Forensische Genussscheine und Anleihen deutscher Banken

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1 Forensische Genussscheine und Anleihen deutscher Banken

2 Gliederung I. Einleitung II. Forensische Genussscheine und Anleihen deutscher Banken 1. Die causa PBB 2. Seitenblick: Monitoring 3. Die causa IKB III. IV. Zusammenfassung Anhang 2

3 I. Einleitung BRP hat sich auf die ausschließliche Vertretung der Interessen institutioneller Investoren, vor allem Asset Manager, Versicherungs- und Kapitalverwaltungsgesellschaften, spezialisiert und ist bei streitigen Auseinandersetzungen mit Emittenten von Wertpapieren (vor allem im Hybrid- Bereich ) tätig Wir vertraten und vertreten derzeit institutionelle Anleger in streitigen Auseinandersetzungen aus Investments im Hybrid-Bereich Forensisch sind nach unserer Einschätzung Genussscheine und Anleihen im Nominalvolumen von rund EUR 900 Mio. Hiervon entfallen rund EUR 600 Mio. auf Genussscheine und Anleihen der IKB und rund EUR 300 Mio. auf Genussscheine der PBB Diese Genussscheine und Anleihen wurden und werden fast ausschließlich von institutionellen Investoren mit Sitz in Deutschland, teilweise auch mit Sitz in Großbritannien und den USA, gehalten. Je nach Umfang des Investments können den Inhabern dieser Wertpapiere Ansprüche im ein- bis zweistelligen Millionenbereich zustehen 3

4 (1) Rechtsprechung Rechtsprechung liegt bislang nur zur causa PBB vor Die PBB wurde zwischenzeitlich von mehreren deutschen Gerichten (Landes- und Oberlandesgerichten) verurteilt, an ihre ehemaligen Genussscheininhaber in ganz erheblichem Umfang Rückzahlungen auf Genussscheine zu leisten, die ihre Rechtsvorgängerinnen (WürttHyp, WestHyp und NürnHyp) emittierten Warum? Die Genussscheinbedingungen hielten einer AGB-Kontrolle nicht stand Eine Entscheidung des BGH liegt (noch) nicht vor. Die besonders relevanten Verfahren ( WürttHyp -Verfahren) haben sich, soweit bekannt, auf Initiative der PBB durch Vergleich erledigt Vgl. nur: LG München I, Urt. v HK O 24890/12; bestätigt von OLG München, Urt. v U 3466/14 (betr. GS WürttHyp WKN ) und LG München I, Urt. v HK O 27989/12 (betr. GS WürttHyp WKN und GS NürnHyp WKN ), alle n. rk. (soweit bekannt durch Vergleich auf Initiative der PBB erledigt) 4

5 (2) Sachverhalt: Finanz- und Ertragslage PBB Der Sachverhalt stellt sich stark vereinfacht wie folgt dar: Die PBB (vormals: Hypo Real Estate Bank AG, HRE) erlitt im Zuge der Finanzmarktkrise im Geschäftsjahr 2008 erstmals einen Bilanzverlust. Zu ihrer Rettung erhielt sie vom SoFFin in erheblichem Umfang Unterstützungsleistungen (Einzahlung in die Kapitalrücklage (EUR 1,3 Mrd.), stille Einlage (EUR 1,0 Mrd.)) Im Geschäftsjahr 2011 erzielte die PBB erstmals wieder einen Jahresüberschuss Die PBB schrieb auf Grund der erlittenen (Bilanz-)Verluste in den Geschäftsjahren 2008 bis 2010 die Rückzahlungsansprüche der von ihren Rechtsvorgängerinnen (WürttHyp, WestHyp, NürnHyp) begebenen Genussscheine herab und zahlte den Genussscheininhabern nur einen Bruchteil des Genussscheinkapitals zurück. Zinskuponzahlungen erfolgten in den Geschäftsjahren 2008 bis 2012 nicht Eine Wiederauffüllung der noch im Geschäftsjahr 2011 laufenden Genussscheine ( WürttHyp - Genussscheine) mittels des im Geschäftsjahr 2011 erzielten Gewinns erfolgte nicht 5

