Konkrete Vorgehensweise bei der Gründung eines MVZ
|
|
- Käte Kranz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Konkrete Vorgehensweise bei der Gründung eines MVZ Braunschweiger MVZ-Symposium * Braunschweig Dr. Martin Rehborn Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte - Lehrbeauftragter der Universität zu Köln -
2 Problemkreise Reaktionen niedergelassener Ärzte? Gesellschaftsform und -beteiligungen Gemeinnützigkeit? Zustimmung Dritter (Kommunalaufsicht, Kirchliche Stellen, Aufsichts-/Verwaltungsrat u.ä.) In House Probleme Kauf von Praxen ( Sitz ) Anstellungsverträge mit Ärzten Zulassungsantrag
3 FAZ Nr. 97, S. 14
4 Reaktion niedergelassener Ärzte Wie reagieren die niedergelassenen Ärzte??? Welche Fachgruppen, insb: Fachärzte der stat. Abteilungen am Haus, Hausärzte??? Einweiserstatistik (tats. prüfen!!) Einbindung Niedergelassener: möglich/gewünscht? Gesellschaftsanteile? Kollektivverhalten? ( Boykott des Hauses!)
5 !
6 Ärztezeitung vom , S. 8
7 Wetterauer Zeitung Nr. 250 vom , S. 33
8 Zulassung und MVZ I Erlangen von Zulassungen: Nicht der Planung unterliegendes Fachgebiet Geplantes, aber regional nicht gesperrtes Fachgebiet Verzicht des (bisherigen) Vertragsarztes auf Zulassung unter Anstellung im MVZ (i.d.r.: verbunden mit Erwerb der Praxis!) Erwerb einer Praxis im Nachbesetzungsverfahren Sonderbedarf
9 Zulassung und MVZ II 103 Abs. 4 a Satz 1 SGB V Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem MVZ tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen; eine Fortführung der Praxis nach Abs. 4 ist nicht möglich.
10 Zu beachten bei MVZ-Gründung am Krankenhaus - Kommender Ärztemangel, damit Nachbesetzungsproblematik, insbesondere bei kleinen Fachgruppen (verschärftes Problem in den Neuen Bundesländern!!!) - Damit einhergehend: Praxiswertverfall
11 Suche nach MVZ-interessierten Ärzten Kommen lassen Praxisabgaben beachten Ärzteblatt/DÄBl. Anzeigen/Ausschreibungen-Makler Aktiv ansprechen? Aktiv ansprechen lassen durch wen? Veranstaltung Einzelgespräche
12 Zulassung und MVZ III asset deal oder share deal (Immobilie, Substanz, Vorräte, good will) Kauf eines Sitzes? Fälligkeit Kaufpreis Dauerschuldverhältnisse, insb: Arbeitsverträge Mietvertrag Leasingverträge/Wartungsverträge Sachbez. Versicherungsverträge Rechnungsabgrenzung Gesellschaftsbeteiligungen Gewährleistung Haftung für Verbindlichkeiten? (Konkurrenzschutzklausel!!!) Bedingungen Schiedsgericht
13 Zulassung und MVZ IV - Verzichtserklärung - Keine Widerruflichkeit!!! (vgl. zur Bedeutung auch LSG NRW, MedR 1998, 377) Problem bei Konkurrentenklage Lösungsmöglichkeiten: Kundgabe einer bloßen Verzichtsabsicht (Streitig, ob ausreichend) Verzicht unter Bedingung (Zulässigkeit str.) Treuhänderische Hinterlegung bei der KV [aber nicht anerkannt von ZA Brandenburg]
14 Zulassung und MVZ V 103 Abs. 4 a Satz 2, 3 SGB V Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung nach Abs. 4 Satz 1 [Erreichen der Altersgrenze, Tod, Verzicht, Entziehung] von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein MVZ den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt. Die Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
15 Cave: Zulassung und MVZ VI Die Fortführung der Praxis selbst (in den bisherigen Räumlichkeiten) ist in der Regel unzulässig, da hierin ein Verstoß gegen das Zweigpraxisverbot liegen wird. Denkbar aber: Führung als ausgelagerter Praxisteil, sofern berufsrechtliche Voraussetzungen erfüllt.
