Die neue Bedarfsplanungsrichtlinie

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2 Die neue Bedarfsplanungsrichtlinie Christian Gerdts Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht CausaConcilio Hamburg Kiel 2

3 Auswirkungen der Bedarfsplanung (1) Überversorgung in einem Planungsbereich: Überversorgung ist anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten ist ( 101 Abs. 1 S. 3 SGB V) 3

4 Auswirkungen der Bedarfsplanung (2) Konsequenzen der Überversorgung in einem Planungsbereich: Zulassungsbeschränkungen ( 103 Abs. 1 SGB V); Neuzulassungen oder Anstellungen nur möglich i.r.d. Job- Sharings (Leistungsmengenbegrenzungen, 101 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Abs. 3 SGB V) Niederlassung als Vertragsarzt nur möglich, wenn anderer VA auf Zulassung verzichtet (Nachbesetzungsverfahren, Praxiskauf, 103 Abs. 4 SGB V; Achtung: Neues Ausschreibungsverfahren!) 4

5 Auswirkungen der Bedarfsplanung (3) Planungsbereich: nur innerhalb eines Planungsbereichs kann ein Vertragsarztsitz verlegt werden ( 24 Abs. 7 Ärzte- ZV) ; Verzicht zum Zweck der Anstellung bei einem anderen Vertragsarzt kann nur innerhalb eines Planungsbereichs erfolgen ( 103 Abs. 4a und 4b SGB V) 5

6 Einschränkungen bei Anstellungsgenehmigungen 103 Abs. 4a und 4b SGB V erlaubten MVZ oder Vertragsärzten, andere Vertragsärzte in der Praxis oder im MVZ anzustellen, wenn diese zuvor auf den Sitz zum Zweck der Anstellung verzichtet haben. Vor.: Sitz des verzichtenden Arztes im gleichen Planungsbereich wie das MVZ bzw. der Sitz des anstellenden VA Neue Einschränkung: wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen

7 Die Sicherstellung einer flächendeckenden, bedarfsgerechten und wohnortnahen medizinischen Versorgung der Bevölkerung ist ein zentrales gesundheitspolitisches Anliegen. Begründung zum Entwurf des GKV - VStG

8 Es soll eine Verbesserung der Versorgungsstrukturen erzielt werden durch eine zielgenauere und regionalen Besonderheiten Rechnung tragende flexible Ausgestaltung der Bedarfsplanung mit erweiterten Einwirkungsmöglichkeiten der Länder. BT-Drs. 17/8005

9 Neufestlegung der regionalen Planungsbereiche, 101 Abs.1 Satz 6-9 SGBV Die regionalen Planungsbereiche sind mit Wirkung ab 1. Januar 2013 so festzulegen, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschließt zu diesem Zweck Richtlinien. BEDARFSPLANUNGSRICHTLINIE! Änderung

10 Berücksichtigung regionaler Besonderheiten bei der Bedarfsplanung 99 Abs. 1 S. 2 SGB V - Landesausschuss kann von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses abweichen. - wenn erforderlich für bedarfsgerechte Versorgung unter Berücksichtigung reg. Besonderheiten, insbesondere der regionalen Demographie und Morbidität - Beteiligung der zuständigen Landesbehörde - Beanstandungsrecht der zust. Landesbehörde

11 Berücksichtigung regionaler Besonderheiten bei der Bedarfsplanung 99 Abs. 1 S. 2 SGB V - Denkbare Möglichkeiten des LA: - Trennung / Zusammenlegung von Planungsräumen - Erhöhung/Senkung von Verhältniszahlen - Zusammensetzung von Arztgruppen?

