Rechte und Pflichten der Beistände und Beiständinnen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rechte und Pflichten der Beistände und Beiständinnen"

Transkript

1 Rechte und Pflichten der Beistände und Beiständinnen Kurt Affolter, lic. iur., Fürsprecher und Notar, Institut für angewandtes Sozialrecht, Ligerz, Lehrbeauftragter Hochschule Luzern Soziale Arbeit Fachtagung «Einführung ins neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht» vom 22./23. August 2012 Inhaltsübersicht I. Kernleistungen der Mandatsführung II. Aufgaben bei Übernahme des Amtes III. Verhältnis zur betroffenen Person IV. Eigenes Handeln der betroffenen Person V. Vermögensverwaltung VI. Beiträge zur freien Verfügung VII. Besondere Geschäfte VIII. Mandatsführung und Aufsicht der KESB Kurt Affolter, IAS Ligerz 1

2 I. Kernleistungen der Mandatsführung (nart. 405 ff. Einstieg Beziehungsgestaltung Betreuungsleistung Wohl des Schwachen II. Aufgaben bei Übernahme des Amtes (nart Informationsbeschaffung ostudium der Vorakten (Akten der KESB), soweit nicht im KESB-Beschluss verarbeitet opräzise Erfassung des Auftrages (Dispositiv des Anordnungsbeschlusses und der Ernennungsurkunde) o«im Bilde sein» über Grund und Ziel der Massnahme - Persönliche Kontaktaufnahme mit der verbeiständeten Person - Aufnahme des Inventars, wenn Vermögensverwaltung zum Auftrag gehört overmögen kann auch Einkommen umfassen overmögen heisst auch Schulden Kurt Affolter, IAS Ligerz 2

3 II. Aufgaben bei Übernahme des Amtes (nart. 405 obei Verheirateten: Massgeblich ist Güterstand Bei Gütertrennung: Vermögenszuteilung klar ausser Miteigentum (meist Objekte des täglichen Gebrauchs) Bei Errungenschaftsbeteiligung: Gesamtvermögen erfassen, aber davon das zu verwaltende Vermögen im Einvernehmen mit Ehegatten ausscheiden Bei Gütergemeinschaft: Gesamtvermögen erfassen, Vermögen zu freier Verfügung an Ehegatten ausscheiden (sinngemäss nart. 409 II. Aufgaben bei Übernahme des Amtes (nart. 405 ofehlt Informationswille des Ehegatten: Anordnungen der KESB (nart. 405 Abs. 4 und 448 ofehlt es an Einigung mit Ehegatten über auszuscheidendes Vermögen: Entweder gerichtliche Gütertrennung verlangen (Art. 185 Abs. 3, bedingt Urteilsunfähigkeit der verbeiständeten Person oder Gütertrennung mittels Eheschutzmassnahmen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 o Mitwirkungspflicht Dritter (nart. 405 Abs. 4 kann durch die KESB durchgesetzt werden (nart. 448 Abs. 1 Allenfalls öffentliches Inventar verlangen (nart. 405 Abs. 3 Kurt Affolter, IAS Ligerz 3

4 III. Verhältnis zur betroffenen Person (nart Auftrag liegt im Interesse der Person, d.h. oschwächezustand lindern, Verschlimmerung verhüten ostreben nach Vertrauensverhältnis oschutz der Menschenwürde oachtung der Individualität ohilfe zu selbstbestimmter Lebensführung orücksicht auf eigene Meinung ointeressenwahrung osoziale Sicherheit obalance zwischen Fürsorge und Selbstbestimmung suchen («Zwangsbeglückung») III. Verhältnis zur betroffenen Person (nart Je nach Auftrag opersönliche Fürsorge ointeressenwahrung overmögensverwaltung Persönliche Fürsorge betrifft Wahrung der Gesamtheit der auf die Persönlichkeit bezogenen Interessen ounterkunft ounterhalt im umfassenden Sinn (Ernährung, Kleidung, Transport, Freizeit/Kulturbedürfnisse etc) oausbildung, Beruf ophysische und psychische Gesundheit osoziales Umfeld und Bezugspersonen Kurt Affolter, IAS Ligerz 4

5 III. Verhältnis zur betroffenen Person (nart. 406 Für das Öffnen der Post und das Betreten der Wohnung hat die KESB die Ermächtigung zu erteilen, wenn die betroffene Person nicht einverstanden ist (Art. 391 Abs. 3 Verpflichtung zu persönlichem Handeln des Beistandes Recht auf finanzierbaren Beizug von Dritten für ozeitaufwändige Aufgaben (Begleitung, Transport etc) oaufgaben, die Spezialkenntnisse erfordern (Steuererklärungen, Spitex, Liegenschaftsverwaltungen, Gärtnerarbeiten etc) III. Verhältnis zur betroffenen Person (nart. 406 Sorgfaltspflicht wie ein Beauftragter (nart. 413 ZGB, Art. 398 OR) Verschwiegenheitspflicht, soweit nicht überwiegende Interessen vorliegen (nart. 413 Abs. 2 Orientierung Dritter, soweit für die Mandatserfüllung erforderlich (nart. 413 Abs. 3 ZGB > Vermieter, Arbeitgeber, Bank, Versicherungen, Arzt etc. je nach Mandat) Orientierung der Behörde, wenn wegen veränderter Verhältnisse Anpassungen nötig sind (nart. 414 Recht auf Zeugnisverweigerung im Strafprozess (Art. 168 Abs. 1 StPO) und Verweigerung der Mitwirkung im Zivilprozess (Art. 165 Abs. 1 lit. e ZPO). Kurt Affolter, IAS Ligerz 5