16 Zulassung und MVZ VII Aufteilung von Sitzen (Arztstellen) 38 Bedarfsplanungsrichtlinien-Ärzte (G-BA) Bestimmung der Anrechnungsfaktoren (1) 1Für die Feststellung des Versorgungsgrades sind genehmigte angestellte Ärzte in medizinischen Versorgungszentren mit dem Faktor 1 zu berücksichtigen, soweit sie vollbeschäftigt sind. 2Die Berücksichtigung erfolgt nur für die Arztgruppen nach 4. 3Teilzeitbeschäftigte Ärzte sind bei der Feststellung des örtlichen Versorgungsgrades der ambulanten Versorgung nach Maßgabe des konkreten Beschäftigungsumfangs in der ambulanten Versorgung zu berücksichtigen. 4Dabei gelten folgende Anrechnungsfaktoren: Vertraglich vereinbarte Arbeitszeit Anrechnungsfaktor bis 10 Stunden pro Woche 0,25 über 10 bis 20 Stunden pro Woche 0,5 über 20 bis 30 Stunden pro Woche 0,75 über 30 Stunden pro Woche 1,0 (2) Werden Arbeitsstunden pro Monat vereinbart, ist der Umrechnungsfaktor 0,23 zur Errechnung der Wochenarbeitszeit anzuwenden.
17 Zulassung und MVZ IX Strategie vor dem Zulassungsausschuß Einfache Fachgebiete Einfache Konstellation (keine Teilzeitbeschäftigungen etc) Wenig Erscheinende Hinwirken auf Zulassung ggfls unter Auflagen Abhängigkeit Zulassung/HR-Eintragung Erläuterung von Fragen (nicht Mauern )
18 Danke! Kontakt: Dr. Martin Rehborn Fachanwalt für Medizinrecht Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte Westenhellweg Dortmund 0231/ oder 0173/ vorz.m.rehborn@rehborn-do.de
Psychotherapeutisches MVZ die 7 Schritte zur Gründung
Psychotherapeutisches MVZ die 7 Schritte zur Gründung Psychotherapeutenkammer Berlin 23.05. und 30.05.2016 RA Dr. Thomas Willaschek RA Dr. Thomas Willaschek Psychotherapeutisches MVZ Folie 1 111111 1 Agenda
MehrAuswirkungen der aktuellen Änderungen bei BAG, MVZ und Nachbesetzungsverfahren auf die radiologische Praxis
Auswirkungen der aktuellen Änderungen bei BAG, MVZ und Nachbesetzungsverfahren auf die radiologische Praxis von Rechtsanwalt René T. Steinhäuser, Lehrbeauftragter an der Hochschule Fresenius, Lehrbeauftragter
MehrAllgemeine Informationen zum Thema Anstellung eines Arztes
Stand: 12. Februar 2016 Der Begriff Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren können Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten anstellen, wenn für die
MehrVersorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG): Erfahrungen aus der Praxis und Konsequenzen für die Praxisabgabe
Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG): Erfahrungen aus der Praxis und Konsequenzen für die Praxisabgabe Kassenärztliche Vereinigung Hessen Nancy Geiger, Beraterin, BeratungsCenter Gießen 20.02.2016 Kassenärztliche
MehrVoraussetzungen und Bedingungen der Zulassung als Vertragspsychotherapeut/-in Daniela Krajka
der Zulassung als Vertragspsychotherapeut/-in Geschäftsbereich Zulassung/Sicherstellung Tag der Neuapprobierten der Psychotherapeutenkammer NRW Dortmund, KVen Das KV-System Es gibt 17 Kassenärztliche Vereinigungen
MehrJuristische Grundinformationen zu Anstellungsverhältnissen im Kontext sozialrechtlicher Zulassung
Juristische Grundinformationen zu Anstellungsverhältnissen im Kontext sozialrechtlicher Zulassung Dr. Sebastian Thieme Fachanwalt für Medizinrecht MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Bonn www.meyer-koering.de
MehrSituation der ambulanten ärztlichen Versorgung
Situation der ambulanten ärztlichen Versorgung Zukunft des Gesundheitswesens aus Ärztesicht? Eckwerte der ambulanten ärztlichen Versorgung in MV Über 2.450 niedergelassene Vertragsärzte Über 1.100 Hausärzte
MehrPraxisabgabe in gesperrten Planungsbereichen (Nachbesetzungsverfahren)
(Nachbesetzungsverfahren) Stand: 20. August 2015 Der Begriff Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder
MehrNeue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a.
Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. von Jörn Schroeder-Printzen Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Kurfürstenstraße 31 14467 Potsdam Tel.: 0331/27570-19
MehrSozialrechtliche Ausgangssituation I
Sicherung der Praxisnachfolge Düsseldorf 9.11.2012 Prof. Dr. Martin Rehborn Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Honorarprofessor der Universität zu Köln rehborn.rechtsanwälte, Dortmund Sozialrechtliche
MehrNeuerungen des Vertragsarztrechts für ein MVZ
Neuerungen des Vertragsarztrechts für ein MVZ Braunschweiger MVZ-Symposium 11.09.2008 * Braunschweig Dr. Martin Rehborn Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte - Lehrbeauftragter
MehrRechtsprechung aktuell Konsequenzen für den Arbeitsalltag im MVZ. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht
Rechtsprechung aktuell Konsequenzen für den Arbeitsalltag im MVZ Von Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Themenübersicht Arbeitsrecht Zulassungsrechtliche Fragen Ärztliche Leitung Sonstiges
MehrDas Versorgungsstärkungsgesetz Konsequenzen im Zulassungsrecht
Das Versorgungsstärkungsgesetz Konsequenzen im Zulassungsrecht NARKA 2015 26.09.2015 Dr. jur. Ingo Pflugmacher Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht Lehrbeauftragter für Medizinrecht
MehrKooperationsformen allgemeiner Überblick
Kooperationsformen allgemeiner Überblick I. Überblick Nach dem bisherigen Recht gibt es zu den Formen ärztlicher Kooperation Bestimmungen mit unterschiedlicher Regelungstiefe. Bezogen auf das Kassenarztrecht
Mehr12.5.2006 Medizinische Versorgungszentren
GKinD 12.5.2006 Medizinische Versorgungszentren Dr. Martin Rehborn Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte - Lehrbeauftragter der Universität zu Köln - Dr.Martin Rehborn
MehrGemeinsamer Bundesausschuss
Gemeinsamer Bundesausschuss Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung Rechtssymposium am 27.06.2014 Rechtsfragen zur gemeinsamen Berufsausübung in der Bedarfsplanung Hermann Plagemann, Frankfurt
Mehrin Kraft getreten am neu gefasst am Präambel
Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen zur Verwendung der Mittel aus dem Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V (Strukturfonds-Richtlinie) in Kraft getreten am 01.04.2014 neu gefasst am
MehrWege in die ambulante Versorgung. Ilka Latuske, Ass. jur. Gruppenleiterin Niederlassungsberatung SG Zulassungs- und Kooperationsmanagement der KVBW
Wege in die ambulante Versorgung Ilka Latuske, Ass. jur. Gruppenleiterin Niederlassungsberatung SG Zulassungs- und Kooperationsmanagement der KVBW Bedarfsplanung Möglichkeit der Zulassung ist von der Bedarfsplanung
MehrPraktische Fälle im Medizin- und Gesundheitsrecht - Die Übergabe der Vertragsarztpraxis-
Praktische Fälle im Medizin- und Gesundheitsrecht - Die Übergabe der Vertragsarztpraxis- Kanzlei Bittrich + Winkler Vertragsarztrecht, ärztliche Kooperationsformen, Berufsrecht Maximilianstraße 85, 86150
MehrZur Erforderlichkeit der Personenidentität bei einem Zulassungsverzicht
Zur Erforderlichkeit der Personenidentität bei einem Zulassungsverzicht zu Gunsten eines MVZ zwecks Anstellung Inhalt 1. Einführung 2. Sachverhalt 3. Rechtliche Würdigung a. Zulassungsverzicht zu Gunsten
MehrVersorgungsstrukturgesetz - neue Handlungsoptionen für Nephrologen?
Versorgungsstrukturgesetz - neue Handlungsoptionen für Nephrologen? Ein Beitrag von Dr. Thomas Feldmeier, Rechtsanwalt + Notar Fachanwalt für Medizin - und Arbeitsrecht zur Fortbildungsveranstaltung des
MehrWechsel ins Angestelltenverhältnis Angestellter als Vertragsarzt, was muss ich beachten?
NARKA 2016 23.09.2016 in Aachen Rechtsanwältin Anna Brix Fachanwältin für Medizinrecht Ulsenheimer Friederich Rechtsanwälte Maximiliansplatz 12, 80333 München Tel. 0 89 / 24 20 81 0 Fax 0 89 / 24 20 81
MehrAnstellung oder Niederlassung Welche Form der Berufsausübung ist für Vertragsärzte heute zukunftsweisend?
Anstellung oder Niederlassung Welche Form der Berufsausübung ist für Vertragsärzte heute zukunftsweisend? Management-Workshop am 27.02.2013 Dr. Thomas Kriedel Vorstandsmitglied Themenübersicht 1. Vor-
Mehr13. Nordrheinischer Praxisbörsentag Schritte in die Niederlassung Ablauf der Praxisübergabe
13. Nordrheinischer Praxisbörsentag Schritte in die Niederlassung Ablauf der Praxisübergabe 08.11.2014 Köln Alexander Konrad Niederlassungsberatung Köln Themenübersicht 1. Voraussetzungen zur Niederlassung
MehrMVZ: Medizinisches Versorgungszentrum
MVZ: Medizinisches Versorgungszentrum Folie 1 Die gesetzliche Grundlage für die Gründung von MVZs wurden geschaffen durch das am 01.01.2004 in Kraft getretene Gesundheitsmodernisierungsgesetz GMG Damit
MehrKleines Glossar des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG)
Im Dienst der Medizin. Kleines Glossar des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) Ein Service für Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe 2 Glossar zum VÄndG Am 1. Januar 2007
MehrGKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) - Inkrafttreten am
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) - Inkrafttreten am 01.08.2015 - Kanzlei Bittrich + Winkler Vertragsarztrecht, ärztliche Kooperationsformen, Berufsrecht Maximilianstraße 85, 86150 Augsburg Tel.:
MehrI. Die Ausgangssituation der Normalfall. Die Praxisfiliale. II. Weitere Möglichkeiten. II. Weitere Möglichkeiten
Die Praxisfiliale I. Die Ausgangssituation der Normalfall Die Praxisfiliale Welche Möglichkeiten und welche Vorgaben bestehen für mich? Einzelpraxis Zulassung für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz),
MehrHälftige Zulassung? Was nun!
