Verwaltervertrag. mit Verwaltervollmacht. EMSIG Eigentum- und Mietverwaltung Dr.-Ing. Stottmeister e. Kfm.

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1 Verwaltervertrag mit Verwaltervollmacht zwischen den Eigentümern der WEGxx (nachstehend Eigentümerin genannt) und der Firma EMSIG Eigentum und Mietverwaltung Dr.Ing. Stottmeister e. Kfm. Kurz: EMSIGStottmeister Tannbergstr Bensheim Handelsregistergericht Darmstadt HRA UmsatzsteuerID DE Gewerbeerlaubnis als Verwalter und Makler nach 34c GO beim Ordnungsamt Bensheim Tel: / FAX: / mobil: 0173 / info@emsighausverwaltung.de homepage: (nachstehend Verwalter genannt) über die Verwaltung des Objektes WEGxx bestehend aus folgenden einzeln zu verwaltenden Einheiten: Eigentumswohnungen, Gewerbeeinheiten, Tiefgaragenplätzen und offenen Stellplätzen (nachstehend Verwaltungsobjekt genannt) 1 Verwalterbestellung 1. Die Eigentümerin, rechtlich vertreten durch die Eigentümer, bestellt hiermit gemäß der Beschlüsse in der Eigentümerversammlung vom die Firma EMSIG Eigentum und Mietverwaltung Dr.Ing. Stottmeister e. Kfm. zum Verwalter für das oben genannte Verwaltungsobjekt. 2. Zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis erhält der Verwalter von der Eigentümerin eine Vollmachtsurkunde. 2 Beginn und Laufzeit des Vertrages, Kündigung 1. Die gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen (siehe Aufgaben in 3 und 4 beginnen einvernehmlich mit dem. 2. Dieser Vertrag wird für die Dauer von Jahren geschlossen. Er endet somit am. Eine Verlängerung wird prinzipiell nicht ausgeschlossen. HVV_xxx.yy_02 / Seite 1 (13)

2 3. Der Vertrag wird nur mit mehrheitlicher Abstimmung in der Eigentümerversammlung verlängert. Der Tagesordnungspunkt Verlängerung des Verwaltervertrages ist mit der Einladung zur Eigentümerversammlung anzukündigen. 4. Eine Kündigung durch die Eigentümerin muss 3 Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses schriftlich und formlos beim Verwalter eingehen (Datum des Poststempels oder Annahmebestätigung durch den Verwalter). 5. Erfolgt die Kündigung durch den Verwalter, so genügt zur Wirksamkeit gegen alle Eigentümer die Zustellung der Kündigung an einen der Eigentümer. 6. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Verwalter verpflichtet, sämtliche Verwaltungsunterlagen an die Eigentümerin (s. auch Übernahmeprotokoll) oder an deren Vertreter auszuhändigen. 7. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Ende eines Wirtschaftsjahres wird die Vorlage einer Jahresabrechnung gemäß 3 mit Einzelabrechnungen und Ausweisung der Aufwendungen nach 34 EStG auch für das abgelaufene Jahr kostenfrei zugesagt. Endet das Vertragsverhältnis innerhalb eines Wirtschaftsjahres, so ist lediglich eine Rechnungslegung gemäß WEG verpflichtend. 3 Aufgaben des Verwalters 1. Die Aufgaben des Verwalters ergeben sich aus: a) den Bestimmungen in Anlehnung an das Wohnungseigentumsgesetz (WEG z. B ), b) der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung sowie c) den Vereinbarungen und Beschlüssen der Eigentümer, d) diesem Vertrag. 