Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

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1 5 Ca 2473/09 ArbG Iserlohn Verkündet am : Weyland als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil In dem Verfahren hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Ziemann sowie die ehrenamtlichen Richter Seppelfricke und Kampschulte f ü r Recht erkannt : Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom Ca 2473/09 abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Insolvenzschuldnerin nicht durch die Kündigung des Beklagten vom aufgelöst wurde. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen....

2 2 Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird nach 69 Abs. 2 ArbGG unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl d. A.) abgesehen. Das Arbeitsgericht Iserlohn hat die Klage mit Urteil vom Ca 2473/09 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl d. A.). Das Urteil ist dem Kläger am zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am eingelegte und mit dem am bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung. Der Kläger wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Er trägt ergänzend vor: Die Voraussetzungen des 125 InsO lägen nicht vor. Der Beklagte habe weder im Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs mit Namensliste noch im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung eine endgültige Stilllegungsabsicht gehabt, sondern mit Interessenten über die Übernahme des Betriebs verhandelt. Die Produktion sei unverändert fortgeführt worden. Es seien Mitarbeiter der Transfergesellschaft und sogar sonstige Leiharbeitnehmer eingesetzt worden. Für Großaufträge (Kästen für A1; Pinolenkästen für Dänemark, Kästen für die S1 Traditionsbrauerei; Kästen für die Fa. R1) sei die Produktion umgestaltet bzw. über den in Aussicht genommenen Stilllegungszeitpunkt fortgeführt worden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die

3 3 Kündigung des Beklagten vom , zugegangen am , aufgelöst worden ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage. Er trägt ergänzend vor: Die im Interessenausgleich genannten Voraussetzungen (Eröffnung des Insolvenzverfahrens am ; Zustimmung des Gläubigerausschusses/der Gläubigerversammlung) lägen vor (konkludente Zustimmung) oder hätten keine entscheidende Bedeutung (Verschiebung der Insolvenzeröffnung nur um einen Tag). Nach den maßgeblichen Liquiditätsplanungen und Planrechnungen sei zu Beginn der 2. Juniwoche 2009 davon auszugehen gewesen, dass eine dauerhafte Fortführung des Betriebs nicht möglich gewesen sei. Dies habe zu dem endgültigen Stilllegungsbeschluss Mitte der 2. Juniwoche geführt. Zu diesem Zeitpunkt habe es keine Verhandlungen mit Interessenten gegeben. Eine wesentliche Änderung der Sachlage nach Abschluss des Interessenausgleichs habe nicht stattgefunden. Im Zeitraum des Zugangs der Kündigung habe es lediglich Sondierungsgespräche mit vagen Interessenten gegeben. Auf diese Interessenbekundungen habe er pflichtgemäß reagieren müssen. Die Erklärungen in dem gegenüber dem Insolvenzgericht abgegebenen Gutachten und in dem Insolvenzbericht zur Fortführungsperspektive seien lediglich auf den Zeitraum bis zum bezogen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die in den Entscheidungsgründen angeführten Zitate aus dem gegenüber dem Insolvenzgericht abgegebenen Gutachten und aus dem Insolvenzbericht sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer gewesen.

