M A N T E L T A R I F V E R T R A G

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1 M A N T E L T A R I F V E R T R A G für Lohnempfänger im Güterkraftverkehrs- und Speditionsgewerbe Hamburg Gültig ab 01. Januar 2007 Herausgegeben vom Verband Straßengüterverkehr und Logistik Hamburg e.v. (VSH)

2 Manteltarifvertrag Seite von 14 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Geltungsbereich Arbeitsvertrag Arbeitszeit Entlohnung Lohnzuschläge Reisekosten Urlaub Urlaubsgeld Krankheit und Unfall Sterbegeld Freistellung von der Arbeit Kündigung Beendigung Besitzstand Ausschlussfristen Schiedsstelle Aufhebung von Tarifbestimmungen Inkrafttreten und Kündigung... 13

3 Manteltarifvertrag Seite von 14 Manteltarifvertrag für Lohnempfänger im Güterkraftverkehrs- und Speditionsgewerbe Hamburg vom 15. Januar 2007 Zwischen 1. dem Verband Straßengüterverkehr und Logistik Hamburg e.v. (VSH), Bullerdeich 36, Hamburg, 2. dem Verein Hamburger Spediteure e.v., Willy-Brandt-Str. 69, Hamburg, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, vertreten durch den Landesbezirk Hamburg, Besenbinderhof 60, Hamburg, andererseits, wird Folgendes vereinbart: 1 Geltungsbereich Der Manteltarifvertrag gilt: 1. räumlich: für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. fachlich: für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des ge werblichen Güterkraftverkehrs und der Spedition (ausschließlich Umzugsverkehr) sowie der Post- und Paketdienstleister, 3. persönlich: für alle gewerblichen Arbeitnehmer und gewerblichen Auszubilden, die in den unter Ziffer 2. genannten Betrieben tätig sind. 2 Arbeitsvertrag 1. Arbeitsvertrag Der Arbeitsvertrag soll schriftlich unter Berücksichtigung der Vorschriften des Nachweisgesetzes abgefasst sein. Er soll einen spezifizierten Hinweis auf die anzuwendenden Tarifverträge enthalten. Falls keine andere ausdrückliche Vereinbarung getroffen ist, gilt das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit vereinbart.

4 Manteltarifvertrag Seite von Probezeit Die Probezeit beträgt sechs Monate. 3 Arbeitszeit 1. Regelmäßige Arbeitszeit Die regelmäßige (tarifliche) Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38 Stunden pro Woche. 2. Verteilung der Arbeitszeit Die Verteilung der regelmäßigen sowie der vertraglichen Arbeitszeit hat in der Regel auf fünf Arbeitstage pro Kalenderwoche sofern ein Betriebsrat besteht, unter Beachtung der Bestimmungen des BetrVG - zu erfolgen. Die tägliche Arbeitszeit soll dabei 7,6 Stunden betragen. 3. Höchst- bzw. Mindestarbeitszeit Die regelmäßige Arbeitszeit kann bei Vorliegen betrieblicher Gründe bis zu 10 Stunden täglich (einschließlich der Vor- und Abschlussarbeiten) verlängert werden. Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden täglich verlängert werden. Bei einer ungleichen Verteilung der Arbeitszeit gem. Ziffer 4 beträgt die Mindestarbeitszeit täglich vier und wöchentlich 25 Stunden. 4. Flexibilisierung/Arbeitszeitkonten Um auf betriebliche Schwankungen reagieren und dennoch eine möglichst konstante Anzahl von Arbeitsplätzen gewährleisten zu können, kann sofern ein Betriebsrat besteht, unter Beachtung der Bestimmungen des BetrVG auch eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen sowie der vertraglichen Arbeitszeit erfolgen. In Betrieben ohne Betriebsrat erfolgt die Umsetzung im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer. Hierfür gelten folgende Grundsätze: a) Soweit die regelmäßige bzw. vertragliche Wochenarbeitszeit in ihrer Gesamtheit in Einsatzplänen ausgewiesen wird, ist zu gewährleisten, dass sich die Wochenarbeitszeit in 12 Monaten im Durchschnitt ergibt. b) Alle von den Einsatzplänen abweichenden Arbeitszeiten sind täglich in einem Arbeitszeitkonto zu erfassen und zu saldieren. c) Soweit eine Ausweisung der Arbeitszeit in Einsatzplänen nicht erfolgt, werden unter Beachtung der Regelungen zur Mindestarbeitszeit die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden täglich in einem Arbeitszeitkonto erfasst und saldiert. Ausfallzeiten Urlaub, Krankheit, Freizeitabwicklung u.ä. - sind dabei mit 1/5 der regelmäßigen bzw. der vertraglichen Wochenarbeitszeit zu verbuchen. d) Die Zahlung des Monatslohnes erfolgt unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit auf der Basis eines konstanten Monatseinkommens s. 4.

