Praktische Fälle im Medizin- und Gesundheitsrecht - Die Übergabe der Vertragsarztpraxis-

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1 Praktische Fälle im Medizin- und Gesundheitsrecht - Die Übergabe der Vertragsarztpraxis- Kanzlei Bittrich + Winkler Vertragsarztrecht, ärztliche Kooperationsformen, Berufsrecht Maximilianstraße 85, Augsburg Tel.: 0821/ Fax: 0821/

2 Praxisabgabeverfahren im gesperrten Planungsbereich Nach den Bedarfsplanungsrichtlinien unterliegen derzeit folgende Arztgruppen der Bedarfsplanung ( 101 SGB V): Anästhesisten Augenärzte Chirurgen HNO-Ärzte Hautärzte Facharzt-Internisten Kinderärzte Nervenärzte (auch Neurologen, Psychiater, Psychiater und PT) Orthopäden Psychotherapeuten (PP, KJP) Radiologen Urologen Hausärzte (Allgemein-/Praktische Ärzte, HA-Internisten)

3 Praxisabgabeverfahren im gesperrten Planungsbereich Hinzugekommen sind zum folgende Arztgruppen ( 101 SGB V i. V. m. BPlRiLi): Humangenetiker Laborärzte Neurochirurgen Nuklearmediziner Pathologen Physikalische- und Rehabilitationsmediziner Strahlentherapeuten Transfusionsmediziner Vgl. 14 BPlRiLi neu

4 Anwendungsbereich des 103 Abs. IV SGB V Ende der Zulassung eines Vertragsarztes in einem Zeitpunkt, in dem für den betreffenden Planungsbereich Zulassungsbeschränkungen bestehen ( 101 SGB V) Ende der Zulassung durch Verzicht oder Tod u. Nachbesetzung (Erreichen der Altersgrenze (68 Jahre) seit entfallen) Folge: Nachbesetzungsverfahren erforderlich 103 SGB V Bisher (Rechtslage bis ) Ausschreibung des Vertragsarztsitzes auf Antrag durch die Kassenärztliche Vereinigung durch amtliche Bekanntmachung Pflicht der KV zur Veröffentlichung im Staatsanzeiger 103 Abs. 4 S. 1 SGB V

5 Anwendungsbereich des 103 Abs. IV SGB V Neu ab mit dem GKV-VStG: Vorverfahren: Zulassungsausschuss entscheidet, ob überhaupt ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt werden soll Falls ja: Ausschreibung des Vertragsarztsitzes durch die Kassenärztliche Vereinigung durch amtliche Bekanntmachung Veröffentlichung im Staatsanzeiger 103 Abs. 4 S. 1 SGB V Falls nein: die KV hat dem Vertragsarzt eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes zu zahlen 103 Abs. 3a S. 8 SGB V Gesetzliche Kriterien: Näheverhältnis zum Abgeber (Anstellung, Verwandtschaft, Praxispartner,..), Versorgungsgründe (Überversorgung) genauere Konkretisierung? -!! Insbesondere wegen Fragen der Ausfüllung des Legalbegriffs Versorgungsgründe sowie der Berechnung der Höhe einer Entschädigung bestehen noch zahllreiche Unklarheiten und es sind mannigfaltige rechtliche Streitigkeiten/ Klärungen absehbar

6 Fortführungsgedanke der bisherigen Vertragsarztpraxis Bewerber/Nachfolger muss Arztgruppe im Sinne der Bedarfspl.-RiLi angehören, die mit der des Abgebers identisch ist Fortführung muss grundsätzlich am Ort/Praxisadresse der Niederlassung des Abgebers erfolgen eine spätere Verlegung des Vertragsarztsitzes innerhalb des Planungsbereiches ist unter gewissen Voraussetzungen möglich Bestehen einer übergabefähigen Praxis, d.h. die Praxis muss noch einen nennenswerten Vermögenswert besitzen Kriterium: a) ausreichend hohe Anzahl an abgerechneten Scheinen vor Praxisübergabe b) Dauer seit Schließung der Praxis c) Einzelpraxis oder BAG (Berufsausübungsgemeinschaft)