4 4 Entscheidungsgründe: Die Berufung ist an sich statthaft ( 64 Abs. 1 ArbGG), wegen des Streitgegenstands zulässig ( 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt ( 519 ZPO i.v.m., 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist ( 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß ( 520 Abs. 3 i.v.m. 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden. Die Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin wurde durch die Kündigung vom nicht aufgelöst. I. Die Kündigung ist nach 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam. Sie ist sozial ungerechtfertigt. Eine arbeitgeberseitige ordentliche betriebsbedingte Kündigung ist nach 1 Abs. 2 S. 1 KSchG nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen, bedingt ist und wenn nach 1 Abs. 3 KSchG soziale Gesichtspunkte bei der Auswahl des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigt wurden. Für die Kündigung lag im Zeitpunkt des Kündigungszugangs kein betriebliches Erfordernis vor. 1. Der Anwendbarkeit des KSchG steht nicht 113 InsO entgegen. Der 113 InsO enthält keinen selbstständigen Kündigungsgrund der Insolvenz oder Sanierung. Das Kündigungsschutzgesetz ist auch bei einer Kündigung nach 113 InsO zu beachten, wenn es nach seinem persönlichen und betrieblichen Geltungsbereich Anwendung findet (BAG 20. September AZR 249/05; BAG 5. Dezember AZR 571/01; BAG 16. Juni AZR 476/04). 2. Im Streitfall ist nicht nach 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO vom Vorliegen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses i.s.v. 1 Abs. 2 KSchG auszugehen Grundsätzlich setzt eine betriebsbedingte Kündigung gem. 1 Abs. 2 KSchG das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse, die vom Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen sind, voraus. Die Regelung gem. 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO modifiziert diesen Grundsatz für die im Interessenausgleich namentlich

5 5 verzeichneten Arbeitnehmer dahingehend, dass für diesen Personenkreis vom Vorliegen betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, auszugehen ist. Diese Vermutungsregel erstreckt sich im Falle eines Betriebsübergangs auch darauf, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt ( 128 Abs. 2 InsO). Bei der Regelung der 125, 128 InsO handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung, die im Kündigungsschutzprozess zur Beweislastumkehr führt, aber gem. 292 ZPO widerlegbar ist (BAG 29. September AZR 647/04). In einem solchen Fall erstreckt sich die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers auf die Voraussetzungen der Vorschriften des 125 InsO Die tatbestandlichen Voraussetzungen des 125 Abs. 1 Satz 1 InsO sind im Streitfall nicht erfüllt Zwei der im Interessenausgleich/Sozialplan vom (im Folgenden: Interessenausgleich) genannten aufschiebenden Bedingungen ( 158 Abs. 1 BGB) für das Inkrafttreten des Interessenausgleichs lagen im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht vor. Nach der Präambel und nach Nr. III des Interessenausgleichs wurde dieser u.a. unter der aufschiebenden Bedingung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am abgeschlossen. Tatsächlich wurde das Insolvenzverfahren erst einen Tag später eröffnet. Der Interessenausgleich wurde nicht an diesen Umstand angepasst. Hierfür wäre die Einhaltung der Schriftform erforderlich ( 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG) gewesen. Die wiederholte und förmliche Vereinbarung der aufschiebenden Bedingung steht der Erklärung der Unwesentlichkeit dieser Regelung durch den Beklagten entgegen, zumal dem Interessenausgleich normative Wirkung zukommt. Nach Nr. IV des Interessenausgleichs wurde dieser des Weiteren unter dem Vorbehalt (aufschiebende Bedingung) der Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Genehmigung der Gläubigerversammlung abgeschlossen. Eine solche Zustimmung oder Genehmigung wurde vom Beklagten nicht eingeholt. Lediglich die Information dieser Gremien über die beabsichtigte Stilllegung des Betriebs genügt nach dem Wortlaut des Interessenausgleichs nicht. Dort wird ausdrücklich eine Zustimmung bzw. Genehmigung verlang. Diese Erklärungen bedürfen eines förmlichen Beschlusses, der vom Beklagten nicht eingeholt wurde.