2. Der Verwalter verpflichtet sich, das vorbezeichneten Verwaltungsobjekt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwalters zu verwalten, dabei die Interessen der Eigentümerin nach jeder Richtung hin zu vertreten und die Verwaltung derart zu führen, dass das Verwaltungsobjekt in seinem wirtschaftlichen Bestand erhalten und ordnungsgemäß genutzt werden kann. 3. Die Grundleistungen, die mit der Grundvergütung abgedeckt sind, sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt: Legende: = In der Grundvergütung enthalten = Trifft nicht zu Blaue Schrift: Qualität geht über das im WEG geforderte Ausmaß hinaus Lfd. Nr. Bezug zum WEG 1 21 (5) (5) (1+8) Grundleistungen nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) insbesondere 21 bis 28 und den Anforderungen der Eigentümergemeinschaft Abschluss von Versicherungsverträgen Die Eigentümerin beschließt, welche Versicherungen abzuschließen sind. Überprüfung durch einen Versicherungsmakler. Aufstellung und Überwachung der Hausordnung; Anmahnung von Verstößen gegen die Hausordnung; ggf. mit Vereinbarung von Reinigungsplan oder Mülldiensten; Vergütung [ ] inkl. 19% MwSt. Gemeinschaft Eigentümer Bewohner HVV_xxx.yy_02 / Seite 2 (13)

3 3 24 (1+6) Vorbereitung, Durchführung und Protokollierung von Eigentümerversammlungen im Ort des Objektes (1 2 pro Jahr; ausführliches Protokoll nicht nur Besprechungsprotokoll) 4 24 (7) Führen der gesetzlich vorgeschriebenen Beschlusssammlung schon während der Beschlussfassung in den Eigentümerversammlungen mittels eigener Präsentationssoftware 5 27 (1) (2) (1) 2. Erledigung der Beschlüsse, welche in der Eigentümer Versammlung gefasst wurden. Dokumentation der Umsetzungsphasen im Internet. Vertretung der Eigentümerin gegenüber allen Behörden und Firmen, fristgerechte Einreichung von Schriftsätzen sowie erforderlichenfalls Einlegung von Rechtsmitteln. In Abstimmung mit der Eigentümerin und soweit erforderlich: Einstellung, Überwachung und Entlassung von Hausmeisterdiensten und sonstigen für den Grund und Hausbesitz nötigen Hilfskräften (z. B. für Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst) sowie Abschluss der erforderlichen Dienstleistungsverträge im Auftrag und in Abstimmung mit der Eigentümerin. 8 Kostengünstige Beschaffung von Verbrauchmaterialien; Internetrecherche (Leuchtmittel, Putzmittel, Streusalz, Batterien für Rauchmelder, ) 9 27 (1) (1) (1) 2. Abschluss der Verträge mit Versorgern (z. B. Strom, Gas, Wasser, Kabelfernsehen ), Wartungsfirmen (Heizung, Pumpen, Rauchmelder, ) im Rahmen der Beschlüsse der Eigentümerin; Überprüfung von Vergleichsangeboten Veranlassung und Überwachung von Wartungsarbeiten (z. B. Heizung, Feuerlöscher, Pumpen, Rauchmelder,..) EDVgestützt mit Hilfe eigener Wartungsformulare Meldung und Überprüfung von Versicherungsschäden im Gemeinschaftseigentum, Beauftragung von Fachfirmen zur Beseitigung der Schäden in Abstimmung mit der Versicherung, Überwachung der Beseitigung der Schäden, Abrechnung mit der Versicherung 12 Speziell je nach Situation mit den eigenen Messgeräten: Feststellen von Wasserschäden; Feststellen von Schimmelbefall (1) (1) (1) (1) 5. Einziehen der vereinbarten Hausgelder per Lastschrift mit Anpassung gemäß den Eigentümerbeschlüssen und Überwachung der Zahlungseingänge; vereinbarungsgemäße Verrechnung der Ergebnisse der Jahresabrechnung (Guthaben / Nachzahlungen) mit den Hausgeldern Ggf. Vereinbarung und