7 Nachbesetzungsverfahren 103 SGB V i. V. m. Ärzte-ZV Zulassungsausschuss (ZA) beraumt Termin zur mündlichen Verhandlung an, d. h. Ladung aller am Abgabeverfahren Beteiligten Bewerbungsverfahren: a) Bewerbung auf Ausschreibung, b) Beantragung der Zulassung mittels förmlichem Zulassungsantrag Bewerber muss allgemeine Zulassungsvoraussetzungen erfüllen (Approbation, abgeschlossene Weiterbildung, Beendigung eines eventuell noch bestehenden Beschäftigungsverhältnisses), identischer Versorgungsbereich (hausärztlich/fachärztlich) bzw. Facharztgruppe

8 Auswahlverfahren durch den ZA (1) Nur durchzuführen bei mehreren Bewerbern für den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz ZA hat Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen Ermessensentscheidung entfällt, wenn nur ein Bewerber vorhanden Zu berücksichtigen ist, a) ob Bewerber Wunschkandidat ist Art 14 GG, 103 Abs. 4 S. 8) b) ob die Mitglieder einer bestehenden BAG mit der Zulassung einverstanden sind 103 Abs. 6 S. 2 SGB V Danach ist die Auswahlentscheidung nach den gesetzliche Kriterien zu treffen ( 103 Abs. 4, Abs. 5 SBG V)

9 Auswahlverfahren durch den ZA (2) Gesetzliche Kriterien: Interessen der oder des in der Praxis verbliebenen Partner/s, 103 Abs. 6 S. 2 SGB V Wirtschaftliches Interesse des Abgebers soweit der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes der Praxis nicht übersteigt, 103 Abs. 4 S. 8 SGB V Berufliche Eignung, 103 Abs. 4 S. 5 Nr. 1 SGB V Approbationsalter, 103 Abs. 4 S. 5 Nr. 2 SGB V Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, 103 Abs. 4 S. 5 Nr. 3 SGB V (Achtung: hierzu neue Rspr. BSG v , Az. B 6 KA 36/09: eine über 5 Jahre hinausgehende Dauer der ärztl. Tätigkeit bzw. höheres Approbationsalter begründet keinen zusätzl. Vorzug) Vorherige, mindestens 5 Jahre dauernde Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet gemäß 100 Abs. 1 SGB V Bewerber = Ehegatte, Kind des Abgebers, 103 Abs. 4 S. 5 Nr. 5 SGB V Bewerber = angestellter Arzt/ bisheriger Gemeinschaftspraxispartner des Abgebers 103 Abs. 4 S. 5 Nr. 6 SGB V Bewerber erfüllt von der KV vorab definierte, besondere Versorgungsbedürfnisse Definition?! Dauer der Eintragung in der Warteliste, 103 Abs. 5 S. 3 SGB V

10 Auswahlverfahren durch den ZA (3) Durch das VStG zum neu hinzugekommene (vgl. Art. 15 Abs. 4 GKV-VStG) Auswahlkriterien: Privilegierung von Ärzten aus unterversorgten Planungsbereichen, 103 Abs. 4 S. 5 Nr. 4 SGB V: gilt für Ärzte, die mindestens 5 Jahre in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach 100 Abs. 1 SGB V das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, praktischer Nutzen derzeit gegen Null, da eine Unterversorgung gem. 27 ff der derzeit noch geltenden Bedarfsplanungs-Richtlinie nur für vereinzelte Planungsbereiche und Arztgruppen festgestellt ist Erfüllung besonderer Versorgungsbedürfnisse, 103 Abs. 4 S. 5 Nr. 7 SGB V unklar noch, nach welchen Maßstäben diese Versorgungsbedürfnisse definiert werden sollen und wer für diese Entscheidung zuständig sein soll

11 Weitere Neuerungen aufgrund des VStG zum (1): Berücksichtigung von Eltern- und Pflegezeit 103 Abs. 4 S. 7 SGB V: Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen.. unterbrochen worden ist. praktischer Nutzen gering: da dies oft dazu führt, dass die Approbation erst viel später erlangt wird (vgl. bayer. WBO). Besser wäre Privilegierung dieser Tätigkeiten gegenüber Dauer der ärztl. Tätigkeit. Rangfolge der in 103 SGB V genannten Kriterien? Die Neuregelung nach dem VStG führen zwar insofern zu einer Systematik, als dass den einzelnen Kriterien nunmehr enumerativ aufgezählt werden. Dies kann aber nach der vorliegenden Gesetzessystematik nicht zu einem Vor-/ Nachrangverhältnis führen. Nach wie vor sind die Kriterien als gleichwertig anzusehen, wobei dem Kriterium Approbationsalter sowie Dauer der berufstätigkeit an sich immer weniger Bedeutung zugebilligt wird (solange dies keine qualitativen Kriterien sind, was auch gegeben sein kann)