5 Manteltarifvertrag Seite von 14 e) Dem Arbeitnehmer ist monatlich eine Übersicht (Soll-Ist-Vergleich) des Arbeitzeitkontos auszuhändigen. Übersteigen die kumulierten Mehrarbeitsstunden die 2-fache Wochenarbeitszeit, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abschlagszahlung oder - auf Antrag - einen Ausgleich in Freizeit in Höhe des die 2-fache Wochenarbeitszeit übersteigenden Mehrarbeitsvolumens. f) Nach 12 Monaten, in der Regel zum Jahresende, ist das Arbeitszeitkonto abzurechnen. Sofern die erbrachten bzw. bereits ausgeglichenen Arbeitsstunden addiert das Volumen von 2076 Stunden überschreiten, sind für diese Arbeitsstunden Zuschläge gem. 5 Ziff. 1 zu gewähren. Der Ausgleich dieser Zuschläge erfolgt monetär oder auf Antrag des Arbeitnehmers in Freizeit. g) Mögliche Minderleistungen gelten als erbracht bzw. verfallen zu Lasten des Arbeitgebers. h) Ein Freizeitausgleich hat stets in vollen Tagen und möglichst zusammenhängend zu erfolgen. Krankheit unterbricht eine Freizeitabwicklung. i) Bestehende Betriebsvereinbarungen zu diesem Sachverhalt bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. 5. Sonderregelungen für Kraftfahrer a) Allgemeines Für das Fahrpersonal gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen und die EU- Sozialvorschriften mit nachfolgenden Ergänzungen bzw. Abweichungen. b) Arbeitszeit Zur Arbeitszeit zählen insbesondere die Zeiten des reinen Dienstes am Steuer (Lenkzeit), der Überwachung bzw. Ausführung von Be- oder Entladetätigkeiten, der Reparatur-, Vor- und Abschlusstätigkeiten. Nicht zur Arbeitszeit zählen Lenkzeitunterbrechungen, Pausen, Ruhezeiten und Bereitschaftszeiten. Zu den Bereitschaftszeiten zählen insbesondere die Zeiten, in denen das Fahrpersonal nicht verpflichtet ist, an seinem Arbeitsplatz zu bleiben, in denen es sich jedoch in Bereitschaft halten muss, um etwaigen Anweisungen zur Arbeitsaufnahme Folge zu leisten, des Wartens auf Be- oder Entladung bzw. der Zollabfertigung, wenn der Fahrer sich in dieser Zeit im Fahrzeug oder anderweitig erholen kann, die bei Fahrerwechsel während der Fahrt neben dem Fahrer oder in der Schlafkabine verbracht werden, in denen das Fahrpersonal ein Fahrzeug während der Beförderung auf einer Fähre oder einem Zug begleitet sowie Wartezeiten an den Grenzen oder infolge von Fahrverboten, wenn keine Ruhezeit oder Pause vorliegt.