Einziehung von Sonderumlagen in Abstimmung mit der Eigentümergemeinschaft Pünktliche Zahlung aller den Grund und Hausbesitz betreffenden Zinsen, Steuern, Abgaben und Lasten; dabei: Überprüfung von Rechnungen und sonstigen Belegen vor ihrer Bezahlung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit; gegebenenfalls Beanstandung. Zeitnahe Übernahme der Ein und Auszahlungsvorgänge in die WEGBuchhaltung unter Verwendung der Software WinCasa der software24 AG HVV_xxx.yy_02 / Seite 3 (13)

4 17 27 (1) 6. (5). Verwaltung der Gelder der Eigentümergemeinschaft auf Treuhandkonten (siehe detaillierte Vereinbarungen in 4 des vorliegenden Vertrages). Die Konten werden per onlinebanking mit chiptangesicherter Datenübertragung geführt (2) Feststellung und Besprechung von Reparaturerfordernissen / Instandhaltungsmaßnahmen mit den Eigentümern; Erarbeitung von Lösungsvorschlägen; Einholung von Preisangeboten; Beauftragung und Überwachung der Fachfirmen als Bauingenieur; Abrechnung (Leistungen bis zu Bruttoabrechnungssumme in der Grundgebühr enthalten) (1) Vorlage eines Wirtschaftsplans unter Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat; Erstellen von Einzelwirtschaftsplänen mit Ausweisung der erforderlichen Hausgeldzahlungen (3) Erstellung der Jahresabrechnung und Vorlage zur Prüfung durch den Verwaltungsbeirat spätestens 4 Wochen nach Vorliegen der letzten zum Wirtschaftsjahr zu buchenden Rechnungen. Bereitstellung der Belege zur Prüfung am gewünschten Ort; nach Bedarf auch im geschützten Bereich des Objektes im Internet (3) Versand der EinzelJahresabrechnungen zusammen mit der Einladung zu einer Eigentümerversammlung spätestens 4 Wochen nach erfolgter Prüfung der Unterlagen. Separate Ausweisung der auf die Bewohner und der auf die Eigentümer entfallenden Kosten (3) Jährliche Abrechnung des Instandhaltungsrücklagenkontos mit Ausweisung der Individuellen Anteile je Eigentümer 23 Zusammenstellung der Leistungen nach 35 EStG (absetzungsfähige haushaltsnahe Leistungen und Handwerkerleistungen) 24 Bereitstellung einer Vergleichstabelle der objektbezogenen Nebenkosten und der bundesweit durchschnittlichen Nebenkosten 25 Den Eigentümern wird bei Terminabstimmung Einsicht in alle Verwaltungsunterlagen am Firmensitz des Verwalters ermöglicht. Wichtige Schriftstücke erhalten die Eigentümer kostenlos in Kopie vorzugsweise per oder als DownloadAngebot über das Internet (für jedes verwaltete Objekt ist ein separater passwortgeschützter Bereich eingerichtet). 26 Vorstellung bei den Bewohnern; Information der Bewohner durch Aushänge. 27 Ortsbegehungen am Objekt (in der Regel einmal monatlich; zu Beginn der Verwaltung nach Bedarf auch öfter). Hierzu werden nach Bedarf auch Dienstleister, Eigentümervertreter, Eigentümer oder Bewohner beigezogen). 28 Kosten für die Büroführung (Porto, Telefon, Papier, Fahrtkosten, Internetgebühren) sind in der Grundvergütung der Verwaltungstätigkeit enthalten 4. Neben diesen Grundleistungen kann der Verwalter in Abstimmung mit der Eigentümerin kostenpflichtige Zusatzleistungen erbringen (siehe 5 Vergütung des Verwalters). 5. Von den Beschränkungen des 181 BGB (Insichgeschäft) ist der Verwalter befreit. HVV_xxx.yy_02 / Seite 4 (13)