6 IV. Eigenes Handeln der betroffenen Person (nart Voraussetzung eigenen Handelns ist grundsätzlich Handlungsfähigkeit (nart. 13, d.h. ourteilsfähigkeit ovolljährigkeit (zurückgelegtes 18. Altersjahr) okeine umfassende Verbeiständung (nart Personenrecht (nart d ermöglicht darüber hinaus Handeln bei blosser Urteilsfähigkeit omit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (nart. 19 Abs. 1 oohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Erlangen unentgeltlicher Vorteile und geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens (nart. 19 Abs. 2 IV. Eigenes Handeln der betroffenen Person (nart. 407 oausübung von Rechten, die der Person um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (nart. 19c > höchstpersönliche Rechte, Verweis auf aussergesetzliche Erkenntnisquellen (Art. 1 Absolut höchstpersönliche Rechte sind vertretungsfeindlich (Errichten eines Testaments, Eheabschluss, Anfechtung der Vaterschaft, Religionszugehörigkeit ab 16. Altersjahr, Bezeichnung einer Begünstigung in Lebensversicherung, Suizid etc.) Relativ höchstpersönliche Rechte sind bei Urteilsunfähigkeit wahrnehmbar durch gesetzlichen Vertreter (Persönlichkeitsschutz, Vaterschafts- und Unterhaltsklagen, gängige medizinische Entscheide etc) Kurt Affolter, IAS Ligerz 6

7 IV. Eigenes Handeln der betroffenen Person (nart. 407 Absolut wie relativ höchstpersönliche Rechte bedürfen zuweilen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters z.b. Kindesanerkennung [Art. 260 Abs. 2 ZGB], Abschluss eines Ehevertrages [Art. 183 Abs. 2 ZGB]) z.b. Namensänderung [BGE 117 II 6], Sterilisation einer umfassend verbeiständeten, urteilsfähigen Person [Art. 6 Abs. 1 Sterilisationsgesetz] IV. Eigenes Handeln der betroffenen Person (nart. 407 Höchstpersönliche Rechte (hpr) Absolut hpr Relativ hpr Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (gv) nötig (Ausnahme) Autonomes Handeln ohne Zustimmung des gv (Regel) Zustimmung des gv nötig (Ausnahme) Autonomes Handeln ohne Zustimmung des gv (Regel) Kurt Affolter, IAS Ligerz 7

8 V. Vermögensverwaltung (nart Primäre Verantwortung zur Verwaltung bei Beistand, auch wenn Vermögen bei der KESB hinterlegt ist oentgegennahme von Dritten geschuldeter Leistungen mit befreiender Wirkung oschulden bezahlen (soweit angezeigt!) overtretung der betroffenen Person für die laufenden Bedürfnisse Massgeblich: Errichtungsbeschluss KESB (nart. 391 Abs. 1, 395 Vermögensbegriff: Kann Einkommen und Vermögen sein V. Vermögensverwaltung (nart. 408 Ziele: owohl und Schutz der betroffenen Person (nart. 388 Abs. 1 osorgfältige Vermögensverwaltung (Verwaltungs-, Anlage- und Aufbewahrungsstrategie) osicherung des gewohnten Lebensstandards oförderung von Begabungen opflege sozialer Beziehungen oeruierung und Geltendmachung aller rechtlichen Ansprüche, insbesondere auch sozialversicherungsrechtlicher Natur) ounterhalt von Mobilien und Immobilien oabschluss der nötigen Versicherungen Zuständigkeiten beachten! (nart. 412, 416, 417 Kurt Affolter, IAS Ligerz 8

9 VI. Beiträge zur freien Verfügung (nart. 409 Ziele: Ausgleich zu grundsätzlich fehlender Handlungsmacht, soweit wirtschaftlich verantwortbar und persönlich möglich Inhalt: omittel aus dem Verwaltungsbereich des Beistandes omittel sind nicht für bestimmte vitale Zwecke (Ernährung, Kleidung, Unterkunft etc), sondern für Freiheitsbetätigung (inkl. Schenkungen an Dritte) obeinhaltet auch Sparkapital, das aus freiem Vermögen generiert wurde Überlassen ist nicht formbedürftig, zwecks Nachweis für den Beistand aber zu dokumentieren. VII. Besondere Geschäfte (nart Verboten sind odas Eingehen von Bürgschaften oerrichten von Stiftungen oschenkungen, wenn mehr als Gelegenheitsgeschenke (kein objektiver Begriff, sondern entsprechend dem bisherigen Verhalten und der persönlichen Einstellung der betroffenen Person) Wenn möglich nicht zu veräussern sind Vermögenswerte, welche für die Person oder ihre Familie von besonderem Wert sind (nart. 412 Abs. 2 > z.b. Familien-AG Der Schutz von Gegenständen ohne Vermögenswert fällt unter den Persönlichkeitsschutz (nart. 388, 406 Kurt Affolter, IAS Ligerz 9

10 VIII. Mandatsführung und Aufsicht der KESB (nart. 405 Abs. 2, 410, 411, ZGB, Art. 4 VBVV ) Wie im bisherigen Recht Beschränkung der Kompetenzen des Beistandes mittels Katalog mitwirkungs- und zustimmungsbedürftiger Geschäfte (nart. 405 Abs. 2, 416, 417 ZGB, Art. 4, 6 II, 7 II+III, 8 III, 9 VBVV) Neu: okündigung Wohnung oliquidation Hausrat (bisher ausserordentliche Verwaltungshandlung) odauerverträge zur Unterbringung onutzniessung an Vermögenswerten olebensversicherungs- und Leibrentenvertrag, wenn sie nicht dem Freizügigkeitsgesetz unterliegen und nicht in Zusammenhang mit Arbeitsverhältnis stehen Die urteils- und handlungsfähige betroffene Person kann auch selbst ihre Zustimmung erteilen (nart. 416 Abs. 2 VIII. Mandatsführung und Aufsicht der KESB (nart. 405 Abs. 2, 410, 411, ZGB, Art. 4 VBVV ) Zustimmung nötig für alle entgeltlichen Verträge zwischen verbeiständeter Person und Beistand Zustimmung nicht mehr nötig für Ehevertrag, Erwerb oder Verzicht Bürgerrecht, Wohnsitzwechsel, selbständiger Betrieb von Beruf und Gewerbe, Abschluss Lehrvertrag Generell nur noch Zustimmung durch KESB, ohne Aufsichtsbehörde Wie im bisherigen Recht Möglichkeit der Beschwerde gegen Handlungen und Unterlassungen des Beistandes an die KESB (Art. 419 Kurt Affolter, IAS Ligerz 10