12 Weitere Neuerungen aufgrund des VStG zum (2): Möglichkeit der Befristung der Zulassung in einem Planungsbereich ohne Zulassungsbeschränkung mit einem allgemeinen versorgungsgrad ab 100%, 19 Abs. 4 Ärzte-ZV, 98 Abs. 2 Nr. 12 SGB V Wegen mögl. Verstoßes gg. Art. 3 u. 14 GG Zweifel an Verfassungsmäßigkeit Möglichkeit, eine Anstellung nach 95 Abs. 9 S. 2 SGB V wieder in eine Zulassung umzuwandeln, 95 Abs. 9a SGB V Förderung des freiwilligen Verzichts auf die Zulassung im überversorgten Planungsbereich durch Aufkauf, 105 Abs. 3 S. 2 SGB V Kauf gem. 433 BGB würde Betriebsübergang bzw. Pflicht zur Abwicklung bedeuten. War in dieser Formulierung auch für 103 SGB V so vorgesehen, aber aus dem genannten Grund auf Abfindung korrigiert. Hier: redaktionelles Versehen?

13 Neuerungen durch das VStG zum : Einziehung von Vertragsarztsitzen, 103 Abs. 3a SGB V: Außer in Fällen der geplanten Nachbesetzung durch einen Ehegatten/ Lebenspartner/ ein Kind( 103 Abs. 4 S. 5 Nr. 5 SGB V) oder durch den bisher beim Abgeber angestellten Arzt oder Praxispartner ( 103 Abs. 4 S. 5 Nr. 6 SGB V) entscheidet der ZA auf Antrag mit einfacher Mehrheit, ob ein Nachbesetzungsverfahren überhaupt durchgeführt werden soll oder nicht. Im Falle der Ablehnung des Antrags ist eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes der Praxis zu zahlen. beachte hierzu jedoch die Unterausnahme gem. 103 Abs. 4 S. 9 SGB V. Widerspruch zur grundsätzlich festgelegten Rangfolge ab erst ZA, dann Ausschreibung durch die KV..- woher soll ZA also von einem dritten, eher geeigneten Nachfolger, als die unter Nr. 5 und 6 in 103 Abs. 4 S. 5 SGB V genannten Personen, wissen?! Einige Punkte m. A. noch klärungsbedürftig!

14 Vertragsgestaltung (1) Allgemeines Regelungen über den Sachkauf sind anzuwenden Vorschriften über die Haftung des Verkäufers für Sach- und Rechtsmängel gelten

15 Vertragsgestaltung (2) Öffentlich-rechtliches Zulassungsrecht und privatrechtliche Vertragsgestaltung sind voneinander zu trennen Praxisübernahmevertrag muss das Wechselverhältnis berücksichtigen. Vertrag mit Rücktrittsrecht für den Fall der Nichterteilung der bestands- bzw. rechtskräftigen Zulassung des Nachfolgers ausstatten und/ oder einer aufschiebenden Bedingung für Übereignung/ Zahlung des Kaufpreises

16 Vertragsgestaltung (3) Gegenstand des Übernahmevertrages Praxiseinrichtung incl. Patientenkartei/Krankenunterlagen (materieller Praxiswert) Ideeller Praxiswert (Goodwill= Patientenstamm/Gewinnaussichten)

17 Vertragsgestaltung (4) Wichtige Punkte/ zu beachten Personalübernahme, vgl. 613 a BGB, Betriebsübergang Übernahme von Altschulden?! Aktuelle Rspr. des BGH zur Übernahme von Firmen gem. 25 Abs. 1 HGB an. beachten! Eintritt in den Mietvertrag?! Gewerberaummietrecht ist anwendbar keine besonderen Kündigungsschutzvorschriften! AGB-Recht anwendbar?! Praxis darf wegen 1365 BGB im Falle der Zugewinngemeinschaft nicht das gesamte Vermögen des Verkäufers darstellen Bei Mitveräußerung des Grundstücks oder der Praxisräume Notwendigkeit der notariellen Beurkundung des Übernahmevertrages

18 Vertragsgestaltung (5) Konkurrenzschutzklausel In Form eines sog. Rückkehrverbots zeitlich, örtlich und gegenständlich zu begrenzen Festlegung einer Vertragsstrafe

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kanzlei Bittrich + Winkler Maximilianstrasse 85, Augsburg Tel.: 0821/ Fax: 0821/ info@kanzlei-med.de

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