Satzung. der. Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. vom 20. November in der Fassung der 60. Satzungsänderung
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1 VERSORGUNGSANSTALT DER DEUTSCHEN BUNDESPOST Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts VAP Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost vom 20. November 1969 in der Fassung der 60. Satzungsänderung Stand der Druckausgabe: Hausadresse Telefax Feuerbach, Maybachstrasse 54/56 Postfach (07 11) (07 11) Stuttgart Stuttgart
2 Herausgegeben von Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost Postfach Stuttgart / Info@VAP-Stuttgart.de Internet: Seite 2
3 Zeitpunkt der Veröffentlichung 1. Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 568/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 762/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 1008/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 674/ u. 6. Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 971/ u. 9. Satzungsänderung sind entfallen 8. u. 10. Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 541/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 119/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 248/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 506/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 909/ u. 16. Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 412/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 252/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 507/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 5/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 1021/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 1021/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 1021/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 450/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 1028/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 1031/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 646/ u. 28. Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 630/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 837/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 30/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 773/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 146/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 986/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 985/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 1088/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 1157/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. 1157/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. D 38/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. D 21/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblVfg Nr. D111/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblMitt BMPT Nr. 122/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblMitt BMPT Nr. 7/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblMitt BMPT Nr. 97/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblMitt BMPT Nr. 147/ Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblMitt BMPT Nr. 72/1997 Seite 3
4 46. Satzungsänderung veröffentlicht mit AmtsblMitt BMPT Nr. 127/ Satzungsänderung veröffentlicht mit GMBIMitt 1998, Nr. 8 v Satzungsänderung veröffentlicht mit GMBIMitt 1998, Nr. 12 v Satzungsänderung veröffentlicht mit GMBIMitt 1998, Nr. 42 v Satzungsänderung veröffentlicht mit GMBIMitt 1999, Nr. 1 v Satzungsänderung veröffentlicht mit GMBIMitt 1999, Nr. 24 v Satzungsänderung veröffentlicht mit GMBIMitt 2000, Nr. 2 v Satzungsänderung veröffentlicht mit GMBIMitt 2000, Nr. 20 v Satzungsänderung veröffentlicht mit GMBIMitt 2000, Nr. 30 v Satzungsänderung veröffentlicht mit GMBIMitt 2001, Nr. 11 v Satzungsänderung veröffentlicht mit GMBIMitt 2001, Nr. 20 v Satzungsänderung veröffentlicht mit GMBIMitt 2002, Nr. 11 v Satzungsänderung veröffentlicht mit GMBIMitt 2003, Nr. 2 v Satzungsänderung veröffentlicht mit GMBIMitt 2003, Nr. 38 v Satzungsänderung veröffentlicht mit GMBlMitt 2004, Nr. 39 v Seite 4