5 4 Treuhandkonten der Eigentümergemeinschaft 1. Die Eigentümerin, vertreten durch die Unterzeichner des Vertrages, erteilt mit Unterzeichnung des Vertrages gemäß Beschluss der Eigentümerversammlung dem Verwalter die Vollmacht zur Eröffnung folgender Treuhandkonten: a) Girokonto als Hausgeldkonto, b) ein Tagegeldkonto für nicht im lfd. Monat benötigte Geldmittel sowie c) ein verzinslich angelegtes Instandhaltungsrücklagenkonto. Die Konten sind von dem Vermögen des Verwalters getrennt zu führen. 2. Die für die Instandhaltung gemäß Wirtschaftsplan vorgesehenen Rücklagenbeiträge aus den Hausgeldvorauszahlungen sind in Abstimmung auf die Finanzlage möglichst zeitnah auf das Instandhaltungsrücklagenkonto einzuzahlen. Für Instandhaltungsmaßnahmen vorgesehene Beträge sind zeitgerecht aus diesem Konto zu entnehmen. Anfallende Zinsen abzüglich der Gebühren (Kapitalertragssteuer, Solidaritätsbeitrag) fließen dem Instandhaltungskonto zu. 3. Soweit der Verwalter Geldbeträge in bar erhält, hat er sie getrennt von anderen Geldern zu verwahren und unverzüglich auf das Girokonto der Eigentümerin einzuzahlen. 4. Der Verwalter ist nicht berechtigt, das Girokonto der Eigentümerin zur Deckung der laufenden Kosten zu überziehen. Hierzu ist unter Angabe der Gründe in jedem Einzelfall die ausdrückliche Genehmigung der Eigentümermehrheit einzuholen. 5. Der Verwalter ist berechtigt und beauftragt, zur Abdeckung von kurzfristigen Liquiditätsansprüchen des Girokontos nach Ausschöpfung des Tagegeldkontos auch die Instandhaltungsrücklage in Anspruch zu nehmen. Bei längerfristigen und umfangreicheren Liquiditätsengpässen ist die Eigentümerin zu verständigen und eine einvernehmliche Lösung zu beschließen. 6. Der Verwalter ist berechtigt, für den Werterhalt und die Funktion des Objektes erforderliche Ausgaben in Höhe des beschlossenen Budgets für Reparaturen oder Verbrauchsmaterial ohne Abstimmung durch die Eigentümer zu tätigen. Sind höhere Kosten zu erwarten, so ist eine Abstimmung durch die Eigentümerin erforderlich. Diese Abstimmung kann auch im Umlaufverfahren erfolgen. 7. Reichen die Einnahmen aus den vereinbarten Hausgeldzahlungen zur fristgerechten Deckung der vorgesehenen Ausgaben nicht aus, so hat die Eigentümergemeinschaft auf Verlangen des Verwalters die erforderlichen Geldbeträge hierfür in Form von Sonderumlagen bereitzustellen. 5 Vergütung des Verwalters 1. Grundvergütung Der Verwalter erhält für seine unter 2 4 beschriebenen Tätigkeiten eine monatliche Grundvergütung von inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19 % pro Eigentumseinheit (= ca. netto), inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19 % pro separat abzurechnendem Garagen oder offenem Stellplatz (= ca. netto), zahlbar am 10. jeden Monats. Fällt dieser Tag auf einen bankfreien Tag, so ist die Zahlung am nächstfolgenden Banktag fällig. Die monatliche Grundvergütung erhöht sich nach 2 Jahren um (inkl. Mehrwertsteuer) je Eigentumseinheit auf inkl. 19 % MwSt. bzw. (inkl. Mehrwertsteuer) pro separat abzurechnendem Garagen oder offenem Stellplatz soweit der Vertrag durch die Eigentümerin verlängert werden sollte. Hinweis: Mit der Grundvergütung sind sämtliche unter 3 beschriebenen Grundleistungen abgegolten. HVV_xxx.yy_02 / Seite 5 (13)