11 VIII. Mandatsführung und Aufsicht der KESB (nart. 405 Abs. 2, 410, 411, ZGB, Art. 4 VBVV ) - Betriebsorganisatorisch (keine direkte gesetzliche Grundlage) oabstimmung von Arbeitsvorgaben für Beistände zwischen KESB und Diensten oqualitätszirkel unter KESB, Diensten und Aufsichtsbehörden orückfluss von Erkenntnissen der gerichtlichen Beschwerdeinstanz zu Aufsichtsbehörde, KESB und Diensten ostatistische Erfassung und Auswertung von Interventionsbereichen oentwicklung und Schulung wissenschaftlicher Methoden mit Hochschulen und Universitäten VIII. Mandatsführung und Aufsicht der KESB (nart. 405 Abs. 2, 410, 411, ZGB, Art. 4 VBVV ) Controlling KESB Auftragserteilung/ Instruktion Revision von Bericht und Rechnung Anpassung/ Aufhebung/ Entlassung Inventar/ Mitwirkung Kurt Affolter, IAS Ligerz Interventionen /Beschwerdeverfahren Vermögensverwahrung Kurt Affolter, IAS Ligerz 11

Massgeschneiderte Beistandschaft: Chancen und Risiken

Massgeschneiderte Beistandschaft: Chancen und Risiken Neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht konkrete Umsetzungsfragen Fachtagung vom 11./12. September 2012 in Freiburg Arbeitskreis 1 Massgeschneiderte Beistandschaft: Chancen und Risiken Kurt Affolter,

Mehr

Eigene Handlungsfähigkeit für medizinische Massnahmen

Eigene Handlungsfähigkeit für medizinische Massnahmen Die eigene Handlungsfähigkeit im Bereich medizinischer Massnahmen Kurt Affolter lic. iur., Fürsprecher und Notar Institut für angewandtes Sozialrecht (IAS), Ligerz Veranstaltung der VOSAV 5. November 2009

Mehr

Fragen zur Überführung einer altrechtlichen BEISTANDSCHAFT AUF EIGENES BEGEHREN (altart. 394 ZGB) ins neue Recht

Fragen zur Überführung einer altrechtlichen BEISTANDSCHAFT AUF EIGENES BEGEHREN (altart. 394 ZGB) ins neue Recht Fragen zur Überführung einer altrechtlichen BEISTANDSCHAFT AUF EIGENES BEGEHREN (altart. 394 ZGB) ins neue Recht Bitte ausfüllen und dem nächsten ordentlichen Rechenschaftsbericht beilegen. Danke! Name,

Mehr

I. Aktuelle Bedürfnisse. Bitte ausfüllen und dem nächsten ordentlichen Rechenschaftsbericht beilegen. Danke! Name, Vorname, Geburtsdatum:

I. Aktuelle Bedürfnisse. Bitte ausfüllen und dem nächsten ordentlichen Rechenschaftsbericht beilegen. Danke! Name, Vorname, Geburtsdatum: Fragen zur Überführung einer altrechtlichen BEIRATSCHAFT (samt allfälliger Kombination mit einer altrechtlichen BEISTANDSCHAFT) (altart. 395 ZGB, allenfalls kombiniert mit altart. 392-394 ZGB) in eine

Mehr

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung nach ESR

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung nach ESR Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung gemäss dem totalrevidierten Erwachsenenschutzrecht (ESR) Kurt Affolter lic. iur., Fürsprecher und Notar Institut für angewandtes Sozialrecht (IAS), Ligerz Veranstaltung

Mehr

I. II. I. II. III. IV. I. II. III. I. II. III. IV. I. II. III. IV. V. I. II. III. IV. V. VI. I. II. I. II. III. I. II. I. II. I. II. I. II. III. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.

Mehr

Muzaffer eker. Der türkische und der schweizerische gesetzliche Güterstand im Vergleich

Muzaffer eker. Der türkische und der schweizerische gesetzliche Güterstand im Vergleich Muzaffer eker Dr. iur., Rechtsanwalt Der türkische und der schweizerische gesetzliche Güterstand im Vergleich VERLAG HJ. MAURER Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis 15 Abkürzungen 24 Einleitung 27 I.

Mehr

Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann?

Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann? Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann? Fachsymposium vom 18. Juni 2015 Klinik St. Priminsberg Patrik Terzer, Präsident KESB Werdenberg Inhalt Urteilsunfähigkeit Vertretungsrecht bei Urteilsunfähigkeit

Mehr

Vorsorgen. Keine Angst vor KESB und Banken lic. iur. Peter E. Widmer, Notar. Seite 1

Vorsorgen. Keine Angst vor KESB und Banken lic. iur. Peter E. Widmer, Notar. Seite 1 Vorsorgen Keine Angst vor KESB und Banken lic. iur. Peter E. Widmer, Notar Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Die 4 Säulen der eigenen Vorsorge 2. Urteilsunfähigkeit 3. KESB im Kanton Aargau 4. Gesetzliches

Mehr

1. Ehegüterrecht. Einleitung

1. Ehegüterrecht. Einleitung 1. Ehegüterrecht A Einleitung Historischer Überblick Schon zu Zeiten des Römerrechs existierte ein Eherecht. Die Regelung der Ehe gibt es, seit die Ehe existiert. Ab 1913 wurde die Ehe einheitlich für

Mehr

Erwachsenenschutz Kommentar zu Art. 360 456 ZGB Dr. iur. Hermann Schmid

Erwachsenenschutz Kommentar zu Art. 360 456 ZGB Dr. iur. Hermann Schmid Erwachsenenschutz Kommentar zu Art. 360 456 ZGB Dr. iur. Hermann Schmid Rechtsanwalt Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Schrifttum V VII XV XIX Allgemeine Einleitung 1 I. Ausgangslage 1 1.