5 Inhaltsübersicht Erster Teil Die Anstalt Abschnitt I Verfassung und Verwaltung 1 Rechtsnatur und Sitz Geschäftsbereich a Rechte und Pflichten der Arbeitgeber b Kündigung, Fortführung des Gruppenversicherungsvertrages Zweck a Verwaltung und Abwicklung betrieblicher Altersversorgungen b Abwicklung von Aufgaben im Wege der Geschäftsbesorgung Aufsicht Organe Vertreterversammlung Aufgaben der Vertreterversammlung Satzungsausschuss Aufgaben des Satzungsausschusses Vorstand Geschäftsführung Prüfung des Rechnungswesens Dauer und Erlöschen der Ämter Verwaltungskosten Geschäftsjahr Satzungsänderungen und Ausführungsbestimmungen Abschnitt II Übernahme von Versicherten anderer Versorgungseinrichtungen, Überleitungsabkommen und Auflösung der Anstalt 17 Übernahme von Versicherten anderer Versorgungseinrichtungen Gegenseitige Anrechnung von Versicherungszeiten Auflösung der Anstalt Seite 5
6 Zweiter Teil Versicherung 20 Arten der Versicherung Pflichtversicherung Beginn und Ende der Pflichtversicherung Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung Aufwendungen für die Pflichtversicherung Nachentrichtung von Beiträgen und Umlagen im Falle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung a Sondervorschrift für ehemalige Mitglieder eines Parlaments Posthalter a Auszubildende Freiwillige Versicherung Beitrag zur freiwilligen Versicherung Freiwillige Weiterversicherung Beitrag zur freiwilligen Weiterversicherung Beitragsfreie Versicherung Überleitungen Seite 6
7 Dritter Teil Leistungen Abschnitt I Leistungsarten 33 Leistungsarten, Ruhen der Leistungsverpflichtung Abschnitt II Versorgungsrenten und Versicherungsrenten für Versicherte 1. Anspruchsvoraussetzungen 34 Anspruch auf Versorgungsrente und Versicherungsrente Wartezeit Versicherungsfall Höhe der Versorgungsrente für Versicherte 37 Höhe der Versorgungsrente für Versicherte Gesamtversorgung Gesamtversorgungsfähige Zeit Gesamtversorgungsfähiges Entgelt a Sonderregelung für Versorgungsrentenberechtigte, die als Pflichtversicherte teilzeitbeschäftigt gewesen sind Höhe der Versicherungsrente für Versicherte 41 Höhe der Versicherungsrente für Versicherte a Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes in der bis zum geltenden Fassung Seite 7
8 Abschnitt III Versorgungsrenten und Versicherungsrenten für Hinterbliebene 1. Anspruchsvoraussetzungen 42 Anspruch auf Versorgungsrente und Versicherungsrente für Witwen und Witwer Ausschluss von Ansprüchen Anspruch auf Versorgungsrente und Versicherungsrente für Waisen Anspruch auf Versorgungsrente und Versicherungsrente für Witwen und Waisen bei Verschollenheit Höhe der Versorgungsrente für Hinterbliebene 46 Höhe der Versorgungsrente für Witwen Höhe der Versorgungsrente für Waisen Versorgungsrente für Witwen und Waisen eines Versorgungsrentenberechtigten Höchstbetrag bei Versorgungsrenten für Hinterbliebene Höhe der Versicherungsrenten für Hinterbliebene 50 Höhe der Versicherungsrente für Witwen Höhe der Versicherungsrente für Waisen Höchstbetrag bei Versicherungsrenten für Hinterbliebene Abschnitt IV Zusammentreffen, Neuberechnung und Anpassung von Versorgungsrenten 53 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche a Neuberechnung der Versorgungsrente b Höhe der neu berechneten Versorgungsrente c Neufestsetzung der Versorgungsrente Anpassung der Versorgungsrente Seite 8