6 Die genannte Vergütung enthält nicht die Gebühren für die Abgeltung der jährlich stattfindenden Ablesung der Wärme und Wasserzähler sowie der Kostenaufteilungsrechnung (siehe hierzu: 5 Abs. 2 S06). 2. Vergütung kostenpflichtiger Zusatzleistungen Lfd. Nr. S01 S02 S03 S04 S05 Vergütung kostenpflichtiger Zusatzleistungen Bearbeitungsgebühr bei Überweisung der Hausgelder, Nachzahlungen oder Sonderumlagen, (Betrag je Überweisung) Bearbeitungsgebühr bei Rückweisung einer Lastschrift Durchführung je Mahnverfahren bei nicht / nicht rechtzeitig eingegangenen Hausgeldern ab dem 2. erfolglosem Versuch zur Einziehung Initiierung und Verfolgung von rechtlichen Maßnahmen bei Problemen (z. B. Verstößen gegen die Hausordnung); Erste Anschreiben sind kostenlos. Bei der Teilnahme an gerichtlichen Terminen wird je Std. ein Satz von 50,00 zzgl. 19 % MwSt. berechnet. Durchführung weiterer Eigentümerversammlungen (mehr als 2 x pro Jahr) jeweils Vergütung [ ] inkl. 19% MwSt. (je nach Anfall werden sie den Verursachern verrechnet) Gemeinschaft Eigentümer Bewohner 2,50 3,00 5,00 50,00 / 50,00 Std. / Std. 125,00 S06 S07 S08 S09 S10 S11 S12 Ablesung und Abrechnung der Zähler für Heizung und Wasser. Hier z. B.: Monatlich je Eigentümer zu zahlende Vergütung. Die hier angegebene Vergütung ist geschätzt. Sie muss anhand der tatsächlichen Anzahl der individuell abzulesenden und abzurechnenden Zähler bestimmt werden. Bitte separates Angebot anfordern. 1,70 bis 2,50 Anpassung der Stammdaten, Ablesung und Abrechnung bei Mieterwechsel (Nutzerwechselgebühr) 15,00 Gebühr für eine Nachablesung, wenn trotz Anmeldung kein separater Termin vereinbart wurde. 10,00 Nur bei Übernahme der Kostenaufteilungsrechnung: Berechnung der spezifischen Heizkosten jeder Einheit pro m² und Vergleichsdarstellung im Gesamtobjekt *) Die Verwaltung von im Auftrag der Eigentümergemeinschaft im Lohnverhältnis angestellter Personen wird nach Aufwand berechnet. Betreuung von Instandhaltungsmaßnahmen über Bruttoabrechnungssumme: Anteil an der Bruttoabrechnungssumme Pauschalvergütung bei Eigentümerwechsel (Wechsel der Stammdaten, separate Abrechnung, ggf. notarielle Beglaubigung der Verwalterzustimmung, Versand von Unterlagen,..) *) 3% 100,00 HVV_xxx.yy_02 / Seite 6 (13)

7 S13 S14 Übernahme der Veraltungsunterlagen vom Vorverwalter Buchung und Erstellung von Abrechnungsunterlagen für zurückliegende Verwaltungszeiten. *) Kostenpauschale ist separat abzustimmen *) 3. Der Verwalter ist berechtigt, die ihm zustehenden Beträge von den entsprechenden Eigentümern zusammen mit den Hausgeldzahlungen einzuziehen und anschließend aus dem Girokonto der Eigentümerin zu entnehmen. Ist diese Entnahme aus irgendeinem Grunde nicht möglich, verpflichtet sich die Eigentümerin, die genannten Beträge anderweitig zu bezahlen. Die Gebühren nach S12 werden direkt dem jeweiligen Eigentümer berechnet. 4. Eine Aufrechnung des Hausgelds mit eventuellen Forderungen eines Eigentümers gegen den Verwalter ist nicht zulässig. 6 Vertretung / Erreichbarkeit 1. Sollte der Verwalter an der Ausübung seine Verwaltungstätigkeit verhindert sein, so ist er berechtigt und auf Verlangen der Eigentümerin verpflichtet, eine geeignete Person zu seiner Vertretung zu bestellen. Die Eigentümerin ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Verwalter hat für die Handlung seines Vertreters die volle Verantwortung. 