Mehr

Inhaltsübersicht. 1. Abschnitt Grundlagen des Familienrechts. 1. Kapitel Grundbegriffe. 2. Kapitel Familie in Gesellschaft und Recht

Inhaltsübersicht. 1. Abschnitt Grundlagen des Familienrechts. 1. Kapitel Grundbegriffe. 2. Kapitel Familie in Gesellschaft und Recht Inhaltsübersicht 1. Abschnitt Grundlagen des Familienrechts 1. Kapitel Grundbegriffe 2. Kapitel Familie in Gesellschaft und Recht 3. Kapitel Rechtsquellen und Entwicklung I. Verfassungsrecht II. Materielles

Mehr

Personenrecht. 11. Verein HS Allgemeines Allgemeines

Personenrecht. 11. Verein HS Allgemeines Allgemeines Personenrecht HS 2012 11. Verein Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel 11.1. Allgemeines Charakteristika: körperschaftlich organisierte Personenverbindung ideeller

Mehr

Erwachsenenschutzrecht Ehe- und Erbrecht

Erwachsenenschutzrecht Ehe- und Erbrecht Erwachsenenschutzrecht Ehe- und Erbrecht serata. leben im alter Referat vom 22. Oktober 2013 Dr. oec. Walter Sticher / Dr. iur. Alexandra Zeiter beide Rechtsanwälte und Fachanwälte SAV Erbrecht Sticher

Mehr

Rechtliche Aspekte der Versorgung im Alter. Michael Ganner Außervillgraten

Rechtliche Aspekte der Versorgung im Alter. Michael Ganner Außervillgraten Rechtliche Aspekte der Versorgung im Alter Michael Ganner Außervillgraten 1.12.2012 Überblick Gesundheit medizinische Aspekte Pflege Vermögen und Einkommen Ganner 2012 Wer entscheidet in medizinischen

Mehr

Forum Betreuungsrecht

Forum Betreuungsrecht Forum Betreuungsrecht 81. Deutscher Fürsorgetag in Stuttgart Internationaler Vergleich möglicher Wege am Beispiel der (Teil 1) Gewinnung von Ehrenamtlichen/Freiwilligen www.stadt-zuerich.ch/beistand Kann

Mehr

Selbstbestimmte Vorsorge

Selbstbestimmte Vorsorge Selbstbestimmte Vorsorge Informationsveranstaltung vom 19. April 2016 Pro Senectute Nidwalden und Alzheimervereinigung Obwalden Nidwalden Inhalt der Ausführungen 1. Kurzübersicht System der Vertretung

Mehr

Wahrung der Interessen durch Dritte im Alter

Wahrung der Interessen durch Dritte im Alter Gesundheits- und Sozialdepartement Wahrung der Interessen durch Dritte im Alter Obligationenrecht Art. 33 ff. Vormundschaftsrecht: Art. 360-456 ZGB Informationsveranstaltung des kantonalen Spital und Pflegeheims

Mehr

E H E V E R T R A G auf Abänderung der Vorschlagsbeteiligung gemäss Art. 216 Abs. 1 ZGB

E H E V E R T R A G auf Abänderung der Vorschlagsbeteiligung gemäss Art. 216 Abs. 1 ZGB errichtet von Martin Schwaller, lic. iur., Fürsprecher, aargauischem Notar, in Aarau. E H E V E R T R A G auf Abänderung der Vorschlagsbeteiligung gemäss Art. 216 Abs. 1 ZGB Vor dem unterzeichnenden Martin

Mehr

Erwachsenenschutzrecht

Erwachsenenschutzrecht Veranstaltung «Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag» Evangelisches Zentrum Rapperswil 25. April 2016 Dr. Walter Grob Rechtsanwalt und Mediator Präsident Kesb Linth 1. Einführung 2. Arten von Beistandschaften

Mehr

Beistandschaften II. Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014

Beistandschaften II. Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014 Beistandschaften II Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014 Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Familienrechts und der verfahrensrechtlichen

Mehr

Wer entscheidet für mich, wenn ich es einmal nicht mehr kann?

Wer entscheidet für mich, wenn ich es einmal nicht mehr kann? Wer entscheidet für mich, wenn ich es einmal nicht mehr kann? 0 Vorsorgeauftrag Gemeinde Malters Kommission für Altersfragen 29. November 2017 lic. iur. Matthias Retsch Rechtsanwalt MAS-BA Mitarbeiter

Mehr

Antragsformular zur Errichtung einer Beistandschaft (Version für Fachstellen)

Antragsformular zur Errichtung einer Beistandschaft (Version für Fachstellen) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg Antragsformular zur Errichtung einer Beistandschaft (Version für Fachstellen) toggenburg@kesb.sg.ch www.kesb.sg.ch Bitte prüfen Sie die Errichtung einer

Mehr

Verordnung über das Scheidungsverfahren

Verordnung über das Scheidungsverfahren 74 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3.4 Verordnung über das Scheidungsverfahren vom 4. Dezember 999 ) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung, verordnet:

Mehr

Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Tarif KESR)

Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Tarif KESR) 212.43 Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Tarif KESR) vom 18. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

Mehr

KOKES-Statistik: Liste mit zusätzlichen Geschäften

KOKES-Statistik: Liste mit zusätzlichen Geschäften KOKES-Statistik: Liste mit zusätzlichen Geschäften [Version 2.0 Stand 23.12.2013] Die Datenerhebung der KOKES erfolgt mit dem Ziel, den KESB, Aufsichtsbehörden und politischen Gremien ein Informationsinstrument

Mehr

Das neue Erwachsenenschutzrecht und Aspekte der Vermögensverwaltung

Das neue Erwachsenenschutzrecht und Aspekte der Vermögensverwaltung Das neue Erwachsenenschutzrecht und Aspekte der Vermögensverwaltung Kurt Affolter lic. iur. / Fürsprecher und Notar, Ligerz Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter an der Hochschule Luzern Soziale Arbeit, Gastreferent

Mehr

Mitwirkungsbedürftige und höchstpersönliche Geschäfte nach neuem Recht

Mitwirkungsbedürftige und höchstpersönliche Geschäfte nach neuem Recht Mitwirkungsbedürftige und höchstpersönliche Geschäfte nach neuem Recht Sachverhalt Am 01.01.2013 tritt ja das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Bis anhin musste bei bevormundeten Personen

Mehr

Personenrecht HS Handlungsfähigkeit. Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel

Personenrecht HS Handlungsfähigkeit. Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel Personenrecht HS 2012 4. Handlungsfähigkeit Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel Vorbemerkung: Neues Erwachsenenschutzrecht Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Mehr

Brauche ich einen Vorsorgeauftrag?