9 Abschnitt V Sonstige Leistungen 55 (weggefallen) Sterbegeld Abfindung Beitragserstattung (weggefallen) Abschnitt VI Gemeinsame Vorschriften für die Versorgungsrenten und Versicherungsrenten 60 Antrag und Entscheidung Rentenbeginn a Nichtzahlung und Wiederzahlung der Versorgungsrente oder der Versicherungsrente in besonderen Fällen Auszahlung Anzeigepflichten des Berechtigten und Zurückbehalten von Leistungen Ruhen der Rente a (weggefallen) Erlöschen des Anspruchs auf Rente Wiederaufleben des Anspruchs auf Rente Ausschlussfristen Abtretung und Verpfändung von Leistungsansprüchen a Schadensersatzansprüche gegen Dritte Rückforderung zuviel gezahlter Anstaltsleistungen Vierter Teil Rechtsbehelfsverfahren 70 Einspruch Einspruchstelle Besetzung der Einspruchstelle Klage Seite 9
10 Fünfter Teil Finanzierung und Rechnungswesen Abschnitt I Finanzierung 74 Aufbringung der Mittel Umlagen, Deckungsabschnitt Zuwendungen der Arbeitgeber aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Finanzierung im Falle einer Parallelverpflichtung/ Anderweitige Fortführung des Gruppenversicherungsvertrages 78 Anstaltsvermögen (Umlagevermögen, Deckungsvermögen) a Ausgaben aus dem Deckungsvermögen und dem Umlagevermögen Abschnitt II Rechnungswesen 79 Umfang des Rechnungswesens Bewertung des Vermögens/der Vermögensanlagen Buchführung Jahresrechnung (weggefallen) Seite 10
11 Sechster Teil Übergangs- und Schlussvorschriften Abschnitt I Geschäftsbereich, Versicherte und Beiträge 84 Geschäftsbereich Pflichtversicherte Freiwillig Versicherte und freiwillig Weiterversicherte Beitragsfrei Versicherte Beiträge a (weggefallen) Abschnitt II Besitzstand 89 Besitzstand für Pflichtversicherte Besitzstand für Höherversicherte Besitzstand für Rentenempfänger Seite 11
12 Abschnitt III Sonderbestimmungen 92 Übergangsregelung zu 23 Abs Übergangsregelung zu 24 Abs. 3 und Übergangsregelung zu Übergangsregelung zu 38 Abs. 2, Abs. 3 Satz a Übergangsregelung zu 39 Abs b Übergangsregelung zu 46 Abs c Übergangsregelung zu 35 Abs d Übergangsregelung zu 43 Abs e Übergangsregelung zu 2a, 40a f Übergangsregelung zu g Übergangsregelung zu 42 Abs h Übergangsregelung zu 37 bis 40a, 46 und i Übergangsregelung zu 37, 46 und j Übergangsregelung zu 37 für Kindererziehungszeiten k Übergangsregelung zu 40 Abs l Übergangsregelung zu den Versicherungsfällen wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit Übergangsregelung zu 74 bis Übergangsregelung für Kannleistungen der bisherigen Satzung (weggefallen) (weggefallen) Übergangsregelung zu Übergangsregelung zu Sonderregelung für Versicherungszeiten vor dem 9. Mai a Sonderregelung für seit dem 13. August 1961 ruhende Versicherungsverhältnisse b Sonderregelung zu 40 Abs. 1 Satz c Sonderregelung für Arbeitnehmer im Tarifgebiet Ost Abschnitt IV Inkrafttreten 103 Inkrafttreten Seite 12
13 Anhang 1 zu zu 54 Abs Anlage - Änderungsregister I. Änderungen der VAP-Satzung (ab 44. SÄ) in der Reihenfolge der betroffenen Paragraphen II. Änderungen der VAP-Satzung (ab 44. SÄ) in der Reihenfolge der Satzungsänderungen Seite 13
14 Erster Teil Die Anstalt Abschnitt I Verfassung und Verwaltung 1 Rechtsnatur und Sitz 1 Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. 2 Sie hat ihren Sitz in Stuttgart. *) * Anschrift der Anstalt: Postfach , Stuttgart, Fernruf (07 11) Geschäftsbereich (1) 1 Der Geschäftsbereich der Anstalt umfasst die Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG, die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und die Bundesdruckerei GmbH. 2 Er umfasst ferner die im Anhang zu 2 genannten Einrichtungen, Beteiligungsgesellschaften und Unternehmen. (2) Scheidet ein Arbeitgeber nach Absatz 1 aus dem Geschäftsbereich der Anstalt aus, enden die Pflichtversicherungen der dort im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer. (3) 1 Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen aus a) Leistungsansprüchen von Personen, bei denen der Versicherungsfall in einer Pflichtversicherung (einschließlich