6 Manteltarifvertrag Seite von 14 Bei Bereitschaftszeiten müssen deren voraussichtliche Dauer dem Fahrpersonal im Voraus oder spätestens unmittelbar vor dem tatsächlichen Beginn bekannt sein. c) Höchstarbeitszeit Die Arbeitszeit des Fahrpersonals darf wöchentlich 60 Stunden nicht überschreiten, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. Arbeitszeit und Bereitschaftszeiten dürfen monatlich 244 Stunden nicht überschreiten. Durch weitere Bereitschaftszeiten für 2-Fahrerbesatzung in Fahrzeugen mit Schlafkabine und Zeiten auf der Fähre oder im Zug kann die Gesamteinsatzzeit um weitere 74 Stunden erhöht werden. d) Die Entlohnung des Fahrpersonals richtet sich nach folgenden Grundsätzen: Arbeits- und Bereitschaftszeiten sowie Beifahrerzeiten im Regionalverkehr zu 100 %, Kabinen- und Beifahrerzeiten im Fernverkehr ( 4 Ziff. 4. LTV) zu 70 %. Für Pausen, Ruhezeiten und Zeiten auf einer Fähre oder im Zug als Begleitpersonal erfolgt keine Vergütung. e) Liegezeiten Ganztägige Liegezeiten (24 Stunden), die infolge Wartens auf Rückladungen oder aus sonstigen Gründen außerhalb des Standortes entstehen, gelten nicht als Arbeitszeit, sofern die Arbeitnehmer über diese Zeit frei verfügen können. Die Arbeitnehmer haben für eine solche Liegezeit Anspruch auf Spesen und Anrechnung von 8 Stunden je Liegetag als Bereitschaftszeit (Anwesenheits- und Wartezeit). Durch längere Liegezeiten verlieren die Arbeitnehmer nicht die Ansprüche auf die tarifvertraglich festgelegten und regelmäßig bezahlten Löhne. 6. Weihnachten und Neujahr An den Tagen vor Weihnachten und Neujahr ist jeweils um 12 Uhr Arbeitsschluss. Die dadurch ausfallende Arbeitszeit ist weder vor- noch nachzuarbeiten. Bei Vorliegen dringend unaufschiebbarer Arbeiten muss auch nach 12 Uhr weitergearbeitet werden, wobei für diese Situation neben dem Stundenlohn auch ein Zuschlag gem. 5 Ziff. 1 zu gewähren ist. 7. Weiteres Die Ziffern 1 6 gelten nicht für Wächter. 4 Entlohnung 1. Höhe der Löhne Die Lohnhöhe ist in einem separaten Lohntarifvertrag festgelegt.

7 Manteltarifvertrag Seite von Grundlöhne Die Grundlöhne basieren auf einer Arbeitszeit von 38 Stunden pro Woche bzw. der sich daraus ergebenden Arbeitszeit pro Monat. 3. Abweichende Regelungen bei Minderleistungsfähigkeit Für Arbeitnehmer, die durch Unfall oder Invalidität in erheblichem Maße minderleistungsfähig sind, können vom Lohntarifvertrag abweichende Regelungen getroffen werden. In Betrieben mit Betriebsräten erfordert dies die Zustimmung des Betriebsrates, in den anderen Fällen die Zustimmung der Tarifvertragsparteien. 4. Feiertagsvergütung Für die Arbeitszeit, die in Folge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, ist den Arbeitnehmern der Arbeitsverdienst zu zahlen, den sie ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten. In Betrieben, in denen keine durchgehende planmäßige Arbeitsverteilung gegeben ist, ist ein Fünftel der tariflichen Wochenarbeitszeit zu unterstellen. Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung dieser Feiertage. 5. Abrechnung Bei Auszahlung des Lohnes ist dem Arbeitnehmer eine spezifizierte Abrechnung auszuhändigen. 5 Lohnzuschläge 1. Vergütung für Überstunden Für jede monatlich über 173 Stunden hinaus geleistete Arbeitsstunde ist neben dem tariflichen Grundlohn (Stundenlohn) ein Zuschlag von 25% pro Arbeitsstunde zu zahlen. Wird gem. 3 Ziff. 4 die Arbeitszeit ungleich verteilt, gilt die vorstehende Zuschlagsregelung für alle geleisteten Arbeitszeiten, die in dem Ausgleichszeitraum 12 Monate 2076 Stunden übersteigen. 2. Zuschläge bei besonderer Lage der regelmäßigen Arbeitszeit Auf den Grundlohn bzw. den darin enthaltenen Stundenlohn ist für jede Arbeitsstunde folgender Zuschlag zu zahlen: a) während der Nachtarbeit (zwischen 21 und 6 Uhr) 25% Zuschlag b) an Sonntagen (und an Sonntags-Feiertagen) 50% Zuschlag c) an gesetzlichen Wochen-Feiertagen 150% Zuschlag 3. Treffen mehrere der in den Ziffern 1 und 2 festgelegten Zuschläge zusammen, so ist jeweils nur der höchste zu bezahlen. Zuschläge gem. Ziff. 2. sind monetär abzugelten. 4. Die Ziffern 1. und 2. gelten nicht für Wächter, die Ziffer 2. a nicht für Fernfahrer.