Brauche ich einen Vorsorgeauftrag? Brauche ich einen Vorsorgeauftrag? Rotary Club Solothurn Referat vom 23. Mai 2016 RA Dr. iur. Alexandra Zeiter Fachanwältin SAV Erbrecht Sticher Strazzer Zeiter Rechtsanwälte, Zürich alexandra.zeiter@sszlaw.ch

Mehr

Zusammenarbeit, Mitwirkung und Melderecht/ pflichten

Zusammenarbeit, Mitwirkung und Melderecht/ pflichten Zusammenarbeit, Mitwirkung und Melderecht/ pflichten Fachtagung Kindes und Erwachsenenschutz August 2012 Urs Vogel Ausgangslage KESB Verfahren und Betreuung durch Beistand ist grundsätzlich ein Eingriff

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Seite. Literaturverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis

INHALTSVERZEICHNIS. Seite. Literaturverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis in INHALTSVERZEICHNIS Seite Literaturverzeichnis Materialien Abkürzungsverzeichnis VIII XVIII XIX 1. Teil Allgemeines zur Verwaltung und Vertretung 1. Kapitel Die Rechtsstellung des Kindes 1 I. Rechtsfähigkeit

Mehr

DELEGATION VON AUFGABEN IM KES-RECHT DER BEISTAND KANN UND DARF DELEGIEREN!

DELEGATION VON AUFGABEN IM KES-RECHT DER BEISTAND KANN UND DARF DELEGIEREN! DELEGATION VON AUFGABEN IM KES-RECHT DER BEISTAND KANN UND DARF DELEGIEREN! 2 Berufsbeistände ÜBER UNS Die RGB Consulting ist ein Beratungsunternehmen für Fragen des öffentlichen und privaten Rechts, für

Mehr

Vorsorgeauftrag eine Anleitung für Wohneigentümer mit Fallbeispielen aus der Praxis

Vorsorgeauftrag eine Anleitung für Wohneigentümer mit Fallbeispielen aus der Praxis Herbstanlass HEV March Höfe Veranstaltung vom 23. November 2017 Vorsorgeauftrag eine Anleitung für Wohneigentümer mit Fallbeispielen aus der Praxis Dr. Roger Brändli, Altendorf Rechtsanwalt und Urkundsperson

Mehr

Selbstbestimmung und KESB Erwachsenenschutz verstehen. Dr.iur. Karin Fischer, Präsidentin KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen 18.

Selbstbestimmung und KESB Erwachsenenschutz verstehen. Dr.iur. Karin Fischer, Präsidentin KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen 18. Selbstbestimmung und KESB Erwachsenenschutz verstehen Dr.iur. Karin Fischer, Präsidentin KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen 18. September 2018 Familie anstelle der Erwachsenenschutzbehörde? NZZ online

Mehr

Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft

Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft toggenburg@kesb.sg.ch www.kesb.sg.ch Bitte prüfen Sie die Errichtung einer Beistandschaft für Name Vorname Adresse

Mehr

Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz

Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz 1 Ablauf Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz Mitteilungen an das Einwohneramt durch die KESB Elterliche Sorge 2 Massnahmen im Erwachsenenschutz Begleitbeistandschaft

Mehr

Wer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens?

Wer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens? Wer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens? Die Optik des praktizierenden Anwalts und Notars René Peyer Rechtsanwalt und Notar Dammstrasse 19, 6300 Zug Urteilsfähigkeit,

Mehr

Rechtliche Aspekte und Stolpersteine der Patientenverfügung. Dr. iur. Jürg Müller, Advokat

Rechtliche Aspekte und Stolpersteine der Patientenverfügung. Dr. iur. Jürg Müller, Advokat Rechtliche Aspekte und Stolpersteine der Patientenverfügung Dr. iur. Jürg Müller, Advokat Neu: Fokus Medizinische Massnahmen: Art. 360 373: Die eigene Vorsorge (Vorsorgeauftrag und) Patientenverfügung

Mehr

2. Erwachsenenschutzgesetz. 16. November 2018

2. Erwachsenenschutzgesetz. 16. November 2018 2. Erwachsenenschutzgesetz 16. November 2018 UN Behindertenkonvention Die Selbstbestimmungsmöglichkeit gehört zu den wichtigsten Voraussetzungen für das Wohlbefinden eines Menschen. Es existieren verschiedene

Mehr

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG).

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG). Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge (vom 16. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-

Mehr

Grundriss des Eherechts

Grundriss des Eherechts Cyril Hegnauer em. Professor an der Universität Zürich Peter Breitschmid Dr. iur. Grundriss des Eherechts Vierte, überarbeitete Auflage Stämpfli Verlag AG Bern 2000 Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Tafeln

Mehr

Übungen im Erbrecht Frühjahrssemester 2018

Übungen im Erbrecht Frühjahrssemester 2018 Übungen im Erbrecht Frühjahrssemester 2018 Rübolof gegen Rübolof Fall 4a RA Dr. iur. Eva Maissen Vorgehen bei der Bearbeitung des Falles I. Vorüberlegungen: Güterstand, massgebende Zeitpunkte für Massenzuordnung

Mehr

Einführung ins revidierte Kindes und Erwachsenenschutzrecht

Einführung ins revidierte Kindes und Erwachsenenschutzrecht Einführung ins revidierte Kindes und Erwachsenenschutzrecht VABB vom Weiterbildung für Assistentinnen I. Überblick und Grundprinzipien Die wesentlichen Veränderungen Altes Recht Beistandschaft, Beiratschaft,

Mehr

Antrag auf Validierung eines Vorsorgeauftrages

Antrag auf Validierung eines Vorsorgeauftrages Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg Antrag auf Validierung eines Vorsorgeauftrages toggenburg@kesb.sg.ch www.kesb.sg.ch Bitte prüfen Sie die Validierung eines Vorsorgeauftrages für Name Vorname

Mehr

Plötzlich urteilsunfähig! Eine Übersicht

Plötzlich urteilsunfähig! Eine Übersicht Herbstanlass HEV March Höfe Veranstaltung vom 23. Oktober 2017 Plötzlich urteilsunfähig! Eine Übersicht lic.iur. Christoph Pfister, Pfäffikon SZ Rechtsanwalt und Urkundsperson Fachanwalt SAV Erbrecht 1

Mehr

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Kindes- und Erwachsenenschutzrecht 1 Das neue Erwachsenenschutzrecht In Kraft seit 1. Januar 2013 148 KESB lösen 1'414 Vormundschaftsbehörden ab Stärkung der privaten Vorsorge und der Selbstbestimmung

Mehr

Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung)

Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) 97 Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) Vom 5. November 977 (Stand. März 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf des Gesetzes vom 0.