der Fälle des 34 Abs. 3) über den ausgeschiedenen Arbeitnehmer eingetreten ist, b) Leistungsansprüchen von Personen, bei denen der Versicherungsfall in einer beitragsfreien Versicherung eingetreten ist, die auf einer Pflichtversicherung über den ausgeschiedenen Arbeitgeber beruht, c) Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen von in den Buchstaben a und b genannten Personen, d) Anwartschaften aus Pflichtversicherungen über den ausgeschiedenen Arbeitgeber, die nach 34 Abs. 3 aufrecht erhalten sind, e) Anwartschaften aus beitragsfreien Versicherungen im Sinne des Buchstaben b, die beim Ausscheiden des Arbeitgebers schon bestanden haben oder die mit dem Ausscheiden des Arbeitgebers entstehen, f) künftigen, aufgrund des Todes der in Buchstabe a, b, d und e genannten Personen entstehenden Leistungsansprüchen der Personen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Geschäftsbereich als Hinterbliebene in Frage kommen, hat der ausscheidende Arbeitgeber für die versicherungsmathematisch nicht abgedeckten Beträge einen von der Anstalt berechneten Gegenwert zu zahlen. Seite 14
15 2 Der Gegenwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen, wobei die Rechnungsgrundlagen nach 75 anzuwenden sind; als Rechnungszins ist jedoch der durchschnittliche Vomhundertsatz der in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden erzielten Vermögenserträge, höchstens jedoch 5,5 v.h. zugrunde zu legen. 3 Als künftige jährliche Erhöhung ist der Durchschnitt der Erhöhungen und Verminderungen nach 54 Abs. 1 Satz 1 in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden zu berücksichtigen, mindestens aber eine Erhöhung von jährlich 3 v.h. 4 Bei der Berechnung des Gegenwerts werden die Teile der Leistungsansprüche und Anwartschaften nicht berücksichtigt, die aus dem Vermögen im Sinne des 75 Abs. 3 zu erfüllen sind. 5 Der Gegenwert ist zur Abgeltung der Verwaltungskosten um einen von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost festzulegenden Vomhundertsatz zu erhöhen, soweit eine Abgeltung der Verwaltungskosten nicht bereits im Wege der entgeltlichen Geschäftsbesorgungsverträge gem. 19 Abs. 2 BAPostG erfolgt. (4) 1 Abs. 3 gilt nicht, wenn die Pflichtversicherungen der Arbeitnehmer des ausgeschiedenen Arbeitgebers spätestens drei Monate nach ihrer Beendigung über einen oder mehrere andere Arbeitgeber nach Absatz 1, auf den/die die Aufgaben des früheren Arbeitgebers übergegangen sind, fortgesetzt worden sind oder fortgesetzt werden. 2 Werden die Pflichtversicherungen der Pflichtversicherten nur teilweise fortgesetzt, hat der ausscheidende Arbeitgeber den Teil des Gegenwerts zu entrichten, der dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherungen, die nicht fortgesetzt werden, zu der Gesamtzahl der Pflichtversicherungen entspricht. (5) 1 Der Gegenwert ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts zu zahlen. 2 Die Anstalt kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen stunden. Anhang 1 zu 2 der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost Einrichtungen, Beteiligungsgesellschaften und Unternehmen nach 2 Abs. 1: (1) Deutsche Telekom Network Projects & Services GmbH in Bonn, (2) DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH in Frankfurt am Main. 2a Rechte und Pflichten der Arbeitgeber (1) 1 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber bestimmen sich nach Gesetz, Tarifvertrag und Satzung. 2 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Anstalt über alle Umstände und Verhältnisse Auskunft zu erteilen, die für den Vollzug der Satzung von Bedeutung sind. (2) Die Arbeitgeber sind insbesondere verpflichtet, a) ihre sämtlichen der Pflicht zur Versicherung unterliegenden Arbeitnehmer bei der Anstalt anzumelden und bei Wegfall der Voraussetzungen abzumelden, b) der Anstalt zu dem von ihr festgelegten Termin die Jahresabrechnungen einschließlich der dazu erforderlichen Jahresverzeichnisse zu übersenden; c) dem Versicherten nach Ablauf jedes Kalenderjahres sowie beim Ende der Versicherung einen Nachweis über das umlagepflichtige Entgelt, die gezahlten Erhöhungsbeträge und die Umlagemonate nach dem jeweiligen Formblatt der Anstalt auszuhändigen, d) ihren Arbeitnehmern die von der Anstalt zur Verfügung gestellten Informationsschriften auszuhändigen und gegebenenfalls zu erläutern, Seite 15