6 Die Anwendbarkeit von 125 InsO hat ferner zur Voraussetzung, dass der Interessenausgleich vom Insolvenzverwalter abgeschlossen wurde. Der Abschluss durch den vorläufigen Insolvenzverwalter genügt nach dem klaren Wortlaut der Norm nicht. Für den sog. starken Insolvenzverwalter wird 125 InsO nicht für anwendbar erklärt (LAG Hamm Sa 1560/01; LAG Hamm Sa 1511/05; KR-Weigand, 125 InsO Rn. 9). Im Streitfall wurde der Interessenausgleich nicht durch den Insolvenzverwalter, sondern durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abgeschlossen. 3. Im Streitfall ist auch nicht nach 1 Abs. 5 S. 1 KSchG vom Vorliegen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses i.s.v. 1 Abs. 2 KSchG auszugehen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des 1 Abs. 5 KSchG lagen im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ebenfalls nicht vor. Es fehlt, wie oben angeführt, am Eintritt der aufschiebenden Bedingungen für das Wirksamwerden des Interessenausgleichs. 4. Für die Kündigung fehlt es an einem betrieblichen Erfordernis. Es steht sogar zur Sicherheit des Gerichts fest, dass der Beklagte keine endgültige Stilllegungsabsicht hatte Betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung i.s.v. 1 Abs. 2 KSchG können sich aus innerbetrieblichen Umständen (Unternehmerentscheidungen, wie z.b. Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion) oder durch außerbetriebliche Gründe (z.b. Auftragsmangel oder Umsatzrückgang) ergeben. Diese betrieblichen Erfordernisse müssen "dringend" sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebs notwendig machen. Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein (BAG AZR 75/06; BAG 17. Juni AZR 456/98). Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist der des Kündigungszugangs (BAG 30. Mai AZR 321/84). Grundsätzlich muss zu diesem Zeitpunkt der Kündigungsgrund, nämlich der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit, vorliegen. Das Gestaltungsrecht Kündigung kann nur bei Vorliegen eines im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vorhandenen Kündigungsgrundes rechtswirksam ausgeübt werden. Dies hätte grundsätzlich zur Folge, dass betriebsbedingte Kündigungen erst möglich wären, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers nicht mehr zur Verfügung stünde. Wegen der Zukunftsbezogenheit der Kündigung und aus Gründen der Praktikabilität hat das

7 7 Bundesarbeitsgericht schon eine beabsichtigte Betriebs- oder Abteilungsstilllegung ausnahmsweise als ein dringendes betriebliches Erfordernis i.s.v. 1 Abs. 2 KSchG anerkannt, wenn die für den künftigen Wegfall der Beschäftigung des Arbeitnehmers maßgeblichen Entwicklungen bereits zum Kündigungszeitpunkt feststehen, insbesondere wenn die unternehmerische Organisationsentscheidung bereits getroffen war und sie sich zum Ablauf der Kündigungsfrist realisiert. D.h., in den Fällen, in denen zwar bei Zugang der Kündigung noch eine Möglichkeit der Beschäftigung besteht, aber die für den künftigen Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses maßgeblichen Entscheidungen bereits gefallen sind, kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer bis zum Kündigungstermin voraussichtlich entbehrt werden kann. Davon ist auszugehen, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt ist, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird. Dabei muss die der entsprechenden Prognose zugrunde liegende Entscheidung bereits zum Kündigungszeitpunkt endgültig getroffen worden sein und die Schließung des Betriebs oder der Betriebsabteilung aus Sicht der Arbeitsvertragsparteien zum Kündigungszeitpunkt bereits feststehen und greifbare Formen angenommen haben. Ist dies nicht der Fall, kann eine zum Wegfall des Arbeitsplatzes und zur fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit führende Prognose vor dem Ablauf der Kündigungsfrist nicht erfolgreich gestellt werden. Vielmehr fehlt die Grundlage für die Kündigung. Es bedarf dann einer zweiten - endgültigen - unternehmerischen Organisationsentscheidung. Deswegen ist eine Kündigung wegen Betriebsschließung nicht sozial gerechtfertigt, solange der Arbeitgeber den Stilllegungsbeschluss lediglich erwogen, aber noch nicht endgültig gefasst hat. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt noch in ernsthaften Verhandlungen über die Veräußerung des Betriebs oder der Betriebsabteilung steht oder sich um neue Aufträge bemüht. Dann liegt keine unbedingte und endgültige Stilllegungsabsicht vor (BAG AZR 75/06; LAG Hamm Sa 1323/09). Die Stilllegungsabsicht selbst ist eine innere Tatsache, die einem unmittelbaren objektiven Nachweis nicht zugänglich ist. Äußere Begleitumstände und tatsächliche