8 Manteltarifvertrag Seite von Die Zuschläge für Kraftfahrer sind nach den bezahlungspflichtigen Stunden zu berechnen. 6 Reisekosten 1. Notwendige Auslagen und Fahrgelder, Telefongebühren, nachgewiesene Übernachtungen u.ä., die vom Arbeitnehmer verauslagt wurden, sind nach Rückkehr gegen Vorlage der Unterlagen zu erstatten. 2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer zur Bestreitung notwendiger Auslagen für Reisekosten vor Fahrtantritt angemessene Vorschüsse zur Verfügung zu stellen. 7 Urlaub 1. Bundesurlaubsgesetz Es gilt das Bundesurlaubsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung, mit den Abweichungen, die sich aus den folgenden Bestimmungen ergeben. 2. Berechnung der Urlaubsdauer Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist die Betriebszugehörigkeit bei Beginn des Kalenderjahres. Als Betriebszugehörigkeit gelten alle bei einem Arbeitgeber zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Soweit ein fusionsbedingter Zusammenschluss o.ä. vorliegt, zählen die Zeiten bei der Ursprungsfirma ebenfalls als Betriebszugehörigkeit im Sinne des Tarifvertrages. Dies gilt auch innerhalb einer Unternehmensgruppe bzw. Konzerns. Es werden nur die vollen Kalenderjahre der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt. 3. Dauer des Jahresurlaubs Der volle Jahresurlaub beträgt: Er erhöht sich nach einer Betriebszugehörigkeit (Definition gem. 4 Ziff. 2 des Lohntarifvertrages) von 3 Jahren auf von 6 Jahren auf von 9 Jahren auf 24 Arbeitstage 26 Arbeitstage 28 Arbeitstage 30 Arbeitstage. Als Arbeitstage gelten die Wochentage von Montag bis Freitag (unabhängig davon, ob an jedem dieser Wochentage tatsächlich gearbeitet wird), mit Ausnahme gesetzlicher Wochenfeiertage. 4. Teilurlaub im Ein- und Austrittsjahr Im Laufe des Kalenderjahres eintretende oder ausscheidende Arbeitnehmer haben Anspruch auf so viele Zwölftel ihres Jahresurlaubs, wie sie in diesem Jahr vol-

9 Manteltarifvertrag Seite von 14 le Kalendermonate im Betrieb beschäftigt worden sind. Scheidet der Arbeitnehmer nach dem 15. eines Monats aus, so zählt dieser Monat als voller Kalendermonat. 5. Erkrankung während des Urlaubs Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Krankheitstage auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Erkrankungen den Arbeitgeber unverzüglich unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verständigen. Nach Ablauf des Urlaubs oder, falls die Krankheit über das Urlaubsende fortdauert, nach Beendigung der Krankheit muss der Arbeitnehmer sich zur Aufnahme seiner Tätigkeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Die ausgefallenen Urlaubstage sind grundsätzlich zu einem späteren Zeitpunkt durch Freizeit nachzugewähren. 6. Urlaubsentgelt Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts (Lohnfortzahlung während des Urlaubs) wird der bisher gezahlte Lohn für die regelmäßige Arbeitszeit gem. 3 Ziff. 1. zugrunde gelegt. 8 Urlaubsgeld 1. Höhe des Urlaubsgeldes Außer dem Urlaubsentgelt gemäß 7 Ziff. 6. dieses Manteltarifes erhalten die Arbeitnehmer für jeden tarifvertraglichen Urlaubstag ein Urlaubsgeld, das 15,00 EUR beträgt. Wird aus anderen Gründen Urlaub gewährt, so entsteht kein Anspruch auf Urlaubsgeld. 2. Teilzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte erhalten ein Urlaubsgeld entsprechend dem Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit. 3. Wartezeit Der Anspruch auf Urlaubsgeld wird erworben, wenn das Arbeitsverhältnis bei Beginn des Kalenderjahres mindestens sechs Monate bestanden hat. 4. Jugendliche und Auszubildende Jugendliche unter 21 Jahren und Auszubildende erhalten 60 % des Urlaubsgeldes. 5. Kein Urlaubsgeldanspruch Besteht kein Urlaubsanspruch oder entfällt bzw. verfällt er, besteht auch kein Anspruch auf Urlaubsgeld. 6. Austrittsjahr Hat ein Arbeitnehmer im Austrittsjahr im Hinblick auf die Urlaubszwölftelung nach 5 Bundesurlaubsgesetz mehr Urlaub erhalten als ihm zusteht, so hat er das zuviel erhaltene Urlaubsgeld zurückzuzahlen.