16 e) der Anstalt jederzeit Auskunft über bestehende und frühere Arbeitsverhältnisse zu erteilen und ihr eine örtliche Prüfung der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung sowie der Entrichtung der Umlage zu gestatten, f) im Schriftverkehr mit der Anstalt die von ihr herausgegebenen Formblätter zu benutzen. (3) Hat der Pflichtversicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung das 58. Lebensjahr vollendet oder scheidet der Pflichtversicherte wegen Inanspruchnahme eines tarifvertraglichen Überbrückungsgeldes aus der Pflichtversicherung aus, hat der Arbeitgeber in der Abmeldung anzugeben, ob der Pflichtversicherte aus nicht verhaltensbedingten Gründen mit Auflösungsvertrag ausgeschieden ist bzw. aufgrund welcher tarifvertraglichen Regelung das Ausscheiden erfolgt ist ( 34 Abs. 3). (4) 1 Das Jahresverzeichnis ist für jeden Pflichtversicherten in allen Angaben nach Versicherungsabschnitten zu gliedern. Versicherungsabschnitt sind jeweils die Kalendermonate innerhalb eines Kalenderjahres für die a) Umlagen entrichtet worden sind, ohne dass die Zahlung für mindestens einen vollen Kalendermonat unterbrochen worden ist, b) bei bestehender Pflichtversicherung keine Umlagen entrichtet worden sind. 2 Ändert sich die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit oder in einem Fall des 40a Abs. 1 die für entsprechende Vollbeschäftigte maßgebende tarifvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit, beginnt ein neuer Versicherungsabschnitt. 3 Tritt diese Änderung im Laufe eines Kalendermonats ein, beginnt ein neuer Versicherungsabschnitt mit dem Ersten des folgenden Kalendermonats. (5) In den Fällen des 40a Abs. 1 sind für jeden Versicherungsabschnitt, für den Umlagen entrichtet worden sind, a) bei ständigen Kräften die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit, soweit diese von der regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers abweicht, b) bei nichtständigen Kräften die Zahl der Stunden je Kalendermonat, für die Anspruch auf Lohn, Vergütung oder Krankenbezüge besteht, geteilt durch 4,348 und c) der Beginn der Altersteilzeitarbeit und die vor Beginn der Altersteilzeitarbeit tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich zugrunde zu legende Wochenarbeitszeit gem. 40a Abs. 3 Satz 3 anzugeben. 2b Kündigung, Fortführung des Gruppenversicherungsvertrages (1) 1 Enden aufgrund einer Änderung der für die Pflicht zur Versicherung maßgeblichen kollektiv- oder individualrechtlichen Bestimmungen ( 21 Abs. 1 Buchst. d) vorhandene Pflichtversicherungen oder entfällt aufgrund einer Änderung dieser Bestimmungen bei einem Arbeitgeber ( 2) die Pflicht, neu eintretende Arbeitnehmer bei der Anstalt zu versichern, so kann die Anstalt den Gruppenversicherungsvertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. 2 Mit Wirksamkeit der Kündigung scheidet der Arbeitgeber aus dem Geschäftsbereich der Anstalt aus. 2 Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. (2) 1 Eine Kündigung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn der Arbeitgeber spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem eine Kündigung nach Absatz 1 erstmals wirksam werden würde (Stichtag), Seite 16