Hälftige Zulassung? Was nun! Rechtliche Grundlagen 103 Abs. 4 SGB V: Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Erreichen
MehrÄrztliche Bereitschaftsdienstordnung
Ärztliche Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 21. November 2015 1 Grundsätze 1) Zur Sicherstellung
MehrGKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) Kanzlei Bittrich + Winkler Vertragsarztrecht, ärztliche Kooperationsformen, Berufsrecht Maximilianstraße 85, 86150 Augsburg Tel.: 0821/455055-0 Fax: 0821/455055-20
MehrÜbernahme einer psychotherapeutischen Praxis / Anstellung als Psychotherapeut
Übernahme einer psychotherapeutischen Praxis / Anstellung als Psychotherapeut 02.07.2016 Düsseldorf Rechtsanwalt/Mediator Dr. jur. Horst Bartels Justitiar der KV Nordrhein Nachfolgeverfahren - Verzicht
MehrBBDK Berufsbildungswerk Deutscher Krankenhäuser e.v
MVZ: Mit Verlust zum Ziel? BBDK Berufsbildungswerk Deutscher Krankenhäuser e.v. 21.03.2014 Prof. Dr. Martin Rehborn Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht rehborn.rechtsanwälte - Honorarprofessor der
MehrBeendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit aus juristischer Sicht
1 Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit aus juristischer Sicht Fachärztetag 2013 am 26.04.2013 in Mainz Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz2008 Ass. jur. Mario Lowey Abteilungsleiter Rechtsabteilung
MehrDas MVZ als Möglichkeit der Berufsausübung
Das MVZ als Möglichkeit der Berufsausübung Universität Greifswald, 03. Dezember 2008 Studium der Humanmedizin / Querschnittsbereich Q3 Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, öff. Gesundheitspflege Steuerberatung
MehrDie Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen
Die Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung Marion Henkel / Ass. Carsten Bellen GB Zulassung / Sicherstellung Tag der Neuapprobierten der Psychotherapeutenkammer NRW Dortmund, 14.03.2009
MehrVeränderungen mit dem bzw. durch das Versorgungsstärkungsgesetz Perspektive nach dem VSG
--------- die Plattform für zukunftssichere Kooperationen in der Gesundheitsversorgung Veränderungen mit dem bzw. durch das Versorgungsstärkungsgesetz Perspektive nach dem VSG Ulrich Blondin Vorstand BMVZ
MehrPartner verpflichten sich zu einer Leistungsbegrenzung, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet
Die Praxisabgabe Job-Sharing Job-Sharing Gemeinschaftspraxis Arztgruppenidentität! Partner verpflichten sich zu einer Leistungsbegrenzung, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet
MehrAntrag auf Anstellung eines Arztes bei einem Vertragsarzt / in einem MVZ
Zulassungsausschuss für Ärzte - Hamburg - Postfach 76 06 20 22056 Hamburg Praxisstempel Hinweis: Im Folgenden wird aus Vereinfachungsgründen als geschlechtsneutrale Bezeichnung die männliche Form verwendet.
MehrRechtsfragen um den angestellten Arzt
Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV AGen Berufsrecht und Vertragsgestaltung Düsseldorf, 28.11.2008 Rechtsfragen um den angestellten Arzt Dr. Reiner Schäfer-Gölz Rechtsanwalt - Fachanwalt für Medizinrecht
MehrHistorie. Einkaufsmodell. Kasse. vor 1883 Honorar. Behandlung. von (Bismarck) Leistung (Pflicht zur Behandlung)
TK-Landesvertretung Baden-Württemberg, Ulm und Heilbronn Juli 2015 Historie vor 1883 Patient Honorar Behandlung Arzt von 1883-1931 (Bismarck) Patient Leistung (Pflicht zur Behandlung) Einkaufsmodell Arzt
MehrSchritte in die Niederlassung Ablauf der Praxisübergabe
Praxisbörsentag 10.05.2014 Schritte in die Niederlassung Ablauf der Praxisübergabe Themenübersicht 1. Voraussetzungen zur Niederlassung 2. Bedarfsplanung 3. Möglichkeiten der Niederlassung und Anstellung
MehrWege in die Niederlassung Düsseldorf Anna Zahler - Niederlassungsberatung
Wege in die Niederlassung 15.11.2014 Düsseldorf Anna Zahler - Niederlassungsberatung Themenübersicht 1. Voraussetzungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung 2. Bedarfsplanung 3. Möglichkeiten
MehrÄrztliche Kooperationsformen MVZ, Berufsausübungsgemeinschaft und Co.