2. Der Verwalter verpflichtet sich, in einer werktäglichen normalen Geschäftszeit von ca. 8 Stunden erreichbar zu sein. Diese Geschäftszeiten sind mit den Telefon, Fax oder E MailKennungen den Eigentümern schriftlich sowie eventuellen Mietern durch Aushang bekannt zu geben. Ist der Verwalter nicht direkt persönlich zu erreichen, können ersatzweise Benachrichtigungen auf den Anrufbeantworter oder die Mailbox gesprochen werden. Ein umgehender (max. 24 Std. bzw. am nächsten Arbeitstag) Rückruf zu Abklärung der Belange wird durch den Verwalter garantiert. 3. Im Falle der Vertretung (z. B. im Urlaubsfall) kann die Erreichbarkeit auf 2 Stunden an Werktagen beschränkt werden. 7 Veräußerung einer Eigentumseinheit 1. Eine Auseinandersetzung über die Instandhaltungsrücklage findet beim Verkauf einer Eigentumseinheit nicht statt. Käufer und Verkäufer verzichten auf eine Zwischenabrechnung der Instandhaltungsrücklage. Die Abrechnung der Hausgelder wird entsprechend den Vorgaben im Rahmen der nachfolgenden Jahresabrechnung abgerechnet. Hierzu hat der Verkäufer den Verwalter über den Zeitpunkt des Übergangs der Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft unverzüglich Mitteilung zu machen. 2. Bei einer Veräußerung einer Eigentumseinheit hat der Eigentümer seine(n) Rechtsnachfolger zum Eintritt in diesen mit dem Verwalter geschlossenen Verwaltervertrag zu verpflichten. Hierfür haftet er gesamtschuldnerisch mit seinem Rechtsnachfolger. Die Gebühren der Verwalterzustimmung sind vom Verkäufer zu tragen (siehe 5). 8 Haftung / Verjährung 1. Der Verwalter schließt eine angemessene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ab. Die Haftung für ein Verhalten des Verwalters, das weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ist, wird der Höhe nach auf die Versicherungssumme ( je Einzelfall und Jahr) begrenzt. 2. Gegenseitige Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren drei Jahre von dem Zeitpunkt an, in dem sie entstanden sind, spätestens drei Jahre nach Beendigung des Vertrages. 3. Der Verwalter ist berechtigt, Unterlagen aus der Zeit seiner Verwaltung oder eines früheren Verwalters zu vernichten, wenn diese Unterlagen älter als 10 Jahre sind. Dies gilt gemäß HVV_xxx.yy_02 / Seite 7 (13)

8 WEG nicht für Protokolle von Eigentümerversammlungen, Beschlusssammlungen, Vollstreckungstitel, Pläne, Genehmigungen und Schließpläne. 9 Verwaltungsübernahme 1. Zur Übernahme der Verwaltung wird ein Übernahmeprotokoll angefertigt, welches Bestandteil des Vertrages ist. Das Übernahmeprotokoll enthält u. a. Angaben zu a) Übergabe der Geldbestände inkl. der Instandhaltungsrücklage b) Finanzstatus mit Angabe der offenen Forderungen und Verbindlichkeiten c) Anzahl und Zugehörigkeit der übergebenen Schlüssel d) Art und Umfang der übergebenen Unterlagen. e) Angaben zu offenen Problemen, die durch den neuen Verwalter zu lösen sind. 2. Für die Buchung der Belege aus den zurückliegenden Zeiten wird eine zusätzliche Vergütung vereinbart (siehe 5 Abs. 2. S13). 