12 Neues in der Bedarfsplanungsrichtlinie Bedarfsplanung erweitert auf weitere Fachgruppen Labormedizin, Pathologie, Strahlenmedizin, Nuklearmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Humangenetik, Neurochirurgie etc. umfassende Bedarfsplanung; Ausnahme: MKG- Chirurgie Differenzierende Bedarfsplanung 4 verschiedene Versorgungsebenen, die maßgeblich für die Zuordnung der Arztgruppen, des Planungsbereichs und somit für die Versorgungsgradfeststellung sind ( 5 BedPlRiLi) 12

13 Versorgungsebenen Hausärztliche Versorgung ( 11) Allgemeine fachärztliche Versorgung ( 12) Spezialisierte fachärztliche Versorgung ( 13) Gesonderte fachärztliche Versorgung ( 14) Früher: Eine Versorgungsebene; Planungsbereich: Stadt und Landkreise Gesetzliches Ziel: Flexibilisierung ( dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt wird, 101 Abs. 1 S.6 SGB V) 13

14 Hausärztliche Versorgung ( 11) Fachärzte für Allgemeinmedizin und für Innere Medizin, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben 1 Hausarzt je Einwohner Planungsbereich: Mittelbereich (Anlage 3.1), angepasst an KV-Grenzen Abweichende Raumgliederung kann durch Landesausschuss zum Zweck einer homogenen und stabilen Versorgung durch Landesausschuss getroffen werden, z.b. stadtteil- oder bezirkbezogen 14

15 15

16 Allgem. fachärztliche Versorgung ( 12) Arztgruppen: Chirurgie, Augenärzte, Frauenärzte, Hautärzte, HNO, Nervenärzte, Orthopädie, Psychotherapie, Urologie, Kinderheilkunde Planungsbereich: kreisfreie Stadt, Landkreis, Kreisregionen (Anlage 3.2) Abweichende Raumgliederung kann durch Landesausschuss zum Zweck einer homogenen und stabilen Versorgung durch Landesausschuss getroffen werden 16

17 Spezialis. fachärztliche Versorgung ( 13) Arztgruppen: Anästhesie, Fachärztliche Internisten, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Radiologie Planungsbereich: Raumordnungsregion, bei KVübergreifender Raumordnungsregion getrennte Planung der Region Anpassung an KV-Grenzen Abweichende Raumgliederung kann durch Landesausschuss zum Zweck einer homogenen und stabilen Versorgung durch Landesausschuss getroffen werden 17

18 Raumordnungsregionen in S-H Schleswig-Holstein Nord (Nordfriesland, Schleswig-Flensburg) Schleswig-Holstein SüdWest (Steinburg, Dithmarschen) Schleswig-Holstein Mitte (Rendsburg-Eckernförde, Plön, Kiel, NMS) Schleswig-Holstein Ost (Ostholstein, Lübeck) Schleswig-Holstein Süd (Stormarn, Pinneberg, Segeberg, Lauenburg) vgl. bbsr.bund.de (Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung) 18

19 19

20 Gesonderte fachärztliche Versorgung ( 14) Arztgruppen: Humangenetik, Labormedizin, Pathologie, Strahlentherapie, Neurochirurgie, Nuklearmedizin, Physikalische und Rehabilitationsmedizin, Transfusionsmedizin Planungsbereich: KV-Bezirk Keine Möglichkeit, dass Landesausschuss hiervon abweicht. 20

21 früher: Ermittlung der Verhältniszahlen Anpassung oder Neufestlegung der Verhältniszahl auf Grundlage der Arztzahl des Vorjahres Neu 101 Abs. 2 S. 2 SGB V: (Aufhebung des Stichtags, sachgerechte Kriterien) Verhältniszahlen anzupassen oder neue Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies erforderlich ist 1.wegen der Änderung der fachlichen Ordnung der Arztgruppen, 2. weil die Zahl der Ärzte einer Arztgruppe bundesweit die Zahl übersteigt oder 3.zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung; dabei ist insbesondere die demografische Entwicklung zu berücksichtigen. 21

22 Bedarfsermittlung Auch ermächtigte Ärzte werden bei der Ermittlung der Versorgungssituation erfasst, 22 Abs. 1 BedPlRiLi, wenn in vollem oder hälftigem Umfang des Versorgungsauftrags ermächtigt. keine Erfassung, wenn nur für einzelne Ziffern ermächtigt; kaum praktische Relevanz Teilnehmer an der ASV ( 116b SGB V) sollen nicht berücksichtigt werden. 22