Ärztliche Kooperationsformen MVZ, Berufsausübungsgemeinschaft und Co. Das neue Recht zur Anstellung von Ärzten in der vertragsärztlichen Versorgung Zweigpraxen und ausgelagerte Betriebsstätten Überörtliche
MehrSchritte in die Niederlassung Praxisbörsentag Düsseldorf Anna Zahler - Niederlassungsberatung
Schritte in die Niederlassung 04.06.2016 Praxisbörsentag Düsseldorf Anna Zahler - Niederlassungsberatung Themenübersicht 1. Voraussetzungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung 2. Bedarfsplanung
MehrKV RLP / FÖRDERRICHTLINIE STRUKTURFONDS SEITE 1 VON 5
Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz gemäß 105 Absatz 1a SGB V zur Förderung der Sicherstellung durch niedergelassene Vertragsärzte und angestellte Ärzte in ausgewiesenen Fördergebieten
MehrGesetzestexte. 1. Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Arzte-ZV)
Vorwort... Hinweise für den Gebrauch... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis abgekürzt zitierter Literatur... V VII XV XXIII Gesetzestexte 1. Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)... 1 2. Zulassungsverordnung
MehrKasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel
Kasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel Wolfsschlucht 18A 34117 Kassel Telefon: 0561/20865900 Telefax: 0561/20856909 www.rae-med.de Versorgungsstärkungsgesetz - Auswirkungen auf die ambulanten und stationären
MehrAntrag auf Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums
An die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Arnsberg I Arnsberg II Detmold Münster Robert-Schimrigk-Str. 4-6 44141 Dortmund Tag des Eingangs des
MehrBerlin: Meinekestr. 13 D Berlin Germany Telefon: +49(0) Telefax: +49(0)
München: Widenmayerstr. 29 D-80538 München Germany Telefon: +49(0)89-210969-0 Telefax: +49(0)89-210969-99 E-mail: munich@eep-law.de www.eep-law.de Berlin: Meinekestr. 13 D-10719 Berlin Germany Telefon:
MehrRLV QZV Kooperationszuschlag:
RLV QZV Kooperationszuschlag: Das MVZ in honorartechnischer Perspektive Dipl.-Ing. Frank Welz Düsseldorf, 17.11.2011 Honorarentwicklung 2011 Honorarverteilung nach Beschluss des BA vom 26.03.2010 Quelle:
Mehr11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-Versorgungsstärkungsgesetz Eine Auswahl der wichtigsten Änderungen
11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-Versorgungsstärkungsgesetz Eine Auswahl der wichtigsten Änderungen Marion Bünning Assessorin jur. Leiterin der Abteilung Recht & Zulassung 03.10.2015 11. Bremer MR-Symposium
MehrZweigpraxis-Antrag für zugelassene Vertragsärzte und Psychotherapeuten
Hauptstelle, Abteilung Sicherstellung, 40182 Düsseldorf Zweigpraxis-Antrag für zugelassene Vertragsärzte und Psychotherapeuten I. Hinweise Dieses Formular benutzen Sie bitte, wenn - Sie persönlich - bei
MehrDEMOGRAPHIETAG TORSTEN ERB ABTEILUNGSLEITER SICHERSTELLUNG MAINZ NOVEMBER 2015
DEMOGRAPHIETAG TORSTEN ERB ABTEILUNGSLEITER SICHERSTELLUNG MAINZ NOVEMBER 2015 THEMENÜBERSICHT I. Zuständigkeiten II. III. Zulassungsvoraussetzungen Bedarfsplanung/ Standortwahl IV. Möglichkeiten in der
MehrZulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (Für Ihre Unterlagen bestimmt)
- 1 - Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (Für Ihre Unterlagen bestimmt) Dem Antrag auf Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums sind gem. 95 Abs. 1,2 SGB V nachstehende Unterlagen
MehrGeschäftsstelle des Zulassungsausschusses für Ärzte - Hamburg -
Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses für Ärzte - Hamburg - Humboldtstraße 56 (040) 22 80 2-342 oder 22 80 2-320 22083 Hamburg (040) 22 80 2-420 U N T E R L A G E N zur Antragsstellung auf Z U L A
Mehr13. Nordrheinischer Praxisbörsentag Möglichkeiten des Vorgehens bei einer Praxisabgabe