6 (2) Sachverhalt: Betroffene Genussscheine Emittent WKN Emissions -jahr Art Nominal Zinssatz Laufzeitende Rückzahlung unbekannt nicht kotiert 1989 Namen ,00 8,00 % WestHyp Inhaber ,00 variabel NürnHyp Inhaber ,00 7,00 % unbekannt nicht kotiert 1999 Namen ,00 6,00 % unbekannt nicht kotiert 1999 Namen ,00 6,00 % unbekannt nicht kotiert 2001 Namen ,00 7,13 % unbekannt nicht kotiert 2001 Namen ,00 7,10 % WestHyp Inhaber ,00 6,75 % WürttHyp Inhaber ,00 7,00 % WürttHyp Inhaber ,00 7,00 %

7 (2) Sachverhalt: Genussscheinbedingungen 7 (1) Weist die Württembergische Hypothekenbank AG einen Bilanzverlust aus oder wird ihr Grundkapital zur Deckung von Verlusten herabgesetzt, so vermindert sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussrechtsinhabers in demselben Verhältnis, in dem das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital (einschließlich Genussrechtskapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten) durch die Tilgung des Bilanzverlusts gemindert wird [ ] (2) Werden nach einer Teilnahme der Genussrechtsinhaber am Verlust in den folgenden Geschäftsjahren Gewinne erzielt, so sind aus diesen nach der gesetzlich vorgeschriebenen Wiederauffüllung der gesetzlichen Rücklage die Rückzahlungsansprüche bis zum Nennbetrag zu erhöhen, bevor eine anderweitige Gewinnverwendung vorgenommen wird. (Hervorheb. nicht im Original) (Verlustteilnahmeklausel GS WürttHyp, WKN ) 7

8 (2) Rechtslage: Genussscheinbedingungen unterliegen AGB-Kontrolle Nach ständiger Rechtsprechung des BGH unterliegen Genussscheinbedingungen der AGB- Kontrolle gemäß 305 ff. BGB Vgl. zur Anwendung der Unklarheitenregelung auf Genussscheinbedingungen bereits OLG München, Urt. v U 1864/13 (betr. GS WestHyp WKN ); grundlegend zur AGB-Kontrolle von Genussscheinbedingungen BGH, Urt. v II ZR 172/91 "Klöckner", BGHZ 119, 305 ff. = WM 1992, 1902 ff. Das gilt unabhängig davon, ob die Genussscheine im Wege der Eigen- oder Fremdemission begeben werden. 305c Abs. 2 BGB gilt letzterenfalls zumindest entsprechend Vgl. OLG München, a.a.o. 8

9 (2) Rechtslage: Rückzahlungsansprüche (Ermittlung Verlustteilnahme PBB (1)) Formel PBB zur Ermittlung der Verlustteilnahme: Jahresfehlbetrag x Rückzahlungsanspruch Eigenkapital: (gez. Kapital (ohne stille Einlage) + Kapitalrücklage + Gewinnrücklage + Genussrechtskapital vor Verlustzuweisung -/+ Verlustvortrag/Gewinnvortrag aus dem Vorjahr) = Verlustteilnahme 9

10 (2) Rechtslage: Rückzahlungsansprüche (Ermittlung Verlustteilnahme PBB (2)) 10

11 (2) Rechtslage: Rückzahlungsansprüche (Ermittlung Verlustteilnahme BRP (1)) AGB-konform berechnet sich die Verlustteilnahme dagegen wie folgt: Jahresfehlbetrag x Rückzahlungsanspruch Eigenkapital: (gezeichnetes Kapital (incl. stille Einlage SoFFin) + Kapitalrücklage (incl. Einzahlung des SoFFin in die Kapitalrücklage) + Gewinnrücklage + Genussrechtskapital vor Verlustzuweisung + Gewinnvortrag aus dem Vorjahr) = Verlustteilnahme 11

12 (2) Rechtslage: Rückzahlungsansprüche (Ermittlung Verlustteilnahme BRP (2)) Bei der Berechnung der Verlustteilnahme sind im Nenner zu Gunsten der Genussscheininhaber - die stille Einlage des SoFFin und - die Einzahlung des SoFFin in die Kapitalrücklage eigenkapitalerhöhend zu berücksichtigen (vgl. OLG München, Urt. v U 1864/13 zur stillen Einlage; OLG München, Urt. v U 2737/11 zur Einzahlung in die Kapitalrücklage) Nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen sind im Nenner trotz der Bezugnahme der Verlustteilnahmeklausel auf den Bilanzverlust die Verlustvorträge aus den Vorjahren; dies folgt aus 305c Abs. 2 BGB (vgl. OLG München, Urt. v U 2737/11; a.a. noch die Vorinstanz LG München I, Urt. v HK O 20632/10) 12