Mehr

PRIVATRECHT. Inhaltsübersicht. 1. Privatrecht. 2. Personenrecht. 3. Vertrag

PRIVATRECHT. Inhaltsübersicht. 1. Privatrecht. 2. Personenrecht. 3. Vertrag PRIVATRECHT Inhaltsübersicht 1. Privatrecht 2. Personenrecht 3. Vertrag 1. Rechtsquellen Bund Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 SR 210 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Mehr

Neue Organisation und Verfahren der KESB

Neue Organisation und Verfahren der KESB Neue Organisation und Verfahren der KESB Kurt Affolter, lic. iur., Fürsprecher und Notar, Institut für angewandtes Sozialrecht, Ligerz, Lehrbeauftragter Hochschule Luzern Soziale Arbeit Fachtagung «Einführung

Mehr

A. Erfolgsaussichten einer Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ZGB

A. Erfolgsaussichten einer Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ZGB A. Erfolgsaussichten einer Ungültigkeitsklage nach Art. 519 I. Allgemeine Voraussetzungen 1. Aktivlegitimation: Erbe/Pflichtteilberechtigter (Art. 519 Abs. 2 ) C's Adoption wirksam: Art. 264, Art. 264a

Mehr

Patientenverfügung. Rechtsdienst. Dr. iur. Jürg Müller

Patientenverfügung. Rechtsdienst. Dr. iur. Jürg Müller Patientenverfügung Rechtsdienst Dr. iur. Jürg Müller Das neue Erwachsenenschutzrecht Selbstbestimmung Grundsatz der Autonomie Grundlegendes Recht und der zentrale Begriff der Medizinethik Respektierung

Mehr

I. Vorbemerkung. Es wird daher - in Ihrem eigenen Interesse - dringend empfohlen, das Folgende sehr genau zu lesen und sich an die Vorgaben zu halten!

I. Vorbemerkung. Es wird daher - in Ihrem eigenen Interesse - dringend empfohlen, das Folgende sehr genau zu lesen und sich an die Vorgaben zu halten! I n f o r m a t i o n s - u n d P f l i c h t e n b l a t t z u m I n s o l v e n z v e r f a h r e n für selbstständig tätige Schuldner (Stand 3/2011) I. Vorbemerkung Über Ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren

Mehr

P S F A DVOKATUR UND NOTARIAT

P S F A DVOKATUR UND NOTARIAT Fürsprecher Roland Padrutt Rechtsanwalt Bachstrasse 2 Postfach CH-5600 Lenzburg Telefon + 41 (0)62 886 97 70 Telefax + 41 (0)62 886 97 71 E-Mail padrutt@roland-padrutt.ch Website www.roland-padrutt.ch

Mehr

Vollmacht für medizinische Entscheidungen

Vollmacht für medizinische Entscheidungen Gesetzliche Vertretung und Vollmachten für medizinische Entscheide Kurt Affolter lic. iur., Fürsprecher und Notar Institut für angewandtes Sozialrecht (IAS), Ligerz Veranstaltung der VOSAV 5. November

Mehr

Vorlesung Recht I. Lösungen zu den Übungen Personenrecht

Vorlesung Recht I. Lösungen zu den Übungen Personenrecht Vorlesung Recht I Lösungen zu den Übungen Personenrecht Herbstsemester 2018 Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Dr. iur. Andreas Güngerich, LL.M. Kellerhals Carrard

Mehr

Personenrecht HS Der Name. Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel

Personenrecht HS Der Name. Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel Personenrecht HS 2012 9. Der Name Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel Allgemeines Name als Teil der Persönlichkeit und als Kennzeichnungsrecht Natürliche

Mehr

Weiterbildungstagung 2013 Privatrechtliche Aspekte des landwirtschaftlichen Bodenrechts, insbesondere aus der Sicht des Notars

Weiterbildungstagung 2013 Privatrechtliche Aspekte des landwirtschaftlichen Bodenrechts, insbesondere aus der Sicht des Notars Weiterbildungstagung 2013 Privatrechtliche Aspekte des landwirtschaftlichen Bodenrechts, insbesondere aus der Sicht des Notars Martin Bichsel Notar und Anwalt Fachanwalt SAV Erbrecht 1 BGBB-Rechtsgeschäfte

Mehr

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1 Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Vom 0. Dezember 994) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 04 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

Mehr

Scheidungsv erfahren nach revidiertem Recht

Scheidungsv erfahren nach revidiertem Recht Scheidungsv erfahren nach revidiertem Recht unter besonderer Berücksichtigung des Zürcher Zivilprozessrechts ein Studienbuch von Dr. iur. Isaak Meier Professor an der Universität Zürich lic. iur. Madeleine

Mehr

KESB Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil Zusätzliche Angaben zum ordentlichen Bericht der privaten Mandatsträger / der privaten Mandatsträgerin

KESB Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil Zusätzliche Angaben zum ordentlichen Bericht der privaten Mandatsträger / der privaten Mandatsträgerin Zusätzliche Angaben zum ordentlichen Bericht der privaten Mandatsträger / der privaten Mandatsträgerin Angaben zum Mandatsträger zur Mandatsträgerin: Name Vorname Geburtsdatum Adresse Telefon & E-Mailadresse

Mehr

Selbstbestimmte Vorsorge

Selbstbestimmte Vorsorge Selbstbestimmte Vorsorge Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und weiteren Möglichkeiten zur selbstbestimmten Vorsorge Luzern, 18. Februar 2017 Inhalt der Ausführungen 1.Kurzübersicht System der Vertretung

Mehr

Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2013 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht)

Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2013 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2013 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) 24. April 2013 Marianne Kalt Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt Departement

Mehr

Verbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen?

Verbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen? Verbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen? Fachtagung Verein Netzwerk Angehörigenarbeit Psychiatrie: Trends in der Angehörigenarbeit Psychiatrische Klinik Wil, 15. Juni 2012

Mehr

Gesetzlich legitimierter Zwang in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/ psychiatrischen Krankheitsbildern

Gesetzlich legitimierter Zwang in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/ psychiatrischen Krankheitsbildern Gesetzlich legitimierter Zwang in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/ psychiatrischen Krankheitsbildern BAWO-Fachtagung Was können wir uns leisten? 2010 1 Gesetzlich

Mehr

Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht der Pflichtteilsberechtigten

Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht der Pflichtteilsberechtigten Newsletter Private Clients Issue 4 2016 Erbrechtsreform Teil 4 Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht der Pflichtteilsberechtigten Das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) tritt am 1.1.2017

Mehr

Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz. Überblick über die wesentlichen Änderungen

Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz. Überblick über die wesentlichen Änderungen Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz Überblick über die wesentlichen Änderungen Übersicht über die Hauptveränderungen Altes Recht Beistandschaft, Beiratschaft, Vormundschaft

Mehr

Neues Namens- und Bürgerrecht

Neues Namens- und Bürgerrecht Neues Namens- und Bürgerrecht Referat von lic. iur. Giacun Valaulta, Amtsleiter Ab 1. Januar 2013: Neues Namens- und Bürgerrecht Überblick Neues Namensrecht für Ehegatten und Kinder Übergangsbestimmungen

Mehr

Clinic: Familienprozessrecht

Clinic: Familienprozessrecht Clinic: Familienprozessrecht Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser Merkblatt 1: Allgemeines zur Scheidung und zum Verfahren (Oktober 2006) I. Einleitung Im Rahmen einer Scheidung muss das Gericht neben der Prüfung

Mehr

Albert Rappo Sozialarbeiter HFS

Albert Rappo Sozialarbeiter HFS Albert Rappo Sozialarbeiter HFS 1 2 1. Förderung des Selbstbestimmungsrechts 2. Stärkung der Familiensolidarität 3. Regelung der Rechte von urteilsunfähigen Personen in stationären Einrichtungen 4. Massgeschneiderte

Mehr

Willensvollstrecker und Vermögensverwaltung. Inhalt

Willensvollstrecker und Vermögensverwaltung. Inhalt Willensvollstrecker und Vermögensverwaltung Inhalt Aufgaben des Willensvollstreckers Abgrenzung Willensvollstrecker/Erbschaftsverwaltung Rechtsgrundlagen Willensvollstreckung Massgeblicher Wille Zeitliche

Mehr

Fürsorgerische Unterbringung und ambulante Nachbetreuung

Fürsorgerische Unterbringung und ambulante Nachbetreuung Fürsorgerische Unterbringung und ambulante Nachbetreuung Dr. iur. / Sozialarbeiterin FH / Sozialversicherungsfachfrau / Pflegefachfrau Psychiatrie Nebenamtliche Dozentin Hochschule Luzern Soziale Arbeit

Mehr

Immobilien und Erbrecht

Immobilien und Erbrecht Immobilien und Erbrecht Eitel Paul Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Erbrecht Rechtsanwalt in Solothurn, Ordinarius für Zivilrecht an der Universität Luzern, Lehrbeauftragter an der Universität

Mehr

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895, Hameln

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895, Hameln Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895, Hameln Was wir heute besprechen Das gesetzliche Sorgerecht und seine Grenzen.

Mehr

PC&M START UP-SERVICES CHECKLISTE GRÜNDERANALYSE

PC&M START UP-SERVICES CHECKLISTE GRÜNDERANALYSE PC&M START UP-SERVICES CHECKLISTE GRÜNDERANALYSE 1 Herausgeber: PC&M Pensions Communication & More e.v. Gothaer Platz 2-8 37083 Göttingen Tel. 05 51 / 7 01 53 845 Fax 05 51 / 7 01 54 344 Email info@p-c-m.info

Mehr

Öffentlicher Anlass der Rheumaliga Bern & der bernischen Krebsliga: Die Wichtigen Dinge Regeln Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und Testament

Öffentlicher Anlass der Rheumaliga Bern & der bernischen Krebsliga: Die Wichtigen Dinge Regeln Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und Testament Öffentlicher Anlass der Rheumaliga Bern & der bernischen Krebsliga: Die Wichtigen Dinge Regeln Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und Testament Der Vorsorgeauftrag Daniela Clément, Behördenmitglied KESB

Mehr

Art. 200 Abs. 2 und Art. 248 Abs. 2 ZGB - Miteigentumsvermutungen unter Ehegatten und Eigentumsnachweis

Art. 200 Abs. 2 und Art. 248 Abs. 2 ZGB - Miteigentumsvermutungen unter Ehegatten und Eigentumsnachweis Dr. iur. Alessandra Ceresoli Art. 200 Abs. 2 und Art. 248 Abs. 2 ZGB - Miteigentumsvermutungen unter Ehegatten und Eigentumsnachweis r* Helbing & Lichtenhahn Basel und Frankfurt am Main 1992 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Unter dem Namen "Stiftung Succursus" besteht eine selbständige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Unter dem Namen Stiftung Succursus besteht eine selbständige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). STIFTUNG SUCCURSUS STIFTUNGSURKUNDE A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen Art. 1 Name und Art der Stiftung Unter dem Namen "Stiftung Succursus" besteht eine selbständige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des

Mehr

Juli 2013 Empfehlungen der SBVg und der KOKES zur Vermögensverwaltung gemäss Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Juli 2013 Empfehlungen der SBVg und der KOKES zur Vermögensverwaltung gemäss Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Juli 2013 Empfehlungen der SBVg und der KOKES zur Vermögensverwaltung gemäss Kindes- und Erwachsenenschutzrecht I. Präambel... 2 II. Vermögenssorge im Vorsorgeauftrag (Art. 360, 365 ZGB)... 2 III. Vertretung

Mehr

Der Vorsorgeauftrag. Zuger Treuhändervereinigung Frühschoppen. 27. Oktober 2016

Der Vorsorgeauftrag. Zuger Treuhändervereinigung Frühschoppen. 27. Oktober 2016 Der Vorsorgeauftrag Zuger Treuhändervereinigung Frühschoppen 27. Oktober 2016 VORSCHAU AUF DIE NÄCHSTEN 45 MINUTEN Einleitung Welche Probleme kann der Vorsorgeauftrag lösen? Beteiligte Wer beauftragt wen?

