/sv Datum: 24.06.2015 Durchwahl: 0821/25272-70 Fax: 0821/25272-51 Email: anja.krammer@anchor.eu Insolvenzantragsverfahren

Mehr

Widerspruch gegen Hartz IV Muster, Fristen, Klage

Widerspruch gegen Hartz IV Muster, Fristen, Klage Widerspruchsfristen & Klage gegen den Hartz-IV-Bescheid 1 Aufforderung zur Bearbeitung 2 Widerspruch zur Fristwahrung 3 Fehler im ALG-II-Bescheid 4 Widerspruch nicht nachvollziehbar 5 Widerspruch verspätete

Mehr

CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER

CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1.) Persönliche Daten des Verkäufers: Vorname / Nachname: Sozialversicherungsnr.: Anschrift: Telefonnr.: Wohnsitzfinanzamt: Steuernr.: Bankverbindung: Handelt es sich

Mehr

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Erblasser setzt die Ehefrau als Alleinerbe ein (inklusive weiterer Bestimmungen). Inhaltsübersicht:

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Domainvertrag zwischen der DENIC eg in Frankfurt am Main (im folgenden: DENIC) und dem Domaininhaber.

Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Domainvertrag zwischen der DENIC eg in Frankfurt am Main (im folgenden: DENIC) und dem Domaininhaber. DENIC-Domainbedingungen Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Domainvertrag zwischen der DENIC eg in Frankfurt am Main (im folgenden: DENIC) und dem Domaininhaber. 1 Domainregistrierung und -verwaltung

Mehr

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Nummer 18/2014 vom 02.07.2014 Inhaltsverzeichnis: Flurbereinigung Sankt Augustin Grünes C Vorläufige Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen Herausgeber: Stadt

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

50 Fragen, um Dir das Rauchen abzugewöhnen 1/6

50 Fragen, um Dir das Rauchen abzugewöhnen 1/6 50 Fragen, um Dir das Rauchen abzugewöhnen 1/6 Name:....................................... Datum:............... Dieser Fragebogen kann und wird Dir dabei helfen, in Zukunft ohne Zigaretten auszukommen

Mehr

Prüfungsarbeit eines Bewerbers

Prüfungsarbeit eines Bewerbers Prüfungsarbeit eines Bewerbers Verwendete Abkürzungen Art.: Artikel R: Regel i. V. m.: in Verbindung mit GebO: Gebührenordnung RiLi: Prüfungsrichtlinien des EPA Soweit nicht anders angegeben, beziehen

Mehr

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.

Mehr

Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte Gesetzliche Unfallversicherung

Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte Gesetzliche Unfallversicherung Ihre Unfallversicherung informiert Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte Gesetzliche Unfallversicherung Weshalb Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte? 1 Als Sicherheitsbeauftragter haben Sie

Mehr

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten

Mehr

Welche Staatsangehörigkeit(en) haben Sie?... Mutter geboren?...

Welche Staatsangehörigkeit(en) haben Sie?... Mutter geboren?... Erhebung zu den Meinungen und Erfahrungen von Immigranten mit der deutschen Polizei Im Rahmen unseres Hauptseminars zu Einwanderung und Integration an der Universität Göttingen wollen wir die Meinungen

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November

Mehr

Predigt Salvenmoser: Nun aber bleiben Glaube, Hoffnung, Liebe.

Predigt Salvenmoser: Nun aber bleiben Glaube, Hoffnung, Liebe. Predigt Salvenmoser: Nun aber bleiben Glaube, Hoffnung, Liebe. Vor einigen Tagen habe ich folgende Meldung in der örtlichen Presse gelesen: Blacky Fuchsberger will ohne Frau nicht leben. Der Entertainer

Mehr

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) Allgemeine Angaben a) Persönliche Daten Verkäufer Name: SV-Nr.: Adresse: TelefonNr.: Steuernummer: WohnsitzFA:

Mehr

Schadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens

Schadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens CH-3003 Bern An alle beaufsichtigten Schadenversicherungsunternehmen und Krankenkassen, welche Zusatzversicherungen anbieten Referenz: A177012/GB-V/V-MKS Kontakt: Truffer Beat Bern, 23. Dezember 2011 FINMA-Mitteilung

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

Evangelisieren warum eigentlich?