13 (2) Rechtslage: Rückzahlungsansprüche (Ermittlung Verlustteilnahme BRP (3)) Die Rückzahlungsquote belief sich damit zum auf 16, % des Nominalbetrages, nicht, wie von der PBB ermittelt, auf 13, % des Nominalbetrages des Genussscheinkapitals Allein daraus resultiert eine Delta von 3, Prozentpunkten des Nominalbetrages Rechenbeispiel: Bei einem Investment von EUR ,00 ergibt sich damit eine Differenz in Höhe von EUR ,73 13

14 (2) Rechtslage: Rückzahlungsansprüche (Wiederauffüllung) Damit aber nicht genug: Die PBB wurde verurteilt, auf Grund des von ihr im Geschäftsjahr 2011 erzielten Jahresüberschusses (dieser reicht bereits zur Wiederauffüllung des gesamten Genussrechtskapitals aus) das Genussrechtskapital wieder auf den vollen Nennbetrag aufzufüllen Warum? Die Wiederauffüllungsklausel in 7 Abs. 2 der Genussscheinbedingungen, die auf den Gewinn Bezug nimmt, ist im AGB-rechtlichen Sinne unklar, da nicht ermittelt werden kann, ob der Jahresüberschuss oder der Bilanzgewinn Bezugsgröße für die Wiederauffüllung ist, mit der Folge, dass zu Gunsten der Genussscheininhaber gemäß der Unklarheitenregel des 305c BGB i.v.m. den Grundsätzen der kundenfreundlichsten Auslegung auf den von der PBB (nur) erzielten Jahresüberschuss abzustellen ist Vgl. LG München I, Urt. v HK O 27989/12 Im Ergebnis muss die PBB damit das Genussscheinkapital trotz fortbestehenden Bilanzverlusts auffüllen 14

15 (2) Rechtslage: Rückzahlungsansprüche (Beispielsrechnung 1 Genussschein mit Wiederauffüllung (WürttHyp) (1)) Was hat diese Rechtsprechung für Folgen? Beispiel 1: Die KVG hielt in dem von ihr verwalteten Publikums-Sondervermögen bis zur Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs am Genussscheine der WürttHyp (WKN ) im Nominalvolumen von EUR ,00. Zinskupons wurden auf die Genussscheine in den Geschäftsjahren 2008 bis 2011 nicht gezahlt. Zurückgezahlt wurden bei Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs (nur) 13, % des Genussscheinkapitals, nominal EUR ,20. Weiter wurde der in den Genussscheinbedingungen vorgesehene Auslaufzins nicht gezahlt Stand standen der KVG damit nach unseren Berechnungen noch (Rückzahlungs- )Ansprüche in Höhe von insgesamt EUR ,97 zu 15

16 (2) Rechtslage: Rückzahlungsansprüche (Beispielsrechnung 1 Genussschein mit Wiederauffüllung (WürttHyp) (2)) Position in EUR Verzugsbeginn Verzugszins (5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) Rückzahlungsanspruch (86, % des Nominalbetrags des Genussscheinkapitals) , ,19 Zinskupons , ,55 Auslaufzins , Zwischensumme: , ,74 Summe: ,97 16

17 (2) Rechtslage: Rückzahlungsansprüche (Beispielsrechnung 1 Genussschein ohne Wiederauffüllung ( NürnHyp ) (1)) Was hat diese Rechtsprechung für Folgen? Beispiel 2: Die KVG hielt in dem von ihr verwalteten Publikums-Sondervermögen bis zur Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs am Genussscheine der NürnHyp (WKN ) im Nominalvolumen von EUR ,00. Zinskupons wurden auf die Genussscheine in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 nicht gezahlt. Weiter wurde der in den Genussscheinbedingungen vorgesehene Auslaufzins nicht gezahlt Zurückgezahlt wurden bei Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs (nur) 17,5382 % des Genussscheinkapitals, nominal EUR ,00 17

18 (2) Rechtslage: Rückzahlungsansprüche (Beispielsrechnung 1 Genussschein ohne Wiederauffüllung ( NürnHyp ) (2)) Rückzahlung von Wertpapieren bei NV-Bescheinigung Sehr geehrter Herr Depotkunde, wir erteilen Ihnen Eingang vorbehalten nachstehende Abrechnung: ISIN Währung Wertpapierbezeichnung DE EUR 7 % Deutsche Pfandbriefbank AG Ihr Bestand Rückzahlungskurs Fällig am , Rückzahlungsbetrag EUR H Gutschrift Konto Wert ,00 EUR H Freundliche Grüße 18