13. Nordrheinischer Praxisbörsentag Möglichkeiten des Vorgehens bei einer Praxisabgabe 08.11.2014 Köln Rechtsanwalt Dr. jur. Horst Bartels Justitiar der KV Nordrhein Praxisabgabe/Praxisübergabe Ausgangslage
MehrN o t d i e n s t o r d n u n g
N o t d i e n s t o r d n u n g der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 2. Juni 2012 1 Grundsätze 1) Zur Sicherstellung einer
MehrVoraussetzungen und Bedingungen der Zulassung als Vertragspsychotherapeut/-in
Voraussetzungen und Bedingungen der Zulassung als Vertragspsychotherapeut/-in Daniela Krajka Geschäftsbereich Zulassung / Sicherstellung Tag der Neuapprobierten der Psychotherapeutenkammer NRW Dortmund,
Mehr(mit Leistungsbegrenzung, im Rahmen eines Sonderbedarfs, einer Praxisübernahme, nach Verzicht zur Anstellung oder zur Nachbesetzung)
Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten Mecklenburg-Vorpommern Neumühler Str. 22 19057 Schwerin Antrag einer Einzelpraxis/BAG oder MVZ auf Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Arztes/Psychotherapeuten
MehrMerkblatt zum Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung eines angestellten Arztes / einer angestellten Ärztin an einem Medizinischen Versorgungszentrum
Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Susanne Jahn 0221 7763-6516 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Justine Labuhn 0221 7763-6534 0221 7763-6500 Frau Johanna
MehrDer angestellte Arzt in der Arztpraxis und im MVZ vertragsarztrechtliche Vorgaben und vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
Der angestellte Arzt in der Arztpraxis und im MVZ vertragsarztrechtliche Vorgaben und vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten Dr. Peter Wigge Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Lehrbeauftragter
MehrMerkblatt zum Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung eines angestellten Arztes / einer angestellten Ärztin
Bezirksstelle Düsseldorf Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Rebecca In der Smitten 0211 5970-8570 0211 5970-9533 Zulassungsausschuss Frau Natalia Puschkarow 0211 5970-8531 0211 5970-9986
MehrAntrag auf Umwandlung einer genehmigten Anstellung in eine Zulassung bzw. Teilzulassung nach 95 Abs. 9b SGB V
Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten Mecklenburg-Vorpommern Neumühler Str. 22 19057 Schwerin Antrag auf Umwandlung einer genehmigten Anstellung in eine Zulassung bzw. Teilzulassung nach
Mehrauf Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ)
Zulassungsausschuss - Ärzte - Chemnitz Zulassungsausschuss - Ärzte - Chemnitz Postfach 1164 09070 Chemnitz Posteingangsstempel Antrag auf Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) 1. Gründer
MehrMVZ Grundlagen, Gründung und Betrieb Denis Hübner Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht
RECHTSANWÄLTE / FACHANWÄLTE Theaterstraße 7, Hannover www.hoppe-medizinrecht.de MVZ Grundlagen, Gründung und Betrieb Denis Hübner Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Übersicht I. Gesetzliche Grundlagen
MehrVertragsarztrechtsänderungsgesetz
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz VÄndG ( ab 1.1.2007) Bundeskongress der niedergelassener Chirurgen 2. 4. März 2007 Was wird kommen? (Basis MBO von Mai 2004) Flexibilisierung der Tätigkeit der Vertragsärzte,
MehrAllgemeine Informationen zum Thema Filiale
Stand: 01. August 2012 Der Begriff Vertragsärzte und -psychotherapeuten dürfen außerhalb ihres Vertragsarztsitzes auch an weiteren Orten vertragsärztlich tätig werden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen
MehrVoraussetzungen und Bedingungen der Zulassung als Vertragspsychotherapeut/-in Daniela Krajka
der Zulassung als Vertragspsychotherapeut/-in Geschäftsbereich Zulassung / Sicherstellung Tag der Neuapprobierten der Psychotherapeutenkammer NRW Dortmund, Agenda Themenbereiche Die Kassenärztlichen Vereinigungen
MehrIn Kraft getreten am 1. Januar 2016.
Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz gemäß 105 Absatz 1a SGB V zur Förderung der Sicherstellung durch niedergelassene Vertragsärzte und angestellte Ärzte in ausgewiesenen Fördergebieten
MehrAmbulante ärztliche Versorgung im Regierungsbezirk Oberbayern aus der Sicht einer Krankenkasse
Ambulante ärztliche Versorgung im Regierungsbezirk Oberbayern aus der Sicht einer Krankenkasse - Direktor Fürstenfeldbruck, 07.08.2013 AOK Bayern - Die Gesundheitskasse Bedarfsplanung Ärzte in Bayern Verteilung
MehrDas MVZ als Möglichkeit der Berufsausübung
Das MVZ als Möglichkeit der Berufsausübung Universität Greifswald, 1. Dezember 2010 Studium der Humanmedizin/Querschnittsbereich Q3 Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, öff. Gesundheitspflege Steuerberatung
MehrBeantragt wird die Anstellung im Rahmen des Sonderbedarfs aufgrund eines:
Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen PF 2019 99401 Weimar Posteingangsstempel Antrag zur Beschäftigung eines angestellten Arztes im Rahmen des Sonderbedarfs zur
MehrÄrztliche Versorgung im ländlichen Raum
Ärztliche Versorgung im ländlichen Raum Instrumente des Handelns der KVSH bei der Sicherstellung 29.06.2011 KVSH-Präsentation Bianca Hartz Welche Weichen kann die KVSH stellen? 2 Arztzahlen der KVSH 5100
MehrEinflussmöglichkeiten von Gemeinden bei der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung
Einflussmöglichkeiten von Gemeinden bei der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung Fachtagung: Ärztliche Versorgung im ländlichen Raum 29. Juni 2011 RA Dr. Horst Bonvie Fachanwalt für Medizinrecht Bonvie
MehrZulassungsverordnung für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Medizinische Versorgungszentren, Psychotherapeuten
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Medizinische Versorgungszentren, Psychotherapeuten von Dr. jur. Rolf Schallen 7., neu bearbeitete und erweiterte Auflage Zulassungsverordnung
MehrTag der Neuapprobierten. Voraussetzungen und Abrechnung Bedingungen der Zulassung kassenärztlicher als Vertragspsychotherapeut/in.
Tag der Neuapprobierten Voraussetzungen und Abrechnung Bedingungen der Zulassung kassenärztlicher als Vertragspsychotherapeut/in Leistungen Referent: Rechtsanwalt Dr. jur. Horst Bartels Justitiar der KV
MehrI 1
1 Vortrag anlässlich der 16. Frühjahrstagung der AG Medizinrecht am 15. und 16.04.2016 in Hamburg Teilnahme an vertragsärztlicher Versorgung und Nebentätigkeit - Update zu 20 Ärzte-ZV Christian Gerdts
MehrNewsletter November 2014
Newsletter November 2014 Inhaltsverzeichnis Bereitschaftsdienst / Notdienst von Ärzten im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ)... 2 Gesellschafterwechsel in Medizinischen Versorgungszentren... 4 Gewerbesteuer
MehrAktuelles für den Vertragsarzt Bedarfsplanung, Nachbesetzungsverfahren und Plausibilitätsprüfung
Aktuelles für den Vertragsarzt Bedarfsplanung, Nachbesetzungsverfahren und Plausibilitätsprüfung Rechtsanwalt/Fachanwalt f. Medizinrecht Stefan Rohpeter 1. Teil Änderung der Bedarfsplanung Aktuelle Spruchpraxis
MehrVertragsarztrechtsänderungsgesetz nur eine Floskel oder doch richtungsweisend?
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz nur eine Floskel oder doch richtungsweisend? von Rechtsanwalt Dr. iur. Ronny Hildebrandt R E C H T S A N W Ä L T E Seite 1 Beschlüsse 107. Dt. Ärztetag Neben Praxissitz
MehrVoraussetzungen und Bedingungen der Zulassung als Vertragspsychotherapeut/-in
Voraussetzungen und Bedingungen der Zulassung als Vertragspsychotherapeut/-in Marion Henkel Geschäftsbereich Zulassung / Sicherstellung Tag der Neuapprobierten der Psychotherapeutenkammer NRW Düsseldorf,
MehrAntrag auf Sonderbedarfszulassung oder Sonderbedarfsteilzulassung zur vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Versorgung
Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten Mecklenburg-Vorpommern Neumühler Str. 22 19057 Schwerin Antrag auf Sonderbedarfszulassung oder Sonderbedarfsteilzulassung zur vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen
MehrMVZ und BAG Aktuelles aus der Beratungspraxis
MVZ und BAG Aktuelles aus der Beratungspraxis Erfahrungen aus der Praxis & Umsetzungshinweise zum VSG BMVZ e.v. - Hannover 25.06.2015 1 Zur Person: Olaf Jeschke Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht
MehrPraktische Fälle im Medizin- und Gesundheitsrecht. Vertragsarztrecht
Praktische Fälle im Medizin- und Gesundheitsrecht Vertragsarztrecht Teil I Ausgangsfall: Krankenhausarzt A möchte sich in Augsburg als fachärztlich tätiger Internist (Schwerpunkt Kardiologie) niederlassen
MehrÄnderungen aufgrund des GKV-VStG
Gesellschafterwechsel, Zulassungsausgliederung &MVZ-Übertragung: Von der Theorie zur Praxis Von Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Tel.: 0331/27 57 0-19 Mail:
MehrAntrag auf Anstellung eines Psychotherapeuten bei einem Vertragspsychotherapeuten / in einem MVZ
Zulassungsausschuss für Ärzte - Hamburg - Postfach 76 06 20 22056 Hamburg Praxisstempel Hinweis: Im Folgenden wird aus Vereinfachungsgründen als geschlechtsneutrale Bezeichnung die männliche Form verwendet.