17 a) eine Erklärung zur Parallelverpflichtung ( 77 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) abgibt, oder b) mit der Anstalt vereinbart, dass ab dem in der Vereinbarung festgelegten Zeitpunkt ein Zuschuss nach 77 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b an die Anstalt zu zahlen ist. 2 Der Gruppenversicherungsvertrag wird bezüglich der dem Arbeitgeber zugeordneten Berechtigten ( 77 Abs. 1 Satz 1) fortgeführt. 3 Der Arbeitgeber verbleibt im Geschäftsbereich der Anstalt. (3) 1 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Arbeitgeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen ( 24, 74-77) mehr als drei Monate im Verzug ist. 3 Zweck 1 Die Anstalt hat den Zweck, ihren Versicherten und deren Hinterbliebenen im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. 2 Sie ist eine betriebliche Sozialeinrichtung gem. 26 BAPostG. 3a Verwaltung und Abwicklung betrieblicher Altersversorgungen (1) Die Anstalt darf ferner außerhalb der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach 3 aufgrund vertraglicher Vereinbarung für die in 2 und im Anhang zu 2 benannten Arbeitgeber im Wege der Geschäftsbesorgung Aufgaben zur Verwaltung und Abwicklung von a) Parallelverpflichtungen ( 2b Absatz 2 Satz 1 Buchst. a, 77 Absatz 1 Satz 1 Buchst. a) und b) sonstigen betrieblichen Altersversorgungen erledigen. (2) Beim Abschluss von Geschäftsbesorgungsverträgen nach Abs. 1 haben die jeweils zuständigen Organe der Anstalt dafür Sorge zu tragen, dass in die jeweiligen Geschäftsbesorgungsverträge aufgenommen wird, dass a) die Anstalt bei der Erfüllung der Geschäftsbesorgungsverträge nur für solche Schäden haftet, die durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen (Nichterfüllung, Verzug, Verletzung von Haupt- und Nebenpflichten) verursacht werden, b) die Zwangsvollstreckung wegen Haftungsansprüchen aus Geschäftsbesorgungsverträgen auf Forderungen aus einer nach Buchst. c abzuschließenden Haftpflichtversicherung sowie auf die Vergütungsansprüche aus den Geschäftsbesorgungsverträgen beschränkt wird, c) die mit der Geschäftsbesorgung verbundenen erhöhten Schadensrisiken für die Dauer des Geschäftsbesorgungsvertrages jeweils mit einem für Dienstleister branchenüblichem Umfang durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, und d) Ansprüche aus den Geschäftsbesorgungsverträgen nur mit Zustimmung der Anstalt abgetreten werden können. Seite 17
18 3b Abwicklung von Aufgaben im Wege der Geschäftsbesorgung (1) 1 Die Anstalt kann Aufgaben nach 3 im Wege der Geschäftsbesorgung abwickeln lassen, soweit diese Aufgaben nicht die Organverwaltung, die Finanzierung einschließlich der Verwaltung der Abrechnungsverbände, die Einspruchsverfahren, die Rechtsstreitigkeiten und die Pflege der Satzung betreffen. 2 Gleiches gilt für die Aufgaben nach 3a Abs. 1 Buchst. a, jedoch nur mit Zustimmung des jeweiligen Arbeitgebers. (2) Beim Abschluss von Geschäftsbesorgungsverträgen nach Abs. 1 haben die zuständigen Organe der Anstalt darauf zu achten, dass derjenige, der im Wege der Geschäftsbesorgung Aufgaben der Anstalt abwickelt, die Gewähr dafür bietet, dass die Abwicklung fachgerecht und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgt. 4 Aufsicht 1 Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost führt die Aufsicht über die Anstalt. 2 Die Aufsicht erstreckt sich insbesondere darauf, dass die Tätigkeit der Anstaltsorgane nicht gegen Gesetz oder Satzung oder die Belange der Anstalt verstößt. 3 Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, für die Anstalt rechtsverbindliche Willenserklärungen abzugeben, wenn die zuständigen Organe der Anstalt verhindert sind oder ihren gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommen. 5 Organe Organe der Anstalt sind die Vertreterversammlung und der Vorstand. 