10 Manteltarifvertrag Seite von Rückzahlung Bei begründeter fristloser Entlassung oder bei vertragswidriger Lösung des Arbeitsverhältnisses ist das erhaltene Urlaubsgeld in voller Höhe zurückzuzahlen. Leistet der Arbeitnehmer während des Urlaubs dem Urlaubszweck widersprechende entgeltliche Arbeit, so entfällt der Anspruch auf Urlaubsgeld. Bereits gezahltes Urlaubsgeld ist zurückzuzahlen. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Urlaubsgeldes besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze oder Tod des Arbeitnehmers endet. Von der Rückzahlungsverpflichtung sind ferner Arbeitnehmerinnen ausgenommen, die von ihrem Recht gemäß 10 Absatz 1 Mutterschutzgesetz Gebrauch machen. Das Urlaubsgeld ist eine einmalige Zuwendung, die bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für Leistungen aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen außer Ansatz bleibt. 8. Auszahlung Das Urlaubsgeld soll vor Antritt des Urlaubs gezahlt werden, sofern nicht betriebliche Belange bzw. betriebliche Vereinbarungen dem entgegenstehen. 9. Anrechnung Auf das tarifliche Urlaubsgeld können betriebliche Zuwendungen angerechnet werden. Die aus persönlichem Anlass an einzelne Arbeitnehmer gezahlten Zuwendungen ( wie z.b. Jubiläumsgelder, Heiratsbeihilfen, Kindergeld, Beihilfen in Notfällen und ähnliches) können nicht angerechnet werden. 9 Krankheit und Unfall 1. Informations- und Nachweispflicht Krankheit und Unfall sind sofort dem Arbeitgeber zu melden. Der erkrankte Arbeitnehmer hat dafür zu sorgen, dass dem Arbeitgeber spätestens am dritten Tage eine ärztliche Krankheitsbescheinigung vorgelegt wird, aus der die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu ersehen sind. Die Folgebescheinigungen sind bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit - auch über die Dauer der Entgeltfortzahlung hinaus unverzüglich dem Arbeitgeber vorzulegen. Auch die voraussichtliche Wiederaufnahme der Arbeit ist dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. 2. Entgeltfortzahlung Im Krankheitsfalle wird der bisher gezahlte Lohn für die regelmäßige Arbeitszeit gemäß 3 Ziff. 1. zu 100 % für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit weitergezahlt, jedoch nicht über sechs Wochen hinaus.

11 Manteltarifvertrag Seite von Sterbegeld 1. Lohnzahlung im Sterbefall Stirbt ein Arbeitnehmer, so ist der Grundlohn bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr an die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen auf die Dauer von zwei Wochen, nach einer Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren auf die Dauer von vier Wochen weiterzuzahlen. Als Hinterbliebene gelten Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder, gleich, ob es sich um leibliche oder Adoptivkinder handelt. 2. Erlöschen des Anspruchs Durch die Bezahlung des ganzen Betrages an einen der unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen erlischt der Anspruch der übrigen an den Arbeitgeber. 3. Andere Regelungen Die Verpflichtung entfällt, sofern der Arbeitgeber durch eine andere betriebliche Regelung (z.b. freiwillige Unfall- oder Sterbegeldversicherung) entsprechende Vorsorge für den Arbeitnehmer getroffen hat. 11 Freistellung von der Arbeit 1. Bezahlte Freistellungen Der Arbeitnehmer hat in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Tariflohnes - ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub - a) für drei Tage: bei Tod des Ehegatten bei Tod eines eigenen Kindes b) für zwei Tage: bei eigener Eheschließung bei Niederkunft der Ehefrau bei Tod eines Elternteils bei Wohnungswechsel auf Veranlassung des Arbeitgebers c) für einen Tag: bei eigener silberner oder goldener Hochzeit bei Eheschließung eines seiner Kinder bei 40-jährigem Arbeitsjubiläum d) Arbeitnehmer, die satzungsgemäß berufene Mitglieder der Tarifkommission sind, bei Tarifverhandlungen mit den Arbeitgebern. 2. Unbezahlte Freistellungen Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit für die unumgänglich notwendige Zeit in folgenden Fällen:

12 Manteltarifvertrag Seite von 14 a) Bei Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, bei denen der Arbeitnehmer Anspruch auf Gebühren hat (z.b. als Zeuge, Sachverständiger, Schöffe oder Geschworener). b) Bei Wahrnehmung gerichtlicher Termine, wenn der Arbeitnehmer Beschuldigter im Strafprozess oder Partei im Zivilprozess ist. c) Bei Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege eines erkrankten Kindes im Sinne des 45 SGB V. 3. Abschließende Aufzählung / Nachweis Bei der Freistellungsbegründung handelt es sich um eine abschließende Auflistung. In allen Fällen kann der Arbeitgeber einen glaubhaften Nachweis darüber verlangen, dass ein anerkannter Grund zur Freistellung von der Arbeit gegeben ist. 12 Kündigung - Beendigung 1. Kündigungsfristen Während der sechsmonatigen Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Die Kündigungsfristen betragen nach einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zu demselben Betrieb oder Unternehmen von 6 Monaten Wochen von 2 Jahren...4 Wochen von 5 Jahren...1 Monat zum Monatsende von 10 Jahren...2 Monate zum Monatsende von 15 Jahren...3 Monate zum Monatsende von 20 Jahren...4 Monate zum Monatsende. Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt. 2. Beiderseitige Fristen Die Kündigungsfristen gelten für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. 3. Beendigung ohne besondere Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet ohne besondere Kündigung a) mit dem Tag des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (SGB VI 43), b) mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das gesetzliche Rentenalter er- reicht, c) mit dem Tag des Bezugs der Altersrente, d) wenn die Arbeitserlaubnis entzogen wird oder ohne gestellten Verlängerungsantrag abläuft. Arbeitnehmer, die von der Möglichkeit der vorgezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung Gebrauch machen wollen, sind verpflichtet, dies bei der Stellung des Antrages dem Arbeitgeber mitzuteilen.

13 Manteltarifvertrag Seite von Fristlose Kündigung Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 13 Besitzstand 1. Bestehende günstigere Arbeitsbedingungen aufgrund von Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglicher Abmachungen werden durch das Inkrafttreten dieses Manteltarifvertrages nicht berührt. 2. Dies gilt auch für höhere Urlaubsansprüche, die aufgrund der bis zum gültigen anderweitigen tarifvertraglichen Bestimmungen erworben wurden. 14 Ausschlussfristen 1. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind beiderseits binnen zweier Monate nach ihrer Entstehung schriftlich geltend zu machen. 2. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind alle Ansprüche innerhalb eines Monats nach Vertragsende schriftlich geltend zu machen. 3. Bei Lohnansprüchen beginnen die Ausschlussfristen mit dem Zugang der Lohnabrechnung, aus der sich gegebenenfalls die Lohnansprüche ergeben. 4. Später geltend gemachte Ansprüche sind verwirkt. 15 Schiedsstelle 1. Meinungsverschiedenheiten der Tarifvertragsparteien über die Auslegung dieses Manteltarifvertrages und des jeweiligen gültigen Lohntarifvertrages sind einer Schiedsstelle vorzutragen. Die Schiedsstelle besteht aus je zwei Vertretern jeder Tarifvertragspartei. Die Schiedsstelle gibt sich ihre Verfahrensordnung selbst. Die Hinzuziehung eines unparteiischen Vorsitzers ist zulässig. Kommt in der Schiedsstelle keine Einigung zustande, so steht es jeder Tarifvertragspartei frei, das zuständige Gericht anzurufen. Die Anrufung der Schiedsstelle unterbricht die Ausschlussfristen gem Jede Partei trägt die Kosten für ihre eigenen Schiedsrichter. Die Kosten für den unparteiischen Vorsitzer trägt jede Partei zur Hälfte.

14 Manteltarifvertrag Seite von Aufhebung von Tarifbestimmungen Mit Wirksamwerden dieses Manteltarifvertrages treten der Manteltarifvertrag vom 19. Dezember 2003 sowie die Änderung vom außer Kraft. 17 Inkrafttreten und Kündigung 1. Dieser Manteltarifvertrag tritt am 1. Januar 2007 in Kraft 2. Dieser Manteltarifvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Quartalsschluss, erstmals zum 31. Dezember 2009, gekündigt werden. Hamburg, den Verband Straßengüterverkehr und Logistik Hamburg e.v. ( VSH ) ver.di, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, vertreten durch den Landesbezirk Hamburg Verein Hamburger Spediteure e. V.

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