19 (2) Rechtslage: Rückzahlungsansprüche (Beispielsrechnung 1 Genussschein ohne Wiederauffüllung ( NürnHyp ) (2)) Der Rückzahlungsanspruch hätte nach unserer Einschätzung richtigerweise auf 22, % des Nominalbetrags des Genussscheinkapitals lauten müssen Das Delta beträgt danach 4, Prozentpunkte auf den Nominalbetrag des Genussscheinkapitals Warum? Bei der Berechnung der Verlustteilnahme im Geschäftsjahr 2009 ist auch das DEPFA- Genussscheinkapital zu Gunsten der Genussscheininhaber zu berücksichtigen Achtung: Eine jüngere Entscheidung des OLG München kommt zu einem geringeren Rückzahlungsanspruch (nur rund 4,4037 %), da die dortige Klägerin (wohl) nicht ausreichend vorgetragen hatte. Das Delta beläuft sich damit auf 0, Prozentpunkte, bei einem Investitionsbetrag von EUR ,00 immerhin auf EUR ,56 19

20 (2) Rechtslage: Rückzahlungsansprüche (Beispielsrechnung 1 Genussschein ohne Wiederauffüllung ( NürnHyp )(3)) Position in EUR Verzugsbeginn Verzugszins (5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) Rückzahlungsanspruch (4, % des Nominalbetrags des Genussscheinkapitals) , ,89 Auslaufzins , Zwischensumme: , ,89 Summe: ,63 20

21 - 2. Seitenblick: Monitoring (3) Kenntniserlangung Wie können institutionelle Anleger frühzeitig Kenntnis von solchen Entwicklungen erlangen? Kenntniserlangung bei forensischen Wertpapieren ohne internes/externes Monitoring Kaufangebot Verlustmitteilung Kaufangebot Erste Klageverfahren Pressemitteilungen Erste Urteile in der Regel erfolgt die Kenntniserlangung erst hier Problem: Die Kenntniserlangung erfolgt damit in aller Regel zu spät Gegebenenfalls sind etwaige Ansprüche verjährt oder der Emittent ist bei Kenntniserlangung bereits insolvent ( Windhundprinzp ) 21

22 - 2. Seitenblick: Monitoring (3) Kenntniserlangung Indizien (Kaufangebote) Nicht selten versuchen Dritte (in der Regel Hedge-Fonds), börslich oder außerbörslich Wertpapiere zu erwerben, bei denen mit Wertsteigerungen zu rechnen ist Achtung: Solche Kaufangebote sollten institutionelle Investoren stets veranlassen, das betreffende Investment zeitnah intern und/oder extern (auch rechtlich) prüfen zu lassen Uns sind aus der causa PBB Fälle bekannt, in denen aus heutiger Sicht werthaltige Papiere im zweistelligen Millionenbereich noch kurz vor dem Rückzahlungstermin für einen Bruchteil des Nennwertes veräußert wurden. Damit gingen alle Ansprüche verloren, da nach der Rechtsprechung des BGH die (Wiederauffüllungs-)Ansprüche auf den Zessionar übergehen Vgl. BGH, Urt. v II ZR 395/12 COREALCREDITBANK AG ( Eine Wiederauffüllung des Rückzahlungsanspruchs kommt immer dem Zessionar zugute ) 22

23 - 2. Seitenblick: Monitoring (3) Kenntniserlangung Indizien (Pressemitteilungen (1)) 23

24 - 2. Seitenblick: Monitoring (3) Kenntniserlangung Indizien (Pressemitteilungen (2)) 24

25 - 2. Seitenblick: Monitoring (3) Kenntniserlangung internes/externes Monitoring (1) Wie können institutionelle Investoren frühzeitig von solchen Entwicklungen Kenntnis erlangen? Lösung: Internes/externes Monitoring als effektiver Teil der Compliance Die Prüfung muss bereits vor, spätestens bei der Verlustmitteilung ansetzen Wertverfall < 60% nominal Kaufangebot Verlustmitteilung Kaufangebot Erste Klageverfahren Pressemitteilungen bereits hier muss die erste Prüfung und hier muss die zweite Prüfung ansetzen 25