8 8 Entwicklungen können aber Rückschlüsse darauf zulassen, ob die behauptete Stilllegungsabsicht zutrifft (BAG AZR 48/03; LAG Hamm Sa 175/04; LAG Hamm Sa 1323/09). Der bloße Vorbehalt des Insolvenzverwalters, sich der Möglichkeit einer künftigen Betriebsveräußerung nicht zu verschließen, falls sich wider Erwarten eine entsprechende Chance ergeben sollte, steht jedoch einer ernsthaften und endgültigen Stilllegungsabsicht im Kündigungszeitpunkt nicht entgegen (BAG AZR 298/95; LAG Hamm Sa 175/04; LAG Hamm , 6 Sa 1800/07) Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze stand der Eintritt der die Kündigung erforderlich machenden betrieblichen Umstände zum Kündigungszeitpunkt noch nicht mit ausreichender Sicherheit fest Durchgreifend gegen das Vorliegen eines unbedingten und endgültigen Stilllegungsbeschlusses sprechen die Stellungnahmen des Beklagten gegenüber dem Insolvenzgericht mit dem Gutachten vom und mit dem Insolvenzbericht vom Im Gutachten finden sich auszugsweise folgende Erklärungen (kursiv nicht im Original): Verhandlungen zur Übernahme des Unternehmens an Dritte mussten Ende April 2009 als in der Kürze der Zeit nicht möglich abgebrochen werden." Eine weitere Produktion ist gemessen an der Auftragslage mit voller Mitarbeiterzahl nicht möglich." Ferner wurde der Betriebsrat darüber informiert, dass es zurzeit keinen Investor gibt, der zur vollständigen Übernahme des Betriebs und dem Erhalt der Arbeitsplätze bereit wäre." Es ist beabsichtigt, die wesentlichen Vermögensgegenstände der Insolvenzschuldnerin in dem Zeitraum des Bestehens der Transfergesellschaft an einen strategischen Investor zu veräußern. Abschließende Ergebnisse werden bis Ende August 2009 erwartet." Eine Fortführung des Unternehmens im Hinblick auf eine übertragende Sanierung bleibt damit möglich, jedoch kann eine langfristige Fortführung wegen der unsicheren Auftragslage aktuell nicht sicher eingeschätzt werden,

9 9 sodass im nachfolgenden die Vermögensbewertung als Mittelwert zwischen Liquidationswerten und Zerschlagungswerten erfolgt." Wie oben bereits zu Fortführungsaussichten dargelegt, ist eine Fortführung des Unternehmens wahrscheinlich. Eine langfristige Fortführung jedoch nicht sicher einzuschätzen." Diese gutachterliche Stellungnahme erfolgte auf Anordnung des Insolvenzgerichts vom Danach sollte der Beklagte (als vorläufiger Insolvenzverwalter) nach 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO auch prüfen, welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestünden. Damit fragte das Insolvenzgericht bereits die Sanierungsaussichten ab, wie sie auch nach 156 Abs. 1 S. 2 InsO zu beurteilen sind. Es darf unterstellt werden, dass dem Beklagten die Bedeutung der Beurteilung der Sanierungsaussichten bekannt war und dass sich seine Äußerungen an den gesetzlichen Vorgaben orientierten. Fernliegend ist es insoweit, dass die sich aus den obigen Äußerungen ergebenden positiven ( wahrscheinlich") Fortführungsaussichten bzw. dass sich die eine Fortführungsmöglichkeit zumindest nicht eindeutig verneinenden Bewertungen lediglich auf einen Abwicklungszeitraum bis zum bezogen. Hierfür sind im Text der Erklärungen und auch ansonsten keine Anhaltspunkte ersichtlich. In dem Insolvenzbericht des Beklagten vom heißt es zudem auszugsweise (Kursiv nicht im Original): Ich habe mit vier potenziellen Investoren umfangreiche und zahlreiche Verhandlungen und Gespräche geführt. Alle diese vier potenziellen Investoren hatten zunächst bis zum ein unverbindliches Angebot bzw. eine Absichtserklärung bzw. ein Fortführungskonzept abgegeben... Es blieben damit zwei Investoren übrig, welche ich mit Frist zum um Übersendung konkreter Kaufvertragsentwürfe aufgefordert habe." Auch diese Äußerungen weisen aus, dass es zumindest im Zeitpunkt des Kündigungszugangs potenzielle Investoren gab, mit denen über eine übertragende Sanierung ernstlich verhandelt wurde. Von einer endgültigen Stilllegungsentscheidung kann zu dem Zeitpunkt nicht die Rede sein. Es ging nicht darum, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es nach einer Stilllegungsentscheidung noch zu Angeboten kommen konnte, sondern darum, dass