6 Vertreterversammlung (1) 1 Die Vertreterversammlung besteht aus sechzehn Mitgliedern, von denen acht Vertreter der Arbeitgeber (Arbeitgebervertreter) und acht Vertreter der Versicherten (Versichertenvertreter) sind. 2 Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten; die Arbeitgebervertreter werden durch einen Stellvertreter ihres Unternehmens vertreten. 3 Stellvertreter der Arbeitgebervertreter sind in der Reihenfolge ihrer Aufstellung die als Stellvertreter in den Vorschlagslisten der Arbeitgeber benannten verfügbaren Personen; Stellvertreter der Versichertenvertreter sind in der Reihenfolge ihrer Aufstellung die als Stellvertreter in den Vorschlagslisten der Gewerkschaften benannten verfügbaren Personen. (2) 1 Die Arbeitgebervertreter und ihre Stellvertreter müssen Angehörige der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG, der Deutschen Telekom AG und der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost sein. 2 Sie werden von diesen Arbeitgebern benannt und von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost bestellt. 3 Von den Versichertenvertretern und ihren Stellvertretern müssen mindestens je fünf Versicherte der Anstalt sein. 4 Die Versichertenvertreter werden von den im Bereich der Aktiengesellschaften und der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vertretenen Gewerkschaften benannt und von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost in der Reihenfolge ihrer Benennungen bestellt. 5 Grundlage für die Zahl der von den Gewerkschaften zu benennenden Versichertenvertreter ist das Ergebnis aller Stimmen der jeweils letzten Wahl zu den Betriebsräten/Personalräten bei den Aktiengesell- Seite 18
19 schaften und der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost nach d Hondt. 6 Scheidet ein Arbeitgebervertreter aus, benennt der Arbeitgeber, der das Benennungsrecht hat, einen neuen Vertreter, der von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost bestellt wird. 7 Scheidet ein Versichertenvertreter aus, benennt die Gewerkschaft, die das Benennungsrecht hat, einen neuen Vertreter, der von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost bestellt wird. (3) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter können nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören oder Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein. (4) 1 Für den Vorsitz in der Vertreterversammlung sind ein Arbeitgebervertreter und ein Versichertenvertreter zu wählen. 2 Die Arbeitgebervertreter und die Versichertenvertreter wählen je für sich getrennt den Vertreter ihrer Gruppe. 3 Für die Wahl ist die einfache Mehrheit der Stimmen jeder Gruppe erforderlich. 4 Ergibt die Wahl Stimmengleichheit, dann entscheidet das Los. 5 Die Gewählten sind abwechselnd je für zwei Jahre Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender der Vertreterversammlung. 6 Ist der Arbeitgebervertreter Vorsitzender, dann ist der Versichertenvertreter stellvertretender Vorsitzender; entsprechendes gilt im umgekehrten Fall. 7 Mit dem Vorsitz beginnt der Versichertenvertreter. 8 Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, so wird er durch Neuwahl ersetzt. 7 Aufgaben der Vertreterversammlung (1) Die Vertreterversammlung beschließt über grundsätzliche oder wichtige Angelegenheiten, insbesondere über a) Satzungsänderungen und Ausführungsbestimmungen ( 16), b) Höhe des Umlagesatzes ( 75), c) Richtlinien über die Anlegung des Anstaltsvermögens ( 78 Abs. 4), d) Feststellung des Wirtschaftsplans, e) Abnahme der Jahresrechnung, f) Entlastung des Vorstands, g) Höhe der Entschädigung für Organmitglieder ( 14) und h) Auflösung der Anstalt ( 19). (2) Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder bedarf. 8 Satzungsausschuss (1) 1 Der Satzungsausschuss besteht aus acht Mitgliedern, von denen vier Vertreter der Arbeitgeber (Arbeitgebervertreter) und vier Vertreter der Versicherten (Versichertenvertreter) sind und die Arbeitgebervertreter oder Versichertenvertreter entweder im Vorstand oder der Vertreterversammlung sein müssen. 2 Jedes Mitglied kann durch ein anderes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Vorstands oder der Vertreterversammlung vertreten werden. 3 Der Geschäftsführer gehört dem Satzungsausschuss mit beratender Stimme an. Seite 19