Mehr

Für welchen Fall ist ein Vorsorgeauftrag? - Bei Verlust der Urteilsfähigkeit - Keine behördliche Massnahme notwendig

Für welchen Fall ist ein Vorsorgeauftrag? - Bei Verlust der Urteilsfähigkeit - Keine behördliche Massnahme notwendig Der Vorsorgeauftrag Am 1. Januar 2013 trat das neue Gesetz im Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kinderrecht in Kraft. Ein zentrales Revisionsanliegen für die Gesetzesänderung im Erwachsenenschutz war

Mehr

Direktion des Innern. Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen. 29.

Direktion des Innern. Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen. 29. Direktion des Innern Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen 29. Oktober 2013 Vorsorge für urteilsunfähige Personen 1. Vorsorgeauftrag 2.

Mehr

Aufgrund des 1 a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gibt sich der Landtag Rheinland-Pfalz folgende Verhaltensregeln:

Aufgrund des 1 a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gibt sich der Landtag Rheinland-Pfalz folgende Verhaltensregeln: Anlage 1 Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz Aufgrund des 1 a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gibt sich der Landtag Rheinland-Pfalz folgende Verhaltensregeln: I. Anzeigepflichten

Mehr

Der vulnerable Urteilsunfähige

Der vulnerable Urteilsunfähige Der vulnerable Urteilsunfähige ROGGO Antoine PD Dr. med. Dr. iur. FMH Chirurgie und FMH Intensivmedizin Agenda Allgemeine Informationen Der vulnerable Urteilsunfähige Vorsorgeauftrag versus Patientenverfügung

Mehr

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen . Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 7. November 978 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ), der Art. 3 Abs.

Mehr

Minderjährige im Erbrecht

Minderjährige im Erbrecht Monika Fink-Plücker Fachanwältin für Erbrecht Fachanwältin für Familienrecht Minderjährige im Erbrecht Estate Planner Treffen 15. Juni 2010 Rechtsanwälte Zacher & Partner Richard-Wagner-Straße 12 (Nähe

Mehr

Schweizerische Baurechtstagung Die Ersatzvornahme. Voraussetzungen, Vorschuss, Durchführung. Prof. Dr. iur. Jörg Schmid, Luzern

Schweizerische Baurechtstagung Die Ersatzvornahme. Voraussetzungen, Vorschuss, Durchführung. Prof. Dr. iur. Jörg Schmid, Luzern Schweizerische Baurechtstagung 2017 Die Ersatzvornahme Voraussetzungen, Vorschuss, Durchführung Prof. Dr. iur. Jörg Schmid, Luzern Inhalt I. Einleitung II. Die materiellen Voraussetzungen der Ersatzvornahme

Mehr

Wer entscheidet für mich, wenn ich es selber nicht mehr kann?

Wer entscheidet für mich, wenn ich es selber nicht mehr kann? Wer entscheidet für mich, wenn ich es selber nicht mehr kann? Donnerstag, 1. Februar 2018 RA lic. iur. Petra Kropf Giger jur. Adjunktin, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich Themen 1.

Mehr

Kontaktformular inkl. Merkblatt für private Mandatspersonen

Kontaktformular inkl. Merkblatt für private Mandatspersonen Kontaktformular inkl. Merkblatt für private Mandatspersonen contact@kesb-horgen.ch www.kesb-horgen.ch Nachname: Vorname: Geburtsdatum: Zivilstand: Adresse: Telefon: E-Mail: Aktuelle berufliche Tätigkeit:

Mehr

Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens. Alexander Wagner Rechtsanwalt

Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens. Alexander Wagner Rechtsanwalt Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens Alexander Wagner Rechtsanwalt Übersicht Situation im Gartenbaubetrieb ehevertragliche Möglichkeiten

Mehr

Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG)

Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) Jugendstrafvollzug: Gesetz 58.00 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) Vom. Oktober 00 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

Mehr

Merkblatt Finanzierungsgeschäfte für verbeiständete Personen

Merkblatt Finanzierungsgeschäfte für verbeiständete Personen November 2015 Merkblatt Finanzierungsgeschäfte für verbeiständete Personen Eine Empfehlung der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) und der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) Vorgehen

Mehr

Neuerungen im Kindesschutz

Neuerungen im Kindesschutz Neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht konkrete Umsetzungsfragen Fachtagung vom 11./12. September 2012 in Freiburg Arbeitskreis 9, Dr. iur., Sozialarbeiterin FH, Sozialversicherungsfachfrau, Pflegefachfrau

Mehr

Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung

Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung Stand 1. Januar 2013 THOMAS BIENZ TREUHAND AG Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung Thomas Bienz Treuhand AG Kauffmannweg 14 Postfach 2264 CH-6002 Luzern Tel. 041 226 31 11 Fax 041 226 31 19 www.thomas-bienz.ch

Mehr

SCHWEIZERISCHES ZIVILGESETZBUCH DAS ERBRECHT 2.ABTEILUNC DER ERBGANG ARTIKEL ZGB ZWEITE AUFLAGE DES KOMMENTARS VON. PROFESSOR DR.

SCHWEIZERISCHES ZIVILGESETZBUCH DAS ERBRECHT 2.ABTEILUNC DER ERBGANG ARTIKEL ZGB ZWEITE AUFLAGE DES KOMMENTARS VON. PROFESSOR DR. SCHWEIZERISCHES ZIVILGESETZBUCH DAS ERBRECHT 2.ABTEILUNC DER ERBGANG ARTIKEL 537-640 ZGB ZWEITE AUFLAGE DES KOMMENTARS VON PROFESSOR DR. PETER TUOR f BEARBEITET UND NACHGEFÜHRT VON PD DR.VITO PICENONI

Mehr

Auswirkungen des neuen Rechts auf die Betreuung in Einrichtungen

Auswirkungen des neuen Rechts auf die Betreuung in Einrichtungen Auswirkungen des neuen Rechts auf die Betreuung in Einrichtungen Ausführungen zu Detailfragen des neuen Recht Fachveranstaltung INSOS Themen der Vertiefung Vertretung von urteilsunfähigen Personen Generelle

Mehr