10 10 die vorliegenden Interessebekundungen bzw. Angebote beiderseits auf ihre wirtschaftliche Machbarkeit und Vertretbarkeit überprüft werden sollten. Der Annahme einer unbedingten und endgültigen Stilllegungsentscheidung des Beklagten zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs steht insoweit entgegen, dass er Ende Juli 2009 noch diese Verhandlungen über eine übertragende Sanierung mit potenziellen Investoren führte, insoweit Investoren die Durchführung der due diligence erlaubte und dass die Tragfähigkeit der einzelnen Angebote bzw. Interessenbekundungen noch nicht abschließend beurteilt worden war. Es lagen auch keine sicheren Anhaltspunkte dafür vor, der Beklagte werde mit keinem der potenziellen Investoren einig werden. Solange aber der Beklagte nicht wusste, dass es nicht zu einem Abschluss kommen werde, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, der Kündigungsgrund werde sich mit "einiger Sicherheit" bis zum Ablauf der Kündigungsfrist realisieren (BAG AZR 75/06 betr. Teilnahme an einer Ausschreibung mit unbekanntem Ausgang). Etwas anderes könnte allenfalls angenommen werden, wenn sichere objektive Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass eine Vereinbarung mit keinem der potenziellen Investoren über eine sanierende Übertragung ernstlich in Aussicht stand. Solche Indizien hat der Beklagte nicht dargelegt. Dies gilt umso mehr, als ihm die endgültigen, ausverhandelten und sodann bewerteten Angebote der potenziellen Investoren noch nicht vorlagen Die angebliche Stilllegungsentscheidung hatte auch noch keine greifbaren Formen angenommen. Der Beklagte hatte lediglich die Arbeitsverhältnisse zwischen sämtlichen Arbeitnehmern und der Schuldnerin durch Kündigungserklärungen bzw. dreiseitige Verträge aufgelöst, jedoch keine weiteren irreversiblen Maßnahmen ergriffen. Damit war der Betrieb wesentlicher arbeitsrechtlicher Risiken, insbesondere nach Maßgabe von 613a BGB enthoben, ohne dass jedoch die Fortführungsoption signifikant beeinträchtigt war. Der Beklagte hatte weder den Verkauf des Anlagevermögens eingeleitet, noch die Kunden von der Stilllegungsentscheidung in Kenntnis gesetzt. Bestehende Aufträge, die nicht bis zum abgearbeitet werden konnten, wurden nicht gekündigt. Der Beklagte ist auch dem Vortrag des Klägers zum Umbau in der Produktion zur Ermöglichung des A1-Auftrags und zur Vorbereitung der Produktion der Pinolenkästen für Dänemark, der Kästen für die S1 Traditionsbrauerei und der Kästen für die Fa. R1 nicht ausreichend entgegengetreten. Bei einer unbedingten und endgültigen Stilllegungsentscheidung hätten diese Aufträge gekündigt und die Kunden über den Marktaustritt des

11 11 Unternehmens informiert werden müssen. Dass dies nicht geschehen ist, deutet darauf hin, dass die Fortführungsperspektive bewusst aufrechterhalten und nur die arbeitsrechtlichen Risiken minimiert werden sollten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs.1 S.1 ZPO i.v.m. 97 ZPO. III. Gründe, die Revision nach 72 Abs.2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der aufgezeigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 72a ArbGG verwiesen. Ziemann Seppelfricke Kampschulte /Wey.

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