20 (2) Die Arbeitgebervertreter und die Versichertenvertreter, sowie der Geschäftsführer können im notwendigen Umfang zu ihrer Unterstützung Fachberater zu den Sitzungen des Satzungsausschusses hinzuziehen. 9 Aufgaben des Satzungsausschusses (1) 1 Der Satzungsausschuss erstellt im Auftrag der Organe Vorlagen an den Vorstand und die Vertreterversammlung zur Änderung dieser Satzung. 2 Mit der Aufbereitung fachlicher Fragen kann er eine Arbeitsgruppe beauftragen. (2) Die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung gilt entsprechend. 10 Vorstand (1) 1 Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei Vertreter der Arbeitgeber (Arbeitgebervertreter) und drei Vertreter der Versicherten (Versichertenvertreter) sind. 2 Jeder Arbeitgebervertreter hat einen ersten und einen zweiten Stellvertreter, die ihn im Falle der Verhinderung in seiner Eigenschaft als Mitglied des Vorstands vertreten; Stellvertreter der Versichertenvertreter sind in der Reihenfolge ihrer Aufstellung die als Stellvertreter in den Vorschlagslisten der Gewerkschaften benannten verfügbaren Personen. 3 Bei Verhinderung der Versichertenvertreter werden die Stellvertreter in der bei der Wahl festgelegten Reihenfolge eingeladen. 4 Der Geschäftsführer gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. (2) 1 Die Arbeitgebervertreter und ihre Stellvertreter müssen Angehörige der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG, der Deutschen Telekom AG und der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost sein. 2 Sie werden von diesen Arbeitgebern benannt und von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost bestellt. 3 Die Versichertenvertreter und ihre Stellvertreter werden von den Versichertenvertretern in der Vertreterversammlung aus den Reihen der Versicherten gewählt. (3) Die Mitglieder des Vorstands können nicht gleichzeitig Mitglieder der Vertreterversammlung sein. (4) 1 Für den Vorsitz im Vorstand sind ein Arbeitgebervertreter und ein Versichertenvertreter zu wählen, und zwar wählen die Arbeitgebervertreter und die Versichertenvertreter je für sich getrennt den Vertreter ihrer Gruppe. 2 Für die Wahl ist die einfache Mehrheit der Stimmen jeder Gruppe erforderlich. 3 Die Gewählten sind abwechselnd je für zwei Jahre Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender des Vorstands mit der Maßgabe, dass in dem Zeitabschnitt, in dem der Vorsitz in der Vertreterversammlung von einem Arbeitgebervertreter geführt wird, der gewählte Versichertenvertreter und während des anderen Zeitabschnitts der gewählte Arbeitgebervertreter den Vorsitz führt. 4 Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, so wird er durch Neuwahl ersetzt. (5) 1 Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter der Anstalt. 2 Er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht der Geschäftsführer in laufenden Geschäften die Anstalt vertritt ( 11 Abs. 1 Satz 3). 3 Der Vorstand kann seine Vertretungsbefugnis auf den Vorsitzenden oder andere Vorstandsmitglieder übertragen. (6) 1 Der Vorstand beschließt über grundsätzliche oder wichtige Angelegenheiten, insbesondere über a) alle Fragen, für die nach 7 die Vertreterversammlung zuständig ist, b) alle sonstigen Vorlagen an die Vertreterversammlung, Seite 20
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