10 Ergänzung und Abänderung 1. Dieser Vertrag umfasst inkl. der Verwaltervollmacht, des Übernahmeprotokolls sowie der Leerseiten, die aus Gründen des doppelseitigen Ausdrucks und der Trennmöglichkeit der Unterlagen eingefügt wurden, 13 Seiten. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen, Ergänzungen und Abänderungen dieses Verwaltervertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform sowie der Zustimmung der Eigentümerin und des Verwalters. 11 Teilweise Nichtigkeit 1. Ist ein Teil dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig, so soll der übrige Teil bestehen bleiben. Der nichtige Teil ist durch diejenige zulässige Regelung zu ersetzen, die dem Zweck des nichtigen Teils am nächsten kommt. Für die Firma EMSIG Eigentum und Mietverwaltung Dr.Ing. Stottmeister e. Kfm.: Ort, Datum; (Dr.Ing. Viktor Stottmeister) Für die Eigentümergemeinschaft: Ort, Datum; (Verwaltungsbeiratsvorsitzender) Ort, Datum; (Verwaltungsbeiratsmitglied) Ort, Datum; (Eigentümer) HVV_xxx.yy_02 / Seite 8 (13)

9 Die Eigentümer der WEGxx (nachstehend Eigentümerin genannt) erteilen der Firma Vollmachtsurkunde EMSIG Eigentum und Mietverwaltung Dr.Ing. Stottmeister e. Kfm. Tannbergstr Bensheim Handelsregistergericht Darmstadt HRA UmsatzsteuerID DE Gewerbeerlaubnis als Verwalter und Makler nach 34c GO beim Ordnungsamt Bensheim (nachstehend Verwalter genannt) nachfolgend beschriebene Vertretungsvollmacht: Die Eigentümerin bevollmächtigt den Verwalter unter ausdrücklicher Befreiung von den Vorschriften des 181 BGB, alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen und verbindliche Erklärungen abzugeben, die das Verwaltungsobjekt betreffen. Der Verwalter ist befugt, die Eigentümerin gegenüber Mietern, Behörden und sonstigen Dritten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, soweit geltend zu machende Ansprüche das Verwaltungsobjekt betreffen. Diese Vollmacht erstreckt sich auch auf die Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte nach 174 BGB, insbesondere auf die Anmahnung rückständiger Mieten und Umlagen. Der Verwalter ist befugt, Mieten, Nebenkosten oder sonstige Nutzungsentgelte im eigenen Namen für Rechnung der Eigentümerin zu leisten, entgegenzunehmen oder geltend zu machen. Der Verwalter kann sich bei Rechtsstreitigkeiten durch Anwälte vertreten lassen. Die Eigentümerin erteilt hiermit Vollmacht zur Eröffnung der erforderlichen Konten (Hausgeldkonto, Festgeldkonto, Rücklagenkonto). Der Verwalter ist berechtigt, Einblick in alle das Verwaltungsobjekt betreffenden Akten, insbesondere in das Grundbuch und in Schuldurkunden zu nehmen. Der Verwalter kann geeigneten Dritten Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Verwaltungsvertrag ergeben, übertragen bzw. Untervollmachten erteilen. Die Verwaltervollmacht ist aber nicht im Ganzen übertragbar. Seine Haftung für die Erfüllung des Verwaltungsvertrages wird jedoch hiervon nicht berührt. Diese Vollmacht ist bei Beendigung des Verwaltungsvertrages unverzüglich der Eigentümerin zurückzugeben. Für die Wohnungseigentümergemeinschaft: (Ort, Datum) (Verwaltungsbeiratsvorsitzender) (Verwaltungsbeiratsmitglied) (Eigentümer) HVV_xxx.yy_02 / Seite 9 (13)