Evangelisieren warum eigentlich? Predigtreihe zum Jahresthema 1/12 Evangelisieren warum eigentlich? Ich evangelisiere aus Überzeugung Gründe, warum wir nicht evangelisieren - Festes Bild von Evangelisation - Negative Erfahrungen von und

Mehr

nic.at - Salzamt im (österreichischen) Internet?

nic.at - Salzamt im (österreichischen) Internet? nic.at - Salzamt im (österreichischen) Internet? Dr. Barbara Schloßbauer Leiterin nic.at Rechtsabteilung Salzamt Das Wort Salzamt lebt vor allem in Österreich weiter als Ausdruck für eine nicht existierende

Mehr

SchiedsamtsZeitung 69. Jahrgang 1998, Heft 09 Online-Archiv Seite 129-132 Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 69. Jahrgang 1998, Heft 09 Online-Archiv Seite 129-132 Organ des BDS Über die Kompetenzen und Befugnisse von Kaufhausdetektiven im Rahmen ihrer Tätigkeit von Referendar Michael Meyer, Fröndenberg Am Anfang des Jahres ging bei dem kleinen Amtsgericht in K. folgendes Gesuch

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Information zum Projekt. Mitwirkung von Menschen mit Demenz in ihrem Stadtteil oder Quartier

Information zum Projekt. Mitwirkung von Menschen mit Demenz in ihrem Stadtteil oder Quartier Information zum Projekt Mitwirkung von Menschen mit Demenz in ihrem Stadtteil oder Quartier Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr Wir führen ein Projekt durch zur Mitwirkung von Menschen mit Demenz in

Mehr

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor!

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor! Peter von Karst Mehr Geld verdienen! So gehen Sie konkret vor! Ihre Leseprobe Lesen Sie...... wie Sie mit wenigen, aber effektiven Schritten Ihre gesteckten Ziele erreichen.... wie Sie die richtigen Entscheidungen

Mehr

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO)

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO) Sonderprobleme zum Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO (1) Einstweiliger Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung des VA Situation: Behörde setzt sich über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer

Mehr

Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5

Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG und weitere Informationen gem. 124a Satz 1 Nr. 2, Nr. 4

Mehr

vor 2 Tagen erhielt ich einen Anruf eines Ihrer Kundenberater (Herr Kirsch) mit dem Angebot der Vertragsverlängerung für meinen Mobilfunkvertrag.

vor 2 Tagen erhielt ich einen Anruf eines Ihrer Kundenberater (Herr Kirsch) mit dem Angebot der Vertragsverlängerung für meinen Mobilfunkvertrag. BERKEMEYER Unternehmensbegeisterung berkemeyer unternehmensbegeisterung ückendorfer str. 12 45886 gelsenkirchen vodafone GmbH Am Seestern 1 40547 Düsseldorf Gelsenkirchen, den 6.8.2014 Fragen zur Kündigung

Mehr

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*)

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*) SCTA/Malmedy/N:/Elections/Formules/2010/AB-Chambre&Sénat/10-0739/FS-AH FORMULAR AB/19 FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*) Anlage: eine Bescheinigung Unterzeichnete(r),... (Name und Vornamen),

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

S A T Z U N G. zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und zum Betrieb von Werbeanlagen im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen.