23 Auswirkung auf BSG-Rechtsprechung? BSG, Urt. vom , Az. B 6 KA 23/11 R Nachbesetzung eines frei werdenden Sitzes muss grds. binnen 6 Monaten erfolgen; danach: Erlöschen des Nachbesetzungsrechts WEGFALL DES SITZES! gilt nicht bei ¼-Sitzen Vor Hintergrund neuer Bedarfsermittlung noch aktuell? 23

24 101 Abs. 1 S. 7 SGB V Bei der Berechnung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind Vertragsärzte mit einem hälftigen Versorgungsauftrag mit dem Faktor 0,5 sowie die bei einem Vertragsarzt nach 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Ärzte, die in einem medizinischen Versorgungszentrum angestellten Ärzte und die in einer Einrichtung nach 105 Absatz 1 Satz 2 angestellten Ärzte entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig zu berücksichtigen. Wortlaut: 0,25-Arztstellen werden bei der Berechnung des Versorgungsgrades erfasst, Folge: Bedarfsplanungsrechtlich relevant, somit Nachbesetzungsfrist (+), aber 21 Abs. 5 BedPlRiLi?

25 Umwandlung einer Anstellungsgenehmigung in einen Vertragsarztsitz, 95 Abs. 9b SGB V Genehmigte Anstellung nach 95 Abs. 9 Satz 1 SGB V, 0,5 Sitz: Teilzulassung, 0,75-Sitz und volle Stelle volle Zulassung, vgl. 21 Abs. 5 BedPlRiLi 0,25-Arztstelle wird nicht umgewandelt in Teilzulassung. Folgt hieraus, dass bedarfsplanungsrechtliche Relevanz zu verneinen ist, wohl (-). Nachbesetzungsfrist für 0,25-Arztstellen wahrscheinlich!

26 Auswirkungen der BedPlRiLi auf Sonderbedarfszulassungen? geltende Regelungen der BedPlRiLi bleiben aufrecht erhalten Neue Regelungen sollen bis zum geschaffen werden Einschätzung: Lokaler Versorgungsbedarf schwerer durchsetzbar; Qualitativer Versorgungsbedarf nach wie vor vorstellbar 26

27 Neue Auswahlkriterien im Nachbesetzungsverfahren, 16 BedPlRiLi Im Falle der Praxisnachfolge gilt, dass die Praxis auch für Ärzte ausgeschrieben werden kann, welche ganz oder teilweise in einem Fachgebiet tätig sind, welches mit dem alten Fachgebiet übereinstimmt. Bei der Nachbesetzung soll zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung eine ausgewogene Verteilung der von dieser Regelung betroffenen Fachgebiete gesichert sein (z. B. bei Fachinternisten mit Schwerpunkten oder Nervenärzte (Psychiater/Neurologen)). Widerspruch zu 103 Abs. 4 SGB V? Fortführung der Praxis und fachliche Eignung als Kriterium beim Auswahlermessen

28 Neues zum Job-Sharing? BSG, Urt. v , Az. B 6 KA 15/11 R Leistungsbeschränkung bei Anstellung von Ärzten in einem MVZ nach den Kriterien einer "Job-Sharing-Anstellung" kann nur bei dem Gesamtleistungsvolumen des MVZ ansetzen Der GBA hat im Zuge der laufenden Überarbeitung der Bedarfsplanungs-Richtlinie Gelegenheit, zu prüfen, ob die Ausrichtung der Leistungsbeschränkung auf einzelne Fachgebiete ihm im Interesse der Entwicklungsmöglichkeiten der MVZ sachgerecht erscheint.

29 Gesagt Getan: Neues zum Job-Sharing! 43 S. 3 BedPlRiLi (NEU): ( ); handelt es sich um eine fachverschiedene Gemeinschaftspraxis oder ein fachverschiedenes Medizinisches Versorgungszentrum, so ist für die Leistungsbeschränkung Bezugsgröße das Leistungsvolumen des fachidentischen Vertragsarztes.

30 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Christian Gerdts Fachanwalt für Medizinrecht Telefon: +49 (40) Telefax: +49 (40) < Präsentationsthema I

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