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11 Die Eigentümer WEGxx (nachstehend Eigentümerin genannt) übergeben der Firma Übernahmeprotokoll EMSIG Eigentum und Mietverwaltung Dr.Ing. Stottmeister e. Kfm. Tannbergstr Bensheim Handelsregistergericht Darmstadt HRA UmsatzsteuerID DE Gewerbeerlaubnis als Verwalter und Makler nach 34c GO beim Ordnungsamt Bensheim (nachstehend Verwalter genannt) anlässlich der Verwaltungsübernahme nachfolgend beschriebene Gelder, Schlüssel und Unterlagen: 1. Die Eigentümerin übergibt an den Verwalter folgende Geldbestände der WEG: a) Girokonto Nr.: BLZ: Kreditinstitut: Bestand: b) Festgeldkonto / Rücklagenkonto Nr.: BLZ: Kreditinstitut: Bestand: Die Beträge werden auf die noch einzurichtenden Konten des Verwalters überwiesen bzw. die Verfügungsvollmacht an den neuen Verwalter übergeben. Zu Beginn der Verwaltungsübernahme wird ein Finanzstatus für die WEG erstellt, aus dem der vorhandene Geldbestand (Rücklagen, Girokonto) sowie offene Forderungen und Verbindlichkeiten hervorgehen. Dieser Finanzstatus ist Bestandteil des Übergabeprotokolls und wird nach Möglichkeit bis zum von der Eigentümerin nachgeliefert bzw. vom neuen Verwalter in Abstimmung mit der Eigentümerin erstellt. 2. Der Verwalter übernimmt von der Eigentümerin folgende Schlüssel: ja nein a) Haustürschlüssel ( ) b) Kellerschlüssel ( ) c) Schlüssel für den Heizungskeller ( ) d) Schlüssel für Waschmaschinenraum ( ) e) Schlüssel zu den Elektrozählerschränken ( ) f) g) 3. Der Verwalter übernimmt von der Eigentümerin bzw. vom Vorverwalter folgende Unterlagen: ja nein a) Liste der Eigentümer (Namen, Anschriften, Tel., ) HVV_xxx.yy_02 / Seite 11 (13)

12 ja nein b) Teilungserklärung c) Baupläne d) Leitungspläne e) Hausmeistervertrag f) Versicherungsvertrag Grundbesitzerhaftpflicht g) Versicherungsvertrag Gebäudeversicherung h) Wartungsvertrag Heizung i) Adresse des zuständigen Schornsteinfegers j) Liefervertrag für Brennstoff k) Liefervertrag für Wasser l) Liefervertrag für Allgemeinstrom m) Vertragsunterlagen für Müllentsorgung n) Beschlusssammlung o) Energieausweis p) Hausordnung q) r) s) t) u) v) Verwaltungsunterlagen aus der zurückliegenden Zeit gemäß nachfolgender Aufstellung Wirtschaftsjahr Rechnungsbelege Konten Aufstellungen Abrechnung Guthaben / Nachzahlung Eigentümer Eigentümerversammlung (Einladung, Protokoll) Kontoauszüge Übergabedatum HVV_xxx.yy_02 / Seite 12 (13)

13 4. Folgende Zählerstände wurden gemeinsam abgelesen ja nein a) Allgemeinstrom... b) Wasserzähler am Hauptanschluss... c) Stand der Brennstoffreserven Diese Unterlagen sind sorgfältig zu archivieren und bei Beendigung der Verwaltungstätigkeit der Eigentümerin zusammen mit den Schlüsseln und den übrigen Verwaltungsunterlagen zurückzugeben. 6. Der Verwalter ist berechtigt, zum Zwecke einer Beweissicherung bei Unstimmigkeiten auf seine Kosten zuvor Kopien von den entsprechenden Unterlagen anzufertigen. 7. Folgende offene Probleme werden gesehen: a) b) c) Sonstige Hinweise des Vorverwalters oder der Eigentümer zur Verwaltungsübernahme: Für die Firma EMSIG Eigentum und Mietverwaltung Dr.Ing. Stottmeister e. Kfm.: Ort, Datum; (Dr.Ing. Viktor Stottmeister) Für die und im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft: Ort, Datum; (Vorverwalter) Ort, Datum; (Vertreter der Eigentümer) HVV_xxx.yy_02 / Seite 13 (13)

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