S A T Z U N G. zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und zum Betrieb von Werbeanlagen im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen. 30.10-1 S A T Z U N G zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und zum Betrieb von Werbeanlagen im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen. Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG)

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05

Mehr

Mind Mapping am PC. für Präsentationen, Vorträge, Selbstmanagement. von Isolde Kommer, Helmut Reinke. 1. Auflage. Hanser München 1999

Mind Mapping am PC. für Präsentationen, Vorträge, Selbstmanagement. von Isolde Kommer, Helmut Reinke. 1. Auflage. Hanser München 1999 Mind Mapping am PC für Präsentationen, Vorträge, Selbstmanagement von Isolde Kommer, Helmut Reinke 1. Auflage Hanser München 1999 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 446 21222 0 schnell

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Einzureichende Unterlagen für eine Mietwohnung

Einzureichende Unterlagen für eine Mietwohnung Einzureichende Unterlagen für eine Mietwohnung ausgefüllte Mieterselbstauskunft Bürgschaft (bei Studium oder Ausbildungsverhältnis) Unterschrift zur Schufakontrolle/- einsicht (wenn Bürge vorhanden, ist

Mehr

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 G 5595/02 (2) Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Ausländerrechts hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Anleitung über den Umgang mit Schildern

Anleitung über den Umgang mit Schildern Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

Information für Patienten

Information für Patienten Information für Patienten Information für gesetzlich versicherte Patienten zur Bewilligung einer ambulanten Psychotherapie Sehr geehrte Patientinnen und Patienten, wenn bei Ihnen eine Psychotherapie medizinisch

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ws 61/11 62 KLs 913 Js 30894/08 LG Bremen B E S C H L U S S

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ws 61/11 62 KLs 913 Js 30894/08 LG Bremen B E S C H L U S S Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ws 61/11 62 KLs 913 Js 30894/08 LG Bremen B E S C H L U S S In der Strafsache g e g e n [...] Verteidiger: Rechtsanwalt [ ] Auf die Beschwerde

Mehr

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de

Mehr

Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage

Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage Harald Wedemeyer Rechtsanwalt Folie 1 RA Harald Wedemeyer Einführung Was müssen Anlagenbetreiber beim Einsatz von Rüben in Biogasanlagen

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Die Inhalte dieser Arbeitshilfen dürfen zum ausschließlichen Gebrauch innerhalb Ihres Unternehmens heruntergeladen, gespeichert und gedruckt werden.

Die Inhalte dieser Arbeitshilfen dürfen zum ausschließlichen Gebrauch innerhalb Ihres Unternehmens heruntergeladen, gespeichert und gedruckt werden. Muster für das Bewerbungsverfahren Die Inhalte dieser Arbeitshilfen dürfen zum ausschließlichen Gebrauch innerhalb Ihres Unternehmens heruntergeladen, gespeichert und gedruckt werden. Jede andere Vervielfältigung,

Mehr

Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Herstellerkennungen für Telematikprotokolle

Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Herstellerkennungen für Telematikprotokolle Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Herstellerkennungen für Telematikprotokolle Verfügung 030/2000 vom 22.03.00 (Reg TP Amtsbl. 6/2000) 1. Nummernart Gegenstand dieser Regeln ist die Zuteilung von

Mehr

Für Immobilien Besitzer

Für Immobilien Besitzer Für Immobilien Besitzer A.M.D. GmbH Im Namen des Kunden Herzlich willkommen in unserem familiengeführten Betrieb. Dienstleistungen werden von Menschen für Menschen gemacht. Im Namen des Kunden A.M.D. GmbH,

Mehr

Selbstständig als Immobilienmakler interna

Selbstständig als Immobilienmakler interna Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...

Mehr

MIETER-SELBSTAUSKUNFT

MIETER-SELBSTAUSKUNFT Allgemeines: Es ist Mietinteressenten freigestellt, Angaben zu den in diesem Formular gestellten Fragen im Rahmen einer Selbstauskunft zu machen. Wird die Antwort zu einer einzelnen Frage verweigert, bitte

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Ausbildung. Erfahrungsbericht einer Praktikantin

Ausbildung. Erfahrungsbericht einer Praktikantin Ausbildung Erfahrungsbericht einer Praktikantin Lilia Träris hat vom 26.05. 05.06.2015 ein Praktikum in der Verwaltung der Gütermann GmbH absolviert. Während dieser zwei Wochen besuchte sie für jeweils

Mehr