26 - 2. Seitenblick: Monitoring (3) Kenntniserlangung internes/externes Monitoring (2) Für institutionelle Investoren ist Wertpapier-Compliance ein wichtiger Baustein der Compliance- Organisation. Da Wertpapier-Compliance multidisziplinär etwa Überprüfung von Wertpapierabrechnungen auf juristische und mathematische Fehler ist, bietet sich neben einer bereichsübergreifenden internen Unterabteilung der Compliance-Abteilung eine Übertragung dieser Teilaufgabe der Compliance auf externe Dienstleister an BRP bietet diese Leistungen einer externen Compliance-Abteilung bereichsspezifisch, abgestuft und maßgeschneidert an. Davon unabhängig weisen wir unsere Mandanten regelmäßig auf bestimmte kapitalmarkt- und wertpapierrechtliche Entwicklungen und mögliche Risiken hin Das Fehlen einer internen oder externen Wertpapier-Compliance stellt ein schweres Pflichtversäumnis dar und führt zu Haftungsrisiken für Mitarbeiter, Unternehmensleiter und Aufsichtsratsmitglieder 26

27 - 3. Die causa IKB Was folgt aus der causa PBB für die Zukunft? Nach unserer rechtlichen, gerichtlich (bislang) nicht bestätigten Einschätzung könnten auch den Inhabern von Genussscheinen und Anleihen der IKB und diverser ihrer Emissionsvehikel (ProPart Funding LP, Capital Raising GmbH, Hybrid Raising GmbH) erhebliche Rückzahlungsansprüche zustehen Es gibt eine Reihe interessanter Ansatzpunkte; die Entwicklung ist noch im Fluss Rechtsprechung liegt hierzu (noch) nicht vor Unsere Einschätzung, dass den Inhabern erhebliche Rückzahlungsansprüche zustehen könnten, wird, wie diverse Kaufangebote zeigen, von einigen Marktteilnehmern ganz offensichtlich geteilt. Inhabern solcher Genussscheine und Anleihen kann daher nur geraten werden, diese Investments rechtlich überprüfen zu lassen 27

28 - 3. die causa IKB Potentiell betroffen Anleihen und Genussscheine Emittent WKN Emissionsjahr Art Nominal Zinssatz Laufzeit Rückzahlung IKB Deutsche Industriebank AG ProPart Funding LP Capital Raising GmbH Hybrid Raising GmbH Inhaber ,00 4,50 % A0GF Anleihe ,00 variabel Anleihe ,00 7, A0AMCG 2004 Anleihe ,00 6,625 %

29 III. Zusammenfassung In Wertpapierabrechnungen, insbesondere bei nur teilweiser Rückzahlung, stecken (auch) juristische Fehlerrisiken, die auf den ersten Blick nicht erkennbar sind, die sich aber erheblich auswirken können Daraus resultiert ein Compliance-Bedürfnis in der Praxis, nicht nur, weil eventuelle Ansprüche nicht erkannt werden, sondern weil möglicherweise vorzeitig (unerkannt werthaltige) Papiere in der Annahme, noch ein kaufmännisch sinnvolles Geschäft zu tätigen, zu günstig veräußert werden Zur Vermeidung von Haftungsrisiken, insbesondere für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane, ist daher eine interne oder externe Compliance-Unterabteilung unbedingt angezeigt, die sich schnell rentieren dürfte Keine Entscheidungen (insbesondere auch kaufmännischer Art) ohne angemessene und ausreichende Informationsgrundlage! 29

30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ihre Ansprechpartner Dr. Ulrich-Peter Kinzl BRP Renaud und Partner mbb Rechtsanwalt, Steuerberater Rechtsanwälte Patentanwälte Steuerberater Königstraße 28 T D Stuttgart F Aljoscha Schmidberger BRP Renaud und Partner mbb Rechtsanwalt Rechtsanwälte Patentanwälte Steuerberater Aljoscha.Schmidberger@brp.de Königstraße 28 T D Stuttgart F Dieser Veröffentlichung enthält Hinweise zur ausgewählten Rechtsentwicklung im Kapitalmarktrecht und stellt keine Rechtsberatung dar und kann diese auch nicht ersetzen. BRP Renaud und Partner mbb übernimmt keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der in dieser Veröffentlichung bereitgestellten Informationen. Sollten Sie Fragen zu den hier behandelten oder anderen rechtlichen Themen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei BRP Renaud und Partner.

31 IV. Anhang 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders. 31

32 IV. Anhang 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber (1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit. (2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift. 32

33 IV. Anhang 801 Erlöschen; Verjährung (1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich. (2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt. (3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden. 33

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