MehrDie neue Bedarfsplanungsrichtlinie
Die neue Bedarfsplanungsrichtlinie Christian Gerdts Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht CausaConcilio Hamburg Kiel www.causaconcilio.de 2 Auswirkungen der Bedarfsplanung (1) Überversorgung in einem
MehrDr. Alexander Dorn. Fachanwalt für Medizinrecht. Fachanwalt für Strafrecht. Tobias Schmidt LL.M. Fachanwalt für Medizinrecht
Dr. Alexander Dorn Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Strafrecht Tobias Schmidt LL.M. Fachanwalt für Medizinrecht Am Winterhafen 4 _ 55131 Mainz T 06131 494822-0 _ F 06131 494822-22 kanzlei@dorn-medizinrecht.de_www.dorn-medizinrecht.de
MehrMedizinische Versorgungszentren (MVZ)
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Vortrag auf dem Workshop Gesundheitliche Versorgung von Menschen mit Behinderungen in der Gemeinde / Perspektiven in der Behindertenhilfe des Bundesverbandes evangelische
MehrPraxis und Selbstständigkeit
Praxis und Selbstständigkeit KV-Zulassungen für Psychotherapeuten Gibt es das noch? Christa Prieß Möglichleiten einer KV - Zulassung Bedarfsabhängige Zulassung normale Praxiszulassung (= in HH und vielen
MehrVon der Bedarfsplanungsrichtlinie zur Zulassungsentscheidung Neue Zuständigkeiten und Befugnisse Dr. R. Hess. Abstract:
Von der Bedarfsplanungsrichtlinie zur Zulassungsentscheidung Neue Zuständigkeiten und Befugnisse Dr. R. Hess Abstract: 1. Durch die mit 99 SGB V idf GKV-VStG zum 1. 1. 2012 eingeführte Regionalisierung
MehrSitzungsvorlage. Landkreis Esslingen. Nummer: 139/2013 den 14. Nov Mitglieder des Kreistags und des Sozialausschusses des Landkreises Esslingen
Landkreis Esslingen Sitzungsvorlage Nummer: 139/2013 den 14. Nov. 2013 Mitglieder des Kreistags und des Sozialausschusses des Landkreises Esslingen Öffentlich Nichtöffentlich Nichtöffentlich bis zum Abschluss
MehrVereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen
Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren und Akupunktur gem. 73c SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt Lüneburger Str. 4 39104 Magdeburg (AOK) und der Kassenärztlichen
MehrVerkauf einer Arztpraxis in Zeiten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes
10. IWW-KONGRESS PRAXIS ÄRZTEBERATUNG Verkauf einer Arztpraxis in Zeiten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes von Dipl.-Volkswirt Katja Nies (www.praxisbewertung-praxisberatung.com) Bereits zum zehnten
Mehrauf Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ)
Zulassungsausschuss - Ärzte - Dresden Zulassungsausschuss-Ärzte-Dresden Postfach 10 06 41 01076 Dresden Posteingangsstempel Antrag auf Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) 1. Gründer
MehrVertragsarztrechtsänderungsgesetz: Was ändert sich für Psychotherapeuten
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz: Was ändert sich für Psychotherapeuten Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz ermöglicht es Psychotherapeuten 1, Volloder Teilzeit, freiberuflich oder/und im Angestelltenverhältnis
MehrGestaltungsvarianten für die Praxisabgabe bzw. -Aufnahme. Oktober 2008
Gestaltungsvarianten für die Praxisabgabe bzw. -Aufnahme Gerda Krause Oktober 2008 Bedarfsplanung Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) soll, bis 30. Juni 2012 überprüfen, ob die gegenwärtige Zulassungsbegrenzung
Mehr2011 Aufhebung der Bedarfsplanung? Was kommt auf die niedergelassenen Fachärzte zu? Copyright RA Thomas Fendt, Nymphenburger Str.
2011 Aufhebung der Bedarfsplanung? Was kommt auf die niedergelassenen Fachärzte zu? 1 Aktueller Versorgungssituation in Bayern < 80 % frei partielle entsperrt 110 % - 130 % 130 % - 150 % 150 % - 200 %
MehrArztzahlenentwicklung und Bedarfsplanung in der ambulanten rheumatologischen Versorgung
Arztzahlenentwicklung und Bedarfsplanung in der ambulanten rheumatologischen Versorgung 9. Kongress des Berufsverbandes Deutscher Rheumatologen 16. Mai 2014 Arztzahlen und Bedarfsplanung in der rheumatologischen
Mehr